Skip to content

Vollkaskoversicherung des Leasingnehmers für das Leasingobjekt als Fremdversicherung

LG Bochum – Az.: I-4 O 29/11 – Urteil vom 09.09.2011

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Der Kläger begehrt von der Beklagten, bei der er eine Vollkaskoversicherung abgeschlossen hat, eine Restzahlung aus einem Verkehrsunfall, der sich am 18.01.2010 ereignet hat.

Der Kläger verunfallte mit seinen damals geleastem Fahrzeug (Mercedes Benz S 500) mit dem amtlichen Kennzeichen …. Dem Kläger wurde geraten, das verunfallte Fahrzeug, das er im März 2007 bei der Firma M geleast hatte, bei der Leasinggesellschaft voll auszulösen, was der Kläger auch tat.

Unter § 8 des Leasingvertrages hatte der Kläger die Verpflichtung übernommen, das Objekt auf eigene Kosten zu versichern und eine Vollkaskoversicherung mit 500,00 € Selbstbeteiligung abzuschließen. In § 7 des Leasingvertrages war vereinbart, dass die Sach- und Preisgefahr durch Übergabe des Leasingobjekts auf den Leasingnehmer übergeht und diesem bei unfallbedingter Beschädigung ein Sonderkündigungsrecht zusteht. Wegen der näheren Einzelheiten wird auf den Leasingvertrag (Seite 52/53 der Akten) Bezug genommen.

Den Vollkaskoschaden meldete der Kläger der Beklagten. Ab dem 25.03.2010 leaste der Kläger ein anderes Fahrzeug und teilte dieses ebenfalls der Beklagten mit. Der Kläger überließ der Beklagten ferner ein Schadensgutachten, aus denen sich ein Wiederbeschaffungswert für das verunfallte Fahrzeug in Höhe von 42.478,99 € netto ergab. Die Beklagte brachte hier von den Restwert des Fahrzeugs in Höhe von 22.550,00 € sowie die mit dem Kläger vereinbarte Selbstbeteiligung in Höhe von 500,00 € in Abzug und zahlte sodann an den Kläger einen Betrag in Höhe von 19.428,99 €.

Der Kläger zahlte an die Leasinggesellschaft, die inzwischen unter B firmiert, einen Betrag in Höhe von 43.000,00 € zur Ablösung des Fahrzeugs, der einen Mehrwertsteueranteil in Höhe von 6.865,55 € beinhaltete.

Der Kläger ist der Ansicht, die Beklagte sei verpflichtet, ihm auch die Differenz zwischen dem netto Wiederbeschaffungswert in Höhe von 42.478,99 € und dem Wiederbeschaffungswert brutto in Höhe von 50.550,00 €, mithin 8.071,01 €, zu erstatten, da er bei der Ablösung des Fahrzeugs auch die Mehrwertsteuer habe bezahlen müssen.

Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 8.071,01 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.08.2010 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Auffassung, dass sie dem Kläger den Mehrwertsteueranteil nicht zu erstatten habe, da die Versicherung als Fremdversicherung für die Leasinggesellschaft abgeschlossen worden sei und insoweit maßgeblich darauf abzustellen sei, dass die Leasinggesellschaft als Eigentümerin des Fahrzeugs vorsteuerabzugsberechtigt sei.

Zur weiteren Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Der Kläger hat gegen die Beklagte aus den zu Grunde liegenden Versicherungsvertragsverhältnis keinen Anspruch auf Zahlung von 8.071,01 €.

Bei einem von einem Leasingnehmer abgeschlossenen Vollkaskoversicherungsvertrag für ein Kraftfahrzeug handelt es sich im Allgemeinen um eine Fremdversicherung, mit der das Risiko des Leasinggebers als Eigentümer des Fahrzeugs abgedeckt werden soll (vgl. BGH NJW-RR 1991, 1149 m.w.Nw.).

So liegen die Dinge auch im vorliegenden Fall. Der Kläger hatte sich im Leasingvertrag mit der M verpflichtet, für das geleaste Fahrzeug eine Vollkaskoversicherung mit 500 € Selbstbeteiligung abzuschließen. Dies ergibt sich aus § 8.1 des Leasingvertrages, den der Kläger auf entsprechende Auflage des Gerichts nunmehr zur Akte gereicht hat.

Bei der Bemessung der Wiederherstellungskosten für das verunfallte Fahrzeug ist deshalb auf die Verhältnisse des Leasinggebers abzustellen (vgl. BGH a.a.O.; OLG Frankfurt VersR 2000, 1232f.). Ist dieser vorsteuerabzugsberechtigt, so bleibt bei der Bestimmung der Wiederherstellungskosten die Mehrwertsteuer außer Betracht.

Unstreitig ist die Leasinggeberin vorsteuerabzugsberechtigt, so dass der Kläger hier auch den im Rahmen der Ablösung gezahlten Mehrwertsteueranteil von 6.865,55 € – unter welchem Gesichtspunkt gar der noch höhere Betrag von 8.071,01 € erstattungsfähig sein solle, erschließt sich dem Gericht ohnehin nicht – nicht erstattet verlangen kann.

Auch die Ausführungen des Klägers im Schriftsatz vom 26.08.2011 rechtfertigen keine andere Beurteilung. Es liegt hier insbesondere kein Fall vor, bei dem ausnahmsweise auf die Verhältnisse des Versicherungsnehmers abzustellen wäre. Zwar hatte der Kläger als Leasingnehmer gemäß § 7.1 die Sach- und Preisgefahr mit Übernahme des Objektes übernommen. Diese Klausel war aber wiederum durch die Regelungen in § 7.1 und in § 7.2, die ein Sonderkündigungsrecht auch für den Kläger als Leasingnehmer für den Fall des zufälligen Untergangs, Verlustes oder Diebstahls des Leasingobjekts (§ 7.1) bzw. für den Fall der unfallbedingten Beschädigung des Leasingobjekts (§ 7.2) vorsahen, eingeschränkt worden. Zu berücksichtigen ist insoweit auch, dass der Kläger hier von dieser Möglichkeit der vorzeitigen Aufhebung des Leasingvertrages auch gerade Gebrauch gemacht hat.

Die Kammer verkennt nicht, dass dieses Ergebnis für den Kläger angesichts der hier vorliegenden Nähe der Leasingfinanzierung zum Kauf eine gewisse Härte bedeutet. Es war aber Sache des Klägers, bei seiner Finanzierungsentscheidung auf versicherungsrechtliche Konsequenzen der in Betracht kommenden Gestaltungen Rücksicht zu nehmen. Die Versicherungsbedingungen der Beklagten waren insoweit auch hinreichend deutlich.

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Unsere Hilfe im Versicherungsrecht

Egal ob Ihre Versicherung die Zahlung verweigert oder Sie Unterstützung bei der Schadensregulierung benötigen. Wir stehen Ihnen zur Seite.

 

Rechtsanwälte Kotz - Kreuztal

Wissenswertes aus dem Versicherungsrecht

Urteile aus dem Versicherungsrecht

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!