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Vertrauensschadenversicherung bei den Korruptionszahlungen: Wann kein Schaden vorliegt

Millionen an Schmiergeldern für Asien-Deals – gezahlt direkt aus der Firmenkasse. Die Konzernmutter fordert diese Summen nun von ihrer Vertrauensschadenversicherung zurück, da kriminelle Mitarbeiter das Vermögen geschmälert hätten. Doch zählt Bestechung als Schaden, wenn die so vermittelten Verträge dem Unternehmen gleichzeitig millionenschwere Gewinne einbringen?

Übersicht

Hände schieben einen dicken Umschlag über einen Schreibtisch mit Vertrag; im Hintergrund ein Industriemodell und Skyline.
Die Vertrauensschadenversicherung deckt Korruptionsschäden nur bei unmittelbarer Vermögensminderung und fehlender Vorteilsausgleichung durch gewinnbringende Aufträge ab. Symbolfoto: KI

Zum vorliegenden Urteilstext springen: II CC 1/25

Das Wichtigste im Überblick

  • Gericht: OLG Hamburg
  • Datum: 26.03.2026
  • Aktenzeichen: II CC 1/25
  • Verfahren: Klage auf Versicherungsleistung
  • Rechtsbereiche: Versicherungsrecht
  • Streitwert: 4.573.629,12 €
  • Relevant für: Versicherungsnehmer, Unternehmen mit Auslandsgeschäft, Versicherungsgesellschaften

Unternehmen erhält keinen Versicherungsschutz für Schmiergeldzahlungen ohne Nachweis eines direkten finanziellen Schadens.
  • Die Versicherung zahlt nur für direkte Schäden durch vorsätzliche Taten von Vertrauenspersonen.
  • Der Kläger muss eine negative Gesamtlage seines Vermögens durch die Zahlungen beweisen.
  • Gewinne aus bestochenen Aufträgen verrechnet das Gericht mit den gezahlten Schmiergeldern.
  • Kosten für interne Ermittlungen ersetzt der Versicherer ohne Hauptschaden grundsätzlich nicht.
  • Schmiergelder stellen oft bloße durchlaufende Posten ohne tatsächliche Minderung des Firmenvermögens dar.

Wann zahlt die Vertrauensschadenversicherung bei den Korruptionszahlungen?

Ein Anspruch auf die Versicherungsleistung aus einer Vertrauensschadenversicherung nach § 1 AVB VSV besteht nur für Schäden, die einem Unternehmen durch vorsätzliche unerlaubte Handlungen einer Vertrauensperson unmittelbar zugefügt werden. Das bedeutet konkret: Es handelt sich um bewusste Rechtsverstöße wie Betrug, Untreue oder Diebstahl, die dem Unternehmen schaden. Diese Person muss im Sinne der Versicherungsbedingungen klar identifiziert sein, wobei für Tochterunternehmen spezifische Regelungen nach § 38 AVB VSV und § 8 AVB IVP greifen. Zudem setzt der Versicherungsschutz voraus, dass die schädigende Handlung eine rechtswidrige Bereicherung oder eine vorsätzliche Schädigung zum Ziel hat.

Ein geschäftserfahrener und mit Allgemeinen Geschäftsbedingungen vertrauter Kaufmann wird daher erkennen, dass der Zweck der Vertrauensschadenversicherung darin liegt, – mit der Beschränkung auf unmittelbare Schäden – die Durchsetzbarkeit und Einbringlichkeit des gesetzlichen Schadenersatzanspruchs des versicherten Unternehmens gegen die Vertrauens- oder Lokale Person abzusichern. – so das OLG Hamburg

Fehlende Eigenschaft als Vertrauensperson

In einem millionenschweren Streitfall vor dem Oberlandesgericht Hamburg forderte ein deutsches Unternehmen exakt 4.573.629,12 Euro von seiner Versicherung zurück, weil im asiatischen Vertriebsgeschäft umfangreiche Schmiergeldzahlungen geflossen sein sollen. Das Gericht wies die Klage vollständig ab (Az. II CC 1/25). Die Richter stellten fest, dass der ehemalige Managing Director der chinesischen Tochtergesellschaft nicht als versicherte Vertrauensperson der Muttergesellschaft eingestuft werden konnte. Auch für einen weiteren ehemaligen Geschäftsführer entfiel der Schutz gemäß § 35 AVB VSV, da dieser sich durch die Vorgänge unstreitig nicht selbst rechtswidrig bereichert hatte. Das bedeutet: Beide Seiten sind sich über diesen Punkt einig, weshalb das Gericht ihn als feststehende Tatsache behandelt.

Prüfen Sie umgehend Ihre Versicherungspolice: Sind Geschäftsführer von Tochtergesellschaften im Ausland explizit als „Vertrauenspersonen“ definiert? Falls nicht, lassen Sie Ihre Police durch eine „Intercompany-Klausel“ erweitern, um Deckungslücken bei Schäden durch Organmitglieder verbundener Unternehmen zu schließen.

Redaktionelle Leitsätze

  1. Die Vertrauensschadenversicherung gewährt Schutz nur für unmittelbare Vermögensschäden des versicherten Unternehmens; durchlaufende Posten und Zahlungen, die das Unternehmen selbst als Refinanzierung behandelt, begründen keinen versicherten Schaden, weil es an einer direkten Vermögensminderung fehlt.
  2. Wirtschaftliche Vorteile, die ein Unternehmen aus durch Bestechung erlangten Verträgen erzielt, sind im Wege der Vorteilsausgleichung auf den behaupteten Schaden anzurechnen; kriminalpolitische Erwägungen zur Präventionsfunktion des Strafrechts verdrängen diese zivilrechtliche Schadensbetrachtung nicht.
  3. Den Beweis dafür, dass ein durch Schmiergeldzahlungen erlangter Auftrag auch ohne diese Zahlungen zu identischen wirtschaftlichen Konditionen zustande gekommen wäre, hat der Versicherungsnehmer zu führen; eine Beweiserleichterung oder ein Anscheinsbeweis zu seinen Gunsten besteht insoweit nicht.
Infografik: Voraussetzungen für den Versicherungsschutz bei Korruption, verdeutlicht durch eine Checkliste zu Vermögensverlust, Vorteilsausgleichung und Beweislast.
Das OLG Hamburg stellt klar: Eine Vertrauensschadenversicherung greift bei Korruption nur, wenn ein echter wirtschaftlicher Schaden verbleibt und dieser zweifelsfrei bewiesen werden kann

Warum durchlaufende Posten keinen unmittelbaren Schaden darstellen

Der Versicherungsschutz in diesem Bereich beschränkt sich strikt auf unmittelbare Schäden, was eine direkte Vermögensminderung beim versicherten Unternehmen voraussetzt. Mittelbare Schäden sind gemäß § 51 Nr. 1 AVB VSV ausdrücklich vom Schutz ausgeschlossen. Zu diesen nicht erstattungsfähigen Positionen gehören unter anderem Geldstrafen, Bußgelder und sonstige staatliche Zahlungsanordnungen.

Durchlaufende Posten statt Vermögensminderung

Wie konsequent die Gerichte dieses Unmittelbarkeitserfordernis anwenden, zeigte sich an der eigenen Buchhaltung des klagenden Unternehmens. Die Firma bezeichnete die geflossenen Gelder selbst als Refinanzierung, was das Gericht als klares Indiz für durchlaufende Posten wertete, bei denen kein unmittelbarer Schaden entsteht. Den Versuch, den Schaden über eine rechtliche Konstruktion von der chinesischen Tochtergesellschaft auf die deutsche Muttergesellschaft zu verlagern, lehnten die Richter ab. Letztlich stellte das Gericht fest, dass das Unternehmen keinen Beweis für eine Vermögensminderung erbracht hat.

Achtung Falle: Interne Buchungsbegriffe

Das Gericht wertete die interne Bezeichnung „Refinanzierung“ als Beleg gegen das Unternehmen. Prüfen Sie Ihre interne Korrespondenz und Buchhaltung: Werden die abgeflossenen Gelder dort als durchlaufende Posten oder bloße Verrechnungen geführt, fehlt es für die Versicherung an der notwendigen unmittelbaren Vermögensminderung beim Mutterunternehmen.

Warum Bestechungsgewinne den versicherten Schaden neutralisieren

Im Schadensersatzrecht müssen sich Geschädigte erlangte Vorteile anrechnen lassen, wenn diese in einem adäquaten Zusammenhang und in kongruenter Rechnungseinheit mit dem Schaden stehen. Diese sogenannte Vorteilsausgleichung darf den Geschädigten nicht unzumutbar belasten und den Schädiger nicht unangemessen entlasten. Das bedeutet konkret: Wenn ein Schaden entsteht, aber gleichzeitig ein finanzieller Vorteil durch denselben Vorfall erlangt wird, muss dieser Gewinn vom Schaden abgezogen werden. Kriminalpolitische Erwägungen, wie etwa die Präventionsfunktion des Strafrechts, verdrängen diese rein wirtschaftliche Schadensbetrachtung im Zivilrecht nicht.

Anrechnung der erzielten Gewinne

Die strikte Anwendung dieser wirtschaftlichen Betrachtung führte dazu, dass sich das Unternehmen die Gewinne, Kostendeckungsbeiträge und gefestigten Geschäftsbeziehungen aus den Endkundenverträgen anrechnen lassen musste. Das Gericht wies das Argument der Firma zurück, wonach Vorteile aus sittenwidrigen Verträgen generell nicht anrechenbar seien. Da die asiatischen Endkunden nach der Aufdeckung der Korruptionsaffäre auf eine Rückabwicklung der Verträge verzichteten, blieben die wirtschaftlichen Vorteile bei dem Unternehmen bestehen und glichen den behaupteten Schaden aus.

Bestechung wäre nicht so weit verbreitet, wenn sie sich für den Geschäftsherrn des Bestechenden nicht lohnen würde. Wenn somit eine tatsächliche Vermutung dafür spricht, dass der Abschluss der Endkundenverträge […] ein wirtschaftlich nachteiliges Geschäft war, so folgt daraus spiegelbildlich, dass es für die Klägerin ein wirtschaftlich vorteilhaftes Geschäft war […]. – so das OLG Hamburg

Praxis-Hinweis: Der entscheidende Hebel-Faktor

Die Entscheidung kippte hier vor allem wegen der wirtschaftlichen Gesamtbetrachtung: Die Gewinne aus den durch Bestechung erlangten Aufträgen wurden vom Schaden abgezogen. Wenn Ihr Unternehmen aus den fraglichen Geschäften Deckungsbeiträge erzielt hat und die Verträge weiterhin bestehen, liegt nach dieser Rechtsprechung kein erstattungsfähiger Schaden vor.

Wann entfällt der Schutz für bilanzielle Schäden?

Gemäß § 20 AVB IVP kann ein Versicherungsschutz für einen bilanziellen Schaden bestehen, wenn das versicherte Unternehmen an Tochtergesellschaften beteiligt ist. Das bedeutet konkret: Ein Schaden, der sich nicht durch direkten Geldverlust bei der Mutter, sondern durch eine Wertminderung ihrer Beteiligung an der Tochterfirma in der Bilanz zeigt. Zwingende Voraussetzung dafür ist ein lokaler Schaden des Tochterunternehmens, der dem Grund und der Höhe nach einem versicherten Schaden entspricht. Dafür muss eine negative Gesamtvermögenslage bei der jeweiligen Tochtergesellschaft nachgewiesen werden.

Kein wirtschaftlicher Nachteil bei der Tochtergesellschaft

Bei der detaillierten Prüfung der asiatischen Tochtergesellschaft stellte der Senat jedoch fest, dass dort gar kein lokaler Schaden entstanden war. Die Tochterfirma hatte vielmehr selbst erhebliche Vorteile aus den abgeschlossenen Endkundengeschäften erzielt. Auch bei den spezifischen Ausgabenkomplexen für angebliche Serviceverträge in Höhe von 285.040,56 Euro sowie für Speditionskosten von 34.346,57 Euro fehlte jeglicher Nachweis eines wirtschaftlichen Nachteils. Mangels eines nachweisbaren lokalen Schadens bei der Tochtergesellschaft entfiel der Anspruch auf Versicherungsleistungen für den bilanziellen Schaden vollständig.

Um einen „bilanziellen Schaden“ erfolgreich geltend zu machen, müssen Sie den lokalen Vermögensverlust der Tochtergesellschaft isoliert nachweisen. Dokumentieren Sie negative Auswirkungen auf die Liquidität oder das Eigenkapital der Tochterfirma strikt getrennt von den Konzernergebnissen, um das Argument der Vorteilsausgleichung zu entkräften.

Wer muss den Vertragsschluss ohne Schmiergeld beweisen?

Die Darlegungs- und Beweislast für den Eintritt eines versicherten Schadens und dessen genaue Höhe liegt grundsätzlich beim Versicherungsnehmer. Es gibt vor Gericht keinen Anscheinsbeweis dafür, dass lukrative Geschäfte auch ohne den Einsatz von Schmiergeld zu exakt denselben Konditionen zustande gekommen wären. Das bedeutet konkret: Es gibt keine Beweiserleichterung, bei der das Gericht allein aufgrund der Lebenserfahrung einen bestimmten Ablauf vermutet. Vielmehr besteht eine tatsächliche Vermutung, dass geflossene Schmiergeldzahlungen für den Abschluss vorteilhafter Geschäfte kausal waren – also die direkte Ursache für den Vertragsschluss bildeten.

Fehlender Nachweis der hypothetischen Konditionen

Diese strengen Beweisregeln wurden dem Unternehmen im Prozess zum Verhängnis, da es lediglich behauptete, die Endkunden hätten auch legale Preiserhöhungen in gleicher Höhe akzeptiert. Einen konkreten Beweis für diese hypothetische Annahme blieb die Firma schuldig. Das Gericht sah es stattdessen als wahrscheinlich an, dass die Verträge bei einem redlichen Ablauf nur zu einem um den Schmiergeldanteil verminderten Preis zustande gekommen wären. Ein zusätzlicher Hilfsvortrag, wonach chinesische Vertriebsmitarbeiter die Gelder in die eigene Tasche gewirtschaftet hätten, blieb ebenfalls unbewiesen, da die Versicherung dies zulässigerweise mit Nichtwissen bestritt. Das bedeutet konkret: Die Versicherung erklärte, über diesen Umstand keine eigene Kenntnis zu haben, wodurch das Unternehmen die volle Beweislast für diese Behauptung behielt.

Praxis-Hürde: Nachweis der Kausalität

Sie müssen beweisen, dass der Auftrag auch ohne das Schmiergeld zu denselben Konditionen erteilt worden wäre. Da Gerichte vermuten, dass Bestechungsgelder gerade für den Abschluss oder bessere Konditionen gezahlt werden, ist dieser Gegenbeweis ohne schriftliche Belege über alternative, legale Verhandlungsverläufe kaum zu führen.

Gibt es Ersatz für die Ermittlungskosten bei Korruption?

Ansprüche auf die Erstattung von Schadensermittlungs- und Rechtsverfolgungskosten richten sich in der Vertrauensschadenversicherung nach den §§ 26, 29 und 31 AVB VSV. Diese Kostenersatzansprüche setzen zwingend das Vorliegen eines versicherten Hauptschadens voraus. Ohne einen solchen nachgewiesenen und versicherten Schaden besteht kein Anspruch auf den Ersatz von internen oder externen Ermittlungsaufwendungen.

Abweisung der internen Aufarbeitungskosten

Da die Richter bereits den eigentlichen Vermögensschaden verneinten, wirkte sich dies direkt auf die massiven Nebenkosten aus, die das Unternehmen im Zuge der internen Aufarbeitung angehäuft hatte. Die Firma machte Ermittlungs- und Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 1.062.108,23 Euro geltend. Weil das Gericht jedoch keinen versicherten Hauptschaden feststellen konnte, wurden diese Kosten vollständig abgewiesen. Aus dem gleichen Grund sprach der Senat auch die geforderten vorprozessualen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 34.158,00 Euro mangels einer berechtigten Hauptforderung nicht zu.

Im Sinne der Vertrauensschadensversicherung sind Schadensermittlungskosten gemäß §§ 26, 28 AVB VSV nur versichert, wenn ein versicherter Schaden vorliegt. Dies steht jedoch […] nicht zur Überzeugung des Senats fest. – so das OLG Hamburg

Warum das OLG-Urteil die Compliance-Praxis verschärft

Das Urteil des OLG Hamburg verschärft die Anforderungen an den Nachweis eines versicherten Schadens erheblich und ist aufgrund der grundsätzlichen Ausführungen zur Vorteilsausgleichung auf die meisten Korruptionsfälle übertragbar. Da die Richter eine strikte wirtschaftliche Gesamtbetrachtung vornehmen, führen Gewinne aus „geschmierten“ Aufträgen fast zwangsläufig zum Verlust des Versicherungsschutzes, da sie den Schaden rechnerisch neutralisieren.

In eigener Sache müssen Sie sicherstellen, dass Ihre Compliance-Dokumentation nicht nur den Verstoß aufdeckt, sondern auch den hypothetischen Kausalverlauf belegt. Ohne den Nachweis, dass der wirtschaftliche Vorteil den Schaden nicht aufzehrt, bleiben Sie nach dieser Rechtsprechung nicht nur auf dem Hauptschaden, sondern auch auf sämtlichen Ermittlungs- und Anwaltskosten sitzen.

Checkliste: So sichern Sie Ihren Versicherungsschutz

  • Führen Sie eine Wirtschaftlichkeitsprüfung durch, bevor Sie teure interne Ermittlungen beauftragen: Übersteigen die Gewinne aus dem korrupten Geschäft die Bestechungssumme, ist die Erstattung der Ermittlungskosten nach dieser Rechtsprechung ausgeschlossen.
  • Sichern Sie Beweise für legale Alternativverläufe: Archivieren Sie Marktanalysen oder Vergleichsangebote, die belegen, dass der Auftrag auch ohne Schmiergeld zu marktüblichen Konditionen erteilt worden wäre.
  • Prüfen Sie Ihre interne Korrespondenz auf Begriffe wie „Refinanzierung“ oder „Verrechnung“ im Zusammenhang mit Schadensfällen und korrigieren Sie diese in der offiziellen Schadensmeldung.

Deckungslücken vermeiden? Jetzt Ihre Versicherungspolice prüfen lassen

Die Anforderungen an den Nachweis eines versicherten Schadens sind nach der aktuellen Rechtsprechung extrem hoch und komplex. Unser Fachanwalt für Versicherungsrecht analysiert Ihre bestehenden Verträge auf gefährliche Deckungslücken und unterstützt Sie bei der rechtssicheren Dokumentation von Schadensfällen. So stellen Sie sicher, dass Ihr Unternehmen im Ernstfall nicht auf Millionenverlusten und hohen Ermittlungskosten sitzen bleibt.

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Unser Experte: Dr. Christian Gerd Kotz (Fachanwalt für Versicherungsrecht)
Experten Kommentar

Sobald Schmiergeldzahlungen ans Licht kommen, beobachte ich in den Chefetagen oft pure Panik. Dann werden sofort teure Forensik-Teams beauftragt, in dem blinden Vertrauen, dass die Police diese Millionenrechnungen schon übernehmen wird. Die Versicherer lehnen sich in dieser Phase meist entspannt zurück und lassen die Unternehmen die Aufklärungsarbeit machen.

Das böse Erwachen folgt, wenn die Deckung wegen der gegengerechneten Gewinne aus dem Deal plötzlich platzt. Betroffene Unternehmen sollten daher vor dem Start einer gigantischen internen Untersuchung erst einmal nüchtern überschlagen, ob unter dem Strich überhaupt ein echter Nettoverlust entstanden ist. Wer hier blind loslegt, zahlt die teure Aufklärung am Ende komplett aus eigener Tasche.


FAQ Versicherungsrecht: Waage, Geld und Versicherungspolice unter Schirm mit Fragezeichen-Schild illustrieren häufige Rechtsfragen.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Gilt der Versicherungsschutz auch, wenn der Geschäftsführer meiner ausländischen Tochtergesellschaft die Schmiergelder gezahlt hat?

ES KOMMT DARAUF AN. Ein Versicherungsschutz besteht nur dann, wenn der Geschäftsführer der ausländischen Tochtergesellschaft im Versicherungsvertrag explizit als versicherte Vertrauensperson definiert ist oder eine sogenannte Intercompany-Klausel vereinbart wurde. Ohne diese spezifischen Erweiterungen gelten Organmitglieder rechtlich selbstständiger Tochterfirmen oft als Dritte und fallen nicht unter den Schutz der Muttergesellschaft.

Die Vertrauensschadenversicherung leistet gemäß den allgemeinen Bedingungen nur für Schäden, die durch vorsätzliche Handlungen definierter Vertrauenspersonen unmittelbar verursacht werden. Da Geschäftsführer von Tochtergesellschaften im Ausland rechtlich einer eigenständigen Einheit angehören, sind sie nicht automatisch in den Deckungskreis der Konzernmutter einbezogen. Das Oberlandesgericht Hamburg hat in einem Grundsatzurteil (Az. II CC 1/25) klargestellt, dass ohne eine ausdrückliche vertragliche Einbeziehung keine Leistungspflicht für Handlungen solcher Führungskräfte besteht. Unternehmen müssen daher sicherstellen, dass ihre Police durch eine Intercompany-Klausel auf verbundene Unternehmen erweitert wurde, um diese gefährliche Deckungslücke im internationalen Geschäft effektiv zu schließen.

Selbst bei bestehender Deckung entfällt der Anspruch, wenn sich der Geschäftsführer durch die Schmiergeldzahlung nicht persönlich bereichert hat oder wenn das Unternehmen durch den korrupt erlangten Auftrag wirtschaftliche Vorteile erzielt hat. Diese finanziellen Gewinne werden im Rahmen einer wirtschaftlichen Gesamtbetrachtung (Vorteilsausgleichung) vom behaupteten Schaden abgezogen und können den Versicherungsanspruch dadurch vollständig neutralisieren.


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Verliere ich den Versicherungsschutz, wenn der geschmierte Auftrag am Ende einen Gewinn erzielt hat?

JA. Der Versicherungsschutz entfällt in der Regel, wenn die durch den korrupten Auftrag erzielten Gewinne die Bestechungskosten und den daraus resultierenden Schaden rechnerisch vollständig neutralisieren. Ein wirtschaftlicher Erfolg führt mangels eines echten Vermögensschadens zum Wegfall des Entschädigungsanspruchs.

Die rechtliche Grundlage hierfür bildet das Prinzip der sogenannten Vorteilsausgleichung, nach dem sich ein geschädigtes Unternehmen finanzielle Vorteile aus demselben Ereignis auf seinen Schaden anrechnen lassen muss. In der Praxis bedeutet dies, dass sämtliche Deckungsbeiträge und Gewinne aus dem durch Bestechung erlangten Vertrag von der Schadenssumme abgezogen werden. Das Zivilrecht betrachtet die Situation rein wirtschaftlich, sodass bei einem unterm Strich positiven Ergebnis kein erstattungsfähiger Schaden für die Versicherung verbleibt. Ohne den Nachweis einer tatsächlichen Minderung des Gesamtvermögens fehlt es an der notwendigen Voraussetzung für eine Leistungspflicht der Vertrauensschadenversicherung.

Ein Anspruch bleibt jedoch bestehen, wenn das Unternehmen nachweisen kann, dass der Auftrag auch ohne die Schmiergeldzahlung zu identischen wirtschaftlichen Konditionen zustande gekommen wäre. In diesem Fall beruht der erzielte Gewinn nicht unmittelbar auf der Pflichtverletzung.


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Wie beweise ich, dass der Auftrag auch ohne Schmiergeld zu denselben Konditionen zustande gekommen wäre?

Der Beweis gelingt durch die Vorlage objektiver Dokumente wie Marktanalysen, Vergleichsangebote oder detaillierte Protokolle über legale Verhandlungsverläufe, die marktübliche Konditionen belegen. Sie müssen aktiv belegen, dass der Kunde den Vertrag auch ohne die Korruptionszahlung zu identischen Bedingungen unterzeichnet hätte.

Die rechtliche Hürde ist hoch, da Gerichte keinen Anscheinsbeweis (Beweiserleichterung aufgrund von Lebenserfahrung) zugunsten des geschädigten Unternehmens anerkennen. Vielmehr besteht eine tatsächliche Vermutung, dass die Schmiergeldzahlung kausal für den Vertragsschluss war und der Auftrag ohne diese Zuwendung nicht zustande gekommen wäre. Da die volle Beweislast für die Schadenshöhe beim versicherten Unternehmen liegt, müssen Sie diese Vermutung durch konkrete Fakten aktiv entkräften. Bloße hypothetische Behauptungen über eine Akzeptanz von Preiserhöhungen reichen ohne schriftliche Belege aus der Zeit der Vertragsanbahnung rechtlich nicht aus.

Eine Ausnahme von dieser strengen Beweislast kann bestehen, wenn Sie nachweisen, dass die Schmiergelder von Mitarbeitern ohne Wissen des Kunden in die eigene Tasche gewirtschaftet wurden. In diesem Fall fehlt die Kausalität zwischen Zahlung und Vertragsschluss, was die Beweisführung für den hypothetischen Verlauf erheblich erleichtert.


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Muss ich die Kosten für interne Ermittlungen selbst zahlen, wenn die Versicherung den Hauptschaden ablehnt?

JA. Sofern die Versicherung den Ersatz des Hauptschadens berechtigt ablehnt, müssen Sie die Kosten für interne Ermittlungen und die rechtliche Aufarbeitung in der Regel vollständig selbst tragen. Diese Aufwendungen sind rechtlich akzessorisch (abhängig) zum versicherten Schaden und teilen daher dessen rechtliches Schicksal im Deckungsprozess.

Die rechtliche Grundlage für diesen Automatismus findet sich in den Versicherungsbedingungen, etwa in den §§ 26 und 28 AVB VSV, wonach Schadensermittlungskosten nur bei einem tatsächlich vorliegenden Versicherungsfall erstattungsfähig sind. Wenn das Gericht oder die Versicherung feststellt, dass kein unmittelbarer Vermögensschaden vorliegt, entfällt damit gleichzeitig die Anspruchsgrundlage für sämtliche damit verbundenen Nebenleistungen wie Anwalts- oder Forensikhonorare. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Hauptschaden durch eine Vorteilsausgleichung (Anrechnung von Gewinnen) neutralisiert wurde oder die handelnde Person nicht als versicherte Vertrauensperson eingestuft werden kann. In der Praxis bedeutet dies für Unternehmen ein erhebliches finanzielles Risiko, da die Kosten der internen Aufarbeitung oft die Summe des eigentlichen Schadens erreichen oder sogar übersteigen können.

Eine Ausnahme kann lediglich dann bestehen, wenn die Versicherung die Ermittlungen ausdrücklich selbst angeordnet oder eine separate Deckungszusage für die Aufarbeitungskosten unabhängig vom Ausgang der Hauptsache erteilt hat. Ohne eine solche individuelle Vereinbarung bleibt das Kostenrisiko der Sachverhaltsaufklärung jedoch untrennbar mit dem Nachweis eines versicherten Hauptschadens verknüpft.


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Gefährdet die interne Bezeichnung der Zahlungen als Refinanzierung meinen Anspruch auf die Versicherungsleistung?

JA, die Verwendung interner Begriffe wie „Refinanzierung“ kann Ihren Anspruch massiv gefährden. Solche Bezeichnungen dienen Gerichten als Indiz dafür, dass kein unmittelbarer Vermögensschaden, sondern lediglich ein buchhalterisch neutraler, durchlaufender Posten vorliegt. Damit fehlt eine wesentliche Grundvoraussetzung für die Versicherungsleistung.

Der Versicherungsschutz in der Vertrauensschadenversicherung setzt gemäß den gängigen Bedingungen eine unmittelbare Vermögensminderung beim versicherten Unternehmen voraus. Wenn Zahlungen intern als Refinanzierung oder Verrechnung deklariert werden, wertet die Rechtsprechung dies oft als Beleg dafür, dass die Gelder lediglich innerhalb eines Konzernverbunds verschoben wurden. In einem solchen Fall liegt wirtschaftlich kein echter Verlust vor, da die abgeflossenen Mittel an anderer Stelle wieder ausgeglichen oder verrechnet werden sollen. Da die Versicherung nur für tatsächliche Schäden und nicht für bloße Umbuchungen haftet, führt diese begriffliche Einordnung in der Buchhaltung häufig zur vollständigen Ablehnung der Deckung.


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Hinweis/Disclaimer: Teile der Inhalte dieses Beitrags, einschließlich der FAQ, wurden unter Einsatz von Systemen künstlicher Intelligenz erstellt oder überarbeitet und anschließend redaktionell geprüft. Die bereitgestellten Informationen dienen ausschließlich der allgemeinen unverbindlichen Information und stellen keine Rechtsberatung im Einzelfall dar und können eine solche auch nicht ersetzen. Trotz sorgfältiger Bearbeitung kann keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität übernommen werden. Die Nutzung der Informationen erfolgt auf eigene Verantwortung; eine Haftung wird im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen.

Wenn Sie einen ähnlichen Fall haben und konkrete Fragen oder Anliegen klären möchten, kontaktieren Sie uns bitte für eine individuelle Prüfung Ihrer Situation und der aktuellen Rechtslage.


Das vorliegende Urteil


Oberlandesgericht Hamburg – Az.: II CC 1/25 – Urteil vom 26.03.2026




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