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Vollkasko – Leistungsfreiheit aufgrund arglistiger Aufklärungsobliegenheitsverletzung

LG Köln – Az.: 24 O 315/18 – Urteil vom 18.04.2019

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der am 01.01.1975 geborene Kläger schloss bei der Beklagten für das im Eigentum seines Bruders E1 stehende Fahrzeug der Marke Ferrari 458 Italia, amtliches Kennzeichen #####, einen Vollkaskoversicherungsvertrag mit einer Selbstbeteiligung von 2.500,- EUR ab. Auf den Versicherungsschein (Anlage K 1, AH, sowie die zugehörigen AKB (Anlage K 2, AH) wird Bezug genommen. Als Geburtsjahr des jüngsten männlichen Fahrers ist im Versicherungsschein 1978 angegeben.

Am 01.08.2017 gegen 01:30 Uhr verunfallte das vorgenannte Fahrzeug in Köln auf der C-Straße im Tunnel Höhe B-Straße.

Als die Polizei am Unfallort um 03.49 Uhr erschien, traf sie dort nur auf den Sohn des Klägers, den am 05.02.1997 geborenen Zeugen E2, und dessen Freund, Herrn K, geb. am 17.02.1990. Beide Airbags waren ausgelöst. Der Zeuge E2 gab gegenüber der Polizei an, nicht er, sondern sein Vater sei der Fahrer zum Unfallzeitpunkt gewesen. Er selbst sei lediglich zur Unfallstelle gekommen, nachdem sein Vater ihn angerufen habe. Sein Vater sei dann mit einer weiblichen Begleitung zurück gefahren, um die nicht mitgeführten Papiere zu holen und die polizeiliche Unfallaufnahme vorzubereiten. Der Zeuge E2 rief dann mehrfach seinen Vater an, der mitteilte, er sei unterwegs. Laut Verkehrsunfallanzeige erschien 27 Minuten nach Eintreffen der Polizei der Kläger ohne eine weibliche Begleitung im Wagen seines Sohnes am Unfallort. Er gab an, er sei der Fahrer gewesen und habe nicht gewollt, dass publik werde, dass er – obwohl verheiratet –  mit einer weiblichen Begleitung zum Zwecke des Kennenlernens unterwegs gewesen sei. Es habe sich um eine polnische Prostituierte gehandelt. Der Kläger gab gegenüber der Polizei weiter an, er habe im Tunnel zu viel mit dem Lenkrad gespielt, so dass der Wagen ins Schleudern geraten und gegen die Tunnelwand geprallt sei. Einen Führerschein führte der Kläger nicht mit, als er an der Unfallstelle erschien. Den holte dann sein Sohn. In der Verkehrsunfallanzeige heißt es zum Straßenzustand „trocken“. Ein Atem-Alkoholtest bei dem Sohn des Klägers und dessen Begleiter an der Unfallstelle ergab 0,00 Promille.

Der Wiederbeschaffungsaufwand beläuft sich auf 86.500,- EUR.

Der Kläger gab gegenüber der Beklagten in der Schadensanzeige vom 25.11.2017 (Anlage B 2, AH) an, er selbst sei zum Unfallzeitpunkt der Fahrer gewesen. Er sei mit ca. 50 km/h gefahren. Er habe noch versucht, nach rechts auszuweichen. Auf der Straße habe sich Wasser angesammelt (Pfütze). Er habe die Kontrolle über das Auto verloren und sei abgerutscht. Durch die Gegenlenkung sei er dann gegen die Wand gefahren.  Der Unfall sei durch die Pfütze verschuldet worden. Es habe sich um eine Spazierfahrt gehandelt, die nicht geplant worden sei. Zweck der Fahrt sei das Kennenlernen der Beifahrerin gewesen.

Am 26.04.2018 erfolgte die Deckungsablehnung (Anlage K 7, AH).

Der Kläger behauptet, er selbst sei zum Unfallzeitpunkt Fahrer gewesen.

In der Klageschrift heißt es: Ob der Verlust der Kontrolle über das Fahrzeug und der dadurch bedingte Schleudervorgang auf eine momentane Unaufmerksamkeit, ein kurzes Abgelenktsein oder auf einen Fahrfehler zurückzuführen sei, könne er im Nachhinein selbst nicht mit Sicherheit sagen.

In der Replik ist davon die Rede, der Unfall könne auch auf eine Pfütze zurückzuführen sein.

Von einer Gefahrerhöhung könne keine Rede sein. Die auf dem Fahrzeug befindlichen Reifen würden nicht zu einer erhöhten Unfallgefahr führen. Selbst wenn, hätte sich diese Gefahr nicht realisiert. Zudem wäre die Bereifung bereits bei Kauf des Fahrzeugs vorhanden gewesen; er habe nicht gewusst, dass es sich nicht – was für sich genommen unstreitig ist – um die serienmäßige Bereifung gehandelt habe.

Der Kläger beantragt,

1.

die Beklagte zu verurteilen, an ihn – hilfsweise an Herrn E1, N-Straße, 50171 Kerpen – 84.000,- EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.03.2018 zu zahlen;

2.

die Beklagte zu verurteilen, ihn von einer Forderung der Rechtsanwälte Y wegen vorgerichtlich entstandener Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 2.217,45 EUR freizustellen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Ansicht, wegen einer arglistigen Aufklärungsobliegenheitsverletzung des Klägers vollständig leistungsfrei zu sein.

Sie behauptet, nicht der Kläger, sondern sein Sohn, der Zeuge E2, sei zum Unfallzeitpunkt der Fahrer gewesen. Sie behauptet, die Zeugen L, die ebenfalls auf der C-Straße unterwegs gewesen seien, seien auf den Ferrari kurz vor dem Unfall aufmerksam geworden. Als sie dann ebenfalls mit dem Taxi in den Tunnel eingefahren seien, hätten sie zwei männliche Personen in unmittelbarer Nähe des verunfallten Fahrzeugs wahrgenommen, also mitnichten nur eine männliche und eine weibliche Person oder nur eine männliche Person.

Eine Pfütze habe es zum Unfallzeitpunkt auch nicht gegeben. Bezeichnenderweise heiße es in der polizeilichen Unfallaufnahme zum Straßenzustand „trocken“. Auch habe der Kläger, als er am Unfallort von der Polizei befragt wurde, nur angegeben, er habe zu viel mit dem Lenkrad gespielt, so dass der Wagen ins Schleudern geraten und gegen die Tunnelwand geprallt sei.

Auch die Angabe, ca. 50 km/h gefahren zu sein, könne nach dem Schadensbild nicht stimmen. Der Unfallfahrer sei mindestens 100 km/h gefahren.

Eine Auslesung der Fahrzeugdaten zum ICU Eventspeicher aus dem Airbag Speichergerät des klägerischen Fahrzeugs werde ergeben, dass der Unfall sich nicht so ereignet habe, wie vom Kläger behauptet. Die Auslesung bedürfte allerdings eines entsprechenden Gerichtsbeschlusses.  Ebenso könne ein Sachverständigengutachten durch Auswertung von auf dem Airbag befindlichen DNA geprüft werden, wer Fahrer gewesen sei.

Im Verhalten des Klägers liege auch – seinen Vortrag hilfsweise als richtig unterstellt – eine leistungsbefreiende Unfallflucht.

Es sei zudem eine Gefahrerhöhung eingetreten, da der Wagen mit einer unzulässigen Bereifung ausgestattet gewesen sei, die auch mitschadensursächlich geworden sei. Dem Kläger sei die unzulässige Bereifung auch bekannt gewesen. Die unzulässige Bereifung sei erst nach dem Erwerb des Fahrzeugs vorgenommen worden. Zumindest aber habe der Kläger grob fahrlässig gehandelt, wenn er die Ordnungsgemäßheit der Bereifung nicht geprüft habe. Aus den eigenen Angaben des Klägers im Termin, die zudem mit dem von dessen schriftsätzlichem Vortrag abwichen, ergebe sich das Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen für die Annahme einer vorsätzlichen Gefahrerhöhung.

Was die Schadenshöhe angehe, seien Reifen und Felgen vom Ersatz ausgeschlossen, da sie vom Hersteller für das Fahrzeug nicht zugelassen worden seien.

Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten könne der Kläger schon deshalb nicht geltend machen, weil seine jetzigen Prozessbevollmächtigten sich bereits am 06.11.2017 für ihn bestellt hätten und die Mandatierung daher noch vor Verzugseintritt erfolgt sei.

Die Kammer hat den Kläger persönlich nach § 141 ZPO angehört sowie die Zeugen L und E2 vernommen. Wegen des Ergebnisses wird auf die Sitzungsniederschrift vom 14.03.2019 Bezug genommen (Bl. 118 ff GA).

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachte Akte 712.246.006.712 Stadt Köln Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist unbegründet.

Die Beklagte ist wegen einer arglistigen Aufklärungsobliegenheitsverletzung vollständig leistungsfrei geworden gemäß E.1.3, 1.6 der streitgegenständlichen AKB sowie § 28 Abs. 2, Abs. 3 S. 2 VVG.

Der Kläger hat gegenüber der Beklagten vor Deckungsablehnung bewusst wahrheitswidrig angegeben, er selbst sei der Fahrer zum Unfallzeitpunkt gewesen, um unlauter auf die Regulierung der Beklagten Einfluss zu nehmen.

Die Kammer ist davon überzeugt, dass nicht der Kläger sondern dessen Sohn oder Herr K den Wagen gesteuert hat, als es zum Unfall kam.

Dies ergibt sich aus den glaubhaften Aussagen der Zeugen L. Das Ehepaar L befand sich auf der Fahrt vom Flughafen zu ihrer Wohnung in einem Taxi. Auf der C-Straße wurden sie vor einer Ampel auf den Ferrari aufmerksam, weil dieser neben dem Taxi an der Ampel hielt und dann nochmals Gas gab. Als die Ampelschaltung auf grün wechselte, fuhr der Ferrari zügig weg und konnte die nächste Ampel (die letzte Lichtzeichenanlage vor der Einfahrt in dem Tunnel) bei grün passieren, während das Taxi dort warten musste. Als das Taxi sodann ca. 2 Minuten später weiterfahren konnte und ebenfalls in den Tunnel der C-Straße in Höhe B-Straße einfuhr, sahen die Zeugen den Ferrari auf der rechten Fahrspur quer stehen. Das Taxi fuhr im Schritttempo auf der linken Fahrspur vorbei, um sich zu vergewissern, ob Hilfe benötigt werde. Hierbei sahen die Zeugen L zwei Männer im geschätzten Alter von dreißig Jahren oder jünger bei dem Ferrari, wobei einer der beiden so gestikulierte, als ob er sich sehr über den Unfall ärgere. Eine Frau oder einen älteren Mann haben die Zeugen nicht gesehen. An der Wahrnehmungs- oder Erinnerungsfähigkeit der Zeugen, die durch einen Artikel in  der Zeitschrift „Express“ darauf aufmerksam geworden waren, dass Zeugen gesucht werden, bestehen keinerlei Bedenken. Sie haben ruhig und besonnen ausgesagt. Am Ausgang des Verfahrens hatten sie selbst keinerlei Interesse.

Danach steht fest, dass der Kläger den Wagen nicht zum Unfallzeitpunkt gefahren ist. Es hat weniger als 5 Minuten gedauert von dem Zeitpunkt, als der Ferrari dem Taxi davon gefahren ist, bis zu dem Zeitpunkt, als das Taxi dann an dem verunfallten Ferrari langsam vorbeigefahren ist. Diese Zeitspanne ist zu gering, als dass der angeblich auf den Ringen spazierende Sohn des Klägers vom Kläger über den Unfall hätte benachrichtigt werden können, um sodann im Tunnel die Fahrzeuge zu wechseln. Eine Frau- die Polin ist laut Kläger angeblich sogleich nach dem Unfall ausgestiegen-  oder ein älterer Mann befanden sich nicht bei dem verunfallten Ferrari, so dass auch ausgeschlossen werden kann, die Zeugen L wären etwa vor dem angeblichen Wechsel der Fahrzeuge zwischen Vater und Sohn E2 auf den Unfall aufmerksam geworden. Dass entweder der Sohn des Klägers oder dessen Freund den Unfall verursacht hat und die beiden nicht nur als Helfer vom Kläger hinzugerufen worden sind, ergibt sich auch daraus, dass beide Zeugen es als auffällig bezeichneten, dass einer der beiden heftig gestikulierte, als ob er gegen die Wand schlüge; diese auffallende emotionale Reaktion passt nicht zu einer Person, die selbst unmittelbar mit dem Unfall nichts zu tun hat.

Der Kläger und sein Sohn, der Zeuge E2, haben bewusst die Unwahrheit gesagt. Ihre Schilderungen machen auch keinen Sinn. Der Zeuge E2 hat angegeben, im Tunnel selbst kein Wort mit seinem Vater gewechselt und sich erst später mit ihm über die Unfallursache unterhalten zu haben. Er habe auch nichts von dem verstanden, was sein Vater mit den Polizeibeamten gesprochen habe, da sie ihn zur Seite genommen hätten. Unter nahen Angehörigen ist eine solches Verhalten auszuschließen. Die Szene wirkt geradezu gespenstig. Auch der vom Kläger und seinem Sohn angegebene Zeitraum, der zwischen der angeblichen Fahrt des Klägers aus dem Tunnel mit dem Fahrzeug des Sohnes und seiner Rückkunft gelegen haben soll, ist falsch angegeben worden, um die Geschichte von dem angeblichen kurzfristigen Absetzen der polnischen Prostituierten am Neumarkt plausibel zu machen. Dies soll 10 bis 15 Minuten bzw. 15 bis 20 Minuten gedauert haben. Dies kann schon deshalb nicht sein, weil der Kläger ja bereits vor dem Eintreffen der Polizei an der Unfallstelle wieder gefahren sein soll und die Polizei festgehalten hat, 27 Minuten nach ihrer Ankunft an der Unfallstelle sei der Kläger dort erschienen. Den Zeugen K hat der Kläger bezeichnenderweise gar nicht erst benannt.

Der Kläger hat auch gelogen, als er bei seiner Anhörung angegeben hat, er habe – so wie gegenüber der Beklagten im Schadensmeldebogen angegeben – die Kontrolle über das Fahrzeug wegen einer Pfütze verloren. Es gab im Tunnel keine Pfütze, die sich nach Angaben des Klägers etwa 100 Meter nach Tunnelbeginn befunden haben soll. An dem Tag hatte es maximal 4 mm geregnet (Anlage B 14, Bl. 72 GA). Die Polizei hat den Straßenzustand als „trocken“ beschrieben. Bezeichnenderweise ist in der Klageschrift, die sich auch zur angeblichen Unfallursache auslässt, nicht von einer Pfütze die Rede, sondern erst in der Replik. Der Polizei hat der Kläger vor Ort auch nichts von einer Pfütze erzählt, sondern nur davon, er habe zu viel mit dem Lenkrad herumgespielt, obwohl doch nichts näher gelegen hätte, als sich – schuldmindernd – auf die angebliche Pfütze zu berufen. Der Kläger hat bei seiner Anhörung zunächst angegeben, er habe gebremst, als er die Pfütze vor sich gesehen habe. Auf den Vorhalt des Gerichtes, weshalb man denn beim Anblick einer Pfütze bremse und nicht schlicht und ergreifend weiter fahre, ist der Kläger dann darauf umgeschwenkt, er habe beim Durchfahren der Pfütze festgestellt, dass er die Kontrolle über den Wagen verliere und dann gebremst. Die Pfütze ist ausgedacht.

Die Falschangaben des Klägers gegenüber der Beklagten im Schadensmeldebogen erfolgten, um das Regulierungsverhalten der Beklagten unlauter zu beeinflussen. Eine Bereicherungsabsicht im Sinne des Betrugstatbestandes ist nicht erforderlich; es reicht aus, wenn die Regulierung durch Falschangaben vereinfacht werden soll, um kritische Nachfragen oder Prüfungen in Richtung einer etwaigen Minderung oder eines Wegfalls der Leistungspflicht von vornherein zu unterbinden (vgl. Senatsurteil vom 27.07.2016 – 9 U 41/16 -, juris). Ein Irrtum des Klägers bei Abgabe seiner Falschangaben ist ausgeschlossen. Ein anderes Motiv als die unlautere Beeinflussung der Beklagten ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Der Kläger mag befürchtet haben, dass eine Regulierung (teilweise) entfällt, wenn der Fahrer ein jüngeres Geburtsdatum hat als im Versicherungsschein angegeben oder dass die Beklagte eine grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalles annehmen könnte. Ob der Kläger bei wahrheitsgemäßen Angaben gleichwohl den vollen Entschädigungsanspruch hätte geltend machen können, ist unerheblich.

Auf die Frage einer ordnungsgemäßen Belehrung nach § 28 VVG kommt es im Falle einer arglistigen Aufklärungsobliegenheitsverletzung nicht an (vgl. Senat, a.a.O.).

Inwieweit auch ein (teilweiser) Wegfall der Leistungspflicht wegen Gefahrerhöhung greift – was naheliegend ist – kann dahinstehen.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 ZPO.

Streitwert: 84.000,- EUR

 

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