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Vollkaskoversicherung – Haftung des Neuwagenverkäufers bei Verletzung von Aufklärungspflichten bei roten Kennzeichen

OLG Frankfurt, Az.: 10 U 26/94, Urteil vom 13.10.1995

Tatbestand

Am Freitag, dem 4.12.1992, übergab die Beklagte in L. einem Mitarbeiter der Klägerin ein von dieser für 62 700 DM gekauftes und mit einem roten Kennzeichen ausgestattetes Fahrzeug, das die Klägerin am Montag, dem 7.12.1992, in D. zulassen wollte. Für das rote Kennzeichen bestand Vollkaskoschutz bei der Streithelferin.

Am 5.12.1992 wurde das Fahrzeug auf einem Parkplatz des Einkaufszentrums B. gestohlen. Mit Schreiben vom 30.6.1993 lehnte die Streithelferin die Deckung mit der Begründung ab, das Fahrzeug sei zu anderen als zu Überführungszwecken benutzt worden.

Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Schadensersatz in Anspruch und hat behauptet, auf ihre ausdrückliche Frage nach Vollkaskoschutz habe die Beklagte bei Übergabe des Fahrzeugs erklärt, zur Zulassung müsse umgehend am Montag eine Versicherungs-Doppelkarte beschafft werden, bis zu diesem Zeitpunkt bestehe Vollkaskoschutz.

Die Beklagte hat behauptet, sie habe lediglich erklärt, daß für die Überführungsfahrt Vollkaskoschutz bestehe.

Das LG hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, der Versicherungsschutz sei dadurch erloschen, daß die Klägerin das Fahrzeug zu anderen als zu Überführungszwecken benutzt habe, hierfür habe die Beklagte nach dem eigenen Vorbringen der Klägerin Versicherungsschutz nicht zugesagt.

Mit ihrer Berufung vertritt die Klägerin die Auffassung, die Besonderheiten des roten Kennzeichens seien nur in Fachkreisen bekannt, weshalb die Beklagte ausdrücklich darauf hätte hinweisen müssen, das Kaskoschutz nur für die Überführungsfahrt, nicht aber für weitere Fahrten bestehe.

Die Berufung der Klägerin hatte bis auf einen Zinsrest Erfolg.

Entscheidungsgründe

Vollkaskoversicherung - Haftung des Neuwagenverkäufers bei Verletzung von Aufklärungspflichten bei roten Kennzeichen
Symbolfoto: Gunter Nezhoda/ Bigstock

Die Beklagte schuldet der Klägerin unter dem Gesichtspunkt der positiven Forderungsverletzung Schadensersatz in Höhe des Wertes des gestohlenen Neufahrzeugs, denn sie hätte die Klägerin bei Übergabe des Fahrzeugs darauf aufmerksam machen müssen, daß für das überlassene rote Kennzeichen Vollkaskoschutz nur für die Überführungsfahrt besteht. Nach § 28 I StVZO dürfen mit nicht bzw. noch nicht zugelassenen Fahrzeugen Fahrten auf öffentlichen Straßen unter Verwendung eines amtlichen roten Kennzeichens durchgeführt werden, doch ist dies nach § 28 I StVZO auf Prüfungsfahrten, Probefahrten und Überführungsfahrten beschränkt. Wird das rote Kennzeichen zu einem anderen Zweck, also zu einer Fahrt benutzt, die nicht der Verbringung an den Prüfort bzw. von dort zurück oder der Anregung der Kauflust durch Vorführung oder dem Verbringen zur amtlichen Zulassungsstelle dient, liegt hierin sowohl ein Mißbrauch des roten Kennzeichens als auch ein Verstoß gegen die Verwendungsklausel des § 2 II AKB, die eine vor Eintritt des Versicherungsfalles zu erfüllende Obliegenheit des Versicherungsnehmers i.S.d. § 6 VVG begründet (vgl. BGH in BGHZ 35, 153 ff, 162 sowie in VersR 1967, 548 f).

Entgegen der vereinzelt gebliebenen Auffassung von Stiefel/Hofmann (Kraftfahrtversicherung, 15. Aufl., § 2 AKB Rn. 173 sowie im 4. Teil der Sonderbedingungen für Kfz-Handel, Rn. 7) ist diese Entscheidung des BGH nicht durch die am 1.1.1971 in Kraft getretene Neufassung der Sonderbedingungen überholt worden, denn diese Neufassung hat, worauf Mittelmeier (VersR 1975, 12 ff) zutreffend hinweist, in der Sachlage keine Änderung herbeigeführt, weshalb der BGH auch nach Inkrafttreten der Neufassung der Sonderbedingungen an seiner bisherigen Rspr. festgehalten hat (vgl. BGH NJW 1975, 447). Hierauf weist Mittelmeier (a.a.O.) mit Recht hin, so daß Versicherungsschutz nur für die Überführungsfahrt zur Zulassungsstelle, nicht aber für die außerhalb dieses Zweckes durchgeführte Fahrt zum Einkaufszentrum B. bestand.

Im Rahmen ihrer vertraglichen Nebenpflichten hätte die Beklagte die Mitarbeiter der Klägerin bei der Abholung des Fahrzeuges auf die Besonderheiten des roten Kennzeichens und insbesondere darauf hinweisen müssen, daß Vollkaskoversicherungsschutz nur für die Überführungsfahrt, nicht aber für andere Fahrten besteht. Diese Hinweispflicht bestand vorliegend schon deshalb, weil die das Fahrzeug abholenden Zeugen L. und M. ausdrücklich danach gefragt haben, ob Vollkaskoversicherungsschutz besteht und dadurch zum Ausdruck gebracht haben, daß sie in dieser für sie äußerst bedeutsamen Frage unbedingt sichergehen wollten. Unter diesen für sie erkennbaren Umständen hätte die Beklagte die bei ihr als Händlerin und Ausgeberin des roten Kennzeichens vorhandene Kenntnis von den Besonderheiten der Benutzung eines roten Kennzeichens bei der Klägerin nicht voraussetzen dürfen und auf die gezielten Fragen der Zeugen L. und M. nach Vollkaskoversicherungsschutz diese nicht schlicht bejahen dürfen, sondern ausdrücklich darauf hinweisen müssen, daß dieser nur für die Überführungsfahrt selbst, nicht aber für andere Fahrten besteht. Besonderer Anlaß hierfür bestand auch deshalb, weil das Fahrzeug an einem Freitag ausgehändigt wurde und erst am darauffolgenden Montag zugelassen werden konnte, so daß außer der Unterbrechung der eigentlichen Überführungsfahrt die Möglichkeit nahelag, daß weitere Fahrten unternommen werden könnten.

Dies verkennt auch die Beklagte nicht, denn sie behauptet, die Mitarbeiter der Klägerin in der gebotenen Weise auf diese Beschränkung ausdrücklich hingewiesen zu haben, doch hat sich dies in der Beweisaufnahme als nicht zutreffend erwiesen.

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