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Vorerstreckungsklausel Rechtsschutzversicherung

BGH setzt Vorerstreckungsklausel ausser Kraft

Wann immer es einen optimalen Zeitpunkt für den Abschluss einer Rechtsschutzversicherung gab, dann ist er definitiv jetzt gekommen. Eine neue Entscheidung des Bundesgerichtshofs krempelt das Rechtsschutzversicherungswesen buchstäblich einmal auf links um.

So mancher Mensch sieht sich mit Ärger konfrontiert und weiß genau, was folgen wird. Rechtsanwalts- oder auch schlimmerenfalls Gerichtskosten lassen sich nicht immer vermeiden und stellen jeden Menschen, der nicht im Besitz einer Rechtsschutzversicherung ist, vor finanzielle Herausforderungen. Der Versicherungsgeber wird mit Sicherheit nicht bereitwillig die teils horrenden Kosten übernehmen, unabhängig von dem dargelegten Sachverhalt. Sei es ein Unfall oder gar eine Frage der Arzthaftung, wirklich in den Genuss von Versicherungsleistungen zu kommen kann durchaus zu einer großen Herausforderung heranwachsen. Wenn bei Ihnen auch ein derartiger Sachverhalt zugrunde liegt dann ist jetzt der beste Zeitpunkt gekommen, eine Rechtsschutzversicherung abzuschließen. In fast allen Versicherungsverträgen befindet sich noch eine Klausel, welche vor kurzer Zeit von dem Bundesgerichtshof für unwirksam erklärt wurde. Mit seiner Entscheidung hat der BGH führende Experten des Rechtswesens sowie auch der Versicherungsbranche sprachlos hinterlassen, denn das Urteil mit dem Aktenzeichen IV ZR 200/16 war so in dieser Form nicht erwartet worden. Das Kuriose dabei ist, dass das Urteil bereits im Juli 2018 gesprochen wurde und für Rechtsschutzversicherte allein Deutschland einen zusätzlichen Kostendeckungsschutz in Höhe von rund 22 Millionen Euro mit sich bringt.

Vorerstreckungsklausel Rechtsschutzversicherung
Die Vorerstreckungsklausel sagt aus, dass kein Rechtsschutz besteht, falls eine Willenserklärung oder Rechtshandlung, welche vor Inkrafttreten eines Versicherungsschutzes vorgenommen wurde, den Verstoß ausgelöst hat. Dieses hat nun das BGH genauer unter die Lupe genommen und derartige Klauseln in Rechtsschutzversicherungen für unwirksam erklärt. Symbolfoto: ilixe48/Bigstock

Der zugrundeliegende Fall aus dem Jahr 2008

Ein Rechtsschutzversicherter wandte sich an seinen Versicherungsgeber und erbat im Jahr 2014 eine Kostenzusage für das außergerichtliche Mandat seines Rechtsanwalts, da seine Bank eine andere Auffassung im Hinblick auf einen Darlehenswiderruf im Jahr 2008 geäußert hatte. Es kam zum Streit mit der Bank, anwaltliche Hilfe war unausweichlich geworden. Der Mann wollte klagen, die Gerichtskosten jedoch sollten über die seit dem Jahr 2010 bestehende Rechtsschutzversicherung abgewickelt werden. Zu seiner Überraschung jedoch lehnte der Versicherungsträger das Ansinnen mit der Begründung ab, dass der zugrundeliegende Sachverhalt ja aus dem Jahr 2008 resultiere und zu dem Zeitpunkt kein Versicherungsschutz bestand.

Die Versicherung berief sich auf eine Vorerstreckungsklausel, die in fast allen Rechtsschutzversicherungsverträgen zum Standard gehört und zumeist im § 4 der Versicherungsbedingungen zu finden ist. Die Vorerstreckungsklausel besagt, dass ein entsprechender Anspruch auf einen Versicherungsschutz in folgenden Fällen besteht

  • sämtliche Fälle beginnend mit dem Zeitpunkt, an welchem der Versicherungsnehmer oder eine andere Person einen Verstoß gegen die geltenden Rechtspflichten bzw. Rechtsvorschriften begangen haben bzw. haben sollen.

Eine wichtige Formulierung dieser Klausel ist der Umstand, dass die Versicherungsleistungsvoraussetzungen nach dem Beginn des Versicherungsschutzes sowie vor dem Ende des Versicherungsschutzes entstanden sind. Die Vorerstreckungsklausel bezieht sich jedoch auf eben jene Fälle, in denen kein Rechtsschutz besteht.

In der gängigen Praxis haben Versicherungsgeber die entstehenden Kosten für einen Rechtsstreit nicht übernommen, wenn die Ursache des Streits zeitlich gesehen vor dem Abschluss des Versicherungsvertrages war. Mit seiner Entscheidung hat der Bundesgerichtshof jetzt jedoch diese Praxis geändert, da es künftig für den Versicherungsschutz nach Ansicht des BGH auf den genauen Zeitpunkt ankommt, welcher für den Streitfall entscheidend ist. Im vorliegenden Fall war dies der Moment, an dem die Bank ihre Anerkennung des erklärten Darlehenswiderrufs des Klägers verweigert hat. Damit hat sich der BGH der rechtlich schwierigen Thematik der streitauslösenden Willenserklärung gewidmet. Aus Sicht der Rechtsschutzversicherten ist dies sehr gut, da aus Sicht der Versicherungsnehmer ohnehin das aktuell vor der BGH-Entscheidung geltende Rechtsproblem die Grundlage für juristische Klagen ist. Auf der Grundlage der deutschen Rechtsprechung ist eine Vorerstreckungsklausel eng auszulegen und somit auch klar und deutlich zu formulieren, da der Rechtsschutzversicherte nicht mit einer Lücke in der Klausel zu rechnen hat. Diese klare Formulierung jedoch findet sich in unzähligen Rechtsschutzversicherungsverträgen gar nicht, sodass ein Fall einer sogenannten undurchsichtigen Klausel vorliegt.

Undurchsichtige Klauseln sind generell unwirksam, da sie gegen das Transparenzgebot verstoßen.

Der Bundesgerichtshof räumt vollständig auf

Mit seinem Urteil hat der BGH festgestellt, dass die Vorerstreckungsklausel in ihrer Formulierung auch derartige Handlungen erfassen muss, welche sich auf den Rechtsschutzfall beziehen. Im vorliegenden Fall fand sich in der Vorerstreckungsklausel jedoch keine Rechtsschutzfallbeschreibung, sondern vielmehr eine eigenständige und zeitlich begrenzte Klausel, die einen Leistungsausschluss darstellte. Diese Klausel diente einzig und allein der Vorbeugung von sogenannten Zweckabschlüssen auf der Grundlage des § 4 Absatz 1 I der ARB aus dem Jahr 08. Nun hat der BGH mit seiner Entscheidung jedoch die Auffassung vertreten, dass auch die dort aufgeführte Formulierung für Kunden unklar und dementsprechend undurchschaubar ist.

Mit seiner Entscheidung hat der BGH die Auffassung formuliert, dass Zweckabschlüsse im Versicherungswesen nicht zu einem generellen Leistungsausschluss des Versicherungsgebers führen dürfen.

Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung noch einmal deutlich gemacht, dass das viel berühmte Kleingedruckte in einem Versicherungsvertrag für einen normalen Menschen nur schwer verständlich ist. Wann genau ein Rechtsschutzfall eintritt und wann nicht kann dementsprechend von dem Kunden nicht genau eingeschätzt werden, sodass ein Verstoß gegen das Transparenzgebot vorliegt. Aus unserer Sicht als erfahrene und kompetente Rechtsanwaltskanzlei ist die Entscheidung des BGH komplett richtig und zudem auch überfällig. Für Rechtsschutzversicherte ergibt sich aus dem Urteil eine wesentlich höhere Chance auf die Kostendeckung, wovon letztlich auch die Rechtsanwälte profitieren. Der bisherige Ärger mit den Versicherungsgebern im Hinblick auf die Rechtsschutzversicherung des Mandanten dürfte damit ein vorläufiges Ende gefunden haben. Sollte Ihre Versicherung dennoch bei ihrer bisherigen Versicherungspolitik bleiben, so dürfen Sie uns gerne kontaktieren. Im Zuge einer Deckungsklage lässt sich so manch ein Versicherungsgeber zur Kostenübernahme bewegen. Dies ist die Aufgabe der Rechtsschutzversicherungen, welche mit Sicherheit auf das vorliegende Urteil des BGH sehr zügig durch die Einführung neuer Klauseln reagieren werden. Für den Moment jedoch gilt, dass jetzt ein sehr guter Zeitpunkt zum Abschluss einer Rechtsschutzversicherung ist.

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