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Versicherungsvertreter – Stufenklage um Provisionsabrechnungsansprüche

Ein ehemaliger Versicherungsvertreter hat vor dem Oberlandesgericht München einen wichtigen Sieg errungen. Ihm wurde Recht gegeben in seinem Kampf um die korrekte Abrechnung von Dynamikprovisionen, die ihm ein Versicherungsunternehmen über Jahre hinweg vorenthalten hatte. Obwohl das Unternehmen behauptete, der Vertreter habe auf die Zahlungen verzichtet, konnte dieser nachweisen, dass ihm die Gelder zustehen.

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Oberlandesgericht München
  • Datum: 20.03.2024
  • Aktenzeichen: 7 U 5781/22
  • Verfahrensart: Berufungsverfahren
  • Rechtsbereiche: Handelsvertreterrecht, Vertragsrecht

Beteiligte Parteien:

  • Kläger: Ein ehemaliger Unterhandels- und Versicherungsvertreter, der Abrechnungen von der Beklagten verlangt. Er argumentiert, dass keine Vereinbarung über den Verzicht auf Abrechnungen von Dynamikprovisionen getroffen wurde und diese auch nicht verjährt sind.
  • Beklagte: Ein Unternehmen, das Versicherungen und Finanzprodukte vermittelt. Sie behauptet, der Kläger habe auf Abrechnungen verzichtet und erhebt die Einrede der Verjährung.

Um was ging es?

  • Sachverhalt: Der Kläger war als (Unter-)Handelsvertreter für die Beklagte tätig und verlangte Abrechnungen über dynamische Erhöhungen von Prämien und Leistungen aus Lebensversicherungsgeschäften sowie über die verdienten Provisionen für April 2015 und die sogenannte Günstigerprovision für 2014. Die Beklagte behauptet, der Kläger habe auf solche Abrechnungen verzichtet, was der Kläger bestreitet.
  • Kern des Rechtsstreits:

Versicherungsvertreter im Konflikt: Streit um Provisionen und Vergütungsansprüche

Die Arbeit von Versicherungsvertretern basiert auf komplexen Vergütungsmodellen, bei denen Provisionen eine zentrale Rolle spielen. Vertriebsmitarbeiter im Versicherungsbereich sind oft von präzisen Abrechnungsmodalitäten abhängig, die ihre Einkommenssicherung und berufliche Existenz direkt beeinflussen.

Streitigkeiten um Vergütungsansprüche und Provisionsabrechnungen sind in der Versicherungsbranche keine Seltenheit. Rechtliche Auseinandersetzungen, wie Stufenklagen, werden häufig eingeleitet, wenn Versicherungsvertreter Unstimmigkeiten bei Maklerprovisorien oder Vertragsverletzungen vermuten und ihre Rechte durch gerichtliche Schritte durchsetzen möchten.

Der nun folgende Fall wirft ein bezeichnendes Licht auf die komplexen Herausforderungen im Wettbewerbsrecht und präzisen Anforderungen an Provisionsabrechnungen zwischen Versicherungsvertretern und ihren Auftraggebern.

Der Fall vor Gericht


Versicherungsvertreter erstreitet Abrechnungsanspruch für Dynamikprovisionen

Abrechnung von Dynamikprovisionen für Versicherungsvertreter | Symbolfoto: Flux gen.

Das Oberlandesgericht München hat einem ehemaligen selbständigen Handelsvertreter weitgehend Recht gegeben in seinem Streit um die Abrechnung von Dynamikprovisionen. Im Rechtsstreit ging es um Abrechnungsansprüche aus dynamischen Erhöhungen von Lebensversicherungsverträgen für den Zeitraum von 2011 bis 2015.

Gericht weist Verzichtsbehauptung des Unternehmens zurück

Das Versicherungsunternehmen hatte argumentiert, der Vertreter habe auf die detaillierte Abrechnung der Dynamikprovisionen verzichtet. Diese seien stattdessen pauschal mit 25.000 Euro abgegolten worden. Die Beweisaufnahme durch Zeugenbefragungen ergab jedoch, dass eine solche Verzichtsvereinbarung nicht existierte. Die Zeugen bestätigten lediglich, dass das Unternehmen die Dynamikprovisionen nicht abgerechnet hatte, weil die Software dies zunächst technisch nicht ermöglichte.

Software-Update ermöglichte Abrechnung ab 2010

Ein wichtiger Zeuge sagte aus, dass nach einem Software-Update im Jahr 2010 oder 2011 die technische Möglichkeit zur Abrechnung der Dynamikprovisionen bestand. Zudem wäre eine manuelle Berechnung mit dem Taschenrechner jederzeit möglich gewesen. Das Gericht sah daher keine Unmöglichkeit der Leistung nach § 275 BGB.

Zurückbehaltungsrecht des Unternehmens ausgeschlossen

Das Versicherungsunternehmen konnte sich auch nicht auf ein Zurückbehaltungsrecht wegen angeblich einbehaltener oder vernichteter Unterlagen berufen. Das Gericht stellte klar, dass gegen die gesetzlichen Informations- und Kontrollrechte des Handelsvertreters nach § 87c HGB grundsätzlich keine Zurückbehaltungsrechte geltend gemacht werden können.

Teilweise Verjährung der Ansprüche

Für den Zeitraum bis Ende 2011 waren die Abrechnungsansprüche allerdings bereits verjährt. Die vertragliche Verkürzung der Verjährungsfrist auf 13 Monate war unwirksam, da sie auch vorsätzliche Vertragsverletzungen erfasste. Es galt daher die gesetzliche dreijährige Verjährungsfrist. Die Klageerhebung im Juni 2015 konnte nur noch Ansprüche ab 2012 retten.

Abrechnung auch nach Vertragsende

Das Gericht sprach dem Handelsvertreter einen Abrechnungsanspruch auch für die Zeit nach Beendigung des Vertragsverhältnisses im März 2015 bis Ende April 2015 zu. Dies ergab sich aus der üblichen monatlichen Abrechnung im Handelsvertreterrecht sowie aus der Provisionspflicht für Schwebende Geschäfte nach § 87 Abs. 3 HGB.


Die Schlüsselerkenntnisse

Das Urteil stärkt die Position von Handelsvertretern bezüglich ihrer Provisionsabrechnungsansprüche, insbesondere bei dynamischen Erhöhungen von Prämien und Leistungen aus vermittelten Versicherungsgeschäften. Es verdeutlicht, dass Handelsvertreter auch nach Vertragsende Anspruch auf detaillierte Abrechnungen haben. Das Gericht bestätigt dabei, dass vertragliche Verjährungsfristen von 13 Monaten ab Kenntnis der anspruchsbegründenden Umstände wirksam sind, sofern sie die gesetzliche Maximalfrist von vier Jahren nicht überschreiten.

Was bedeutet das Urteil für Sie?

Als selbständiger Handelsvertreter haben Sie das Recht, detaillierte Abrechnungen über Ihre Provisionen zu verlangen – auch für dynamische Erhöhungen aus vermittelten Versicherungsverträgen. Sie müssen jedoch die vertraglichen Verjährungsfristen beachten und Ihre Ansprüche rechtzeitig geltend machen. Konkret bedeutet dies, dass Sie innerhalb von 13 Monaten nach Kenntniserlangung tätig werden müssen, spätestens aber innerhalb von 4 Jahren nach Entstehung des Anspruchs. Bei Unstimmigkeiten in der Provisionsabrechnung sollten Sie umgehend schriftlich reagieren und Ihre Ansprüche dokumentieren, um eine Verjährung zu vermeiden.

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Dynamikprovisionen korrekt abgerechnet?

Das Oberlandesgericht München hat entschieden: Versicherungsvertreter haben Anspruch auf eine detaillierte Abrechnung ihrer Dynamikprovisionen. Wurden auch Ihre Provisionen korrekt berechnet und abgeführt? Die Überprüfung Ihrer Ansprüche lohnt sich, denn oftmals werden Dynamikprovisionen nicht oder nur unzureichend berücksichtigt. Wir unterstützen Sie bei der Durchsetzung Ihrer Rechte.

Fordern Sie unsere Ersteinschätzung an!

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Welche Provisionsarten muss ein Versicherungsunternehmen detailliert abrechnen?

Ein Versicherungsunternehmen ist verpflichtet, monatlich über sämtliche Provisionsansprüche abzurechnen, spätestens bis zum Ende des nächsten Monats. Diese Abrechnungspflicht erstreckt sich auf folgende Provisionsarten:

Grundlegende Provisionsarten

Abschlussprovision (AP) ist die Hauptvergütung für die Vermittlung neuer Versicherungsverträge. Der Anspruch entsteht, sobald der Versicherungsnehmer die erste Prämie gezahlt hat.

Bestandsprovisionen (BP) werden für die laufende Betreuung bestehender Verträge gezahlt. Diese müssen auch nach Beendigung des Vertretervertrags weiter abgerechnet werden, sofern vertraglich vereinbart.

Dynamikprovisionen sind als besondere Form der Abschlussprovision zu behandeln. Sie entstehen bei automatischen Erhöhungen der Versicherungssumme und müssen auch nach Beendigung des Vertretervertrags abgerechnet werden.

Weitere abzurechnende Provisionsarten

Folgeprovisionen werden für die kontinuierliche Prämienzahlung des Versicherungsnehmers gewährt. Der Anspruch ist an die tatsächliche Prämienzahlung gekoppelt.

Änderungsprovisionen fallen bei Vertragsanpassungen an und müssen separat ausgewiesen werden.

Besonderheiten der Abrechnung

Die Provisionsabrechnung muss in klarer und übersichtlicher Weise alle für die Berechnung wesentlichen Angaben enthalten. Wenn Sie als Versicherungsvertreter tätig sind, haben Sie zusätzlich das Recht, einen detaillierten Buchauszug zu verlangen. Dieser muss alle relevanten Informationen wie Verträge, Rechnungen und Mahnungen enthalten.

Stornobuchungen müssen ebenfalls transparent dargestellt werden. Bei Rückforderungen muss das Versicherungsunternehmen für jeden Einzelfall die Gründe der Vertragsbeendigung, den Zeitpunkt und die Art der Mahnung detailliert darlegen.

Die Abrechnungen müssen auch eventuelle Provisionssplits und Tippgeberprovisionen gesondert ausweisen. Vereinbarungen, wonach nicht reklamierte Abrechnungen als anerkannt gelten, sind wegen Verstoßes gegen § 87c Abs. 5 HGB nichtig.


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Wie lange kann ein Versicherungsvertreter Provisionsabrechnungen nachfordern?

Für Provisionsabrechnungen gilt die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren nach § 195 BGB. Diese Frist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Versicherungsvertreter von den anspruchsbegründenden Umständen Kenntnis erlangt hat.

Beginn der Verjährungsfrist

Der Provisionsanspruch entsteht, sobald der Versicherungsnehmer die Prämie gezahlt hat. Die Verjährungsfrist startet dann zum Ende des Kalenderjahres, in dem die Provision fällig geworden ist. Wenn Sie beispielsweise im Juni 2024 einen Provisionsanspruch erwerben, beginnt die Verjährungsfrist am 31.12.2024 und endet am 31.12.2027.

Maximale Verjährungsfrist

Unabhängig von der Kenntnis verjähren alle Provisionsansprüche – mit Ausnahme von Schadensersatzansprüchen – spätestens in zehn Jahren von ihrer Entstehung an (§ 199 Abs. 4 BGB).

Hemmung der Verjährung

Die Verjährung kann durch bestimmte Ereignisse gehemmt werden:

  • Wenn Sie mit dem Versicherer über strittige Provisionsansprüche verhandeln
  • Bei Zustellung eines Mahnbescheids
  • Bei Klageerhebung

Vertragliche Verkürzungen

Viele Versicherer versuchen, die Verjährungsfristen vertraglich zu verkürzen. Eine Verkürzung auf 13 Monate ist jedoch nach aktueller Rechtsprechung unwirksam, wenn sie in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen steht.

Für die monatliche Provisionsabrechnung gilt: Der Versicherer muss spätestens bis zum Ende des Folgemonats über die Provisionsansprüche abrechnen. Ab diesem Zeitpunkt können Sie die Abrechnungen einfordern und die Verjährungsfrist beginnt zu laufen.


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Was passiert mit Provisionsansprüchen nach Beendigung des Vertretervertrags?

Überhangprovisionen für bereits vermittelte Geschäfte

Nach Beendigung des Handelsvertretervertrags besteht weiterhin ein Anspruch auf Provision für alle Geschäfte, die Sie noch während der Vertragslaufzeit vermittelt haben, auch wenn diese erst nach Ihrem Ausscheiden ausgeführt werden. Diese sogenannten Überhangprovisionen sind nach § 87 Abs. 1 HGB gesetzlich geschützt.

Nachvertragliche Provisionsansprüche

Wenn Sie ein Geschäft maßgeblich vorbereitet haben, steht Ihnen unter bestimmten Voraussetzungen auch für nach Vertragsende abgeschlossene Geschäfte eine Provision zu. Dies gilt in zwei Fällen:

  • Wenn Sie das Geschäft so weit vorbereitet haben, dass der Abschluss überwiegend auf Ihre Tätigkeit zurückzuführen ist und das Geschäft innerhalb einer angemessenen Frist nach Vertragsende zustande kommt.
  • Wenn das Angebot des Kunden noch vor Vertragsende bei Ihnen oder dem Unternehmen eingegangen ist.

Provisionsrückforderungen und Stornierungen

Bei Stornierungen von vermittelten Verträgen nach Ihrem Ausscheiden können Provisionsrückforderungen auf Sie zukommen. Dies gilt besonders im Versicherungsbereich, wo die Provision erst nach Ablauf der Stornohaftungszeit endgültig verdient ist.

Abrechnungspflichten

Der Unternehmer bleibt auch nach Vertragsende verpflichtet, über Ihre Provisionsansprüche abzurechnen. Da Provisionen oft erst mit Ausführung des Geschäfts oder Zahlung durch den Kunden fällig werden, kann sich die Abrechnung über einen längeren Zeitraum erstrecken.

Beachten Sie, dass vertragliche Vereinbarungen den gesetzlichen Provisionsanspruch für die Zeit nach Vertragsende einschränken können. Der Europäische Gerichtshof hat bestätigt, dass solche Vereinbarungen grundsätzlich zulässig sind.


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Welche Rechte hat ein Versicherungsvertreter bei mangelhafter Provisionsabrechnung?

Der Versicherungsvertreter hat bei mangelhafter Provisionsabrechnung mehrere durchsetzbare Rechtsansprüche zur Verfügung.

Gesetzliche Abrechnungspflicht

Der Versicherer muss über die Provisionsansprüche monatlich bis zum Ende des nächsten Monats abrechnen. Die Provisionsabrechnung muss dabei alle für die Berechnung wesentlichen Angaben in klarer und übersichtlicher Form enthalten.

Durchsetzbare Ansprüche

Bei mangelhafter Abrechnung stehen dem Versicherungsvertreter folgende Rechte zu:

  • Buchauszug und Auskunftsanspruch: Ein umfassender Buchauszug mit allen relevanten Informationen zu vermittelten Geschäften kann verlangt werden.
  • Stufenklage: Diese ermöglicht die schrittweise Durchsetzung der Ansprüche:
    1. Stufe: Erteilung einer korrekten Provisionsabrechnung und Buchauszug
    2. Stufe: Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung zur Richtigkeit
    3. Stufe: Zahlung der sich daraus ergebenden Provisionen

Schutz vor unberechtigten Einschränkungen

Eine Klausel, wonach Provisionsabrechnungen als anerkannt gelten, wenn nicht innerhalb einer bestimmten Frist widersprochen wird, ist unwirksam. Die widerspruchslose Hinnahme einer Abrechnung gilt weder als stillschweigendes Einverständnis noch als Verzicht auf weitere Provisionsansprüche.

Fälligkeitsregelungen

Die Provision wird am letzten Tag des Monats fällig, in dem sie abzurechnen ist. Ab diesem Zeitpunkt können kaufmännische Zinsen in Höhe von 5% pro Jahr auf ausstehende Beträge gefordert werden. Bei anhaltenden Abrechnungsmängeln kann dies sogar einen wichtigen Grund zur fristlosen Kündigung darstellen – nach vorheriger Abmahnung.


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Wann kann ein Versicherungsunternehmen die Provisionsabrechnung verweigern?

Ein Versicherungsunternehmen kann die Provisionsabrechnung grundsätzlich nicht verweigern. Nach § 87c Abs. 1 HGB muss der Versicherer über die fälligen Provisionen und Vorschüsse in der Regel monatlich abrechnen.

Grenzen des Zurückbehaltungsrechts

Eine Klausel, die es einem Vertrieb gestattet, eine Stornoreserve auch über ein bestehendes Provisionshaftungsvolumen hinaus zurückzubehalten, ist unwirksam. Auch wenn ein Versicherungsunternehmen behauptet, Gegenansprüche zu haben, berechtigt dies nicht zur Verweigerung der Abrechnung.

Folgen bei Verweigerung

Wenn der Versicherer die Abrechnung verweigert oder verzögert, stellt dies eine Vertragspflichtverletzung dar. Diese Pflichtverletzung kann für den Versicherungsvertreter sogar einen Grund zur fristlosen Kündigung darstellen – allerdings erst nach vorheriger Abmahnung.

Rechtliche Durchsetzung

Wenn ein Versicherungsunternehmen die Abrechnung verweigert, können Sie als Versicherungsvertreter:

  • Ihre Provisionsansprüche gerichtlich durchsetzen
  • Bei bereits bezifferbaren Ansprüchen direkt Zahlungsklage erheben
  • Einen Buchauszug verlangen, um die Höhe der Ansprüche zu ermitteln

Die widerspruchslose Hinnahme früherer mangelhafter Abrechnungen steht dabei der Geltendmachung von Ansprüchen nicht entgegen. Eine Klausel, wonach die Provisionsabrechnung als anerkannt gilt, wenn nicht innerhalb einer bestimmten Frist Widerspruch erhoben wird, ist unwirksam.


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Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.


Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

Stufenklage

Eine Stufenklage ist ein spezielles gerichtliches Verfahren, bei dem ein Kläger zunächst Auskunft oder Rechenschaft verlangt und erst danach eine konkrete Geldforderung stellt. Sie ist in § 254 ZPO geregelt. Bei Provisionsstreitigkeiten wird zunächst die Offenlegung der Abrechnungen gefordert, um dann in der zweiten Stufe die genaue Provisionshöhe einzuklagen. Dies ist besonders relevant, wenn der Kläger die genaue Höhe seiner Ansprüche ohne Mitwirkung des Beklagten nicht beziffern kann.


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Dynamikprovisionen

Provisionen, die Versicherungsvertreter für automatische Beitragserhöhungen (Dynamik) in Versicherungsverträgen erhalten. Diese entstehen, wenn vereinbarte Versicherungssummen und Beiträge regelmäßig steigen, um einen Inflationsausgleich zu schaffen. Der Vertreter erhält dann auch von diesen Erhöhungen einen prozentualen Anteil als Provision. Gesetzlich basiert dies auf § 87 HGB, der die Provisionszahlungen für Handelsvertreter regelt.


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Zurückbehaltungsrecht

Ein gesetzliches Recht nach §§ 273, 320 BGB, eine eigene Leistung so lange zu verweigern, bis der Vertragspartner seine Gegenleistung erbringt. Im Versicherungsvertrieb kann dies etwa die Zurückhaltung von Provisionen betreffen, wenn der Vertreter seine Pflichten verletzt hat. Wie im Text erwähnt, gilt dies jedoch nicht bei gesetzlichen Informations- und Kontrollrechten des Handelsvertreters.


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Schwebende Geschäfte

Geschäfte, die zum Zeitpunkt der Beendigung eines Handelsvertretervertrags bereits eingeleitet, aber noch nicht vollständig abgeschlossen sind. Nach § 87 Abs. 3 HGB hat der Handelsvertreter auch für diese Geschäfte noch Anspruch auf Provision. Beispiel: Ein vor Vertragsende vermittelter Versicherungsvertrag, der erst danach zustande kommt. Der Vertreter erhält auch hierfür seine Provision.


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Handelsvertreter

Ein selbständiger Gewerbetreibender, der nach § 84 HGB damit betraut ist, für einen anderen Unternehmer Geschäfte zu vermitteln oder abzuschließen. Im Versicherungsbereich vermittelt er Versicherungsverträge und erhält dafür Provisionen. Er trägt das unternehmerische Risiko selbst, unterscheidet sich damit vom angestellten Versicherungsmitarbeiter und hat besondere gesetzliche Rechte wie Auskunfts- und Bucheinsichtsrechte.


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Provisionsabrechnungsanspruch

Der rechtliche Anspruch eines Handelsvertreters auf detaillierte und nachprüfbare Abrechnung seiner Provisionen, geregelt in § 87c HGB. Dieser umfasst Informationen über alle provisionspflichtigen Geschäfte einschließlich der Berechnungsgrundlagen. Im Versicherungsbereich muss ersichtlich sein, aus welchen Verträgen, Beiträgen und Dynamikerhöhungen sich die Provisionen zusammensetzen.

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Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 84 Handelsgesetzbuch (HGB): Dieser Paragraph definiert den Handelsvertreter als einen selbständigen Gewerbetreibenden, der ständig damit betraut ist, Handelsgeschäfte für einen Unternehmer abzuschließen oder zu vermitteln. Er bildet die Grundlage für die rechtliche Beziehung zwischen Handelsvertreter und Unternehmen. Im vorliegenden Fall ist der Kläger als selbständiger Handelsvertreter tätig, wodurch § 84 HGB die vertragliche Basis für seine Ansprüche bildet.
  • § 89 Handelsgesetzbuch (HGB): Hier werden die Pflichten des Handelsvertreters festgelegt, einschließlich der Treuepflicht und der Pflicht zur Rechenschaft gegenüber dem Unternehmer. Der Handelsvertreter muss alle Geschäfte, die er für den Unternehmer abschließt, ordnungsgemäß dokumentieren und Abrechnungen erstellen. Im vorliegenden Fall geht es um die korrekte Abrechnung von Provisionen, wodurch § 89 HGB direkt die Verantwortlichkeiten der Beklagten gegenüber dem Kläger regelt.
  • § 90 Handelsgesetzbuch (HGB): Dieser Paragraph regelt die Provision des Handelsvertreters, insbesondere die Höhe und die Fälligkeit der Provisionen. Er stellt sicher, dass der Handelsvertreter für erfolgreiche Vermittlungen angemessen entlohnt wird. Im vorliegenden Fall fordert der Kläger die Abrechnung seiner Abschlussprovisionen sowie Günstigerprovisionen, was direkt unter den Anwendungsbereich von § 90 HGB fällt.
  • § 125 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB): Dieser Paragraph behandelt die Kündigung von Handelsvertreterverträgen und legt die formalen Anforderungen dafür fest. Er regelt, unter welchen Bedingungen eine ordentliche oder außerordentliche Kündigung möglich ist und welche Fristen einzuhalten sind. Im vorliegenden Fall geht es um die fristlose Kündigung des Vertragsverhältnisses, weshalb § 125 BGB eine zentrale Rolle spielt.
  • §§ 195 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB): Diese Paragrafen betreffen die Verjährung von Ansprüchen. Sie legen fest, nach welchem Zeitraum Ansprüche rechtsgültig verjähren können, sodass der Anspruchsteller keine rechtlichen Schritte mehr einleiten kann. Im Vertrag zwischen den Parteien ist eine Verjährungsfrist von 4 Jahren festgelegt, die auf den §§ 195 ff. BGB basiert. Dies ist besonders relevant, da die Beklagte möglicherweise die Verjährung als Einrede nutzt, um die Ansprüche des Klägers abzuwehren.

Das vorliegende Urteil


OLG München – Az.: 7 U 5781/22 – Endurteil vom 20.03.2024


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