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Wasserschäden durch eingefrorene Wasserleitungen – Leistungskürzung Wohngebäudeversicherung

LG Mannheim, Az.: 8 O 37/10, Urteil vom 15.09.2010

1. Die Klage abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Klägerin macht Versicherungsleistungen aus einer Gebäudeversicherung geltend.

Die Klägerin hat bei der Beklagten eine Gebäudeversicherung für ihr Grundstück abgeschlossen, dieses ist mit einer Lagerhalle nebst Bürogebäude bebaut.

Wasserschäden durch eingefrorene Wasserleitungen - Leistungskürzung Wohngebäudeversicherung
Symbolfoto: style-photographs/Bigstock

Mitte Oktober 2009 ließ die Klägerin die Toilettenanlagen und Leitungsrohre in der Lagerhalle reparieren. Dort waren zwischen dem 19. und 20.01.2009 Rohre und Toilettenbecken eingefroren, geplatzt und sodann ausgelaufen. Die Lagerhalle war zu diesem Zeitpunkt von der Firma … genutzt worden. Der mit dieser Firma bestehende Nutzungsvertrag war am 18.11.2008 fristlos gekündigt worden, die Nutzerin stellte sich jedoch auf den Standpunkt, es bestehe über den 30.08.2008 hinaus ein mündlich abgeschlossener Mietvertrag (Anlage 1). Mit Schreiben vom 28.11.2009 hatte die Nutzerin mitgeteilt, sie heize nicht, die Klägerin könne das Wasser abstellen (Anlage 1).

Für die Reparatur des Wasserschadens berechnete die beauftragte Firma am 25.11.2009 8.023,18 € (Anlage 2).

Mit Schreiben vom 27.11.2009 forderte die Klägerin die Beklagte zur Übernahme bzw. Erstattung dieses Betrages unter Fristsetzung zum 07.12.2009 auf (Anlage 3). Diese bezahlte 2.406,95 € und verweigerte im Übrigen eine darüber hinausgehende Zahlung (Anlage 4).

Der Wasserschaden wurde am 26.02.2009 von dem Gutachter der Beklagten, Herrn …, besichtigt.

Die Klägerin trägt vor, sie habe nach der Mitteilung, dass die Nutzerin der Lagerhalle nicht heizen wolle und das Wasser abgestellt werden könne, dies deswegen nicht veranlasst, weil sonst weitere Probleme mit der Nutzerin aufgetreten wären. So hätte das Abstellen des Wassers zu einer erheblichen Verschmutzung der Toiletten und unhygienischen Verhältnissen geführt. Die Behauptung, die Nutzerin werde die Toiletten nicht benutzen, obwohl sie dort geräumt und auf- und abgeladen haben, sei unglaubhaft und lebensfremd gewesen. Tatsächlich seien die mangels Wasser seit dem Rohrbruch nicht benutzbaren Toiletten bei Auszug erheblich verschmutzt gewesen. Zudem habe ein haftungs- und versicherungsrechtliches Risiko für die Klägerin im Falle eines Brandes bestanden, wenn das Wasser abgestellt worden wäre. Schließlich hätte sich die Nutzerin, wenn das Wasser abgestellt worden wäre, dann wieder hierüber beschwert.

Schließlich vertrat die Klägerin auch die Auffassung, sie habe sich nicht damit aufzuhalten, was der Nutzer alles geschrieben habe. Tatsächlich sei sehr wohl geheizt worden, der Nutzer habe sich außerdem seiner Heizpflicht nicht einfach mit einem solchen Schreiben entziehen können. Das Mietverhältnis sei am 28.11.2008 fristlos gekündigt worden. Der Mietvertrag habe keine Gültigkeit mehr besessen. Der Umstand, dass ein Ofenrohr ungeschützt aus einem Lagerfenster geragt habe im Dezember 2008 belege, dass der Nutzer zu diesem Zeitpunkt geheizt habe. Die Klägerin habe keinen Anlass gehabt, sich um die Beheizung der Halle weiter zu kümmern.

Die Klägerin habe im Oktober 2009 einen neuen Mietinteressenten gehabt. Sie habe die Reparatur der Wasserrohre und Toilettenanlagen daher veranlasst. Damit sei sofort begonnen worden, so dass die Bitte um ein Angebot zwecks Einholung der Deckungszusage zu spät gekommen sei. Das Angebot vom 19.10.2009 habe die Klägerin erst am 22.10.2009 erhalten, als die Reparatur schon fast beendet gewesen sei (Anlage 10). Die Rechnung habe sie sofort an den Versicherungsmakler weitergeleitet.

Die Klägerin ist weiter der Auffassung, für die Beklagte habe eine Fürsorgepflicht aus dem Versicherungsvertrag dahingehend bestanden, dass sie der Klägerin hätte mitteilen müssen, nicht zur Kostenübernahme verpflichtet zu sein. Auch aus diesem Grund sei sie zur Kostenerstattung verpflichtet. Habe die Klägerin gewusst, dass die Beklagte die Kosten nicht oder nur teilweise erstatte, hätte sie wegen der Kosten von der Reparatur zunächst Abstand genommen und sie gegebenenfalls dem Mieter überlassen oder gegen Sonderkonditionen die Anrechnung der Reparaturkosten auf die Miete durchführen lassen.

Dass vor der Reparatur der Versicherung ein Kostenvoranschlag nicht vorgelegt worden sei, habe keinen Einfluss auf die Feststellung des Versicherungsfalles gehabt, dieser sei bereits festgestellt worden.

Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin € 5.616,23 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 06.01.2010 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Auffassung, der Eintritt des Versicherungsfalls sei auf ein grob fahrlässiges Verhalten der Klägerin zurückzuführen, weswegen ihr Entschädigungsanspruch anteilig zu kürzen sei. Auf das Schreiben der Nutzerin vom 28.11.2008, in dem ausdrücklich darauf hingewiesen worden sei, dass im Lager nicht geheizt werden würde, habe die Klägerin in keiner Weise reagiert. Weder habe sie darauf hingewiesen, dass die Klägerin das Wasser nicht abstellen werde, noch sei der Nutzer in irgendeiner Form dazu angehalten worden, selbst für eine ausreichende Beheizung der Räumlichkeiten zu sorgen. Dies sei jedoch ausdrücklich in den Versicherungsbedingungen vereinbart. Gemäß § 14 Nr. 2 e) sei der Versicherungsnehmer verpflichtet, die Gebäude oder Räume von Gebäuden entweder ausreichend zu beheizen oder genügend häufig zu kontrollieren oder alle wasserführenden Anlagen und Einrichtungen zu entleeren und entleert zu halten (Anlage B 1). Dieser Pflicht sei die Klägerin nicht nachgekommen.

Im Hinblick auf den Geschehensablauf sei die Beklagte zudem wegen Gefahrerhöhung gemäß §§ 23, 26 VVG leistungsfrei geworden.

Darüber hinaus habe die Klägerin keine Kostenvoranschläge vorgelegt. Anlässlich der Besichtigung des Schadens am 26.02.2009 sei vereinbart worden, dass eine Reparatur nur auf Grundlage von Kostenvoranschlägen, die der Beklagten vorab vorzulegen seien, durchgeführt werden solle. Die Klägerin habe damit auch insoweit eine zumindest grob fahrlässige Obliegenheitsverletzung im Sinne von § 28 Abs. 2 VVG begangen. Es stehe außer Frage, dass der Beklagten durch eine Einholung von Alternativangeboten ein kostenwirksamer Eingriff in die Schadensbeseitigung möglich gewesen sei.

Zuletzt sei zu berücksichtigen, dass die Klägerin von der Beklagten nicht die in der Handwerkerrechnung angesetzte Mehrwertsteuer verlangen könne. Da die Klägerin aber ausweislich des als Anlage K 1 vorgelegten Mietvertrages zur Umsatzsteuer optiert habe, könne sie den im Rechnungsbetrag enthaltenen Steueranteil von 19 % als Vorsteuer geltend machen und sei nicht berechtigt, diesen Kostenteil von der Beklagten erstattet zu verlangen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig, sie ist jedoch nicht begründet.

Der Klägerin steht aus dem Versicherungsvertrag gegenüber der Beklagten kein Zahlungsanspruch über den bereits bezahlten Betrag von 2.406,95 € aus der Gebäudeversicherung zu.

Zwischen den Parteien ist ein Vertrag betreffend die Gebäudeversicherung bezüglich des streitgegenständlichen Grundstücks und der hierauf errichteten Lagerhalle nebst Bürogebäude zustande gekommen.

Unstreitig ist in der Lagerhalle an der Toilette und den zuführenden Leitungen durch Frost ein Schaden entstanden, dessen Reparatur ausweislich Anlage K 2 Kosten in Höhe von netto 6.742,17 € und brutto 8.023,18 € verursacht hat. Von der Beklagten, der Gebäudeversicherung, wurden auf diese Rechnung 2.406,95 € bezahlt, mithin 35 % des Nettobetrages.

Da die Klägerin vorsteuerabzugsberechtigt war, konnte sie von der Beklagten überhaupt nur die Erstattung des Nettobetrages ersetzt verlangen.

Die Beklagte hat sich jedoch zu Recht auf eine grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalles berufen. Nach § 81 Abs. 2 VVG ist der Versicherer dann berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen, wenn dieser den Versicherungsfall grob fahrlässig herbeigeführt hat.

Nach dem Vortrag der Parteien ist vorliegend davon auszugehen, dass die Klägerin den Versicherungsfall grob fahrlässig herbeigeführt hat. Grob fahrlässig handelt derjenige, der die im Verkehr erforderliche Sorgfalt auch in subjektiv unentschuldbarer Weise in besonders schwerem Maße verletzt, wer also schon einfachste, ganz naheliegende Überlegungen nicht anstellt und damit dasjenige nicht beachtet, was in der konkreten Situation jedem eingeleuchtet hätte.

Unstreitig erfolgte von Seiten der Klägerin eine fristlose Kündigung des Mietverhältnisses bezüglich der Lagerhalle zum 28.11.2008. In dem von der Klägerin selbst vorgelegten Schreiben der Mieterin vom 28.11.2008 (Anlage K 1) wird ausdrücklich ausgeführt:

„Auf diesem Weg möchte ich Sie auch noch darauf hinweisen, dass wir im Lager nicht heizen und darum auch nicht für Frostschäden in den Toiletten und Wasserleitungen haftbar sind. Sie können das Wasser abstellen, wir nutzen die Anlagen nicht.“

Trotz dieses ausdrücklichen Hinweises von Mieterseite hat die Klägerin unstreitig nichts unternommen, weder hat sie das Wasser abgestellt, noch hat sie für ordnungsgemäße Beheizung der Lagerhalle Sorge getragen. Nicht zuletzt auch aufgrund des ausdrücklichen Hinweises von Mieterseite musste sie damit rechnen, dass im Winter die Leitungen einfrieren und ein entsprechender Schaden entsteht. Dies ist als ein grob fahrlässiges Verhalten zu werten. Soweit die Klägerin darlegt, warum sie es unterlassen habe, das Wasser abzustellen bzw. darauf vertraut habe, dass ausreichend geheizt werde, steht dies der Annahme einer groben Fahrlässigkeit nicht entgegen. Soweit sie sich darauf beruft, sie habe das Wasser deswegen nicht abgestellt, weil sie davon habe ausgehen müssen, dass die Toiletten benutzt werden und so eine erhebliche Verschmutzung und unhygienische Verhältnisse eintreten werden, ist zum einen zu berücksichtigen, dass die Mieter in dem Schreiben vom 28.11.2008 ausdrücklich zugesagt hatten, die Anlagen nicht mehr zu nutzen. Des Weiteren wären die Mieter bei Verschmutzung der Toiletten zu entsprechender Reinigung verpflichtet. Dies hätte die Klägerin durchsetzen können, so dass dieser Einwand unerheblich ist. Zudem wären nur die Reinigungskosten in diesem Fall angefallen und nicht die hohen Kosten für die Behebung des Frostschadens an den Leitungen. Auch Brand- und Versicherungsrechtliche Gründe können nicht ernsthaft angeführt werden, da das Löschwasser In der Regel außerhalb des Hauses durch entsprechende Wasseranschlüsse entnommen werden kann und im Übrigen sonst niemals Wasser irgendwo abgestellt werden könnte. Dies ist lebensfremd.

Nachdem in dem Schreiben vom 28.11.2008 ausdrücklich darin eingewilligt wird von Mieterseite, das Wasser abzustellen, ist der Einwand der Klägerin auch insoweit unerheblich, als sie sagt, sie habe befürchten müssen, die Mieter hätten sich bei Abstellung des Wassers beschwert.

Sie kann sich auch nicht darauf berufen, sie habe festgestellt, dass tatsächlich entgegen den Ankündigungen im Schreiben vom 28.11.2008 geheizt werde.

Es ist auch unerheblich, dass „Heizaktivitäten“ des Mieters festgestellt worden sein sollen. Wie sie selbst ausführt, wurden in der Halle nur noch Räum- und Aufräumarbeiten vorgenommen. Selbst wenn gelegentlich geheizt worden wäre, durfte die Klägerin nicht darauf vertrauen, insbesondere im Hinblick auf die ausdrückliche Erklärung in dem Schreiben vom 28.11.2008, dass in ausreichendem Maße während der gesamten Frostperiode geheizt wird. Sie hat den Mietern weder mitgeteilt, dass das Wasser nicht abgestellt wird, noch hat sie in irgendeiner Form Sorge dafür getragen, dass ausreichend geheizt wird. So hat sie selbst in ihrem Schriftsatz vom 05.07.2010 (ABI. 53) vorgetragen, der Mieter habe ab Dezember 2008 geheizt. Dass dies nicht ausreichend geschehen sei, könne ihr nicht angelastet werden. Auf welche Temperaturen geheizt worden sei, habe die Klägerin nicht kontrollieren können und habe dazu auch keinen Anlass gehabt. Dies ist jedoch gerade unzutreffend im Hinblick auf das Schreiben des Mieters vom 28.11.2008. Dass tatsächlich nicht oder jedenfalls nicht ausreichend geheizt worden ist, belegt die Tatsache, dass die entsprechenden Anlagen tatsächlich eingefroren sind. Nach ihrem eigenen Vortrag hat sie keinerlei Maßnahmen unternommen, um sicherzustellen, dass dies nicht geschehen werde. Dies war aber aufgrund des Schreibens vom 28.11.2008 erforderlich. Die Klägerin führt auch selbst aus, dass das Mietverhältnis nach ihrer Auffassung zum 28.11.2008 durch fristlose Kündigung beendet war. Auch aufgrund der offensichtlich erheblichen Streitigkeiten zwischen den damaligen Parteien durfte sie in keinem Fall darauf vertrauen, dass die Mieter für eine ausreichende Beheizung der Lagerhalle Sorge tragen werden. Mit Schreiben vom 28.11.2008 haben zudem die Mieter die Unterlassung des Heizens ausdrücklich angekündigt. Angesichts dieser Umstände wäre die Klägerin in einem besonderen Maße gehalten gewesen, geeignete Maßnahmen zur Verhinderung des Einfrierens der Leitungen zu treffen, entweder in Form des Abstellens des Wassers oder der Sicherstellung der ordnungsgemäßen Beheizung der Lagerhalle. Die Beklagte hat sich daher zu Recht auf § 81 Abs. 2 VVG berufen. Die Minderung der Versicherungsleistung auf 35 % der aufgrund der Reparatur entstanden Kosten ist berechtigt im Hinblick auf die leichtfertige Handlungsweise der Klägerin.

Darauf, ob ein weiterer Pflichtverstoß durch nicht Vorlegen der Kostenvoranschläge eingetreten ist oder eine entsprechende Gefahrerhöhung vorliegt, kam es vorliegend nicht mehr an.

Da die Beklagte auch nach dem Vortrag der Klägerin keine Leistungszusage gemacht hat, konnte sie auch nicht auf eine solche vertrauen. Hätte sie den Kostenvoranschlag vor Erteilung des Auftrages der Versicherung vorgelegt, hätte die Beklagte sicherlich auch Stellung zu ihrer Leistungspflicht genommen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils folgt aus § 708 Nr.11 ZPO iVm § 711 ZPO.

Streitwertbeschluss: Der Streitwert wird gemäß § 48 Abs. 1 GKG i.V.m. §§ 3, 5 ZPO auf 5.616,23 € festgesetzt.

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