Millionen an Schmiergeldern für Asien-Deals – gezahlt direkt aus der Firmenkasse. Die Konzernmutter fordert diese Summen nun von ihrer Vertrauensschadenversicherung zurück, da kriminelle Mitarbeiter das Vermögen geschmälert hätten. Doch zählt Bestechung als Schaden, wenn die so vermittelten Verträge dem Unternehmen gleichzeitig millionenschwere Gewinne einbringen?
Ein Anspruch auf die Versicherungsleistung aus einer Vertrauensschadenversicherung nach § 1 AVB VSV besteht nur für Schäden, die einem Unternehmen durch vorsätzliche unerlaubte Handlungen einer Vertrauensperson unmittelbar zugefügt werden. Das bedeutet konkret: Es handelt sich um bewusste Rechtsverstöße wie Betrug, Untreue oder Diebstahl, die dem Unternehmen schaden. Diese Person muss im Sinne der Versicherungsbedingungen klar identifiziert sein, wobei für Tochterunternehmen spezifische Regelungen nach § 38 AVB VSV und § 8 AVB IVP greifen. Zudem setzt der Versicherungsschutz voraus, dass die schädigende Handlung eine rechtswidrige Bereicherung oder eine vorsätzliche Schädigung zum Ziel hat.
In einem millionenschweren Streitfall vor dem Oberlandesgericht Hamburg forderte ein deutsches Unternehmen exakt 4.573.629,12 Euro von seiner Versicherung zurück, weil im asiatischen Vertriebsgeschäft umfangreiche Schmiergeldzahlungen geflossen sein sollen. Das Gericht wies die Klage vollständig ab (Az. II CC 1/25). Die Richter stellten fest, dass der ehemalige Managing Director der chinesischen Tochtergesellschaft nicht als versicherte Vertrauensperson der Muttergesellschaft eingestuft werden konnte. Auch für einen weiteren ehemaligen Geschäftsführer entfiel der Schutz gemäß § 35 AVB VSV, da dieser sich durch die Vorgänge unstreitig nicht selbst rechtswidrig bereichert hatte. Das bedeutet: Beide Seiten sind sich über diesen Punkt einig, weshalb das Gericht ihn als feststehende Tatsache behandelt.
Prüfen Sie umgehend Ihre Versicherungspolice: Sind Geschäftsführer von Tochtergesellschaften im Ausland explizit als „Vertrauenspersonen“ definiert? Falls nicht, lassen Sie Ihre Police durch eine „Intercompany-Klausel“ erweitern, um Deckungslücken bei Schäden durch Organmitglieder verbundener Unternehmen zu schließen.
Der Versicherungsschutz in diesem Bereich beschränkt sich strikt auf unmittelbare Schäden, was eine direkte Vermögensminderung beim versicherten Unternehmen voraussetzt. Mittelbare Schäden sind gemäß § 51 Nr. 1 AVB VSV ausdrücklich vom Schutz ausgeschlossen. Zu diesen nicht erstattungsfähigen Positionen gehören unter anderem Geldstrafen, Bußgelder und sonstige staatliche Zahlungsanordnungen.
Wie konsequent die Gerichte dieses Unmittelbarkeitserfordernis anwenden, zeigte sich an der eigenen Buchhaltung des klagenden Unternehmens. Die Firma bezeichnete die geflossenen Gelder selbst als Refinanzierung, was das Gericht als klares Indiz für durchlaufende Posten wertete, bei denen kein unmittelbarer Schaden entsteht. Den Versuch, den Schaden über eine rechtliche Konstruktion von der chinesischen Tochtergesellschaft auf die deutsche Muttergesellschaft zu verlagern, lehnten die Richter ab. Letztlich stellte das Gericht fest, dass das Unternehmen keinen Beweis für eine Vermögensminderung erbracht hat.
Im Schadensersatzrecht müssen sich Geschädigte erlangte Vorteile anrechnen lassen, wenn diese in einem adäquaten Zusammenhang und in kongruenter Rechnungseinheit mit dem Schaden stehen. Diese sogenannte Vorteilsausgleichung darf den Geschädigten nicht unzumutbar belasten und den Schädiger nicht unangemessen entlasten. Das bedeutet konkret: Wenn ein Schaden entsteht, aber gleichzeitig ein finanzieller Vorteil durch denselben Vorfall erlangt wird, muss dieser Gewinn vom Schaden abgezogen werden. Kriminalpolitische Erwägungen, wie etwa die Präventionsfunktion des Strafrechts, verdrängen diese rein wirtschaftliche Schadensbetrachtung im Zivilrecht nicht.
Die strikte Anwendung dieser wirtschaftlichen Betrachtung führte dazu, dass sich das Unternehmen die Gewinne, Kostendeckungsbeiträge und gefestigten Geschäftsbeziehungen aus den Endkundenverträgen anrechnen lassen musste. Das Gericht wies das Argument der Firma zurück, wonach Vorteile aus sittenwidrigen Verträgen generell nicht anrechenbar seien. Da die asiatischen Endkunden nach der Aufdeckung der Korruptionsaffäre auf eine Rückabwicklung der Verträge verzichteten, blieben die wirtschaftlichen Vorteile bei dem Unternehmen bestehen und glichen den behaupteten Schaden aus.
Gemäß § 20 AVB IVP kann ein Versicherungsschutz für einen bilanziellen Schaden bestehen, wenn das versicherte Unternehmen an Tochtergesellschaften beteiligt ist. Das bedeutet konkret: Ein Schaden, der sich nicht durch direkten Geldverlust bei der Mutter, sondern durch eine Wertminderung ihrer Beteiligung an der Tochterfirma in der Bilanz zeigt. Zwingende Voraussetzung dafür ist ein lokaler Schaden des Tochterunternehmens, der dem Grund und der Höhe nach einem versicherten Schaden entspricht. Dafür muss eine negative Gesamtvermögenslage bei der jeweiligen Tochtergesellschaft nachgewiesen werden.
Bei der detaillierten Prüfung der asiatischen Tochtergesellschaft stellte der Senat jedoch fest, dass dort gar kein lokaler Schaden entstanden war. Die Tochterfirma hatte vielmehr selbst erhebliche Vorteile aus den abgeschlossenen Endkundengeschäften erzielt. Auch bei den spezifischen Ausgabenkomplexen für angebliche Serviceverträge in Höhe von 285.040,56 Euro sowie für Speditionskosten von 34.346,57 Euro fehlte jeglicher Nachweis eines wirtschaftlichen Nachteils. Mangels eines nachweisbaren lokalen Schadens bei der Tochtergesellschaft entfiel der Anspruch auf Versicherungsleistungen für den bilanziellen Schaden vollständig.
Um einen „bilanziellen Schaden“ erfolgreich geltend zu machen, müssen Sie den lokalen Vermögensverlust der Tochtergesellschaft isoliert nachweisen. Dokumentieren Sie negative Auswirkungen auf die Liquidität oder das Eigenkapital der Tochterfirma strikt getrennt von den Konzernergebnissen, um das Argument der Vorteilsausgleichung zu entkräften.
Die Darlegungs- und Beweislast für den Eintritt eines versicherten Schadens und dessen genaue Höhe liegt grundsätzlich beim Versicherungsnehmer. Es gibt vor Gericht keinen Anscheinsbeweis dafür, dass lukrative Geschäfte auch ohne den Einsatz von Schmiergeld zu exakt denselben Konditionen zustande gekommen wären. Das bedeutet konkret: Es gibt keine Beweiserleichterung, bei der das Gericht allein aufgrund der Lebenserfahrung einen bestimmten Ablauf vermutet. Vielmehr besteht eine tatsächliche Vermutung, dass geflossene Schmiergeldzahlungen für den Abschluss vorteilhafter Geschäfte kausal waren – also die direkte Ursache für den Vertragsschluss bildeten.
Diese strengen Beweisregeln wurden dem Unternehmen im Prozess zum Verhängnis, da es lediglich behauptete, die Endkunden hätten auch legale Preiserhöhungen in gleicher Höhe akzeptiert. Einen konkreten Beweis für diese hypothetische Annahme blieb die Firma schuldig. Das Gericht sah es stattdessen als wahrscheinlich an, dass die Verträge bei einem redlichen Ablauf nur zu einem um den Schmiergeldanteil verminderten Preis zustande gekommen wären. Ein zusätzlicher Hilfsvortrag, wonach chinesische Vertriebsmitarbeiter die Gelder in die eigene Tasche gewirtschaftet hätten, blieb ebenfalls unbewiesen, da die Versicherung dies zulässigerweise mit Nichtwissen bestritt. Das bedeutet konkret: Die Versicherung erklärte, über diesen Umstand keine eigene Kenntnis zu haben, wodurch das Unternehmen die volle Beweislast für diese Behauptung behielt.
Ansprüche auf die Erstattung von Schadensermittlungs- und Rechtsverfolgungskosten richten sich in der Vertrauensschadenversicherung nach den §§ 26, 29 und 31 AVB VSV. Diese Kostenersatzansprüche setzen zwingend das Vorliegen eines versicherten Hauptschadens voraus. Ohne einen solchen nachgewiesenen und versicherten Schaden besteht kein Anspruch auf den Ersatz von internen oder externen Ermittlungsaufwendungen.
Da die Richter bereits den eigentlichen Vermögensschaden verneinten, wirkte sich dies direkt auf die massiven Nebenkosten aus, die das Unternehmen im Zuge der internen Aufarbeitung angehäuft hatte. Die Firma machte Ermittlungs- und Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 1.062.108,23 Euro geltend. Weil das Gericht jedoch keinen versicherten Hauptschaden feststellen konnte, wurden diese Kosten vollständig abgewiesen. Aus dem gleichen Grund sprach der Senat auch die geforderten vorprozessualen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 34.158,00 Euro mangels einer berechtigten Hauptforderung nicht zu.
Das Urteil des OLG Hamburg verschärft die Anforderungen an den Nachweis eines versicherten Schadens erheblich und ist aufgrund der grundsätzlichen Ausführungen zur Vorteilsausgleichung auf die meisten Korruptionsfälle übertragbar. Da die Richter eine strikte wirtschaftliche Gesamtbetrachtung vornehmen, führen Gewinne aus „geschmierten“ Aufträgen fast zwangsläufig zum Verlust des Versicherungsschutzes, da sie den Schaden rechnerisch neutralisieren.
In eigener Sache müssen Sie sicherstellen, dass Ihre Compliance-Dokumentation nicht nur den Verstoß aufdeckt, sondern auch den hypothetischen Kausalverlauf belegt. Ohne den Nachweis, dass der wirtschaftliche Vorteil den Schaden nicht aufzehrt, bleiben Sie nach dieser Rechtsprechung nicht nur auf dem Hauptschaden, sondern auch auf sämtlichen Ermittlungs- und Anwaltskosten sitzen.
→ Lesen Sie hier den vollständigen Urteilstext…
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 4.573.629,12 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt Leistungen aus einer Vertrauensschadenversicherung.
Die Klägerin und die Beklagte haben am 10.03.2017 eine Vertrauensschadenversicherung abgeschlossen (Versicherungsschein Anlage K4). In den Versicherungsvertrag sind die von der Beklagten gestellten Allgemeinen Bedingungen für die Vertrauensschadenversicherung – Premium (AVB VSV, Anlage K5) und die Allgemeinen Bedingungen für das Internationale Versicherungsprogramm (AVB IVP, Anlage K6) einbezogen. Mit Nachtrag Nr. 2 vom 20.11.2019 (Anlage K9) ist die U. Group Holding GmbH & Co. KG (U. Holding) anstelle der Klägerin Versicherungsnehmerin geworden. Die Klägerin ist eine 100%ige Tochtergesellschaft der U. Holding. Der Zeuge D. war bis zum 11.04.2019 Geschäftsführer der Komplementär-GmbH der Klägerin.
Geschäftsgegenstand der U.-Gruppe ist die Herstellung und der Vertrieb von Systemen zum Verpacken von Pharmazeutika in Blister, Flaschen und Kartons. Für den Vertrieb ihrer Produkte in China hat die Klägerin im Jahr 2012 die U. Packaging Systems (Shanghai) Co. Ltd. (U. China) als 100%ige Tochtergesellschaft gegründet. Der Zeuge S. war vom 01.04.2012 bis zum 31.07.2021 Managing Director von U. China. U. China ist für die Klägerin als Handelsvertreterin und Wiederverkäuferin tätig: Für die Vermittlung von Aufträgen für Maschinen erhält U. China eine Provision auf Basis eines mit der Klägerin abgeschlossenen Handelsvertretervertrags (Anlage K2). Ersatzteile für Maschinen werden von U. China bei der Klägerin beschafft und durch U. China als Wiederverkäuferin an Endkunden veräußert.
Jedenfalls ab dem Jahr 2012/2013 wurden im Rahmen der Vertriebstätigkeit von U. China Zuwendungen an Mitarbeiter von Endkunden geleistet, um Aufträge oder Vorteile im Wettbewerb zu erlangen. Diese Zuwendungen lassen sich in fünf Komplexe unterteilen:
1. Komplex Special Boni
Die als Special Boni bezeichneten Zuwendungen wurden von den Mitarbeitern chinesischer Endkunden der Klägerin als Gegenleistung für die Auftragserteilung oder sonstige Bevorzugung im Wettbewerb gefordert. Nach den Gesprächen über die Höhe der Geldbeträge in China wurden diese Beträge an die Klägerin weitergegeben und dort – zumindest teilweise – offen in der jeweiligen internen Angebotskalkulation als sog. „N.N.“-Position aufgeführt. Die Beträge wurden vom Zeugen S. jeweils mit einem Mitarbeiter der Klägerin und bei größeren Summen mit dem Zeugen D. besprochen und von diesen freigegeben. Die Auskehrungen der Schmiergeldzahlungen an die Mitarbeiter der chinesischen Endkunden erfolgten über die Gehaltskonten der Vertriebsmitarbeiter von U. China. Die Special Boni wurden als variable Gehaltsbestandteile der Vertriebsmitarbeiter deklariert und verbucht.
Die Klägerin behauptet, die Vertriebsmitarbeiter hätten die zur Weitergabe bestimmten Gelder von ihren jeweiligen Konten abgehoben und an die dafür vorgesehenen Empfänger auf Endkundenseite übergeben. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass die Vertriebsmitarbeiter einen Teil der zur Weitergabe bestimmten Beträge für sich selbst vereinnahmt hätten. Die Summe der als Special Boni ausgezahlten Schmiergelder (inklusive Sozialversicherungsabgaben und Steuern) belaufe sich gemäß der Aufstellung in dem Anlagenkonvolut K22 auf 2.948.422 €.
Die Beklagte bestreitet, dass die damals erhaltenen Aufträge ohne das für das jeweilige Projekt freigegebene Budget hätten gewonnen werden können. Die Beklagte bestreitet mit Nichtwissen, dass die Vertriebsmitarbeiter die erhaltenen Special Boni jeweils vollständig weitergereicht hätten.
2. Komplex Service Agreements
Im Rahmen der sog. Service Agreements erfolgten Zuwendungen an Herrn Q., einen Mitarbeiter von B. China, einem wichtigen Großkunden der U. Gruppe. U. China generierte mit B. China hohe Umsätze im Ersatzteilgeschäft. Für die Anbahnung von Aufträgen verlangte Herr Q. von U. China eine an ihn, außerhalb des Vertrags fließende Leistung. Auf Vorschlag von Herrn Q. schloss U. China mit der Fa. … Mechatronics Co. Ltd., die einem Angehörigen von Herrn Q. gehörte, zwei Serviceverträge ab. Auf deren Basis wurden monatliche Rechnungen an U. China gestellt, ohne dass die vertraglich vorgesehenen Leistungen tatsächlich erbracht worden waren. Herr S. hat die Serviceverträge in Kenntnis dieser Umstände unterschrieben und die einzelnen Zahlungen jeweils freigegeben.
Die Klägerin behauptet, in der Zeit vom 09.10.2019 bis zum 23.09.2020 seien auf diesem Weg Zahlungen in Höhe von insgesamt 285.040,56 € ausgekehrt worden.
Die Beklagte behauptet, der Abschluss der Service-Verträge und die aufgrund dieser Verträge geleisteten Zahlungen seien ausschließlich von U. China aufgewendet worden, vorab aber von Mitarbeitern der Klägerin (Controlling-Leiter und späterer Vertriebsvorstand) freigegeben worden in dem Wissen, dass die Verträge zur Bezahlung von Herrn Q. dienten.
3. Komplex Shipping Costs
Weitere Zuwendungen an Herrn Q. erfolgten – wiederum mit dem Ziel der Erteilung von Aufträgen – in der Form der sog. Shipping Costs. Es handelt sich um „Wunschlisten“, die Herr Q. an U. China übersandte. Diese Listen enthielten jeweils diverse Vergnügungs- und Haushaltsgeräte. U. China stellte B. China sodann Leistungen in Rechnung. Von diesen Rechnungen war nur ein Teil durch tatsächlich erbrachte Leistungen unterlegt. Dennoch glich B. China die Rechnungen in voller Höhe aus. Der nicht leistungsunterlegte Teil der Zahlung wurde von U. China für Anschaffungen zur Erfüllung der „Wunschzettel“ aufgewandt. Die Lieferung der Geräte erfolgte durch einen Spediteur in Peking. Dieser stellte an U. China Rechnungen aus, in denen statt des Kaufs der Geräte Transportdienstleistungen sowie eine Handling Fee in Höhe von ca. 3 bis 6 % für den Spediteur ausgewiesen waren. Der Zeuge S. gab diese Rechnungen in Kenntnis der vorstehenden Umstände frei.
Die Klägerin behauptet, die Summe der auf diesem Wege ausgekehrten rechtswidrigen Zuwendungen belaufe sich auf insgesamt 34.346,57 € gemäß der Aufstellung in Anlage K25.
Die Beklagte behauptet auch hinsichtlich der Shipping Costs, dass sämtliche – im Einzelnen streitige – Zahlungen der U. China zwingend notwendig waren für die jeweiligen Vertriebserfolge der Klägerin.
4. Komplex P.D.
Die U. Gruppe hat im Jahr 2019 eine Hausmesse, die sog. P.D., veranstaltet. Herr Q. nahm für B. China teil und brachte zu der Reise seine Frau und seine Tochter mit. U. China übernahm neben den Reisekosten auch die Kosten für Einkäufe der Familie Q. und zahlte die Beträge an einen Unbekannten aus dem Umfeld des Spediteurs aus dem Komplex Shipping Costs aus, der das Geld an Herrn Q. weiterleitete.
Die Klägerin behauptet, U. China habe im Rahmen der P.D. insgesamt 8.311,58 € ausgezahlt. Bei diesen Kosten (Spesenabrechnungen in Anlage K26) handele es sich nicht um geschäftliche Unterhaltungskosten.
Die Beklagte behauptet, die Kosten für die P.D. seien Gegenstand des von der Klägerin ausdrücklich freigegebenen Marketing-Budgets und der Klägerin vollständig bekannt gewesen.
5. Komplex Delegation Costs
Für sog. Factory Acceptance Tests (FAT) reisten Mitarbeiter von Endkunden regelmäßig für Funktionsprüfungen von Anlagen nach Deutschland. Die Kosten hierfür wurden als Vertriebskosten von der Klägerin übernommen. Ergänzt wurden die Besuche jedoch von einem Freizeitteil, der z. B. aus Ausflügen und Shoppingtouren bestanden hat. Aufwendungen für diesen Freizeitteil wurden von den mitreisenden Mitarbeitern von U. China übernommen und im Rahmen ihrer Reisekostenabrechnungen von U. China als „Travel & Entertainment Expenses“ erstattet.
Die Klägerin ist der Ansicht, diese Erstattungen seien rechtswidrig erfolgt. Sie behauptet, seit dem Jahr 2015/16 seien Delegation Costs in Höhe von 159.073,53 € angefallen (Einzelbelege im Anlagenkonvolut K28). In Anbetracht von durchschnittlich 14 FAT pro Jahr schätzt die Klägerin den Gesamtbetrag der Delegation Costs auf 235.500 €.
Die Beklagte bestreitet, dass die damals erhaltenen Aufträge ohne das für das jeweilige Projekt freigegebene Budget hätten gewonnen werden können. Die Delegation Costs seien Gegenstand des von der Klägerin ausdrücklich freigegebenen Marketing-Budgets und der Klägerin vollständig bekannt gewesen.
Durch keine der vorgenannten Zahlungen haben sich der Zeuge S. oder der Zeuge D. persönlich bereichert; insbesondere hat der Zeuge S. nur mittelbar durch einen Bonus profitiert. Vielmehr dienten sämtliche Zahlungen allein dem erfolgreichen Vertrieb der Produkte der Klägerin.
Ende 2019 kam es zunächst zu Rückfragen des neuen Geschäftsführers der Klägerin wegen unklarer Kalkulationspositionen. Im Juli 2020 wurde eine Sonderuntersuchung veranlasst. Die Klägerin hat die Kanzlei Dr. P. mit der forensischen Untersuchung beauftragt. Diese hat insbesondere die Zeugen S. (Protokolle vom 01.09.2020, Anlage K13, und vom 11.11.2020, Anlage K14) und D. (Protokoll vom 07.01.2021, Anlage K15) befragt, die beide zunächst geständig waren. Der Zeuge S. hat insbesondere eingeräumt, das System von Schmiergeldzahlungen selbst initiiert und gesteuert zu haben. Er habe sich sämtliche im Rahmen der Vertriebstätigkeit in China geleisteten Zahlungen stets im Voraus genehmigen lassen. Auch dem Zeugen D. war bewusst, dass es um Zahlungen von Bestechungsgeldern ging. Als ein Revisionsbericht im Jahr 2017 „Sonderzahlungen“ ausdrücklich angesprochen hat, habe der Zeuge D. den zuständigen Mitarbeiter ausdrücklich angewiesen, den Revisionsbericht zu ändern.
Die Klägerin hat der Beklagten mit Schadenmeldung vom 30.04.2021 (Anlage K44) den Eintritt eines Versicherungsfalls gemeldet.
Aufgrund einer Selbstanzeige der Klägerin erging am 16.08.2022 ein Bußgeldbescheid der Staatsanwaltschaft Stuttgart (Anlage K16), mit dem gegen die Klägerin eine sanktionierende Geldbuße von 300.000 € sowie eine Gewinnabschöpfung von 4.200.000 € verhängt wurde.
Mit Schreiben vom 23.09.2023 (Anlage K54) hat die Beklagte die Deckung abgelehnt.
Die Klägerin führt gegen den Zeugen S. einen Regressprozess vor dem Landgericht Ravensburg (Az. 5 O 5/24; Klagschrift in Anlage K61).
Mit Abtretungsvertrag vom 23.05.2025 (Anlage K12) hat U. Holding vorsorglich sämtliche eigenen Ansprüche aus dem streitgegenständlichen Sachverhalt an die dies annehmende Klägerin abgetreten.
Die Klägerin ist der Ansicht, dass ihr Ansprüche gegen die Beklagte aus der Vertrauensschadenversicherung zustünden, weil ihr selbst und U. China wiederum Schadenersatzansprüche gegen den Zeugen S. zustünden, die einen Versicherungsfall in Gestalt eines unmittelbaren, hilfsweise Bilanziellen Schadens nach den Versicherungsbedingungen begründen würden; Ausschlusstatbestände würden nicht eingreifen.
U. China habe gegen den Zeugen S. Anspruch auf Schadenersatz aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 266 Abs. 1 und 3 StGB. Der Zeuge S. habe durch die Zahlung von Bestechungsgeldern seine Vermögensbetreuungspflicht verletzt, was selbstverständlich auch in China illegal und strafbar sei. Die abfließenden Bestechungsgelder hätten eine Schädigung des Vermögens der U. China bewirkt. Die „Refinanzierung“ der Bestechungsgelder durch die Klägerin stehe dem nicht entgegen, weil die „Refinanzierung“ durch die Klägerin täuschungsbedingt erfolgt sei und die weiteren Vereinbarungen mit den Endkunden jedenfalls anfechtbar seien. Der Zeuge S. hafte U. China zudem aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 299 Abs. 2 StGB und § 263 Abs. 1 und 3 Nr. 1, 2 StGB.
Die Klägerin selbst habe gegen den Zeugen S. Schadenersatzansprüche aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 266 Abs. 1 und 3 StGB. Die „Refinanzierung“ der Bestechungsgelder durch den Zeugen D. stelle eine eigene Veruntreuung des Zeugen D. dar, welche zum gemeinsamen Tatplan gehört habe. Aufgrund der gesamtschuldnerischen Verantwortung aller Mittäter (§§ 830, 840 BGB) sei Herr S. auch für die Veruntreuung zum Nachteil der Klägerin verantwortlich. Aufgrund des gesellschaftsübergreifenden Gesamtplans und der Zurechnung des Verschuldens von U. China als Handelsvertreterin der Klägerin hafte der Zeuge S. auch gegenüber der Klägerin aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 299 Abs. 2 StGB sowie aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 Abs. 1 und 3 Nr. 1, 2 StGB.
U. China sei durch den Abfluss der veruntreuten Beträge ein Vermögensschaden in Höhe der gezahlten Bestechungsgelder in folgender Höhe entstanden:
Positionen
RMB
EUR
Schaden
Special Boni
22.997.691,60
2.948.422,00
Service Agreements
2.223.316,38
285.040,56
Shipping Costs
267.124,67
34.246,75
P.D.
64.839,33
8.311,58
Delegation Costs
235.500,00
Zwischensumme Schaden
25.552.971,98
3.511.520,89
Dieser Schaden habe sich durch die „Refinanzierung“ der abgeflossenen Bestechungsgelder auf die Klägerin verlagert, so dass dieser ein eigener Vermögensschaden entstanden sei. Der Umstand, dass mittelbar durch die Schmiergeldzahlungen Geschäftsabschlüsse generiert worden seien, sei irrelevant, weil die Zuflüsse auf rechts- und gesetzeswidrigen Schmiergeldabreden beruhten. Durch die „zweistufige Veruntreuung“ sei unerheblich, ob auf U. China oder auf die Klägerin abgestellt werde. Vielmehr sei es auf beiden Ebenen zu unmittelbaren Vermögensabflüssen gekommen.
Für interne und externe Ermittlungen sowie für Rechtsverfolgung habe die Klägerin zusätzlich 1.563.137,41 € aufgewandt, von denen unter Berücksichtigung der vereinbarten Höchstbeträge 1.062.108,23 € ersatzfähig seien. Die Summe aus Schäden und Kosten belaufe sich auf 4.573.629,12 € gemäß der folgenden Aufstellung:
Positionen
RMB
EUR
Schaden
Special Boni
22.997.691,60
2.948.422,00
Service Agreements
2.223.316,38
285.040,56
Shipping Costs
267.124,67
34.246,75
P.D.
64.839,33
8.311,58
Delegation Costs
235.500,00
Zwischensumme Schaden
25.552.971,98
3.511.520,89
Kosten
Externe Ermittlungskosten
702.311,38
Interne Ermittlungskosten
175.577,85
Externe Rechtsverfolgungskosten
184.219,00
Zwischensumme Kosten
1.062.108,23
Summe Schaden und Kosten
4.573.629,12
Die Klägerin müsse sich die Weiterberechnung der Bestechungsgelder an die Endkunden nicht anrechnen lassen. Die Gegenleistungen seien für die Zwecke der Klägerin nicht brauchbar, weil den Endkundenverträgen das konkrete Risiko der Nichtigkeit bzw. Anfechtbarkeit und der Geltendmachung von Ersatzansprüchen sowie ordnungsrechtlichen Sanktionen anhafte. Die Klägerin sei aufgrund der Verheimlichung des Zeugen S. und der weiteren Beteiligten täuschungsbedingt zum Vertragsschluss verleitet worden, so dass die Klägerin auch unter diesem Gesichtspunkt die Befreiung von einer ungewollten Verbindlichkeit verlangen könne. Die Klägerin habe alle finanziellen Vorteile aus den tatsächlich geschlossenen Endkundenverträgen auch legal und ohne Bestechung erlangen können. Anderweitige finanzielle Vorteile habe die Klägerin durch die Bestechungshandlungen nicht erlangt. Vielmehr zeige die „Refinanzierung“ der Bestechungsgelder durch die Endkunden, dass die Klägerin auch ohne Bestechungshandlungen nicht nur die tatsächlich abgeschlossenen Geschäfte durchgeführt hätte, sondern dass die Kunden sogar den durch die Bestechungsgelder erhöhten Gesamtpreis akzeptiert und gezahlt hätten. Auch ohne die Bestechungsgelder hätte die Klägerin die gleichen Einnahmen erzielen können, wie sie aufgrund der „Refinanzierung“ der Bestechungsgelder berechnet und akzeptiert worden seien.
Die Klägerin beantragt:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von EUR 4.573.629,12 zuzüglichen Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.05.2023 zu zahlen.
2. Die Beklagte wird verurteilt, vorprozessuale Rechtsanwaltskosten in Höhe von EUR 34.158,00 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.05.2023 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte behauptet, das auf Bonuszahlungen basierende Vertriebskonzept sei bereits lange vor der Tätigkeit von Herrn S. für U. China praktiziert worden. Es sei dem Zeugen S. seit Anbeginn seiner Tätigkeit für U. China im Jahr 2012 von der Klägerin vorgegeben und stets eng mit ihr abgestimmt gewesen. Der Finanzleiter der Klägerin, der Zeuge K., die jeweiligen Vertriebsgeschäftsführer der Komplementär-GmbH der Klägerin, die Zeugen D., B., E. und M., sowie der Controlling-Leiter der Klägerin, der Zeuge W., hätten stets umfassende Kenntnis von sämtlichen Projektplanungen von U. China und den erstellten Kostenkalkulationen gehabt. Auch der inzwischen verstorbene Vorsitzende der Geschäftsführung der Klägerin, Herr G., habe positive Kenntnis von den – im Einzelnen streitigen – Bestechungsgeldzahlungen und dem Zweck dieser Zahlungen gehabt.
Die Beklagte ist der Ansicht, ein unmittelbarer Schaden der Klägerin bestehe nicht. Vielmehr seien unmittelbare Schäden allenfalls bei U. China angefallen. Die von der Klägerin angeführte „Schadenverlagerung“ widerspreche dem Unmittelbarkeitserfordernis. Die Klägerin versuche, die Kausalkette der Schadenentstehung zu verschieben, indem ein sekundärer Vorgang (die interne Erstattung) als das primäre Schadenereignis definiert werde.
Nach der Differenzhypothese liege kein ersatzfähiger Schaden vor. Bei einer Gesamtsaldierung sämtlicher Vor- und Nachteile sei zu berücksichtigen, dass die betreffenden Aufträge ohne die Schmiergeldzahlungen überhaupt nicht gewonnen worden wären. Sämtliche getätigte Zahlungen seien zwingend notwendig gewesen für die jeweiligen Vertriebserfolge der Klägerin. Der durch die Aufträge erzielte Mehrerlös stelle sich daher als unmittelbarer Vermögenszuwachs dar, der direkt auf die schädigende Handlung zurückgehe. Dies müsse sich die Klägerin im Rahmen der Vorteilsausgleichung anrechnen lassen. Der Umstand, dass die Staatsanwaltschaft Stuttgart einen Betrag von 4.200.000 € bei der Klägerin abgeschöpft habe, belege gerade, dass es sich für die Klägerin um vorteilhafte Geschäfte gehandelt habe. Die tatsächlichen Gewinne der Klägerin lägen signifikant über dem von der Staatsanwaltschaft Stuttgart abgeschöpften Betrag.
Es liege auch kein Lokaler Schaden von U. China vor, der zu einem Bilanziellen Schaden bei U. Holding führen könne. Die von der Klägerin behaupteten Schadenersatzansprüche gegen den Zeugen S. unterlägen nach Art. 4 Abs. 1 Rom II-VO chinesischem Recht. Nach chinesischem Recht habe U. China keinen ersatzfähigen Schaden erlitten. Die betroffenen Endkunden hätten keine Ansprüche geltend gemacht und die Wirksamkeit der in Rede stehenden Verträge zu keinem Zeitpunkt angezweifelt. Zudem gelte auch nach chinesischem Recht das universelle Prinzip der Vorteilsausgleichung. Die Beklagte bestreitet, dass die in Rede stehenden Zahlungen an die Endkunden gegen das jeweils geltende chinesische Recht verstoßen haben.
Die Klägerin habe vorsätzliche unerlaubte Handlungen, die nach den gesetzlichen Bestimmungen zum Schadenersatz verpflichteten, nicht schlüssig vorgetragen. Von § 299 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 2 StGB würden die Vermögensinteressen des Geschäftsherrn des bestochenen Angestellten oder Beauftragten geschützt. Der Geschäftswert des Bestechenden sei vom Schutzgut des § 299 StGB gerade nicht umfasst. Eine Untreue nach § 266 Alt. 1 StGB scheitere bereits daran, dass das bestochene Unternehmen nach § 138 BGB nicht wirksam dazu verpflichtet worden sei, den in dem Schmiergeld liegenden „Aufpreis“ zu zahlen. Darüber hinaus sei der Vertrieb sowohl für die Klägerin als auch für U. China in Summe wirtschaftlich positiv gewesen, so dass es an dem notwendigen Nachteil fehle. Auch eine Untreue nach § 266 Alt. 2 StGB komme nicht in Betracht, weil U. China durch die Zahlungen kein Nachteil entstanden sei. Zudem müsse der Täter des § 266 StGB mit Vorsatz in Bezug auf den Vermögensnachteil handeln. Nach dem Vortrag der Klägerin sei jedoch unstreitig, dass keine der beteiligten Personen den Vorsatz gehabt habe, die Klägerin oder U. China wirtschaftlich zu schädigen. Vielmehr sei es unstreitig das Bestreben der Beteiligten gewesen, einen Vorteil für die Klägerin zu erzielen. Vor diesem Hintergrund scheide auch ein Verstoß gegen § 263 StGB aus.
Der Senat hat im Organisationstermin am 04.12.2025 sowie mit der Terminsverfügung vom 10.12.2025 (eA 85) darauf hingewiesen, dass er Zweifel daran hat, ob die Klägerin einen versicherten Schaden im Sinne des Versicherungsvertrags schlüssig vorgetragen hat.
Die Klägerin ist der Ansicht, die Beklagte habe bestritten, dass die als Special Boni bezeichneten Gelder tatsächlich von den chinesischen Vertriebsmitarbeitern von U. China an die Mitarbeiter der Endkunden weitergeleitet worden seien. Hilfsweise mache sich die Klägerin daher die Behauptung der Beklagten, die Schmiergelder seien von den chinesischen Vertriebsmitarbeitern ihrerseits veruntreut worden, zu eigen.
Veruntreuung und Bestechung seien auch nach chinesischem Recht verboten. Nach chinesischem Recht bestünden Schadenersatzansprüche sowohl im Innenverhältnis gegen die bestechenden Mitarbeiter als auch im Außenverhältnis gegen das bestechende Unternehmen.
Der in § 51 Nr. 1 AVB VSV vorgesehene Ausschluss für mittelbare Schäden sei wegen unangemessener Benachteiligung und Intransparenz unwirksam. Deshalb sei auch bei der Auslegung des Schadensbegriffs in § 1 AVB VSV allein auf den deliktischen Schaden abzustellen. Bei der Auslegung des Schadensbegriffs in § 1 AVB VSV ergebe sich kein stimmiges Bild. Durch die Begrenzung auf unmittelbare Schäden werde der ersatzfähige Schaden abweichend von § 249 BGB geregelt. § 1 AVB VSV enthalte jedoch keine klare Regelung, wie und auf welcher Basis der versicherte Schaden zu bestimmen sei. Die Auslegung des Senats unter Verwendung der Vorteilsanrechnung kollidiere mit dem Ausschluss, den § 51 Nr. 1 AVB VSV für mittelbare Schäden vorsehe. Ein verständiger Versicherungsnehmer werde nicht damit rechnen, dass im Rahmen der Schadenermittlung nur die unmittelbaren Schadenpositionen in die Differenzbetrachtung eingestellt würden, er sich hingegen mittelbare Vorteile entgegenhalten und anrechnen lassen müsse. Diese Vermischung der Ermittlung des gesetzlichen Schadenersatzanspruchs mit der vertraglich vorgesehenen Ermittlung des unmittelbaren Schadens führe zu einer unangemessenen Benachteiligung des Versicherungsnehmers. Mittelbare Schäden (wie Bußgelder, Gewinnabschöpfung und entgangener Gewinn) blieben unberücksichtigt, während die mittelbaren Vorteile angerechnet würden.
Der Ausschluss für mittelbare Schäden sei intransparent. Es sei daher im Rahmen der Schadenbestimmung allein auf den deliktischen Schaden ohne Aussonderung mittelbarer Schadenspositionen abzustellen.
Bei der Beschränkung des Versicherungsschutzes auf unmittelbare Schäden handele es sich nicht um eine primäre (und damit kontrollfreie) Leistungsbeschreibung. Stattdessen sei von einem sekundären Risikoausschluss für mittelbare Schäden in § 51 AVB VSV auszugehen, der in § 1 Abs. 1 AVB lediglich klarstellend wiederholt werde.
Bei der Ermittlung des Schadens im Sinne von § 1 AVB VSV seien wertende Einflüsse zu berücksichtigen. Die Schadenbestimmung nach der Differenzhypothese sei normativ zu korrigieren. Die vom Senat berücksichtigten Vermögensvorteile beruhten jedoch ausschließlich auf abstrakten Annahmen: Die Gewinnabschöpfung durch die Staatsanwaltschaft unterstelle, dass es auch Vermögensvorteile durch die Korruptionsdelikte gegeben haben müsse. Vielmehr hätten die Endkundenverträge im vorliegenden Fall auch legal abgeschlossen werden können. Die Endkunden, denen die Bestechungsgelder in Rechnung gestellt worden seien, hätten auch eine legale Preiserhöhung akzeptiert.
Im Rahmen der zivilrechtlichen Anknüpfung über § 823 Abs. 2 BGB sei der strafrechtliche Vermögensbegriff relevant. § 823 Abs. 2 BGB diene gerade dazu, die allgemeine Deliktshaftung auf bestimmte Fälle der reinen Vermögensschäden zu erstrecken. Es sei für einen durchschnittlichen Versicherungsnehmer daher nicht verständlich, wieso es bei der Auslegung der Formulierung „Schäden … durch vorsätzliche unerlaubte Handlungen“ in § 1 AVB VSV nicht generell auf einen strafrechtlichen Vermögensbegriff ankommen solle. Ein verständiger Versicherungsnehmer werde nicht damit rechnen, dass das Schutzgesetz einen bestimmten Vermögensbegriff definiere, dieser dann aber im Rahmen des § 823 Abs. 2 BGB nicht ersatzfähig sei.
Aus der strafrechtlichen Rechtsprechung zu Korruptionsdelikten ergebe sich, dass eine vage Erwartung von späteren vorteilhaften Geschäften und kompensierenden Vermögensvorteilen im Rahmen der Schadensbetrachtung unbeachtlich sei. Solche Vorteile müssten hingegen auch tatsächlich eingetreten sein. Bereits der Mittelentzug durch den Vermögenstransfer in eine „schwarze Kasse“ begründe einen strafrechtlichen Vermögensschaden. Dies gelte auch im vorliegenden Fall, weil weder der Zeuge S. noch die Klägerin wussten bzw. wissen, ob und in welcher Höhe die chinesischen Vertriebsmitarbeiter die ihnen überwiesenen Gelder tatsächlich für Bestechungszwecke eingesetzt haben.
Die Voraussetzungen der Vorteilsanrechnung lägen nicht vor. Es bestünden rein tatsächlich keine Vorteile, die sich die Klägerin anrechnen lassen müsse. Die Klägerin hätte auch ohne die Bestechungshandlungen die identischen Verträge im identischen Umfang abgeschlossen und hieraus genau die Ergebnisse erzielt, welche sie auch tatsächlich erzielt habe. Die Bestechungsgelder seien also nicht notwendig gewesen, um die Geschäfte zu erlangen. Vielmehr hätten die Endkunden auch legale Preiserhöhungen akzeptiert, was sich schon daran zeige, dass sie die von ihren Mitarbeitern vereinnahmten Bestechungsgelder letztlich refinanziert hätten.
Die Gewinne aus den im Korruptionszusammenhang geschlossenen Verträgen seien schon deshalb nicht anzurechnen, weil diese sittenwidrig und nichtig seien. Im Vermögen der Klägerin seien daher keine „rechtlich relevanten Vorteile“ vorhanden. Der Umstand, dass die Endkunden bisher keine Ersatzansprüche geltend gemacht hätten, sei irrelevant.
Hilfsweise macht die Klägerin geltend, dass die kausal durch die Bestechungshandlungen erzielten Gewinne jedenfalls den Betrag der Gewinnabschöpfung durch die Staatsanwaltschaft nicht überstiegen hätten. Somit seien entsprechende Vorteile aufgrund der Abschöpfung und der gezahlten Geldbuße wieder entfallen. Soweit eine Abschöpfung oder sonstige Sanktionen erfolgt seien, scheide eine Vorteilsanrechnung von vornherein aus.
Ein Anscheinsbeweis, dass sich die Bestechung gelohnt haben werde und es finanzielle Vorteile geben müsse, sei nicht anzunehmen. Rechtsprechung und Literatur hätten einen entsprechenden Anscheinsbeweis stets nur zugunsten des geschädigten Abnehmers angenommen. Im Innenverhältnis zwischen dem veruntreuenden Täter und dem geschädigten Anbieter werde ein Anscheinsbeweis hingegen nicht angenommen. Selbst wenn man von einem Anscheinsbeweis ausginge, sei dieser der Höhe nach auf die gezahlten Bestechungsgelder beschränkt. Jedenfalls für alle vermeintlich weitergehenden Vorteile bleibe daher die Beklagte darlegungs- und beweisbelastet.
Ein erster Anschein sei zudem durch das Verhalten der Endkunden nach Aufdeckung der Korruptionsvorwürfe erschüttert. Unstreitig habe B. China nicht nur auf Erstattungs- und Schadenersatzforderungen sowie eine Anfechtung und Rückabwicklung der Verträge verzichtet, sondern auch die bestochenen eigenen Mitarbeiter entlassen. Andere Endkunden hätten keinerlei Ansprüche gegenüber der Klägerin geltend gemacht.
Die Klägerin treffe auch keine sekundäre Darlegungslast. Die Beklagte sei in Bezug auf die behaupteten Vorteile ihrer primären Darlegungslast nicht nachgekommen. Die Frage, in welchem genauen Umfang zum Zustandebringen welcher Verträge bestochen wurde, sowie die Höhe etwaiger nur bestechungsbedingt erzielter Gewinne, entziehe sich der Wahrnehmungsmöglichkeit der Klägerin.
Es fehle ein adäquater Zusammenhang zwischen den Vermögensabflüssen und dem Abschluss der Endkundenverträge. Der Zeuge S. selbst habe nicht sagen können, ob und in welcher Höhe die chinesischen Vertriebsmitarbeiter die Bestechungsgelder tatsächlich weitergeleitet hätten. Dementsprechend habe die Beklagte die Bestechung bestritten, was sich die Klägerin hilfsweise zu eigen gemacht habe.
Es fehle an einer Kongruenz von Vor- und Nachteil. Es könnten im Wege der Vorteilsausgleichung nur Vermögensvorteile angerechnet werden, die in unmittelbarem Zusammenhang mit den in Rede stehenden Vermögensabflüssen stünden. Gerade bei Schmiergeldzahlungen fehle es aber an der erforderlichen Unmittelbarkeit.
Die Vorteilsanrechnung liefe auch dem Schutzzweck des § 299 StGB und dem Präventionsgedanken der Innenhaftung entgegen. Die Verwirklichung von § 299 StGB setze keinen Schadenseintritt voraus, sondern schütze allgemein den Wettbewerb, nicht jedoch das Vermögen einzelner. Es laufe der Präventionsfunktion des Innenregresses zuwider, wenn (vermeintliche) Vorteile aus Gesetzesverstößen anerkannt würden. Würde man die Vorteilsausgleichung in diesen Fällen zulassen, würde die Anreizfunktion, gesetzeswidriges Verhalten zu unterlassen, ins Gegenteil verkehrt. Geschäftsführer und Mitarbeiter hätten einen Anreiz dazu, gegen § 299 StGB zu verstoßen, weil sie sich auf eine Vorteilsanrechnung verlassen könnten. Selbst wenn – wie im vorliegenden Fall – die Endkunden auf Schadenersatz verzichten, sei dies kein Grund, der dem Schädiger zugutekomme. Vielmehr werde dieser durch die Vorteilsanrechnung unbillig entlastet.
Ein Erst-recht-Schluss aus der Diesel-Rechtsprechung, in der der Bundesgerichtshof im Rahmen eines Anspruchs aus § 826 BGB die Vorteilsausgleichung zugelassen habe, sei nicht zulässig.
Im Rahmen der Differenzhypothese ergebe sich ein Schaden der Klägerin von mehr als 9 Mio. €:
Position
Tatsächlich
Hypothetisch
1) Bestechungsgelder pp.
– 3.511.556,91 €
0,00 €
2) „Refinanzierung“ / entgangener Gewinn
+ 3.147.355,70 €
+ 3.147.355,70 €
3) Gewinn aus Vertragsdurchführung
wie angefallen
gleichwohl angefallen
4) Gewinnabschöpfung
– 4.200.000,00 €
0,00 €
5) Bußgeld
– 300.000,00 €
0,00 €
6) Kosten
– 1.570.154,56 €
0,00 €
Summe
– 6.343.375,77 €
+ 3.147.355,70 €
Der einzige unmittelbare Schaden sei dabei das abgeflossene Bestechungsgeld in Höhe von 3.511.556,91 €.
Für die Ansprüche der Klägerin aus § 20 AVB IVP gälten die vorstehenden Ausführungen entsprechend. Die Frage, in welchem Umfang die Delegation Costs von der Klägerin refinanziert worden seien, sei unerheblich. In der Refinanzierung liege ebenso eine Veruntreuungshandlung wie in der direkten Verauslagung. Die einzige Konsequenz einer Kostentragung durch U. China sei eine Schadenverlagerung auf diese, mit der Konsequenz, dass der Teilschaden nach § 20 AVB IVP zu ersetzen sei. Gleiches gelte für den Komplex Service Agreements, wobei die Aufwendungen von der Klägerin getragen worden seien und der Scheinvertrag nicht über U. China abgeschlossen worden sei.
§ 45 AVB VSV begründe kein Abtretungsverbot. Vielmehr entspreche der Zweck der Abtretung der Ansprüche von U. Holding an die Klägerin dem Zweck des § 45 AVB VSV, nämlich der einheitlichen Schadensabwicklung durch ein bekanntes inländisches mitversichertes Unternehmen. Selbst wenn man aus § 45 AVB VSV ein Abtretungsverbot ableite, sei dieses nach § 354a HGB unwirksam.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Dabei kann dahinstehen, ob die Klägerin gemäß § 45 AVB VSV befugt ist, Rechte aus dem Versicherungsvertrag gerichtlich geltend zu machen. Denn selbst wenn man zugunsten der Klägerin von einer Ermächtigung oder einer wirksamen Abtretung ausginge, hat die Klägerin unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen Anspruch auf Versicherungsleistungen aus der streitgegenständlichen Vermögensschadensversicherung.
I. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keine Ansprüche auf Versicherungsleistungen aus § 1 AVB VSV i.V.m. § 398 BGB.
Gemäß § 1 AVB VSV besteht Versicherungsschutz für Schäden, die einem versicherten Unternehmen von einer identifizierten Vertrauensperson durch vorsätzliche unerlaubte Handlungen, die nach den gesetzlichen Bestimmungen zum Schadenersatz verpflichten, unmittelbar zugefügt werden (Versicherungsfall).
1. Für Schäden, die der Zeuge D. verursacht hat, besteht kein Versicherungsschutz aus § 1 AVB VSV. Gemäß § 35 AVB VSV besteht für einen von einer Vertrauensperson verursachten Schaden nur dann Versicherungsschutz, wenn diese sich selbst rechtswidrig bereichert hat. Dies ist in Bezug auf den Zeugen D. unstreitig nicht der Fall.
2. Die Klägerin hat aus § 1 AVB VSV auch keinen Anspruch auf Versicherungsschutz für Schadenersatzansprüche der Klägerin gegen den Zeugen S..
a) Zwar ist die Klägerin gemäß §§ 37, 38 Nr. 1 a) und 2 a) AVB VSV in der Fassung des § 8 AVB IVP versichertes Unternehmen. Bis 2019 war sie selbst Versicherungsnehmerin. Ab 2019 hielt die Versicherungsnehmerin U. Holding die absolute Mehrheit der Gesellschaftsanteile an der Klägerin und konnte damit die Kontrolle über die Klägerin direkt oder indirekt ausüben; zudem hatte sie ihren Sitz in der Bundesrepublik Deutschland und damit im Europäischen Wirtschaftsraum.
b) Der Zeuge S. ist als Managing Director von U. China im maßgeblichen Zeitraum (nämlich bis März 2021) jedoch keine Vertrauensperson im Sinne von § 34 Nr. 1 AVB VSV. U. China ist nämlich kein mitversichertes Unternehmen im Sinne von § 38 Nr. 1 a) AVB VSV in der Fassung des § 8 AVB IVP. § 8 AVB IVP modifiziert § 38 AVB VSV in der Weise, dass mitversicherte Unternehmen ihren Sitz in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums haben müssen (§ 38 Nr. 2 a) AVB VSV in der Fassung des § 8 AVB IVP) oder in einem Staat außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums, nach dessen Recht es für die Beklagte zulässig ist, diesem Unternehmen Versicherungsschutz zu gewähren (§ 38 Nr. 2 b) AVB VSV in der Fassung des § 8 AVB IVP). Beides ist in Bezug auf U. China unstreitig nicht der Fall.
II. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keine Ansprüche auf Versicherungsleistungen aus § 1 AVB VSV i.V.m. § 11 AVB IVP und § 398 BGB.
§ 11 AVB IVP erweitert den Versicherungsfall gemäß § 1 AVB VSV dahingehend, dass ein Versicherungsfall gemäß §§ 1 bis 9 AVB VSV auch vorliegt, wenn der Schaden durch eine Lokale Person verursacht worden ist. Voraussetzung für den Eintritt des Versicherungsfalls ist also, dass der Klägerin als Versicherungsnehmerin (bis 2019) bzw. als mitversichertem Unternehmen (ab 2019) ein Schaden unmittelbar zugefügt worden ist, und zwar durch den Zeugen S. als Lokale Person durch eine vorsätzliche unerlaubte Handlung, die nach den gesetzlichen Bestimmungen zum Schadenersatz verpflichtet.
1. Die Klägerin war gemäß §§ 37, 38 Nr. 1 a) und 2 a) AVB VSV in der Fassung des § 8 AVB IVP bis 2019 Versicherungsnehmerin und ist seit 2019 mitversichertes Unternehmen (s. o. I.2.a)).
2. Gemäß § 38a AVB VSV in der Fassung des § 10 AVB IVP war der Zeuge S. als Managing Director von U. China im maßgeblichen Zeitraum (bis März 2021) Lokale Person. Unstreitig ist er auch identifiziert.
3. Die Klägerin hat jedoch einen versicherten Schaden im Sinne der Versicherungsbedingungen nicht zur Überzeugung des Senats dargelegt bzw. bewiesen.
a) Die Bedeutung der Begriffe „Schäden“ und „Schadenersatz“ im Sinne von § 1 AVB VSV i.V.m. § 11 AVB IVP ist durch Auslegung zu ermitteln.
Allgemeine Versicherungsbedingungen sind so auszulegen, wie ein durchschnittlicher, um Verständnis bemühter Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und unter Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs versteht. Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit auch auf seine Interessen an. In erster Linie ist vom Bedingungswortlaut auszugehen. Der mit dem Bedingungswerk verfolgte Zweck und der Sinnzusammenhang der Klauseln sind zusätzlich zu berücksichtigen, soweit sie für den Versicherungsnehmer erkennbar sind (vgl. BGH, Urteil vom 15.10.2025 – IV ZR 86/24, juris Rn. 18). Zusätzlich ist zu berücksichtigen, dass große Industrieversicherungen (hier zunächst mit einer Versicherungssumme von 2 Mio. € (Anlage K4) und ab dem 05.09.2017 von 5 Mio. € (Anlage K8)) typischerweise von Kaufleuten abgeschlossen werden, die geschäftserfahren und mit Allgemeinen Geschäftsbedingungen vertraut sind (vgl. BGH, Urteil vom 21.04.2010 – IV ZR 308/07, juris Rn. 12 für eine Betriebsunterbrechungsversicherung; Urteil vom 25.05.2011 – IV ZR 117/09, juris Rn. 22 für eine Transportversicherung; Urteil vom 18.11.2020 – IV ZR 217/19, juris Rn. 11 für eine D&O-Versicherung).
Ausgehend vom Wortlaut von § 1 AVB VSV i.V.m. § 11 AVB IVP besteht Versicherungsschutz für Schäden, die einem versicherten Unternehmen durch vorsätzliche unerlaubte Handlungen, die nach den gesetzlichen Bestimmungen zum Schadenersatz verpflichten, unmittelbar zugefügt werden. Die Ausdrücke „Schäden“ und „Schadenersatz“ sind zunächst Begriffe der Rechtssprache. Sie finden – wie im vorliegenden Fall – Verwendung zur Kennzeichnung einer Rechtsfolge, die in einer anspruchsbegründenden Norm angeordnet wird. In den §§ 249 ff. BGB werden Art, Inhalt und Umfang der Pflicht zur Leistung von Schadenersatz näher ausgefüllt. Gleichwohl ergibt sich aus diesem Zusammenhang nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs noch keine abschließende – gewissermaßen allgemeingültige – Bestimmung dessen, was den Ersatz eines Schadens ausmacht, worin sich die Leistung des Pflichtigen konkretisiert. Vielmehr werden die Regelungen der §§ 249 ff. BGB nicht nur durch weitere Vorschriften ergänzt, sondern sie bedürfen der wertenden Ausfüllung durch die Rechtsprechung und haben diese auch erfahren – wie insbesondere die Rechtsprechung zum Vorteilsausgleich zeigt. Gibt es aber schon in der Rechtssprache keinen umfassenden, in seinen Konturen eindeutig festgelegten Schadenersatzbegriff, führt der Rückgriff auf die Rechtssprache allein nicht zur Klärung, was in den Bedingungen des Beklagten unter den dort verwendeten Ausdrücken „Schäden“ und „Schadenersatz“ zu verstehen ist. Das gilt umso mehr, als der Ausdruck „Schadenersatz“ auch Bestandteil der Umgangssprache ist. Hier umschreibt er allgemein den Ausgleich eines zuvor erlittenen Nachteils. Der Ausdruck „Schadenersatz“ führt den Versicherungsnehmer demgemäß auch nicht eindeutig in den Bereich der Rechtssprache. Vor diesem Hintergrund muss die Bedeutung und Reichweite der Begriffe „Schäden“ und „Schadenersatz“ aus der Sicht eines verständigen Versicherungsnehmers und unter Berücksichtigung des Sinnzusammenhangs der Klausel erschlossen werden (vgl. BGH, Urteil vom 08.12.1999 – IV ZR 40/99, juris Rn. 18; Urteil vom 11.12.2002 – IV ZR 226/01, juris Rn. 20; Urteil vom 18.11.2020 – IV ZR 217/19, juris Rn. 18).
§ 1 AVB VSV knüpft den Versicherungsfall – neben dem Vorliegen eines Schadens – an die zusätzlichen Voraussetzungen, dass die Vertrauens- oder Lokale Person eine vorsätzliche unerlaubte Handlung begangen haben muss, die sie im Verhältnis zum versicherten Unternehmen nach den gesetzlichen Bestimmungen zum Schadenersatz verpflichtet. Ein geschäftserfahrener und mit Allgemeinen Geschäftsbedingungen vertrauter Kaufmann wird daher erkennen, dass es nicht um den Ausgleich jedes zuvor erlittenen Nachteils geht, sondern dass der Nachteil die unmittelbare Folge einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung sein muss. Zudem wird er erkennen, dass ein Anspruch auf Versicherungsleistungen nur besteht, wenn die Vertrauens- oder Lokale Person ihrerseits nach den gesetzlichen Bestimmungen zum Schadenersatz verpflichtet ist. Insbesondere durch die Bezugnahme auf eine Schadenersatzpflicht „nach den gesetzlichen Bestimmungen“ wird der geschäftserfahrene und mit Allgemeinen Geschäftsbedingungen vertraute Kaufmann erkennen, dass – unabhängig von der konkreten Ausgestaltung der gesetzlichen Haftung – die Vertrauensschadenversicherung den Ausgleich eines eingetretenen unmittelbaren Schadens im Wege der Wiederherstellung des Zustands ohne das Schadenereignis bewirken soll. Ein geschäftserfahrener und mit Allgemeinen Versicherungsbedingungen vertrauter Kaufmann wird weiter erkennen, dass der Zweck der Vertrauensschadenversicherung darin liegt, – mit der Beschränkung auf unmittelbare Schäden – die Durchsetzbarkeit und Einbringlichkeit des gesetzlichen Schadenersatzanspruchs des versicherten Unternehmens gegen die Vertrauens- oder Lokale Person abzusichern. Jedenfalls ein geschäftserfahrener und mit Allgemeinen Geschäftsbedingungen vertrauter Kaufmann wird daher erkennen, dass ein Versicherungsfall vorliegt, wenn ein Vergleich der Gesamtvermögenslage seines Unternehmens mit und ohne die Special Boni-Zahlungen – unter Berücksichtigung der Beschränkung auf unmittelbare Schäden – zu einem rechnerischen Minus führt. Umgekehrt wird ein geschäftserfahrener und mit Allgemeinen Geschäftsbedingungen vertrauter Kaufmann erkennen, dass kein Versicherungsfall vorliegt, wenn seinem Unternehmen durch die vorsätzlichen unerlaubten Handlungen der Vertrauens- oder Lokalen Person kein unmittelbarer Nachteil entstanden ist oder wenn dieser unmittelbare Nachteil bei wirtschaftlicher Betrachtung durch andere Umstände wieder ausgeglichen worden ist.
b) Nach diesen Maßstäben hat die Klägerin für den Komplex Special Boni einen Schaden im Sinne der Versicherungsbedingungen nicht dargelegt bzw. bewiesen. Auf der Grundlage des unstreitigen und des von der Klägerin unter Beweisangebot gestellten Sachverhalts ist für den Senat bei wirtschaftlicher Betrachtung der Gesamtvermögenslage der Klägerin mit und ohne die Special Boni – Zahlungen kein rechnerisches Minus feststellbar.
aa) Wie sich die hypothetische Vermögenslage der Klägerin ohne die Special Boni-Zahlungen darstellt, ist im Tatsächlichen streitig. Die Klägerin hat insofern keinen Beweis angeboten, so dass ein Vergleich der Vermögenslagen der Klägerin mit und ohne die Special Boni-Zahlungen bereits aus diesem Grund nicht möglich ist.
(1) Es ist im Tatsächlichen streitig, ob ein Kausalzusammenhang zwischen den Bestechungsgeldern und dem Abschluss der Endkundenverträge besteht.
Die Klägerin behauptet, sie hätte alle finanziellen Vorteile aus den tatsächlich geschlossenen Endkundenverträgen auch ohne die Special Boni-Zahlungen erzielen können. Konkret am Beispiel der Aufstellung auf S. 22 der Klagschrift: Der Endkunde habe für die Maschine tatsächlich 1.720.000 RMB bezahlt. Von diesem Betrag (Final Rock Bottom) seien jedoch Delegation Costs in Höhe von 15.000 RMB und ein Special Bonus in Höhe von 20.000 RMB an den Verantwortlichen auf Endkundenseite zurückgeflossen, so dass der interne Endpreis (Internal Final Price), den die Klägerin aus dem Verkauf der Maschine habe erzielen können, nur 1.685.000 RMB betragen habe. Die Klägerin behauptet weiter, dass sie – wenn die Endkundenverträge legal und ohne Bestechung zustande gekommen wären – dieselben Vorteile aus den tatsächlich abgeschlossenen Verträgen erlangt hätte. Konkret am Beispiel aus der Klagschrift: Die Klägerin hätte eine Maschine zum Preis von 1.720.000 RMB verkauft, ohne dass Delegation Costs in Höhe von 15.000 RMB und ein Special Bonus in Höhe von 20.000 RMB angefallen wären. Der Gewinn der Klägerin aus dem Geschäft hätte sich also erhöht.
Die Beklagte behauptet hingegen, die Special Boni (und die Delegation Costs) seien zwingende Voraussetzungen für den Erhalt der Aufträge gewesen. Sie bestreitet, dass die erhaltenen Aufträge ohne das konkret für das jeweilige Projekt freigegebene Budget (welches die Special Boni sowie teilweise Delegation Costs enthalten habe) hätten gewonnen werden können.
(2) Die Darlegungs- und Beweislast für die hypothetische Vermögenslage ohne die Special Boni-Zahlungen trägt die Klägerin.
Das Vorliegen eines Schadens ist im Rahmen des Versicherungsfalls in der Vertrauensschadensversicherung gemäß § 1 AVB VSV i.V.m. § 11 AVB IVP Teil der primären Leistungsbeschreibung. Die Klägerin als Versicherungsnehmerin trägt daher die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass ihr ein Schaden entstanden ist, weil sie ohne die Zahlung der Special Boni zu denselben Konditionen Verträge mit chinesischen Endkunden abgeschlossen und dieselben Gewinne erzielt hätte. Erst wenn die Klägerin mithilfe der Differenzhypothese dargelegt und bewiesen hat, dass ihr bei einem Vergleich der Gesamtvermögenslagen mit und ohne das schädigende Ereignis ein wirtschaftlicher Nachteil entstanden ist, kommt es in einem weiteren Schritt auf die Frage an, ob und inwieweit dieser wirtschaftliche Nachteil durch andere mittelbare Vorteile wieder ausgeglichen worden ist. Die Darlegungs- und Beweislast für den Schaden mindernde wirtschaftliche Vorteile trägt dann die Beklagte. In seiner Hinweisverfügung vom 10.12.2025 hat der Senat bereits darauf hingewiesen, dass zweifelhaft ist, ob die Klägerin einen versicherten Schaden im Sinne des Versicherungsvertrags schlüssig vorgetragen hat. Der Senat ist in der Hinweisverfügung vom 10.12.2025 ausführlich auf die Frage der Vorteilsausgleichung eingegangen. In der mündlichen Verhandlung vom 19.02.2026 hat der Senat die Klägerin ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Klägerin die Darlegungs- und Beweislast für ihre Gesamtvermögenslage ohne die Special Boni-Zahlungen trägt.
(3) Die Klägerin kann sich nicht mit Erfolg auf eine tatsächliche Vermutung oder einen Anscheinsbeweis zu ihren Gunsten berufen. Im Gegenteil liegt es regelmäßig auf der Hand, dass das Geschäft auch für einen um den aufgeschlagenen Schmiergeldanteil verminderten Preis abgeschlossen worden wäre, wenn das Schmiergeld – wie hier – einen bloßen Durchlaufposten darstellt (vgl. BGH, Urteil vom 02.12.2005 – 5 StR 119/05, juris Rn. 67). Dieser Rechtsprechung liegt die Erwägung zugrunde, dass jedenfalls mindestens der Betrag, den der Vertragspartner für Schmiergelder aufwendet, auch in Form eines Preisnachlasses dem Geschäftsherrn des Empfängers hätte gewährt werden können (vgl. BGH, Beschluss vom 10.11.2009 – 4 StR 194/09, juris Rn. 22). Es spricht daher nicht nur keine tatsächliche Vermutung oder ein Anscheinsbeweis zu Gunsten der Klägerin, im Gegenteil spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass die Endkundenverträge bei einem redlichen Vertreter auf Seiten der Endkunden zu einem um den Schmiergeldanteil verminderten Preis abgeschlossen worden wären. Dies gilt im vorliegenden Fall insbesondere deshalb, weil die Special Boni-Zahlungen bereits nach dem Vortrag der Klägerin selbst ein durchlaufender Posten waren.
(4) Es wäre daher an der Klägerin gewesen, Beweis dafür anzubieten, wie sich ihre Gesamtvermögenslage ohne die Special Boni-Zahlungen darstellt. Diesen Beweis hat die Klägerin nicht angetreten. Sie hält insoweit insbesondere an der Behauptung fest, dass sie den vollen Gewinn aus den Endkundenverträgen auch ohne die Bestechungshandlungen hätte erzielen können, weil sie die von den Endkunden refinanzierten Bestechungsgelder hypothetisch ganz legal als Preiserhöhungen hätte realisieren können. Die tatsächliche Bereitschaft zur Bezahlung der „vermeintlichen Provision“ zeige gerade, dass die Endkunden bereit gewesen seien, den insoweit höheren Gesamtpreis zu zahlen (Replik S. 50). Dieses Argument überzeugt schon deshalb nicht, weil die Entscheidung über die Auftragserteilung auf Endkundenseite durch bestochene Entscheidungsträger beeinflusst worden ist. Soweit die Klägerin im Übrigen auf einen vermeintlich ungestörten, unveränderten Fortgang der Geschäftsbeziehung mit B. China nach Aufdeckung der Schmiergeldzahlungen verwiesen hat, lässt dies nicht mit der nach dem Maßstab des § 286 ZPO erforderlichen Sicherheit den Rückschluss auf einen Vermögensschaden zu. Denn der klägerische Vortrag ist insoweit ohne Substanz geblieben. Es ist für den Senat nicht nachvollziehbar, dass und warum die Klägerin bei nachfolgenden Vertragsschlüssen jeweils einen um den Schmiergeldanteil erhöhten Gewinnanteil hätte erzielen können.
Ein Beweisangebot für die hypothetische Vermögenslage der Klägerin ohne die Special Boni-Zahlungen hat die Klägerin jedoch nicht unterbreitet. Auch hierauf hat der Senat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 19.02.2026 hingewiesen und dargelegt, dass die Klägerin den Rechtsstreit voraussichtlich verlieren wird, weil dem Senat auf der Grundlage des bisherigen Vortrags der Klägerin die Feststellung des Vorliegens eines rechnerischen Minus bei einem Vergleich der Gesamtvermögenslagen nicht möglich ist.
bb) Auch eine Betrachtung der tatsächlichen Gesamtvermögenslage der Klägerin mit den Special Boni-Zahlungen hat die Klägerin dem Senat aufgrund fehlender Angaben nicht ermöglicht.
(1) Die Klägerin ist der Auffassung, ihre Vermögenslage habe sich bereits durch die Auszahlung der Special Boni-Zahlungen an U. China um insgesamt 2.948.422 € verringert. Die Klägerin selbst räumt jedoch – nicht zuletzt durch die Verwendung des Begriffs der „Refinanzierung“ – ein, dass die Special Boni-Zahlungen für sie durchlaufende Posten waren. Die Klägerin hat die Special Boni-Zahlungen nach ihrem eigenen Vortrag als Teil der Kaufpreise für die Maschinen von den chinesischen Endkunden vereinnahmt und nach ihrem eigenen Vortrag über U. China an die Mitarbeiter der Endkunden ausgekehrt. Die Behauptung der Klägerin, ihr sei bei dieser auf die Special Boni-Zahlungen beschränkten Sicht ein Schaden entstanden, ist daher bereits unschlüssig.
(2) Die Klägerin argumentiert weiter, jedenfalls sei eine „konsolidierte Schadensbetrachtung“ geboten, weil es sich um „mehraktige Veruntreuungshandlungen“ handele, bei denen ein unmittelbarer Vermögensabfluss bei U. China durch die Klägerin refinanziert worden sei. Durch diese „Refinanzierung“ habe sich der Vermögensschaden von U. China auf die Klägerin verlagert. In diesen weiteren Veruntreuungen liege ein eigener Vermögensschaden der Klägerin. Die „Refinanzierung“ der Bestechungsgelder durch die Weiterberechnung an die Endkunden müsse sich die Klägerin nicht anrechnen lassen, weil die Klägerin täuschungsbedingt zum Abschluss der Endkundenverträge verleitet worden sei.
Diese Argumentation verhilft der Klägerin nicht zum Erfolg. Bereits das Erfordernis der unmittelbaren Zufügung des Schadens in § 1 AVB VSV steht einer „konsolidierten Schadensbetrachtung“ entgegen. Ein geschäftserfahrener und mit Allgemeinen Geschäftsbedingungen vertrauter Versicherungsnehmer wird erkennen, dass Unmittelbarkeit in diesem Sinne nur vorliegt, wenn die vorsätzliche unerlaubte Handlung der Vertrauens- oder Lokalen Person bei ungestörtem Fortgang ohne weitere Zwischenschritte zu einem Vermögensschaden bei einem versicherten Unternehmen führt (vgl. in diesem Sinne auch OLG Düsseldorf, Urteil vom 28.08.2020 – 4 U 57/19, juris Rn. 50). Die Klägerin möchte bei ihrer „konsolidierten Schadensbetrachtung“ jedoch gleich mehrere Zwischenschritte zusammenziehen, nämlich
● die teilweise Weiterleitung der von den Endkunden für die Maschinen an die Klägerin gezahlten Beträge an U. China (von der Klägerin auch als „Refinanzierung“ bezeichnet),
● die Versteuerung und Auszahlung dieser Beträge von U. China auf die Gehaltskonten der chinesischen Vertriebsmitarbeiter als Special Boni,
● die Abhebung dieser Beträge durch die chinesischen Vertriebsmitarbeiter und schließlich
● die Weitergabe dieser Beträge durch die chinesischen Vertriebsmitarbeiter an die jeweiligen Empfänger auf Endkundenseite.
Insbesondere der Umstand, dass die Klägerin nunmehr selbst hilfsweise behauptet, die Schmiergelder seien im letzten Schritt nicht an die Empfänger auf Endkundenseite weitergeleitet worden, sondern von den chinesischen Vertriebsmitarbeitern veruntreut worden (S. 3 und 39 des Schriftsatzes vom 30.01.2026), zeigt auch, dass nach dem Vortrag der Klägerin selbst nicht von einem ungestörten Fortgang ausgegangen werden kann. Die von der Klägerin begehrte „konsolidierte Schadensbetrachtung“ würde das Erfordernis der Unmittelbarkeit des Schadeneintritts ad absurdum führen.
(3) Doch selbst wenn man dies anders sähe und für Zwecke der Beantwortung der Frage, ob der Klägerin durch die Special Boni-Zahlungen ein eigener Schaden entstanden ist, auch mittelbare Umstände miteinbezieht, sind der Klägerin nach den Grundsätzen der Vorteilsausgleichung die von ihr aus den Endkundenverträgen gezogenen mittelbaren Vorteile anzurechnen.
Die Grundsätze der Vorteilsausgleichung beruhen auf dem Gedanken, dass dem Geschädigten unter bestimmten Voraussetzungen diejenigen Vorteile anzurechnen sind, die ihm in adäquatem Zusammenhang mit dem Schadenereignis zufließen. Der gerechte Ausgleich zwischen den bei einem Schadensfall widerstreitenden Interessen erfordert einerseits, dass der Geschädigte entsprechend dem schadenersatzrechtlichen Bereicherungsverbot nicht besser gestellt wird, als er ohne das schädigende Ereignis stünde. Andererseits sind nicht alle durch das Schadenereignis bedingten Vorteile auf den Schadenersatzanspruch anzurechnen, sondern nur solche, deren Anrechnung mit dem jeweiligen Zweck des Ersatzanspruchs übereinstimmt, d.h. dem Geschädigten zumutbar ist und den Schädiger nicht unangemessen entlastet (vgl. BGH, Urteil vom 28.06.2011 – KZR 75/10, juris Rn. 58; Urteil vom 18.10.2018 – III ZR 497/16, BeckRS 2018, 27793 Rn. 17, beck-online).
(a) Die Vorteile der Klägerin bestehen darin, dass die von U. China als Handelsvertreter vermittelten Endkundenverträge über Maschinen tatsächlich durchgeführt wurden. Die Klägerin hat aus der Durchführung der Endkundenverträge unstreitig Gewinn erzielt und einen Kostendeckungsbeitrag erwirtschaftet. Zudem hat sie die Geschäftsbeziehungen zu den chinesischen Endkunden gefestigt und dadurch sowohl die Möglichkeit eigener Folgegeschäfte eröffnet als auch das von U. China betriebene Ersatzteilgeschäft gestärkt.
Die Wirksamkeit der Verträge ist von den Endkunden in China bis heute nicht angezweifelt worden. Die Klägerin räumt selbst ein, dass nach Offenlegung der Schmiergeldzahlungen keine zivilrechtlichen Ansprüche gegen sie geltend gemacht worden sind (Klagschrift S. 22). In ihrem weiteren Vortrag (Replik S. 34) räumt die Klägerin sogar ein, dass B. China auf Erstattungs- und Schadenersatzforderungen sowie eine Anfechtung und Rückabwicklung der Verträge verzichtet hat und auch die anderen Endkunden keinerlei Ansprüche gegenüber der Klägerin geltend gemacht haben. Im Gegenteil seien die Geschäftsbeziehungen mit B. China und den anderen Endkunden ungestört und ungeschmälert fortgelaufen (Replik S. 4).
Die Klägerin kann insofern nicht mit Erfolg argumentieren, ihr könnten keine Vorteile aus sittenwidrigen Verträgen angerechnet werden. Denn selbst wenn man zugunsten der Klägerin von der Anwendbarkeit deutschen Rechts auf die Endkundenverträge ausgeht, führt das Vorliegen einer sittenwidrigen Schmiergeldabrede nicht automatisch zur Sittenwidrigkeit des aufgrund der Schmiergeldabrede geschlossenen Hauptvertrags. Vielmehr kann der Vertretene [hier insbes. B. China] das sittenwidrige Handeln des Vertreters im Nachhinein gemäß § 177 BGB analog billigen (vgl. BGH, Urteil vom 04.11.1999 – IX ZR 320/98, juris Rn. 29). Selbst im Fall des kollusiven Zusammenwirkens des Bestechenden [hier des Zeugen S.] und des Bestochenen [hier insbes. von Herrn Q.] geht die Ausstrahlungswirkung der sittenwidrigen Schmiergeldabrede nicht so weit, dass der Geschäftsherr des Bestochenen dem Hauptvertrag nicht durch sein Einverständnis den sittenwidrigen Charakter nehmen kann (vgl. MüKoBGB/Armbrüster, 10. Aufl. 2025, § 138 Rn. 255, beck-online). Übertragen auf den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass durch die Aufklärungsmaßnahmen der Klägerin und den nachfolgenden Verzicht auf Erstattungs- und Schadenersatzforderungen von einer jedenfalls konkludenten Billigung der chinesischen Endkunden auszugehen ist.
(b) Es besteht ein adäquater Zusammenhang zwischen dem Schadenereignis und den genannten Vorteilen.
Es besteht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass die Zahlung der Bestechungsgelder für den Abschluss der Endkundenverträge adäquat kausal war. Diese tatsächliche Vermutung hat die Klägerin nicht widerlegt.
Wie vorstehend ausgeführt ist im tatsächlichen streitig, ob überhaupt ein Kausalzusammenhang zwischen den Special Boni-Zahlungen und dem Abschluss und der Durchführung der Endkundenverträge besteht (s. o. II.3.a)aa)(1)). Selbst wenn man in diesem Zusammenhang zugunsten der Klägerin von einer Beweislast der Beklagten für Vorteile, die den Schaden mindern, ausgeht, handelt es sich um ein Geschehnis aus dem Vermögensbereich der Klägerin. Dies eröffnet nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs den Anwendungsbereich von Beweiserleichterungen, die bis zur Umkehr der Darlegungs- und Beweislast gehen können (vgl. BGH, Urteil vom 17.10.2003 – V ZR 84/02, juris Rn. 17). Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass ein Beweis des ersten Anscheins dafür streitet, dass der Bestochene [hier insbes. Herr Q.] einen für seinen Geschäftsherrn [hier insbes. B. China] ungünstigen Abschluss zustande gebracht hat (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 09.02.2009 – 17 U 247/07, juris Rn. 84 unter Verweis auf BGH, Urteil vom 26.03.1962 – II ZR 151/60, juris Rn. 10; siehe auch OLG Naumburg, Urteil vom 02.10.2006 – 2 U 14/06, juris Rn. 31). In der rechtswissenschaftlichen Literatur (Staudinger/Oechsler (2021) § 826 BGB, Rn. 380) wird auch formuliert:
„[I]m Schadensersatzprozess spricht ein den Anscheinsbeweis tragender Erfahrungssatz dafür, dass sich die Zuwendung des Schmiergeldes in der gewährten Höhe für den Konkurrenten [hier die Klägerin bzw. U. China] wirtschaftlich gelohnt hat …“
Nach der allgemeinen Lebenserfahrung werde der Bestechende nur dann einen Vorteil leisten, wenn er im Gegenzug hierfür ein vorteilhaftes Geschäft erlange (vgl. Junkers/Kappel, jurisPR-Compl 4/2024 Anm. 1). Es widerspreche der Lebenserfahrung, dass das gezahlte Schmiergeld höher ausfalle als der Gewinn aus dem abgejagten Geschäft (Staudinger/Oechsler a.a.O. Rn. 109).
Der Senat geht auf dieser Grundlage davon aus, dass im vorliegenden Fall eine tatsächliche Vermutung dafür spricht, dass die Zahlungen der Special Boni kausal für den Abschluss der für die Klägerin vorteilhaften Endkundenverträge waren. Dabei verkennt der Senat nicht, dass in der bisherigen Anwendung die tatsächliche Vermutung stets zugunsten des Geschäftsherrn des Bestochenen [hier insbes. B. China] angewendet worden ist. Den Umkehrschluss auf die Vermögenslage der Klägerin hält der Senat jedoch für möglich, weil es sich bei den Endkundenverträgen um zweiseitige Austauschgeschäfte handelt, bei denen der Nachteil der einen Vertragspartei dem Vorteil der anderen Vertragspartei entspricht. Bestechung wäre nicht so weit verbreitet, wenn sie sich für den Geschäftsherrn des Bestechenden nicht lohnen würde. Wenn somit eine tatsächliche Vermutung dafür spricht, dass der Abschluss der Endkundenverträge [für B. China] ein wirtschaftlich nachteiliges Geschäft war, so folgt daraus spiegelbildlich, dass es für die Klägerin ein wirtschaftlich vorteilhaftes Geschäft war und dass die Zahlung der Special Boni als Bestechungsgelder erfolgt sind, um der Klägerin diese wirtschaftlich vorteilhaften Geschäfte mit den chinesischen Endkunden zu sichern.
Die Klägerin kann auch nicht mit Erfolg argumentieren, die tatsächliche Vermutung gelte ausschließlich zugunsten des geschädigten Endkunden, nicht aber im Innenverhältnis zwischen dem Zeugen S. und der Klägerin. Vielmehr kommt es im Rahmen der Feststellung eines versicherten Schadens im Sinne von § 1 AVB VSV i.V.m. § 11 AVB IVP auf einen Vergleich der Gesamtvermögenslagen der Klägerin mit und ohne das schädigende Ereignis an. Erst wenn auf dieser Ebene eine nachteilige Veränderung der Vermögenslage feststellbar ist, kommt es in einem weiteren Prüfungsschrift darauf an, ob dieser Schaden unmittelbar auf eine vorsätzliche unerlaubte Handlung des Zeugen S. zurückzuführen ist, die den Zeugen S. im Verhältnis zur Klägerin nach den gesetzlichen Bestimmungen zum Schadenersatz verpflichtet.
Die Klägerin hat die tatsächliche Vermutung nicht widerlegt. Aus ihrem Vortrag zur Entwicklung ihrer Geschäftsbeziehung zu den chinesischen Endkunden nach Offenlegung der Korruptionssachverhalte kann nicht mit hinreichender Sicherheit ein Rückschluss darauf gezogen werden, wie sich die chinesischen Endkunden verhalten hätten, wenn sie jeweils vor Abschluss der Endkundenverträge über die beabsichtigten Bestechungsgelder informiert worden wären. Die von der Klägerin vorgelegten Umsatzzahlen von U. China im Hinblick auf das Eigengeschäft mit Ersatzteilen sind – bis auf eine Spitze im Wirtschaftsjahr 2019/20 – wenig aussagekräftig. Die Umsatzzahlen der Klägerin mit B. China lassen lediglich den Schluss zu, dass im Jahr 2021 ein großes Geschäft zustande gekommen ist. Die Klägerin selbst räumt ein, dass die jährlichen Umsatzzahlen wenig aussagekräftig sind (Replik S. 5).
(c) Die genannten Vorteile und das Schadenereignis in der Form der Special Boni-Zahlungen stehen sich in dem Sinne „kongruent“ gegenüber, dass sie bei wertender Betrachtung zu einer Rechnungseinheit verbunden werden können.
Im Wege der Vorteilsausgleichung sind auf einzelne Schadenspositionen nur solche Vorteile anrechenbar, die mit einem bestimmten Nachteil korrespondieren; der einzelne Schadenposten muss mit dem Vorteil in dem Sinne kongruent sein, dass beide bei wertender Betrachtung gleichsam zu einer Rechnungseinheit verbunden sind (vgl. BGH, Urteil vom 02.07.2021 – V ZR 95/20, juris Rn. 22).
Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Einzelfall erfüllt. Die genannten Vorteile und das Schadenereignis in der Form der Special Boni-Zahlungen resultieren jeweils aus der Anbahnung und der tatsächlichen Durchführung der Endkundenverträge über die Lieferung von Maschinen an chinesische Endkunden.
Soweit die Klägerin versucht, das Erfordernis der „Kongruenz“ mit dem der „Unmittelbarkeit“ gleichzusetzen (Replik S. 40), verhilft dies der Klage nicht zum Erfolg. Vielmehr führt der Bundesgerichtshof in der von der Klägerin zitierten Entscheidung (Urteil vom 06.06.1997 – V ZR 115/96, juris Rn. 7) ausdrücklich aus:
„Danach sind nicht alle Vorteile berücksichtigungsfähig, die durch die Nichterfüllung adäquat kausal verursacht wurden, sondern nur solche, deren Anrechnung dem Sinn und Zweck der Schadensersatzpflicht entspricht, d.h. den Geschädigten nicht unzumutbar belastet und den Schädiger nicht unbillig begünstigt … Ob dies der Fall ist, kann vor einer Gesamtsaldierung der Vermögenslagen allerdings nur in bezug auf die einzelnen Schadenspositionen beurteilt werden, weil grundsätzlich nur solche Vorteile anrechenbar sind, die mit einem bestimmten Nachteil korrespondieren. Die Vorteilsausgleichung erfolgt also nicht bei der Endsaldierung aller Aktiv- und Passivposten gegenüber dem Gesamtbetrag des Schadens, sondern betrifft nur den Schadensposten, ‚dem der Vorteil seiner Art nach entspricht‘ … Diese ‚Rechnungseinheit‘ ist nicht die Folge einer bestimmten Art der Schadensberechnung, sondern das Ergebnis einer wertenden Zuordnung von bestimmten Vor- und Nachteilen aus dem Schadensereignis. Denn die Summen dieser Vor- und Nachteile sind nur rein formale Größen, die als solche nicht in einem sachstrukturellen Zusammenhang stehen.“
Diese Voraussetzungen wendet der Senat auch im vorliegenden Einzelfall an. Insbesondere prüft er, konkret bezogen auf die einzelnen von der Klägerin geltend gemachten Schadenspositionen, ob ein sachstruktureller Zusammenhang zwischen den Vor- und den Nachteilen besteht. Soweit der Bundesgerichtshof im Rahmen der Subsumtion des von ihm zu entscheidenden Falls feststellt, dass die Steigerung des Verkehrswerts ein Vorteil ist, der unmittelbar und ohne weiteres Zutun des Verkäufers infolge der Nichterfüllung des Vertrages durch den Käufer entstanden ist und als solcher mit der durch die Nichterfüllung bedingten Vermögenseinbuße „korrespondiert“ (vgl. BGH a.a.O. Rn. 8), führt dies nicht dazu, dass das Erfordernis der „Kongruenz“ allgemein mit dem Erfordernis der „Unmittelbarkeit“ gleichzusetzen ist.
(d) Der Zweck des Schadenersatzanspruchs steht der Vorteilsanrechnung nicht entgegen und entlastet den Schädiger nicht unangemessen.
Im Rahmen der Vorteilsanrechnung sind nur diejenigen durch das Schadensereignis bedingten Vorteile auf den Schadenersatzanspruch anzurechnen, deren Anrechnung mit dem jeweiligen Zweck des Ersatzanspruchs übereinstimmt, also dem Geschädigten zumutbar ist und den Schädiger nicht unangemessen entlastet (vgl. BGH, Urteil vom 17.01.2023 – VI ZR 316/20, juris Rn. 10).
Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Einzelfall erfüllt. Zwar weist die Klägerin zutreffend darauf hin, dass Bestechung (nach deutschem Recht strafbar gemäß § 299 StGB) und Untreue (nach deutschem Recht strafbar gemäß § 266 StGB) durch die general- und spezialpräventive Wirkung des Strafrechts verhindert werden sollen. Im gesellschaftsrechtlichen Kontext (Noack/Servatius/Haas/Beurskens, 24. Aufl. 2025, § 43 Rn. 57, beck-online) wird daher vertreten, bei Gesetzesverstößen eines Geschäftsführers im Rahmen der Haftung nach § 43 Abs. 2 GmbHG keine Vorteilsanrechnung vorzunehmen:
„Größeren Bedenken begegnet Vorteilsanrechnung allerdings bei Gesetzesverstößen. Denn hier würde nützlicher Gesetzesverstoß implizit gebilligt: Solange dieser (wie im praktischen Regelfall) nicht aufgedeckt würde, bliebe Gewinn bei Ges.; würde dieser aufgedeckt, könnte G-Führer auf erzielte Gewinne verweisen und sich so aus Haftung ziehen. Verhaltenssteuerung auf Ebene des G-Leiters entfiele vollständig; im Regelfall haben G-fter, die den Verlust zu tragen haben, nicht den nötigen Einblick, um Rechtsverstoß zu verhindern. Im Hinblick auf Verhaltenssteuerung ist es eher unwahrscheinlich, dass G-Führer sich freiwillig als Ausfallbürge für den Fall einer Schadensersatzhaftung oder eines Bußgeldes bereitstellen will. Vor diesem Hintergrund ist Vorteilsanrechnung bei Gesetzesverstößen abzulehnen.“
Auch in anderem Kontext wird zumindest diskutiert, ob einem Geschäftsführer eine Vorteilsausgleichung aus Gründen des öffentlichen Interesses verwehrt werden kann (vgl. MüKoGmbHG/Fleischer, 5. Aufl. 2026, § 43 Rn. 59, beck-online).
Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass kriminalpolitische Erwägungen die dem Schadenersatzrecht immanente wirtschaftliche Betrachtung nicht überlagern oder ganz verdrängen dürfen (vgl. Pardey/Balke/Link, Schadenrecht, Vermögensschäden und Vermögensfolgeschäden, Rn. 41 Fußnote 117, beck-online). Zudem sind die Kriterien, die eine Versagung der Vorteilsanrechnung unter dem Sanktions- oder Präventionsaspekt rechtfertigen sollen, nicht hinreichend konturscharf, und die korrespondierende Begünstigung der Gesellschaft wäre willkürlich (Grigoleit/Tomasic, AktG, 3 Aufl. 2025, § 93 Rn. 20).
Die Beklagte verweist zutreffend darauf, dass es bereits in den Motiven zu dem heutigen § 252 BGB ausdrücklich heißt,
„die Hereinziehung moralisierender oder strafrechtlicher Gesichtspunkte, worauf jene Abstufung beruht, [muss] bei der Bestimmung der zivilrechtlichen Folgen unerlaubten, widerrechtlichen Verhaltens durchaus fern gehalten werden“.
Dementsprechend ist in der Rechtsprechung des BGH anerkannt, dass auch Ansprüche aus § 826 BGB der Vorteilsausgleichung unterliegen (vgl. BGH, Urteil vom 10.10.2022 – VIa ZR 542/21, BeckRS 2022, 33443 Rn. 19, beck-online).
Auch im vorliegenden Einzelfall verhält sich die Klägerin daher treuwidrig und widersprüchlich, wenn sie einerseits die Vorteile aus dem Abschluss und der Durchführung der Endkundenverträge behielte (deren Wirksamkeit die Endkunden nicht in Frage gestellt haben), andererseits aber vom Zeugen S. und von der Beklagten Ersatz für die Schmiergeldzahlungen verlangen könnte.
Insofern ist auch darauf hinzuweisen, dass die Klägerin zu Unrecht versucht, sich im vorliegenden Fall als Geschädigte darzustellen. Ihr Organ, der Geschäftsführer der Komplementär-GmbH, der Zeuge D., und der Managing Director ihrer 100%igen Tochtergesellschaft U. China, der Zeuge S., haben sich nach dem unstreitigen Sachverhalt nämlich nicht persönlich bereichert, sondern allein im Interesse des erfolgreichen Vertriebs der Produkte der Klägerin gehandelt. Dem entsprechenden Vortrag der Beklagten auf Seite 11 der Klagerwiderung ist die Klägerin nicht entgegengetreten. Wenn aber sowohl die Organe der Klägerin als auch die ihrer 100%igen Tochtergesellschaft U. China allein im Interesse des erfolgreichen Vertriebs der Produkte der Klägerin gehandelt haben, ist es der Klägerin zumutbar, sich die ihr durch die uneigennützigen Handlungen ihrer Organe entstandenen Vorteile anzurechnen zu lassen.
Zudem wusste der Zeuge D. als Geschäftsführer der Komplementär-GmbH der Klägerin mindestens seit dem Jahr 2013 von den Schmiergeldzahlungen und hat sie nicht verhindert. Es trifft deshalb nicht zu, wenn die Klägerin argumentiert, die Erstattung der Bestechungsgelder beruhe auf der betrügerischen Verschleierung der Natur der Bestechungsgelder. Im Gegenteil wurden in den Angebotskalkulationen regelmäßig offen „N.N.“-Beträge ausgewiesen, von denen unstreitig alle Beteiligten wussten, dass es sich insofern um Schmiergeldzahlungen handelt.
Die Anrechnung ist der Klägerin auch zumutbar, weil sich alle Befürchtungen der Klägerin, die „bemakelten“ Endkundenverträge könnten angegriffen werden, nicht bewahrheitet haben. Vielmehr räumt die Klägerin auf S. 34 der Replik ein, dass insbes. der Endkunde B. China auf Erstattungs- und Schadenersatzforderungen sowie auf eine Anfechtung und Rückabwicklung der Endkundenverträge verzichtet hat. Auch die anderen Abnehmer haben nach dem Vortrag der Klägerin (ebd.) keinerlei Ansprüche gegen die Klägerin geltend gemacht (s. o. II.3.b)bb)(3)(a)).
Die Anrechnung der mittelbaren Vorteile führt somit auch nicht zu einer unangemessenen Entlastung des Zeugen S..
cc) Ein rechnerisches Minus ist bei einem Vergleich der Gesamtvermögenslage der Klägerin mit und ohne die Special Boni-Zahlungen nicht feststellbar.
(1) Dies beruht in erster Linie darauf, dass die Gesamtvermögenslage ohne die Special Boni-Zahlungen nicht festgestellt werden kann. Der Senat kann nicht ausschließen, dass die Endkundenverträge ohne die Special Boni-Zahlungen überhaupt nicht zustande gekommen wären. In diesem Fall hätte die Klägerin aus den Endkundenverträgen aber weder einen Gewinn noch einen Kostendeckungsbeitrag erwirtschaftet. Wie sich ihre Gesamtvermögenslage in diesem Fall dargestellt hätte, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Der Gesamtvermögensvergleich, den die Klägerin auf S. 50 der Replik vorgenommen hat, und aus den die Klägerin einen Schaden von mehr als 9 Mio. € ableiten möchte, beruht hinsichtlich der hypothetischen Vermögenslage ohne die Special Boni-Zahlungen somit auf nicht zutreffenden Annahmen.
(2) Auch ein Vergleich mit der Gesamtvermögenslage der Klägerin mit Special Boni-Zahlungen ist nicht möglich. Selbst wenn man zugunsten der Klägerin davon ausgeht, dass die Positionen Bußgeld in Höhe von 300.000 €, Gewinnabschöpfung in Höhe von 4,2 Mio. € und Kosten in Höhe von ca. 1 Mio. € das Vermögen der Klägerin tatsächlich gemindert haben, stehen dem die von der Klägerin nicht benannten Gewinne aus den abgeschlossenen und tatsächlich durchgeführten Endkundenverträgen gegenüber. Wie hoch diese Gewinne tatsächlich sind, hat die Klägerin nicht dargelegt. Der Senat kann daher nicht ausschließen, dass die Klägerin aus den Endkundenverträgen tatsächlich höhere Gewinne erzielt hat als die von der Staatsanwaltschaft Stuttgart abgeschöpften 4,2 Mio. €. Auch diese Unsicherheit geht zu Lasten der für das Vorliegen eines versicherten Schadens darlegungs- und beweispflichtigen Klägerin.
Soweit die Klägerin auf S. 27 der Replik hilfsweise geltend macht, die kausal durch die Bestechungshandlungen erzielten Gewinne hätten jedenfalls den Betrag der Gewinnabschöpfung durch die Staatsanwaltschaft nicht überstiegen, hat die Beklagte dies in der mündlichen Verhandlung vom 19.02.2026 ebenfalls bestritten. Ein Beweisangebot hat die insofern darlegungs- und beweispflichtige Klägerin nicht unterbreitet.
(3) Schließlich sind die Positionen Bußgeld in Höhe von 300.000 € und Gewinnabschöpfung in Höhe von 4,2 Mio. € gemäß § 51 Nr. 1 AVB VSV vom Versicherungsschutz ausgenommen. Gemäß § 51 Nr. 1 AVB VSV sind Schäden, die mittelbar verursacht werden, z. B. entgangener Gewinn, Zinsen, Geldstrafen, Bußgelder oder sonstige staatliche Zahlungsanordnungen, vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Diese Voraussetzungen sind sowohl auf das von der Staatsanwaltschaft Stuttgart im Bußgeldbescheid vom 16.08.2022 (Anlage K16) verhängte Bußgeld als auch in Bezug auf den abgeschöpften Gewinn gegeben.
(4) Die ersatzfähigen Schadensermittlungskosten, die die Klägerin mit 877.889,23 € beziffert, haben die Vermögenslage der Klägerin mit Special Boni-Zahlungen ebenfalls vermindert. Im Sinne der Vertrauensschadensversicherung sind Schadensermittlungskosten gemäß §§ 26, 28 AVB VSV nur versichert, wenn ein versicherter Schaden vorliegt. Dies steht jedoch – wie vorstehend ausgeführt – nicht zur Überzeugung des Senats fest. Dies gilt für die von der Klägerin geltend gemachten externen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 184.219 € entsprechend, §§ 29 Nr. 1 a), 28 AVB VSV in der Fassung des § 11 AVB IVP. Die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Erstattung externer Rechtsverfolgungskosten ohne Vorliegen eines versicherten Schadens gem. § 29 Nr. 1 b) AVB VSV in der Fassung des § 11 AVB IVP hat die Klägerin ebenfalls nicht schlüssig vorgetragen (siehe auch unten V.).
dd) Diese Auslegung von § 1 AVB VSV i.V.m. § 11 AVB IVP ist AGB-rechtlich nicht zu beanstanden.
(1) Die Auslegung der Begriffe „Schäden“ und „Schadenersatz“ sowie der Unmittelbarkeit der Schadenszufügung liegt im Kernbereich der primären Beschreibung des Versicherungsfalls, so dass eine Inhaltskontrolle nach dem Maßstab von §§ 310 Abs. 1, 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 BGB nicht stattfindet.
§ 307 Abs. 3 Satz 1 BGB beschränkt die Inhaltskontrolle auf Klauseln, die von Rechtsvorschriften abweichen oder diese ergänzen. Kontrollfrei bleiben bloße Leistungsbeschreibungen, die Art, Umfang und Güte der geschuldeten Leistungen festlegen. Klauseln, die das Hauptleistungsversprechen einschränken, verändern, ausgestalten oder modifizieren, sind hingegen inhaltlich zu kontrollieren. Damit bleibt für die der Überprüfung entzogene Leistungsbeschreibung nur der enge Bereich der Leistungsbezeichnungen, ohne deren Vorliegen mangels Bestimmtheit oder Bestimmbarkeit des wesentlichen Vertragsinhalts ein wirksamer Vertrag nicht mehr angenommen werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 19.10.2022 – IV ZR 185/20, juris Rn. 15).
Nach diesen Maßstäben gehört die Beschreibung des Versicherungsfalls in § 1 AVB VSV i.V.m § 11 AVB IVP zu dem engen Bereich, der durch § 307 Abs. 3 S. 1 BGB einer Inhaltskontrolle entzogen ist. Denn erst durch den Inhalt dieser Regelung wird aus der Sicht eines geschäftserfahrenen und mit Allgemeinen Geschäftsbedingungen vertrauten Kaufmanns das Hauptleistungsversprechen der Beklagten so beschrieben, dass der wesentliche Vertragsinhalt bestimmt werden kann und ein wirksamer Vertrag anzunehmen ist. Der Versuch der Klägerin zu argumentieren, nur das Vorliegen eines „Schadens“ zähle zum innersten Kern der Leistungsbeschreibung, während das weitere Erfordernis der Unmittelbarkeit dieses Leistungsversprechen einschränke, wird dem Grundsatz der Privatautonomie nicht gerecht. Danach ist es den Vertragsparteien – vorbehaltlich einer Abweichung von gesetzlichen Regelungen – freigestellt, Leistung und Gegenleistung zu bestimmen (vgl. BGH a.a.O. Rn. 19). Dies gilt auch für den vom Versicherer gewährten Versicherungsschutz und damit ebenfalls für die versicherten Ereignisse. Hier ist für den geschäftserfahrenen und mit Allgemeinen Geschäftsbedingungen vertrauten Kaufmann erkennbar, dass die Beklagte nicht schon bei Eintritt jedes Schadens Versicherungsschutz im Rahmen der Vertrauensschadensversicherung gewähren will, sondern nur für Schäden, die einem versicherten Unternehmen von einer identifizierten Vertrauens- oder Lokalen Person durch vorsätzliche unerlaubte Handlungen, die nach den gesetzlichen Bestimmungen zum Schadenersatz verpflichten, unmittelbar zugefügt werden. In diesem Verständnis wird der mit AGB vertraute Kaufmann dadurch bestärkt, dass ausdrücklich so bezeichnete Ausschlüsse in § 51 Nr. 1 AVB VSV den Versicherungsschutz für Schäden, die mittelbar verursacht werden, einschränken und dort durch Beispiele näher umschrieben werden.
Soweit die Klägerin argumentiert, das Adjektiv „unmittelbar“ gehöre nicht zum engen Begriff des Leistungsversprechens und sei nicht notwendig, um das Leistungsversprechen im Kern zu umreißen, verhilft dies der Klage nicht zum Erfolg. Es kommt insofern nach der vorstehend zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht darauf an, ob das Merkmal „unmittelbar“ gestrichen werden kann, ohne dass das Leistungsversprechen nicht mehr bestimmbar wäre. Denn die Beschränkung des von der Beklagten gewährten Versicherungsschutzes auf unmittelbare Schäden ist – für einen geschäftserfahrenen und mit Allgemeinen Geschäftsbedingungen vertrauten Kaufmann erkennbar – wesentlicher Vertragsinhalt der von der Beklagten angebotenen Vertrauensschadensversicherung. Dieser wesentliche Vertragsinhalt würde (mit erheblichen wirtschaftlichen Auswirkungen auf das von der Beklagten vertraglich übernommene Risiko) grundlegend verändert, wenn nicht von vornherein Versicherungsschutz nur für unmittelbar zugefügte Schäden vereinbart wird. Als Kernbestandteil der primären Leistungsbeschreibung ist das Merkmal der unmittelbaren Verursachung des Schadens einer AGB-rechtlichen Kontrolle entzogen (ebenso: Langheid/Wandt/Grote, MüKoVVG, 3. Aufl. 2025, Kap. 38 Rn. 39, beck-online; Thiel, Kein Schutz vor mittelbarer Minderung des Unternehmenswerts, Anmerkung zu OLG Düsseldorf, Urteil vom 21.09.2018 – 4 U 101/17, VersR 2019, 159, 164).
(2) Diese Auslegung des Versicherungsfalls gemäß § 1 AVB VSV i.V.m. § 11 AVB IVP verstößt nicht gegen das sich gemäß § 307 Abs. 3 Satz 2 BGB auch auf das Hauptleistungsversprechen erstreckende Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB.
Nach dem Transparenzgebot ist der Verwender Allgemeiner Geschäftsbedingungen gehalten, Rechte und Pflichten seines Vertragspartners möglichst klar und durchschaubar darzustellen. Dabei kommt es nicht nur darauf an, dass die Klausel in ihrer Formulierung für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer verständlich ist. Vielmehr gebieten Treu und Glauben, dass die Klausel die wirtschaftlichen Nachteile und Belastungen soweit erkennen lässt, wie dies nach den Umständen gefordert werden kann. Dem Versicherungsnehmer soll bereits im Zeitpunkt des Vertragsschlusses vor Augen geführt werden, in welchem Umfang er Versicherungsschutz erlangt und welche Umstände seinen Versicherungsschutz gefährden. Nur dann kann er die Entscheidung treffen, ob er den angebotenen Versicherungsschutz nimmt oder nicht. Maßgebend sind die Verständnismöglichkeiten des typischerweise bei Verträgen der geregelten Art zu erwartenden Durchschnittskunden. Insoweit gilt kein anderer Maßstab als derjenige, der auch bei der Auslegung von Versicherungsbedingungen zu beachten ist (vgl. BGH, Urteil vom 19.10.2022 – IV ZR 185/20, juris Rn. 24).
(a) Die Klägerin ist insofern der Ansicht, ein verständiger Versicherungsnehmer werde nicht damit rechnen, dass im Rahmen der Schadensermittlung nur die unmittelbaren Schadenpositionen in die Differenzbetrachtung eingestellt würden, die mittelbaren Vorteile hingegen angerechnet würden. Anhand des Klauselwerks der Beklagten sei die Bestimmung der Versicherungsleistung infolge des Ausschlusses für mittelbare Schäden nicht verlässlich möglich. Es fehle eine klare Anleitung zur Bestimmung des versicherten Schadens.
Diese Argumentation verhilft der Klage nicht zum Erfolg. Vielmehr kann ein geschäftserfahrener und mit Allgemeinen Geschäftsbedingungen vertrauter Kaufmann aus den Regelungen in §§ 1, 51 Nr. 1 AVB VSV erkennen, dass die Definition des Versicherungsfalls sich auf unmittelbare Schäden beschränkt und ein Ausschluss für mittelbare Schäden vorgesehen ist. Der Wortlaut der Regelungen in §§ 1, 51 Nr. 1 AVB VSV ist insofern hinreichend klar. Zur Auslegung der Begriffe „Schäden“ und „Schadenersatz“ kann insofern auf die vorstehenden Ausführungen Bezug genommen werden. Auch das Adjektiv „unmittelbar“ ist für einen geschäftserfahrenen und mit AGB vertrauten Kaufmann ohne weiteres verständlich, zumal durch die in § 51 Nr. 1 AVB VSV enthaltenen Beispiele der Gegenbegriff der mittelbaren Schäden näher erläutert und konkretisiert wird. Dabei verkennt der Senat nicht, dass es eine gesetzliche, von der Rechtsprechung entwickelte oder in der Literatur anerkannte Definition des Begriffs „mittelbarer Schaden“ nicht gibt (vgl. BGH, Urteil vom 20.07.2011 – IV ZR 291/10, juris Rn. 31). Die dort vom BGH herangezogenen Argumente zu Pflichtversicherungen der Notarkammern lassen sich jedoch auf Vertrauensschadensversicherungen für Unternehmen übertragen (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 21.09.2018 – 4 U 101/17, juris Rn. 44). Zudem besteht ein berechtigtes Interesse des Versicherers, die Einstandspflicht nicht ausufern zu lassen, sondern kalkulierbar zu halten (vgl. OLG Düsseldorf a.a.O.). Ein geschäftserfahrener und mit Allgemeinen Geschäftsbedingungen vertrauter Kaufmann wird dies erkennen und davon ausgehen, dass ein Schaden nur dann unmittelbar im Sinne von § 1 AVB VSV i.V.m. § 11 AVP IVP ist, wenn die vorsätzliche unerlaubte Handlung der Vertrauens- oder Lokalen Person bei ungestörtem Fortgang ohne weitere Zwischenschritte zu einem Vermögensschaden bei einem versicherten Unternehmen führt (vgl. in diesem Sinne auch OLG Düsseldorf, Urteil vom 28.08.2020 – 4 U 57/19, juris Rn. 50). Insbesondere hinsichtlich der Einordnung des im vorliegenden Fall von der Staatsanwaltschaft Stuttgart verhängten (selbständigen) Bußgeldbescheids, mit dem eine Geldbuße in Höhe von 4,5 Mio. € verhängt wurde, wovon ein Betrag in Höhe von 300.000 € auf den sanktionierenden Teil der Geldbuße entfällt, ergibt sich aus der beispielhaften Aufzählung „Geldstrafen, Bußgelder und sonstige staatliche Zahlungsanordnungen“ in § 51 Nr. 1 AVB IVP hinreichend deutlich, dass es sich insofern um Schäden handelt, die vom Versicherungsschutz ausgenommen sind. Dies gilt selbst dann, wenn man den Ausschluss – wie der Senat – eng auslegt (ebenso OLG Düsseldorf, Urteil vom 21.09.2018 – 4 U 101/17, juris Rn. 45).
Auch aus der Systematik der §§ 1, 51 Nr. 1 AVB VSV wird einem geschäftserfahrenen und mit AGB vertrauten Kaufmann bereits im Zeitpunkt des Vertragsschlusses vor Augen geführt, in welchem Umfang er Versicherungsschutz erlangt. Denn während in § 1 AVB VSV positiv formuliert wird, dass Versicherungsschutz nur für Schäden besteht, die unmittelbar zugefügt werden, ergibt sich aus dem Abschnitt „Allgemeine Ausschlüsse“ unter der Überschrift „§ 51 Welche Schäden sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen“, dass und welche mittelbaren Schäden vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind.
Die vorgenannte Auslegung ermöglicht es dem Versicherungsnehmer, bei Vertragsschluss klar zu erkennen, in welchem Umfang er Versicherungsschutz erlangt. Zwar haben die Gerichte im Streitfall Feststellungen zum Entstehen und zum Umfang des dem Versicherungsnehmer entstehenden Schadens und zu dessen Unmittelbarkeit zu treffen. Das ist aber nicht unüblich und führt nicht zu einer Intransparenz. Die Verpflichtung, den Klauselinhalt klar und verständlich zu formulieren, besteht nur im Rahmen des Möglichen. Es bedarf weder eines solchen Grades an Konkretisierung, dass alle Eventualitäten erfasst sind und im Einzelfall keinerlei Zweifelsfragen auftreten können, noch ist ein Verstoß gegen das Transparenzgebot schon dann zu bejahen, wenn Bedingungen noch klarer und verständlicher hätten formuliert werden können (vgl. BGH, Urteil vom 19.10.2022 – IV ZR 185/20, juris Rn. 43).
(b) Die Auffassung der Klägerin, bei dieser Auslegung von § 1 AVB VSV i.V.m. § 11 AVB IVP ergebe sich kein schlüssiges Bild (Replik S. 11), überzeugt den Senat nicht. Die Klägerin argumentiert, § 1 S. 1 AVB VSV weiche in Bezug auf den ersatzfähigen Schaden von § 249 BGB ab, indem er eine Begrenzung auf unmittelbare Schäden vorsehe. Damit korrespondierend definiere § 28 AVB VSV, dass ein „versicherter Schaden“ vorliege, soweit nach den gesetzlichen und vertraglichen Regelungen ein Anspruch auf Zahlung einer Entschädigung bestehe. § 1 S. 2 AVB VSV bestimme wiederum, dass eine Entschädigung voraussetze, dass das versicherte Unternehmen den Grund und die Höhe der ihm gegenüber bestehenden Schadenersatzpflicht der Vertrauensperson nachweist. § 1 S. 2 AVB VSV regele nicht explizit, dass sich die Nachweispflicht auch auf die Unmittelbarkeit beziehe. Insgesamt enthalte § 1 AVB VSV somit keine klare Regelung, wie und auf welcher Basis der versicherte Schaden zu bestimmen sei.
Eine Intransparenz im Sinne von § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB hat die Klägerin damit jedoch nicht aufgezeigt. Ein geschäftserfahrener und mit Allgemeinen Geschäftsbedingungen vertrauter Kaufmann wird vielmehr erkennen, dass § 1 S. 1 AVB VSV den Versicherungsfall definiert und § 1 S. 2 AVB VSV die Beweislast dahingehend festlegt, dass der Versicherungsnehmer die Schadenersatzpflicht der Vertrauensperson nachweisen muss. Richtig ist, dass § 1 S. 2 AVB VSV die Beweislast nur für einen Teil der den Versicherungsfall begründenden Voraussetzungen ausdrücklich regelt, nämlich für Grund und Höhe der Schadenersatzpflicht der Vertrauensperson. Ein geschäftserfahrener und mit Allgemeinen Geschäftsbedingungen vertrauter Kaufmann wird aus dieser partiellen Beweislastregelung jedoch nicht den Umkehrschluss ziehen, dass das Vorliegen der weiteren Voraussetzungen des Versicherungsfalls, insbesondere das Vorliegen eines Schadens, die Unmittelbarkeit der Schadenszufügung und das Vorliegen einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung, die nach den gesetzlichen Bestimmungen zum Schadenersatz verpflichtet, nicht vom Versicherungsnehmer zu beweisen sein könnte. Hieran ändert auch die Regelung in § 28 AVB VSV („Was ist ein versicherter Schaden?“) nichts. Die Regelung ist zwar nicht besonders inhaltsreich, weil sie im Kern lediglich regelt, dass ein versicherter Schaden vorliegt, soweit ein Anspruch auf Zahlung einer Entschädigung besteht. Unklarheiten in Bezug auf die Frage, für welche Schäden die Beklagte Versicherungsschutz gewährt, ergeben sich hieraus jedoch für einen geschäftserfahrenen und mit Allgemeinen Geschäftsbedingungen vertrauten Kaufmann nicht.
(c) Die Klägerin rügt weiter, der Senat vermische unzulässigerweise zwei „Schadensermittlungsarten“. In § 1 AVB VSV sei eine unzulässige systematische Vermischung der Schadensbestimmung nach der Differenzhypothesenmethode enthalten, nämlich aufgrund des Ausschlusses mittelbarer Schäden. Der verständige Versicherungsnehmer werde nicht damit rechnen, dass im Rahmen der Schadensermittlung nur die unmittelbaren Schadenpositionen in die Differenzbetrachtung eingestellt würde, er sich hingegen mittelbare Vorteile entgegenhalten und anrechnen lassen müsse. Der Ausschluss für mittelbare Schäden sei daher wegen Intransparenz unwirksam, weil aus dem Klauselwerk die Bestimmung der Versicherungsleistung infolge des Ausschlusses für mittelbare Schäden und des Fehlens einer klaren Anleitung nicht verlässlich möglich sei (Replik S. 15).
Die von der Klägerin gerügte Intransparenz kann der Senat jedoch auch insofern nicht erkennen. Vielmehr wird ein geschäftserfahrener und mit Allgemeinen Geschäftsbedingungen vertrauter Kaufmann erkennen, dass § 1 AVB VSV den Umfang des Versicherungsschutzes (und damit den Umfang des von der Beklagten versicherten Risikos) in mehrfacher Hinsicht einschränkt: Zunächst wird durch das Erfordernis einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung, die nach den gesetzlichen Bestimmungen zum Schadenersatz verpflichtet, – nach deutschem Recht – die vorsätzliche Verletzung eines Schutzgesetzes im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB verlangt. Soweit es dabei an einem Vermögensschaden oder einem Vermögensnachteil im Sinne des verletzten Schutzgesetzes fehlt, ist bereits der Tatbestand des jeweiligen Schutzgesetzes nicht erfüllt, und eine Haftung nach § 823 Abs. 2 BGB scheidet aus (vgl. MüKoBGB/Wagner, 9. Aufl. 2024, § 823 Rn. 710, beck-online). § 1 AVB VSV erfordert jedoch zusätzlich, dass dem versicherten Unternehmen durch die vorsätzliche unerlaubte Handlung ein Schaden zugefügt worden ist. Das Vorliegen eines Vermögensschadens oder Vermögensnachteils im strafrechtlichen Sinne ist für den Versicherungsfall in der Vertrauensschadensversicherung damit eine notwendige, aber keine hinreichende Bedingung. Vielmehr ist – für den geschäftserfahrenen und mit Allgemeinen Versicherungsbedingungen vertrauten Kaufmann erkennbar – zusätzlich das Vorliegen eines Schadens eines versicherten (oder im Fall von § 11 AVB IVP Tochter-)Unternehmens zu prüfen. Insofern kann es, insbesondere bei fehlender Eigen- oder Dritt-Bereicherungsabsicht der Vertrauensperson im Zusammenhang mit einem unerlaubten, aber letztlich altruistischen Verhalten, dazu kommen, dass trotz Verletzung eines Schutzgesetzes kein Versicherungsschutz im Rahmen der Vertrauensschadensversicherung besteht, so dass auch bestimmte Fälle der Untreue vom Versicherungsschutz ausgenommen werden (vgl. Thiel, Kein Versicherungsschutz für Verluste durch „Franken-Schock“, Anmerkung zu OLG Düsseldorf, Urteil vom 28.08.2020 – 4 U 57/19, VersR 2021, 31, 39 und 41). Schließlich schränkt § 1 AVB VSV das versicherte Risiko dahingehend ein, dass nur unmittelbar zugefügte Schäden vom Versicherungsschutz umfasst sind. Dies ist – entgegen der Auffassung der Klägerin – jedoch keine unzulässige Vermischung zweier „Schadensermittlungsarten“, sondern ein abgestuftes System im Rahmen der primären Risikobeschreibung des Versicherungsfalls.
Dies unterscheidet den vorliegenden Versicherungsprozess auch von dem Regressprozess, den die Klägerin gegen den Zeugen S. führt. Denn während die Klägerin die ersten beiden Voraussetzungen (Verletzung eines Schutzgesetzes und Schaden) auch im Regressprozess darlegen und beweisen muss, ist die Beschränkung auf unmittelbar verursachte Schäden eine Besonderheit des vorliegenden Versicherungsprozesses.
(d) Die Klägerin kann insofern auch nicht mit Erfolg argumentieren, die Ausstrahlungswirkung des strafrechtlichen Schadensbegriffs auf die zivilrechtliche Haftung müsse als wertender Gesichtspunkt in die Schadenbestimmung einfließen (Replik S. 17). Richtig ist insofern, dass für die Prüfung, ob eine vorsätzliche unerlaubte Handlung vorliegt, der Maßstab des jeweiligen Schutzgesetzes gilt. Wenn es sich bei dem Schutzgesetz um einen Straftatbestand handelt, ist insofern also auch die Auslegung des Straftatbestands durch die Strafgerichtsbarkeit (und ggfs. auch das Bundesverfassungsgericht) maßgeblich. Wie bereits dargelegt, ist das Vorliegen einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung allein aber nicht ausreichend, um einen Versicherungsfall gemäß § 1 AVB VSV i.V.m. § 11 AVB IVP auszulösen. Ein geschäftserfahrener und mit Allgemeinen Geschäftsbedingungen vertrauter Kaufmann wird vielmehr erkennen, dass dem versicherten oder Lokalen Unternehmen ein Schaden entstanden sein muss und Versicherungsschutz nur für Schäden besteht, die unmittelbar zugefügt werden. Er wird weiter erkennen, dass – selbst wenn das Schutzgesetz den Eintritt eines Vermögensschadens oder eines Vermögensnachteils voraussetzt – dies allein nicht ausreichend ist, um Versicherungsschutz aus § 1 AVB VSV i.V.m. § 11 AVB IVP zu erlangen. Der von der Klägerin zitierte Münchener Kommentar besagt (zwei Randnummern weiter) auch genau dies:
„In der umgekehrten Konstellation, dass das Strafrecht einen Vermögensschaden bejaht, wo zivilrechtlich keiner festzustellen ist, bleibt die Tat haftungsrechtlich ebenfalls sanktionslos. Auch im Rahmen des § 823 Abs. 2 folgen der Umfang und die Berechnung des Schadensersatzes den §§ 249 ff., nicht hingegen den strafrechtlichen Grundsätzen zum Vermögensschaden.“
(MüKoBGB/Wagner, 9. Aufl. 2024, § 823 Rn. 711, beck-online)
Die von der Klägerin angeführte Entscheidung des BGH (Urteil vom 29.08.2008 – 2 StR 587/07 – Untreue durch Führen von schwarzen Kassen) ist daher nur auf der Ebene des Vorliegens einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung von Belang, nicht aber bei der weitergehenden Frage, ob ein versicherter Schaden vorliegt und dieser Schaden dem versicherten oder Lokalen Unternehmen unmittelbar zugefügt worden ist. Auch alle weiteren Ausführungen der Klägerin, die auf den „deliktischen Schaden“ und dessen Ermittlung abstellen, gehen von unzutreffenden Voraussetzungen aus. Dies betrifft insbesondere auch die „Gesamtvermögensvergleiche“, die die Klägerin auf S. 50 f. der Replik aufführt.
(e) Ein anderes Verständnis kann ein geschäftserfahrener und mit Allgemeinen Versicherungsbedingungen vertrauter Kaufmann auch nicht aus den Regelungen über die vorläufige Entschädigung in § 47 Nr. 1 AVB IVP entwickeln. Nach dieser Regelung kann, sofern der Nachweis einer Schadenersatzpflicht einer identifizierten Vertrauensperson noch nicht geführt ist, der Versicherungsnehmer eine vorläufige Entschädigung beanspruchen, wenn aus einer bei einem Strafgericht eingereichten Anklageschrift ein Schaden eines versicherten Unternehmens in konkret bezifferter Höhe, verursacht durch vorsätzliche unerlaubte Handlungen einer Vertrauensperson, hervorgeht. Die Klägerin verkennt zum einen, dass es sich insofern nur um eine Vereinfachung zur Ermöglichung einer vorläufigen Entschädigung handelt. Eine Regelung darüber, wie der Versicherungsschutz endgültig ausgestaltet ist, lässt sich daraus jedoch nicht ableiten. Zum anderen ist die Beklagte nach § 47 AVB IVP letzter Absatz berechtigt, alle Einwendungen, Einreden und Ausschlüsse auch bei Beanspruchung einer vorläufigen Entschädigung geltend zu machen, so dass auch insofern für die Beklagte die Möglichkeit bestünde, im Rahmen des Verfahrens über eine vorläufige Entschädigung den Einwand zu erheben, dem versicherten Unternehmen sei kein Schaden entstanden bzw. der zugefügte Schaden sei nicht unmittelbar.
(f) Selbst wenn somit im vorliegenden Einzelfall kein Versicherungsschutz der Klägerin gemäß § 1 AVB VSV i.V.m. § 11 AVB IVP besteht, wird der Vertragszweck durch die Begrenzung auf einen unmittelbaren Vermögensschaden nicht gefährdet, da eine Fülle von Fällen verbleibt, in denen Versicherungsschutz besteht (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 21.09.2018 – 4 U 101/17, juris Rn. 44). Die Besonderheit des vorliegenden Einzelfalls besteht darin, dass die chinesischen Endkunden nach der Offenlegung der verschiedenen Bestechungsgelder nicht von der Klägerin (oder vom Zeugen S.) Schadenersatz verlangt haben, sondern dass der Endkunde B. China auf Erstattungs- und Schadenersatzforderungen sowie auf eine Anfechtung und Rückabwicklung der Endkundenverträge verzichtet hat und auch die anderen Endkunden nach dem Vortrag der Klägerin (Replik S. 34) keinerlei Ansprüche geltend gemacht haben. Daher wurden die Endkundenverträge störungsfrei abgewickelt und die Geschäftserwartung, die die Klägerin in die Durchführung der Endkundenverträge gesetzt hat, wurde vollständig erfüllt. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist sie insofern auch nicht getäuscht oder in die Irre geführt worden, weil ihr Organ, der Zeuge D., und der Managing Director von U. China, der Zeuge S., über alles informiert waren. Der Umstand, dass nach dem Abschluss und der Durchführung der Endkundenverträge
● der Aufsichtsrat von U. Deutschland mit Beschluss vom 06.07.2020 eine Sonderuntersuchung initiiert,
● daraufhin die Kanzlei P. ihre Ermittlungen beginnt und dabei insbesondere die Zeugen S. (Protokolle vom 01.09. und 11.11.2020) und D. (Protokoll vom 07.01.2021) vernimmt,
● eine Selbstanzeige bei der Staatsanwaltschaft Stuttgart erfolgt, die mit Beschluss vom 16.08.2022 eine sanktionierende Geldbuße von 300.000 € sowie eine Gewinnabschöpfung von 4.200.000 € verhängt und
● der Klägerin im Rahmen der Aufklärung Ermittlungskosten, Rechtsanwaltskosten, Kosten für Kommunikationsberatung, Übersetzungskosten sowie Kosten für die Korrektur der Jahresabschlüsse entstehen,
ist vor diesem Hintergrund für einen geschäftserfahrenen und mit Allgemeinen Geschäftsbedingungen vertrauten Kaufmann bereits aufgrund des langen Zeitraums zwischen der Zahlung der Bestechungsgelder und den vielschichtigen Folgen der Aufdeckung und Aufklärung des Bestechungssystems als mittelbarer und damit vom Versicherungsschutz ausgeschlossener Schaden erkennbar.
(g) Die Argumentation der Klägerin, die „Nichtberücksichtigung“ der Ermittlungs- und Rechtsverfolgungskosten führe zu einer systematischen Verzerrung des Saldos nach der Differenzmethode zum Nachteil der Klägerin, die intransparent sei (Replik S. 16), überzeugt den Senat nicht. Die Klägerin argumentiert, die AVB VSV enthielten zunächst überhaupt keine Regelung, dass die Rechtsverfolgungskosten im Rahmen der Entschädigungsberechnung abzuziehen seien. Es ergibt sich – für den geschäftserfahrenen und mit Allgemeinen Geschäftsbedingungen vertrauten Kaufmann erkennbar – aber bereits aus den Abschnittsüberschriften, dass die AVB VSV zwischen
„Schäden – verursacht durch Vertrauenspersonen“ (§§ 1 bis 4),
„Schäden – verursacht durch Dritte“ (§§ 10 bis 14),
„Vertragsstrafen“ (§§ 20, 21),
„Kosten zur Minderung eines Reputationsschadens“ (§§ 22 bis 25) und
„Schadensermittlungs- und Rechtsverfolgungskosten“ (§§ 26 bis 33)
differenzieren. Sowohl anhand des Wortlauts der genannten Bestimmungen als auch anhand der vorstehend aufgezeigten Systematik wird ein geschäftserfahrener und mit Allgemeinen Geschäftsbedingungen vertrauter Kaufmann weiter erkennen, dass die AVB VSV zwischen Schäden und Kosten differenzieren und insbesondere Schadensermittlung- und Rechtsverfolgungskosten (mit Ausnahme der Sonderregelung in § 29 Nr. 1 b)) nur ersetzt werden, wenn ein versicherter Schaden vorliegt. In diesem Verständnis wird ein geschäftserfahrener und mit Allgemeinen Geschäftsbedingungen vertrauter Kaufmann noch durch die Regelung in § 28 AVB IVP („Was ist ein versicherter Schaden“) bestärkt. Richtig ist, dass die Regelungen in den §§ 26 bis 33 AVB IVP insofern von den §§ 249 ff. BGB abweichen, als die gesetzlichen Regelungen zum Schadenersatz nicht zwischen „Schäden“ und „Kosten“ differenzieren. Die Gefahr einer „Doppelerstattung“ oder einer „doppelte[n] Begrenzung“ besteht jedoch – entgegen der Auffassung der Klägerin (Replik S. 16) – nicht. Vielmehr wird einem geschäftserfahrener und mit Allgemeinen Versicherungsbedingungen vertrauter Versicherungsnehmer bereits im Zeitpunkt des Vertragsschlusses hinreichend deutlich vor Augen geführt, in welchem Umfang er Versicherungsschutz für Schadensermittlungs- und Rechtsverfolgungskosten erlangt.
c) Nach diesen Maßstäben hat die Klägerin auch in den Komplexen Service Agreements, Shipping Costs und P.D. einen eigenen Schaden nicht schlüssig vorgetragen.
Die Service Agreements stellen bereits nach dem eigenen Vortrag der Klägerin keinen Schaden der Klägerin dar. Nach der Schilderung des Zeugen S. (Anlage K13, S. 16 f.), die sich die Klägerin zu eigen gemacht hat, handelt es sich um Zahlungen im Zusammenhang mit dem Ersatzteilgeschäft von U. China. Das Ersatzteilgeschäft von U. China ist jedoch unstreitig nicht Gegenstand des Handelsvertretervertrags zwischen der Klägerin und U. China; vielmehr tritt U. China insofern als Wiederverkäuferin auf, d. h. im eigenen Namen und auf eigene Rechnung. Dies gilt in gleicher Weise für die Komplexe Shipping Costs und P.D..
Soweit die Klägerin auf S. 26 der Replik behauptet, die Service Agreements seien von der Klägerin „getragen“ und nicht über U. China abgeschlossen worden, trifft dies angesichts der von der Klägerin als Anlage K23 vorgelegten Service Agreements, die eindeutig von U. China abgeschlossen wurden, nicht zu.
d) Im Komplex Delegation Costs hat die Klägerin einen eigenen Schaden nicht schlüssig vorgetragen.
Der Senat hat mit Verfügung vom 10.12.2025 darauf hingewiesen, dass nach den Angaben des Zeugen S. (Anlage K14, S. 6 ff.) insofern zwischen der Zeit vor dem 01.03.2018 (in der U. China die Delegation Costs getragen hat) und der Zeit danach (in der die Delegation Costs an die Klägerin weiterberechnet wurden) zu differenzieren sein dürfte. Die Klägerin hat daraufhin auf S. 26 der Replik mitgeteilt, dass es nach ihrer Auffassung nicht darauf ankommt, ob die Delegation Costs ganz oder nur teilweise von der Klägerin refinanziert wurden. Der Senat kann daher nicht feststellen, welcher Teil der Delegation Costs von der Klägerin getragen wurde und welcher von U. China.
Doch selbst soweit die Klägerin einen ihr nicht näher bezifferten Teil der Delegation Costs getragen haben sollte, fehlt es nach den vorstehenden Ausführungen zum Komplex Special Boni auch insofern an einem wirtschaftlichen Nachteil der Klägerin. Die vorstehenden Ausführungen gelten insofern entsprechend.
III. Die Klägerin hat gegen die Beklagte unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen Anspruch auf Versicherungsleistungen aus § 20 AVB IVP i.V.m. § 398 BGB.
Gemäß § 20 AVB IVP besteht in Erweiterung der AVB VSV Versicherungsschutz für den Bilanziellen Schaden des Versicherungsnehmers. Die maßgebliche Regelung lautet:
„1. Versicherungsfall
Ein Bilanzieller Schaden des Versicherungsnehmers liegt vor, wenn der Wert der direkten oder indirekten Beteiligung des Versicherungsnehmers an einem Tochterunternehmen durch den Eintritt eines Lokalen Schadens und/oder eines Lokalen Kostenschadens gemindert ist (Versicherungsfall).
Eine direkte Beteiligung liegt vor, wenn der Versicherungsnehmer gemäß § 38 Nr. 1 AVB VSV-Premium die Möglichkeit hat, beherrschenden Einfluss auf das Tochterunternehmen, bei dem der Lokale Schaden und/oder der Lokale Kostenschaden eingetreten ist, auszuüben. …
Der Versicherungsnehmer und [die Beklagte] vereinbaren bereits jetzt für den Eintritt des Bilanziellen Schadens, dass die Minderung des Wertes der direkten oder indirekten Beteiligung des Versicherungsnehmers an dem Tochterunternehmen der Höhe des Lokalen Schadens und des Lokalen Kostenschadens entspricht.
2. Lokaler Schaden und Lokaler Kostenschaden
Ein Lokaler Schaden liegt vor, wenn einem Tochterunternehmen von einer Lokalen Person, von einer Vertrauensperson oder von einem Dritten im Sinne von § 11 AVB VSV-Premium ein Schaden zugefügt worden ist, der dem Grund und der Höhe nach einem versicherten Schaden gemäß § 28 AVB VSV-Premium entspricht. Ein Lokaler Kostenschaden liegt vor, wenn einem Tochterunternehmen Schadenermittlungs- und/oder Rechtsverfolgungskosten entstanden sind, die dem Grund und der Höhe nach den gemäß §§ 26-33 AVB VSV-Premium erstattungsfähigen Kosten eines versicherten Unternehmens entsprechen.“
Ein versicherter Schaden im Sinne von § 28 AVB VSV liegt vor, soweit nach den gesetzlichen und vertraglichen Regelungen unter Berücksichtigung einer vereinbarten Selbstbeteiligung ein Anspruch auf Zahlung einer Entschädigung besteht.
1. Der Anwendungsbereich der Versicherung des Bilanziellen Schadens (Balance Sheet Loss Cover) gemäß §§ 21 Nr. 4, 20 AVB IVP ist eröffnet, weil unter dem Mastervertrag (dem Versicherungsvertrag gemäß den AVB VSV) keine Ansprüche bestehen (§ 21 Nr. 1 AVB IVP) und unstreitig keine Lokalen Policen (§ 21 Nr. 2 AVB IVP) bestehen.
2. Es besteht eine direkte Beteiligung der Klägerin bzw. eine indirekte Beteiligung von U. Holding an U. China. Eine direkte Beteiligung lag bis 2019 vor, weil die Klägerin als 100%ige Gesellschafterin direkt die Möglichkeit hatte, beherrschenden Einfluss auf U. China auszuüben. Ab 2019 bestand eine indirekte Beteiligung der Versicherungsnehmerin U. Holding über die Klägerin an U. China, die U. Holding die Möglichkeit verschaffte, beherrschenden Einfluss auf U. China auszuüben.
3. Die Klägerin hat jedoch einen Lokalen Schaden von U. China nicht schlüssig vorgetragen bzw. nicht bewiesen.
Ein Lokaler Schaden im Sinne von § 20 Nr. 2 AVB IVP liegt vor, wenn Herr S. als Lokale Person U. China als Tochterunternehmen einen Schaden zugefügt hat.
a) In Bezug auf den Komplex Special Boni ist ein Schaden von U. China nicht schlüssig vorgetragen. Vielmehr ist bei einem Vergleich der beiden Vermögenslagen mit und ohne die Special Boni-Zahlungen für U. China keine negative Veränderung der Gesamtvermögenslage feststellbar, weil aufgrund der Erstattung der Special Boni-Zahlungen durch die Klägerin kein wirtschaftlicher Nachteil bei U. China entstanden ist.
b) In Bezug auf den Komplex Service Agreements ist ein Lokaler Schaden von U. China nicht schlüssig vorgetragen bzw. nicht bewiesen.
aa) Die Klägerin hat den ihr obliegenden Beweis dafür, dass U. China im Ersatzteilgeschäft mit B. China ohne die Service Agreements die tatsächlich generierten hohen Umsätze hätte erzielen können, nicht angetreten. Die Argumentation des Senats zu den Special Boni gilt entsprechend.
bb) Aufgrund der Service Agreements konnte U. China im Ersatzteilgeschäft hohe Umsätze mit B. China erzielen. Jedoch sind U. China – entsprechend der Argumentation zu den Special Boni bei der Klägerin – die Vorteile aus dem Ersatzteilgeschäft mit B. China im Wege der Vorteilsausgleichung anzurechnen.
cc) Bei einem Vergleich der Gesamtvermögenslage von U. China mit und ohne die Service Agreements ist eine negative Abweichung daher für den Senat nicht feststellbar.
c) In Bezug auf den Komplex Shipping Costs ist ein Lokaler Schaden von U. China nicht schlüssig vorgetragen bzw. nicht bewiesen.
aa) Ohne die Vereinbarung bzgl. der Shipping Costs hätte U. China für jede Leistung an B. China die erbrachten Leistungen vollständig abrechnen können.
bb) Aufgrund der Shipping Costs-Vereinbarungen durfte U. China weniger Leistungen an B. China erbringen, konnte aber gegenüber B. China „mehr“ abrechnen. Zwar erhielt U. China nach den Angaben des Zeugen S. auch eine Rechnung des Spediteurs. Diese konnte sie jedoch an B. China weiter belasten.
cc) Bei einem Vergleich der Gesamtvermögenslage von U. China mit und ohne die Shipping Costs-Vereinbarungen ist eine negative Abweichung daher für den Senat nicht feststellbar.
d) Die Klägerin hat einen Lokalen Schaden von U. China in Bezug auf den Komplex P.D. nicht schlüssig vorgetragen bzw. nicht bewiesen.
Es ist nicht unstreitig oder erwiesen, dass das vom Zeugen S. nicht näher bezeichnete Großprojekt (Anlage K13, S. 21) ohne die Aufwendungen von U. China im Rahmen der P.D. nicht zustande gekommen wäre. Es fehlt aufgrund der Auslegung des Begriffs „Schaden“ im Rahmen von § 20 AVB IVP an einem Lokalen Schaden von U. China.
e) Im Komplex Delegation Costs hat die Klägerin einen Lokalen Schaden von U. China nicht schlüssig vorgetragen.
Es ist bereits nicht klar, welchen Teil der Delegation Costs die Klägerin und welchen Teil U. China getragen hat (s. o. II.3.d)). Doch selbst sofern ein von der Klägerin nicht näher bezeichneter Teil der Delegation Costs in der Zeit nach dem 01.03.2018 an die Klägerin „weiterbelastet“ worden sein sollte, fehlt es an einem Lokalen Schaden von U. China. Es fehlt aufgrund der Auslegung des Begriffs „Schaden“ im Rahmen von § 20 AVB IVP an einem Lokalen Schaden von U. China.
IV. Den Hilfsvortrag der Klägerin, wonach die chinesischen Vertriebsmitarbeiter die Schmiergelder ihrerseits veruntreut haben (mit der Folge, dass die Schmiergelder die Endkunden nicht erreicht haben), hat die Klägerin nicht bewiesen.
Es kann dahinstehen, ob die Klägerin insofern überhaupt einen Versicherungsfall im Sinne eines Schadens der Klägerin bzw. Lokalen Schadens von U. China schlüssig vorgetragen hat. Denn jedenfalls hat die Beklagte den Hilfsvortrag der Klägerin, die chinesischen Vertriebsmitarbeiter hätten die Schmiergelder ihrerseits veruntreut, mit Nichtwissen bestritten. Den Beweis der von der Klägerin behaupteten Veruntreuung durch die chinesischen Vertriebsmitarbeiter hat die insofern beweispflichtige Klägerin jedoch nicht angetreten.
V. Die Klägerin hat unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen Anspruch auf Erstattung von Schadensermittlungs- und Rechtsverfolgungskosten.
1. Ein Anspruch auf Erstattung von Schadensermittlungskosten ergibt sich nicht aus § 26 AVB VSV.
Gemäß § 26 S. 1 AVB VSV erstattet die Beklagte im Rahmen der Versicherungssumme die einem versicherten Unternehmen entstandenen externen Schadensermittlungskosten bis zu 20 % des versicherten Schadens und die zusätzlich entstandenen internen Schadensermittlungskosten bis zu 5 % des versicherten Schadens. Liegt kein versicherter Schaden vor, ist die Erstattung von Schadensermittlungskosten gemäß § 26 S. 2 AVB VSV ausgeschlossen. Ein versicherter Schaden liegt gemäß § 28 AVB VSV vor, soweit nach den gesetzlichen und vertraglichen Regelungen unter Berücksichtigung einer vereinbarten Selbstbeteiligung ein Anspruch auf Zahlung einer Entschädigung besteht.
Da ein versicherter Schaden nicht vorliegt (s. o.), besteht auch kein Anspruch auf Erstattung von Schadensermittlungskosten.
2. Ein Anspruch auf Erstattung von Rechtsverfolgungskosten ergibt sich nicht aus § 29 Nr. 1 a) und b), 31 AVB VSV.
a) Ein Anspruch auf Erstattung von externen Rechtsverfolgungskosten folgt nicht aus § 29 Nr. 1 a) und b) AVB VSV.
aa) Gemäß § 29 Nr. 1 a) AVB erstattet die Beklagte im Rahmen der Versicherungssumme externe Rechtsverfolgungskosten bis zu 20 % des versicherten Schadens, die einem versicherten Unternehmen durch die Geltendmachung eines eigenen gesetzlichen Schadenersatzanspruchs gegen eine Vertrauensperson wegen vorsätzlich unerlaubter Handlung entstanden sind. Liegt kein versicherter Schaden vor, ist die Erstattung externer Rechtsverfolgungskosten – mit Ausnahme der nachfolgend unter b) genannten Regelung – ausgeschlossen.
Da ein versicherter Schaden nicht vorliegt (s. o.), besteht auch kein Anspruch auf Erstattung externer Rechtsverfolgungskosten.
bb) Gemäß § 29 Nr. 1 b) AVB erstattet die Beklagte auch ohne Vorliegen eines versicherten Schadens im Rahmen der Versicherungssumme externe Rechtsverfolgungskosten bis zu 20 % des klageweise geltend gemachten Schadens, wenn ein versichertes Unternehmen gegen eine Vertrauensperson vor einem Arbeits- oder Zivilgericht eine schlüssige Klage auf Zahlung von Schadenersatz wegen vorsätzlicher unerlaubter Handlung erhoben hat und entweder die Klage rechtskräftig abgewiesen worden oder die rechtskräftige Verurteilung nicht aufgrund einer nachgewiesenen vorsätzlichen unerlaubten Handlung erfolgt ist. Besteht für den geltend gemachten Schaden aufgrund von versicherungsvertraglichen oder gesetzlichen Bestimmungen unabhängig von der Haftung oder dem Verschulden der Vertrauensperson kein Versicherungsschutz, ist die Erstattung von Rechtsverfolgungskosten ausgeschlossen.
Dabei kann dahinstehen, ob die Klage der Klägerin gegen den Zeugen S. vor dem Landgericht Ravensburg (Klagschrift Anlage K61) schlüssig ist. Die Klage gegen den Zeugen S. ist bislang weder rechtskräftig abgewiesen worden, noch ist die rechtskräftige Verurteilung nicht aufgrund einer nachgewiesenen vorsätzlichen unerlaubten Handlung erfolgt.
b) Ein Anspruch auf Erstattung interner Rechtsverfolgungskosten folgt nicht aus § 31 AVB VSV.
Gemäß § 31 AVB VSV erstattet die Beklagte im Rahmen der Versicherungssumme die einem versicherten Unternehmen zusätzlich entstandenen internen Rechtsverfolgungskosten bis zu 5 % des versicherten Schadens. Liegt kein versicherter Schaden vor, ist die Erstattung interner Rechtsverfolgungskosten ausgeschlossen.
Da ein versicherter Schaden nicht vorliegt (s. o.), besteht auch kein Anspruch auf Erstattung interner Rechtsverfolgungskosten.
3. Schließlich besteht auch kein Anspruch auf Erstattung eines Lokalen Kostenschadens im Sinne von § 20 Nr. 2 AVB IVP i.V.m. § 398 BGB.
Ein Lokaler Kostenschaden liegt gemäß § 20 Nr. 2 AVB IVP vor, wenn einem Tochterunternehmen Schadenermittlungs- und/oder Rechtsverfolgungskosten entstanden sind, die dem Grund und der Höhe nach den gemäß §§ 26-33 AVB VSV erstattungsfähigen Kosten eines versicherten Unternehmens entsprechen.
Da ein Lokaler Schaden von U. China nicht vorliegt, besteht auch kein Anspruch auf Ersatz eines Lokalen Kostenschadens.
VI. Mangels begründeter Hauptforderung besteht kein Anspruch auf Zinsen und kein Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten.
VII. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.