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Versicherungsvermittlerhaftung – Beweislast bei Fehlen einer Beratungsdokumentation

Viele Menschen verlassen sich bei der Altersvorsorge auf externe Berater und vertrauen auf deren Expertise. Doch was, wenn das vermeintlich kluge Investment in eine private Rentenversicherung sich später als Fehlentscheidung entpuppt und man sein Geld zurückfordert? Ein aktuelles Urteil des Oberlandesgerichts Hamm beleuchtet, welche Hürden Kunden überwinden müssen, um nach einer vermeintlich mangelhaften Finanzberatung ihre Beiträge zurückzuerhalten. Es geht um Vertrauen, fehlende Nachweise und die schwierige Frage des tatsächlich entstandenen Schadens.

Zum vorliegenden Urteil Az.: I-20 U 70/19 | Schlüsselerkenntnis | FAQ  | Glossar  | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: OLG Hamm
  • Datum: 28.06.2019
  • Aktenzeichen: I-20 U 70/19
  • Verfahrensart: Beschluss
  • Rechtsbereiche: Versicherungsrecht, Vertragsrecht, Schadensersatzrecht

Beteiligte Parteien:

  • Kläger: Person, die Ansprüche auf Rückzahlung von Prämien aus einem Rentenversicherungsvertrag geltend machte.
  • Beklagte: Eine Versicherungsgesellschaft, die den Rentenversicherungsvertrag abgeschlossen hatte, und ein Versicherungsmakler, der die Klägerin beraten hatte.

Worum ging es in dem Fall?

  • Sachverhalt: Die Klägerin schloss einen Rentenversicherungsvertrag ab und leistete Prämien. Vor dem Abschluss wurde sie von einem Makler beraten. Später erklärte sie den Widerruf und die Anfechtung des Vertrages.
  • Kern des Rechtsstreits: Die Klägerin forderte die Rückzahlung der Prämien von der Versicherungsgesellschaft und/oder dem Makler. Strittig war, ob ein Widerrufsrecht bestand, der Vertrag anfechtbar war oder ob Schadensersatzansprüche wegen angeblich fehlerhafter Beratung bestanden, insbesondere hinsichtlich einer betrieblichen Altersvorsorge.

Was wurde entschieden?

  • Entscheidung: Das Oberlandesgericht Hamm wies die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts vollumfänglich zurück.
  • Begründung: Das Gericht sah weder einen wirksamen Widerruf noch Anfechtungsgründe für den Vertrag mit der Versicherungsgesellschaft. Ein Anspruch gegen den Versicherungsmakler wurde abgelehnt, da ein Schaden nicht ausreichend dargelegt wurde und keine Pflichtverletzung in der Beratung nachgewiesen werden konnte, die kausal für einen Schaden wäre.
  • Folgen: Die Klägerin muss die Kosten des Berufungsverfahrens tragen. Das angefochtene Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Fall vor Gericht


Ein teurer Ratschlag? Gerichtsurteil zur Haftung bei der Rentenberatung

Jeder, der für das Alter vorsorgen will, kennt die Situation: Man sitzt einem Berater gegenüber und versucht, die beste Entscheidung für die eigene finanzielle Zukunft zu treffen. Man vertraut auf die Expertise und unterschreibt am Ende einen Vertrag, der über Jahrzehnte laufen soll. Doch was passiert, wenn man später das Gefühl hat, falsch beraten worden zu sein? Wenn der unterschriebene Vertrag plötzlich gar nicht mehr so gut erscheint? Genau mit dieser Frage musste sich das Oberlandesgericht Hamm in einem Fall beschäftigen, in dem eine Kundin ihre eingezahlten Beiträge für eine private Rentenversicherung zurückforderte.

Der Weg vor Gericht: Eine Kundin fühlt sich getäuscht

Finanzberatung: Berater erklärt Versicherungsvertrag einem älteren Herrn.
Finanzberater & Kunde: Im Wohnzimmer wurde ein Altersvorsorge-Vertrag unterzeichnet, der zum Rechtsstreit führte. | Symbolbild: KI-generiertes Bild

Eine Kundin schloss im Mai 2017 einen Vertrag für eine private Rentenversicherung ab. Vermittelt wurde dieser Vertrag durch einen Versicherungsmakler, der die Kundin zu Hause beraten hatte. Sie leistete eine einmalige Zahlung von 10.000 Euro und zahlte anschließend sieben Monate lang je 150 Euro ein. Bei Vertragsabschluss bestätigte sie schriftlich, alle wichtigen Unterlagen erhalten zu haben, darunter auch die Widerrufsbelehrung, die erklärt, wie und wie lange man einen Vertrag rückgängig machen kann.

Ein knappes Jahr später kamen der Kundin Zweifel. Sie hatte den Eindruck, dass sie nicht richtig über alle Möglichkeiten der Altersvorsorge aufgeklärt worden war. Insbesondere die Option einer betrieblichen Altersvorsorge (bAV) sei im Gespräch mit dem Makler nur am Rande erwähnt worden. Sie war damals der Meinung, dies käme für sie nicht infrage, weil ihr Arbeitgeber so etwas nicht anbot. Ein schriftliches Protokoll über den Inhalt des Beratungsgesprächs hatte der Makler nicht angefertigt.

Im Mai 2018 erklärte die Kundin daher, den Vertrag widerrufen und anfechten zu wollen. Eine Anfechtung ist ein juristisches Mittel, mit dem man einen Vertrag von Anfang an für ungültig erklären lassen kann, zum Beispiel wenn man arglistig getäuscht wurde. Da die Versicherungsgesellschaft und der Makler die Rückzahlung verweigerten, zog die Kundin vor Gericht. Sie verlangte die komplette Rückzahlung ihrer Einzahlungen, also insgesamt 11.050 Euro.

Die erste Entscheidung: Das Landgericht weist die Klage ab

Das Landgericht Essen wies die Klage in erster Instanz vollständig ab. Die Richter dort waren der Meinung, dass die Kundin keinen Anspruch auf Rückzahlung habe. Warum? Gegen die Versicherungsgesellschaft bestünde kein Anspruch, weil der Widerruf zu spät kam und die Belehrung darüber korrekt war. Auch einen Grund für eine Anfechtung sahen die Richter nicht.

Gegen den Versicherungsmakler sah das Gericht ebenfalls keinen Anspruch. Es konnte nicht sicher feststellen, ob der Makler seine Pflichten verletzt hatte. Und selbst wenn, so das Gericht, habe die Kundin nicht ausreichend erklärt, welcher finanzielle Schaden ihr konkret entstanden sei. Mit diesem Urteil wollte sich die Kundin nicht zufriedengeben und legte Berufung ein. Das bedeutet, sie beantragte, dass die nächsthöhere gerichtliche Instanz, in diesem Fall das Oberlandesgericht (OLG) Hamm, den Fall noch einmal prüfen sollte.

Die zentrale Frage für das Oberlandesgericht Hamm

Das OLG Hamm musste nun klären, ob die Entscheidung des Landgerichts richtig war. Im Kern ging es um zwei große Fragenkomplexe:

  1. Hatte die Kundin einen Anspruch gegen die Versicherungsgesellschaft? Konnte sie den Vertrag wirksam widerrufen oder anfechten und deshalb ihr Geld zurückverlangen?
  2. Wenn nicht, hatte sie vielleicht einen Anspruch gegen den Versicherungsmakler? Hatte er sie schlecht beraten und musste er ihr deshalb den Schaden ersetzen? Und wenn ja, wie hoch war dieser Schaden überhaupt?

Die Entscheidung: Kein Geld zurück für die Kundin

Das OLG Hamm kam zum selben Ergebnis wie das Landgericht: Die Berufung der Kundin hatte keine Aussicht auf Erfolg. Die Klage wurde endgültig abgewiesen, und die Kundin musste die Kosten des gesamten Gerichtsverfahrens tragen. Schauen wir uns die Begründung des Gerichts Schritt für Schritt an, um zu verstehen, warum die Richter so entschieden haben.

Warum kein Anspruch gegen die Versicherungsgesellschaft bestand

Das Gericht prüfte nacheinander alle denkbaren Gründe, warum die Versicherungsgesellschaft das Geld hätte zurückzahlen müssen, und verneinte jeden einzelnen.

Der Widerruf war verspätet

Zunächst ging es um den Widerruf. Jeder Verbraucher hat bei Versicherungsverträgen ein Widerrufsrecht. Man kann es sich so vorstellen wie das Rückgaberecht beim Online-Shopping. Für Rentenversicherungen beträgt die Frist 30 Tage. Diese Frist beginnt aber erst, wenn man alle notwendigen Vertragsunterlagen und eine korrekte Widerrufsbelehrung erhalten hat. Die Kundin hatte den Erhalt aller Unterlagen schriftlich bestätigt, und das Gericht fand auch keinen Fehler in der Belehrung. Ihr Widerruf fast ein Jahr nach Vertragsschluss war also viel zu spät.

Sonderregeln für „Haustürgeschäfte“ galten hier nicht

Die Kundin argumentierte, die Beratung habe bei ihr zu Hause stattgefunden, es handle sich also um ein sogenanntes Haustürgeschäft. Für solche Geschäfte gibt es oft besondere Schutzregeln und längere Widerrufsfristen. Doch das Gericht stellte klar: Diese Regeln gelten ausdrücklich nicht für Versicherungsverträge. Für Versicherungen gibt es ein eigenes Gesetz, das Versicherungsvertragsgesetz (VVG), und dessen Regeln zum Widerruf gehen vor.

Kein Grund für eine Anfechtung des Vertrags

Auch eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung oder eines Irrtums kam nicht infrage. Dass die Versicherungsgesellschaft die Kundin absichtlich getäuscht hätte, war nicht zu erkennen. Die Kundin dachte vielleicht, der Vertrag sei rentabler, als er es tatsächlich war. Das ist juristisch aber nur ein sogenannter Motivirrtum – ein Irrtum über die eigenen Beweggründe. Ein solcher Irrtum berechtigt nicht dazu, einen Vertrag rückgängig zu machen. Es ist, als würde man ein Auto kaufen, weil man glaubt, der Spritpreis werde bald sinken. Fällt er nicht, kann man das Auto trotzdem nicht einfach zurückgeben.

Warum auch kein Anspruch gegen den Versicherungsmakler bestand

Nachdem die Ansprüche gegen die Versicherung geklärt waren, wandte sich das Gericht dem Versicherungsmakler zu. Hier wurde es komplizierter, aber am Ende scheiterte die Kundin auch hier aus zwei entscheidenden Gründen.

Der größte Fehler: Der Schaden wurde nicht richtig dargelegt

Der vielleicht wichtigste Punkt in der gesamten Urteilsbegründung war die Frage des Schadens. Selbst wenn der Makler einen Fehler gemacht hätte, könnte die Kundin nur den Schaden ersetzt verlangen, der ihr dadurch kausal, also ursächlich, entstanden ist.

Was bedeutet das konkret? Die Kundin hatte selbst gesagt, dass sie bei richtiger Beratung nicht gar keinen Vertrag, sondern einen anderen, besseren Vertrag abgeschlossen hätte, nämlich eine betriebliche Altersvorsorge. Ihr Schaden ist also nicht die Summe aller eingezahlten Beiträge. Stellen Sie sich vor, ein Berater empfiehlt Ihnen ein Handy für 1.000 Euro, obwohl es ein fast identisches Modell für 800 Euro gegeben hätte. Ihr Schaden wären dann nicht die 1.000 Euro, sondern die Differenz von 200 Euro.

Genau das hätte die Kundin dem Gericht vorrechnen müssen. Sie hätte darlegen müssen, welchen konkreten anderen Vertrag sie abgeschlossen hätte und wie viel besser ihre finanzielle Situation mit diesem Vertrag im Vergleich zum jetzigen wäre. Sie verlangte aber pauschal alle ihre Einzahlungen zurück. Das war aus Sicht des Gerichts der falsche Ansatz. Da sie die Höhe ihres tatsächlichen Schadens nicht konkret beziffert hatte, konnte die Klage schon allein deswegen keinen Erfolg haben.

War die Beratung wirklich schlecht? Das Gericht hatte Zweifel

Obwohl die Klage schon an der Schadensfrage scheiterte, prüfte das Gericht zusätzlich, ob die Beratung überhaupt pflichtwidrig war. Hier kam das fehlende Beratungsprotokoll ins Spiel. Ein Makler ist gesetzlich verpflichtet, den Inhalt und den Grund für seine Empfehlung schriftlich zu dokumentieren. Tut er das nicht, kann das für ihn unangenehme Folgen haben.

Normalerweise muss der Kunde beweisen, dass die Beratung falsch war. Fehlt aber das Protokoll, kann es zu einer Beweiserleichterung bis hin zur Beweislastumkehr kommen. Das bedeutet, das Gericht kann davon ausgehen, dass der Kunde nicht über bestimmte Dinge aufgeklärt wurde, und der Makler muss dann das Gegenteil beweisen.

Doch selbst diese Hilfe reichte der Kundin nicht. Warum? Die Beweislastumkehr bezieht sich nur auf die Frage, worüber gesprochen wurde. Die Kundin hätte aber trotzdem beweisen müssen, dass es für sie überhaupt eine passendere Alternative gab. Ihre pauschale Behauptung, eine betriebliche Altersvorsorge wäre „deutlich besser“ gewesen, genügte dem Gericht nicht. Der Makler hatte eingewandt, dass diese Vorsorgeform für die Kundin unpassend gewesen sei, da sie plante, für eine Familiengründung zeitweise aus dem Beruf auszusteigen.

Auch die späteren Argumente der Kundin – der Vertrag sei unflexibel und bei Tod vor Rentenbeginn würde das Geld an die Versicherung fallen – überzeugten die Richter nicht. Ihr Hauptziel war nach eigener Aussage eine möglichst hohe Rente. Eine hohe Rente geht aber oft mit weniger Flexibilität und geringeren Leistungen für Erben einher. Das Gericht befand daher, dass der Makler seine Beratung auf dieses Hauptziel ausrichten durfte und somit keine Pflicht verletzt hatte.



Die Schlüsselerkenntnisse

Das Urteil zeigt deutlich, dass Versicherte bei schlechter Beratung nur schwer an ihr Geld kommen, selbst wenn der Berater Fehler macht. Wer gegen einen Versicherungsmakler klagen will, muss konkret beweisen können, welche bessere Alternative es gegeben hätte und wie viel Geld dadurch gespart worden wäre – pauschale Behauptungen reichen nicht aus. Obwohl fehlende Beratungsprotokolle dem Kunden helfen können, muss er trotzdem nachweisen, dass es tatsächlich eine passendere Lösung für seine Situation gab. Die wichtigste Lehre: Lassen Sie sich vor Vertragsabschluss ausführlich beraten, bestehen Sie auf ein schriftliches Protokoll und prüfen Sie selbst verschiedene Optionen, denn später ist es extrem schwierig, eingezahltes Geld zurückzubekommen.

Befinden Sie sich in einer ähnlichen Situation? Fragen Sie unsere Ersteinschätzung an.

FAQ Versicherungsrecht: Waage, Geld und Versicherungspolice unter Schirm mit Fragezeichen-Schild illustrieren häufige Rechtsfragen.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Welche Pflichten hat ein Versicherungsberater mir gegenüber?

Ein Versicherungsberater hat Ihnen gegenüber eine Reihe wichtiger Pflichten, die darauf abzielen, Ihre Interessen zu schützen und eine fundierte Entscheidung zu ermöglichen. Diese Pflichten sind gesetzlich verankert und sollen sicherstellen, dass die Beratung sorgfältig, umfassend und auf Ihre persönliche Situation zugeschnitten ist.

Die Grundlage: Sorgfältige Bedarfsanalyse

Zuerst muss der Versicherungsberater Ihre individuelle Situation umfassend erfassen. Das bedeutet, er muss Ihre persönlichen Bedürfnisse, Ihre finanziellen Ziele, Ihre Risikobereitschaft und bereits bestehende Versicherungen genau analysieren. Stellen Sie sich vor, der Berater möchte ein maßgeschneidertes Kleid für Sie anfertigen – dafür braucht er zuerst Ihre genauen Maße. Nur so kann er später passende Empfehlungen aussprechen, die wirklich zu Ihnen passen und nicht einfach Standardprodukte sind.

Umfassende Aufklärung über Produkte und Risiken

Ein Versicherungsberater ist verpflichtet, Sie vollständig und verständlich über die Produkte aufzuklären, die er Ihnen vorschlägt. Dies umfasst:

  • Produkteigenschaften: Was leistet die Versicherung genau?
  • Kosten: Welche Prämien fallen an und gibt es versteckte Gebühren?
  • Risiken: Welche Nachteile oder Risiken sind mit dem Produkt verbunden?
  • Vertragsbedingungen: Welche Laufzeiten, Kündigungsfristen oder Ausschlüsse gibt es?
  • Eignung: Warum ist das empfohlene Produkt (oder auch warum es nicht) für Ihre Bedürfnisse passend?

Diese Aufklärung soll sicherstellen, dass Sie als Kunde die Funktionsweise der Versicherung und deren Bedeutung für Ihre Situation vollständig verstehen, bevor Sie eine Entscheidung treffen.

Empfehlung geeigneter Lösungen

Basierend auf der gründlichen Bedarfsanalyse und der Aufklärung muss der Berater Ihnen geeignete und bedarfsgerechte Versicherungsprodukte empfehlen. Das bedeutet, er wählt aus der möglichen Vielfalt der Produkte diejenigen aus, die am besten zu Ihren ermittelten Bedürfnissen passen. Er sollte Ihnen auch klare Gründe nennen können, warum er genau diese Produkte empfiehlt und welche Alternativen gegebenenfalls nicht in Frage kommen und warum. Er fungiert hier als Ihr „Lotse“ im Dschungel der Versicherungsangebote.

Pflicht zur Dokumentation

Jeder wichtige Schritt der Beratung – von der Aufnahme Ihrer persönlichen Situation über die vorgestellten Produkte und deren Erklärungen bis hin zu den Gründen für die Empfehlung und Ihrer abschließenden Entscheidung – muss vom Versicherungsberater schriftlich festgehalten werden. Sie erhalten in der Regel eine Kopie dieser Beratungsdokumentation. Dies dient der Nachvollziehbarkeit und belegt, dass die Beratung nach den gesetzlichen Vorgaben erfolgt ist. Für Sie ist dies wichtig, um später jederzeit nachvollziehen zu können, was besprochen und empfohlen wurde.

Diese Pflichten sollen zusammenwirken, um Ihnen als Kunde eine fundierte Entscheidungsgrundlage zu bieten und Transparenz im Beratungsprozess zu schaffen.


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Was ist ein Beratungsprotokoll und warum ist es für meine Rechte so wichtig?

Was ist ein Beratungsprotokoll?

Ein Beratungsprotokoll ist ein schriftliches Dokument, das die wesentlichen Inhalte eines Beratungsgesprächs festhält. Stellen Sie sich das vor wie eine präzise Notiz der wichtigsten Punkte und Vereinbarungen aus einer umfangreichen Besprechung. Dieses Protokoll wird insbesondere bei Beratungen über komplexere Produkte oder Dienstleistungen erstellt, beispielsweise wenn es um Finanzanlagen, Versicherungen oder bestimmte Kreditformen geht.

Der Zweck eines Beratungsprotokolls ist es, genau zu dokumentieren, was besprochen, welche Empfehlungen gegeben und welche Entscheidungen getroffen wurden. Es enthält typischerweise Informationen über Ihre persönliche Situation, Ihre Wünsche und Ziele, Ihr Wissen und Ihre Erfahrungen, Ihre Risikobereitschaft und die darauf basierende Empfehlung des Beraters. Auch die Gründe für eine bestimmte Produktempfehlung werden hier festgehalten. Die Erstellung eines solchen Protokolls ist in verschiedenen Bereichen gesetzlich vorgeschrieben, um Transparenz und Schutz für Verbraucher zu gewährleisten. So sehen beispielsweise das Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) für Finanzanlagen und das Versicherungsvertragsgesetz (VVG) für Versicherungen die Pflicht zur Anfertigung solcher Dokumente vor.

Warum ist es für Ihre Rechte so wichtig?

Das Beratungsprotokoll ist für Ihre Rechte von entscheidender Bedeutung, da es als zentrales Beweismittel dient, falls es später zu Meinungsverschiedenheiten oder rechtlichen Auseinandersetzungen kommt.

Stellen Sie sich vor, Sie haben eine Beratung zu einem Produkt erhalten, das sich im Nachhinein als unpassend für Ihre Situation erweist. Ohne ein schriftliches Protokoll wäre es sehr schwierig, detailliert nachzuweisen, was genau im Beratungsgespräch gesagt oder empfohlen wurde. Das Beratungsprotokoll hingegen hält diese Fakten fest. Es kann belegen, welche Informationen Sie dem Berater gegeben haben (z.B. Ihre Risikobereitschaft) und welche Produkte Ihnen daraufhin empfohlen wurden. Wenn das Protokoll beispielsweise zeigt, dass Sie explizit eine sichere Anlage suchten, Ihnen aber ein hochriskantes Produkt verkauft wurde, dient dies als klarer schriftlicher Nachweis.

Ein besonders wichtiger Aspekt für Ihre Rechte ist die sogenannte Beweislast – also die Frage, wer im Streitfall was beweisen muss. Normalerweise liegt die Beweislast bei der Person, die einen Anspruch geltend macht. Bei einem fehlenden oder mangelhaften Beratungsprotokoll kann es in bestimmten Konstellationen jedoch zu einer Beweislastumkehr kommen. Das bedeutet, dass nicht Sie als Kunde beweisen müssen, dass die Beratung fehlerhaft war. Stattdessen muss in diesem Fall der Berater nachweisen, dass seine Empfehlung korrekt und angemessen war und er alle Pflichten erfüllt hat. Dies stärkt Ihre Position erheblich und erleichtert Ihnen die Durchsetzung Ihrer Ansprüche.

Für Sie bedeutet das: Ein sorgfältig und korrekt erstelltes Beratungsprotokoll ist ein unerlässliches Werkzeug, um Ihre Interessen als Verbraucher zu schützen. Es sorgt für Klarheit und Nachvollziehbarkeit des Beratungsgesprächs und kann im Bedarfsfall ein ausschlaggebendes Beweismittel sein. Es ist ein Dokument, das Ihnen hilft, die getroffenen Vereinbarungen und Empfehlungen zu überprüfen und bei Bedarf Ihre Rechte durchzusetzen.


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Wie kann ich beweisen, dass ich schlecht beraten wurde, wenn kein schriftliches Beratungsprotokoll existiert?

Wenn Sie sich schlecht beraten fühlen und kein schriftliches Protokoll des Beratungsgesprächs existiert, stehen Sie vor der Herausforderung, den Inhalt der mündlichen Beratung und deren Mängel nachzuweisen. Grundsätzlich liegt die Beweislast – das bedeutet, die Pflicht, eine Behauptung vor Gericht zu beweisen – bei der Person, die einen Anspruch geltend macht. Im Fall einer mangelhaften Beratung müssen Sie also nachweisen, dass die Beratung fehlerhaft war und Ihnen dadurch ein Schaden entstanden ist.

Besondere Situationen in Beratungsverhältnissen: Beweiserleichterung und Beweislastumkehr

In professionellen Beratungsverhältnissen, wie sie zum Beispiel mit Banken, Versicherungen oder Finanzberatern bestehen, gelten oft besondere rechtliche Prinzipien, die Ihnen als Kunde helfen können. Dies liegt daran, dass ein Berater aufgrund seines Fachwissens und der bestehenden Vertrauensbeziehung eine erhöhte Sorgfaltspflicht gegenüber Ihnen als Kunden hat.

Eine entscheidende Rolle spielt hier die Dokumentationspflicht des Beraters. Viele professionelle Berater sind gesetzlich oder berufsrechtlich dazu verpflichtet, wesentliche Inhalte und Empfehlungen ihrer Beratung schriftlich festzuhalten. Wenn der Berater diese Pflicht zur Dokumentation verletzt, kann dies zu einer Beweiserleichterung oder sogar zu einer Beweislastumkehr führen.

  • Beweiserleichterung: Das Gericht kann in solchen Fällen weniger strenge Anforderungen an Ihren Beweis stellen, wenn der Berater seiner Dokumentationspflicht nicht nachgekommen ist. Es wird dann eher geneigt sein, auch andere, weniger direkte Beweismittel zu Ihren Gunsten zu berücksichtigen.
  • Beweislastumkehr: In bestimmten, schwerwiegenden Fällen – insbesondere bei groben Pflichtverletzungen des Beraters oder wenn die Dokumentationspflicht bewusst ignoriert wurde – kann die Beweislast vollständig auf den Berater übergehen. Das bedeutet, der Berater müsste dann beweisen, dass seine Beratung korrekt war oder dass der Ihnen entstandene Schaden auch ohne die vermeintlich schlechte Beratung eingetreten wäre. Für Sie als Kunden kann dies eine erhebliche Erleichterung bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche darstellen.

Andere Wege zum Beweis ohne Protokoll

Auch ohne ein formelles schriftliches Beratungsprotokoll gibt es verschiedene Möglichkeiten, den Inhalt oder die Mängel einer Beratung nachzuweisen. Es geht darum, alle verfügbaren Hinweise und Indizien zusammenzutragen, die das Geschehen belegen können.

Mögliche Beweismittel sind:

  • Zeugenaussagen: Waren andere Personen (wie Familienmitglieder, Freunde oder Kollegen) bei dem Beratungsgespräch anwesend? Oder haben Sie diesen Personen unmittelbar nach dem Gespräch davon erzählt, was besprochen wurde? Deren Aussagen können wichtige Beweise liefern.
  • E-Mails, SMS oder Chat-Verläufe: Prüfen Sie, ob es schriftliche Korrespondenz vor oder nach der Beratung gab, die auf den Inhalt des Gesprächs hinweist oder diesen bestätigt oder widerlegt.
  • Nachträgliche Dokumente: Haben Sie oder der Berater nach dem Gespräch Unterlagen erstellt, die sich auf die Beratung beziehen (z.B. Vertragsentwürfe, interne Notizen, Anträge)? Solche Dokumente können Rückschlüsse auf den besprochenen Inhalt zulassen.
  • Ihr Verhalten nach der Beratung: Wie haben Sie sich basierend auf der Beratung verhalten? Haben Sie bestimmte Entscheidungen getroffen oder Handlungen vorgenommen, die nur im Kontext der gegebenen Beratung sinnvoll waren? Ihr eigenes nachvollziehbares Verhalten kann als Indiz dienen.
  • Verhalten des Beraters: Auch das Verhalten des Beraters nach dem Gespräch kann Aufschluss geben, etwa ob er nachträglich versucht hat, fehlende Informationen zu ergänzen oder frühere Aussagen zu korrigieren.
  • Indizienbeweise: Manchmal können auch Umstände, die nicht direkt den Beratungsinhalt betreffen, aber im Zusammenhang stehen, als Indizien herangezogen werden. Zum Beispiel, wenn die Beratung besonders komplex war und Sie als Laie keine detaillierte schriftliche Zusammenfassung erhalten haben, kann dies auf eine mangelhafte Beratung hindeuten.

Das Gericht wird alle vorliegenden Beweismittel und Umstände im Gesamtkontext bewerten, um sich eine Überzeugung darüber zu bilden, was im Beratungsgespräch tatsächlich stattgefunden hat.


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Welche Art von Entschädigung kann ich fordern, wenn ich von einem Versicherungsfachmann falsch beraten wurde?

Wenn Sie durch eine fehlerhafte Beratung eines Versicherungsfachmanns einen finanziellen Nachteil erlitten haben, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen Schadensersatz fordern. Dieser Schadensersatz zielt darauf ab, die finanzielle Lage wiederherzustellen, die bestanden hätte, wenn die fehlerhafte Beratung nicht erfolgt wäre.

Für Sie bedeutet das: Der Schaden wird in der Regel nicht als pauschale Rückzahlung aller von Ihnen eingezahlten Beiträge berechnet. Stattdessen geht es darum, den finanziellen Unterschied auszugleichen, der zwischen zwei Situationen besteht: der tatsächlichen Situation, in der Sie sich aufgrund der falschen Beratung befinden, und der hypothetischen Situation, in der Sie sich bei korrekter Beratung befunden hätten.

Stellen Sie sich vor, Sie haben aufgrund einer falschen Beratung einen bestimmten Versicherungsvertrag abgeschlossen. Wäre die Beratung korrekt gewesen, hätten Sie einen anderen, für Sie passenderen oder vorteilhafteren Vertrag gewählt oder möglicherweise gar keinen Vertrag abgeschlossen. Der Anspruch auf Schadensersatz richtet sich dann nach der Differenz zwischen dem tatsächlichen Ergebnis und dem hypothetisch besseren Ergebnis.

Das kann beispielsweise bedeuten, dass der Schaden in folgenden Punkten liegt:

  • Sie haben höhere Beiträge für den abgeschlossenen Vertrag gezahlt, als für einen passenden Vertrag nötig gewesen wären.
  • Ihnen sind Guthaben oder Renditen entgangen, die ein passenderes Produkt erzielt hätte.
  • Sie haben zusätzliche Kosten (z.B. für die Auflösung des unpassenden Vertrages oder den Abschluss eines neuen, passenden) tragen müssen.

Kurz gesagt: Die Entschädigung soll den konkreten finanziellen Nachteil ausgleichen, der Ihnen direkt durch die fehlerhafte Beratung entstanden ist. Es geht nicht um eine vollständige Erstattung aller Beiträge, es sei denn, der Vertrag hätte bei richtiger Beratung überhaupt nicht abgeschlossen werden sollen und hätte für Sie keinerlei Nutzen gehabt.


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Gibt es Fristen, um eine schlechte Beratung zu reklamieren oder einen Versicherungsvertrag zu widerrufen?

Ja, sowohl für den Widerruf eines Versicherungsvertrags als auch für die Geltendmachung von Ansprüchen wegen schlechter Beratung gibt es klare Fristen. Diese sind entscheidend, da Rechte verloren gehen können, wenn Fristen nicht beachtet werden.

Fristen für den Widerruf von Versicherungsverträgen

Wenn Sie einen Versicherungsvertrag abschließen, haben Sie in der Regel ein Widerrufsrecht. Dieses ermöglicht es Ihnen, innerhalb einer bestimmten Zeit vom Vertrag zurückzutreten, ohne Gründe nennen zu müssen.

  • Reguläre Widerrufsfrist: Für die meisten Versicherungsverträge beträgt die Widerrufsfrist 14 Tage.
  • Verlängerte Widerrufsfrist: Bei bestimmten, komplexeren Verträgen wie Lebensversicherungen, Rentenversicherungen oder Riester-/Rürup-Verträgen beträgt die Frist 30 Tage.

Wann beginnt die Frist? Die Widerrufsfrist beginnt nicht einfach mit dem Vertragsabschluss. Sie startet erst, wenn Sie alle Vertragsunterlagen vollständig erhalten haben. Dazu gehören insbesondere der Versicherungsschein, die Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) und eine korrekte und vollständige Belehrung über Ihr Widerrufsrecht. Fehlt eine dieser Informationen oder ist die Belehrung fehlerhaft, kann sich die Frist verlängern. Das bedeutet, dass Sie unter Umständen auch noch nach den regulären 14 oder 30 Tagen ein Widerrufsrecht haben könnten, wenn die Informationen unvollständig waren. Dies ist ein wichtiger Schutz für Verbraucher.

Verjährung von Schadensersatzansprüchen bei schlechter Beratung

Wurde Ihnen eine Versicherung oder ein anderes Finanzprodukt aufgrund einer fehlerhaften oder unzureichenden Beratung vermittelt, können Ihnen daraus Schadensersatzansprüche gegen den Berater zustehen. Solche Ansprüche unterliegen ebenfalls Verjährungsfristen.

  • Regelmäßige Verjährungsfrist: Der Anspruch auf Schadensersatz wegen schlechter Beratung verjährt in der Regel nach drei Jahren.
  • Beginn der Frist: Diese dreijährige Frist beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem Sie von den anspruchsbegründenden Umständen (also der Schlechtberatung und dem daraus entstandenen Schaden) sowie der Person des Schädigers Kenntnis erlangen oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätten erlangen müssen. Stellen Sie sich vor, Sie bemerken den Schaden aus der Beratung erst im Laufe eines Jahres. Die Frist beginnt dann erst am 31. Dezember dieses Jahres zu laufen.
  • Absolute Höchstfrist: Unabhängig von Ihrer Kenntnis gibt es eine absolute Höchstfrist. Schadensersatzansprüche verjähren spätestens zehn Jahre nach der Pflichtverletzung (also dem Zeitpunkt der schlechten Beratung). Diese Höchstfrist gilt auch dann, wenn Sie noch keine Kenntnis vom Schaden oder der Person des Schädigers hatten.

Es ist für Sie wichtig zu wissen, dass sowohl der Widerruf als auch die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen an diese gesetzlichen Fristen gebunden sind.


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Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung darstellt und ersetzen kann. Alle Angaben im gesamten Artikel sind ohne Gewähr. Haben Sie einen ähnlichen Fall und konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Wir klären Ihre individuelle Situation und die aktuelle Rechtslage.


Illustration zum Glossar Versicherungsrecht: Waage, aufgeschlagenes Buch und Siegelrolle.

Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

Widerruf

Der Widerruf ist das Recht, innerhalb einer gesetzlich festgelegten Frist einen Vertrag rückgängig zu machen, ohne Gründe angeben zu müssen. Bei Versicherungsverträgen besteht oft ein Widerrufsrecht von 14 bis 30 Tagen, das erst beginnt, wenn der Vertragspartner alle erforderlichen Vertragsunterlagen und eine korrekte Belehrung über das Widerrufsrecht erhalten hat (§ 8 VVG). Kommt der Widerruf verspätet, bleibt der Vertrag wirksam, und der Kunde kann keine Rückzahlung der Beiträge verlangen.

Beispiel: Wenn Sie online eine Versicherung abschließen, können Sie in der Regel binnen 14 Tagen widerrufen, so als würden Sie eine Ware zurückschicken.

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Anfechtung

Die Anfechtung ist ein rechtliches Mittel, mit dem ein Vertrag von Anfang an (ex tunc) als nichtig erklärt wird, wenn bestimmte Gründe vorliegen, etwa Irrtum oder arglistige Täuschung (§ 119, 123 BGB). Bei einer erfolgreichen Anfechtung gilt der Vertrag so, als wäre er nie geschlossen worden, und geleistete Zahlungen müssen zurückgegeben werden. Ein Motivirrtum (Irrtum über die eigenen Beweggründe) reicht jedoch nicht aus, um anfechten zu können.

Beispiel: Wenn Ihnen beim Vertragsabschluss falsche Informationen über die Leistung der Versicherung gegeben wurden, können Sie den Vertrag wegen Täuschung anfechten.

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Beratungsprotokoll

Ein Beratungsprotokoll ist ein schriftliches Dokument, das die wesentlichen Inhalte und Empfehlungen eines Beratungsgesprächs festhält. Es dient als Nachweis darüber, welche Informationen gegeben und welche Produkte empfohlen wurden. Für Finanz- und Versicherungsberater ist die Anfertigung eines solchen Protokolls verpflichtend (§ 11 Abs. 1 WpHG, § 60 VVG), da es im Streitfall die Beweislage klärt und sowohl Kunden als auch Berater schützt.

Beispiel: Wenn Sie bei einem Makler eine Versicherung abschließen, sollte dieser aufschreiben, warum er Ihnen genau dieses Produkt empfiehlt und welche Alternativen diskutiert wurden.

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Beweislast und Beweislastumkehr

Die Beweislast bezeichnet die Verpflichtung, Tatsachen und Behauptungen vor Gericht zu beweisen – grundsätzlich liegt sie bei der Person, die Ansprüche geltend macht. Kommt ein Berater seiner Pflicht zur Dokumentation (z. B. Erstellung eines Beratungsprotokolls) nicht nach, kann es zu einer Beweiserleichterung oder gar Beweislastumkehr kommen. Letzteres bedeutet, dass der Berater den Nachweis führen muss, dass seine Beratung korrekt und pflichtgemäß war, was die Position des Kunden deutlich stärkt.

Beispiel: Wenn kein Beratungsprotokoll existiert, kann das Gericht vermuten, dass die Beratung mangelhaft war, und der Makler muss dann das Gegenteil beweisen.

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Schaden und Schadensersatz

Schaden bezeichnet den konkreten finanziellen Nachteil, der durch eine Pflichtverletzung, z. B. eine fehlerhafte Beratung, entstanden ist. Schadensersatz verlangt, dass der Berater den Schaden ausgleicht, der dadurch entstanden ist, dass der Kunde schlechter gestellt wurde als bei einer korrekten Beratung (§ 249 BGB). Dabei wird meist nicht die Gesamtsumme der geleisteten Zahlungen ersetzt, sondern nur der Unterschied zwischen dem tatsächlich eingetretenen Nachteil und der hypothetischen besseren Situation.

Beispiel: Sie kaufen aufgrund falscher Beratung ein teureres Versicherungsprodukt; Schadensersatz umfasst hier den Preisunterschied zum günstigeren, passenden Vertrag, nicht den vollen Kaufpreis.

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Wichtige Rechtsgrundlagen


  • Versicherungsvertragsgesetz (VVG), insbesondere § 8 VVG (Widerrufsrecht): Das VVG regelt die Rechte und Pflichten zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer. § 8 VVG gibt Verbrauchern bei Abschluss eines Versicherungsvertrages ein gesetzliches Widerrufsrecht. Dieses Recht erlaubt es, den Vertrag innerhalb einer bestimmten Frist (oft 14 oder 30 Tage, je nach Vertragstyp) ohne Angabe von Gründen rückgängig zu machen. Die Frist beginnt erst, wenn der Kunde alle Vertragsunterlagen und eine korrekte Widerrufsbelehrung erhalten hat. → Bedeutung im vorliegenden Fall: Der Widerruf der Kundin war verspätet, da sie die ihr zustehende Frist von 30 Tagen nicht eingehalten hatte. Das Gericht stellte fest, dass sie alle erforderlichen Unterlagen und eine korrekte Belehrung erhalten hatte, womit die Frist ordnungsgemäß begonnen hatte.
  • Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), insbesondere § 249 BGB (Art und Umfang des Schadensersatzes): Das Schadensersatzrecht im BGB regelt, wann und in welcher Höhe ein Schaden von jemand anderem ersetzt werden muss. Gemäß § 249 BGB ist der Schädiger grundsätzlich verpflichtet, den Zustand wiederherzustellen, der bestehen würde, wenn das schädigende Ereignis nicht eingetreten wäre. Dies bedeutet, dass der Geschädigte so zu stellen ist, als wäre der Fehler oder die Pflichtverletzung nie geschehen. Häufig wird dies als „Differenzhypothese“ bezeichnet, indem der tatsächliche Vermögensstand mit dem hypothetischen Vermögensstand ohne Schädigung verglichen wird. → Bedeutung im vorliegenden Fall: Die Klage der Kundin gegen den Versicherungsmakler scheiterte maßgeblich daran, dass sie den ihr entstandenen Schaden nicht konkret dargelegt hatte. Sie hätte den finanziellen Unterschied zwischen der abgeschlossenen Versicherung und einer hypothetisch besseren Alternative beziffern müssen.
  • Versicherungsvertragsgesetz (VVG), insbesondere § 6 VVG (Beratungspflicht des Versicherungsvermittlers) und § 61 VVG (Pflicht zur Dokumentation der Beratung): Versicherungsvermittler haben eine gesetzlich verankerte Pflicht, ihre Kunden umfassend und an den Bedürfnissen des Kunden ausgerichtet zu beraten. Dies umfasst die Pflicht, den Kunden nach seinen Wünschen zu befragen, ihm Optionen aufzuzeigen und eine geeignete Empfehlung auszusprechen. Gemäß § 61 VVG muss der Vermittler diese Beratung sowie die Gründe für seine Empfehlung in Textform dokumentieren (Beratungsprotokoll), um Transparenz zu gewährleisten und die Beweislage im Streitfall zu klären. → Bedeutung im vorliegenden Fall: Der Versicherungsmakler hatte kein Beratungsprotokoll angefertigt, was eine Beweiserleichterung für die Kundin bewirkte. Dennoch konnte die Kundin nicht ausreichend beweisen, dass die Beratung pflichtwidrig war und ihr eine tatsächlich bessere, für sie passende Alternative vorenthalten wurde.
  • Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), insbesondere § 119 BGB (Anfechtung wegen Irrtums) und § 123 BGB (Anfechtung wegen Täuschung): Das BGB ermöglicht es unter bestimmten Voraussetzungen, einen Vertrag rückwirkend für unwirksam zu erklären. Eine Anfechtung nach § 119 BGB ist bei einem Irrtum über den Inhalt der abgegebenen Erklärung oder über eine verkehrswesentliche Eigenschaft der Sache möglich, während § 123 BGB eine Anfechtung bei arglistiger Täuschung oder widerrechtlicher Drohung erlaubt. Ein bloßer Motivirrtum, also ein Irrtum über die Beweggründe oder Erwartungen, berechtigt grundsätzlich nicht zur Anfechtung eines Vertrages. → Bedeutung im vorliegenden Fall: Die Kundin versuchte, ihren Vertrag wegen Irrtums oder arglistiger Täuschung anzufechten. Das Gericht lehnte dies ab, da keine vorsätzliche Täuschung durch die Versicherungsgesellschaft erkennbar war und der mögliche Irrtum der Kundin lediglich ein rechtlich unbeachtlicher Motivirrtum war.

Das vorliegende Urteil


OLG Hamm – Az.: I-20 U 70/19 – Beschluss vom 28.06.2019


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