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Widerruf von Rürup-Rente: Wann eine Rückzahlung der Beiträge möglich ist

2008 abgeschlossen, die Basisrente läuft – doch die Widerrufsbelehrung hat eine Lücke: Der Hinweis auf gezogene Nutzungen fehlt. Über ein Jahrzehnt später will der Kunde raus. Für den 2006er Vertrag ist die Frist vielleicht abgelaufen.

Senior prüft Basisrenten-Vertrag mit Lupe am Schreibtisch; Lesebrille und Rentenbescheid liegen daneben.
Fehlerhafte Widerrufsbelehrungen bei der Rürup-Rente können auch nach Jahren noch eine Rückabwicklung des Versicherungsvertrags ermöglichen. Symbolfoto: KI

Zum vorliegenden Urteilstext springen: 4 U 904/23

Das Wichtigste im Überblick

  • Gericht: Oberlandesgericht Thüringen
  • Datum: 17.12.2025
  • Aktenzeichen: 4 U 904/23
  • Verfahren: Berufung
  • Rechtsbereiche: Versicherungsrecht, Zivilrecht
  • Relevant für: Versicherte, Versicherer, Berater bei Basisrenten

Das OLG gab nur Vertrag 02 statt; Vertrag 15 blieb verloren.
  • Vertrag 15: Widerruf zu spät, Beratungsschaden verjährt, Klage scheitert.
  • Vertrag 02: Widerruf wirksam, Belehrung nennt Nutzungen nicht.
  • Verwirkung verneint: Steuervorteile, Beitragserhöhung und Rentenbezug reichen nicht.
  • Beklagte zahlt 46.489,90 Euro; Zinsen laufen ab 26.01.2023.
  • Revision blieb aus; das Urteil endete damit rechtskräftig möglich.

Wann verjährt der Schadensersatz beim Widerruf von Rürup-Rente?

Schadensersatzansprüche wegen einer fehlerhaften Beratung zu Versicherungsverträgen richten sich nach § 6 Abs. 5 VVG. Für diese Ansprüche gilt eine zehnjährige Verjährungshöchstfrist gemäß § 199 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BGB. Das bedeutet konkret: Nach Ablauf dieser zehn Jahre ist der Anspruch endgültig erloschen, unabhängig davon, ob man den Fehler des Vermittlers überhaupt schon bemerkt hat. Die Verjährung beginnt dabei stets mit der Entstehung des Schadens. Im Versicherungsrecht ist dieser Zeitpunkt bereits mit dem Abschluss des nachteiligen Vertrags erreicht.

Jedoch kann der auf einer Aufklärungs- oder Beratungspflichtverletzung beruhende Erwerb einer für den Anlageinteressenten nachteiligen […] Kapitalanlage bereits für sich genommen einen Schaden darstellen […] der Anspruch entsteht hierbei schon mit dem (unwiderruflichen und vollzogenen) Erwerb der Anlage. – so das OLG Thüringen

Prüfen Sie sofort das Abschlussdatum Ihres Vertrags. Liegt dieses bereits mehr als zehn Jahre zurück, konzentrieren Sie sich nicht mehr auf Schadensersatz wegen Falschberatung, sondern lassen Sie ausschließlich die Widerrufsbelehrung auf formale Fehler prüfen.

Warum Schadensersatz nach zehn Jahren scheitert

Das Oberlandesgericht Thüringen (Az. 4 U 904/23) verhandelte den Fall eines Mannes, der 2006 und 2008 zwei Basisrentenversicherungen (auch als Rürup-Rente bekannt) abschloss und dem Vermittler vorwarf, die Nachteile der Verträge verschwiegen zu haben. Das Gericht entschied, dass der Versicherte den jüngeren Vertrag erfolgreich widerrufen konnte, wies die Klage für den Vertrag aus 2006 jedoch ab. Zuvor hatte das Landgericht Mühlhausen (Az. 6 O 313/22) in der Vorinstanz geurteilt. Hinsichtlich des Schadensersatzes wegen Falschberatung stellte der Senat – also die zuständige Richtergruppe am Oberlandesgericht – fest, dass die Ansprüche bei Klageerhebung im Jahr 2022 bereits verjährt waren. Der Versicherte argumentierte, er habe erst 2021 von den Einschränkungen der Rürup-Rente erfahren. Die Richter urteilten jedoch, dass diese späte Kenntnisnahme den Verjährungsbeginn nicht verschiebt, da der Schaden bereits mit dem Vertragsschluss eingetreten war.

Redaktionelle Leitsätze

  1. Schadensersatzansprüche wegen fehlerhafter Versicherungsberatung entstehen mit dem Abschluss des nachteiligen Vertrags; die absolute Verjährungsfrist von zehn Jahren gemäß § 199 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BGB beginnt zu diesem Zeitpunkt zu laufen, unabhängig davon, wann der Versicherungsnehmer von der Pflichtverletzung Kenntnis erlangt.
  2. Eine Widerrufsbelehrung für einen Versicherungsvertrag nach § 8 VVG 2008 ist inhaltlich fehlerhaft und setzt die Widerrufsfrist nicht in Gang, wenn sie den Versicherungsnehmer nicht über seine Pflicht zur Herausgabe gezogener Nutzungen im Falle des Widerrufs belehrt.
  3. Beim einer Basisrentenversicherung ist das Widerrufsrecht nicht bereits deshalb verwirkt, weil der Versicherungsnehmer über Jahre Steuervorteile genutzt, vertragliche Anpassungen vorgenommen oder Rentenzahlungen in Empfang genommen hat; die gesetzliche Unkündbarkeit des Vertrags schließt aus, dass solches Verhalten als schutzwürdiges Vertrauen des Versicherers auf den dauerhaften Bestand des Vertrags gewertet wird.
Infografik: Voraussetzungen einer ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung bei Rürup-Renten und die rechtliche Folge, dass bei fehlendem Hinweis auf gezogene Nutzungen die Widerrufsfrist nie beginnt.
OLG Thüringen (4 U 904/23): Fehlt in der Widerrufsbelehrung eines Basisrentenvertrags der Hinweis auf die Herausgabe gezogener Nutzungen, läuft die Widerrufsfrist nie an – der Widerruf bleibt wirksam, auch wenn der Versicherungsnehmer jahrelang Steuervorteile genutzt und Renten bezogen hat

Achtung Falle: Die absolute Verjährungsfrist

Wenn Sie wegen einer Falschberatung Schadensersatz fordern wollen, liegt die zeitliche Hürde extrem hoch. Selbst wenn Sie den Fehler erst heute bemerken, ist der Anspruch nach zehn Jahren ab Vertragsschluss unwiderruflich verjährt. In solchen Fällen ist der Widerruf oft der einzige verbleibende Weg, da dieser bei Fehlern in der Belehrung zeitlich unbegrenzt möglich sein kann.

Wann ist die Widerrufsbelehrung im Policenmodell wirksam?

Für ältere Versicherungsverträge, die wie im Jahr 2006 oder 2007 nach dem sogenannten Policenmodell geschlossen wurden, ist § 5a VVG in der Fassung von 2004 maßgeblich. Beim Policenmodell kam der Vertrag dadurch zustande, dass der Versicherer dem Kunden die Unterlagen zusandte und der Vertrag als geschlossen galt, wenn der Kunde nicht innerhalb einer Frist widersprach. Die Widerspruchsfrist beginnt nach dieser Vorschrift erst zu laufen, wenn dem Kunden der Versicherungsschein und alle weiteren Unterlagen vollständig vorliegen. Zudem muss die Belehrung schriftlich erfolgen und drucktechnisch deutlich über das Recht, den Fristbeginn sowie die Dauer informieren. Eine sogenannte Doppelbelehrung, die sich aus dem Begleitschreiben und der Verbraucherinformation zusammensetzt, ist rechtlich zulässig, sofern sie inhaltlich eine Einheit bildet.

Suchen Sie in Ihren Unterlagen gezielt nach dem Begleitschreiben und der Verbraucherinformation. Prüfen Sie, ob die Widerrufsbelehrung optisch deutlich (z. B. durch Fettdruck, Umrahmung oder größere Schrift) hervorgehoben ist. Ist die Belehrung im Fließtext versteckt, können Sie den Widerruf auch Jahre später noch erklären.

Vollständige Unterlagen beim Policenversand

Ob diese formalen Anforderungen erfüllt waren, prüfte das Gericht detailliert anhand des ersten Vertrags aus dem Jahr 2006. Die Richter hielten die damalige Belehrung der Versicherung für wirksam, da sie im einzigen komplett fett und kursiv gedruckten Textblock des zweiseitigen Begleitschreibens platziert war. Der Verweis auf die beigefügte Verbraucherinformation nach § 10a VAG reichte aus, um die fristauslösenden Unterlagen korrekt zu benennen. Da der automatisierte Policenversand im Prozess unstreitig blieb – sich also beide Parteien über den Versand einig waren und keine Beweise nötig waren –, galt der Zugang der vollständigen Dokumente beim Versicherten als belegt. Folglich war die Widerspruchsfrist längst abgelaufen und der erst im Jahr 2022 erklärte Widerruf war verfristet.

Warum fehlende „gezogene Nutzungen“ den Widerruf ermöglichen

Nach § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VVG 2008 muss eine Widerrufsbelehrung den Kunden unmissverständlich über sein Widerrufsrecht und die daraus resultierenden Rechtsfolgen informieren. Ein wesentlicher Bestandteil dieser Rechtsfolgenbelehrung ist der ausdrückliche Hinweis auf die Herausgabe gezogener Nutzungen. Fehlt diese Information, ist die Belehrung inhaltlich fehlerhaft. In einem solchen Fall wird die Widerrufsfrist gar nicht erst in Gang gesetzt.

Zu diesen zählt […] nicht nur, dass der Versicherer […] gezahlte Prämien zurückzuzahlen hat, sondern auch, dass er gegebenenfalls gezogene Nutzungen […] herausgeben muss. – so das OLG Thüringen

Fehlender Hinweis auf gezogene Nutzungen

Bei der Prüfung des zweiten Vertrags aus dem Jahr 2008 zeigte sich ein entscheidender Fehler in den Unterlagen des Versicherers. In der Widerrufsbelehrung fehlte der zwingend vorgeschriebene Hinweis auf die Herausgabe gezogener Nutzungen komplett. Die Versicherung versuchte sich im Prozess auf die Spezialregelungen der §§ 9 und 152 VVG zu berufen, konnte jedoch nicht belegen, dass der Versicherungsschutz bereits vor Ablauf der Widerrufsfrist begonnen hatte. Das Oberlandesgericht wertete das Fehlen des Hinweises als gravierenden Mangel und nicht nur als geringfügigen Fehler. Aus diesem Grund war die Frist nie angelaufen, sodass der Widerruf im Jahr 2022 noch möglich und rechtlich wirksam war.

Praxis-Hinweis: Der Hebel-Faktor Nutzungen

Prüfen Sie Ihre Widerrufsbelehrung auf den Begriff „gezogene Nutzungen“. Das Gericht hat hier klargestellt, dass der fehlende Hinweis auf diese Nutzungen (also die Gewinne, die der Versicherer mit Ihrem Geld erwirtschaftet hat) ein gravierender Mangel ist. Fehlt dieser Passus in Ihren Unterlagen aus der Zeit nach 2007, stehen die Chancen gut, dass Ihre Widerrufsfrist nie begonnen hat.

Warum Rentenbezug den Widerruf nicht ausschließt

Für eine Verwirkung oder einen Rechtsmissbrauch des Widerrufsrechts legt die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sehr strenge Maßstäbe an. Verwirkung bedeutet konkret: Ein Recht kann nicht mehr ausgeübt werden, wenn seit der Möglichkeit der Geltendmachung längere Zeit verstrichen ist und der Gegner darauf vertrauen durfte, dass das Recht nicht mehr ausgeübt wird. Ein bloßer Zeitablauf zwischen dem Vertragsschluss und der Erklärung des Widerrufs reicht dafür grundsätzlich nicht aus. Es müssen vielmehr besonders gravierende Umstände hinzutreten, die ein schutzwürdiges Vertrauen des Versicherers in den dauerhaften Bestand des Vertrags rechtfertigen.

Rentenbezug als vertraglicher Zwang

Die Versicherung versuchte im Verfahren eine Verwirkung des Widerrufsrechts geltend zu machen und verwies auf das langjährige Verhalten des Kunden. Das Unternehmen führte an, der Mann habe über Jahre hinweg steuerliche Vorteile genutzt, Beitragserhöhungen zugestimmt, den Fonds gewechselt und beziehe seit 2021 bereits Rentenzahlungen aus dem Vertrag. Das Gericht wies diese Argumentation vollumfänglich zurück. Die Richter stellten klar, dass die Nutzung von Steuervorteilen sowie vertragliche Anpassungen lediglich gewöhnliche Vertragsdurchführungen darstellen. Auch der tatsächliche Rentenbezug stehe dem späten Widerruf nicht entgegen, da der Versicherte aufgrund der gesetzlichen Unkündbarkeit der Basisrente schlichtweg zur Fortführung gezwungen war.

Dem Versicherungsnehmer, der einen solchen Vertrag einmal geschlossen hat, bleibt daher keine andere Möglichkeit, als diesen bis zum Schluss durchzuführen und dann eben auch die Rentenzahlungen in Empfang zu nehmen. – so das OLG Thüringen

Praxis-Hinweis: Widerruf trotz Rentenbezug

Ein entscheidender Faktor für die Übertragbarkeit ist die Unkündbarkeit der Rürup-Rente. Da Sie den Vertrag gesetzlich nicht kündigen können, wird Ihnen die jahrelange Beitragszahlung oder sogar der Bezug der Rente nicht als „Zustimmung“ zum Vertrag ausgelegt. Sie können Ihr Widerrufsrecht also auch dann noch ausüben, wenn Sie bereits Rentenzahlungen erhalten.

Wie hoch ist die Rückzahlung beim Widerruf von Rürup-Rente?

Durch einen wirksam erklärten Widerruf wandelt sich der Versicherungsvertrag in ein Rückgewährschuldverhältnis nach den Vorgaben des Bürgerlichen Gesetzbuches um. Das bedeutet vereinfacht: Der Vertrag wird rückabgewickelt und beide Seiten müssen die erhaltenen Leistungen – also Beiträge und Zinserträge – gegenseitig zurückgeben. Der Versicherer ist in der Folge verpflichtet, die gesamten vom Kunden gezahlten Beiträge zurückzuerstatten. Bereits an den Versicherungsnehmer ausgezahlte Leistungen, wie beispielsweise laufende Renten, müssen jedoch zwingend vom Rückzahlungsbetrag abgezogen werden.

Verrechnung der erhaltenen Leistungen

Die finanzielle Abrechnung für den erfolgreich widerrufenen Vertrag aus dem Jahr 2008 fiel für den Versicherten deutlich positiv aus. Der Mann hatte über die Jahre insgesamt 56.574,16 Euro an Beiträgen in diese Basisrente eingezahlt. Da er seit der Vorziehung des Rentenbeginns bereits Zahlungen in Höhe von 10.084,26 Euro erhalten hatte, wurde dieser Betrag von der Gesamtsumme abgezogen. Das Gericht verurteilte die Versicherung daher zur Zahlung von 46.489,90 Euro zuzüglich Zinsen. Die Übernahme der vorgerichtlichen Anwaltskosten lehnte der Senat hingegen ab, da die ursprünglichen Schadensersatzansprüche bereits verjährt waren und zum Zeitpunkt der anwaltlichen Beauftragung noch kein rechtlicher Verzug vorlag. Ein Verzug tritt erst ein, wenn der Schuldner trotz Fälligkeit und Mahnung nicht zahlt; erst dann muss er in der Regel auch die Anwaltskosten der Gegenseite tragen.

OLG Thüringen: Rentenbezug verhindert Widerruf nicht

Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Thüringen ist ein wichtiges Signal für alle Inhaber von Basisrenten, da sie die Hürden für eine Verwirkung extrem hoch ansetzt. Da das Urteil die gesetzliche Unkündbarkeit als zentrales Argument nutzt, ist die Argumentation auf fast alle Rürup-Verträge übertragbar. Handeln Sie jetzt, indem Sie Ihre Unterlagen prüfen lassen – selbst wenn Sie bereits seit Jahren Rente beziehen, bleibt der Widerruf bei fehlerhafter Belehrung rechtlich möglich.

Checkliste: So prüfen Sie Ihren Rürup-Vertrag

Prüfen Sie Ihren Vertrag auf zwei Punkte: Erstens, ob die Widerrufsbelehrung drucktechnisch deutlich hervorgehoben ist. Zweitens, ob bei Verträgen ab 2008 der Hinweis auf „gezogene Nutzungen“ enthalten ist. Fehlt dieser Hinweis, erklären Sie den Widerruf schriftlich gegenüber dem Versicherer, um die Rückzahlung Ihrer Beiträge abzüglich der erhaltenen Renten einzufordern.


Rürup-Rente widerrufen? Jetzt Ansprüche prüfen lassen

Viele Rürup-Verträge enthalten fehlerhafte Widerrufsbelehrungen, die eine Rückabwicklung auch nach vielen Jahren ermöglichen. Unser Fachanwalt für Versicherungsrecht prüft Ihre Vertragsunterlagen detailliert auf Formfehler sowie den oft fehlenden Hinweis zu gezogenen Nutzungen. So sichern Sie sich die Chance auf eine Rückzahlung Ihrer eingezahlten Beiträge, selbst wenn Sie bereits Rentenzahlungen beziehen.

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Unser Experte: Dr. Christian Gerd Kotz (Fachanwalt für Versicherungsrecht)
Experten Kommentar

Versicherer weisen den ersten Widerruf fast immer pauschal ab. Selbst bei glasklaren Formfehlern in der Belehrung erhalten Mandanten zunächst ein standardisiertes, oft sehr juristisch formuliertes Ablehnungsschreiben. Die Konzerne spekulieren schlicht darauf, dass viele Versicherte das Kostenrisiko eines langen Gerichtsverfahrens scheuen und entnervt aufgeben.

Wer bei der ersten Hürde einknickt, verschenkt am Ende bares Geld. Betroffene sollten sich von diesen routinierten Abwehrschreiben keinesfalls einschüchtern lassen, sondern den Druck konsequent aufrechterhalten. Oft lenkt die Gegenseite nämlich erst dann ein, wenn der Entwurf der Klageschrift tatsächlich auf dem Tisch liegt.


FAQ Versicherungsrecht: Waage, Geld und Versicherungspolice unter Schirm mit Fragezeichen-Schild illustrieren häufige Rechtsfragen.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Kann ich meine Rürup-Rente widerrufen, obwohl ich bereits seit Jahren monatliche Rentenzahlungen erhalte?

JA, ein Widerruf Ihrer Rürup-Rente ist grundsätzlich auch dann noch möglich, wenn Sie bereits seit Jahren monatliche Rentenzahlungen aus dem Vertrag beziehen. Der Rentenbezug führt nicht automatisch zum Verlust Ihres Widerrufsrechts, sofern die ursprüngliche Widerrufsbelehrung fehlerhaft war und die gesetzliche Frist daher nie zu laufen begann. Diese rechtliche Besonderheit ergibt sich aus der spezifischen Natur der Basisrente als unkündbares Vorsorgeprodukt.

Die rechtliche Begründung für diese verbraucherfreundliche Regelung liegt in der gesetzlich vorgeschriebenen Unkündbarkeit der Rürup-Rente, die den Versicherten in eine faktische Zwangslage versetzt. Da Sie den Vertrag nicht einseitig durch Kündigung beenden können, bleibt Ihnen keine andere Wahl, als die monatlichen Zahlungen entgegenzunehmen und den Vertrag bis zur Auszahlungsphase fortzuführen. Ein Versicherungsunternehmen darf dieses rein vertragskonforme Verhalten nicht als Verzicht auf Ihr Widerrufsrecht auslegen, da durch die bloße Annahme der Rente kein schutzwürdiges Vertrauen auf den dauerhaften Bestand des fehlerhaften Vertrags entsteht. Gemäß der aktuellen Rechtsprechung stellt der Rentenbezug lediglich die Durchführung einer gesetzlichen Verpflichtung dar und blockiert somit nicht die Ausübung Ihrer verbleibenden Gestaltungsrechte.

Im Falle eines erfolgreichen Widerrufs wandelt sich der Vertrag in ein Rückgewährschuldverhältnis um, bei dem die Versicherung die eingezahlten Beiträge nebst Zinsen erstatten muss. Sie sollten jedoch beachten, dass sämtliche bereits erhaltenen Rentenzahlungen bei der Endabrechnung zwingend von Ihrem Rückzahlungsanspruch abgezogen werden, um eine ungerechtfertigte Bereicherung zu vermeiden. Prüfen Sie daher vorab genau Ihren Rentenbescheid und das Datum der ersten Auszahlung, um die voraussichtliche Höhe der verbleibenden Erstattungssumme nach der Verrechnung realistisch einschätzen zu können.


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Habe ich noch Chancen, wenn die zehnjährige Frist für Schadensersatz wegen Falschberatung bereits abgelaufen ist?

JA, Sie haben weiterhin rechtliche Möglichkeiten, da der Widerruf eines Versicherungsvertrages unabhängig von den Verjährungsfristen für Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden kann. Trotz der absoluten Verjährung von Schadensersatzansprüchen nach zehn Jahren gemäß § 199 Abs. 3 BGB bleibt das Widerrufsrecht bei fehlerhafter Belehrung oft dauerhaft bestehen.

Während Schadensersatzansprüche taggenau zehn Jahre nach dem Vertragsschluss unwiderruflich erlöschen, unterliegt das Widerrufsrecht als eigenständiges Gestaltungsrecht nicht dieser starren zeitlichen Begrenzung. Sofern die ursprüngliche Widerrufsbelehrung formale Mängel aufweist, wie etwa den fehlenden Hinweis auf die Herausgabe gezogener Nutzungen (Gewinne des Versicherers mit Ihren Beiträgen), beginnt die gesetzliche Widerrufsfrist rechtlich betrachtet niemals zu laufen. In der Folge können Sie den Vertrag auch nach Jahrzehnten noch rückabwickeln, wobei Sie die eingezahlten Beiträge abzüglich bereits erhaltener Leistungen zurückfordern können. Dieser Weg ist besonders effektiv, da Gerichte eine Verwirkung dieses Rechts selbst bei langjähriger Beitragszahlung oder bereits laufendem Rentenbezug aufgrund der gesetzlichen Unkündbarkeit der Basisrente regelmäßig ablehnen.

Die Erfolgsaussichten hängen jedoch maßgeblich von der individuellen Qualität der Belehrungstexte ab, da eine drucktechnisch deutliche und inhaltlich vollständige Belehrung die Frist trotz einer eventuellen Falschberatung wirksam in Gang setzt.


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Muss der Begriff ‚gezogene Nutzungen‘ zwingend in meiner Widerrufsbelehrung stehen, damit ein Widerruf gelingt?

JA, der Hinweis auf die Herausgabe gezogener Nutzungen ist ein zwingender Bestandteil einer wirksamen Widerrufsbelehrung für Versicherungsverträge, die ab dem Jahr 2008 abgeschlossen wurden. Ohne diesen Begriff ist die Belehrung inhaltlich unvollständig und setzt die gesetzliche Widerrufsfrist rechtlich nicht in Gang.

Die gesetzliche Grundlage hierfür findet sich in § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG), welcher vorschreibt, dass der Versicherer unmissverständlich über alle wesentlichen Rechtsfolgen eines Widerrufs informieren muss. Zu diesen zentralen Folgen gehört nach der aktuellen Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Thüringen zwingend die Information, dass der Versicherer auch die mit den Beiträgen erwirtschafteten Gewinne (gezogene Nutzungen) herausgeben muss. Da das Fehlen dieses Hinweises als gravierender inhaltlicher Mangel eingestuft wird, bleibt das Widerrufsrecht zeitlich unbegrenzt bestehen, da die Frist mangels ordnungsgemäßer Belehrung rechtlich nie begann. Versicherer können sich hierbei nicht erfolgreich darauf berufen, dass es sich lediglich um einen geringfügigen formalen Fehler handelt, der die Wirksamkeit der Belehrung unberührt ließe.

Diese strengen Anforderungen gelten primär für Neuverträge ab 2008, während bei älteren Policen nach dem sogenannten Policenmodell oft andere formale Kriterien wie die drucktechnische Hervorhebung der Belehrung für einen erfolgreichen Widerruf entscheidend sind. Zudem kann die Belehrungspflicht entfallen, wenn der Versicherer nachweist, dass der Versicherungsschutz trotz Widerrufsrecht bereits vor Ablauf der Frist auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden umfassend begonnen hat.


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Was kann ich tun, wenn die Versicherung meinen Widerruf trotz offensichtlicher Belehrungsfehler pauschal ablehnt?

Bei einer pauschalen Ablehnung sollten Sie der Versicherung umgehend schriftlich widersprechen und dabei explizit auf die aktuelle Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Thüringen verweisen. Sie müssen der Argumentation der Verwirkung unter Berufung auf das Aktenzeichen 4 U 904/23 aktiv entgegentreten, um eine rechtliche Neuberechnung Ihrer Ansprüche zu erzwingen. Ein präziser Hinweis auf die gesetzliche Unkündbarkeit der Basisrente hebelt die typischen Standardfloskeln der Versicherungsunternehmen effektiv aus.

Versicherungsunternehmen lehnen späte Widerrufe häufig mit der pauschalen Begründung ab, der Kunde habe durch jahrelange Beitragszahlungen oder die Inanspruchnahme von Steuervorteilen sein Recht auf Widerruf bereits verwirkt. Diese Argumentation greift bei einer Rürup-Rente jedoch ins Leere, da dieser Vertragstyp gesetzlich unkündbar ist und dem Versicherten somit keine Handlungsalternative zur Fortführung des Vertrags blieb. Das Gericht hat klargestellt, dass die gewöhnliche Vertragsdurchführung kein schutzwürdiges Vertrauen des Versicherers begründet, weil der Kunde faktisch zur Zahlung und zum Rentenbezug gezwungen war. Sie sollten daher in Ihrem Widerspruch betonen, dass Ihr Verhalten lediglich die Erfüllung vertraglicher Pflichten darstellte und keinesfalls als Verzicht auf das Widerrufsrecht gewertet werden darf.

Beachten Sie jedoch, dass dieser spezifische Hebel der Unkündbarkeit primär bei Basisrenten funktioniert, während bei kündbaren Lebensversicherungen oft strengere Anforderungen an das Verhalten des Kunden gestellt werden. Zudem müssen bereits erhaltene Rentenzahlungen bei der Rückabwicklung zwingend von der Summe der eingezahlten Beiträge abgezogen werden.


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Verliere ich meine über Jahre genutzten Steuervorteile, wenn ich den Rürup-Vertrag heute erfolgreich rückabwickle?

ES KOMMT DARAUF AN, ob das zuständige Finanzamt Ihre Steuerbescheide aufgrund der erfolgreichen Rückabwicklung des Vertrags rechtlich gesehen noch rückwirkend korrigieren kann. Ein Widerruf entzieht dem Sonderausgabenabzug die Grundlage, weshalb erhaltene Steuervorteile meist an den Fiskus zurückgezahlt werden müssen.

Die steuerliche Förderung der Rürup-Rente basiert auf der Einordnung der Beiträge als Sonderausgaben gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG, was einen wirksamen Basisrentenvertrag voraussetzt. Durch den Widerruf wandelt sich das Versicherungsverhältnis rückwirkend in ein Rückgewährschuldverhältnis um, wodurch die ursprüngliche Zweckbindung der Zahlungen für die Altersvorsorge rechtlich entfällt. Das Finanzamt wertet diesen Vorgang als rückwirkendes Ereignis im Sinne des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO, was eine Änderung der alten Steuerbescheide ermöglicht. In der Folge müssen Versicherungsnehmer die durch den Sonderausgabenabzug erzielten Steuerersparnisse nebst einer möglichen Verzinsung an den Fiskus zurückerstatten.

Eine Ausnahme besteht lediglich dann, wenn die Festsetzungsfrist für die betreffenden Steuerjahre bereits abgelaufen ist und keine Korrekturvorschriften mehr greifen, was jedoch bei rückwirkenden Ereignissen meist ausgeschlossen ist. In der Praxis bleibt der Widerruf dennoch oft wirtschaftlich sinnvoll, da die Rückzahlung der Beiträge inklusive der Nutzungen die steuerlichen Nachteile häufig deutlich übersteigt.


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Hinweis/Disclaimer: Teile der Inhalte dieses Beitrags, einschließlich der FAQ, wurden unter Einsatz von Systemen künstlicher Intelligenz erstellt oder überarbeitet und anschließend redaktionell geprüft. Die bereitgestellten Informationen dienen ausschließlich der allgemeinen unverbindlichen Information und stellen keine Rechtsberatung im Einzelfall dar und können eine solche auch nicht ersetzen. Trotz sorgfältiger Bearbeitung kann keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität übernommen werden. Die Nutzung der Informationen erfolgt auf eigene Verantwortung; eine Haftung wird im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen.

Wenn Sie einen ähnlichen Fall haben und konkrete Fragen oder Anliegen klären möchten, kontaktieren Sie uns bitte für eine individuelle Prüfung Ihrer Situation und der aktuellen Rechtslage.


Das vorliegende Urteil


Oberlandesgericht Thüringen – Az.: 4 U 904/23 – Urteil vom 17.12.2025

 


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