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Warenkreditversicherung – Voraussetzung für den Eintritt des Versicherungsfalls

OLG Koblenz – Az.: 10 U 1321/10 – Beschluss vom 09.05.2011

Der Senat erwägt, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen. Die Gründe werden nachfolgend dargestellt. Der Klägerin wird eine Frist zur Stellungnahme gesetzt bis zum 6. Juni 2011.

Gründe

Die Voraussetzungen nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO sind nach Auffassung des Senats gegeben. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Auch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht. Die Berufung hat auch keine Aussicht auf Erfolg.

Das Landgericht hat die Klage zu Recht und mit zutreffender Begründung abgewiesen. Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch auf Leistung aus der Warenkreditversicherung aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu. Zur weiteren Begründung wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Entscheidungsgründe des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen. Auch das Vorbringen in der Berufungsbegründung gibt zu einer anderen Würdigung keine Veranlassung.

Die Klägerin rügt ohne Erfolg, das Landgericht habe fälschlicherweise angenommen, es sei unstreitig, dass die Klägerin keine eigenen zwangsvollstreckungsrechtlichen Maßnahmen gegen ihre Schuldner durchgeführt habe. Das Landgericht habe dabei den Vortrag der Klägerin in der Klageschrift übersehen, wonach die Klägerin gegen beide Schuldner nach Erwirkung des Versäumnisurteils das zwangsvollstreckungsrechtliche Verfahren eingeleitet habe und die zuständigen Vollstreckungsgerichte jeweils die Durchführung zwangsvollstreckungsrechtlicher Maßnahmen unter Hinweis auf die eidesstattlichen Versicherungen, Vermögensverzeichnisse u. a. verweigert hätten. Diesen Sachvortrag der Klägerin habe die Beklagte nicht bestritten.

Die Klägerin verkennt, dass die Beklagte mit der Klageerwiderungsschrift vorgetragen hat, die Klägerin habe selbst keine Zwangsvollstreckungsmaßnahmen durchgeführt und unstreitig die Zwangsvollstreckung gegen ihren Schuldner nicht betrieben, aus Kostengründen auch keinen Auftrag an den Gerichtsvollzieher zur Durchführung der Vollstreckung erteilt. Damit hat die Beklagte den maßgeblichen, nunmehr von der Klägerin in der Berufungsbegründung herangezogenen Sachvortrag der Klägerin in der Klageschrift bestritten.

Die Klägerin ist dem erstinstanzlich nicht ausreichend entgegen getreten. Vielmehr hat sie lediglich in ihrem Erwiderungsschriftsatz vom 9. Juli 2010 darauf hingewiesen, dass nach ihrem Vortrag in der Klageschrift Vollstreckungsversuche vorgenommen worden seien und in der Klageschrift auch ausreichend Tatsachen hierzu vorgetragen worden seien. Mit dieser Annahme geht die Klägerin indes fehl. Sie hat zwar in der Klageschrift behauptet, gegen beide Schuldner Vollstreckungsversuche unternommen zu haben, und dass die zuständigen Gerichtsvollzieher wegen der bereits mehrfachen eidesstattlichen Versicherungen der Schuldner die weitere Vollstreckung mangels Aussicht auf Erfolg verweigert hätten. Hierzu hat die Klägerin lediglich die Schreiben der Amtsgerichte A vom 15. September 2009 (Bl. 11 d. A.) und B vom gleichen Tage (Bl. 36 d. A.) nebst den erhaltenen Protokollabschriften der eidesstattlichen Versicherungen vorgelegt. Aus diesen Schreiben lässt sich jedoch die von der Klägerin behauptete Ablehnung eines erteilten Zwangsvollstreckungsauftrages nicht entnehmen. Die Klägerin hat weder ihre angeblichen Zwangsvollstreckungsaufträge vorgelegt noch ein Schreiben eines Gerichtsvollziehers oder eines Amtsgerichts, in dem eine Zwangsvollstreckung (wegen mangelnder Aussicht auf Erfolg oder auch aus sonstigen Gründen) verweigert würde. Zu Recht ist das Landgericht daher davon ausgegangen, dass der Versicherungsfall des § 9 Nr. 1 lit. d AVB Warenkredit 1999 mangels einer vom Versicherungsnehmer durchgeführten Zwangsvollstreckung in das Schuldnervermögen nicht gegeben ist.

Zu Recht hat das Landgericht auch eine extensive Auslegung dieser Vertragsbestimmung dahingehend, dass allein die Vorlage einer von einem anderen Gläubiger erwirkten eidesstattlichen Versicherung des Schuldners zum Nachweis der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners als ausreichend angesehen werden könnte, abgelehnt. Die Versicherungsbedingung ist eindeutig und klar dahingehend formuliert, dass der Versicherungsnehmer selbst die Zwangsvollstreckung in das Schuldnervermögen erfolglos durchgeführt haben muss. Angesichts dieser klaren und eindeutigen Regelung kommt eine entgegenstehende Auslegung nicht in Betracht.

Offen bleiben kann, ob – wie die Klägerin mit der Berufungsbegründung geltend macht – aus der Sicht des Versicherungsnehmers die Zwangsvollstreckung in das Schuldnervermögen als gescheitert anzusehen sei, wenn die zuständigen Zwangsvollstreckungsorgane vom Versicherungsnehmer beauftragt wurden und diese die Zwangsvollstreckung selbständig beenden, weil diese sinnlos ist. Wie bereits dargelegt, hat die Klägerin nicht substantiiert dargetan, dass sie die zuständigen Zwangsvollstreckungsorgane überhaupt beauftragt hatte und diese die Zwangsvollstreckung als sinnlos angesehen und deshalb Zwangsvollstreckungsmaßnahmen verweigert hätten. Insbesondere hat die Klägerin auch keine Bescheinigung eines Gerichtsvollziehers nach § 63 GVGA beigebracht, auf die sie mit der Berufungsbegründung Bezug nimmt.

Die Klägerin kann den geltend gemachten Anspruch auf die Versicherungsleistung auch nicht auf Nr. 10.8 des Mantelvertrages zur Warenkreditversicherung stützen. Offen bleiben kann insoweit, ob die Klägerin diese Anspruchsgrundlage überhaupt zulässigerweise im Berufungsrechtszug geltend machen kann, da ein derartiger Anspruch ersichtlich nicht gegeben ist. Denn nach Nr. 3 dieser Vertragsbestimmung tritt der Versicherungsfall nicht ein, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherer nicht unverzüglich nach Abschluss des betrieblichen Mahnverfahrens, spätestens jedoch drei Monate nach Fälligkeit der Forderung, von der Nichtzahlung des Kunden durch eine Nichtzahlungsmeldung unterrichtet hat. Eine derartige fristgerechte Meldung ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, da die Klägerin erstmalig am 13. Oktober 2008 den Forderungsausfall als Schaden bei der Beklagten gemeldet hat (vgl. Bl. 5 d. A.), die Forderung nach dem nunmehrigen Vortrag der Klägerin jedoch aus dem Zeitraum vom 28. November 2007 bis zum 11. Dezember 2007 resultiert. Eine fristgerechte Nichtzahlungsmeldung liegt daher nicht vor.

Der Senat beabsichtigt, den Streitwert für das Berufungsverfahren auf 6.157,16 € festzusetzen.

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