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Vollkaskoversicherung – Anzeige des Versicherungsfalles innerhalb einer Woche

LG Essen, Az.: 18 O 357/16, Urteil vom 30.01.2017

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Der Kläger begehrt als Versicherungsnehmer Leistungen der Beklagten aus einem Kaskoversicherungsvertrag.

Die Parteien sind durch einen Vollkaskoversicherungsvertrag verbunden. Versichert ist das Fahrzeug des Klägers, ein Q mit dem amtlichen Kennzeichen … . Die Versicherungsbedingungen enthalten einen Selbstbehalt in Höhe von 300 EUR. Darüber hinaus wurde in E.1.1 vereinbart, dass jedes Schadensereignis innerhalb von einer Woche der Beklagten zu melden ist. Im Falle einer vorsätzlichen Verletzung dieser Pflicht wird die Beklagte gemäß Punkt E.6.1 leistungsfrei. Es wird auf die Versicherungsbedingungen Bezug genommen (Anlage zur Klageschrift, Anlagenkonvolut).

Am 16.06.2016 meldete der Kläger gegenüber der Beklagten durch einen Rechtsanwalt einen Schadensfall vom 23.12.2015. Diesen hatte er zuvor am 24.12.2015 gegen 1:00 Uhr der Polizei gemeldet.

Der Kläger behauptet, er habe das versicherte Fahrzeug am 23.12.2015 gegen 19:45 Uhr unbeschädigt vor der Adresse I-Str. … in F am rechten Fahrbahnrand in Fahrtrichtung B geparkt. Als er gegen 21:00 Uhr zu seinem Fahrzeug zurückgekehrt sei, habe er eine streifenartige Beschädigung der linken Fahrzeugseite festgestellt. Er habe eine Benachrichtigung in Form eines Zettels eines Herrn N vorgefunden, auf dem dieser die Beschädigung eingeräumt habe. Des Weiteren habe sich eine Mobilfunknummer auf dem Zettel befunden.

Nach einer unstreitig erfolgten, vom Kläger in Auftrag gegebenen Begutachtung sei das Fahrzeug im Januar 2015 repariert worden.

Der Schädiger sei allerdings nicht auffindbar, unter der Mobilfunknummer sei nur eine Mailbox erreichbar gewesen. Aus diesem Grunde sei dann die Beklagte im Juni 2016 benachrichtigt worden.

Der Schaden sei mit 5.661,17 EUR zu beziffern gewesen.

Der Kläger beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 5.361,17 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten oberhalb des Basiszinssatzes seit dem 20.08.2016 zu zahlen,

2. die Beklagte zu verurteilen, ihn von vorprozessualen Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 285,72 EUR freizustellen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte behauptet, das Schadensbild sei nicht plausibel, da es nicht durch ein alleiniges Schadensereignis verursacht worden sein könne.

Das eingeholte Gutachten sei unbrauchbar, da – was unstreitig ist – die Laufleistung nicht korrekt ist und Angaben zu den Vorbesitzern fehlen.

Jedenfalls sei sie leistungsfrei, da der Kläger den Schaden erst ein halbes Jahr später angezeigt habe und somit gegen die vertragliche Obliegenheit verstoßen habe.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitig zur Akte gereichten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen, das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 30.01.2017 und die Entscheidungsgründe Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Dem Kläger steht kein Anspruch aus § 1 VVG in Verbindung mit dem Kaskoversicherungsvertrag zu.

Vollkaskoversicherung - Anzeige des Versicherungsfalles innerhalb einer Woche
Symbolfoto: Rido81/Bigstock

Hierbei kann dahinstehen, ob sich das Schadensereignis wie vom Kläger behauptet zugetragen hat. Die Beklagte ist jedenfalls gemäß § 28 Abs. 2 VVG in Verbindung mit der Klausel E.1.1 und E.6.1 der Versicherungsbedingungen von der Leistungsverpflichtung frei geworden.

Der Kläger hat eine vertragliche Obliegenheit verletzt. Er hat den Schaden entgegen der Versicherungsbedingungen nicht innerhalb einer Woche gegenüber der Beklagten angezeigt, sondern erst rund 6 Monate später. Unerheblich ist insofern, dass es nach seinem Vortrag für ihn möglich erschien, den Schädiger in Anspruch zu nehmen. Die Verpflichtung der Schadensmeldung besteht unabhängig davon, ob später tatsächlich eine Leistung des Versicherers in Anspruch genommen werden soll. Die Anzeigepflicht soll sicherstellen, dass dem Versicherer bei einer möglichen Inanspruchnahme eigene Ermittlungen möglich sind (vgl. OLG Karlsruhe NJW-RR 2010, 949; Prölss/Martin/Knappmann, VVG, AKB 2008 E.1 Rn. 2).

Diese Pflichtverletzung ist auch vorsätzlich erfolgt. Für das Bewusstsein der Obliegenheitswidrigkeit reicht es, dass der Versicherungsnehmer kraft „Parallelwertung in der Laiensphäre“ die Merkmale der Obliegenheit im Kern kennt. Auf die Kenntnis der Rechtsfolge kommt es insofern nicht an (vgl. Prölss/Martin/Armbrüster, VVG, § 28 Rn. 188, 189). Der Kläger gibt selbst an, auf eine Meldung gegenüber der Beklagten verzichtet zu haben, da er zuvor versuchen wollte, den Schädiger in Anspruch zu nehmen. Hieraus ergibt sich, dass er sich der Tatsache, dass eine Meldung erforderlich ist, bewusst war. Im Übrigen ergibt sich der Vorsatz aber hier auch aus der Parallelwertung in der Laiensphäre. Insofern darf es als allgemein bekannt vorausgesetzt werden, dass ein Schadensfall dem Versicherer zeitnah nach dem Eintritt gemeldet werden muss. Unterstellt dem Kläger war die zeitliche Begrenzung nicht bewusst, so konnte er jedenfalls nicht ernsthaft darauf vertrauen, dass eine Meldung ein halbes Jahr nach dem Schadensereignis nach Beseitigung sämtlicher Beschädigungen noch genügen würde. Es wird auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen. Die genauen Beweggründe, warum der Versicherungsnehmer die Meldung unterlässt sind im Anschluss daran für die Frage, ob dieser hinsichtlich des Unterlassens überhaupt vorsätzlich handelte, nicht mehr relevant.

Auch den Kausalitätsgegenbeweis kann der Kläger nicht führen. Der Kläger ließ nach seinem Vortrag das Auto nach der Begutachtung durch einen von ihm gewählten Sachverständigen noch im Januar 2016 reparieren und anschließend dem Sachverständigen erneut vorführen. Im Juni, als die Beklagte von dem Schadensereignis erfuhr, war es der Beklagten deshalb nicht mehr möglich zu eigenem Beweis- oder Erkenntnisgewinn zu gelangen. Ihr wurde schlicht das vom Kläger in Auftrag gegebene Gutachten – welches mit der falschen Laufleistung und den fehlenden Vorbesitzern unstreitig Fehler aufweist – und die Bestätigung des Sachverständigen, dass der Schaden behoben wurde, wobei die fachgerechte Reparatur gerade nicht bestätigt wurde, vorgelegt. Insofern schnitt der Kläger der Beklagten hier eine eigene Beurteilung des Sachverhalts vollkommen ab. Insbesondere eine eigene Begutachtung durch einen von ihr bestimmten Sachverständigen war nicht mehr möglich.

Eine Belehrung gemäß § 28 Abs. 4 VVG ist im vorliegenden Fall entbehrlich. Bei der Anzeigeobliegenheit handelt es sich um seine sogenannte spontan zu erfüllende Obliegenheit, bei der der Versicherer gerade nicht die Möglichkeit hat, den Versicherungsnehmer auf mögliche Folgen hinzuweisen. Ohne Kenntnis von dem Schadensfall besteht noch kein Bedürfnis der Belehrung (vgl. hierzu im Allgemeine Prölss/Martin/Armbrüster, VVG, § 28 Rn. 262).

Der Gewährung einer Schriftsatzfrist auf Antrag des Prozessbevollmächtigten des Klägers bedurfte es nicht. Der gerichtliche Hinweis bezog sich auf die Rechtsauffassung des Gerichts hinsichtlich der Begründetheit. Hierbei handelt es sich jedoch nicht um eine überraschende Ansicht, da die Beklagte in der Klageerwiderung den Aspekt der bedingungswidrig verspäteten Meldung ausdrücklich thematisiert hat.

Die Nebenforderungen teilen das Schicksal der Hauptforderung.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

Die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Der Streitwert wird auf 5.361,17 EUR festgesetzt.

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