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Widerrufsrecht bezüglich Rechtsschutzzusage wegen Aussichtslosigkeit der Rechtsverfolgung

OLG Frankfurt, Az.: 10 U 233/13, Urteil vom 23.06.2015

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 11.11.2013 – Az.: 2-8 O 96/13 – abgeändert.

Es wird festgestellt, dass der Beklagte aus der Deckungszusage vom 18.05.2012 verpflichtet ist, den bedingungsgemäßen Rechtsschutz gemäß der Rechtsschutzordnung des Beklagten vom 14.12.2011 für ein Klageverfahren erster Instanz gegen X wegen der Durchsetzung des dem Kläger nicht gewährten Mehrurlaubs seit 2001 aufgrund der unwirksamen Urlaubstaffel des Manteltarifvertrages Nr. 5b für das …personal zu gewähren, soweit nicht diese Deckungszusage von dem Beklagten wirksam widerrufen wurde bzw. wird oder die Rechte hieraus gemäß § 13 Abs. 1 der Rechtsschutzordnung wirksam verfallen sind.

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 718,40 € zu zahlen.

Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Der Kläger hat von dem Beklagten Rechtsschutz für eine Klage gegen seine Arbeitgeberin, X, wegen einer altersdiskriminierenden Urlaubsregelung im Manteltarifvertrag verlangt. Der Beklagte hat dem Kläger gemäß Schreiben vom 18.05.2012 erklärt, ihm wegen seines Rechtsschutzantrages vom 13.05.2012 (Bl. 172 d.A.) Rechtsschutz zu gewähren (Bl. 21/21 d.A.). Mit Schreiben vom 10.07.2012 hat sie die Rechtsschutzzusage widerrufen (Bl. 143 d.A.).

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Soweit in der Berufungsinstanz noch von Bedeutung, hat es dies darauf gestützt, dass sich dem Antrag auf Gewährung von Rechtsschutz und der Zusage vom 18.05.2012 der Gegenstand der Rechtsschutzzusage nur dahin entnehmen lasse, dass dieser in der Durchsetzung des Urlaubsanspruchs bestehen soll. Dem Rechtsschutzantrag lasse sich nur entnehmen, dass es um einen Urlaubsanspruch aufgrund unwirksamer tarifvertraglicher Bestimmungen gehen solle. Die Rechtsschutzzusage enthalte hierzu auch keine weiteren Ausführungen. Dies führe aber nicht dazu, dass das weiteste Verständnis des Rechtsschutzbegehrens gedeckt sei. In dem Rechtsschutzantrag sei das beabsichtigte Klagebegehren nicht angegeben, insbesondere nicht, ob aus der Unwirksamkeit der Bestimmungen des Manteltarifvertrages Rechtsfolgen nur für die Zukunft oder auch für die Vergangenheit hergeleitet und auf welche Rechtsfolgen die beabsichtigte Klage gerichtet werden sollen. Die Rechtsschutzzusage könne vor diesem Hintergrund vor allem als verbandspolitische Handlung verstanden werden, die zwar auch zu Gunsten des Klägers eine grundsätzliche Bindung an die geäußerte Absicht zur Rechtsschutzgewährung entfalte, jedoch die konkrete Entscheidung über ein konkretes Klagebegehren nicht enthalte. Ein Anspruch auf Rechtsschutzgewährung für das im Rahmen dieses Rechtsstreits konkretisierte Rechtsschutzbegehren in Form der Durchsetzung nicht gewährten Mehrurlaubs seit 2001 bestehe nicht. Der Beklagte sei aufgrund seiner Rechtsschutzordnung nicht zur Rechtsschutzgewährung verpflichtet. Auch eine Ermessensreduzierung auf Null ergebe sich nicht, da der Beklagte auch verpflichtet sei, verbandspolitische Interessen wahrzunehmen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes, der vom Landgericht festgestellten Tatsachen sowie der Begründung im Einzelnen wird auf das Urteil und den Berichtigungsbeschluss verwiesen (Bl. 196-203b d.A.).

Gegen das am 13.11.2013 zugestellte Urteil hat der Kläger am 13.12.2013 Berufung eingelegt und diese am 13.01.2014 begründet. Mit dem Rechtsmittel macht er geltend, entgegen der Auffassung des Landgerichts habe der Beklagte eine konkrete Rechtsschutzzusage erteilt.

Der Kläger beantragt, unter Abänderung des am 11.11.2013 verkündeten Urteils des Landgerichts Frankfurt am Main, Az.: 2-8 O 96/13

1. festzustellen, dass der Beklagte aus der Deckungszusage vom 18.05.2012 verpflichtet ist, den bedingungsgemäßen Rechtsschutz gemäß der Rechtsschutzordnung des Beklagten vom 14.12.2011 für ein Klageverfahren erster Instanz gegen X wegen der Durchsetzung des dem Kläger nicht gewährten Mehrurlaubs seit 2001 aufgrund der unwirksamen Urlaubstaffel des Manteltarifvertrages Nr. 5b für das …personal zu gewähren, soweit nicht diese Deckungszusage von dem Beklagten wirksam widerrufen wurde bzw. wird oder die Rechte hieraus gemäß § 13 Abs. 1 der Rechtsschutzordnung wirksam verfallen sind;

2. den Beklagten zu verurteilen, an ihn einen Betrag in Höhe von 718,40 € zu zahlen.

Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Der Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung. Ferner führt er an, der Kläger sei rechtsschutzversichert und müsse daher gem. § 8 (5) der Rechtsschutzordnung die Rechtsschutzversicherung vorrangig in Anspruch nehmen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivortrages wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

II.

Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.

In der Sache hat das Rechtsmittel, mit dem der Kläger nur Deckung für die gerichtlichen (nicht auch die außergerichtlichen) Kosten verlangt, Erfolg.

Die Feststellungsklage ist zulässig. Ein Feststellungsinteresse im Sinne von § 256 Abs. 1 ZPO besteht, da der Beklagte einen Anspruch des Klägers bestreitet. Das festzustellende Rechtsverhältnis ist auch ausreichend konkret beschrieben.

Die Rechtsschutzzusage vom 18.05.2012 ist ausreichend konkret auf einen Rechtsstreit des Klägers gegen X auf Durchsetzung eines Anspruchs auf Mehrurlaub wegen Unwirksamkeit der tarifvertraglichen Beschränkung auf Mitarbeiter mit höherem Lebensalter gerichtet. Dabei ist eine Klage auf nachträgliche Gewährung des in der Vergangenheit nicht gewährten Urlaubs eingeschlossen. Dies ergibt sich zum einen aus dem Wortlaut des Rechtsschutzantrages und der Rechtsschutzzusage, zum anderen aber aus der eigenen Stellungnahme des Beklagten vom 02.07.2012 (Bl. 24 d.A.). Dort antwortet der Beklagte auf das Schreiben des anwaltlichen Vertreters des Klägers vom 28.6.2012, mit dem dargestellt wurde, dass der Kläger eine Zahlungsklage wegen des nicht gewährten Urlaubs in der Vergangenheit erheben will. Der Beklagte widerspricht nicht etwa mit der Begründung, die Rechtsschutzzusage umfasse eine solche Klage nicht, sondern weist allein darauf hin, dass sich diese auf eine gerichtliche Tätigkeit des Rechtsanwalts beschränke Aufgrund der Rechtsschutzzusage hat der Kläger einen Anspruch gegen den Beklagten auf Rechtsschutz gem. der Rechtsschutzordnung erworben. Während die Gewährung des Rechtsschutzes gem. § 4 (7) im freien Ermessen des Beklagten steht, erlangt der Berechtigte nach Erteilung der Zusage gem. § 10 (4) S. 1 einen Rechtsanspruch. Soweit § 10 (5) bestimmt, dass ein konkreter Anspruch aus einer Rechtsschutzzusage auf Kostenerstattung für den Berechtigten erst mit Vorlage eines qualifizierten Nachweises entsteht, betrifft dies nicht die Anspruch auf Rechtsschutz dem Grunde nach, sondern nur die Fälligkeit einer konkreten Zahlungsforderung.

Der Beklagte kann die Rechtsschutzzusage nur gem. § 13 (2) der Rechtsschutzordnung oder nach allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen widerrufen. Die Voraussetzungen dafür liegen jedoch nicht vor.

Der Beklagte beruft sich darauf, dass die Rechtsverfolgung durch den Kläger offensichtlich aussichtslos erscheine und damit das Widerrufsrecht nach § 13 (2) bestehe. Dies kann der Beklagte aber nur in beschränktem Umfang geltend machen. Jedenfalls solche Gründe, die ihm schon zum Zeitpunkt der Rechtsschutzzusage bekannt oder für ihn ohne Weiteres erkennbar waren, kann er nachträglich nicht mehr anführen. Dies ergibt sich vor allem daraus, dass nach § 9 (2) (e) Rechtsschutz abgelehnt werden soll, wenn die Verfolgung voraussichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat. Daraus ergibt sich für das Mitglied eine Beschränkung der Widerrufsbefugnis auf Gründe, die erst nach der Erteilung der Zusage entstanden oder erkennbar geworden sind. Erscheint die Rechtsangelegenheit schon im Zeitpunkt der Zusage aussichtslos, hat der Beklagte die Möglichkeit, von vornherein den Rechtsschutz abzulehnen. Umgekehrt kann sie bei unveränderter Sach- und Kenntnislage nicht zuerst die Übernahme des Rechtsschutzes zusagen, um dies anschließend zu widerrufen. Soweit der Beklagte somit geltend macht, eine Klage gegen X sei aussichtlos, weil die tarifvertragliche Ungleichbehandlung beim Sonderurlaub für ältere Mitarbeiter wegen eines gesteigerten Erholungsbedürfnisses gem. § 10 AGG zulässig sei, war dieser Einwand der Arbeitgeberin für ihn ohne Weiteres erkennbar. Dies ist nicht deshalb anders zu beurteilen, weil der Beklagte sich nunmehr auf ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 21.10.2014 (Az.: 9 AZR 956/12) bezieht, das die Gewährung zusätzlicher Urlaubstage für ältere Arbeitnehmer billigt. Zwar mag eine erst nach einer Rechtsschutzzusage bekannt gewordene höchstrichterliche Rechtsprechung einen ausreichenden Grund dafür bilden, dass der Beklagte seine Beurteilung der Prozessaussichten ändert und die Zusage demgemäß noch widerrufen kann. Der Beklagte ist hier aber zu seiner Auffassung nicht erst aufgrund dieses, nach der Rechtsschutzzusage ergangenen höchstrichterlichen Urteils gelangt, sondern sieht sich durch das Urteil des Bundesarbeitsgerichts lediglich in seiner früheren Beurteilung bestätigt. Diese – ohnehin nicht fernliegende – Beurteilung wäre dem Beklagten aber auch schon im Zeitpunkt der Rechtsschutzzusage möglich gewesen. Aus den gleichen Gründen kann der Beklagte den Kläger nicht nachträglich auf die Verfallsbestimmungen des Tarifvertrages verweisen. Insbesondere hat sich nicht nachträglich herausgestellt, dass Ansprüche des Klägers auf Gewährung weiterer Urlaubstage für die Jahre ab 2001 unter die tarifliche Verfallsklausel fallen. Diese könnte sich auf Urlaubsansprüche beschränken, die der Tarifvertrag ausdrücklich vorsieht, und die Gewährung von Urlaub, der erst durch Anwendung des AGG begründet wird, nicht betreffen.

Der Vergleich der Bestimmungen in § 9 (2) (d) und in § 13 (2) der Rechtsschutzordnung zeigt, dass die Unvereinbarkeit der Übernahmezusage mit dem überwiegenden Interesse des Beklagten nur bei der Erteilung der Zusage zu berücksichtigen ist, nicht dagegen im Nachhinein als Widerrufsgrund. Ein Rücktrittsrecht wegen Änderung der Geschäftsgrundlage ist gleichfalls nicht gegeben. Dass die Zusage gegenüber dem Kläger zu verbandsinternen Zwistigkeiten führen kann, weil ältere Mitglieder eine Kürzung ihrer Sonderurlaubsrechte befürchten, ändert die Geschäftsgrundlage der Zusage nicht. Solche verbandspolitischen Erwägungen waren nicht nur bei Erteilung der Zusage vorhersehbar, sondern fallen auch grundsätzlich allein in den Risikobereich des Beklagten (vgl. zur Bedeutung der Risikosphäre BGH NJW 2012, 2733 [BGH 09.05.2012 – IV ZR 1/11] ; Palandt-Grüneberg, BGB, 74. Aufl., § 313 Rdn. 19 ff.).

Schließlich kann der Beklagte den Rechtsschutz nicht wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage oder sonst nach Treu und Glauben widerrufen, weil der Kläger durch seine E-Mail vom 02.07.2012 (Bl. 133 d. A.) gegenüber Mitliedern geäußert hat, der Beklagte unterstütze ihn in seinem Rechtsschutzbegehren. Zum einen war der Rechtschutz durch das oben genannte Scheiben des Beklagten vom 02.07.2012 gerade bestätigt worden. Zum anderen würde die behauptete Pflichtverletzung nicht so schwer wiegen, dass sie zum automatischen oder durch Widerruf bewirkten Wegfall der Rechte aus der Rechtsschutzzusage führen könnte. Grundsätzlich haben Pflichtverletzungen Schadensersatzansprüche oder Zurückbehaltungsrechte der anderen Seite zur Folge, während sie nur ganz ausnahmsweise zum Wegfall des Gläubigerrechts führen (BGH NJW-RR 2005, 743, 745 [BGH 26.11.2004 – V ZR 90/04] ; NJW 2007, 504 [BGH 15.11.2006 – VIII ZR 166/06] Tz. 17; 2010, 289; Palandt-Grüneberg, § 242 Rdn. 46). Ob Letzteres der Fall ist, hängt von der Schwere des Pflichtverstoßes ab. Die Äußerung des Klägers, selbst wenn sie gegenüber eine erheblichen Anzahl von Mitgliedern erfolgte, war aber allenfalls unzutreffend und entgegen den neuen verbandpolitischen Interessen des Beklagten. Sie war dagegen nicht herabsetzend oder verunglimpfend.

Der Anspruch ist ferner nicht durch § 8 (5) der Rechtsschutzordnung ausgeschlossen. Der Kläger erhält nach seinem unwiderlegten Vortrag keine Deckung aus einer Rechtsschutzversicherung für den Rechtsstreit mit der Arbeitgeberin. Der Umstand, dass seine Rechtsschutzversicherung ihm Deckung für den vorliegenden Rechtsstreit gewährt, besagt nichts darüber, ob sie auch Rechtsschutz für den Rechtstreit des Klägers gegen seine Arbeitsgeberin bewilligt.

Der Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten folgt aus §§ 280 Abs. 1 BGB . Der Beklagte hat mit dem Bestreiten des Rechtsschutzanspruchs seine Verpflichtungen aus der Rechtsschutzzusage verletzt. Die Einschaltung eines Rechtsanwalts ist für den rechtsunkundigen Kläger erforderlich gewesen. Die Höhe der geltend gemachten Rechtsanwaltsvergütung hat der Kläger zutreffend berechnet.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 Abs. 1 ZPO . Das Unterliegen des Klägers in der ersten Instanz mit dem Hauptantrag bleibt ohne Auswirkungen auf den Streitwert, da Haupt- und Hilfsantrag auf dasselbe wirtschaftliche Interesse des Klägers gerichtet gewesen sind.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708Nr. 10, 713 ZPO .

Die Revision ist nicht gemäß § 543 ZPO zuzulassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.

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