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Vollkaskoversicherung – Überfahren von nicht erkennbaren Fahrbahnschwellen

AG Hersbruck, Az.: 4 C 1324/13, Urteil vom 06.11.2014

1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, im Rahmen des zwischen den Parteien bestehenden Versicherungsvertrags über eine Fahrzeugvollversicherung (Vollkasko) für das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen … mit der Vers.-Nr.: … für das Schadensereignis vom 15.04.2013 gegen 21.00 Uhr in der Jahnstraße in Feucht – Überfahren von zwei Bodenschwellen – Deckungsschutz zu gewähren.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger außergerichtlich entstandene, nicht festsetzbare Kosten der Rechtsverfolgung in Höhe von 413,64 € zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 15.10.2013 zu bezahlen.

3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

4. Das Urteil ist in Ziffern 2) und 3) vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 3.187,68 € festgesetzt.

Gründe:

Dieser Betrag entspricht 80 % der um die Selbstbeteiligung reduzierten voraussichtlichen Bruttoreparaturkosten.

Tatbestand

Die Parteien streiten über einen Deckungsanspruch aus einer Fahrzeugvollversicherung (Vollkaskoversicherung).

Der Kläger unterhält bei der Beklagten eine Fahrzeugvollversicherung für ein Wohnmobil mit dem amtlichen Kennzeichen … unter der Vers.-Nr.: …. Diesem Versicherungsvertrag liegen die Allgemeinen Bedingungen für die Kfz-Versicherung der Beklagten mit Stand vom 01.10.2010 zugrunde. Insofern wird auf die Anlage K1 inhaltlich Bezug genommen. Der Selbstbehalt beträgt 500,- €.

Der Kläger behauptet, dass er am 15.04.2013 mit dem gegenständlichen Wohnmobil die Jstraße in F. befahren habe. Hierbei habe er die beiden, in kurzen Abständen angebrachten Bodenschwellen (ca. 10 cm bis 15 cm hoch), die senkrecht über die Fahrbahn verliefen, übersehen. Durch das Überfahren mit dem Wohnmobil und die einwirkenden Kräfte sei an der rechten Seitenwand des Aufbaus ein langer Riss entstanden. Der Riss sei dadurch entstanden, dass das Wohnmobil über diese Bodenschwellen fuhr. Die Höhe des Schadens am Wohnmobil ist streitig.

Der Kläger meldete den Schaden der Beklagten im Rahmen der bestehenden Fahrzeugvollversicherung mit schriftlicher Schadenmeldung vom 22.05.2013 sowie ergänzender E-Mail vom 06.06.2013. Der Kläger teilte hierin den von ihm behaupteten Sachverhalt zum Schadenshergang mit.

Die Beklagte ließ ein Gutachten erstellen und ist nach dessen Vorlage der Auffassung, dass ein nicht versicherbarer Betriebsschaden in Gestalt eines Spannungsrissschadens vorläge. Die beklagte geht davon aus, dass der Riss die Folge einer so genannten „Kerbwirkung“ ist. Dabei könne an eingeschnittenen Körpern (Fenster) die auf Zug, Scherung oder Torsion belastet werden, eine Verformung stattfinden, die dann zu einem Riss führe. Diese sei nicht auf das vom Kläger geschilderte Schadensereignis zurückzuführen. Ein Betriebsschaden aufgrund einer solchen Kerbwirkung sei bedingungsgemäß nicht versichert, so dass die Beklagte der Auffassung ist, für den Schaden nicht eintreten zu müssen und die Gewährung von Versicherungsschutz gegenüber dem Kläger verweigerte.

Die Beklagte wurde mit anwaltlichem Schreiben vom 08.07.2013 nochmal zur Gewährung von Versicherungsschutz bis spätestens zum 23.07.2013 aufgefordert.

Der Kläger bestreitet, dass ein Spannungsriss vorläge. Der Riss sei auf das Überfahren der Bodenschwellen zurückzuführen. Der Kläger ist der Ansicht, dass die Beklagte Deckungsschutz zu gewähren hat, da im Überfahren der Straßenschwellen, die aufgrund der schlechten Beleuchtung und Absicherung nicht erkennbar waren, ein außergewöhnlicher Straßenzustand vorliegt, der nicht zu erwarten war. Insoweit bestehe in der Fahrzeugvollversicherung Versicherungsschutz.

Zudem sei für einen durchschnittlichen Versicherungsnehmer die Formulierung in den AKB unter A.2.3.2. unklar. Ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer könne überhaupt nicht erkennen, was unter einem Betriebsschaden zu verstehen sei. Es käme somit nicht darauf an, ob ein Betriebsschaden oder ein Spannungsriss vorläge.

Der Kläger beantragt:

I. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, im Rahmen des zwischen den Parteien bestehenden Versicherungsvertrags über eine Fahrzeugvollversicherung (Vollkasko) für das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen … mit der Vers.-Nr.: … für das Schadensereignis vom 15.04.2013 gegen 21.00 Uhr in der Jstraße in F. – Überfahren von zwei Bodenschwellen – Deckungsschutz zu gewähren.

II. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger außergerichtlich entstandene, nicht festsetzbare Kosten der Rechtsverfolgung in Höhe von 413,64 € zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Klagezustellung zu bezahlen.

Die Beklagte beantragt Klageabweisung.

Die Beklagte ist der Ansicht, dass kein Versicherungsfall vorliege. Gemäß den AKB der Beklagten sei ein Unfallereignis versichert. Nicht versichert seien hingegen Beschädigungen aufgrund eines Brems- oder Betriebsvorganges oder reine Bruchschäden. Die Beschädigung am Wohnmobil sei durch eine konstruktiv bedingte, und vom Hersteller offenbar nicht vorbeugend abgesicherte, „Kerbwirkung“ entstanden. Eine solche Beschädigung gehe über das hinaus, was man unter einem Unfallereignis per Definition verstehe.

Bezüglich weiteren Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung am 20.02.2014 Bezug genommen. Es wurde Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin … und mittels schriftlichem Sachverständigengutachten. Mit Zustimmung der Parteien fand gemäß § 128 Abs. 2 ZPO keine weitere mündliche Verhandlung statt. Als Zeitpunkt, der dem Schluss der mündlichen Verhandlung entspricht und bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden konnten, wurde der 17.10.2014 bestimmt.

Entscheidungsgründe

I.

Vollkaskoversicherung - Überfahren von nicht erkennbaren Fahrbahnschwellen
Symbolfoto: Rawpixel.com/Bigstock

Die Klage ist zulässig. Insbesondere besteht das für den Feststellungsantrag erforderliche rechtliche Interesse, § 256 ZPO. Die Höhe des Schadens ist streitig, der Kläger hat mithin ein rechtliches Interesse an der Feststellung, ob ein Anspruch dem Grunde nach besteht.

II.

Die Klage ist begründet. Die Beklagte ist verpflichtet, Deckungsschutz für das streitgegenständliche Schadensereignis zu gewähren.

1.

Es liegt nach der Überzeugung des Gerichts ein Schaden am streitgegenständlichen Wohnmobil des Klägers infolge Überfahren der Bodenschwellen mit diesem vor. Der lange Riss an der Seitenwand des Aufbaus ist nach Überzeugung des Gerichts durch die auf das streitgegenständliche Wohnmobil einwirkenden Kräfte infolge des Überfahrens der Bodenwellen mit dem rechten Hinterrad entstanden. Es liegt kein Spannungsrissschaden vor.

Die Zeugin … bestätigte den Klägervortrag zum Unfallhergang. Der Kläger sei, wie er auch selbst informatorisch befragt angab, in einer 30er-Zone über zwei Bodenschwellen gefahren, vor der zweiten habe er gebremst. Hierdurch sei es zu einem Ruck am Wohnmobil gekommen.

Der Sachverständige … kam in seinem Gutachten zu dem Ergebnis, dass an der rechten Seitenwand an den oberen Ecken der Aufbautüre Verwerfungen an der Seitenwandbeplankung feststellbar waren. Ebenso war an der hinteren rechten Konsolenverschraubung der Seitenwand der obere Schraubenteller der Schlossschraube in die Bodenplatte eingepresst. Dieses deutet darauf hin, dass erhebliche Beschleunigungskräfte vertikal in den Aufbau hinten rechts und somit auch in die Seitenwand eingeleitet worden sind und mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu dem, auf den Fotos zum Gutachten des Sachverständigen … ersichtlichen Riss in der Seitenwand rechts, sowie zu der lockeren Rahmenverschraubung und den Verwerfungen oberhalb der Aufbautüre geführt haben.

Diese vertikalen Beschleunigungskräfte lassen sich ohne weiteres dem Überfahren der Bodenschwelle, wie im Protokoll vom 20.02.2014 geschildert, zuordnen.

Spannungsrisse entstehen über einen längeren Zeitraum und weisen ein anderes Aussehen auf.

Das Gericht macht sich diese zutreffenden und in sich nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen Kraft, an dessen Sachkunde keine Zweifel besteht, zu eigen.

Auf die Frage, ob ein Spannungsschaden durch die Klausel A 2.3.2. Abs. 2 wirksam ausgeschlossen wurde, kam es mangels Vorliegen eines solchen mithin nicht an.

2.

Es besteht Deckungsschutz für den durch das Überfahren der Bodenschwellen entstandenen Schaden am Wohnmobil. Der Kläger überfuhr Straßenschwellen auf einer innerstädtischen Straße, die aufgrund der schlechten Beleuchtung und Absicherung nicht erkennbar waren. Diesen Hergang bestätigte die Zeugin … . Der Straßenzustand war für den Kläger nicht zu erwarten. Es handelt sich um ein plötzliches mit mechanischer Gewalt auf das Fahrzeug einwirkendes Ereignis, mithin einen Unfall.

Ein Ausschluss der Versicherungsleistung nach A.2.3.2. Abs. 2 ist nicht ersichtlich. Zwar kann dem Beklagtenvortrag insoweit gefolgt werden, dass ein nicht versicherter Betriebsschaden vorliegen kann, wenn der Versicherungsnehmer eine Fahrbahn mit Unebenheiten oder Beschädigungen befährt und er diesen Zustand erwarten konnte, der Zustand also nicht ungewöhnlich oder unerwartet war. Jedoch ist dies im streitgegenständlichen Fall nicht einschlägig. Der Kläger hat mit seinem Wohnmobil keine Straße mit offensichtlich schlechter Fahrbahnoberfläche befahren, sondern eine innerstädtische Straße. Bei den sich hierauf befindlichen Bodenschwellen handelt es sich um solche, die nach der StVO zulässig sind.

Da kein Ausschluss nach A.2.3.2. vorliegt, kann auch an dieser Stelle die Frage nach der Wirksamkeit der Klausel offen bleiben.

III.

Die Entscheidung bezüglich der vorgerichtlichen Anwaltskosten beruht auf Verzugsgesichtspunkten, §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 BGB. Die Beklagte hat die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert.

IV.

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 711 Nr. 11 ZPO.

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