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Vollkaskoversicherung – Notwendigkeit eines Sachverständigenverfahrens

LG Dortmund – Az.: 2 O 160/18 – Urteil vom 10.01.2019

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger nach einem Streitwert von 13.035,50 EUR.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger unterhielt bei der Beklagten eine Vollkaskoversicherung mit 500,00 EUR Selbstbeteiligung für das Wohnmobil mit dem Kennzeichen …-… …. Grundlage waren die AKB Stand: 01.09.2013 (Anlage B 1, Blatt 36 bis 68 d. A.) u. a. mit folgender Regelung:

„A.2.19

Meinungsverschiedenheit über die Schadenhöhe (Sachverständigenverfahren)

A.2.19.1

Bei Meinungsverschiedenheit über die Höhe des Schadens einschließlich Wiederbeschaffungswert oder den Umfang der erforderlichen Reparaturarbeiten entscheidet ein Sachverständigenausschuss.

A.2.19.2

Für den Ausschuss benennen sie und wir je einen Kraftfahrzeugsachverständigen … “

Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger weitere Versicherungsleistungen für einen Unfallschaden.

Die Beklagte zahlte an den Kläger 37.500,00 EUR. Grundlage war das Gutachten der E GmbH vom ……..2017 (Anlage K 1, Blatt 5 bis 10 d. A.) und das Schreiben der Beklagten vom ……..2018 (Anlagen K 2, Blatt 11 und 12 d. A. und B 2, Blatt 69 und 70 d. A.), in dem die Beklagte für das Sachverständigenverfahren den Sachverständigen L benannte.

Der Kläger behauptet unter Bezugnahme auf das von ihm eingeholte Gutachten der Q GmbH vom ……..2017 (Anlage K 3, Blatt 13 bis 16 d. A.) einen Wiederbeschaffungswert in Höhe von 61.500,00 EUR und berechnet seinen Anspruch wie folgt:

Wiederbeschaffungswert (streitig)     61.500,00 EUR

Restwert (unstreitig) – 10.000,00 EUR

Selbstbeteiligung (unstreitig) – 500,00 EUR

Zahlung (unstreitig) – 37.500,00 EUR

Klageforderung 12.500,00 EUR

Zuzüglich Kosten des Gutachtens der Q GmbH in Höhe von 535,50 EUR (Anlage K 4, Blatt 19 d. A.).

Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 12.500,00 EUR sowie 535,50 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.01.2018 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte beruft sich auf die fehlende Fälligkeit, weil – unstreitig – das Sachverständigenverfahren nicht beendet ist. Sie behauptet, der Wiederbeschaffungswert belaufe sich auf 48.000,00 EUR.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zurzeit nicht begründet, weil der geltend gemachte Anspruch nicht fällig ist.

Nach § 14 VVG sind Geldleistungen des Versicherers erst mit der Beendigung der zur Feststellung des Versicherungsfalls nötigen Erhebungen fällig. Hierzu gehört auch die Entscheidung im Sachverständigenverfahren (Langheidt-Rixecker, VVG, 6. Aufl., § 84 VVG, Rn. 37, Prölss-Martin, VVG, 30. Aufl., 350, AKB A.2.6 Rn. 7, OLG Hamm 20 U 1/05, Urteil vom 29.04.2005, Rn. 11 = VersR 2006, 110).

Die Notwendigkeit eines Sachverständigenverfahrens ergibt sich im vorliegenden Fall aus A.2.19 AKB. Die Regelung ist wirksam (ebenso Landgericht Düsseldorf 9 O 372/17, Urteil vom 24.07.2018 bei Juris Rn. 9 ff.).

Die Regelung verstößt nicht gegen § 309 Nr. 14 BGB. § 309 Nr. 14 BGB ist eingefügt worden durch das Gesetz über die alternative Streitbeilegung in Verbrauchersachen vom 19.02.2016. Nach § 1 Abs. 1 regelt dieses Gesetz die außergerichtliche Beilegung von Streitigkeiten durch eine nach dem Gesetz anerkannte private Verbraucherschlichtungsstelle oder nach diesem Gesetz eingerichtete behördliche Verbraucherschlichtungsstelle.

Der Sachverständigenausschuss nach A.2.19.2 und A.2.19.3 AKB ist schon nach dem Wortlaut von § 2 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz keine Verbraucherschlichtungsstelle. Es handelt um Schiedsgutachter (Langheidt-Rixecker, § 84 Rn. 1, Prölss-Martin, § 84 Rn. 2), die mit Bindungswirkung entscheiden, soweit ihre Feststellungen nicht offenbar von der wirklichen Sachlage erheblich abweichen (§ 84 VVG). Sie unterfallen nach Auffassung der Kammer nicht dem Anwendungsbereich von § 309 Nr. 14 BGB (ebenso Beck OK BGB, § 309 Nr. 14 Rn. 4).

Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 91 ZPO als derzeit nicht fällig abzuweisen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.

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