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Vollkaskoversicherung – Rückgriff nach Trunkenheitsfahrt eines Familienangehörigen

KG Berlin – Az.: 6 U 64/11 – Beschluss vom 20.12.2011

In dem Rechtsstreit … weist der Senat nach Vorberatung darauf hin, dass er die Berufung des Beklagten aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Urteils in der Sache nicht für begründet erachtet; allerdings leidet das erstinstanzliche Verfahren darunter, dass dem Beklagten keine Abschrift von den mit Schriftsatz vom 27.12.2010 eingereichten Versicherungsbedingungen und dem Versicherungsschein übersandt bzw. überreicht wurde, obwohl der Ausgleichsanspruch und der Übergang des Schadenersatzanspruchs gemäß § 426 Abs. 1 S. 2 BGB (i.V.m. § 116 Abs.1 S. 2 VVG bzw. – nach altem Recht – § 3 Nr. 9 S. 2 PflVG) und § 426 Abs. 2 BGB in der Kfz-Haftpflichtversicherung auf der sich aus den Bedingungen ergebenden Leistungsfreiheit der Klägerin gegenüber dem Beklagten als mitversichertem Fahrer beruht, wie im angefochtenen Urteil ausgeführt (Leistungsfreiheit gemäß § 2 b Abs. 1 S. 1 e) AKB, wenn der Fahrer infolge des Genusses alkoholischer Getränke nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen). Die fehlende Übersendung ist deshalb nachzuholen.

Gründe

Die geltend gemachten Ansprüche sind nicht verwirkt. Eine Verwirkung kommt nach allgemeinen Grundsätzen in Betracht, wenn der Berechtigte ein Recht längere Zeit nicht geltend macht, obwohl er dazu in der Lage wäre, und der Verpflichtete sich mit Rücksicht auf das gesamte Verhalten des Berechtigten darauf einrichten durfte und eingerichtet hat, dass dieser sein Recht auch in Zukunft nicht geltend machen werde. Für die Beurteilung der Zeitspanne, die bis zum Eintritt der Verwirkung verstrichen sein muss, kommt es grundsätzlich auf die Umstände des Einzelfalls an. Hierbei ist jedoch zu berücksichtigen, dass bei kurzen Verjährungsfristen wie der hier geltenden Verjährungsfrist von drei Jahren gemäß §§ 195,199 BGB eine weitere Abkürzung dieser Verjährungsfrist durch Verwirkung nur noch unter ganz besonderen Umständen angenommen werden kann (BGH NIW 2011, 212 Rz. 22 zit. nach Juris). Solche besonderen Umstände, die die (verspätete) Geltendmachung der Ansprüche als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen würden, liegen hier nicht vor. Dem steht bereits entgegen, dass die Klägerin durch das Betreiben des Mahnverfahrens gegenüber dem Beklagten klar zum Ausdruck gebracht hat, dass sie den von ihm vorgebrachten Einwendungen nicht folgt und gewillt ist, ihre Rechte zu verfolgen. Durch die Zustellung des Mahnbescheides ist der Beklagte in Verzug geraten (§ 286 Abs. 1 S. 2 BGB). Der säumige Schuldner kann grundsätzlich kein berechtigtes Vertrauen entwickeln, dass der Berechtigte seine Forderung nicht mehr durchsetzen werde. Allein das Verstreichenlassen eines Zeitraumes von ca. einem Jahr für die Einzahlung der weiteren Gerichtskosten und die hierdurch bewirkte Verzögerung bei der Abgabe des Verfahrens an das für das streitige Verfahren zuständige Gericht reicht dafür nicht aus. Die im Schriftsatz vom 1.11.2011 S. 4 zitierte Entscheidung des Bundesgerichtshofs betrifft einen Unterhaltsrechtsstreit, in dem die Besonderheiten des Unterhaltsanspruchs zu berücksichtigen sind. Bei Unterhaltsansprüchen, die sich u. a. nach dem Unterhaltsbedarf bemessen, sind an das „Zeitmoment“ keine strengen Anforderungen zu stellen. Denn von einem Unterhaltsgläubiger, der lebensnotwendig auf Unterhaltsleistungen angewiesen ist, ist eher zu erwarten als von einem Gläubiger anderer Forderungen, dass er sich zeitnah um die Durchsetzung des Anspruchs bemüht. Tut er das nicht, erweckt sein Verhalten in der Regel den Eindruck, er sei in dem fraglichen Zeitraum nicht bedürftig, zumal seine wirtschaftlichen Verhältnisse dem Unterhaltsschuldner meist nicht genau bekannt sind. Außerdem können Unterhaltsrückstände zu einer erdrückenden Schuldenlast anwachsen (BGH, Urteil vom 23.10.2010 XII ZR 266/09 Rz. 10 zit. nach Juris; BGHZ 103, 62 Rz. 15 zit. nach Juris). Alle diese Gesichtspunkte treffen auf die vorliegenden Regressansprüche nicht zu. Wenn der Beklagte, wie er geltend macht, in einem früheren Stadium seines Studiums eher in der Lage gewesen sein sollte, durch die Wahrnehmung von Jobs neben seinem Studium seine Schuld abzutragen als in der Examenszeit, hätte er sich dazu nach Zustellung des Mahnbescheids ausreichend aufgefordert gesehen dürfen und Gelegenheit dazu gehabt.

Vollkaskoversicherung - Rückgriff nach Trunkenheitsfahrt eines Familienangehörigen
Symbolfoto: Von ambrozinio/Shutterstock.com

Entgegen seiner Auffassung ist die Vorschrift des § 86 Abs. 3 VVG n. F. bzw. § 67 VVG a. F., wonach der Versicherer die auf ihn übergegangene Forderung des Versicherungsnehmers gegen den Dritten nicht durchsetzen darf, wenn dieser in häuslicher Gemeinschaft mit dem Versicherungsnehmer lebt, auf die Ausgleichs- und Regressansprüche gegen den mitversicherten Fahrer in der Kfz-Haftpflichtversicherer nicht anwendbar. Die zitierte Entscheidung des OLG Hamm, in der wegen der damals umstrittenen und dem BGH in einem Revisionsverfahren – IVa 55/87 – erneut vorliegenden Frage, ob die Vorschrift des § 67 Abs. 2 VVG a. F. im Haftpflichtregress analog anzuwenden sei, Prozesskostenhilfe gewährt wurde (NJW-RR 1988, 93 ff.), ist durch die erneute verneinende Entscheidung des BGH überholt (Urteil vom 13.7.1988 – IVa ZR 55/87 -, BGHZ 105,140). Danach ist die Bestimmung des § 67 Abs. 2 VVG a. F. weder direkt noch analog auf den in häuslicher Gemeinschaft lebenden regresspflichtigen mitversicherten Fahrer anwendbar. Das Gleiche gilt für § 86 VVG n.F. Denn für eine analoge Anwendung genügt es nicht, dass auf der Seite eines Beteiligten das gleiche Interesse vorliegt, das der Gesetzgeber in einer einen anderen Fall betreffenden Gesetzesvorschrift schützen wollte („Schutzzweck“). Es muss vielmehr geprüft werden, ob der Gesetzgeber bei einer Interessenabwägung, bei der er sich von den gleichen Grundsätzen hätte leiten lassen, zu dem gleichen Auslegungsergebnis gekommen wäre. Die Interessenlage bei dem Regress des Haftpflichtversicherers gegen den mitversicherten Fahrer ist jedoch nicht vergleichbar mit derjenigen bei § 67 Abs. 2 VVG a. F. Der Verzicht des Haftpflichtversicherers auf den Regressanspruch gegen den haftpflichtigen Fahrer (in den entschiedenen Fällen wie auch hier häufig der Sohn des Kfz-Haltes und Versicherungsnehmers) würde zu einer Erweiterung der Deckungspflicht führen, die weder von den Vertragsparteien des Versicherungsvertrags noch von dem Gesetzgeber gewollt ist BGH aaO Rz. 7 bis 9). Der Versicherer würde durch die analoge Anwendung gezwungen, ein Risiko – wie hier die Trunkenheitsfahrt – zu decken, das er erkennbar nicht übernehmen wollte, und das er im Innenverhältnis auch gegenüber dem Versicherungsnehmer nicht – in dem Rahmen des zulässigen Regresses – übernehmen müsste, wenn dieser selbst gefahren wäre. Auch das OLG Hamm (vgl. Hinweisbeschluss vom 1.2.2006 – 20 U 212/05 -, NJOZ 2006,2402) ist der Rechtsprechung des BGH gefolgt (vgl. ebenso: OLG Celle, Urteil vom 9.9.2004 – 5 U 67/04 -, NJOZ 2005, 1124). Der Senat hat keinen Anlass, hiervon abzuweichen. Aus der im Schriftsatz vom 1.11.2011 zitierten Entscheidung des OLG Schleswig (7 U 100/09) ergibt sich nichts anderes. Die Entscheidung betrifft eine Reitlehrerhaftpflichtversicherung, bei der es keinen Direktanspruch gibt und folglich auch keine gesamtschuldnerische Haftung des Haftpflichtversicherers.

Soweit die Klägerin aufgrund ihrer Leistungen an die Mutter des Beklagten aus der Vollkaskoversicherung den auf sie übergegangenen Schadenersatzanspruch wegen der Beschädigung des Fahrzeuges geltend macht, ist zwar die Vorschrift des § 86 Abs. 3 VVG n. F. bzw. § 67 Abs. 2 VVG a. F. anwendbar, wonach der Versicherer die übergegangene Forderung gegen den in häuslicher Gemeinschaft mit dem Versicherungsnehmer lebenden Schädiger nicht geltend machen darf. Eine häusliche Gemeinschaft zwischen dem Beklagten und seiner Mutter liegt jedoch nicht vor.

Soweit der Beklagte rügt, dass das Landgericht eine „Wohngemeinschaft“ gefordert habe, obwohl eine solche nach der obergerichtlichen Rechtsprechung nicht erforderlich sei, sondern nur eine gemeinsame Wirtschaftsführung, kann er damit nicht durchdringen. Das Landgericht hat die maßgebliche obergerichtliche Rechtsprechung zutreffend dargestellt und ausgeführt, dass die häusliche Gemeinschaft mehr erfordert als eine bloße Wohngemeinschaft, sondern auch eine gemeinsame Wirtschaftsführung. Weder das eine noch das andere ist vorliegend gegeben, und zwar auch nicht unter Berücksichtigung des weiteren Vorbringens des Beklagten im Berufungsverfahren.

Eine häusliche Gemeinschaft ist zwar nicht an den überwiegenden Aufenthalt in der Familienwohnung geknüpft, soweit die Abwesenheit äußere Gründe hat, die nicht für eine willkürliche Lockerung des Familienverbandes sprechen. Sie ist jedoch dann aufgehoben, wenn ein volljähriges Kind aus der elterlichen Wohnung auszieht und eine eigene Wohnung alleine oder mit Dritten bezieht. So ist es hier. Der Beklagte trägt selbst vor, dass er nicht mehr im Haushalt seiner Mutter lebt, und zwar seit Beginn seines Studiums, also zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls schon seit mehreren Jahren. Die räumliche Trennung ist nicht nur vorübergehend und nicht durch den Besuch einer auswärtigen Hochschule bedingt. Der Beklagte hat auch kein eigenes Zimmer im Haushalt seiner Mutter, in das er nach dem Studium während der Woche immer wieder zurückkehren würde. Die vom Beklagten geschilderten Gründe für den Entschluss seiner Mutter, aus der vormaligen Ehewohnung nach dem Tod des Vaters auszuziehen und nur mit seinem jüngeren Bruder in eine andere, kleinere Wohnung zu ziehen, während der Beklagte zusammen mit Dritten eine andere Wohnung bezog, belegen gerade, dass die räumliche Trennung auf einer langfristigen Entscheidung über künftig dauerhaft getrennte Wohnverhältnisse beruht. Die erfolglose Suche der Mutter nach einer Drei-Zimmer-Wohnung im Bezirk Prenzlauer Berg und der Beginn des Studiums des Beklagten mögen zwar der Anlass und der Grund für die Entscheidung gewesen sein, dass der Beklagte sich, was das Wohnen anbelangt, selbständig machen sollte. Eine Notwendigkeit gab es dafür angesichts des Besuchs einer Hochschule innerhalb Berlins jedoch nicht. Letztlich können die Gründe für die Entscheidung des getrennten Wohnens dahinstehen. Denn entscheidend ist, dass sich der Beklagte seitdem nicht nur vorübergehend zum Zwecke seiner Ausbildung außerhalb der Wohnung seiner Mutter aufhält, sondern dass er seit dem Bezug getrennter Wohnungen eine eigene häusliche Gemeinschaft mit seinem/seiner Mitbewohner(-in) begründet hat.

Das Vorbringen des Beklagten zu dem von seiner Mutter geleisteten Bar- und Naturalunterhalt und zu der gegenseitigen Unterstützung in verschiedenen Angelegenheiten des Haushalts und des täglichen Lebens im Schriftsatz vom 1.11.2011 ist angesichts der getrennten Wohnverhältnisse nicht geeignet, die Voraussetzungen einer häuslichen Gemeinschaft zu begründen. Es stellt auch kein gemeinsames Wirtschaften aus einer gemeinsamen Haushaltskasse dar, sondern die Unterstützung des Beklagten aus der Haushaltskasse der Mutter.

Die vorgetragenen Umstände und insbesondere die wirtschaftliche Abhängigkeit des Beklagten von dem Unterhalt seiner Mutter rechtfertigen auch nicht die analoge Anwendung der Vorschrift. Denn nach der Rechtsprechung des BVerfG stellt das Bestehen der häuslichen Gemeinschaft einen hinreichenden Differenzierungsgrund gemäß Art. 3 Abs. 1 GG für den Ausschluss des Regresses auch im Vergleich zu denjenigen Familienmitgliedern dar, die getrennt leben, selbst bei bestehenden Unterhaltspflichten (Urteil vom 12.10.2010 – 1 BvL 14/09 -, Rz. 44 ff. zit. nach Juris). Soweit das BVerfG aaO entschieden hat, dass von einer häuslichen Gemeinschaft zwischen einem Kind und seinem von ihm getrennt lebenden Elternteil in verfassungskonformer Auslegung des § 116 Abs. 6 S. 1 SGB X auch dann auszugehen ist, „wenn der Elternteil seiner Verantwortung für das Kind in dem ihm rechtlich möglichen Maße tatsächlich nachkommt und regelmäßig längeren Umgang mit seinem Kind pflegt, so dass das Kind zeitweise auch in seinen Haushalt integriert ist und damit bei ihm ein Zuhause hat“, führt dies zu keiner anderen Beurteilung. Denn Art. 6 Abs. 1 GG schützt die Familie als tatsächliche Lebens- und Erziehungsgemeinschaft von Eltern und Kindern (Rz. 59 ff.). Diese wurde vom BVerfG auch dann als gegeben angesehen, wenn das Elternteil, bei dem das – in der Regel minderjährige – Kind nicht ständig lebt, im Rahmen des ihm möglichen Maßes tatsächlich Verantwortung übernimmt und häufigen Umgang mit diesem hat, der ein regelmäßiges Verweilen und Übernachten im Haushalt des Elternteils umfasst. Es entsteht dann bei dieser Art familiären Zusammenlebens von Elternteil und Kind, die allein durch die Trennung der Eltern bedingt ist, auch eine häusliche Gemeinschaft, die nicht minder schützenswert ist als diejenige, bei der Elternteil und Kind täglich zusammenleben. Indem das BVerfG diese Art des Zusammenlebens hat ausreichen lassen, hat es das Erfordernis der häuslichen Gemeinschaft nicht etwa für obsolet erklärt, sondern unter Zugrundelegung dieses Erfordernisses für den Fall getrennt lebender Eltern unter den in der Entscheidung genannten Voraussetzungen verfassungskonform ausgelegt. Eine erweiternde Auslegung oder analoge Anwendung kommt damit in denjenigen Fällen, in denen das erwachsene Kind im Laufe seiner Ausbildung oder seines Studiums aus der elterlichen Wohnung auszieht, jedoch weiter unterhaltsberechtigt ist, gerade auch in Anbetracht der Entscheidung des BVerfG nicht in Betracht. Denn damit ist die für diese Auslegung maßgebliche tatsächliche Lebens- und Erziehungsgemeinschaft von Kindern und Eltern nicht nur aus äußerlichen Gründen vorübergehend eingeschränkt, sondern aufgrund der Willensentschließung der Betroffenen, die Gemeinschaft nicht mehr fortzusetzen, aufgehoben worden. Einer höchstrichterlichen Entscheidung zu der Frage, ob die Unterhaltspflicht von Familienmitgliedern eine analoge Anwendung des § 86 Abs. 3 VVG rechtfertigen würde, bedarf es daher nicht.

Auch wenn die Klägerin in der Sache obsiegen würde, könnten die Lebensumstände des Beklagten im Falle einer grundsätzlichen Zahlungsbereitschaft unter Berücksichtigung seiner derzeitigen und auf voraussichtlich absehbare Zeit beschränkten finanziellen Möglichkeiten für eine vergleichsweise Lösung etwa in der Form sprechen, dass sich der Beklagte bei gegenseitiger Kostenaufhebung verpflichtet, die Klageforderung in Raten abzuzahlen, wobei sich der Betrag auf die Hälfte reduziert, wenn eine entsprechende Gesamtzahlung bis zu einem bestimmten Termin erreicht ist. Sollten beide Seiten eine solche Lösung für gangbar halten, würde der Senat den Parteien einen Vergleichsvorschlag unterbreiten, der gemäß § 278 Abs. 6 ZPO oder in einer mündlichen Verhandlung geschlossen werden könnte.

Gelegenheit zur Stellungnahme: 1 Monat.

Der Klägerin wird aufgegeben, unverzüglich die mit Schriftsatz vom 27.12.2010 eingereichten Anlagen in beglaubigter Abschrift zwecks Übersendung an die Prozessbevollmächtigte des Beklagten einzureichen.

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