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Wegfall des Provisionsanspruchs eines Versicherungsmaklers

LG Bielefeld – Az.: 21 S 68/10 – Urteil vom 13.07.2011

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 10.03.2010 verkündete Urteil des Amtsgerichts Bielefeld (4 C 320/09) abgeändert. Das Versäumnisurteil des Amtsgerichts Bielefeld vom 10.06.2009 wird aufrecht erhalten.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt – nach einem Streitwert i.H.v. € 1.178,85 – die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

I.

Von der Darlegung der tatsächlichen Feststellungen wird gemäß §§ 540 II, 313a I 1 ZPO, § 26 Nr. 8 EGZPO abgesehen.

II.

Die zulässige Berufung der Klägerin ist begründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung i.H.v. € 1.178,85 nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.01.2009 sowie Mahnkosten i.H.v. € 5,00 aufgrund der am 02.12.2007 abgeschlossenen Vergütungsvereinbarung, so dass das Versäumnisurteil des Amtsgerichts Bielefeld vom 10.03.2010 aufrecht zu erhalten war.

Der Anspruch aus der Vergütungsvereinbarung ist wirksam entstanden und auch nicht infolge eines Widerrufs, einer Anfechtung oder Verwirkung wieder untergegangen.

1. Der Anspruch auf Zahlung der Vermittlungsprovision wurde durch die zwischen den Parteien am 02.12.2007 abgeschlossene Vergütungsvereinbarung begründet. Die Höhe der restlichen Vergütung ist unstreitig.

Soweit die Beklagte die Ansicht vertritt, die Vergütungsvereinbarung sei sittenwidrig und daher nichtig, ist ihr Vortrag unschlüssig. Ein Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung ist nicht ersichtlich, insbesondere beträgt die Provision ausweislich der Vergütungsvereinbarung lediglich 7,195 % der Gesamtbeitragssumme der Lebensversicherung.

Wegfall des Provisionsanspruchs eines Versicherungsmaklers
Symbolfoto: Von Kinga/Shutterstock.com

Auch der Einwand der Beklagten, die Vergütungsvereinbarung sei wegen eines Verstoßes gegen den sog. „Schicksalteilungsgrundsatzes“ gem. § 307 II BGB unwirksam, greift nicht durch. Bereits ihr Ansatz, wonach sie i.S.d. § 307 BGB deswegen unangemessen benachteiligt werde, weil die Verpflichtung zur Zahlung der Vermittlungsprovision auch für den Fall des Wegfalls des Hauptvertrags bestehen bleibe, geht fehl. Die Vergütungsvereinbarung teilt ausweislich ihrer Ziff. 5 für die Fälle der Leistungsstörungen bei dem Abschluss des Vertrags (Anfechtung, Rücktritt, Widerruf) das Schicksal des Hauptvertrags. Darin liegt keine unangemessene Benachteiligung der Beklagten. Insbesondere wird ein Kunde nicht unangemessen benachteiligt, wenn der Hauptvertrag aus anderen Gründen (z.B. Kündigung der Versicherung wegen Beitragsrückstandes – wie hier) beendet wird und der Provisionsanspruch gleichwohl bestehen bleibt.

2. Der Anspruch auf Zahlung der Provision ist weder durch einen Widerruf gem. §§ 312, 355 BGB noch durch eine Anfechtung gem. § 123 BGB oder infolge von Verwirkung gem. § 654 BGB analog untergegangen.

a) Ein wirksamer Widerruf der Beklagten gem. den §§ 312, 355 BGB liegt nicht vor.

Ob es sich bei der streitgegenständlichen Vergütungsvereinbarung im Hinblick auf den von der Beklagten mittels einer befreundeten Familie hergestellten Kontakt zu dem Zeugen U., der als Vermittler für die Klägerin tätig geworden ist, überhaupt um ein Haustürgeschäft i.S.d. § 312 I Nr. 1, III Nr. 1 BGB handelte, kann dahinstehen, da die Beklagte ein etwaig bestehendes Widerrufsrecht ohnehin nicht rechtzeitig innerhalb der zweiwöchigen Widerrufsfrist des § 355 BGB ausgeübt hat.

Die Beklagte hat die am 02.12.2007 abgeschlossene Vergütungsvereinbarung erst durch Schreiben ihrer jetzigen Prozessbevollmächtigten vom 01.10.2008 widerrufen. Der Widerruf ist gem. § 355 I BGB indes innerhalb von zwei Wochen nach dem Zeitpunkt zu erklären, zu dem dem Verbraucher eine deutlich gestaltete Widerrufsbelehrung mitgeteilt worden ist. Die der Beklagten am 02.12.2007 mitgeteilte Widerrufsbelehrung entspricht auch den Anforderungen der §§ 355, 360 BGB.

aa) Die Klägerin hat den ihr nach § 355 III 3 BGB obliegenden Beweis, dass die Beklagte eine Belehrung in Textform erhalten hat, geführt. Da die Beklagte durch gesonderte Unterschrift bestätigt hat, dass sie die Vergütungsvereinbarung ausgehändigt bekommen hat, streitet für die Klägerin der Anscheinsbeweis der Vollständigkeit und Richtigkeit der Vertragsurkunde (Zöller-Geimer, ZPO, 28. Aufl., § 416, Rn. 10). Diesen Anscheinsbeweis hat die Beklagte nicht erschüttert, sie hat vielmehr im Rahmen ihrer mündlichen Anhörung vor der Kammer nicht ausschließen können, dass ihr ein Exemplar der Vergütungsvereinbarung nebst Widerrufsbelehrung ausgehändigt worden ist.

Entgegen der Ansicht der Beklagten stellt dieser in der Urkunde enthaltene Passus keine Umkehr der Beweislast dar, der gem. § 309 Nr. 12 BGB unwirksam wäre. Der Passus bewirkt keine Änderungen der materiellen Rechtlage in Bezug auf die Verteilung der Beweislast, § 309 Nr. 12 a) BGB. Es liegt auch keine Tatsachenbestätigung i.S.d. § 309 Nr. 12 b) BGB vor. Vielmehr handelt es sich um ein schlichtes Empfangsbekenntnis, welches ohne weiteres zulässig ist, § 309 Nr. 12 2. HS BGB.

bb) Soweit sich die Beklagte auf eine angebliche Unwirksamkeit der Widerrufsbelehrung wegen Verstoßes gegen § 309 Nr. 12 BGB beruft, da es durch den Beratungs- und Belehrungsverzicht zu einer Umkehr der Beweislast gekommen sei, greift dieser Einwand nicht durch. Der Beratungs- und Belehrungsverzicht betrifft nicht die Vergütungsvereinbarung, sondern den Hauptvertrag in Gestalt der Lebensversicherung bei der B..

cc) Der Einwand der Beklagten, die Widerrufsbelehrung der Klägerin sei inhaltlich unzureichend, da nicht auf eine Wertersatzpflicht hingewiesen werde, geht fehl. § 312 II 1 BGB sieht vor, dass auch auf die Rechtsfolgen eines Widerrufs hinzuweisen ist, wobei der Hinweis gem. § 312 II 3 BGB nicht erforderlich ist, wenn diese Rechtsfolgen tatsächlich nicht eintreten können. Für den Fall des Widerrufs der Gebührenvereinbarung – und nur auf diese kommt es an, nicht (auch) auf die Lebensversicherung – müsste die Klägerin die von der Beklagten an sie geleisteten Raten zurückerstatten. Dies kommt durch die Formulierung „sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren“ hinreichend zum Ausdruck. Der Fall, dass wegen der Verschlechterung der empfangenen Sache Wertersatz zu leisten ist, kann bei dieser Konstellation (Geldschuld) gar nicht eintreten, so dass darauf nach § 312 II 3 BGB auch nicht hinzuweisen ist.

dd) Die Beklagte kann auch nicht damit gehört werden, sie habe – was unstreitig ist – keine Belehrung in russischer, sondern lediglich in deutscher Sprache erhalten, obwohl die Vertragsverhandlungen mit dem Zeugen U. in russischer Sprache geführt worden seien. Zwar wird teilweise vertreten, dass die Belehrung in anderer Sprache zu erfolgen habe, wenn die Vertragsverhandlungen in dieser Sprache geführt worden sind und der Verbraucher die in deutscher Sprache abgefasste Belehrung mangels hinreichender Sprachkenntnisse nicht oder nicht in vollem Umfang verstehe (LG Köln, NJW-RR 2002, 1491; AG Peine, Urteil vom 23.02.2006, 5 C 405/05). Nach Ansicht der Kammer findet diese Sichtweise jedoch im Gesetz keine Stütze, so dass sie sich dieser Ansicht nicht anzuschließen vermag. Der Gesetzgeber hat keine ausdrückliche Belehrungspflicht in fremder Sprache normiert, obwohl er nach dem Erlass der o.g. Urteile dazu ausreichend Gelegenheit gehabt hatte und sich in Bezug auf die Umsetzung EU-rechtlicher Vorgaben in Binnenrecht in der Vergangenheit hinreichend sensibilisiert gezeigt hat, so dass insoweit nicht von einem schlichtem gesetzgeberischen Versehen ausgegangen werden kann. Es bleibt daher bei dem Grundsatz, dass die Belehrung bei in Deutschland unter Geltung des BGB abgeschlossenen Verträgen die Belehrung in deutscher Sprache zu erteilen ist, was vorliegend erfolgt ist.

b) Eine wirksame Anfechtung des bei der B. abgeschlossenen Lebensversicherungsvertrags wegen arglistiger Täuschung gem. § 123 I BGB, welche dazu geführt hätte, dass gem. Ziff. 5 der Vergütungsvereinbarung der Vergütungsanspruch entfallen wäre, kann nicht festgestellt werden. Die Voraussetzungen des § 123 I BGB sind von der insoweit darlegungs- und beweisbelasteten Beklagten nicht hinreichend dargelegt worden. Nach dem eigenen Vortrag der Beklagten kann von einer Täuschung durch den Zeugen U., die der Klägerin gem. § 166 BGB zugerechnet werden würde, nicht ausgegangen werden.

Soweit die Beklagte zunächst vorgetragen hat, der Zeuge U. habe ihr die Zeichnung von Namens-Genussrechten an der P. Leasing AG (jetzt G. AG) untergeschoben, wobei sie davon ausgegangen sei, es handele sich um die Haftpflichtversicherung, liegt darin keine kausale Täuschung, die zu dem Abschluss des Vertrags über die Lebensversicherung bei der B. geführt hat.

Aus dem nunmehr von der Beklagten zu den Akten gereichten, an die B. gerichteten Anfechtungsschreiben vom 01.10.2008 ergibt sich, dass die Beklagte die Anfechtung ferner darauf stützen will, sie sei von Herrn U. über den Abschluss der Lebensversicherung getäuscht worden, da sie lediglich eine Haftpflichtversicherung habe abschließen wollen, was sie aufgrund mangelnder Sprachkenntnisse nicht erkannt habe. Auch insoweit kommt eine Täuschung indes nicht in Betracht.

Wer etwas unterschreibt, was er nach ihrem eigenen Vortrag nicht versteht, bringt damit zum Ausdruck, dass es ihm auf den Inhalt nicht ankommt, so dass keine Täuschung vorliegt (OLG Hamm, Urteil vom 10.03.2011, 27 U 91/10).

Im Übrigen hat die Beklagte unter Zugrundelegung ihrer Angaben im Rahmen der mündlichen Anhörung vor der Kammer erklärt, der Zeuge U. habe sie dahingehend beraten, neben der gleichfalls durch den Zeugen U. vermittelten, bei der F. abgeschlossenen Haftpflichtversicherung weitere Versicherungen abzuschließen. Ihrer Behauptung, sie sei dabei davon ausgegangen, es handele sich um Unterschriften für die Haftpflichtversicherung, ist damit der Boden entzogen.

c) Auch eine Verwirkung gem. § 654 BGB analog kommt nicht in Betracht.

Dabei kann die zwischen den Parteien umstrittene Frage, ob die Klägerin als Versicherungsmaklerin oder Versicherungsvertreterin tätig geworden ist, dahinstehen, da selbst dann, wenn der Zeuge U. in einer der Klägerin zurechenbaren Weise den Rechtsschein gesetzt hätte, die Klägerin werde als Versicherungsmaklerin bzw. sogenannte Anscheinsmaklerin i.S.d. § 42a III 2 VVG a.F. (der dem am 01.01.2008 in Kraft getretenen § 59 III 2 VVG inhaltlich exakt entspricht) tätig, eine zur Verwirkung gem. § 654 BGB analog führende gröbliche Pflichtverletzung des Zeugen U., die der Klägerin gem. § 278 BGB zuzurechnen wäre, nicht vorliegt.

Die Vorschrift des § 654 BGB kann auch dann anwendbar sein, wenn der Makler nicht vertragswidrig für den anderen Teil tätig geworden ist, er aber sonst unter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten den Interessen seines Auftraggebers in erheblicher Weise zuwidergehandelt hat. Die Verwirkung des Maklerlohnanspruchs hat jedoch Strafcharakter. Nicht jede objektiv erhebliche Pflichtverletzung des Maklers und damit auch nicht jedes Informations- und Beratungsverschulden lässt deshalb den Provisionsanspruch nach § 654 BGB entfallen, vielmehr ist in erster Linie subjektiv eine schwerwiegende Treuepflichtverletzung zu fordern; der Makler muss sich seines Lohns „unwürdig” erwiesen haben. Das ist erst dann der Fall, wenn er seine Treuepflicht vorsätzlich, wenn nicht gar arglistig, mindestens aber in einer dem Vorsatz nahe kommenden grob leichtfertigen Weise verletzt hat (BGH, NJW-RR 2005, 1423, 1424).

Bei der Einordnung einer etwaigen Pflichtverletzung als gröblich ist zu berücksichtigen, dass der Versicherungsmakler und der Kunde sich grundsätzlich mit entgegengesetzten Interessen selbständig gegenüber stehen, was bedeutet, dass der Versicherungsmakler im Hinblick auf die mit seinem Kunden abzuschließende Vereinbarung keine über das normale Maß hinausgehenden Betreuungs- und Beratungsverpflichtungen hat (BGH, NJW-RR 2007, 1503, 1504). Vor diesem Hintergrund ist für das Vorliegen einer gröblichen Pflichtverletzung mehr zu verlangen, als die Beklagte vorgetragen hat. Allein der Umstand, dass sie die deutsche Sprache nicht hinreichend beherrscht und ihre finanziellen Verhältnisse angeblich unzureichend gewesen seien, reicht insoweit nicht aus, insbesondere vor dem o.g. Hintergrund dass sie von der Klägerin als Maklerin keine weitreichende Beratung erwarten durfte. Hinsichtlich der finanziellen Belastbarkeit gilt statt dessen vielmehr der Grundsatz, dass jeder Vertragspartner selbst seine finanzielle Leistungsfähigkeit zu überprüfen hat, bevor er rechtliche Bindungen eingeht.

Darüber hinaus steht nicht fest, dass eine etwaige Pflichtverletzung überhaupt kausal geworden ist. Schließlich war die Beklagte jedenfalls anfangs in der Lage, die monatlichen Beiträge der Lebensversicherung zu leisten; der Vertrag ist erst im Dezember 2008 seitens der B. wegen Zahlungsrückständen storniert worden.

III.

Die Kostenentscheidung ergeht nach § 97 I ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit resultiert aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

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