Übersicht
- Das Wichtigste im Überblick
- Wann ist eine Widerrufsbelehrung bei Lebensversicherungen gültig?
- Redaktionelle Leitsätze
- Ist der Verweis auf § 169 VVG in der Belehrung zulässig?
- Was bedeutet der etwaige Rückkaufswert beim Widerruf?
- Darf die Revision bei der Widerrufsbelehrung beschränkt werden?
- Welche Rolle spielt das Unionsrecht für die Belehrung?
- Experten-Kommentar
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Kann ich meine bereits gekündigte Lebensversicherung trotzdem noch nachträglich mit dem Widerrufsjoker widerrufen?
- Habe ich Anspruch auf Auszahlung der vollen Beiträge, wenn die Widerrufsbelehrung fehlerhaft war?
- Darf die Versicherung meinen Widerruf ablehnen, weil ich den Vertrag schon beitragsfrei gestellt habe?
- Was tun, wenn die Rechtsschutzversicherung die Kostendeckung für eine Prüfung der Widerrufsbelehrung verweigert?
- Das vorliegende Urteil

Zum vorliegenden Urteilstext springen: IV ZR 68/25
Das Wichtigste im Überblick
BGH lässt die Kläger scheitern: Die Widerrufsbelehrung bleibt im Kern wirksam.
- Der BGH verwirft die Revision teilweise und weist sie im Übrigen zurück.
- Die Klausel zum Rückkaufswert bleibt erlaubt, weil sie Gesetzesinhalt wiedergibt.
- Der Verweis auf § 169 VVG irrt nicht und benachteiligt Verbraucher nicht.
- Ein Extra-Hinweis zu Abschlusskosten ist nicht nötig, sagt der BGH.
- Die Kläger zahlen die Revisionskosten je zur Hälfte.
- Gericht: BGH
- Datum: 13.05.2026
- Aktenzeichen: IV ZR 68/25
- Verfahren: Revision
- Rechtsbereiche: Versicherungsrecht, AGB-Recht, Verbraucherrecht, Prozessrecht
- Streitwert: 6.000 €
- Relevant für: Versicherer, Verbraucherverbände, Lebensversicherungsnehmer, Prozessanwälte
Wann ist eine Widerrufsbelehrung bei Lebensversicherungen gültig?
Die Wirksamkeit einer gesetzlichen Widerrufsbelehrung richtet sich nach den Vorgaben des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) sowie der detaillierten Musterbelehrung in der zugehörigen Anlage. Gibt eine verwendete Versicherungsklausel im Vertragswerk lediglich die Anforderungen des geltenden Rechts wieder, gilt sie als deklaratorisch – das bedeutet konkret: Sie wiederholt nur, was ohnehin im Gesetz steht, und ist deshalb weniger streng zu prüfen als eine Klausel, die eigene Regeln aufstellt. Sie muss im Kern lediglich dem generellen Transparenzgebot genügen. Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung der Verständlichkeit ist immer der Blickwinkel eines durchschnittlichen, um vertragliches Verständnis bemühten Versicherungsnehmers ohne tiefergehende juristische Spezialkenntnisse.
Warum scheiterte die Unterlassungsklage?
Der Bundesgerichtshof prüfte am 13. Mai 2026 (Az. IV ZR 68/25), ob ein Versicherungsunternehmen in den Vertragsdokumenten seines Produkts „R“ unzulässige Formulierungen verwendete, nachdem ein Verbraucherverband auf Unterlassung geklagt hatte – also gerichtlich verbieten lassen wollte, dass der Versicherer diese Klauseln weiterhin in seinen Verträgen verwendet. Die Richter am Bundesgerichtshof bestätigten die vorherige Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln vom 7. März 2025 (Az. 20 U) und wiesen die Klage ab. Das Gericht verwarf die angestrebte Revision der Verbraucherschützer hinsichtlich der Widerrufsfrist-Klausel als formell unzulässig und wies die restlichen Forderungen in vollem Umfang zurück.
Redaktionelle Leitsätze
- Die Beschränkung der Revisionszulassung entfaltet auch ohne ausdrückliche Nennung im Urteilstenor Wirksamkeit, sofern sich die Eingrenzung zweifelsfrei aus den Entscheidungsgründen ergibt und auf einen rechtlich oder tatsächlich klar abgrenzbaren Teil des Streitstoffs bezogen ist.
- Die Verwendung des Rechtsbegriffs „etwaiger Rückkaufswert“ im Rahmen einer vertraglichen Widerrufsbelehrung ist nicht irreführend und verstößt nicht gegen das Transparenzgebot, wenn sie deklaratorisch die Gesetzeslage wiedergibt, da vor Zugang vertraglicher Erstprämien ohnehin noch kein auszahlbarer Gegenwert existieren kann.
- Gibt eine Widerrufsbelehrung die gesetzlichen Vorgaben zu den Folgen eines Widerrufs im Kern korrekt wider, bedarf es ohne zwingenden Anlass keiner zusätzlichen Aufklärung darüber, dass ein möglicher Auszahlungsbetrag ohne die Verrechnung von Abschluss- und Vertriebskosten ermittelt wird.

Ist der Verweis auf § 169 VVG in der Belehrung zulässig?
Ein direkter Verweis auf einschlägige Paragraphen des Versicherungsvertragsgesetzes stellt innerhalb einer Belehrung über drohende Widerrufsfolgen rechtlich betrachtet eine zulässige Ergänzung der Vertragsdokumente dar. Solche reinen Gesetzesverweise bewerten die obersten Gerichte nicht als unzulässige Kaskadenverweise, die den Konsumenten von einer verwirrenden Norm zur nächsten schicken würden. Zudem existiert in Deutschland keine gesetzliche Verpflichtung, innerhalb dieses Rahmens ausdrücklich über die Nichtberücksichtigung von aufgeschlagenen Abschluss- und Vertriebskosten gesondert aufzuklären. Das sind jene Gebühren, die der Versicherer für den Vertragsabschluss und die Vermittlung von den eingezahlten Beiträgen abzieht, bevor überhaupt Geld auf dem Versicherungskonto gutgeschrieben wird.
Warum war der Verweis unschädlich?
Im juristischen Streitfall um das Versicherungsprodukt bemängelte der klagende Verband konkret den vertraglichen Passus, der die Rahmenbedingungen der Gewinnauszahlung regelte. Der gedruckte Abschnitt versprach im Fall eines erklärten Widerrufs einen etwaigen Rückkaufswert einschließlich der Überschussanteile nach Paragraf 169 VVG. Die Organisation argumentierte vor Gericht, diese Klausel bilde die Rechtslage nicht transparent ab, kläre unzureichend auf und erschwere Kunden den Überblick über die finanzielle Situation. Der Bundesgerichtshof entkräftete diese Vorwürfe, weil der Verweis für die Versicherungskunden rechtlich völlig unschädlich sei. Die beanstandete Klausel spiegelt rein inhaltlich das Gesetz wider und verlangte nach Ansicht der Richter des Revisionssenats keine weitergehenden Erklärungen durch das verkaufende Versicherungsunternehmen.
Die bloße Wiedergabe einer gesetzlichen Regelung in Allgemeinen Versicherungsbedingungen ist in den Fällen auf ihre Transparenz zu prüfen, in denen über die gesetzliche Regelung hinaus ein nicht zu übergehendes Bedürfnis des Versicherungsnehmers nach weiterer Unterrichtung besteht. – so der Bundesgerichtshof
Was bedeutet der etwaige Rückkaufswert beim Widerruf?
Der Begriff „etwaig“ taucht im Zusammenhang mit einem Rückkaufswert immer wieder auf und ist bei der Aufschlüsselung eines Widerrufs juristisch korrekt gewählt. Der Rückkaufswert ist jener Betrag, den der Versicherer auszahlt, wenn ein Vertrag vorzeitig beendet wird – abzüglich Kosten und bereits verbrauchter Anteile. Ein solcher auszahlbarer Wert entsteht nicht automatisch mit dem Moment des Vertragsabschlusses, sondern bildet sich bei Versicherungsprodukten erst zu einem deutlich späteren Zeitpunkt; vor der Zahlung der ersten vereinbarten Prämien existiert ohnehin noch kein verrechenbares Guthaben auf dem Vertragskonto. Jede bereitgestellte Information über die Widerrufsfolgen muss neben den nationalen Gesetzen auch den anspruchsvollen europäischen Vorgaben der geltenden Solvabilität II-Richtlinie genügen.
War „etwaig“ irreführend?
Der Versicherungskonzern versah die Klausel zusätzlich mit dem speziellen Nachsatz, dass der berechnete Rückkaufswert bezahlt werde, soweit ein solcher bis zum fristgerechten Zugang der Widerrufserklärung überhaupt entstanden sei. Das Gericht verteidigte diese Formulierung als ausreichend transparent, da sie den tatsächlichen materiellen Entstehungsprozess eines Rückkaufswerts auf einem Policenkonto exakt abbildet. Die geäußerte Befürchtung der Prüfer, der Begriff wecke eine trügerische Erwartungshaltung auf eine garantierte Auszahlung oder setze den fristgerechten Widerruf unzulässigerweise mit einer sofortigen Kündigung gleich, verwarfen die Richter. Ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer entnehme dem Wortlaut zweifelsfrei, dass das Gesetz die exakte Wertberechnung für spezifische Beendigungsformen regelt und in der Praxis keineswegs zwingend irreführend wirkt.
Der Verweis auf § 169 VVG ist als bloße Ergänzung zwar überflüssig, aber unschädlich. – so der Bundesgerichtshof
Achtung Falle: Grenzen des Widerrufsjokers
Viele Versicherungsnehmer hoffen auf ein ewiges Widerrufsrecht, wenn ihre Belehrung von der gesetzlichen Mustervorlage abweicht. Dieses Urteil zeigt jedoch eine klare Grenze: Enthält Ihre Belehrung einen Verweis auf § 169 VVG, spricht sie vom „etwaigen“ Rückkaufswert oder fehlt der ausdrückliche Hinweis auf den Abzug von Abschlusskosten, ist die Belehrung dadurch nicht automatisch fehlerhaft. Wer seinen Widerruf ausschließlich auf diese Punkte stützt, wird vor Gericht regelmäßig scheitern.
Darf die Revision bei der Widerrufsbelehrung beschränkt werden?
Eine maßgebliche Beschränkung der Revisionszulassung muss zur rechtlichen Verbindlichkeit nicht zwingend im Tenor eines vorgehenden Berufungsurteils ausdrücklich niedergeschrieben werden, sondern kann sich ebenso aus Teilen der ausführlichen Entscheidungsgründe ableiten lassen. Der Tenor ist der förmliche Urteilsausspruch am Ende des Dokuments, in dem das Gericht seine Entscheidung in einem Satz zusammenfasst. Ein solches Vorgehen der Instanzen ist unbedenklich, wenn sich die zeitliche oder fachliche Begrenzung auf klar erkennbare und thematisch abgrenzbare Abschnitte des verhandelten Streitstoffs stützt. Das Prozessrecht verhindert überdies, dass Parteien ein eröffnetes Revisionsverfahren ausschließlich darüber angreifen, dass ein erstinstanzliches Gericht seine lokale oder fachliche Zuständigkeit vermeintlich fehlerhaft bestätigte.
Wann war die Revision beschränkt?
In den vorangegangenen Instanzen grenzte das Oberlandesgericht Köln die zugelassene Revision in seiner Urteilsbegründung inhaltlich stark ein. Das Gremium öffnete die Tür zum Bundesgerichtshof nur für Überprüfungen der Klausel zum Rückkaufswert und den unmittelbar daranhängenden Nebenansprüchen auf vertragliche Auskunftscheibe, Folgenbeseitigung und finanzierte Abmahnkosten. Der abmahnende Verbraucherverband rügte diese Aufteilung harsch und verlangte am Revisionsgericht eine vollumfängliche Prüfung der Belehrung, geriet mit diesem Versuch jedoch schnell in eine Sackgasse. Die Karlsruher Richter bestätigten vollumfänglich, dass die vorliegende Beschränkung aus den Entscheidungsgründen wirksam und für die gesamte Kammer logisch abgrenzbar blieb. Ein angerufenes Revisionsgericht durfte die vom zuständigen Oberlandesgericht formell angenommene erstinstanzliche Handhabung im Klageverfahren zudem verfahrensrechtlich nicht nachträglich zerpflücken.
Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass der Tenor im Lichte der Entscheidungsgründe auszulegen und deshalb von einer beschränkten Revisionszulassung auszugehen ist, wenn sich die Beschränkung aus den Gründen klar ergibt. – so der Bundesgerichtshof
Welche Rolle spielt das Unionsrecht für die Belehrung?
Harte europäische Richtlinienvorgaben formen zwingend die nationalen Belehrungspflichten bei Versicherungsprodukten über alle Sparten hinweg mit. Zeigt sich die unionsrechtliche Basis über die Staaten hinweg völlig eindeutig – in der juristischen Aufarbeitung als „Acte clair“ zusammengefasst –, entfällt auf nationaler Ebene die verfahrenstreibende Pflicht, den Europäischen Gerichtshof um eine weitergehende formelle Auslegungsauskunft zu bitten. Unabhängig davon sieht das nationale Versicherungsrecht bewusst Flexibilität vor und erlaubt es Anbietern, von der gedruckten staatlichen Musterbelehrung abzuweichen, sofern die vertraglichen Informationsanforderungen für die Kunden auf anderem Wege erfüllt werden.
Änderte die Mustervorlage etwas?
Der Verband baute massiven juristischen Druck auf und versuchte, den Europäischen Gerichtshof für eine weitreichende Einschätzung über die grundlegende Anrechnung von Abschlusskosten gewinnen zu lassen. Der Bundesgerichtshof verweigerte das konsequent, da die aufgeworfenen Detailfragen für die Schlichtung dieses Versicherungsfalls schlicht keine Rolle spielten und die europäische Lesart nach gefestigter Basis des Acte clair glasklar auf dem Tisch lag. Die Kläger stützten sich verzweifelt auf das Detail, dass Mitte Juni des Jahres 2021 ebendieser diskutierte Gesetzesverweis zur Auszahlung auf staatlicher Ebene kurzerhand aus der Mustervorlage getilgt worden war. An der Wirksamkeit der verwendeten Versicherungsklausel vorliegender Policen änderte diese politische Glättung rein gar nichts, weshalb der Bundesfinanzsenat die geprüften Standardbedingungen des streitbaren Versicherungsunternehmens restlos als vollkommen rechtskonform durchwinkte und als finalen Schlussstrich den endgültigen Streitwert für diese Revisionsinstanz rechtskräftig auf 6.000 Euro fixierte. Der Streitwert ist der in Geld bezifferte Wert des Rechtsstreits und bestimmt, wie hoch die Gerichts- und Anwaltskosten ausfallen.
Was dieses BGH-Urteil für Ihren Widerruf bedeutet
Der BGH hat als oberste zivilrechtliche Instanz entschieden und damit eine verbindliche Vorgabe für alle nachgeordneten Gerichte geschaffen. Die drei häufigsten Argumente, mit denen Versicherungsnehmer eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung begründen – der Verweis auf § 169 VVG, das Wort „etwaig“ beim Rückkaufswert und das Fehlen eines ausdrücklichen Hinweises auf den Abzug von Abschlusskosten – sind damit als alleinige Widerrugsgrundlage vor Gericht faktisch chancenlos. Wer seinen Widerruf ausschließlich oder überwiegend auf diese Punkte stützt, verliert den Prozess und muss mit der Tragung der Gerichts- und Anwaltskosten der Gegenseite rechnen.
Wer einen laufenden Rechtsstreit führt oder einen Widerruf plant, sollte jetzt seine Begründung überprüfen und gegebenenfalls mit seinem Anwalt neu aufstellen. Das Urteil gilt zwar als Präzedenzfall mit hoher Signalwirkung für alle gleichlautenden Klauseln, betrifft aber nur die drei konkret verhandelten Punkte – andere mögliche Fehler in der Widerrufsbelehrung wie unklare Fristangaben, fehlende Pflichtinformationen zur Widerrufsadresse oder eine nicht den gesetzlichen Vorgaben entsprechende Belehrungsstruktur bleiben weiterhin als eigenständige Widerrugsargumente prüfenswert. Weil der BGH als letzte Instanz gesprochen hat, ist eine abweichende Entscheidung unterer Gerichte zu diesen drei Punkten in der Praxis nicht mehr zu erwarten.
Widerruf Ihrer Lebensversicherung noch möglich?
Das BGH-Urteil hat drei häufige Argumente für den Widerruf entkräftet, doch andere Fehler in der Belehrung bleiben prüfenswert. Unrichtige Fristangaben, fehlende Pflichtinformationen oder eine nicht gesetzeskonforme Belehrungsstruktur können weiterhin einen wirksamen Widerruf begründen. Unser Fachanwalt für Versicherungsrecht analysiert Ihre Vertragsunterlagen und prüft sämtliche in Betracht kommenden Widerrufsgründe.
Experten-Kommentar
Viele Kanzleien haben jahrelang das Geschäftsmodell ‚Widerrufsjoker‘ im Fließbandverfahren betrieben. Verbraucher wurden mit standardisierten Textbausteinen zu Gericht geschickt, ohne dass die individuellen Verträge wirklich tiefgehend geprüft wurden. Dieses BGH-Urteil zieht diesen hochgerüsteten Klage-Fabriken nun endgültig den Stecker.
Ich rate dringend dazu, laufende Verfahren sofort zu prüfen und nicht blind auf veraltete Musterbegründungen zu vertrauen. Wer jetzt noch mit den alten Argumenten vor Gericht zieht, verbrennt sehenden Auges gutes Geld für gegnerische Anwälte. Erfolg verspricht ab jetzt nur noch die mühsame Detektivarbeit im Einzelfall abseits der standardisierten Masse.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Kann ich meine bereits gekündigte Lebensversicherung trotzdem noch nachträglich mit dem Widerrufsjoker widerrufen?
Ja, ein nachträglicher Widerruf kann trotz Kündigung noch möglich sein, aber nicht mehr allein wegen der vom BGH gebilligten Standardpunkte. Der Kündigungsstatus schließt den Widerruf nicht automatisch aus; entscheidend bleibt, ob Ihre Belehrung tatsächlich fehlerhaft war.
Der Widerrufsjoker greift nur, wenn die Widerrufsbelehrung gegen gesetzliche Vorgaben verstößt und der Fehler für den Vertrag erheblich ist. Nach dem BGH sind der Verweis auf § 169 VVG, das Wort „etwaig“ beim Rückkaufswert und der fehlende ausdrückliche Hinweis auf Abschlusskosten für sich genommen keine tragfähigen Fehler. Wer einen bereits gekündigten Vertrag noch angreifen will, muss daher andere Mängel finden, etwa unklare Fristangaben, eine falsche Widerrufsadresse oder fehlende Pflichtinformationen. Gerade bei älteren Policen lohnt sich die genaue Prüfung des gesamten Belehrungstextes.
Eine Kündigung kann den Widerruf zwar praktisch erschweren, weil Abrechnung und Rückzahlung oft schon erfolgt sind, sie macht einen wirksamen Widerruf aber nicht unwirksam. Wichtig ist zudem die Widerrufsfrist: Bei fehlerhafter Belehrung kann sie unter Umständen nicht ordnungsgemäß angelaufen sein. Ob das im Einzelfall noch durchsetzbar ist, hängt von der konkreten Police und dem genauen Wortlaut der Belehrung ab.
Habe ich Anspruch auf Auszahlung der vollen Beiträge, wenn die Widerrufsbelehrung fehlerhaft war?
JA, bei einem echten Fehler in der Widerrufsbelehrung kann Ihnen die vollständige Rückabwicklung zustehen, also auch die Auszahlung ohne Abzug von Abschluss- und Vertriebskosten. Ein Widerruf führt rechtlich grundsätzlich dazu, dass die Parteien so gestellt werden, als wäre der Vertrag nicht geschlossen worden.
Entscheidend ist aber, dass nicht jeder beanstandete Punkt die Belehrung fehlerhaft macht. Der Bundesgerichtshof hat klargestellt, dass die Belehrung nicht ausdrücklich darüber aufklären muss, dass Abschlusskosten bei der Berechnung des Auszahlungsbetrags nicht gesondert erwähnt werden. Wer den Widerruf allein darauf stützt, dass dieser Hinweis fehlt, hat daher regelmäßig keinen Erfolg.
Die volle Auszahlung setzt also einen anderen, erheblichen Formfehler voraus, etwa bei Frist, Struktur oder Verständlichkeit der Belehrung. Erst wenn ein solcher Mangel vorliegt, kann der Widerruf die vollständige Rückabwicklung mit dem Anspruch auf Rückzahlung der Beiträge auslösen. Deshalb sollte die Belehrung gezielt auf echte inhaltliche oder formale Fehler geprüft werden, statt nur auf die Kostenklausel.
Darf die Versicherung meinen Widerruf ablehnen, weil ich den Vertrag schon beitragsfrei gestellt habe?
NEIN, die Versicherung darf den Widerruf nicht allein deshalb ablehnen, weil der Vertrag schon beitragsfrei gestellt ist. Für die Wirksamkeit eines Widerrufs zählt nicht der Zahlungsstatus des Vertrags, sondern ob die Widerrufsbelehrung fehlerhaft war.
Die Beitragsfreistellung ändert also nichts daran, dass ein Widerruf nur dann Erfolg haben kann, wenn tatsächlich ein rechtlich relevanter Belehrungsfehler vorliegt. Beruft sich der Versicherte ausschließlich auf inzwischen vom Bundesgerichtshof gebilligte Formulierungen wie den Verweis auf § 169 VVG, das Wort „etwaig“ beim Rückkaufswert oder das Fehlen eines ausdrücklichen Kostenhinweises, ist eine Ablehnung regelmäßig rechtmäßig. Das Gericht bewertet dann nicht die Beitragsfreistellung, sondern die Frage, ob überhaupt noch ein tragfähiger Widerrufsgrund existiert.
Anders kann es nur sein, wenn die Belehrung zusätzlich andere echte Fehler enthält, etwa eine unklare Frist, eine falsche Widerrufsadresse oder eine insgesamt unvollständige Struktur. Dann bleibt ein Widerruf auch bei beitragsfrei gestelltem Vertrag grundsätzlich möglich, weil die Beitragsfreistellung kein Heilmittel für eine fehlerhafte Belehrung ist.
Was tun, wenn die Rechtsschutzversicherung die Kostendeckung für eine Prüfung der Widerrufsbelehrung verweigert?
Die Rechtsschutzversicherung handelt regelmäßig korrekt, wenn sie die Deckung für eine Prüfung der Widerrufsbelehrung ablehnt, sofern Ihr Fall nur auf den vom BGH verworfenen Argumenten beruht. Für eine Kostendeckung braucht sie eine hinreichende Erfolgsaussicht, und die fehlt bei einer rein auf diese Klauseln gestützten Klage.
Rechtsschutzversicherer müssen nur ein Verfahren finanzieren, das aus ihrer Sicht rechtlich vertretbar und nicht von vornherein aussichtslos ist. Wenn der Bundesgerichtshof die drei typischen Angriffsflächen bereits als unzureichend eingeordnet hat, reicht das als Grundlage für eine Deckungszusage regelmäßig nicht mehr aus. Sie sollten deshalb Ihren Anwalt bitten, die Belehrung neu zu prüfen und nach anderen, eigenständigen Fehlern zu suchen, etwa nach unklaren Fristangaben, fehlenden Pflichtinformationen oder einer insgesamt fehlerhaften Struktur. Erst wenn solche von der BGH-Entscheidung nicht erfassten Punkte belastbar vorliegen, steigt die Chance auf Kostendeckung.
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Das vorliegende Urteil
BGH – Az.: IV ZR 68/25 – Urteil vom 13.05.2026
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