Ein Versteckspiel mit der Kfz-Versicherung: Wie ein gestohlener Seat Ibiza zur Gerichtsverhandlung führte
Inmitten der winterlichen Kälte des Dezembers 2020 sorgte ein vermeintlich normaler Versicherungsfall für aufgeheizte Gemüter in einem Gerichtssaal in Hannover. Ein gestohlener Seat Ibiza, ein Kfz-Vollkasko-Vertrag und eine hartnäckige Klägerin trafen aufeinander, wodurch ein Fall entstand, der sowohl für die Klägerin als auch die Beklagte schwieriger war, als zunächst erwartet. Das Hauptproblem entstand, als die Versicherung sich weigerte, die Kosten für das gestohlene und später beschädigt wiedergefundene Fahrzeug der Klägerin zu decken.
Direkt zum Urteil Az: 532 C 6234/20 springen.
Übersicht
Die Kraft des Versicherungsvertrags
Die Klägerin hatte bei der Beklagten eine Vollkaskoversicherung für ihr Fahrzeug, einen Seat Ibiza, abgeschlossen, in die auch der Diebstahlschutz eingeschlossen war. Als das Fahrzeug im Juli 2019 verschwand, wurde es kurze Zeit später in Magdeburg in einem beschädigten Zustand wieder aufgefunden. Ein Gutachten der Versicherung stellte den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs auf 6.400 € fest, wohingegen der Restwert auf 1.905 € geschätzt wurde.
Ein unauffindbares Fahrzeug und ein offenes Geständnis
Nachdem die Klägerin ihr Fahrzeug nicht mehr auffinden konnte, erstattete sie Anzeige bei der Polizei und meldete den Vorfall ihrer Versicherung. Wenige Monate später, im November 2019, gab ein inhaftierter Zeuge vor der Staatsanwaltschaft Hildesheim zu, das Fahrzeug gestohlen zu haben. Dieses Geständnis wurde handschriftlich auf einem Anhörungsbogen festgehalten.
Unstimmigkeiten führen zum Rechtsstreit
Obwohl die Täterfrage geklärt schien, verweigerte die Versicherung die Zahlung der von der Klägerin geforderten Summe. Die Klägerin verlangte die Kosten für die Wiederbeschaffung und Innenreinigung des Fahrzeugs, abzüglich ihrer Selbstbeteiligung, insgesamt also 4.475 €. Als die Beklagte die Zahlung ablehnte, wurde der Fall vor Gericht gebracht.
Das abschließende Urteil bringt Klarheit
Das Gericht verurteilte schließlich die Beklagte dazu, die geforderten 4.475 € plus Zinsen seit dem 1. Januar 2020 an die Klägerin zu zahlen. Darüber hinaus wurde entschieden, dass die Beklagte die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat. Mit diesem Urteil wurde ein langwieriger Versicherungsstreit schließlich zu einem Abschluss gebracht und die Klägerin konnte ihren Fall erfolgreich abschließen.
Das vorliegende Urteil
AG Hannover – Az.: 532 C 6234/20 – Urteil vom 15.12.2020
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 4.475,00 € nebst Zinsen hierauf in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1.1.2020 zu zahlen.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt eine Zahlung aus ihrem Versicherungsvertrag.

Die Klägerin hatte bei der Beklagten eine Vollkaskoversicherung für ihr Fahrzeug Seat Ibiza, amtliches Kennzeichen …, abgeschlossen. Die Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB 2008) sind Vertragsbestandteil geworden, versichert ist auch eine Entwendung durch Diebstahl. Die Selbstbeteiligung der Klägerin betrug 150,00 €. Bei dem Fahrzeug der Klägerin leuchtete im Januar 2019 die Motorkontrollleuchte auf. Die Klägerin verbrachte ihr Fahrzeug deswegen zur Reparatur. Auf die Rechnung vom 30.1.2019 wird Bezug genommen, Anlage K13.
Die Klägerin erstattete am 10.7.2019 Anzeige bei der Polizei, weil sie ihr Fahrzeug nicht mehr auffinden konnte. Mit Schadensanzeige vom 18.7.2020 meldete die Klägerin den Sachverhalt der Beklagten. Auf die Anlage K1 wird Bezug genommen.
Am 15.8.2019 wurde das Fahrzeug der Klägerin beschädigt in Magdeburg aufgefunden. Die Beklagte gab ein Gutachten sowie ein Nachtragsgutachten zum Schaden in Auftrag. In dem von der Beklagten beauftragten Gutachten wurden ein Wiederbeschaffungswert in Höhe von 6.400,00 € und ein Restwert in Höhe von 1.905,00 € festgestellt. Die Klägerin vereinbarte mit der Beklagten die Durchführung einer Innenreinigung in Höhe von 130,00 €.
In einem Äußerungsbogen an die Staatsanwaltschaft Hildesheim vom 18.11.2019 gab der im Maßregelvollzug befindliche Zeuge … die Tat zu, in dem er das entsprechende Feld angekreuzte. Handschriftlich notierte der Zeuge auf der Rückseite des Anhörungsbogens die folgende Notiz:
„Ich … gebe die Tat des Diebstahls zu. Ich habe aber nicht das ipod mini gestohlen. Der Rest aber stimmt. Es tut mir leid und ich würde gerne den Schaden ersetzten da ich mich zur zeit im MRV befinde und jeden Tag neue Schritte mache.
Mfg … (Unterschrift)
Anhang: Haft/Liegebescheinigung“
Die Staatsanwaltschaft Hildesheim erhob unter dem Aktenzeichen … vor dem Amtsgericht Lehrte Anklage gegen den Zeugen … wegen Diebstahls des Fahrzeugs der Klägerin. Auf die Anlagen K9 und K10 wird Bezug genommen.
Das vorgenannte Verfahren wurde vom Amtsgericht Lehrte am 18.5.2020 gem. § 154 Abs. 2 StPO aufgrund einer Verurteilung von des Zeugen … vom 13.1.2020 des Amtsgerichts Magdeburg zu einer Haftstrafe von drei Jahren endgültig eingestellt. Auf das Urteil des Amtsgerichts Magdeburg vom 13.1.2020, Az. 19 Ls 330 Js 31347/18 (223/18), Anlage K12, wird Bezug genommen.
Mit anwaltlichem Schreiben vom 19.11.2019 wurde die Beklagte von der Klägerin zur Zahlung des Wiederbeschaffungsaufwandes in Höhe von 4.495,00 € (6.400 – 1.905,00) sowie die Kosten für die Innenreinigung in Höhe von 130,00 €, abzüglich ihrer Selbstbeteiligung in Höhe von 150,00 €, insgesamt 4.475,00 € aufgefordert. Die Beklagte zahlte nicht.
Die Klägerin behauptet, der Zeuge … habe ihr Fahrzeug gestohlen und die geltend gemachten Schäden verursacht. Sie habe ihn im Frühjahr 2019 über das soziale Netzwerk „…“ kennengelernt. Nach einigen Treffen habe der Zeuge … vom 9.7.2019 auf den 10.7.2019 bei der Klägerin übernachtet. Als die Klägerin am 10.7.2019 aufgewacht sei, sei der Zeuge … nicht mehr in ihrer Wohnung gewesen. Sie habe sie festgestellt, dass ihr vor ihrem Wohnhaus geparktes Fahrzeug samt Fahrzeugschlüssel und einigen anderen Dingen verschwunden gewesen seien.
Sie beantragt,
1. die Beklagte zur verurteilen, an die Klägerin 4.475,00 € zu zahlen nebst Zinsen hierauf i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1.1.2020;
2. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 492,54 € außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten zu zahlen nebst Zinsen hierauf i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Die Beklagte behauptet, die Klägerin habe falsche Angaben zum Zustand ihres Fahrzeugs gemacht. Vorhandene Schäden seien nicht angegeben worden. Seit Januar 2019 habe die Motorkontrollleuchte geleuchtet. Dies sei gegenüber der Beklagten nicht angegeben worden.
Die Klägerin habe ferner falsche Angaben gegenüber der Beklagten zum Umfang der Bekanntschaft mit dem Zeugen … gemacht. Gegenüber der Beklagten habe sie angegeben, sie kenne den Zeugen … bereits seit drei Monaten. Gegenüber der Polizei habe die Klägerin eingeräumt, den Zeugen … erst unmittelbar zuvor über eine Dating-App kennengelernt zu haben. Die Beklagten behauptet, die Klägerin habe versucht, auf die Regulierungsentscheidung der Beklagten Einfluss zu nehmen, indem sie eine längere Bekanntschaft vorgetäuscht habe. Sie nimmt Bezug auf eine in der mündlichen Verhandlung eingereichte E-Mail vom 5.8.2019 (Anlage zum Protokoll).
Das Gericht hat die Klägerin persönlich angehört. Auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 24.11.2020 wird Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist begründet.
I.
1. Die Klägerin hat einen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung aus ihrem Versicherungsvertrag i.V.m. §§ 1 Abs. 1, 49 VVG i.V.m. mit den Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (im Folgenden: AKB 2008) auf 4.475,00 €. Danach ist gem. A 2.2.2 AKB 2008 eine Entwendung durch Diebstahl oder Raub versichert.
Das Fahrzeug der Klägerin ist gestohlen worden.
a) Für einen behaupteten Kraftfahrzeugdiebstahl genügt der Versicherungsnehmer zunächst seiner Darlegungs- und Beweislast, wenn er Anzeichen behauptet, die mit hinreichender Wahrscheinlichkeit das äußere Bild eines Diebstahls ergeben. Dieses äußere Bild eines Diebstahls ist im Allgemeinen schon dann gegeben, wenn der Versicherungsnehmer das Fahrzeug zu einer bestimmten Zeit an einem bestimmten Ort abgestellt hat, an dem er es später nicht mehr vorfindet (OLG Celle, Urteil vom 18. Juni 2009 – 8 U 188/08 –, Rn. 21, juris).
Da das Fehlen von Zeugen bei einer i. d. R. heimlich stattfindenden Entwendung nicht die Ausnahme, sondern die Regel ist, würde eine strenge Belassung der Beweislast beim Versicherungsnehmer den Versicherungsschutz stark entwerten. Nach einer Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urt. v. 05.10.1983, Az.: IVa ZR 19/82) ist dies mit Inhalt und Zielsetzung der Kaskoversicherung unvereinbar. Um einerseits dem Versicherungsnehmer keine zu hohen Hürden zu stellen und andererseits den Versicherer vor Missbrauch durch unredliche Versicherungsnehmer zu schützen, haben der Bundesgerichtshof und ihm folgend die Instanzgerichte das sog. „Zwei-Stufen-Modell“ entwickelt (BGH, Urt. v. 05.10.1983, Az.: IVa ZR 19/82; Urt. v. 17.05.1995, Az.: IV ZR 279/94; Urt. v. 13.12.1995, Az.: IV ZR 54/95; Urt. v. 26.03.1997, Az.: IV ZR 91/96; OLG Saarbrücken, Urt. v. 14.07.2004, Az.: 5 U 58/04; Urt. v. 08.08.2018, Az.: 5 U 2/18; OLG Köln, Urt. V. 16.07.2013, Az.: 9 U 30/13; Urt. v. 15.07.2014, Az.: 9 U 57/13; OLG Celle, Urt. v. 24.09.2018, Az.: 8 U 73/18; KG Berlin, Beschl. v. 19.09.2014, Az.: 6 U 200/13; OLG Naumburg, Urt. v. 06.09.2012, Az.: 4 U 69/11; umfassend hierzu Brockmöller, ZfSch 2017, 184), dem sich auch das erkennende Gericht anschließt. Hiernach wird dem Versicherungsnehmer auf der ersten Stufe der Nachweis der Entwendung erleichtert, indem es ausreicht, wenn dieser Tatsachen zum Beweis des äußeren Bildes eines Diebstahls vorträgt.
Der Versicherungsnehmer genügt seiner Beweislast, wenn ein Mindestmaß an Tatsachen feststehen, die nach der Lebenserfahrung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit den Schluss auf eine Entwendung zulassen. Der Versicherungsfall ist schon dann als nachgewiesen anzusehen, wenn Tatsachen feststehen, die nach ihrem äußeren Bild mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auf eine Wegnahme des Fahrzeugs gegen den Willen des Versicherungsnehmers schließen lassen. Das äußere Bild ist im Allgemeinen dann gegeben, wenn der Versicherungsnehmer das Fahrzeug zu einer bestimmten Zeit an einem bestimmten Ort abgestellt hat, an dem er es später nicht mehr vorfindet (vgl. BGHZ 130, 1, 3 m.w.N.; BGH, Urteil vom 04. November 1998 – IV ZR 302/97 –, Rn. 6, juris, Unterstreichungen nicht im Original).
Ist das äußere Bild eines Kfz-Diebstahls bewiesen, dann kann der Kfz-Kaskoversicherer auf der zweiten Stufe den Beweis durch Tatsachen entkräften, die mit erheblicher Wahrscheinlichkeit den Schluss auf die Vortäuschung eines Diebstahls rechtfertigen (vgl. BGH, Urteil vom 04. November 1998 – IV ZR 302/97 –, juris, Unterstreichungen nicht im Original).
Die Klägerin hat mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, dass ihr Fahrzeug ihr gegen ihren Willen weggenommen wurde.
Nach der persönlichen Anhörung der Klägerin in der mündlichen Verhandlung hat sie überzeugend, nachvollziehbar und plausibel dargelegt, dass sie ihr Fahrzeug am Abend des 9.7.2019 vor ihrem Wohnhaus abgestellt hatte. Als die Klägerin am Morgen des 10.7.2019 ihr Fahrzeug aufsuchen wollte, stand es dort nicht mehr. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass das Fahrzeug der Klägerin von der Polizei am 15.08.2019 in Magdeburg aufgefunden und sichergestellt worden ist.
Gemäß den vorgenannten Maßstäben des Bundesgerichtshofs muss die Klägerin nur ein Mindestmaß an Tatsachen darlegen, die nach der Lebenserfahrung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit den Schluss auf eine Entwendung zulassen (BGH, Urteil vom 04. November 1998 – IV ZR 302/97 –, Rn. 6, juris).
Dieses äußere Bild einer Entwendung hat die Klägerin bewiesen. Insofern stellt die durchgeführte Anhörung der Klägerin nach § 141 I ZPO zwar selbst kein Beweismittel dar. Ungeachtet dessen soll nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung i.S.d. § 286 ZPO eine Überzeugung des Gerichts im Einzelfall auch allein auf die Würdigung von Parteierklärungen gestützt werden können (vgl. BVerfG NJW 2017, 3218 Rn. 58 = FD-ZVR 2017, 394198 [Ls.] und BGH NJW 2014, 1527 Rn. 13). Dies ist dann der Fall, wenn eine Partei einen von ihr zu führenden Beweis oder Gegenbeweis nur mit ihrer eigenen Aussage – wie zum Beispiel hinsichtlich eines Vier-Augen-Gesprächs – erbringen kann (BVerfG NJW 2008, 2170). Die Voraussetzungen liegen hier vor.
Die Klägerin, die alleine lebt, kann den Beweis für die Tatsache, dass sie ihr Fahrzeug am Abend des 9.7.2019 vor ihrem Wohnhaus abgestellt hatte, nur mit ihrer eigenen Aussage erbringen. Die Aussage der Klägerin war plausibel, detailreich und ohne Widersprüche. Sie konnte auf alle Einwände und Vorhaltungen ruhig und nachvollziehbar antworten. Die Aussage der Klägerin wird zudem durch so viele weitere Punkte gestützt, dass sich – gemäß den Maßstäben des Bundesgerichtshofs – nach der allgemeinen Lebenserfahrung der Schluss auf eine Entwendung zur vollen Überzeugung des Gerichts geradezu aufdrängt. Die Klägerin hat danach nicht nur das erforderliche Mindestmaß dargelegt, sondern weit mehr als erforderlich. Im Einzelnen:
Die Klägerin hat umgehend nach der Entdeckung der Entwendung die Polizei informiert und Strafanzeige erstattet. Sie hat die Beklagte informiert und eine Schadenanzeige aufgegeben.
Das Fahrzeug der Klägerin wurde am 15.09.2019 von der Polizei in Magdeburg aufgefunden und sichergestellt.
Der Zeuge …, der sich zu diesem Zeitpunkt bereits im Maßregelvollzug befand (vgl. Anlage K9), gab in einem von der Staatsanwaltschaft Hildesheim übersandten Anhörungsbogen zu, dass er das Fahrzeug entwendet hat und entschuldigte sich in einem zusätzlichen handschriftlichen Vermerk hierfür. Er gab an, den Schaden ersetzen zu wollen.
Die Staatsanwaltschaft Hildesheim erhob Anklage gegen den Zeugen …, wobei sie den von der Klägerin geschilderten Sachverhalt zugrunde legte. Danach habe der Angeklagte, der hiesige Zeuge …, im Zeitraum zwischen 23:50 Uhr und 8:05 Uhr ohne das Einverständnis der Zeugin Hildebrandt die Schlüssel zu dem Fahrzeug Seat Ibiza, amtliches Kennzeichen H-JH 9602, genommen und sei mit diesem davongefahren, ohne im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis zu sein und ohne die Rückführung des Pkw zu beabsichtigen. Der PKW der sei am 15.8.2019 in Magdeburg aufgefunden und sichergestellt worden.
Dieses Verfahren wurde im Hinblick auf die Verurteilung vom 13.1.2020 in dem Strafverfahren 19 LS 330 Js 31347/18 (AG Magdeburg), in dem der Zeuge … zu einer Haftstrafe von drei Jahren verurteilt worden ist, gem. § 154 Abs. 2 StPO endgültig eingestellt.
Soweit die Beklagte bestreitet, dass das Fahrzeug der Klägerin entwendet worden ist, verkennt die Beklagte, dass es an ihr ist, Tatsachen darzulegen und ggf. zu beweisen, die – nach den Maßstäben des Bundesgerichtshofs – mit erheblicher Wahrscheinlichkeit den Schluss auf die Vortäuschung des Diebstahls rechtfertigen. Es bedarf für den Schluss auf ein Vortäuschen des Diebstahls nämlich nicht nur einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit wie beim äußeren Bild, sondern einer höheren, einer erheblichen Wahrscheinlichkeit (BGH, Urteil vom 04. November 1998 – IV ZR 302/97 –, Rn. 11, juris).
Die Beklagte hat in diesem Verfahren nicht ansatzweise Tatsachen dargelegt – geschweige denn bewiesen – aus denen sich ergeben könnte, dass es sich vorliegend um einen von der Klägerin vorgetäuschten Diebstahl handelt.
Soweit die Beklagte behauptet, die Klägerin habe falsche Angaben zum Zeitrahmen und zum Umfang der Bekanntschaft mit dem Zeugen … gemacht, bleibt die Beklagte unkonkret, was sie genau als falsch erachtet. Sie bekundet lediglich, die Klägerin habe gegenüber der Polizei eingeräumt, sie habe den Zeugen unmittelbar (Schriftsatz vom 1.9.2020, Seite 2) bzw. 1,5 Wochen zuvor kennengelernt (Schriftsatz vom 26.10.2020, Seite 1).
Die Klägerin hat in ihrer persönlichen Anhörung angegeben, sie wisse nicht mehr, was sie gegenüber der Polizei angegeben habe. Sie habe aber den Zeugen … ca. 3 Monate vor der Tat ca. im April/Mai auf der Internetplattform ….de kennengelernt. Zuerst habe man sich geschrieben, dann getroffen. Dann habe der Zeuge … zweimal bei ihr übernachtet.
Soweit die Beklagte einen Vorhalt aus einer Ermittlungsakte beabsichtigt hatte, um der Klägerin widersprechende Angaben vorzuwerfen, hat es die Beklagte versäumt, die entsprechenden Auszüge aus der Ermittlungsakte zum hiesigen Aktenbestandteil zu machen. Es war in der mündlichen Verhandlung weder für das Gericht noch für den Klägervertreter nachvollziehbar, aus welchen angeblichen Aussagen der Klägerin der Beklagtenvertreter Vorhaltungen machen wollte.
Es ist auch – entgegen der in der mündlichen Verhandlung geäußerten Rechtsansicht des Beklagtenvertreters – nicht die Aufgabe des Gerichts, „amtliche Ermittlungsakten“ (ohne konkrete Bezeichnung, Schriftsatz vom 26.10.2020, Seite 2) zu erfordern, um diese auf widersprüchliche Aussagen der Klägerin durchzuarbeiten und diese sodann der Klägerin entgegenzuhalten. Dies widerspräche nicht nur der Neutralitätspflicht des Gerichts, sondern auch den Erfordernissen der Zivilprozessordnung, nach der die Parteien die Herren des Verfahrens sind, deren Obliegenheit es ist, den Verfahrensstoff zu bestimmen und einzuführen.
Es wäre insoweit an der Beklagten gewesen, wenn sie einer Passage der „amtlichen Ermittlungsakte“ einen Inhalt zugemessen hätte, der geeignet gewesen wäre, mit hinreichender Wahrscheinlichkeit den Schluss auf das Vortäuschen eines Diebstahls zu belegen, diesen konkreten Teil der Ermittlungsakte im hiesigen Verfahren einzureichen. So hat es die Klägerin gehalten, die den Anhörungsbogen und die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Hildesheim sowie den Einstellungsbeschluss des Amtsgerichts Lehrte und das Urteil des Amtsgerichts Magdeburg (Anlagen K9-K12) eingereicht und somit zum Gegenstand des hiesigen Verfahrens gemacht hat.
Die von der Beklagten für ihre Behauptung des Vortäuschens einer längeren Bekanntschaft angeführten Beweise (vgl. Schriftsatz vom 1.9.2020, Seite 2) gehen ins Leere und waren nicht zu erheben. Die Beklagte hat für ihre Behauptungen als Beweis die Schadensanzeige, das Zeugnis „…“, ein Sachverständigengutachten und Beiziehung der amtlichen Ermittlungsakte angeführt. Im Einzelnen:
Die von der Beklagten angeführten Schadensanzeige der Klägerin verhält sich gar nicht zu der Frage, wann die Klägerin den Zeugen … kennengelernt hat. Dieses Beweisangebot ist in Bezug auf die erhobene Behauptung der Beklagten untauglich.
Die Vernehmung des Zeugen „…“ läuft auf einen unzulässigen Ausforschungsbeweis hinaus. Es ist vollkommen unklar, wer … ist und in welcher Beziehung er zu der Klägerin bzw. dem Zeugen … stand und was er somit in Bezug auf die Bekanntschaft zwischen den beiden bezeugen kann bzw. soll.
Soweit die Beklagte ein Sachverständigengutachten als weiteren Beweis anführt, fehlt es sowohl an einer einem Sachverständigengutachten zugänglichen Beweisfrage, als auch an Anknüpfungstatsachen.
Eine „amtliche Ermittlungsakte“ stellt ebenfalls einen untauglichen Beweis dafür dar, wann die Klägerin den Zeugen … kennengelernt hat.
Der Beklagtenvertreter geht auch fehl, wenn er meint, dass Gericht habe es versäumt, der Beklagten einen Hinweis auf die Sach- und Rechtslage zu erteilen. Zwar besteht die Hinweispflicht des Gerichts im Grundsatz auch in Verfahren, in denen die Partei durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten wird; das gilt jedenfalls dann, wenn der Prozessbevollmächtigte die Rechtslage falsch beurteilt (BGHZ 140, 365, 371 = NJW 1999, 1867, 1868; BGH, Beschluss vom 16. April 2008 – XII ZB 192/06 –, Rn. 10, juris). Dies war im vorliegend aber nicht der Fall.
Der Beklagtenvertreter hat in der mündlichen Verhandlung im Gegenteil betont, dass er bundesweit für die Beklagte hauptsächlich Versicherungssachen bearbeite und große Erfahrung in diesem Bereich habe. Das Gericht kann daher davon ausgehen, dass sowohl bei der Beklagten, als Versicherung, als auch bei dem Beklagtenvertreter, als erfahrenem Versicherungsanwalt, die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und der Instanzen in diesem Bereich bekannt sind. Eines Hinweises bedurfte es daher nicht.
Dem Beklagtenvertreter war daher auch kein Schriftsatznachlass auf die Erörterung der Sach- und Rechtslage in der mündlichen Verhandlung zu gewähren, in der das Gericht festgestellt hat, dass die Beklagte keine einzige Tatsache genannt habe, die den Schluss auf eine erhebliche Wahrscheinlichkeit eines vorgetäuschten Diebstahls zulassen könnte.
Gem. § 282 ZPO hat sich jede Partei rechtzeitig zum Vorbringen des Gegners zu erklären. Wenn das Gericht in der mündlichen Verhandlung feststellt, die Beklagte sei der ihr obliegenden Darlegungspflicht nicht nachgekommen, weil sie überhaupt keine Tatsache genannt habe, aus der sich die Wahrscheinlichkeit eines vorgetäuschten Diebstahls ergeben könne, eröffnet diese Feststellung der Beklagten nicht die Möglichkeit, vollkommen neuen Prozessvortrag einzuführen, den sie bereits im schriftlichen Verfahren hätte einführen können und müssen.
In diesem Zusammenhang hat der Beklagtenvertreter auch nicht behauptet, Erkenntnisse zu haben, die den Schluss auf einen vorgetäuschten Diebstahl zuließen. Ein Schriftsatznachlass ist aber nicht reflexhaft vom Gericht nach jeder Erörterung der Sach- und Rechtslage zu gewähren. Er bedeutet stets einen Vorteil für eine Partei und gleichzeitig einen Nachteil für die andere Partei, für die sich eine Entscheidung weiter verzögert. Er ist daher nur in vom Gesetz vorgegebenen Konstellationen zu gewähren. Dazu gehört jedenfalls nicht die hier vorliegende Konstellation, in der der Beklagten in der mündlichen Verhandlung mitgeteilt worden ist, sie habe keine Tatsache benannt, die den Schluss auf das Vortäuschen eines Diebstahls zulasse, und die Beklagte daraufhin weiter – neu – vortragen möchte. Dies gilt umso mehr, wenn es sich bei der Beklagten und ihrem Prozessvertreter um ausgewiesenen Spezialisten in dem einschlägigen Rechtsgebiet handeln. Es ist insoweit auch die Aufgabe eines Gerichts, einer Verzögerung und Verschleppung von Verfahren entgegenzuwirken.
Überdies: Selbst wenn die Klägerin der Polizei gegenüber angegeben hätte, sie habe den Zeugen … erst vor ca. 1,5 Wochen vor der Tat kennengelernt, genügte dieser alleinige Umstand nicht ansatzweise dem vom Bundesgerichtshof aufgestellten Maßstab in diesem Zusammenhang. Danach müsste die Beklagte Tatsachen beweisen, die eine erhebliche Wahrscheinlichkeit eines vorgetäuschten Diebstahls zuließen.
Allein eine unterschiedliche Angabe über den zeitlichen Rahmen des Kennenlernens begründet aber keine fehlende Glaubwürdigkeit der Klägerin, zumal auch vollkommen unklar ist, in welchem Kontext diese vermeintlich widersprüchliche Zeitangabe abgegeben worden sein soll. Weitere Umstände, aus denen sich mit Blick auf diesen Widerspruch die Unglaubwürdigkeit gerade der Klägerin ergeben soll, die von ihrer Darstellung des Geschehens zu keiner Zeit abgerückt ist, zeigt die Beklagte aber entgegen § 286 Abs. 1 Satz 2 ZPO nicht auf (vgl. BGH, Urteil vom 04. November 1998 – IV ZR 302/97 –, Rn. 15, juris).
Weitere Tatsachen, die den Schluss auf eine Vortäuschung eines Diebstahls auch nur ansatzweise vorließen, hat die Beklagte nicht behauptet.
Es war der Beklagten auch kein Schriftsatznachlass auf ihren eigenen, in der mündlichen Verhandlung eingebrachten, neuen Vortrag gem. § 296 ZPO zu gewähren. Die Klägerin hat keine neuen Tatsachen bekundet, auf die der Beklagten ein Schriftsatznachlass zu gewähren gewesen wäre.
Der Beklagtenvertreter hat in der mündlichen Verhandlung die E-Mail eines Versicherungsvertreters … vom 5.8.2019 eingereicht (vgl. Anlage zum Protokoll). Dort schreibt der Versicherungsvertreter …, die Klägerin habe ihm gegenüber angegeben, die Bekanntschaft mit „…“ bestehe rund drei Monate. Er habe schon vorher zweimal bei ihr übernachtet.
Die Klägerin hat insofern in ihrer persönlichen Anhörung – wie im schriftlichen Vorverfahren der Beklagten bereits mit ausreichend Gelegenheit zur Erwiderung zur Kenntnis gebracht worden ist – ihr altes Vorbringen wiederholt: Sie habe den Zeugen … ca. 3 Monate vor der Tat auf einer Internetplattform kennengelernt. Beide hätten sich erst eine Zeitlang geschrieben, dann sei es zu Treffen gekommen. Vor dem 9.7.2019 habe der Zeuge … einmal bei der Klägerin übernachtet.
Soweit der Beklagtenvertreter in der mündlichen Verhandlung gemeint hat, der Zeuge … müsse gehört werden, weil dieser in seiner E-Mail geschrieben habe, der Zeuge … habe „schon 2x bei ihr übernachtet“; die Klägerin aber bekunde, der Zeuge … habe nur einmal vor der Tat bei ihr übernachtet; folgt das Gericht dem nicht. Denn auch wenn sich die Aussagen der Klägerin mit dem Inhalt der E-Mail des Zeugen … widersprechen sollte, ergäbe sich aus dieser Differenz keine erhebliche Wahrscheinlichkeit eines vorgetäuschten Diebstahls.
Der von der Beklagten aufgezeigte – mögliche – Widerspruch ist so marginal, wenn er nicht ohnehin auf einem Verständigungsfehler beruht, dass er das hier nach der allgemeinen Lebenswahrscheinlichkeit bestehende Gesamtbild eines Diebstahls nicht zu erschüttern vermag. Nach dem schriftlichen Geständnis des Zeugen …, der Anklageerhebung, der gerichtlichen Einstellung des Verfahrens aufgrund einer anderweitigen Verurteilung des Zeugen … und dem polizeilichen Auffinden und Sicherstellen des Fahrzeuges am Geburtsort des Zeugen …, lassen, selbst unterstellt die von der Beklagten behaupteten Widersprüche bestünden, nicht den Schluss zu, dass der Diebstahl mit einer erheblichen Wahrscheinlichkeit vorgetäuscht worden ist. Insofern stellt die in der mündlichen Verhandlung eingereichte E-Mail des Zeugen … zwar neuen Vortrag gem. § 296 ZPO seitens der Beklagten dar, der aber nicht entscheidungserheblich ist. Es war daher auch der Klägerin kein Schriftsatznachlass auf das neue Vorbringen der Beklagten zu gewähren.
Soweit der Beklagte schließlich einen Schriftsatznachlass auf den Schriftsatz der Klägerin vom 10.11.2020 beantragt hat, war dieser ebenfalls nicht zu gewähren. Voraussetzung für die Gewährung eines Schriftsatznachlasses ist neuer, entscheidungserheblicher Vortrag, zu dem dem Gegner die Möglichkeit einer Stellungnahme eingeräumt werden muss. Ohne eine solche Indikation darf kein Schriftsatznachlass gewährt werden, der stets auch die Rechte der jeweils anderen Partei beeinträchtigt. Diese Voraussetzung lag nicht vor. Der Schriftsatz der Klägerin vom 10.11.2020 enthielt keinen neuen, entscheidungserheblichen Vortrag.
b) Die Beklagte wird auch nicht leistungsfrei gem. A.2.2.2. AKB. Danach besteht kein Versicherungsschutz, wenn der Täter in einem Näheverhältnis zu dem Verfügungsberechtigten steht. Der Begriff des Näheverhältnisses ist eng auszulegen. Es muss sich um eine enge und persönliche Bindung handeln, die zudem den unerlaubten Zugriff auf das Kfz deutlich erleichtert. Für gelegentliche Besucher, auch wenn sie mit dem Verfügungsberechtigten verwandt sind und gelegentlich bei ihm übernachten, oder Freundschaften, gilt der Ausschluss ebenso wenig wie bei Bekannten oder Arbeitskollegen (Knappmann, in: Prölls/Martin, Versicherungsvertragsgesetz, 29. Aufl. 2015, A.2.2 AKB 2008, Rn. 16). Der Versicherer ist für den Ausschluss beweispflichtig (Knappmann, in: Prölls/Martin, Versicherungsvertragsgesetz, 29. Aufl. 2015, A.2.2 AKB 2008, Rn. 17). So liegt der Fall hier.
Die beweisbelastete Beklagte hat weder vorgetragen, noch bewiesen, dass vorliegend der Ausschluss des Näheverhältnisses zwischen der Klägerin und dem Zeugen … einschlägig wäre. Dafür müsste es sich um eine enge persönliche Bindung gehandelt haben. Gelegentliche Besuche und selbst gelegentliche Übernachtungen reichen hierfür nicht aus.
c) Soweit die Beklagte meint, sie sei gem. E.6 AKB leistungsfrei, gibt es in den von der Beklagten eingereichten AKB 2008 keine Ziffer E.6.
d) Die Klägerin hat auch keine Aufklärungsobliegenheiten verletzt, nach denen die Beklagten leistungsfrei werden würde. Es kann dahingestellt sein, ob das Aufleuchten einer Kontrollleuchte überhaupt einen nicht reparierten Schaden darstellt, der anzeigepflichtig wäre. Denn die Klägerin hat substantiiert mit Rechnung vom 30.1.2019 (Anlage K13) dargelegt, dass sie das Aufleuchten der Kontrollleuchte hat reparieren lassen. Dem ist die Beklagte im Rahmen ihrer sekundären Darlegungslast nicht mit Substanz entgegengetreten.
Weitere konkrete Einwendungen zur Höhe des Schadens, der von einem von der Beklagten beauftragten Sachverständigen ermittelt wurde, hat die Beklagte nicht vorgetragen.
Soweit der Beklagtenvertreter meint, die Klägerin müsse ihre Selbstbeteiligung in Abzug bringen, ist dies ausweislich der Klage, Seite 5, erfolgt. Soweit der Beklagtenvertreter meint, die Klägerin könne keine Umsatzsteuer ersetzt verlangen, hat die Klägerin, ausweislich ihrer Klage verbunden mit dem Wertgutachten der Beklagten, keine Umsatzsteuer geltend gemacht.
2. Die Klägerin hat ferner einen Anspruch aus ihrem Versicherungsvertrag gem. § 1, 49 VVG auf Zahlung von 130,00 €. Nach dem unstreitigen Vortrag haben die Klägerin und die Beklagte vereinbart, dass die Klägerin auf Kosten der Beklagten eine Innenreinigung veranlassen solle. Dem ist die Beklagte nicht entgegengetreten.
3. Gem. §§ 280, 286 BGB hat die Klägerin keinen Anspruch auf die geltend gemachten vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten. Die Beklagte befand sich bei der Beauftragung des Prozessbevollmächtigten der Klägerin noch nicht im Verzug. Ausweislich der Akte wurde die Beklagte erstmalig mit anwaltlichem Schreiben vom 19.11.2019 zur Zahlung von Schadensersatz aufgefordert. Dass es ein vorheriges verzugsbegründendes Schreiben der Klägerin oder eine endgültige Zahlungsablehnung durch die Beklagten gegeben habe, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
4. Die Zinsansprüche folgen aus den § 286 Abs. 1, § 288 Abs. 1 BGB. Die Beklagte hat sich jedenfalls seit dem 1.1.2020 im Verzug befunden. Mit Schreiben vom 19.11.2019 wurde die Beklagte kurzfristig zur Zahlung des begehrten Betrages aufgefordert. Eine Zahlung erfolgte nicht.
II.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Danach kann das Gericht der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügige Kosten verursacht hat. Nach ständiger Rechtsprechung ist dabei ein Fall von Geringfügigkeit gegeben, wenn der Unterliegensanteil nicht mehr als 10 % des (fiktiven) Streitwertes beträgt (Herget, in: Zöller, ZPO, 33. Aufl. 2020, § 92, Rn. 10, 11). Dies ist hier der Fall.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.