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Wohngebäudeversicherung: Wann gilt ein Haus als nicht bewohnt und welche Folgen hat das?

Als eine Hauseigentümerin ins Pflegeheim zog, stand ihr einst liebevoll bewohntes Haus leer. Im Mai 2023 entdeckte ihre Familie einen massiven Wasserschaden: Eine Badewannenarmatur brach, das Wasser strömte fast vier Wochen unbemerkt durch die Räume. Der Versicherer kürzte die Leistung der Wohngebäudeversicherung um 80 Prozent und berief sich auf ein angeblich unbewohntes Haus und missachtete Pflichten.

Zum vorliegenden Urteil Az.: 11 U 179/24 | Schlüsselerkenntnis | FAQ  | Glossar  | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Oberlandesgericht Celle
  • Datum: 10.07.2025
  • Aktenzeichen: 11 U 179/24
  • Verfahren: Berufungsverfahren
  • Rechtsbereiche: Versicherungsrecht, Schuldrecht

Beteiligte Parteien:

  • Kläger: Eine Frau, die eine Wohngebäudeversicherung abgeschlossen hatte. Sie forderte von ihrer Versicherung die vollständige Zahlung eines Wasserschadens und Schadensersatz für die zu Unrecht erfolgte Kürzung.
  • Beklagte: Ein Versicherungsunternehmen. Es wollte nur einen geringen Teil des Wasserschadens zahlen und beantragte die vollständige Abweisung der Klage.

Worum ging es genau?

  • Sachverhalt: Nachdem die Klägerin in ein Pflegeheim gezogen war, aber Möbel in ihrem Haus verblieben, entstand ein erheblicher Wasserschaden. Die Versicherung wollte den Schaden nur teilweise regulieren, da sie das Haus als ungenutzt ansah und eine Pflichtverletzung der Klägerin annahm.

Welche Rechtsfrage war entscheidend?

  • Kernfrage: Gilt ein Haus versicherungsrechtlich als „nicht genutzt“, wenn der Bewohner in ein Pflegeheim zieht, aber Möbel bleiben und Kontrollbesuche stattfinden? Und in welchem Umfang darf die Versicherung dann ihre Leistung kürzen, wenn Sicherungspflichten grob fahrlässig verletzt wurden?

Entscheidung des Gerichts:

  • Urteil im Ergebnis: Das Gericht entschied, dass die Versicherung zwei Drittel des Wasserschadens zahlen muss und zudem für den Verzugsschaden haftet, der durch ihre zu hohe ursprüngliche Kürzung entstanden ist; die weitergehenden Forderungen der Klägerin wurden abgewiesen.
  • Zentrale Begründung: Das Haus galt als „nicht genutzt“, der Betreuer handelte durch die Summe der Versäumnisse grob fahrlässig, aber die von der Versicherung vorgenommene Kürzung war zu hoch, da sie sich zu stark einer vorsätzlichen Verletzung annäherte.
  • Konsequenzen für die Parteien: Die Versicherung muss nun einen Großteil des Schadens sowie den Verzugsschaden tragen, während die Versicherungsnehmerin einen kleineren Teil des Schadens selbst übernehmen muss.

Der Fall vor Gericht


Ein unangenehmer Geruch stieg in die Nase, als die Tochter und ihr Ehemann das Haus der alten Dame im Mai 2023 betraten. Ein Wasserschaden immensen Ausmaßes hatte sich im Obergeschoss ereignet. Eine Badewannenmischbatterie war gebrochen, und das Wasser hatte sich unbemerkt seinen Weg durch das einst so liebevoll bewohnte Eigenheim in einer norddeutschen Großstadt gebahnt. Es war ein bitterer Schlag für die 96-jährige Hauseigentümerin, die wegen einer Demenzerkrankung bereits ein Jahr zuvor dauerhaft in ein Pflegeheim gezogen war. Ein Schicksalsschlag, der sich schnell zu einem komplexen Rechtsstreit mit ihrem Versicherer entwickeln sollte.

Wie führte eine fürsorgliche Entscheidung zu einem Versicherungsstreit?

Zwei Personen stehen besorgt in einer Tür, während Wasser aus einer überlaufenden Badewanne den Boden überflutet.
Ein leerstehendes Gebäude birgt still und heimlich Gefahren, die zu einer unerwarteten Kürzung Ihrer Versicherungsleistung führen können. Kennen Sie Ihre Obliegenheiten im Schadensfall? | Symbolbild: KI-generiertes Bild

Die Versicherungsnehmerin hatte ihr im Jahr 1955 errichtetes Wohnhaus über viele Jahre hinweg bei einem großen Versicherer gegen Schäden abgesichert. Als sie im Mai 2022 ins Pflegeheim umzog, verblieben nahezu alle Möbel und der gesamte Hausrat im Gebäude. Der Platz im Heim reichte nicht aus, und das Haus sollte später einmal verkauft werden. Ihr Schwiegersohn, der auch ihr gesetzlicher Betreuer war und sich um ihre Rechts- und Wohnungsangelegenheiten kümmerte, informierte den Versicherer prompt über den „derzeit nicht bewohnten“ Zustand des Hauses.

Der Versicherer bestätigte den Schutz, wies aber auf wichtige Pflichten hin, die sogenannte „Obliegenheiten“ im Versicherungsvertrag genannt werden. Dazu gehörte, die Wasserversorgung abzusperren und die wasserführenden Anlagen zu entleeren. Für dieses erhöhte Risiko verlangte der Versicherer einen Beitragszuschlag, den der Betreuer akzeptierte. Fortan besuchten der Schwiegersohn und die Tochter der Hauseigentümerin das Gebäude etwa einmal pro Woche. Sie kümmerten sich um Garten und Räume, aßen dort gelegentlich und schauten nach dem Rechten. Nach diesen Besuchen drehten sie die Wasserversorgung üblicherweise ab – eine wichtige Vorsichtsmaßnahme, die aber nach dem letzten Besuch am 22. April 2023 versehentlich unterblieb. Knapp vier Wochen später, am 16. Mai 2023, entdeckten sie das verheerende Ausmaß des Wasserschadens.

Galt das verlassene Haus versicherungsrechtlich als „ungenutzt“?

Der Versicherer war nach der Schadenmeldung zunächst bereit, einen Teil des Schadens zu übernehmen, kürzte seine Leistung jedoch um ganze 80 Prozent. Die Begründung: Das Gebäude sei „nicht genutzt“ gewesen, und die Wasserversorgung sei nicht abgestellt und die Leitungen nicht entleert worden. Dies sei ein Verstoß gegen eine vereinbarte Pflicht, eine sogenannte Obliegenheitsverletzung, und zudem grob fahrlässig. Die Hauseigentümerin, vertreten durch ihren Betreuer, sah das anders und klagte auf die volle Leistung. Sie argumentierte, das Haus sei trotz des Umzugs weiter genutzt worden, da das Inventar verblieben und regelmäßige Besuche stattgefunden hätten. Wenn überhaupt, sei das Vergessen der Wasserabsperrung nur ein einfaches, unabsichtliches Versehen gewesen.

Das Oberlandesgericht Celle musste diese zentrale Frage klären: Wann gilt ein Wohngebäude im Sinne der Versicherungsbedingungen als „nicht genutzt“? Die Richter des 11. Zivilsenats stellten klar, dass eine Wohngebäudeversicherung ein Gebäude versichere, dessen Hauptzweck das Wohnen ist. Das Belassen von Möbeln und Hausrat nach dem endgültigen Auszug des Bewohners in ein Pflegeheim begründe keine „Nutzung“ im eigentlichen Sinne, auch nicht als reine Lagerfläche. Ein solches Verständnis sei einem durchschnittlichen Versicherungsnehmer ohne juristische Spezialkenntnisse nicht vermittelbar und entspräche nicht dem Sinn und Zweck der Versicherung.

Das Gericht betonte, dass der erkennbare Zweck der vertraglichen Pflichten bei Leerstand gerade darin bestehe, besondere Gefahren wie Vandalismus oder unbemerkt bleibende Rohbrüche abzuwenden. Diese Gefahr hänge nicht davon ab, ob noch Möbel im Haus sind, sondern davon, ob sich dauerhaft ein Mensch zu Wohnzwecken dort aufhält. Der Betreuer selbst hatte das Haus als „nicht bewohnt“ eingestuft und die damit verbundene Beitragserhöhung akzeptiert. Zudem hatte er die Wasserversorgung regelmäßig abgestellt, was zeigte, dass er die Pflicht als bestehend ansah. Auch die regelmäßigen Besuche zur Kontrolle und Gartenpflege oder gelegentliche Mahlzeiten stellen nach Ansicht des Gerichts keine „Bewohnen“ oder „Wohnnutzung“ dar, sondern eher die Erfüllung der Pflicht zur Kontrolle oder werterhaltende Maßnahmen im Hinblick auf einen späteren Verkauf. Das Haus galt für die Versicherung also als „ungenutzt“.

Hatte der Familienangehörige seine Pflichten grob missachtet?

Nachdem feststand, dass die Pflicht zum Absperren und Entleeren der Wasserleitungen bestand, musste das Gericht prüfen, ob diese Pflicht verletzt wurde und wie schwerwiegend dieses Versäumnis war. Der Wasserschaden war nachweislich dadurch entstanden, dass die Wasserversorgung am Ende des letzten Kontrollbesuchs am 22. April 2023 nicht abgesperrt wurde. Dies war unstreitig ein Verstoß gegen die vertragliche Pflicht. Der Betreuer der Hauseigentümerin war als ihr gesetzlicher Vertreter der Adressat dieser Pflicht.

Nun stellte sich die Frage nach dem Grad des Verschuldens: War es ein leichtes Versehen oder eine „grob fahrlässige“ Pflichtverletzung? Grobe Fahrlässigkeit bedeutet, dass jemand die erforderliche Sorgfalt in besonders hohem Maße außer Acht lässt und nicht beachtet, was unter den gegebenen Umständen jedem einleuchten müsste. Dabei muss sowohl objektiv als auch subjektiv ein schwerwiegendes Fehlverhalten vorliegen, das schlechthin unentschuldbar ist.

Die Richter kamen zu dem Schluss, dass das erstmalige Vergessen des Absperrens der Wasserversorgung am 22. April 2023, das der Betreuer mit Eile und Ablenkung durch Grünschnittentsorgung begründete, noch als bloßes „Augenblicksversagen“ und damit als einfache Fahrlässigkeit zu werten sei. Der Betreuer war sich seiner Pflicht bewusst und hatte sie zuvor stets beachtet. Auch die Tatsache, dass die Leitungen gar nicht entleert wurden, wurde dem Betreuer nicht als grob fahrlässig angelastet. Zwar hatte der Versicherer auf das Absperren und Entleeren hingewiesen, dies jedoch nicht explizit als vertragliche Pflicht aus den Versicherungsbedingungen dargestellt, sondern eher wie einen Ratschlag. Das regelmäßige Absperren der Wasserzufuhr durfte der Betreuer daher als ausreichend erachten, um das Risiko erheblich zu mindern.

Wie viel Schuld wog das Gericht ab und warum?

Trotz dieser milderen Einschätzung für die einzelnen Fehler „kippte“ die Gesamtbewertung des Gerichts. Die grobe Fahrlässigkeit ergab sich aus dem Verhalten des Betreuers in den Tagen nach dem ersten Versäumnis:

  • Zweites Versäumnis: Wenige Tage nach dem Vorfall, am 26. April 2023, betrat der Betreuer das Haus erneut, um kurz ein Fenster zu schließen, bevor er in den Urlaub fuhr. Diese Gelegenheit hätte er zwingend nutzen müssen, um zu überprüfen und sicherzustellen, dass die Wasserversorgung abgesperrt war. Das erneute Unterlassen in dieser Situation zeige eine allzu große Sorglosigkeit.
  • Drittes Versäumnis: Die Eile am 22. April 2023 hätte dem Betreuer einen triftigen Grund geben müssen, in den darauffolgenden Tagen noch einmal nachzusehen, ob er das Gebäude ordnungsgemäß gesichert hatte. Auch dies unterblieb.
  • Viertes Versäumnis: Das Gebäude wurde vom 26. April 2023 bis zum 16. Mai 2023, also ganze 20 Tage lang, nicht kontrolliert. Dieser Zeitraum war aus Sicht des Gerichts schlichtweg zu lang und verstieß gegen die Pflicht zur „genügend häufigen“ Kontrolle eines ungenutzten Gebäudes.

Die Kumulation dieser Versäumnisse – insbesondere das zweite Betreten des Hauses ohne Prüfung der Absperrung und die lange unkontrollierte Zeitspanne – führte das Gericht zu dem Schluss, dass der Betreuer die erforderliche Sorgfalt in allzu hohem Maße außer Acht gelassen und somit grob fahrlässig gehandelt hatte.

War die hohe Kürzung der Versicherungsleistung durch den Versicherer gerechtfertigt?

Nachdem die grobe Fahrlässigkeit festgestellt war, musste das Gericht entscheiden, in welchem Verhältnis die Leistung des Versicherers gekürzt werden durfte. Der Versicherer hatte eine Kürzung um 80 Prozent vorgenommen. Dies hielten die Richter für zu hoch. Eine Kürzung in dieser Höhe nähere sich zu stark einer vollständigen Leistungsfreiheit an, die sonst nur bei vorsätzlichem Handeln gilt.

Das Gericht wog verschiedene Faktoren ab, um die angemessene Kürzung festzulegen:

  • Hohes Schadenspotenzial: Ein unbemerkter Wasserschaden kann tatsächlich erhebliche Ausmaße annehmen.
  • Vorheriges korrektes Verhalten: Der Betreuer hatte die Wasserversorgung in der Vergangenheit regelmäßig abgesperrt. Dies zeigte, dass er sich der Pflicht grundsätzlich bewusst war und sie auch beachtete.
  • Geringe Erwartbarkeit des spezifischen Schadens: Ein Bruch einer Badewannenmischbatterie ist nicht so leicht vorhersehbar wie beispielsweise ein Frostschaden im Winter, bei dem man von einem Einfrieren der Leitungen ausgehen muss.

Angesichts dieser Umstände, insbesondere der Dauer der unterlassenen Kontrolle und der Summe der Versäumnisse, die eben nicht mehr als bloßes Augenblicksversagen zu werten waren, hielten die Richter eine Kürzung der Versicherungsleistung um ein Drittel (etwa 33,33 Prozent) für angemessen.

Das Gericht stellte außerdem fest, dass der Versicherer sich im Verzug befand, das heißt, er hatte die Zahlung der berechtigten Versicherungsleistung zu Unrecht verzögert. Ab dem 31. Mai 2023, als der Versicherer der Hauseigentümerin mitteilte, er werde nur 20 Prozent zahlen, war er im Rückstand. Das Gesetz vermutet, dass der Schuldner am Verzug schuld ist, und der Versicherer hatte nicht konkret darlegen können, wie er die unzutreffende Kürzung von 80 Prozent festgelegt hatte. Auch das Argument des Versicherers, die Klägerin hätte den Schaden längst selbst sanieren müssen, wies das Gericht zurück. Es sei nicht ersichtlich, wie die 96-jährige Hauseigentümerin ohne die Leistung des Versicherers dazu finanziell oder organisatorisch in der Lage gewesen wäre.

Im Ergebnis entschied das Gericht, dass der Versicherer verpflichtet war, den Schaden entsprechend den vereinbarten Bedingungen zu zwei Dritteln zu decken und auch die Schäden zu ersetzen, die der Hauseigentümerin durch die zu hohe Kürzung der Leistung und die daraus resultierende Verzögerung entstanden sind. Dies bedeutete eine deutliche Korrektur zugunsten der Hauseigentümerin im Vergleich zur ursprünglichen Kürzung des Versicherers. Damit endete der Rechtsstreit vor dem Oberlandesgericht Celle, wobei die Revision in Teilen zugelassen wurde.

Wichtigste Erkenntnisse

Bei unbewohnten Immobilien bestimmt die dauerhafte Anwesenheit von Menschen zu Wohnzwecken, ob versicherungsrechtliche Obliegenheiten für Leerstand greifen – nicht das bloße Vorhandensein von Möbeln oder gelegentliche Besuche.

  • Möbel begründen keine Nutzung: Zurückgelassener Hausrat und sporadische Kontroll- oder Gartenbesuche verwandeln ein dauerhaft verlassenes Wohngebäude nicht in eine „genutzte“ Immobilie im versicherungsrechtlichen Sinne.
  • Grobe Fahrlässigkeit entsteht durch Kumulation: Einzelne Versehen bei der Wassersicherung bleiben einfache Fahrlässigkeit, doch mehrfache Versäumnisse über längere Zeiträume – besonders bei erneuten Besuchen ohne Nachkontrolle – steigern sich zu grober Fahrlässigkeit.
  • Leistungskürzungen müssen verhältnismäßig bleiben: Versicherer dürfen bei grob fahrlässigen Obliegenheitsverletzungen ihre Leistung kürzen, jedoch nicht in einem Umfang, der einer vollständigen Leistungsfreiheit nahekommt und das bisherige pflichtgemäße Verhalten sowie die konkrete Schadensvorhersehbarkeit außer Acht lässt.

Versicherungsverträge fordern bei ungenutzten Gebäuden erhöhte Sorgfalt, wobei die Bewertung des Verschuldensgrades entscheidend für das Ausmaß möglicher Leistungskürzungen wird.


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Das Urteil in der Praxis

Selten hat ein Gericht die Logik eines Vertrages so seziert wie ein Chirurg. Dieses Urteil ist ein Lehrstück darüber, wie wichtig die Einhaltung von Obliegenheiten bei Leerstand ist und wie Gerichte grobe Fahrlässigkeit bewerten. Es zeigt präzise auf, dass ein bloßes „Augenblicksversagen“ noch keine grobe Fahrlässigkeit sein muss. Doch wehe dem, der sich nach dem ersten Fehler nicht sofort um Korrektur bemüht und weitere Gelegenheiten zur Schadensprävention ungenutzt lässt. Für Eigentümer und Versicherer bedeutet das: Kontrollpflichten sind ernst zu nehmen, aber die Kürzung von Leistungen muss die Gesamtumstände – und nicht nur das nackte Ergebnis – widerspiegeln.


FAQ Versicherungsrecht: Waage, Geld und Versicherungspolice unter Schirm mit Fragezeichen-Schild illustrieren häufige Rechtsfragen.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Wann gilt ein Gebäude aus versicherungsrechtlicher Sicht als ‚ungenutzt‘ oder ‚leerstehend‘?

Für die Wohngebäudeversicherung gilt ein Gebäude als ungenutzt oder leerstehend, wenn sich dort nicht dauerhaft eine Person zu Wohnzwecken aufhält – selbst wenn noch Möbel oder Hausrat verbleiben. Entgegen der verbreiteten Annahme bedeutet das Belassen von Inventar im Haus oder gelegentliche Besuche nicht automatisch eine fortgesetzte „Nutzung“ im versicherungsrechtlichen Sinne.

Man kann sich das vorstellen wie ein Museum: Dort stehen zwar viele wertvolle Gegenstände, aber niemand wohnt dort. Das Museum wird für Wohnzwecke als ungenutzt betrachtet, auch wenn es voller Inventar ist. Ähnlich verhält es sich mit einem Wohngebäude, das nicht mehr dauerhaft bewohnt wird.

Ein Gericht hat klargestellt, dass eine Wohngebäudeversicherung ein Gebäude absichert, dessen Hauptzweck das Wohnen ist. Das Belassen von Möbeln und Hausrat nach dem endgültigen Auszug des Bewohners, beispielsweise in ein Pflegeheim, begründet keine „Nutzung“ im eigentlichen Sinne, auch nicht als reine Lagerfläche. Selbst regelmäßige Besuche zur Kontrolle, Gartenpflege oder gelegentliche Mahlzeiten stellen nach Ansicht der Gerichte keine „Wohnnutzung“ dar, sondern dienen eher der Werterhaltung oder der Erfüllung von Kontrollpflichten.

Der erkennbare Zweck der vertraglichen Pflichten bei Leerstand ist es, besondere Gefahren wie Vandalismus oder unbemerkt bleibende Schäden, etwa durch Rohbrüche, abzuwenden. Es ist daher entscheidend, den Versicherer über einen Leerstand umgehend zu informieren, da andernfalls erhebliche Risiken für den bestehenden Versicherungsschutz entstehen können.


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Was versteht man unter einer Obliegenheitsverletzung im Versicherungsrecht und welche Folgen kann sie haben?

Eine Obliegenheitsverletzung im Versicherungsrecht liegt vor, wenn eine versicherte Person eine im Versicherungsvertrag festgelegte Verhaltenspflicht nicht erfüllt. Diese Pflichten sind wesentliche Bestandteile des Vertrages und entscheidend, um den vereinbarten Versicherungsschutz aufrechtzuerhalten.

Stellen Sie sich vor, ein Fußballspieler erhält vom Schiedsrichter die Erlaubnis, am Spiel teilzunehmen, jedoch nur, wenn er sich an bestimmte Regeln hält. Wenn er absichtlich gegen diese Regeln verstößt, kann der Schiedsrichter ihn verwarnen oder sogar vom Spielfeld nehmen. Ähnlich sichert ein Versicherer Schutz zu, erwartet aber, dass der Versicherungsnehmer bestimmte „Spielregeln“ einhält.

Solche Obliegenheiten legt der Versicherer fest, um das Risiko eines Schadens zu verringern oder dessen Ausmaß zu begrenzen. Typische Beispiele aus der Praxis sind die Pflicht, bei einem ungenutzten Gebäude die Wasserversorgung abzusperren und Leitungen zu entleeren oder regelmäßige Kontrollen durchzuführen. Diese Maßnahmen sollen verhindern, dass Schäden überhaupt entstehen oder sich unbemerkt zu einem größeren Problem entwickeln.

Wird eine solche Verhaltenspflicht verletzt, kann dies erhebliche Folgen für den Versicherungsschutz haben. Insbesondere wenn die Pflichtverletzung vorsätzlich oder grob fahrlässig geschieht – also wenn die erforderliche Sorgfalt in hohem Maße außer Acht gelassen wird, oft auch durch das wiederholte Verfehlen von Schutzmaßnahmen –, kann der Versicherer seine Leistung kürzen oder sogar ganz verweigern. Das Gericht wägt dabei die Schwere des Fehlverhaltens ab.

Der Zweck dieser Obliegenheiten ist es, das Vertrauensverhältnis im Versicherungsvertrag zu stärken und sicherzustellen, dass der Versicherungsnehmer seinen Teil zur Risikoverwaltung beiträgt, um das Kollektiv vor übermäßigen Belastungen zu schützen.


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Wie kann sich einfache Fahrlässigkeit zu grober Fahrlässigkeit entwickeln, insbesondere durch die Kumulation mehrerer Versäumnisse?

Eine anfänglich nur einfache Fahrlässigkeit kann zu grober Fahrlässigkeit werden, wenn sich über einen Zeitraum hinweg mehrere Versäumnisse oder Unterlassungen ansammeln. Dies geschieht, wenn einzelne, vielleicht kleine Fehler in ihrer Gesamtheit ein schwerwiegendes und unentschuldbares Fehlverhalten ergeben.

Stellen Sie sich vor, der Wasserhahn in Ihrer Küche tropft leicht. Ihn einmal versehentlich nicht vollständig zuzudrehen, ist ärgerlich, aber vielleicht nur ein einfaches Versehen. Wenn Sie jedoch später am Tag erneut in die Küche gehen, um etwas zu holen, das Tropfen bemerken und den Hahn trotzdem nicht richtig zudrehen, und dann das Haus für mehrere Tage verlassen, während der Hahn immer weiter tropft und eine Pfütze entsteht, dann summiert sich Ihr Verhalten. Nicht das einmalige Vergessen, sondern die wiederholten Gelegenheiten, den Fehler zu beheben, die ungenutzt blieben, machen die Situation schwerwiegender.

Ursprünglich mag ein einzelnes Versehen, wie das kurzfristige Vergessen einer Sicherungsmaßnahme, als bloßes „Augenblicksversagen“ und damit als einfache Fahrlässigkeit gelten. Entscheidend für die Einstufung als grobe Fahrlässigkeit ist jedoch, ob nach diesem ersten Fehler Gelegenheiten bestanden hätten, das Versäumnis zu erkennen und zu korrigieren. Insbesondere wenn man ein Risiko bereits kennt und es dann erneut oder über längere Zeit hinweg missachtet, steigert sich der Grad der Fahrlässigkeit. Dies umfasst das Unterlassen von Nachkontrollen, das Ignorieren erneuter Gelegenheiten zur Prüfung oder das zu lange Unkontrolliertlassen einer potenziellen Gefahrenquelle.

Diese Kumulation von Fehlern wird rechtlich strenger bewertet, um die Bedeutung konsequenter Sorgfalt und die Notwendigkeit sofortiger Fehlerkorrektur zu betonen, insbesondere wenn sich Risiken über einen längeren Zeitraum entwickeln können.


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Welche besonderen Sorgfaltspflichten sollte man bei einem längeren Leerstand einer Immobilie beachten, um den Versicherungsschutz nicht zu gefährden?

Bei längerem Leerstand einer Immobilie sind neben der Meldung an die Versicherung insbesondere regelmäßige Kontrollen, das Absperren und Entleeren wasserführender Anlagen sowie die Sicherung des Objekts essenziell, um den Versicherungsschutz zu erhalten. Stellen Sie sich vor, Ihr leerstehendes Haus ist wie ein Patient in einer Notaufnahme: Es benötigt ständige Überwachung und besondere Vorsichtsmaßnahmen, weil es verletzlicher ist und sich Probleme schnell unbemerkt verschlimmern können.

Diese Pflichten, auch Obliegenheiten genannt, sind von großer Bedeutung, da ein ungenutztes Gebäude ein erhöhtes Risiko für Schäden birgt. Wasserschäden, Vandalismus oder andere Probleme können sich unbemerkt ausbreiten und erhebliche Ausmaße annehmen, wenn sich niemand dauerhaft im Gebäude aufhält. Daher ist es entscheidend, dass man die Wasserversorgung nach jedem Besuch absperrt und die Leitungen bei längerer Abwesenheit oder Frostgefahr sogar entleert.

Zusätzlich müssen Sie das Objekt regelmäßig kontrollieren. Die Häufigkeit der Kontrollen muss ausreichen, um unbemerkte Schäden frühzeitig zu erkennen; eine Kontrolle in zu großen Abständen, etwa über mehrere Wochen, gilt als unzureichend. Auch die Sicherung des Gebäudes gegen unbefugtes Betreten gehört zu den Sorgfaltspflichten. Das Unterlassen dieser Maßnahmen kann als grob fahrlässig eingestuft werden und dazu führen, dass der Versicherer seine Leistung erheblich kürzen darf. Diese Maßnahmen dienen dazu, das erhöhte Schadensrisiko bei Abwesenheit von Bewohnern zu minimieren und unbemerkte Schäden oder Vandalismus frühzeitig zu verhindern.


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Nach welchen Kriterien bemessen Gerichte die Kürzung von Versicherungsleistungen bei grober Fahrlässigkeit?

Gerichte bemessen die Kürzung von Versicherungsleistungen bei grober Fahrlässigkeit nicht pauschal, sondern legen die Höhe im Einzelfall fest, indem sie alle Umstände abwägen, insbesondere den Grad des Verschuldens, das Schadenspotenzial und das bisherige Verhalten des Versicherungsnehmers. Dies bedeutet, dass eine festgelegte Quote für die Kürzung nicht existiert, sondern eine faire Beurteilung des Einzelfalls erfolgt.

Man kann sich das wie einen Schiedsrichter vorstellen, der bei einem Foul nicht blind die rote Karte zückt. Stattdessen bewertet er genau, wie schwerwiegend das Foul war, ob es wiederholt vorkam und welche Folgen es hatte, um eine gerechte Strafe zu verhängen, die nicht zu hart oder zu milde ist.

Gerichte berücksichtigen bei ihrer Entscheidung, dass grobe Fahrlässigkeit in der Regel nur zu einer teilweisen Leistungskürzung führt; eine fast vollständige Kürzung ist eher vorsätzlichem Handeln vorbehalten. Wichtige Faktoren für die richterliche Abwägung sind das hohe Schadenspotenzial eines bestimmten Ereignisses, aber auch das vorherige, korrekte Verhalten des Versicherungsnehmers. Zudem spielt die geringe Erwartbarkeit des spezifischen Schadens eine Rolle, ebenso wie die Dauer der unterlassenen Kontrolle und die Summe der Versäumnisse, die zum Verschulden führten.

Diese differenzierte Abwägung durch die Gerichte stellt sicher, dass die Höhe der Leistungskürzung das tatsächliche Ausmaß des individuellen Fehlverhaltens widerspiegelt.


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Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung darstellt und ersetzen kann. Alle Angaben im gesamten Artikel sind ohne Gewähr. Haben Sie einen ähnlichen Fall und konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Wir klären Ihre individuelle Situation und die aktuelle Rechtslage.


Illustration zum Glossar Versicherungsrecht: Waage, aufgeschlagenes Buch und Siegelrolle.

Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

Augenblicksversagen

Augenblicksversagen beschreibt ein einmaliges, kurzzeitiges und unüberlegtes Versehen, das in der Regel als einfache Fahrlässigkeit eingestuft wird. Es kennzeichnet eine Situation, in der jemand trotz bestehender Pflichten oder Kenntnis der Gefahr für einen kurzen Moment die Aufmerksamkeit verliert oder eine Handlung versehentlich unterlässt, ohne dass dies auf eine grundlegende Sorglosigkeit hindeutet. Es ist also ein isolierter Fehltritt.

Beispiel: Im vorliegenden Fall wurde das erstmalige Vergessen des Absperrens der Wasserversorgung vom Gericht als bloßes „Augenblicksversagen“ eingestuft, da der Betreuer die Pflicht grundsätzlich kannte und sie zuvor stets befolgt hatte.

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Grobe Fahrlässigkeit

Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn jemand die erforderliche Sorgfalt in besonders hohem Maße außer Acht lässt und nicht beachtet, was unter den gegebenen Umständen jedem einleuchten müsste. Es handelt sich um ein schwerwiegendes Fehlverhalten, das schlechthin unentschuldbar ist, oft durch eine auffällige Nachlässigkeit gekennzeichnet. Im Versicherungsrecht kann dies zur Kürzung oder sogar zum Verlust des Versicherungsschutzes führen, da das Risiko durch das Verhalten des Versicherungsnehmers unnötig erhöht wurde.

Beispiel: Die grobe Fahrlässigkeit des Betreuers ergab sich im Fall nicht aus dem ersten Fehler allein, sondern aus der Kumulation mehrerer Versäumnisse: dem erneuten Betreten des Hauses ohne Prüfung der Wasserabsperrung und der viel zu langen, unkontrollierten Zeitspanne von 20 Tagen.

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Obliegenheit / Obliegenheitsverletzung

Eine Obliegenheit ist eine Verhaltenspflicht, die der Versicherungsnehmer im Versicherungsvertrag erfüllen muss, um seinen Versicherungsschutz zu erhalten; eine Obliegenheitsverletzung liegt vor, wenn diese Pflicht nicht erfüllt wird. Diese Pflichten sind nicht einklagbar, aber ihre Nichteinhaltung kann dazu führen, dass der Versicherer seine Leistung kürzen oder ganz verweigern darf. Sie dienen dazu, das Risiko für den Versicherer zu minimieren und das Vertrauensverhältnis im Vertrag zu wahren.

Beispiel: Im Artikeltext war es eine Obliegenheit, die Wasserversorgung bei Leerstand abzusperren und die wasserführenden Anlagen zu entleeren. Der Wasserschaden entstand, weil diese Obliegenheit, die der Betreuer kannte, verletzt wurde.

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Ungenutzt (im Versicherungsrecht)

Im Versicherungsrecht gilt ein Wohngebäude als „ungenutzt“ oder „leerstehend“, wenn sich dort nicht dauerhaft eine Person zu Wohnzwecken aufhält, selbst wenn noch Möbel oder Hausrat verbleiben. Diese Einstufung ist wichtig, weil ungenutzte Gebäude ein höheres Schadensrisiko bergen (z.B. unbemerkte Rohbrüche oder Vandalismus), was zu speziellen Pflichten oder Beitragszuschlägen führen kann. Der Zweck ist es, die erhöhten Gefahren bei Abwesenheit von Bewohnern zu berücksichtigen.

Beispiel: Im Fall stellte das Oberlandesgericht Celle klar, dass das Haus der Dame als „ungenutzt“ galt, obwohl noch Möbel und Hausrat darin waren und der Schwiegersohn es regelmäßig besuchte, da sich niemand mehr dauerhaft zu Wohnzwecken darin aufhielt.

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Verzug (des Versicherers)

Der Verzug des Versicherers bedeutet, dass dieser eine fällige und berechtigte Versicherungsleistung nicht oder nicht rechtzeitig an den Versicherungsnehmer auszahlt, obwohl er dazu verpflichtet wäre. Wenn ein Versicherer in Verzug gerät, muss er in der Regel nicht nur die ursprüngliche Leistung erbringen, sondern auch Verzugszinsen zahlen und unter Umständen für weitere Schäden aufkommen, die dem Versicherungsnehmer durch die verzögerte Zahlung entstehen. Dies soll den Versicherungsnehmer vor den finanziellen Nachteilen einer ungerechtfertigten Verzögerung schützen.

Beispiel: Der Versicherer geriet in Verzug, als er die Versicherungsleistung zu Unrecht um 80 Prozent kürzte und somit den Großteil der berechtigten Summe nicht fristgerecht zahlte, obwohl er spätestens ab dem 31. Mai 2023 zur Zahlung verpflichtet gewesen wäre.

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Wichtige Rechtsgrundlagen


  • Auslegung von Versicherungsbedingungen (Allgemeines Rechtsprinzip)

    Unklare Formulierungen in Versicherungsverträgen werden in der Regel so ausgelegt, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer sie verstehen würde, um diesen nicht zu benachteiligen.

    Bedeutung im vorliegenden Fall: Das Gericht musste klären, ob das Haus der alten Dame versicherungsrechtlich als „ungenutzt“ galt, und legte die Bedeutung dieses Begriffs aus der Sicht eines Laien aus, nicht aus der des Versicherers.

  • Verletzung von Obliegenheiten und Leistungskürzung (§ 28 Abs. 2 Versicherungsvertragsgesetz – VVG)

    Wenn Versicherte wichtige vertragliche Pflichten (sogenannte Obliegenheiten) verletzen, darf der Versicherer seine Leistung kürzen oder bei Vorsatz ganz verweigern, je nach Schwere des Verschuldens.

    Bedeutung im vorliegenden Fall: Die Versicherungsnehmerin hatte die Pflicht, die Wasserversorgung bei Nichtnutzung abzusperren; das Gericht musste prüfen, ob diese Pflicht verletzt wurde, wie schwerwiegend das war und ob die vom Versicherer vorgenommene Kürzung gerechtfertigt war.

  • Grobe Fahrlässigkeit (Grundsatz des Versicherungsrechts, i.V.m. § 28 Abs. 2 VVG)

    Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn jemand die erforderliche Sorgfalt in besonders hohem Maße außer Acht lässt und nicht beachtet, was unter den gegebenen Umständen jedem hätte einleuchten müssen.

    Bedeutung im vorliegenden Fall: Das Gericht musste beurteilen, ob das Vergessen des Wasserabsperrens und die mangelnde Kontrolle des Hauses nach dem ersten Fehler als „grob fahrlässig“ einzustufen waren, da dies entscheidend für die Höhe der möglichen Leistungskürzung durch den Versicherer war.

  • Verzug des Schuldners (§ 286 Bürgerliches Gesetzbuch – BGB)

    Ein Schuldner gerät in Verzug, wenn er eine fällige Leistung trotz Mahnung oder Eintritt eines festgelegten Termins nicht erbringt und er dies zu vertreten hat.

    Bedeutung im vorliegenden Fall: Da der Versicherer seine Leistung in unzulässiger Höhe gekürzt und die berechtigte Zahlung verzögert hatte, geriet er in Verzug und musste zusätzlich zum Schaden auch weitere Schäden, die durch die Verzögerung entstanden, ersetzen.


Das vorliegende Urteil


OLG Celle – Az.: 11 U 179/24 – Urteil vom 10.07.2025


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