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Wildschaden – Ansprüche gegen Kaskoversicherung – Löschung HIS-Mitteilung

LG Mannheim – A.: 11 O 197/19 – Urteil vom 25.10.2022

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 5.629,16 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 02.05.2019 sowie außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von € 1.416,10 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag von € 1.029,35 seit 02.05.2019 und aus einem weiteren Betrag von € 386,75 ab dem 21.08.2019 zu zahlen.

2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, hinsichtlich des Versicherungsfalles vom 25.09.2018 zu ihrer Schaden Nr. … den von ihr im Hinweis- und Informationssystem der deutschen Versicherungswirtschaft (HIS/Informa – informa HIS GmbH, Kreuzberger Ring 68, 65205 Wiesbaden) veranlassten Eintrag, dass der Versicherungsfall vom Kläger auf fiktiver Schadenabrechnung abgewickelt worden wäre, dort abändern zu lassen auf eine Abwicklung auf Basis konkreter Abrechnung, oder diesen dort alternativ löschen zu lassen.

1. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

2. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 5.929,16 € festgesetzt.

Tatbestand

Die Parteien streiten um weitere Forderungen aus einem die Parteien verbindenden Kasko Versicherungsvertrag.

Die Parteien schlossen für den Pkw Mercedes E 220d 9G-Tronic AMG-Line mit dem amtlichen Kennzeichen … mit der Fahrzeug-Identnummer … unter anderem einen Kaskoversicherungsvertrag mit Komfortdeckung mit der Vereinbarung, dass bei Teilkaskoschäden die Selbstbeteiligung 150,00 € beträgt (Anlage K1). Dem Vertrag liegen die Allgemeine Bedingungen für die Kfz-Versicherung mit Stand 05/2016 (AKB) zugrunde.

Die AKB lauten auszugsweise:

„Ziffer A.2.1.1

Versichert ist ihr Fahrzeug gegen Beschädigung, Zerstörung, Totalschaden oder Verlust infolge eines Ereignisses nach A.2.2 oder A.2.3.

(…)

Ziffer A. 2.2.4 Zusammenstoß mit Tieren

Versichert ist der Zusammenstoß des in Fahrt befindlichen Fahrzeugs mit Tieren alle Art. Wir übernehmen darüber hinaus bis zu einem Betrag von 500 € notwendige und nachgewiesene Koste für die Meldebestätigung eines Wildschadens sowie für die Entsorgung der Tiere.

(…)

Ziffer A.2.7.1

Wir das Fahrzeug beschädigt zahlen wir die für die Reparatur erforderlichen Kosten bis zu folgenden Obergrenzen:

a Wenn das Fahrzeug vollständig und fachgerecht repariert wird, gilt

Wir zahlen die hierfür erforderlichen Kosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswerts nach A.2.2.6 wenn Sie uns dies durch eine Rechnung nachweisen. Fehlt dieser Nachweis, zahlen wir entsprechend A.2.7.1. B

(…)

Ziffer A.2.9 Mehrwertsteuer

Mehrwertsteuer erstatten wir nur, wenn uns soweit sie bei der vollständigen Reparatur nach A.2.7. Oder beim Ankauf eines Ersatzfahrzeuges tatsächlich angefallen ist.“

Der Kläger war im Zeitraum von Dezember 2017 bis September 2019 an 5 Schadensfällen beteiligt gewesen.

Am 25.09.2018 befuhr der Kläger mit dem versicherten Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen … gegen 07:40 Uhr verkehrsordnungsgemäß die … bei … in östlicher Fahrtrichtung. Völlig unvermittelt liefen für ihn mindestens ein Reh über die Fahrbahn, ohne, dass er diese zuvor wahrnehmen konnte. Der Kläger konnte eine Kollision mit der Front des von ihm geführten Fahrzeuges mit einem oder eventuell sogar mehreren Rehen nicht vermeiden. Unmittelbar vor dem Vorfall war die Sicht durch Nebel beziehungsweise die Scheinwerfer eines entgegenkommenden Fahrzeugs beeinträchtigt. Ein Reh wurde bei dem Unfall getötet und durch die Kollision an den für den Kläger rechten Fahrbahnrand geschleudert.

Der Kläger meldete den Wildunfall zunächst telefonisch und dann persönlich bei der Polizeiinspektion … (Anlage K4). Der Kläger bezahlte für die Bescheinigung über den Wildunfall eine Gebühr in Höhe von 8,00 € (Anlage K5).

Der Kläger meldete der Beklagten den Schadenfall mit E-Mail vom 25.09.2018 um 10:13 Uhr unter Übersendung der Bescheinigung über den Wildunfall und der Quittung für die Bescheinigung der Polizeiinspektion … (Anlage K6).

Die Beklagte betraute am 26.09.2018 durch ihre Mitarbeiterin Frau … die DEKRA Automobil GmbH, Niederlassung …, dort den Sachverständigen …, der das Fahrzeug am 04.10.2018 besichtigte und in dem anschließend erstellten Schadengutachten feststellte, dass zur Beseitigung der unfallbedingten Schäden Reparaturkosten von kalkulierten € 12.811,21 brutto aufzuwenden sind (Anlage K7). Die Mitarbeiterin Frau …, gab die Reparatur des Fahrzeugs gegenüber dem Kläger am 16.10.2018 frei.

Das klägerische Fahrzeug wurde gegen Ende Oktober durch einen Gutachter der Firma … im Auftrag der Beklagten erneut begutachtet. Der Gutachter gelangte zu einem Schaden in Höhe von 6.394,58 EUR netto. Unstreitig war das klägerische Fahrzeug zu diesem Zeitpunkt bereits zu einem Teil repariert.

Die Beklagte beabsichtigte die weitere Besichtigung des klägerischen Fahrzeugs mit Schreiben vom 12.11.2018 (Anlage K8). Mit anwaltlichem Schreiben vom 21.11.2018 forderte der Kläger die Beklagte zur Leistung auf. Die Beklagte verlangte mit Schreiben vom 26.11.2018 erneut die weitere Begutachtung der Schäden. Der Kläger übersandte mit Schreiben vom 05.12.2018 eine Aufstellung der Vorschäden und Darstellung der korrespondierenden Reparaturen (Anlagen K10, 17).

Die Beklagte rechnete mit Schreiben vom 10.12.2018 teilweise ab und zahlte an den Kläger einen Betrag in Höhe von 8.444,58 € (Anlage K11).

Mit anwaltlichem Schreiben vom 17.04.2019 verlangte der Kläger unter Berücksichtigung der erbrachten Zahlung einen Betrag von weiteren 5.629,16 €.

Der Kläger behauptet, der streitgegenständliche Schaden sei bei der … im Oktober 2018 für einen Betrag in Höhe von 14.215,74 € repariert worden (Anlage K12). Über die bestehenden Vorschäden habe der Kläger die Beklagte mit Schriftsatz vom 05.12.2018 bereits umfassend aufgeklärt.

Der Kläger beantragt,

3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 5.629,16 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 02. Mai 2019 sowie außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von € 1.416,10 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag von € 1.029,35 seit 02. Mai 2019 und aus einem weiteren Betrag von € 386,75 ab Rechtshängigkeit der Klage zu zahlen.

4. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, hinsichtlich des Versicherungsfalles vom 25. September 2018 zu ihrer Schaden Nr. … den von ihr im Hinweis- und Informationssystem der deutschen Versicherungswirtschaft …) veranlassten Eintrag, dass der Versicherungsfall vom Kläger auf fiktiver Schadenabrechnung abgewickelt worden wäre, dort abändern zu lassen auf eine Abwicklung auf Basis konkreter Abrechnung, oder diesen dort alternativ löschen zu lassen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte behauptet, das Fahrzeugs weise diverse Vorschäden auf. Der Kläger sei auffällig oft in Unfälle verwickelt nämlich innerhalb von 3 Jahren an 5 Unfällen bei einer Laufleistung von 60.000 km. Das Fahrzeug sei nicht bei der … repariert worden. Es handle sich nicht um eine Gesellschaft die in der Lage sei, die Arbeiten auszuführen. Der Kläger habe nicht dafür Sorge getragen, dass ein dritter Gutachter das Fahrzeug im Mai 2019 habe anschauen können.

Ergänzend wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Die Parteien stimmten einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren zu.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist begründet.

I. Dem Kläger steht ein Anspruch auf Zahlung in Höhe von 5.629,16 € aus dem Versicherungsvertrag in Verbindung mit Ziffer 2.1 der AKB zu.

Unstreitig stieß das Fahrzeug des Klägers am 25. September 2018 mit mindestens einem Reh gegen 07:40 Uhr auf der … bei … zusammen. Dadurch wurde das Fahrzeug des Klägers beschädigt, sodass Reparaturen für den Gesamtreis von 14.215,74 € nach Ziffer A.2.7.1 zu erstatten sind.

Unreparierte Vorschäden bestanden nicht. Es konnte nicht nachgewiesen werden, dass unreparierte Vorschäden bestanden. Die Darlegungs- und Beweislast für reparierte Vorschäden lag in diesem Fall bei der Beklagten.

Grundsätzlich trägt bei Vorschäden zunächst der Versicherungsnehmer die Beweislast dafür, dass diese vollständige repariert wurden. Dazu hat er umfassend Art und Weise der Reparatur darzulegen und unter Beweis zu stellen. Anders stellt sich die Darlegungs- und Beweislast aber dann dar, wenn die Versicherung in Kenntnis der Vorschäden ohne Einschränkung oder Vorbehalt wegen der Vorschäden Versicherungsleistungen erbringt. Die Beklagte erhielt die Darstellung der Vorschäden vom Kläger mit Schreiben vom 05.12.2018 (Anlagen K10,17). Die Beklagte rechnete anschließend mit Schreiben vom 10.12.2018 auf Basis der Kalkulation der … zuzüglich eines Pauschbetrages ab, ohne einen Vorbehalt bezüglich der Vorschäden zu erklären. Die Beklagte erklärte ausdrücklich, dass ihr nun die Angaben zu den Vorschäden und deren Reparaturen vorliegen würden.

Der Beklagte ist es nicht gelungen nachzuweisen, dass am Fahrzeug des Klägers zum relevanten Zeitpunkt unreparierte Vorschäden bestanden haben. Solche ergeben sich weder aus den vorgelegten Gutachten noch bezeugte der Zeuge … solche. Im Gutachten des Zeugen … Anlage K7 ist auf Seite 5 festgehalten, dass Vorschäden bestanden haben. Diese sind aber laut Rechnung vom 25.05.2018 in Stand gesetzt worden. Der Zeuge bestätige zudem, dass er bei der Besichtigung des Fahrzeugs keine unreparierte Vorschäden erkennen konnte. Er kannte das Fahrzeug von einem vorhergehenden Schaden bereits. Überschneidungen des damaligen zum Schaden vom 25. September 2018 haben nicht bestanden.

Die Aussage des Zeugen ist glaubhaft. Der Zeuge berichtet widerspruchsfrei und in Übereinstimmung mit den vorliegenden Dokumenten.

Der Anspruch auf Zahlung besteht in Höhe von € 5.629,16. Dieser Betrag setzt sich aus den Reparaturkosten nach der Rechnung der LPR Kfz Service GmbH in Höhe von 14.215,74 € (Anlage K12) zuzüglich der Gebühr in Höhe von 8,00 € für die Bescheinigung über den Wildunfall abzüglich der vereinbarten Selbstbeteiligung in Höhe von 150,00 € und abzüglich der bereits geleisteten 8.444,58 € zusammen.

Die Reparaturkosten sind in Höhe von 14.215,74 € zu erstatten. In dieser Höhe sind die Kosten tatsächlich angefallen. Das Gericht ist von er Plausibilität der Höhe der Reparaturkosten aufgrund des Sachverständigengutachtens des Sachverständigen … vom 30.06.2021 überzeugt. Dieser führte aus, dass die Rechnung der … vom 25.10.2018 (Anlage K 12) in ihrer Höhe nachvollziehbar sei und sich an den vorgerichtlichen Gutachten des Zeugen … orientiere. Die im Gutachten … veranschlagten Kosten und der Instandsetzungsweg seien technisch nachvollziehbar. Zudem bestätigten die glaubhaften Angaben des Zeugen …, Prokurist der …, dass das Fahrzeug repariert wurde. Der Zeuge gab an, dass das Fahrzeug in Polen durch Subunternehmer der … repariert worden sei.

4. Daneben besteht ein Anspruch des Klägers auf Feststellung, dass seine Daten im HIS zu löschen oder abzuändern sind.

Gemäß Art. 17 Abs. 1 Buchst. a) DSGVO sind personenbezogene Daten zu löschen, sobald diese nicht mehr für die Zwecke notwendig sind, für die sie erhoben oder auf sonstige Weise verarbeitet worden sind. Dies ist namentlich dort der Fall, wo ein der Datenerhebung bzw. -speicherung zu Grunde liegendes Prüfverfahren hinsichtlich der aufgenommenen Daten endgültig abgeschlossen worden ist (EuGH, NJW 2018 767 [769]). Die Löschung als solche hat dabei der „Verantwortliche“ im Sinne des Art. 4 Nr. 7 DSGVO vorzunehmen, wobei allerdings im Falle der Veranlassung der (fortlaufenden) Speicherung bei einem Verantwortlichen durch einen Dritten, dieser Dritte zur Einwirkung auf den Verantwortlichen im Rahmen eines Unterlassungsanspruchs verpflichtet ist (vgl. OLG Frankfurt a.M., GRUR 2018, 1283 [1285]).

Gemessen hieran, hat die Beklagte auf die Löschung der auf den Kläger bezogenen Daten hinzuwirken, die im HIS auf ihre Veranlassung hin hinterlegt worden sind.

Zwar hat das durchaus berechtigte Interesse der Beklagten als Beteiligte der Versicherungswirtschaft fiktiv abgerechnete Schäden in das HIS u.a. zur Verhinderung künftiger Versicherungsbetrügereien zu melden, das Interesse des Klägers an informationeller Selbstbestimmung ursprünglich überwogen (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 14.02.2018, Az. 11 U 126/17, BeckRS 2018, 14071 mAnm. Exter, NZV 2018, 583; LG Münster, Urteil vom 04.08.2017, Az. 16 O 93/17, BeckRS 2017, 149303; LG Kassel, NJW-RR 2014, 854), allerdings hat der Kläger Reparaturbestätigung vorgelegt. Zudem hat die durchgeführte Beweisaufnahme nachgewiesen, dass die Reparatur tatsächlich stattgefunden hat. Es ist nachgewiesen, dass der Unfallschaden vollständig und fachgerecht beseitigt worden ist. Dieser Nachweis das Interesse der Beklagten entfallen, eine doppelte Abrechnung des bereits regulierten Schadens durch eine fortdauernde Speicherung des an das HIS gemeldeten streitgegenständlichen Unfalls im Zuge der Meldung eines vermeintlich neuen Unfalls zu vermeiden. Durch die bestätigt vollständig erfolgte Reparatur des hiesigen Unfallschadens ist eine erneute Liquidation/Anmeldung des Schadens schon der Sache nach ausgeschlossen; einer fortlaufenden Speicherung im HIS bedarf es daher nicht.

5. Dem Kläger steht zudem ein Anspruch auf Verzinsung der Klageforderung aus Verzugsgesichtspunkten nach § 286 BGB zu. Die Beklagte befand sich in Verzug nach Ziffer A.2.14 der AKB. Danach zahlt die Beklagte innerhalb von 2 Wochen, nachdem sie ihre Zahlungspflicht und die Höhe der Entschädigung festgestellt hat. Die Beklagte hat jedenfalls mit der Teilleistung vom 10.12.2018 hinreichend deutlich gemacht, dass sie keine weitere Leistung erbringen wird, als sie mitteilte: „Weitere Zahlungen werden wir in dieser Sache nicht erbringen“.

Die Beklagte befand sich seit dem 10.12.2018 in Verzug und hatte deshalb auch die vor gerichtlichen Rechtsanwaltskosten als Verzugsschaden zu ersetzen nach §§ 286, 249 BGB. Dabei ist der Gebührensatz von 1,8 nicht unbillig.

III.

Die Entscheidung über die Kosten und die vorläufige Vollstreckbarkeit folgen aus §§ 91, 709 ZPO.

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