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Vorläufiger Versicherungsschutz in der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung

AG Nordenham – Az.: 3 C 291/12 – Urteil vom 06.12.2012

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Klägerin verlangt von der Beklagten die Zahlung einer Versicherungsprämie aufgrund vorläufigen Deckungsschutzes für ein Kraftfahrzeug, dessen Halterin die Beklagte war.

Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie € 819,57 nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit sowie € 12,00 vorgerichtliche Kosten zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Tatbestandsergänzend wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung von € 819,57, weder aus Vertrag noch einer sonstigen Anspruchsgrundlage.

Vorläufiger Versicherungsschutz in der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung
Symbolfoto: Von Andrey_Popov /Shutterstock.com

(1) Zwischen den Parteien ist kein Versicherungsvertrag über eine Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung für das Fahrzeug …… im Rahmen des vorläufigen Deckungsschutzes zustande gekommen. Das gilt auch für den Fall, dass die Beklagte mit der (elektronischen) Versicherungsbestätigung Nr. …. das von ihr gehaltene Fahrzeug bei der Zulassungsbehörde anmeldete.

Ein Vertragsverhältnis über die Haftpflichtversicherung im Rahmen des vorläufigen Deckungsschutzes kommt mit der Person zustande, die in der Mitteilung über die elektronische Versicherungsbestätigung als Versicherungsnehmer eingetragen ist und dem die Versicherungsbestätigung ausgehändigt bzw. mitgeteilt wird (vgl. Ziff. B.2 AKB 2008). Das war ausweislich der Versicherungsbestätigung vom 27.07.2010 (Bl. 14 d. A.) im hier zu beurteilenden Fall nicht die Beklagte, sondern ……….. . Dieser ist von der Klägerin in der Versicherungsbestätigung vom 27.07.2010 als Versicherungsnehmer bezeichnet worden, die Beklagte als vom Versicherungsnehmer abweichende Halterin. Versicherungsnehmer und Kfz-Halter können auseinanderfallen (vgl. Anlage 11 Nr. 1 zu § 23 FahrzeugzulassungsVO). Da die Klägerin am 27.07.2010 bereits den Namen und die Anschrift des …… kannte (vgl. Bestätigung Bl. 14 d. A.), ist davon auszugehen, dass dieser vor dem 27.07.2010 an die Klägerin einen Antrag auf Versicherung im Rahmen des vorläufigen Deckungsschutzes gestellt hatte. Das Angebot hat Letztere mit Übersendung der Versicherungsbestätigung vom 27.07.2010 dann angenommen, so dass bei Zulassung des Kraftfahrzeugs durch die Beklagte der streitbefangene Versicherungsvertrag bereits zwischen der Klägerin und ….. abgeschlossen war. Die Zulassung des Fahrzeugs durch die Beklagte mit der am 27.07.2010 übersandten elektronischen Versicherungs-bestätigungsnummer hat nur noch die Bedeutung, dass zu diesem Zeitpunkt der Versicherungsschutz für das zugelassene Kraftfahrzeug begonnen hat (vgl. Ziff. B.2 AKB 2008).

Liegt in der Übersendung der Versicherungsbestätigung vom 27.07.2010 das Angebot auf Abschluss des Versicherungsvertrags im Rahmen der vorläufigen Deckung, ergibt sich im Ergebnis nichts Abweichendes: Das Angebot hat der in der Bestätigung als Versicherungsnehmer bezeichnete …….. durch Zulassung des streitbefangenen Fahrzeugs bei der Zulassungsbehörde konkludent angenommen, wobei die Klägerin auf den Zugang der Annahmeerklärung gemäß § 151 BGB verzichtet hat (vgl. dazu: LG Heidelberg, Urt. v. 27.07.2012, Az.: 5 S 62/11 [juris]). Dass er nicht selbst zugelassen hat, sondern die Beklagte als Fahrzeughalterin, ist unschädlich. Sie hat bei konkludenter Annahme des Vertragsangebots durch Kfz-Zulassung zwar das von ihr gehaltene Fahrzeug zugelassen, hinsichtlich des Abschlusses des Versicherungsvertrages aber als Vertreterin des …… gehandelt. Die Vertretungsmacht folgt aus dem rechtlichen Verhältnis zwischen …….. und der Beklagten, das Grundlage dafür ist, dass ….. für ein von der Beklagten gehaltenes Fahrzeug vorläufigen Versicherungsschutz begehrt hat.

Etwas anderes ist nur dann anzunehmen, wenn der Klägerin bei Übersendung der Versicherungsbestätigung die (vom Kfz-Halter abweichende) Person des ………. unbekannt gewesen wäre. Dann wäre der Versicherungsvertrag möglicherweise mit dem geschlossen worden, der die elektronische Versicherungsbestätigungsnummer im Rahmen der Fahrzeugzulassung verwendet hätte. Hier kannte die Klägerin ausweislich des Inhalts der am 27.07.2010 übersandten Versicherungsbestätigung jedoch nicht nur die Person des …………., sondern wusste – Gegenteiliges ist nicht erkennbar – auch von der insoweit abweichenden Person der Halterin, der Beklagten.

(2) Ansprüche aus § 812 BGB hat die Klägerin gegen die Beklagte nicht. Die Versicherungsleistung im Rahmen der vorläufigen Deckungszusage für das Fahrzeug ……………. erfolgte nicht rechtsgrundlos, sondern zur Erfüllung des mit ………geschlossenen Versicherungsvertrages.

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO.

Beschluss: Der Streitwert wird auf bis € 900,00 festgesetzt.

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