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Wiederbeschaffungswert bei fiktiver Abrechnung: BGH zu gestiegenen Preisen

Das Ersatzauto ist gekauft, die Versicherung schweigt. Sechs Jahre nach dem Unfall sind Gebrauchtwagen plötzlich viel teurer. Kann der Geschädigte jetzt mehr Geld verlangen?
Demoliertes Fahrschulauto mit schiefem gelbem Schild auf einem Schrottplatz unter grauem Himmel.
Bei wirtschaftlichem Totalschaden ist der Wiederbeschaffungswert zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung für die fiktive Abrechnung entscheidend. Symbolfoto: KI

Zum vorliegenden Urteilstext springen: VI ZR 165/25

Das Wichtigste im Überblick

Versicherungen müssen bei zerstörten Autos den Fahrzeugwert zum Zeitpunkt der letzten Gerichtsverhandung voll bezahlen.
  • Gericht berechnet den Fahrzeugwert nach den Preisen am Tag der letzten Verhandlung.
  • Frühere Ersatzkäufe durch den Geschädigten mindern die Entschädigungssumme im Regelfall nicht.
  • Geschädigte dürfen bei Preissteigerungen von der späten Auszahlung durch die Versicherung profitieren.
  • Versicherer müssen nachweisen, dass ein Ersatzwagen dem Unfallwagen wirtschaftlich exakt entspricht.

  • Gericht: Bundesgerichtshof
  • Datum: 24.03.2026
  • Aktenzeichen: VI ZR 165/25
  • Verfahren: Revision
  • Rechtsbereiche: Schadensersatzrecht, Verkehrsrecht
  • Revision zugelassen: Ja – Rechtsfrage noch nicht höchstrichterlich geklärt.
  • Relevant für: Unfallgeschädigte, Haftpflichtversicherungen, Rechtsanwälte

Fiktive Abrechnung: So wird der Wiederbeschaffungsaufwand ermittelt

Nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB kann eine geschädigte Person statt der Reparatur den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei einem wirtschaftlichen Totalschaden bemisst sich dieser Anspruch nach dem Wiederbeschaffungsaufwand. Dieser Aufwand entspricht der Differenz zwischen dem Wiederbeschaffungswert des Unfallwagens und dem Restwert des beschädigten Fahrzeugs. Dabei hat der Geschädigte das Wahlrecht zwischen einer fiktiven Abrechnung nach einem Sachverständigengutachten und einer konkreten Abrechnung. Das bedeutet konkret: Bei der fiktiven Abrechnung lassen Sie sich den Schaden auf Basis einer Kalkulation auszahlen, ohne verpflichtet zu sein, die Reparatur tatsächlich durchzuführen oder nachzuweisen.

Entscheiden Sie sich aktiv für die fiktive Abrechnung, wenn Sie die Reparatur nicht sofort durchführen lassen wollen. So sichern Sie sich die Option, bei steigenden Gebrauchtwagenpreisen während einer verzögerten Regulierung eine höhere Entschädigung zu erhalten.

Ein Fahrschulinhaber forderte nach einem Unfall vom 30. Mai 2018 von der gegnerischen Haftpflichtversicherung den Ersatz restlichen Sachschadens für seinen zerstörten Fahrschulwagen. Der Bundesgerichtshof gab ihm teilweise Recht, hob das nachteilige Berufungsurteil im Kostenpunkt sowie hinsichtlich seiner Nachteile auf und verwies den Fall zur neuen Verhandlung zurück (Urteil vom 24.03.2026, Az. VI ZR 165/25). Die volle Haftung der Versicherung war unstreitig, doch die Parteien stritten über die Höhe der Zahlung. Der Fahrlehrer hatte für die Regulierung die fiktive Abrechnung des Wiederbeschaffungsaufwands gewählt.

Redaktionelle Leitsätze

  1. Bei der fiktiven Abrechnung eines wirtschaftlichen Totalschadens nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB ist der Wiederbeschaffungswert des Unfallfahrzeugs grundsätzlich nach dem Zeitpunkt der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung zu bemessen, solange der Schädiger seine Schadensersatzpflicht nicht vollständig erfüllt hat.
  2. Die Anschaffung eines Ersatzfahrzeugs durch den Geschädigten setzt den für die fiktive Abrechnung maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt nicht auf den Zeitpunkt der Ersatzbeschaffung herab; eine Gleichsetzung mit vollständiger Schadensbehebung kommt nur in Betracht, wenn das Ersatzfahrzeug dem Unfallfahrzeug wirtschaftlich gleichwertig ist.
  3. Aus § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB lässt sich keine allgemeine Obliegenheit des Geschädigten herleiten, ein Ersatzfahrzeug bereits vor vollständiger Finanzierung durch den Schädiger anzuschaffen, um einen Anstieg der Wiederbeschaffungspreise zu verhindern.
Infografik: Der BGH stellt klar, dass bei einer fiktiven Totalschadenabrechnung der Wiederbeschaffungswert zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung maßgeblich ist, sofern die Versicherung noch nicht vollständig gezahlt hat.
Totalschaden: Neuer Wert schlägt alten Kaufpreis

BGH: Urteilstag entscheidet über Höhe des Wiederbeschaffungswerts

Maßgeblich für die Bemessung ist in der Regel der Zeitpunkt der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung. Dies ist der letzte Termin im Prozess, an dem das Gericht noch neue Fakten – wie etwa aktuelle Preissteigerungen auf dem Gebrauchtwagenmarkt – entgegennehmen und berücksichtigen kann. Diese zeitliche Festlegung dient dem Schutz des Gläubigers gegen eine verzögerte Ersatzleistung durch den Schädiger. Der Beurteilungszeitpunkt verschiebt sich nur dann nach vorne, wenn der Schädiger seine Schadensersatzpflicht bereits vollständig erfüllt hat.

Der materiell-rechtlich maßgebliche Zeitpunkt für die Bemessung des Schadensersatzanspruchs in Geld ist – im Rahmen der Grenzen des Verjährungsrechts – der Zeitpunkt, in dem dem Geschädigten das volle wirtschaftliche Äquivalent für das beschädigte Recht zufließt, also der Zeitpunkt der vollständigen Erfüllung. – so der Bundesgerichtshof

Beobachten Sie bei einer stockenden Regulierung die Preise für vergleichbare Fahrzeuge auf Online-Portalen. Liegen diese über dem Wert in Ihrem ersten Gutachten, fordern Sie die Versicherung schriftlich auf, den Wiederbeschaffungswert auf den aktuellen Stand der mündlichen Verhandlung anzupassen.

Diese zeitliche Einordnung bildete den Kern des Streits vor den Instanzen. Das Amtsgericht Kassel legte bei seiner Entscheidung den Wert zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung am 21. Februar 2024 zugrunde. Das Landgericht Kassel stellte in der Berufung am 19. Dezember 2024 stattdessen auf den deutlich niedrigeren Wert aus dem Jahr 2018 ab. Der Bundesgerichtshof entschied nun, dass der spätere Wert von 2024 maßgeblich ist, da die Versicherung bis zu diesem Zeitpunkt nicht vollständig gezahlt hatte.

Praxis-Hinweis: Der Hebel der verzögerten Zahlung

Der entscheidende Faktor für den höheren Betrag war hier die unvollständige Zahlung der Versicherung. Wenn Ihr Versicherer die Regulierung verzögert oder nur Teilbeträge leistet, muss er Preissteigerungen am Markt bis zum Tag der Gerichtsentscheidung tragen. Sie liegen ähnlich, wenn die Preise für Gebrauchtwagen seit Ihrem Unfall gestiegen sind und Sie noch auf die vollständige Entschädigung warten.

Warum Teilzahlungen den Anspruch auf aktuelle Marktpreise erhalten

Der Schädiger beziehungsweise dessen Haftpflichtversicherer ist zur Zahlung des erforderlichen Geldbetrags verpflichtet. Dabei gilt das Wirtschaftlichkeitsgebot: Der Geschädigte darf das verlangen, was ein verständiger, wirtschaftlich denkender Eigentümer für erforderlich halten durfte. Zudem ist die Schadensminderungspflicht nach § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB zu beachten.

Wie sich diese Pflichten in der Praxis auswirken, zeigte das Verhalten der beklagten Versicherung, die lediglich 2.597,90 Euro zahlen wollte. Sie stützte sich dabei auf die Preise zum Zeitpunkt der Ersatzbeschaffung im Jahr 2018. Der Fahrlehrer forderte jedoch 4.472,96 Euro nebst Zinsen, basierend auf der späteren Wertermittlung durch einen gerichtlichen Sachverständigen. Die Karlsruher Richter verwiesen die Sache zur neuen Verhandlung an das Berufungsgericht zurück, da die bisherige Begründung für den niedrigeren Betrag rechtsfehlerhaft war.

Muss der Schädiger Preissteigerungen am Gebrauchtwagenmarkt tragen?

Preissteigerungen zwischen einem Unfall und dem Urteil gehen zu Lasten des Schädigers, solange dieser nicht geleistet hat. Es besteht keine generelle Obliegenheit des Geschädigten gemäß § 254 BGB, die Wiederherstellung sofort nach dem Unfall vorzunehmen. Eine Obliegenheit ist eine „Pflicht gegen sich selbst“: Man kann zwar nicht zur Handlung gezwungen werden, erleidet aber rechtliche Nachteile oder verliert Ansprüche, wenn man sie missachtet. Ein Geschädigter muss die Anschaffung eines Ersatzfahrzeugs nicht vor der vollständigen Finanzierung durch den Schädiger durchführen.

Warten Sie mit dem Kauf eines Ersatzwagens ab, wenn Sie die Summe nicht aus eigenen Mitteln vorstrecken können. Sie sind rechtlich nicht verpflichtet, einen Kredit aufzunehmen oder Ersparnisse aufzubrauchen, nur um den Schaden für die Versicherung gering zu halten.

Die Auswirkungen von Preissteigerungen zeigten sich an dem Umstand, dass der Fahrlehrer bereits 2018 ein Ersatzfahrzeug gekauft und als Fahrschulwagen genutzt hatte. Die Versicherung argumentierte, eine höhere Entschädigung im Jahr 2024 würde gegen das Bereicherungsverbot verstoßen, da der Mann nur die Preise von 2018 aufwenden musste. Das Bereicherungsverbot besagt im Kern, dass ein Geschädigter durch den Schadensersatz finanziell nicht besser dastehen darf als er ohne den Unfall stünde.

Warum ein Ersatzkauf die fiktive Abrechnung nicht blockiert

Der Bundesgerichtshof widersprach dieser Ansicht deutlich. Die Richter stellten klar, dass eine Ersatzbeschaffung nicht ohne Weiteres mit einer vollständigen Schadensbehebung gleichzusetzen ist. Dies gelte zumindest solange, wie die wirtschaftliche Gleichwertigkeit der Fahrzeuge nicht feststeht – wozu das Landgericht keine Feststellungen getroffen hatte. Zudem hätte das Berufungsgericht die fiktiv angesetzten Kosten den tatsächlich aufgewendeten Kosten abzüglich des Restwerts gegenüberstellen müssen, was ebenfalls unterblieb.

Eine solche Gleichsetzung kommt nur in Betracht, wenn der angeschaffte Ersatz dem Unfallfahrzeug wirtschaftlich gleichwertig ist. Der Kläger weist insoweit zu Recht darauf hin, dass das angeschaffte Ersatzfahrzeug für den Geschädigten auch dann den Zweck des Unfallfahrzeugs erfüllen kann, wenn es wirtschaftlich geringwertiger ist, also keine zwingende Wertkorrelation zwischen Unfall- und Ersatzfahrzeug besteht. – so der Bundesgerichtshof

So setzen Sie aktuelle Marktpreise beim Versicherer durch

Dieses Grundsatzurteil des Bundesgerichtshofs stärkt Ihre Position gegenüber Versicherern erheblich. Es ist auf alle Fälle übertragbar, in denen die Versicherung die Zahlung verzögert und die Preise für Gebrauchtwagen in der Zwischenzeit steigen. Da der BGH klargestellt hat, dass der Wert zum Zeitpunkt der letzten Gerichtsverhandlung zählt, müssen Sie sich nicht mit veralteten Werten aus dem Unfalljahr abspeisen lassen.

Prüfen Sie jetzt Ihren aktuellen Fall: Wenn die Versicherung noch nicht voll gezahlt hat, fordern Sie unter Verweis auf das Aktenzeichen VI ZR 165/25 eine Neuberechnung des Wiederbeschaffungswerts nach aktuellen Marktpreisen. Lassen Sie sich nicht durch das Argument des „Bereicherungsverbots“ verunsichern, falls Sie bereits privat ein Ersatzfahrzeug gekauft haben – fordern Sie dennoch die Differenz zum aktuellen Marktwert ein.

Praxis-Hürde: Vorzeitiger Ersatzkauf

Das Urteil stellt klar, dass ein bereits getätigter Ersatzkauf die fiktive Abrechnung zu aktuellen Preisen nicht ausschließt. Wenn Sie bereits ein Auto gekauft haben, die Versicherung aber noch nicht voll gezahlt hat, können Sie dennoch den höheren aktuellen Marktwert verlangen. Die Versicherung kann sich nicht einfach auf das Bereicherungsverbot berufen, ohne konkret zu beweisen, dass der neue Wagen wirtschaftlich exakt dem alten entspricht.


Zahlt die Versicherung zu wenig? Jetzt aktuellen Marktwert durchsetzen

Die fiktive Abrechnung bietet Ihnen wertvolle Flexibilität, doch Versicherer kürzen oft unberechtigt die Erstattungssumme oder nutzen veraltete Marktwerte. Unser Fachanwalt für Verkehrsrecht prüft Ihr Gutachten und stellt sicher, dass aktuelle Preissteigerungen am Gebrauchtwagenmarkt gemäß der BGH-Rechtsprechung vollständig berücksichtigt werden. Wir unterstützen Sie dabei, den maximalen Wiederbeschaffungsaufwand rechtssicher einzufordern.

Jetzt unverbindlich Situation prüfen lassen

Unser Experte: Dr. Christian Gerd Kotz (Fachanwalt für Versicherungsrecht)
Experten Kommentar

Viele Mandanten reichen den Kaufvertrag ihres neuen Autos unaufgefordert bei der gegnerischen Versicherung ein. Sie glauben, das beweist ihre Notlage oder beschleunigt die ausstehende Zahlung. In Wahrheit liefern sie den Sachbearbeitern damit genau die Munition, um eine wirtschaftliche Gleichwertigkeit zu konstruieren und die fiktive Abrechnung zu torpedieren.

Betroffene sollten bei dieser Abrechnungsart daher strikt auf Basis des ursprünglichen Schadengutachtens kommunizieren. Wer Belege über einen vielleicht günstigeren Ersatzkauf vorschnell aus der Hand gibt, macht sich das Leben im späteren Prozess unnötig schwer. Mein Rat lautet hier immer: Weniger ist bei der Korrespondenz mit dem Versicherer oft deutlich mehr.


FAQ Versicherungsrecht: Waage, Geld und Versicherungspolice unter Schirm mit Fragezeichen-Schild illustrieren häufige Rechtsfragen.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Gilt der höhere Marktwert auch, wenn ich bereits privat ein günstigeres Ersatzauto gekauft habe?

JA. Der Anspruch auf den gestiegenen Marktwert Ihres Unfallwagens bleibt grundsätzlich bestehen, auch wenn Sie bereits ein günstigeres Ersatzfahrzeug erworben haben. Da die fiktive Abrechnung den objektiven Schaden am alten Fahrzeug bemisst, führt ein privater Schnäppchenkauf nicht automatisch zu einer Kürzung Ihrer Entschädigungssumme.

Die rechtliche Grundlage hierfür ist, dass zwischen dem Unfallfahrzeug und dem Ersatzwagen keine zwingende Wertkorrelation bestehen muss, wie der Bundesgerichtshof (BGH) im Urteil VI ZR 165/25 bestätigte. Solange die Versicherung den Schaden nicht vollständig reguliert hat, ist für die Wertermittlung der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung entscheidend, um Preissteigerungen am Markt zu berücksichtigen. Ein günstigerer Ersatzkauf stellt keine vollständige Schadensbehebung dar, da der Geschädigte in seiner Entscheidung frei ist, ein wirtschaftlich geringwertigeres Modell als Ersatz zu wählen. Das Bereicherungsverbot greift hierbei nicht ein, weil der Schadensersatzanspruch primär den Verlust des ursprünglichen Vermögenswertes ausgleichen soll und nicht an die tatsächlichen Kosten gebunden ist.

Eine Ausnahme besteht lediglich dann, wenn das angeschaffte Ersatzfahrzeug dem Unfallwagen wirtschaftlich exakt gleichwertig ist und somit eine vollständige Naturalrestitution (Wiederherstellung des Zustands) vorliegt. In diesem speziellen Fall könnte die Versicherung argumentieren, dass der Schaden bereits konkret behoben wurde und eine fiktive Abrechnung ausgeschlossen ist.


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Darf die Versicherung die Zahlung kürzen, weil ich durch die Preissteigerung finanziell besser dastehe?

NEIN. Die Versicherung darf die Entschädigungssumme nicht kürzen, da Preissteigerungen während einer verzögerten Regulierung zu Lasten des Schädigers gehen. Dieser Anspruch umfasst nach ständiger Rechtsprechung das volle wirtschaftliche Äquivalent zum Zeitpunkt der tatsächlichen Erfüllung durch den Schädiger.

Nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gemäß § 249 BGB ist für die Bemessung des Schadensersatzes der Zeitpunkt der vollständigen Erfüllung oder der letzten mündlichen Verhandlung entscheidend. Da die Versicherung das Risiko einer verzögerten Zahlung trägt, muss sie auch für die zwischenzeitlich gestiegenen Wiederbeschaffungskosten am Gebrauchtwagenmarkt in vollem Umfang aufkommen. Das Bereicherungsverbot greift hierbei nicht, weil die höhere Zahlung lediglich den gestiegenen Aufwand für einen gleichwertigen Ersatz ausgleicht und keine objektive Überkompensation darstellt. Zudem besteht keine rechtliche Verpflichtung, ein Ersatzfahrzeug sofort aus eigenen Mitteln vorzufinanzieren, um die Kosten für den Schädiger gering zu halten.

Eine Kürzung kommt nur in Betracht, wenn die Versicherung konkret nachweist, dass ein bereits angeschafftes Ersatzfahrzeug dem Unfallwagen wirtschaftlich exakt gleichwertig ist und der Schaden damit bereits vollständig behoben wurde.


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Wie weise ich der Versicherung die gestiegenen Gebrauchtwagenpreise für mein altes Fahrzeugmodell konkret nach?

Den Nachweis führen Sie am effektivsten durch aktuelle Inserate vergleichbarer Fahrzeuge auf Online-Gebrauchtwagenportalen, die den gestiegenen Wiederbeschaffungswert zum jetzigen Zeitpunkt belegen. Sie sollten mindestens drei aussagekräftige Angebote ausdrucken und der Versicherung als Beleg für die Marktentwicklung seit dem Unfalltag vorlegen.

Gemäß der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Az. VI ZR 165/25) ist für die Bemessung des Schadensersatzes grundsätzlich der Zeitpunkt der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung entscheidend. Da die Versicherung zur vollständigen Wiederherstellung des wirtschaftlichen Zustands verpflichtet ist, muss sie Preissteigerungen am Markt bis zur endgültigen Regulierung tragen. Durch das Sammeln von Verkaufsanzeigen mit ähnlichem Alter, Kilometerstand und Ausstattung liefern Sie ein gewichtiges Indiz für den aktuell erforderlichen Geldbetrag nach § 249 Abs. 2 BGB. Sollte die Versicherung diese privaten Nachweise ablehnen, müsste im Rahmen eines Rechtsstreits ein gerichtlicher Sachverständiger mit einer aktuellen Wertermittlung beauftragt werden, was zusätzliche Kosten für den Versicherer verursacht.

Dieser Anspruch auf den aktuellen Marktwert entfällt jedoch rückwirkend in dem Moment, in dem der Schädiger oder die Versicherung die Schadensersatzpflicht durch vollständige Zahlung des ursprünglich ermittelten Betrags bereits erfüllt hat.


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Was kann ich tun, wenn die Versicherung trotz Preissteigerung stur auf dem Gutachtenwert beharrt?

Fordern Sie die Versicherung schriftlich unter Verweis auf das BGH-Urteil (Az. VI ZR 165/25) zur Neuberechnung des Wiederbeschaffungswerts nach aktuellen Marktpreisen auf. Setzen Sie hierfür eine verbindliche Frist zur Nachregulierung und drohen Sie bei fruchtlosem Verstreichen der Frist mit der Einleitung gerichtlicher Schritte.

Der Bundesgerichtshof hat klargestellt, dass für die Bemessung des Schadensersatzes grundsätzlich der Zeitpunkt der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung maßgeblich ist, sofern der Schädiger noch nicht vollständig geleistet hat. Da die Versicherung durch ihre Weigerung die vollständige Erfüllung verzögert, trägt sie gemäß § 249 BGB das Risiko zwischenzeitlicher Preissteigerungen auf dem Gebrauchtwagenmarkt. Sie sind rechtlich nicht dazu verpflichtet, den Schaden durch eine sofortige Ersatzbeschaffung aus eigenen Mitteln gering zu halten oder gar einen Kredit aufzunehmen. Durch den expliziten Hinweis auf die aktuelle Rechtsprechung verdeutlichen Sie der Gegenseite, dass die starre Bindung an ein veraltetes Gutachten rechtlich keinen Bestand hat.

Ein bereits getätigter Ersatzkauf schließt die fiktive Abrechnung zu aktuellen Preisen nicht aus, solange die Versicherung noch nicht vollständig geleistet hat. Das Bereicherungsverbot greift nur bei nachgewiesener wirtschaftlicher Gleichwertigkeit des Ersatzfahrzeugs.


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Muss ich für ein Ersatzfahrzeug einen Kredit aufnehmen, um den Schaden für die Versicherung geringzuhalten?

NEIN. Sie sind rechtlich nicht verpflichtet, einen Kredit aufzunehmen oder Ersparnisse aufzubrauchen, um ein Ersatzfahrzeug vor der vollständigen Zahlung durch die Versicherung zu finanzieren. Es besteht keine allgemeine Pflicht zur sofortigen Ersatzbeschaffung ohne finanzielle Mittel des Schädigers.

Die Schadensminderungspflicht gemäß § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB verlangt vom Geschädigten keine riskanten Finanzgeschäfte oder die Aufopferung der eigenen Liquidität zur Entlastung des Schädigers. Solange die Versicherung keine ausreichende Abschlagszahlung leistet, dürfen Sie mit dem Kauf eines Ersatzwagens abwarten, ohne rechtliche Nachteile befürchten zu müssen. Da der Schädiger für die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands verantwortlich ist, muss er auch marktbedingte Preissteigerungen tragen, die während einer verzögerten Regulierung entstehen. Ein Zwang zur Vorfinanzierung würde die wirtschaftliche Dispositionsfreiheit des Geschädigten unzulässig einschränken und das finanzielle Risiko der Schadensabwicklung einseitig zu seinen Lasten verschieben.


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Das vorliegende Urteil


BGH – Az.: VI ZR 165/25 – Urteil vom 24.03.2026




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