AG Herne-Wanne, Az.: 13 C 141/10, Urteil vom 10.06.2011
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Zwischen den Parteien besteht zur Versicherungsnummer … u.a. eine Kraftfahrzeugvollkaskoversicherung ohne Selbstbeteiligung bezüglich des Pkws VW Passat, amtliches Kennzeichen … .
Am Nachmittag des 27.07.2009 ist das vorbenannte Fahrzeug durch ein Unfallereignis beschädigt worden. Der Kläger beabsichtigte auf der …straße in Herne einen dort am Straßenrand stehenden Anhänger eines Bekannten an den Pkw anzukuppeln.
Unter dem 29.08.2009 erhielt die Beklagte eine Schadensmeldung des Klägers, in der der Kläger schilderte, dass sich der Hänger während des rückwärts aus der Parkbucht heraus Fahrens zum Fahrzeug gedreht und das Fahrzeug beschädigt habe. Der Anhänger habe sich beim Schadenshergang am Fahrzeug befunden. Die Schadensmeldung war durch den Zeugen … nach den Angaben des Klägers schriftlich verfasst worden. Unter dem 08.09.2009 teilte der Zeuge … der Beklagten mit, den Kläger bei der Schadensschilderung missverstanden zu haben. Der Anhänger sei im Zeitpunkt des Schadenseintritts nicht angekoppelt gewesen.
Der Kläger behauptet, zum Zwecke des Ankuppelns des Anhängers an den Pkw den Pkw rückwärts in Richtung des Anhängers rangiert zu haben. In dieser Situation sei er aufgrund eines Fahrfehlers mit dem Anhänger kollidiert.
Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.389,14 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.10.2009 sowie Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von 186,24 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.01.2010 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie behauptet, der von dem Kläger geschilderte Versicherungsfall habe sich nicht in dieser Art und Weise ereignet. Wenn es tatsächlich zu einer Beschädigung des Pkws gekommen sei, so sei diese auf einen Unfall zurückzuführen, der sich ereignet habe, als der Anhänger von dem Fahrzeug des Klägers gezogen worden sei. Derartige Schäden seien jedoch nach den streitgegenständlichen AKB nicht versichert.
Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch die Vernehmung von Zeugen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschriften vom 25.03. und 10.06.2011 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Der Kläger hat gegen die Beklagte keine Ersatzansprüche aus dem Vorfall vom 27.07.2009.
Das Gericht vermochte sich nicht davon zu überzeugen, dass es am 27.07.2009 zum Eintritt eines Versicherungsfalls gekommen ist. Die von dem Kläger bei der Beklagten unterhaltene Vollkaskoversicherung besteht nicht für Vorfälle, in deren Verlauf es zu Schäden zwischen ziehendem und gezogenem Fahrzeug ohne Einwirkung von außen kommt. Dem gleichbedeutend ist ein Schaden, der bei einem Fahrmanöver zwischen einem versicherten Fahrzeug und dem von ihm gezogenen Anhänger kommt. In der Vollkaskoversicherung besteht nämlich kein Schutz für sogenannte Betriebsschäden, bei denen es an einer Einwirkung von außen fehlt. Ein dementsprechend nicht in der Vollkaskoversicherung versicherter Betriebsschaden liegt vor, wenn es bei einem Rangiermanöver eines Pkw zu einer Kollision mit dem von dem Pkw gezogenen Anhänger kommt.
Zwar hat der Kläger im Prozess vorgetragen, dass der Anhänger im Schadenszeitpunkt nicht angekuppelt gewesen sei. Vielmehr habe er beim Rückwärts setzen in Richtung des erst noch anzukuppelnden Anhängers einen Fahrfehler begangen und diesen dabei gestreift.
Allerdings hält das Gericht diesen Vortrag des Klägers für eine Schutzbehauptung. Mit Schadensschilderung vom 29.08.2009 war nämlich ausdrücklich beschrieben worden, dass sich der Hänger während des Rückwärtsfahrens zum Fahrzeug gedreht und das Fahrzeug beschädigt habe und dass der Anhänger sich beim Schadenshergang am Fahrzeug befunden habe. Selbst vor dem Hintergrund, dass diese schriftliche Schadensmitteilung von dem Zeugen … gefertigt worden war, erscheint es kaum nachvollziehbar, dass diese eindeutige und klare Sachverhaltsschilderung auf Missverständnissen und sprachlichen Problemen zwischen dem Kläger und dem Zeugen … beruhen soll. Darüber hinaus fällt auf, dass die dann nachfolgende abweichende Schilderung vom 08.09.2009 erst zu einem Zeitpunkt erfolgte, nachdem die Beklagte unter dem 03.09.2009 auf die Zweifel an ihrer Einstandspflicht für den von dem Kläger zunächst geschilderten Unfallhergang hingewiesen hatte.
Vor allem aber ist zu berücksichtigen, dass der von dem Kläger beschriebene Schadenshergang nicht plausibel erscheint. Es ist nicht erklärlich und konnte von Klägerseite auch nicht hinreichend deutlich gemacht werden, wie es beim Rückwärtssetzen des Pkws zu einem Anstoß zwischen dem Pkw und dem Anhänger in einem Winkel, wie von dem Kläger beschrieben, gekommen sein soll. Es musste für den Kläger offensichtlich sein, dass er mit der von ihm beschriebenen Rückwärtsfahrt des Pkws schräg vorbei an der rechten vorderen Ecke des Anhängers niemals in eine Position gelangen konnte, in der ihm ein Ankuppeln möglich gewesen wäre. Ein solches Fahrmanöver erklärt sich auch nicht durch Unaufmerksamkeit oder einen Fahrfehler. Der Fahrzeugführer würde nämlich während der Rückwärtsfahrt auch bei nur mäßiger Aufmerksamkeit schnell bemerken, dass er sich mit seinem Fahrzeug in eine völlig falsche Richtung bewegt.
Letztendlich kommt nicht unbedeutendes Gewicht der Aussage des Zeugen … zu. Dieser hat zunächst anschaulich zu schildern versucht, wie ein Kraftfahrzeug und ein Anhänger gegeneinander geraten können, wenn sich auch der Anhänger im Falle der Bewegung des Kraftfahrzeugs mit bewegt. Erst auf den ausdrücklichen Vorhalt des Gerichts, dass sich ein Anhänger nur dann mit bewegen könne, wenn er am Fahrzeug angekuppelt ist, hat der Zeuge angegeben, sich heute nicht mehr genau daran zu erinnern, ob der Anhänger im Zeitpunkt des Vorfalls an den Pkw angekuppelt gewesen sei. Die zunächst unbeeinflusst abgegebene Schilderung des Zeugen von dem Geschehenshergang deckt sich unschwer mit der zunächst von Seiten des Klägers abgegebenen Schadensschilderung vom 29.08.2009.
Die Nebenentscheidungen ergeben sich aus den §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO.