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WEG-Gebäudeversicherung – Regress gegen Sondereigentümer

Ein Feuer in einer Wohnung lässt die Gebäudeversicherung für den Schaden aufkommen. Anschließend will die Versicherung den Betrag vom Eigentümer zurück, in dessen Räumen der Brand entstand. Ein aktuelles Urteil des Kammergerichts Berlin zieht hier eine klare Grenze. Es schützt den einzelnen Sondereigentümer vor Regressforderungen der Versicherung.

Übersicht

Zum vorliegenden Urteil Az.: 6 U 64/21 | Schlüsselerkenntnis | FAQ  | Glossar  | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: KG Berlin
  • Datum: 22.03.2022
  • Aktenzeichen: 6 U 64/21
  • Verfahrensart: Beschluss
  • Rechtsbereiche: Versicherungsrecht, Wohnungseigentumsrecht

Beteiligte Parteien:

  • Kläger: Gebäudeversicherin der Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG), die nach einem Brandschaden Regress von der Beklagten verlangte.
  • Beklagte: Sondereigentümerin einer Einheit der WEG, in deren Räumen der Brand entstand.

Worum ging es in dem Fall?

  • Sachverhalt: In einem Gebäude einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) entstand ein Brandschaden in der Einheit einer Sondereigentümerin. Die Gebäudeversicherin der WEG zahlte den Schaden und verlangte danach von der Sondereigentümerin die Kosten zurück (Regress).
  • Kern des Rechtsstreits: Der zentrale Streitpunkt war, ob die Gebäudeversicherin der WEG von der Sondereigentümerin, in deren Einheit der Brand entstand, die gezahlten Versicherungskosten zurückverlangen kann. Dabei ging es um die Stellung der Sondereigentümerin im Versicherungsvertrag und mögliche Ansprüche Dritter.

Was wurde entschieden?

  • Entscheidung: Das Kammergericht Berlin wies die Berufung der klagenden Versicherin gegen das erstinstanzliche Urteil zurück. Damit wurde die Klage der Versicherin auf Regress gegen die Sondereigentümerin endgültig abgewiesen.
  • Begründung: Das Gericht begründete dies damit, dass eine Klausel zur Leistungsfreiheit der Versicherin unwirksam sei. Es konnte keine Grobe Fahrlässigkeit der Sondereigentümerin festgestellt werden. Zudem ging das Gericht davon aus, dass etwaige Ansprüche anderer Eigentümer gegen die Sondereigentümerin nicht auf die Versicherin übergegangen sind, weil die Sondereigentümerin als Miteigentümerin selbst mitversichert war.
  • Folgen: Die Gebäudeversicherin hat keinen Regressanspruch gegen die Sondereigentümerin und kann die für den Brandschaden gezahlten Kosten nicht von ihr zurückfordern.

Der Fall vor Gericht


Gebäudeversicherung nach Brandschaden: Kein Regress gegen Sondereigentümer in WEG möglich (KG Berlin)

Ein Brand in einer Eigentumswohnung kann verheerende Folgen haben, nicht nur für den betroffenen Eigentümer, sondern für das gesamte Gebäude und die Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG).

Frau entdeckt Brandschaden im Gewerberaum durch offen brennenden Trockner mit Flammen, Ölbrände in Textilien, Gefahr.
Brand durch unbeaufsichtigten Wäschetrockner: Kosten für Brandschaden bei grober Fahrlässigkeit. | Symbolbild: KI-generiertes Bild

Wenn die Gebäudeversicherung den Schaden reguliert, stellt sich oft die Frage: Kann der Versicherer das Geld vom Eigentümer zurückfordern, von dessen Wohnung der Brand ausging? Das Kammergericht Berlin hat in einem Beschluss vom 22. März 2022 (Az.: 6 U 64/21) entschieden, dass ein solcher Regressanspruch der Gebäudeversicherung gegen einen Sondereigentümer in der Regel ausgeschlossen ist, wenn dieser als Mitglied der WEG mitversichert ist. Diese Entscheidung stärkt die Position von Sondereigentümern innerhalb einer WEG erheblich.

Ausgangssituation: Brandschaden in Gewerbeeinheit einer Wohnungseigentümergemeinschaft

Der Fall betraf eine Wohnungseigentümergemeinschaft, deren Gebäude über eine gemeinsame Police bei einer Versicherung gegen Brandschäden versichert war. Eine der Einheiten im Gebäude, die im Sondereigentum einer Miteigentümerin stand, wurde gewerblich genutzt. In diesen Gewerberäumen kam es zu einem Brand. Als Ursache wurde die Selbstentzündung von ölgetränkten Textilien ermittelt, die sich während eines Trocknungsvorgangs in einem Wäschetrockner befanden. Die Sondereigentümerin hatte die Räumlichkeiten zur Nachtzeit verlassen, während der Trockner noch lief, und den Vorgang somit nicht beaufsichtigt.

Nachdem der Brand erhebliche Schäden am Gebäude verursacht hatte, trat die Gebäudeversicherung ein und regulierte den Schaden gegenüber der Wohnungseigentümergemeinschaft. Die Versicherung war jedoch der Ansicht, dass die Sondereigentümerin den Brand zumindest grob fahrlässig verursacht habe und daher für den Schaden haften müsse.

Streitpunkt: Darf die Gebäudeversicherung den Sondereigentümer in Regress nehmen?

Im Anschluss an die Schadensregulierung verklagte die Gebäudeversicherung die Sondereigentümerin auf Regress, also auf Rückzahlung der geleisteten Versicherungssumme. Die Versicherung argumentierte, die Eigentümerin habe ihre Sorgfaltspflichten grob fahrlässig oder sogar leichtfertig verletzt, indem sie den Trockner mit den potenziell selbstentzündlichen Textilien unbeaufsichtigt über Nacht laufen ließ.

Zusätzlich brachte die Versicherung vor, dass selbst wenn ihr kein direkter Anspruch gegen die Eigentümerin zustünde, etwaige Schadensersatzansprüche der anderen Miteigentümer der WEG gegen die schadensverursachende Eigentümerin auf sie, die Versicherung, übergegangen sein müssten. Nach § 86 Absatz 1 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) gehen Schadensersatzansprüche des Versicherungsnehmers gegen einen Dritten auf den Versicherer über, soweit dieser den Schaden ersetzt.

Das erstinstanzliche Gericht, das Landgericht Berlin, hatte die Regressklage der Versicherung bereits abgewiesen. Gegen dieses Urteil legte die Versicherung Berufung beim Kammergericht Berlin ein, um doch noch die Rückzahlung der Schadenssumme zu erreichen.

Entscheidung des Kammergerichts Berlin: Berufung der Versicherung zurückgewiesen

Das Kammergericht Berlin bestätigte die Entscheidung des Landgerichts und wies die Berufung der Gebäudeversicherung zurück. Das Gericht machte deutlich, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg habe. Es sah auch keine grundsätzliche Bedeutung des Falls und keine Notwendigkeit für eine mündliche Verhandlung, weshalb die Entscheidung per Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) erging. Im Ergebnis bedeutet dies: Die Gebäudeversicherung erhält kein Geld von der Sondereigentümerin zurück und muss den regulierten Schaden endgültig tragen.

Begründung 1: Klausel zur Leistungsfreiheit im Versicherungsvertrag unwirksam

Ein zentraler Punkt in der Argumentation des Gerichts war die Unwirksamkeit einer Klausel in den Versicherungsbedingungen. Das Landgericht hatte bereits festgestellt, dass eine bestimmte Klausel (Abschnitt A Nr. 6 Ziffer 1 Abs. 2 und Ziffer 2 Abs. 2 i.V.m. Abschnitt B Nr. 8.1 a) aa) der AL-VGB 2008), die unter bestimmten Umständen eine Leistungsfreiheit des Versicherers gegenüber dem Sondereigentümer vorsah, intransparent und daher gemäß § 307 Absatz 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) unwirksam ist. Eine solche Klausel benachteiligt den Versicherungsnehmer unangemessen, wenn sie nicht klar und verständlich formuliert ist.

Das Kammergericht stellte fest, dass die Versicherung diese Begründung des Landgerichts in ihrer Berufung nicht angegriffen hatte. Damit war die Unwirksamkeit dieser Klausel rechtskräftig festgestellt. Die Versicherung konnte sich also nicht auf diese spezielle Vertragsklausel berufen, um eine Zahlung an die Sondereigentümerin (bzw. im Ergebnis an die WEG) zu verweigern oder einen Regressanspruch daraus abzuleiten.

Begründung 2: Keine grobe Fahrlässigkeit der Sondereigentümerin nachgewiesen (§ 81 VVG)

Die Versicherung hatte in ihrer Berufung vor allem gerügt, das Landgericht habe zu Unrecht eine grobe Fahrlässigkeit der Sondereigentümerin verneint. Sie war der Meinung, das Verhalten der Eigentümerin – das unbeaufsichtigte Trocknen ölgetränkter Wäsche über Nacht – sei sogar als leichtfertig einzustufen. Gemäß § 81 Absatz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) kann der Versicherer seine Leistung kürzen, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall grob fahrlässig herbeiführt.

Das Kammergericht folgte dieser Argumentation jedoch nicht. Es schloss sich der Bewertung des Landgerichts an, das eine grobe Fahrlässigkeit bereits auf der Ebene der Sorgfaltspflichtverletzung verneint hatte. Das Landgericht hatte detailliert dargelegt, warum das Verhalten der Eigentümerin, auch basierend auf dem Vortrag der Versicherung, keinen Verstoß gegen spezifische Verhaltensregeln darstellte. Es konnte nicht nachgewiesen werden, dass die Eigentümerin aufgrund der Gebrauchsanweisung des Trockners, der Art der verwendeten Fette und Öle oder aufgrund von Informationen von Berufsgenossenschaften anders hätte handeln müssen.

Das Kammergericht wies zudem darauf hin, dass dem Trocknungsvorgang eine Maschinenwäsche vorausging. Die Behauptung der Versicherung, die Eigentümerin habe dabei zu wenig Waschmittel verwendet, hätte die Versicherung beweisen müssen, was jedoch nicht geschehen sei. Somit fehlte der Nachweis für ein Verhalten, das den strengen Anforderungen der groben Fahrlässigkeit im Sinne des § 81 Abs. 2 VVG genügt. Ein bloßer Fehler oder einfache Fahrlässigkeit reicht für eine Leistungskürzung oder einen Regress in diesem Kontext nicht aus.

Begründung 3: Kein Anspruchsübergang auf den Versicherer wegen Mitversicherung (§ 86 VVG)

Der wohl wichtigste Punkt der Entscheidung betrifft den Ausschluss des Anspruchsübergangs gemäß § 86 Absatz 1 VVG. Die Versicherung hatte argumentiert, dass selbst wenn sie keinen direkten Anspruch gegen die Sondereigentümerin habe, zumindest die Schadensersatzansprüche der anderen Wohnungseigentümer gegen die Verursacherin auf sie übergegangen seien. Sie verwies dabei unter anderem auf eine mögliche verschuldensunabhängige Haftung nach § 906 Absatz 2 BGB (nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch).

Das Kammergericht erteilte dieser Argumentation eine klare Absage. Es bestätigte die Auffassung des Landgerichts, dass ein solcher Anspruchsübergang auf den Versicherer grundsätzlich ausscheidet, wenn der Schädiger selbst über den Versicherungsvertrag der WEG mitversichert ist. Die Sondereigentümerin ist als Mitglied der WEG automatisch eine mitversicherte Person im Rahmen der Gebäudeversicherung. Sie ist daher kein „Dritter“ im Sinne des § 86 VVG, gegen den übergegangene Ansprüche geltend gemacht werden könnten.

Dieser Grundsatz, der bereits in der Rechtsprechung zu früheren Gesetzesfassungen (§ 67 VVG a.F.) etabliert wurde (vgl. BGH, Urteil vom 10.11.2006, V ZR 62/06), gilt unabhängig von der konkreten Anspruchsgrundlage. Es spielt also keine Rolle, ob die Ansprüche der anderen Miteigentümer auf Fahrlässigkeit oder auf § 906 BGB gestützt würden. Da die verursachende Sondereigentümerin zum Kreis der Versicherten gehört, findet ein Regress durch den Versicherer über den Umweg des § 86 VVG nicht statt. Der Schutzschirm der gemeinsamen Versicherung erstreckt sich auch auf Schäden, die von einem Mitglied der Gemeinschaft verursacht werden.

Fazit: Schutz des Sondereigentümers als mitversicherte Person im WEG-Versicherungsvertrag

Die Entscheidung des Kammergerichts Berlin stellt klar: Ein Sondereigentümer in einer Wohnungseigentümergemeinschaft ist durch die gemeinsame Gebäudeversicherung umfassend geschützt, auch wenn er einen Brandschaden fahrlässig (aber nicht grob fahrlässig im Sinne von § 81 VVG) verursacht. Die Versicherung kann in einem solchen Fall keinen Regress nehmen, weder direkt gestützt auf Vertragsklauseln (sofern diese, wie hier, unwirksam sind) noch indirekt über den Anspruchsübergang nach § 86 VVG.

Der Grundgedanke ist, dass die Gebäudeversicherung primär dem Schutz des gemeinschaftlichen Eigentums und der Sondereigentümer als Gemeinschaft dient. Ein interner Regress würde diesen Zweck unterlaufen. Die Sondereigentümerin wird nicht als außenstehende Schädigerin betrachtet, sondern als Teil der versicherten Gemeinschaft. Dies gilt zumindest solange, wie ihr keine grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden kann, die eine Leistungskürzung nach § 81 VVG rechtfertigen würde, oder eine wirksame Vertragsklausel einen Regress explizit vorsieht. In diesem Fall scheiterten beide Ansätze der Versicherung. Die finanzielle Last des Schadens verbleibt somit bei der Gebäudeversicherung.


Die Schlüsselerkenntnisse

Die zentrale Erkenntnis des Urteils ist, dass Gebäudeversicherungen keinen Regress gegen einen Sondereigentümer nehmen können, wenn dieser als Mitglied der WEG über die gemeinsame Versicherungspolice mitversichert ist, selbst wenn er den Schaden (fahrlässig) verursacht hat. Sondereigentümer sind keine „Dritten“ im Sinne des § 86 VVG, sondern Teil der versicherten Gemeinschaft, wodurch der Versicherungsschutz auch Schäden umfasst, die von einzelnen WEG-Mitgliedern verursacht werden. Diese Entscheidung stärkt die Position von Wohnungseigentümern erheblich und unterstreicht den Gemeinschaftsgedanken der WEG-Versicherung.

Häufig gestellte Fragen zu versicherungsrechtlichen Themen

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Warum ist es wichtig zu wissen, ob eine Gebäudeversicherung Regress gegen einen Sondereigentümer nehmen kann?

Für Sie als Wohnungseigentümer ist diese Frage von großer Bedeutung, weil sie die Frage nach Ihrer persönlichen finanziellen Verantwortung im Schadensfall betrifft.

Die Gebäudeversicherung einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) ist dazu da, Schäden am gemeinschaftlichen Eigentum – also am Gebäude selbst – abzudecken. Wenn beispielsweise ein Brand oder ein Wasserschaden auftritt, zahlt die Versicherung in der Regel die Reparaturkosten an die WEG oder die betroffenen Eigentümer.

Stellen Sie sich vor, ein solcher Schaden wird durch etwas verursacht, das in Ihrer Wohnung passiert ist, vielleicht durch eine Unachtsamkeit Ihrerseits. Die Gebäudeversicherung reguliert den Schaden zunächst wie vereinbart. Danach könnte jedoch die Frage aufkommen, ob die Versicherung das Geld, das sie ausgezahlt hat, ganz oder teilweise von Ihnen als demjenigen, der den Schaden verursacht hat, zurückverlangen kann. Dieses Zurückverlangen durch die Versicherung nennt man Regress.

Ihre mögliche persönliche finanzielle Belastung

Wenn die Gebäudeversicherung erfolgreich Regress gegen Sie nehmen könnte, würde das bedeuten, dass Sie die Kosten des Schadens, die eigentlich die Versicherung übernommen hat, aus eigener Tasche bezahlen müssten. Dies könnte im schlimmsten Fall sehr hohe finanzielle Forderungen nach sich ziehen, die Ihre finanzielle Planung erheblich beeinträchtigen.

Wichtige Einschränkungen beim Regress

Es ist jedoch entscheidend zu wissen, dass der Regress der Gebäudeversicherung gegen einzelne Sondereigentümer oft eingeschränkt oder sogar ausgeschlossen ist. Dies hängt von verschiedenen Faktoren ab:

  • Gesetzliche Regelungen: Bestimmte Rechtsgrundsätze können den Regress im Verhältnis zwischen der Versicherung und den Eigentümern einer WEG begrenzen.
  • Versicherungsvertrag: Der genaue Wortlaut des Versicherungsvertrags der WEG kann Regelungen enthalten, die den Regress gegen Eigentümer ausschließen.
  • Art des Verschuldens: Ob Sie den Schaden absichtlich oder aus Versehen (fahrlässig) verursacht haben, spielt eine Rolle. Insbesondere bei einfacher Unachtsamkeit ist der Regress häufig nicht möglich oder begrenzt.

Der Gedanke dahinter ist oft, den „Hausfrieden“ innerhalb der Gemeinschaft zu wahren und zu vermeiden, dass Eigentümer nach einem gemeinsamen Schadensfall, für den die Gemeinschaft versichert ist, noch untereinander oder mit der Versicherung streiten und finanzielle Ansprüche geltend gemacht werden.

Was das für Sie bedeutet

Zu wissen, ob die Gebäudeversicherung in Ihrer WEG Regress nehmen kann, gibt Ihnen Klarheit über Ihr persönliches finanzielles Risiko im Schadensfall. Es hilft Ihnen zu verstehen, ob Sie potenziell für Schäden haften, die von Ihrer Wohnung ausgehen, oder ob Sie durch die Versicherungsbedingungen und die allgemeine Rechtslage in Deutschland davor geschützt sind. Diese Information ist wichtig, um Ihre eigene finanzielle Situation und mögliche Risiken richtig einschätzen zu können.


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Was bedeutet Sondereigentum im Kontext einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) und warum ist das relevant für Versicherungsfragen?

Im Rahmen einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) wird das Eigentum an einem Gebäude in zwei Hauptbereiche aufgeteilt: das Sondereigentum und das Gemeinschaftseigentum. Diese Unterscheidung ist grundlegend, um zu verstehen, wer für welche Teile des Gebäudes zuständig ist und welche Versicherungen greifen.

Sondereigentum bezeichnet im Wesentlichen die Bereiche, die ausschließlich einem einzelnen Wohnungseigentümer gehören. Stellen Sie sich das als Ihre privaten Räume vor. Dazu gehören typischerweise die Innenräume Ihrer Wohnung: die Böden, Wände und Decken (innen), die nicht tragenden Innenwände, die Türen innerhalb der Wohnung sowie sanitäre Anlagen und elektrische Leitungen, die ausschließlich Ihrer Wohnung dienen und sich innerhalb der Sondereigentumsgrenzen befinden. Auch Balkone, Terrassen oder Kellerräume können zum Sondereigentum gehören, wenn dies in den Gründungsdokumenten der WEG, der sogenannten Teilungserklärung, so festgelegt ist.

Im Gegensatz dazu steht das Gemeinschaftseigentum. Das sind alle Teile des Gebäudes und des Grundstücks, die allen Eigentümern gemeinsam gehören und dem gemeinsamen Gebrauch dienen oder für den Bestand des Gebäudes notwendig sind. Dazu zählen zum Beispiel das Grundstück selbst, das Fundament, tragende Mauern, Decken zwischen den Stockwerken, das Dach, die Fassade, das Treppenhaus, Flure, der Aufzug, gemeinschaftliche Heizungsanlagen oder zentrale Versorgungsleitungen (Wasser, Strom), solange sie nicht ausschließlich einem Sondereigentum dienen.

Warum ist diese Unterscheidung wichtig für Versicherungsfragen?

Die klare Trennung zwischen Sondereigentum und Gemeinschaftseigentum hat direkte Auswirkungen darauf, wer für Schäden in welchem Bereich verantwortlich ist und welche Versicherung zuständig ist.

  1. Schäden am Gemeinschaftseigentum: Schäden, die am Gemeinschaftseigentum auftreten (z.B. ein Sturm deckt das Dach ab, ein Wasserschaden durch ein defektes Steigrohr im Flur), fallen in die Zuständigkeit der gesamten WEG. Diese Schäden werden in der Regel über die gemeinsame Gebäudeversicherung der WEG reguliert. Die Kosten dafür trägt die Gemeinschaft über das Hausgeld.
  2. Schäden am Sondereigentum: Schäden, die ausschließlich am Sondereigentum entstehen (z.B. ein Wasserrohrbruch innerhalb Ihrer Wohnung, der nur Ihre eigenen Wände beschädigt, ein Brand in Ihrer Wohnung, der nur Ihre Möbel und Wände betrifft), fallen grundsätzlich in die Zuständigkeit des einzelnen Wohnungseigentümers. Die Reparaturkosten oder der Ersatz der beschädigten Dinge müssen Sie als Eigentümer tragen. Hierfür ist typischerweise Ihre eigene Hausratversicherung zuständig, wenn es um bewegliche Gegenstände geht. Schäden am Sondereigentum selbst (z.B. die Wände innen, fest verlegte Böden) können unter Umständen von der Gebäudeversicherung der WEG abgedeckt sein, wenn dies so vereinbart ist, oder sie fallen ebenfalls in Ihre eigene Verantwortung, je nach Regelung in der Teilungserklärung und den Versicherungsverträgen.

Praktische Bedeutung:

Für Sie als Eigentümer bedeutet die Unterscheidung:

  • Sie sind für die Instandhaltung und Reparatur Ihres Sondereigentums zuständig und sollten entsprechenden Versicherungsschutz (z.B. Hausratversicherung) prüfen.
  • Die WEG ist für die Instandhaltung und Reparatur des Gemeinschaftseigentums zuständig und unterhält dafür notwendige Versicherungen (insbesondere die Gebäudeversicherung).
  • Bei einem Schaden ist es entscheidend zu klären, wo der Schaden entstanden ist (Ursache) und welcher Bereich beschädigt wurde, um die Zuständigkeit und die richtige Versicherung zu identifizieren.

Ein Blick in die Teilungserklärung und die Gemeinschaftsordnung der WEG ist immer ratsam, da diese Dokumente im Detail festlegen, welche Gebäudeteile genau zum Sondereigentum gehören und welche zum Gemeinschaftseigentum zählen und somit bestimmen, wer in welchem Fall verantwortlich ist.


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Welche Rolle spielt eine bestehende Gebäudeversicherung der WEG bei Schäden in einer Sondereigentumseinheit?

Die Gebäudeversicherung der Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) ist eine wichtige Absicherung für das gesamte Gebäude. Ihre Hauptaufgabe ist es, Schäden am Gemeinschaftseigentum zu versichern. Zum Gemeinschaftseigentum gehören tragende Wände, das Dach, das Treppenhaus, die Fassade, aber auch Rohre oder Kabel, die dem gesamten Haus dienen.

Was ist in der Sondereigentumseinheit versichert?

Die WEG-Gebäudeversicherung kann auch für Schäden aufkommen, die innerhalb einer einzelnen Sondereigentumseinheit auftreten. Das ist der Fall, wenn der Schaden am Sondereigentum selbst entsteht, aber durch ein versichertes Ereignis verursacht wurde, das das Gebäude betrifft.

Stellen Sie sich vor, ein Wasserrohrbruch in der Wand (die oft Gemeinschaftseigentum ist) verursacht einen Wasserschaden in Ihrer Wohnung (Sondereigentum). Oder ein Sturm deckt Dachziegel ab, und Regen dringt ein, wodurch die Decke in Ihrer Einheit beschädigt wird. In solchen Fällen deckt die Gebäudeversicherung der WEG typischerweise den Schaden am Gebäude innerhalb Ihrer Einheit ab. Das bedeutet Schäden an den Wänden, Decken, Böden (sofern sie zum Gebäude gehören, nicht Ihr Teppich oder Parkett, das ggf. zum Sondereigentum gehört, aber eben beweglich ist oder dem Innenausbau dient) oder fest verbauten Teilen, die durch das versicherte Ereignis beschädigt wurden.

Wichtig: Die WEG-Gebäudeversicherung versichert das „Gebäude“ im Sinne der Versicherungspolice. Dazu gehören oft fest mit dem Gebäude verbundene Teile auch im Sondereigentum.

Was deckt die Gebäudeversicherung der WEG in der Sondereigentumseinheit nicht ab?

Die Gebäudeversicherung der WEG deckt nicht Ihre persönlichen Gegenstände ab. Ihr Sofa, Ihre Möbel, elektronischen Geräte, Teppiche oder Kleidung, die durch den Schaden beschädigt werden, sind nicht von dieser Versicherung umfasst. Dafür ist in der Regel eine private Hausratversicherung zuständig.

Auch Schäden, die durch normale Abnutzung, mangelnde Wartung innerhalb Ihrer Einheit oder Schönheitsfehler entstehen, sind meistens nicht durch die WEG-Gebäudeversicherung abgedeckt. Die Versicherung zahlt nur bei sogenannten versicherten Gefahren, wie zum Beispiel:

  • Feuer
  • Leitungswasser (z.B. durch Rohrbruch oder Wasseraustritt aus verbundenen Anlagen)
  • Sturm und Hagel

Die genauen Leistungen und auch Ausschlüsse (Fälle, in denen die Versicherung nicht zahlt) stehen immer in der jeweiligen Versicherungspolice der WEG. Es ist ratsam, sich diese Bedingungen anzusehen, um genau zu verstehen, was versichert ist und was nicht.

Für Sie als Sondereigentümer bedeutet das: Bei Schäden an der Bausubstanz Ihrer Einheit, die durch typische Gebäudeschäden verursacht werden (z.B. Wasser aus einem Leitungswasserrohr), ist die WEG-Gebäudeversicherung Ihr erster Ansprechpartner. Für Schäden an Ihrem Eigentum innerhalb der Wohnung oder bei Schäden, die Sie selbst verursachen und die nicht das Gebäude betreffen, sind Sie oder Ihre private Hausrat- bzw. Haftpflichtversicherung zuständig.


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Was bedeutet grobe Fahrlässigkeit im juristischen Sinne und wann liegt sie vor?

Grobe Fahrlässigkeit ist ein wichtiger Begriff im Recht und bedeutet, dass jemand die gebotene Sorgfalt in einem besonders schweren Maße verletzt hat. Stellen Sie sich vor, es gibt bestimmte Regeln oder Vorsichtsmaßnahmen, die jeder vernünftige Mensch in einer bestimmten Situation beachten würde, um Schäden zu vermeiden. Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn jemand diese ganz offensichtlichen und grundlegenden Regeln missachtet und dabei Gedankenlosigkeit zeigt, die im Verkehr mit anderen fast unverzeihlich erscheint.

Man spricht von grober Fahrlässigkeit, wenn das Ausmaß der Nachlässigkeit besonders schwerwiegend ist. Es ist mehr als nur eine kleine Unaufmerksamkeit oder ein leichtes Versehen, wie es jedem mal passieren kann (das wäre einfache Fahrlässigkeit). Bei grober Fahrlässigkeit handelt es sich um ein Verhalten, bei dem die Person eine Gefahr oder einen möglichen Schaden hätte erkennen müssen, es aber aus elementarer Gleichgültigkeit oder einer besonders schweren Außerachtlassung der Sorgfaltspflicht nicht getan hat. Es ist ein Fehler, der nahezu jedem einleuchten müsste.

Beispiele für grobe Fahrlässigkeit

Um den Unterschied zu verdeutlichen, hier einige Beispiele für Situationen, die juristisch oft als grob fahrlässig eingestuft werden:

  • Das Überfahren einer roten Ampel, obwohl man diese hätte sehen müssen.
  • Das Fahren eines Autos oder Fahrrads im stark alkoholisierten Zustand.
  • Das unbeaufsichtigte Lassen eines brennenden Kerze auf leicht entflammbaren Materialien (wie Gardinen) über einen längeren Zeitraum.
  • Das Liegenlassen wertvoller Gegenstände offen sichtbar in einem unverschlossenen Auto.
  • Das Ignorieren deutlicher Warnhinweise oder Sicherheitsvorschriften bei gefährlichen Tätigkeiten.

Bei grober Fahrlässigkeit handelt es sich also nicht um Absicht, aber um ein Verhalten, das wegen seiner besonderen Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung rechtliche Konsequenzen haben kann, die sich von denen bei einfacher Fahrlässigkeit unterscheiden. Diese Konsequenzen können je nach Rechtsgebiet (z.B. Schadensersatzrecht, Versicherungsrecht) unterschiedlich ausfallen.


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Welche Konsequenzen hat es, wenn die Gebäudeversicherung aufgrund grober Fahrlässigkeit des Sondereigentümers keine Leistungen erbringt?

Wenn ein Schaden am Gebäude entsteht, der grundsätzlich von der Gebäudeversicherung der Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) abgedeckt wäre, die Versicherung aber die Leistung verweigert oder kürzt, weil ein Sondereigentümer (also der Eigentümer einer einzelnen Wohnung) den Schaden durch grobe Fahrlässigkeit verursacht hat, hat das erhebliche finanzielle Konsequenzen.

Was bedeutet „grobe Fahrlässigkeit“ einfach erklärt?

Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn man die erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße verletzt. Man denkt dabei gar nicht daran, wie eine Gefahr vermieden werden könnte, oder man missachtet offensichtliche Sicherheitshinweise in einem Maße, das jedem einleuchten müsste. Stellen Sie sich vor, Sie lassen eine laufende Waschmaschine unbeaufsichtigt laufen und verlassen für Stunden die Wohnung, obwohl die Maschine alt ist und bereits Geräusche macht. Das wäre ein Beispiel.

Wer zahlt, wenn die Versicherung nicht zahlt?

Die Kosten für die Reparatur des Schadens (z.B. an der Bausubstanz, am Dach, an tragenden Wänden oder auch Schäden in anderen Wohnungen, die durch die grobe Fahrlässigkeit entstanden sind) müssen dennoch beglichen werden. Da die Gebäudeversicherung in diesem Fall nicht oder nur teilweise zahlt, trägt in der Regel der Sondereigentümer, der den Schaden durch grobe Fahrlässigkeit verursacht hat, die finanziellen Folgen.

Mögliche Folgen für den Sondereigentümer

Für den Sondereigentümer bedeutet dies konkret:

  • Die Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG), die ja Eigentümerin des Gemeinschaftseigentums (zu dem oft die vom Schaden betroffenen Teile gehören) ist, muss den Schaden beheben. Die Kosten dafür kann die WEG vom Sondereigentümer zurückfordern, der den Schaden grob fahrlässig verursacht hat. Hier spricht man von einem Schadensersatzanspruch.
  • Auch andere Sondereigentümer, deren Eigentum (z.B. ihre Wohnungseinrichtung oder Sondereigentumsteile ihrer Wohnung) durch den Schaden beschädigt wurde, können direkt vom schädigernden Sondereigentümer Ersatz verlangen.

Das Nicht-Leisten der Versicherung aufgrund grober Fahrlässigkeit führt also dazu, dass die volle finanzielle Last für den Schaden auf den Verursacher übergeht, anstatt vom gemeinschaftlichen Versicherungsschutz getragen zu werden. Dies unterstreicht die Wichtigkeit sorgfältigen Verhaltens, um nicht nur Schäden zu vermeiden, sondern auch den Versicherungsschutz für die Gemeinschaft und sich selbst nicht zu gefährden.


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Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung darstellt und ersetzen kann. Alle Angaben im gesamten Artikel sind ohne Gewähr. Haben Sie einen ähnlichen Fall und konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – Fragen Sie unverbindlich unsere Ersteinschätzung an.


Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

Leistungsfreiheit des Versicherers

Leistungsfreiheit bedeutet, dass der Versicherer keine Versicherungsleistung erbringen muss, also nicht für den entstandenen Schaden zahlen muss. Im Versicherungsvertragsrecht (z.B. §§ 37, 81 VVG) kann dies eintreten, wenn der Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat. Eine Klausel, die Leistungsfreiheit regelt, darf den Versicherungsnehmer nicht unangemessen benachteiligen (§ 307 BGB). In dem vorliegenden Fall war eine Klausel zur Leistungsfreiheit gegenüber dem Sondereigentümer wegen Intransparenz unwirksam.

Beispiel: Verursachen Sie absichtlich eine Überschwemmung in Ihrer Wohnung, kann die Gebäudeversicherung die Leistung verweigern, weil sie sich auf Leistungsfreiheit berufen kann.


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Grobe Fahrlässigkeit

Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn jemand die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt und grundlegende Sorgfaltsregeln außer Acht lässt. Dies ist mehr als eine einfache Unachtsamkeit, sondern eine offensichtliche Missachtung erkennbarer Gefahren. Im Versicherungsrecht beeinflusst grobe Fahrlässigkeit die Leistungspflicht der Versicherung, etwa durch Kürzung oder Verweigerung der Leistung gemäß § 81 Abs. 2 VVG. Im entschiedenen Fall wurde keine grobe Fahrlässigkeit der Sondereigentümerin festgestellt, weshalb die Versicherung ihre Leistung nicht kürzen konnte.

Beispiel: Wenn jemand über Nacht einen brennenden Kamin unbeaufsichtigt lässt und dadurch ein Brand entsteht, kann das als grobe Fahrlässigkeit gelten.


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Regress

Regress bezeichnet den Rückgriff der Versicherung auf eine Person, die den Schaden verursacht hat, um die geleistete Versicherungszahlung zurückzufordern. Nach § 86 VVG geht der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen einen Dritten, der den Schaden verursacht hat, auf den Versicherer über, soweit dieser den Schaden bezahlt hat. Im Fall der WEG gilt jedoch, dass ein Sondereigentümer, der Teil der mitversicherten Gemeinschaft ist, kein „Dritter“ im Sinne des Regresses ist, sodass der Versicherer keinen Regress gegen ihn nehmen kann.

Beispiel: Verursacht ein Nachbar einen Wasserschaden in Ihrer Wohnung und Ihre Versicherung zahlt, kann sie danach Regress beim Nachbarn nehmen, um das Geld zurückzuerhalten.


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Anspruchsübergang nach § 86 Versicherungsvertragsgesetz (VVG)

Der Anspruchsübergang bedeutet, dass Schadensersatzansprüche, die dem Versicherungsnehmer gegen einen Schädiger zustehen, automatisch auf den Versicherer übergehen, wenn der Versicherer den Schaden ersetzt hat (§ 86 VVG). Dadurch kann die Versicherung den Schädiger zur Rückzahlung auffordern. Im vorliegenden Fall stellte das Gericht fest, dass dieser Anspruchsübergang nicht greift, wenn der vermeintliche Schädiger selbst mitversichert ist, wie es bei einem Sondereigentümer innerhalb einer WEG der Fall ist. Dieser ist kein Dritter, sondern Teil der versicherten Gemeinschaft.

Beispiel: Ihre Gebäudeversicherung zahlt für einen Brandschaden, der durch den Fehler eines Nachbarn verursacht wurde – die Schadensersatzansprüche gegen den Nachbarn gehen dann auf die Versicherung über.


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Sondereigentum

Sondereigentum bezeichnet die Bereiche eines Gebäudes in einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG), die einzelnen Eigentümern exklusiv gehören und die sie allein nutzen und verwalten dürfen. Das betrifft meist die Innenräume der Wohnung, wie Böden, Wände, Türen und sanitäre Anlagen, soweit sie in der Teilungserklärung als Sondereigentum bestimmt sind. Für das Sondereigentum ist der einzelne Eigentümer grundsätzlich selbst verantwortlich, auch für dessen Versicherung. Im Kontext der Gebäudeversicherung betrifft dies die Frage, ob Schäden, die innerhalb des Sondereigentums entstehen und vom Versicherungsvertrag der WEG gedeckt sind, den individuellen Eigentümer regresspflichtig machen.

Beispiel: Ihre Wohnungstür und die Inneneinrichtung gehören zum Sondereigentum, das Treppenhaus und die tragenden Wände dagegen zum Gemeinschaftseigentum der WEG.

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Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 86 Absatz 1 Versicherungsvertragsgesetz (VVG): Regelung zum Anspruchsübergang, wonach Schadensersatzansprüche des Versicherungsnehmers gegen einen Dritten auf den Versicherer übergehen, wenn dieser den Schaden ersetzt hat. Entscheidend ist dabei, dass der Dritte nicht mitversichert ist. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Die Sondereigentümerin gehört als Mitglied der WEG zum Kreis der mitversicherten Personen, weshalb kein Anspruchsübergang auf den Versicherer erfolgt und somit kein Regress möglich ist.
  • § 81 Absatz 2 Versicherungsvertragsgesetz (VVG): Bestimmt, dass der Versicherer seine Leistung bei grober Fahrlässigkeit des Versicherungsnehmers kürzen kann. Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße verletzt wird. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Die Gerichte haben keine grobe Fahrlässigkeit der Sondereigentümerin festgestellt, weshalb die Leistungskürzung oder Regress seitens der Versicherung entfällt.
  • § 307 Absatz 1 Satz 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB): Schutzvorschrift gegen intransparente und überraschende Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Unklare Klauseln sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner unangemessen benachteiligen. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Die im Versicherungsvertrag enthaltene Klausel zur Leistungsfreiheit des Versicherers bei bestimmten Verstößen wurde als intransparent und unwirksam erachtet, sodass die Versicherung sich darauf nicht berufen konnte.
  • § 906 Absatz 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB): Nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch bei Beeinträchtigungen durch Einwirkungen, der auch verschuldensunabhängig gelten kann. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Die Versicherung konnte die hierauf gestützten Ansprüche der anderen Wohnungseigentümer gegen die schadensverursachende Sondereigentümerin nicht auf sich übertragen bekommen, da kein Anspruchsübergang gemäß § 86 VVG vorliegt.
  • Wohnungseigentumsgesetz (WEG) in Verbindung mit gemeinsamer Gebäudeversicherung: Regelungen zur Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und zum Versicherungsschutz des gemeinschaftlichen Eigentums sowie der einzelnen Sondereigentümer als Mitversicherte. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Die Sondereigentümerin ist als Mitglied der WEG über die Gemeinschaftsversicherung mitversichert, wodurch ein Regressanspruch der Versicherung gegen sie ausgeschlossen ist.
  • § 522 Absatz 2 Zivilprozessordnung (ZPO): Regelung zur Beschlussfassung ohne mündliche Verhandlung, wenn die Berufung offensichtlich erfolglos ist und kein Grund zur Durchführung einer Verhandlung besteht. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Das Kammergericht hat die Berufung der Versicherung auf dieser Basis zurückgewiesen, weil keine Erfolgsaussichten bestanden und keine grundsätzliche Bedeutung vorlag.

Das vorliegende Urteil


KG Berlin – Az.: 6 U 64/21 – Beschluss vom 22.03.2022


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