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Versicherungsvertrag – Widerspruch – Rückerstattung von Versicherungsbeiträgen

AG Pfaffenhofen, Az.: 1 C 637/15, Urteil vom 09.09.2016

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 2.000,00 € festgesetzt.

Tatbestand

Die Klägerin macht gegen die Beklagte einen bereicherungsrechtlichen Anspruch auf Rückzahlung von Versicherungsbeiträgen sowie einen Auskunftsanspruch zur Höhe der gezogenen Nutzungen geltend.

Mit Antrag vom 11.09.2013 beantragte die Klägerin bei der Beklagten den Abschluss des streitgegenständlichen fondgebundenen Rentenversicherungsvertrags mit der Vertragsnummer……

Mit Police-Begleitschreiben vom 26.09.2013 wurden der Klägerin die vollständigen Verbraucherinformationen i. S. d. § 10 a VAG a. F., sowie die allgemeinen Vertragsbedingungen der Beklagten zusammen mit dem Versicherungsschein übersandt.

Vertraglich vereinbarter Vertragsbeginn war der 01.11.2003.

Versicherungsvertrag – Widerspruch – Rückerstattung von Versicherungsbeiträgen
Symbolfoto: Natee Meepian/Bigstock

Die Klägerin nahm die monatlichen Beitragszahlungen auf und zahlte von November 2003 bis einschließlich Juni 2010 die entsprechenden Prämien in Höhe von insgesamt € 3.814,86 an die Beklagte.

Im Januar 2004 teilte die Klägerin eine neue Bankverbindung mit.

Im Rahmen der Versicherung war eine automatische jährliche Anpassung der Beiträge und Leistungen (sogenannte Dynamik) vereinbart, worüber die Klägerin jährlich schriftlich informiert worden war.

Darüber hinaus wurde die Klägerin jährlich über die Wertentwicklung des Vertrages informiert.

Mit Erklärung vom 07.04.2009 beantragte die Klägerin die Beitragsfreistellung der Versicherung.

Mit Erklärung vom 19.05.2009 entschied sich die Klägerin für eine sogenannte Beitragsüberbrückung, die sodann auch durchgeführt worden war. Ein entsprechender Nachtrag zum Versicherungsschein wurde der Klägerin übersandt.

Mit Antrag vom 26.05.2010 beantragte die Klägerin erneut die Beitragsfreistellung der Versicherung. Diese wurde nicht gewährt.

Mit Schreiben vom 08.07.2010 ließ die Klägerin anwaltlich vertreten Widerspruch gemäß § 5a VVG a.F. erklären und forderte die Beklagte unter Fristsetzung bis zum 22.07.2010 zur Rückzahlung auf. Daneben wurde der Widerruf nach § 355 BGB erklärt und höchstvorsorglich die Anfechtung nach § 119 Abs. 1 BGB sowie hilfsweise die Kündigung ausgesprochen.

Die Beklagte akzeptierte die Kündigung zum 01.08.2010 und rechnete mit Abrechnungsschreiben vom 22.07.2010 das Vertragsverhältnis ab und zahlte einen Rückkaufswert in Höhe von € 1.532,21 an die Klägerin aus.

Im Januar 2014 wurden weitere € 879,40 zur Auszahlung an die Klägerin gebracht.

Die Klägerin ist der Auffassung, dass die Prämienzahlung der Klägerin an die Beklagte ohne Rechtsgrund erfolgt sei, da dem Abschluss des nach § 5a VVG a.F. schwebend unwirksamen Vertrages wirksam widersprochen worden sei. Außerdem stünden der Klägerin Schadensersatzansprüche aus c. i. c. wegen fehlerhafter Aufklärung über das Widerspruchsrecht zu. Insoweit führt die Klägerin aus, dass ihr bei Antragstellung die Versicherungsbedingungen und die notwendigen Verbraucherinformationen nicht vollständig übergeben worden sei, wonach ihr daher ein Widerspruchsrecht nach § 5a Abs. 1 VVG a.F. zustünde. Weiter meint die Klägerin, dass die Widerspruchsfrist nicht begonnen habe, da ihr keine den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Widerspruchsbelehrung erteilt worden sei. Desweiteren würde keine Verfristung des Widerspruchsrechts nach § 5a Abs. 2 S. 4 VVG a.F. bestehen, da diese Vorschrift gegen europäisches Recht verstoßen und daher nicht anwendbar sei auf Lebens- und Rentenversicherung sowie dazu abgeschlossenen Zusatzversicherungen. Aufgrund des nach Ansicht der Klägerin wirksamen Widerspruchs hätte diese einen Rückgewährsanspruch und dementsprechend auch einen Herausgabeanspruch hinsichtlich gezogener Nutzungen gemäß § 818 Abs. 1 BGB und daran anknüpfend einen entsprechenden Auskunftsanspruch zur Ermittlung der Höhe der Prämienbestandteile und der daraus gezogenen Nutzungen.

Die Klägerin beantragt zuletzt:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 1.403,25 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.07.2010 zu zahlen.

sowie im Wege der Stufenklage:

2. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Auskunft über a) die Höhe der aus dem Sparanteil gezogenen Nutzungen b) die Höhe der aus dem Kostenanteil gezogenen Nutzungen c) die Höhe des Risikoanteils der Prämien, sowie die daraus gezogenen Nutzungen zu den Versicherungsvertrag mit der Nummer L 9.825.032 zu erteilen.

3. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen weitergehenden Betrag für Nutzungen abzüglich der Risikokosten in einer nach Erteilung der Auskunft noch zu bestimmenden Höhe nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 23.07.2010 zu zahlen.

4. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Rechtsanwaltskosten für die außergerichtliche Tätigkeit in Höhe von € 490,28 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt: Klageabweisung.

Die Beklagte erhebt den Einwand der Verjährung. Darüber hinaus meint die Klägerin, dass die Klageforderung unschlüssig sei. Im Weiteren ist die Beklagte der Auffassung, dass die Klägerin für die tatsächlich gezogenen Nutzungen primär darlegungs- und beweisbelastet sei. Ferner glaubt die Beklagte, dass dabei deshalb kein Auskunftsanspruch bestünde, da ein Bereicherungsanspruch dem Grunde nach nicht gegeben sei. Insoweit trägt die Beklagte vor, dass die Klägerin im Jahr 2010 Widerspruch erklärt habe und damit spätestens mit Ablauf des Jahres 2013 Verjährung eingetreten sei. Weiter ist die Beklagte der Auffassung, dass die Klägerin gesetzeskonform über das Widerspruchsrecht belehrt worden sei. Dementsprechend ist die Beklagte der Meinung, dass der Klägerin kein Bereicherungsanspruch zustünde. Ferner trägt die Beklagte vor, dass es auf die Entscheidungserheblichkeit des § 5a Abs. 2 S. 4 VVG a.F. nicht ankomme. Daneben bestreitet die Beklagte die Höhe etwaiger Bereicherungsansprüche und verneint den Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten.

Im Übrigen wird auf sämtliche gewechselten Schriftsätze der Parteien sowie auf die dort gemachten Vorträge und auf den Beschluss vom 04.07.2016 vollinhaltlich Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage war unbegründet.

I.

Die Klägerin hatte gegen die Beklagte keinen Anspruch auf weitere Rückzahlung geleisteter Versicherungsbeiträge gemäß §§ 812 BGB, 5a VVG a.F.

Der zwischen den Parteien geschlossene Versicherungsvertrag aufgrund des Antrages vom 11.09.2003 und gemäß dem übersandten Versicherungsschein vom 26.09.2003 mit Beginn zum 01.11.2003 war wirksam und insoweit Rechtsgrund für die Prämienzahlungen.

Dieser war infolge des Widerspruchs der Klägerin vom 08.07.2010 nicht beseitigt worden.

Die Widerspruchsbelehrung, die der Klägerin mit Versicherungsschein vom 26.09.2003 unstreitig übersandt worden war, war ordnungsgemäß im Sinne von § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F.

Die Widerrufsbelehrung war auf der dritten Seite des Versicherungsscheines ganz am Ende fettgedruckt aufgeführt und inhaltlich nicht zu beanstanden. Die Widerrufsbelehrung enthielt insoweit den erforderlichen Hinweis auf die Schriftform des Widerspruches und auch den Fristbeginn hinsichtlich der Widerspruchsfrist.

Die wirksame Belehrung des Verbrauchers über sein Widerspruchsrecht nach § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. setzt voraus, dass auf die vorgeschriebene Form des Widerspruchs und darauf hingewiesen wird, dass die rechtzeitige Absendung des Widerspruchs die 14-tägige Frist wahrte.

Gemäß § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F. wird für den Widerspruch ausdrücklich Schriftlichkeit gefordert. Dies wird hier in der Widerspruchsbelehrung durch die Formulierung „in Textform“ erfüllt.

Darüber hinaus war erforderlich, über den Beginn und die Dauer der Widerspruchsfrist zu belehren, damit der Verbraucher die Frist ausschöpfen kann. Insoweit ist auch der Hinweis erforderlich, dass die rechtzeitige Absendung des Widerspruchs nach § 5a Abs. 2 Satz 3 VVG a.F. genügt. Auch dies wurde streitgegenständlich durch die Information zum Widerspruchsrecht eingehalten. Hier wurde auf die 14-Tages-Frist hingewiesen. Darüber hinaus wurde darauf hingewiesen, dass zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung genügt.

Entgegen der Auffassung der Klagepartei ist auch die Belehrung dergestalt wirksam, dass der Beginn der Widerspruchsfrist mit dem „Erhalt der vorgenannten Unterlagen“ dargestellt wird.

Insoweit war in dem Versicherungsschein oberhalb der Information zum Widerspruchsrecht aufgeführt, welche Erklärungen, Gegenstände, Tabellenmerkblätter und Bedingungen Vertragsbestandteile sind. Dies waren der Antrag, die allgemeinen Bedingungen für die fondgebundene Rentenversicherung, besondere Bedingungen für die planmäßige Erhöhung von fondgebundenen Versicherung ohne erneute Gesundheitsprüfung, Gebührentabellen für fondgebundene Versicherungen und Merkblatt zur Datenverarbeitung. Daneben wurden zusätzliche Informationen erteilt wie Modellrechnungen, Verbraucherinformation zur Überschussbeteiligung, Verbraucherinformation zur fondsgebundenen Rentenversicherung und Verbraucherinformation zur steuerlichen Behandlung von fondsgebundenen Rentenversicherungen. Insoweit war aus der drucktechnischen Verordnung dieser Vertragsbestandteile bzw. der zusätzliche Informationen unmittelbar vor der Information zum Widerspruchsrecht für die Klägerin eindeutig klar, welche „vorgenannten Unterlagen“ gemeint waren, nach deren Erhalt die Widerspruchsfrist von 14 Tage zu laufen begann. Dies war ordnungsgemäß. Für die Klägerin war damit hinreichend transparent und verständlich dargestellt, welche Unterlagen dies im Einzelnen waren. Auch waren dort mit dem Merkblatt zur Datenverarbeitung etc. mehr Unterlagen aufgeführt worden waren, als diejenigen, die gemäß § 5a Abs.2 Satz 1 VVG a.F. Voraussetzung für den Beginn der Widerspruchsfrist sind, wurde hierdurch die Widerspruchsbelehrung nicht unwirksam, da sich dies allenfalls zu Gunsten des Erklärungsempfängers ausgewirkt hätte, da der Beginn der Widerspruchsfrist demnach von der Übersendung auch dieser weiteren Unterlagen abhängig gewesen war. Ein Verstoß gegen das Irreführungsverbot lag insoweit nicht vor.

Darüber hinaus war festzustellen, dass der Antrag am 11.09.2003 gestellt worden war, der Versicherungsschein mit Datum vom 26.09.2003 übersandt worden war und die Klagepartei insoweit unstreitig einräumte hatte, dass ihr „die vollständigen Verbraucherinformationen i. S. d. § 10 a VAG a.F., sowie die allgemeinen Vertragsbedingungen der Beklagten… zusammen mit dem Versicherungsschein übersandt“ worden waren.

Der Versicherungsbeginn war nach dem Vortrag der 01.11.2003, so dass die Klägerin vom 26.09.2003 bis zum Vertragsbeginn vom 01.11.2003 ausreichend Zeit zur Prüfung hatte.

Nach hier vertretener Ansicht war die Widerspruchsbelehrung ordnungsgemäß.

Auch mangelte es nicht an einer erforderlichen drucktechnisch deutlichen Form.

Diese erfordert ausreichende Lesbarkeit und setzt die Verwendung einer hinreichend großen Schrift voraus. Darüber hinaus muss sich der Belehrungstext in einer nicht zu übersehenden Weise aus dem übrigen Text hervorheben. Diese Voraussetzungen waren vorliegend erfüllt. Die Belehrung über das Widerrufsrecht war am Ende der Versicherungs-Police getrennt durch einen fetten Strich angeführt. Die Belehrung war insoweit als „Information zu Ihrem Widerspruchsrecht“ bezeichnet und fett gedruckt. Ferner war der Text der Belehrung fettgedruckt und hob sich insoweit vom übrigen Text ab, bei dem lediglich einzelne Worte hervorgehoben waren, während hier die gesamte Belehrung in Fettdruck erfolgt war. Auch war sie am Ende des Versicherungsscheins verortet, somit nicht zwischen sonstigen Text aufgeführt, sondern gesondert am Ende dargestellt. Die Belehrung ging auch nicht in einem größeren Schriftteil unter, sondern war mittels Absetzung und Linien hervorgehoben.

Die Durchsetzung für die Geltendmachung ungerechtfertigter Bereicherung wäre aber unter anderem gewesen, dass eine nicht ordnungsgemäße Belehrung vorgelegen hätte. Dies war, wie oben ausgeführt, jedoch streitgegenständlich gerade nicht der Fall.

Weiterhin war der Vertrag jahrelang, nämlich von November 2003 bis Juni 2010 durch Zahlung der Prämien tatsächlich durchgeführt und bedient worden. Auch waren während des laufenden Versicherungsvertrags-Änderungen vereinbart worden.

Hierdurch hatte die Klägerin auch neben dem Zeitmoment (fast 7 Jahre) ein Umstandsmoment gesetzt, wonach sich die Beklagtenseite auf die endgültige Durchführung des Vertrages einrichten konnte.

Dementsprechend konnte sich die Klägerin nicht auf die Unwirksamkeit des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrages berufen, so dass ein Rechtsgrund für die Leistung der Prämien vorlag.

Dem entsprechend bestand kein Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte auf weitere Zurückzahlung von Versicherungsbeiträgen aus ungerechtfertigter Bereicherung.

Auch sonstige Ansprüche waren nicht ersichtlich.

Die Klage war diesbezüglich als unbegründet abzuweisen.

II.

Aufgrund des fehlenden Rückgewährsanspruchs hinsichtlich der Prämie hatte die Klägerin auch keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Herausgabe der aus den einzelnen Prämienbestandteilen gezogenen Nutzungen gemäß § 818 Abs. 1 BGB.

Dementsprechend bestand auch diesbezüglich kein Auskunftsanspruch der Klägerin gegenüber der Beklagten.

Auch insoweit war die Klage als unbegründet abzuweisen.

III.

Im Weiteren hatte die Klägerin auch keinen Anspruch auf Erstattung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von € 490,28, da die Einschaltung eines vorgerichtlich tätigen Rechtsanwalts streitgegenständlich nicht erforderlich war.

Es bestand nach hier vertretener Ansicht kein Widerspruchsrecht, jedenfalls konnte sich die Klägerin nicht auf die Unwirksamkeit berufen, sodass es insoweit nicht der Einschaltung eines Rechtsanwalts bedurfte, da die Kündigung und die Auszahlung des Rückkaufwertes auch ohne Anwalt allein durch die Klägerin durchgeführt hätte werden können.

IV.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 708 Nr. 11, Nr. 711 ZPO.

Der Streitwert war hier aufgrund Schätzung mit € 2.000,– festzusetzen.

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