Skip to content

Versicherungsschutz bei Sanierung von Umweltschäden

Umweltschadens-Haftpflichtversicherung

LG Düsseldorf – Az.: 9 S 1/18 – Urteil vom 18.12.2018

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 28.12.2017 verkündete Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf – 235 C 108/17 – teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt gefasst:

Unter Abweisung der weitergehenden Klage wird die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 3.367,56 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.12.2016 zu zahlen.

Von den Kosten beider Rechtszüge haben die Klägerin 24% und die Beklagte 76% zu tragen.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

I.

Die Klägerin unterhielt bei der Beklagten eine Gewerbe-Haftpflichtversicherung. Versichert war die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus allen Tätigkeiten, Eigenschaften und Rechtsverhältnissen, die im Zusammenhang stehen mit der Reinigung von wasserführenden Systemen TGA, Heizungsanlagen und Trinkwasseranlagen. In Bezug genommen waren die für das versicherte Risiko aufgeführten Bedingungen in Anl. C 2009 und Anl. H 2009. Inkludiert war eine Umweltschadens-Basisversicherung

Versicherungsschutz bestand nach Ziffer. 1.1 der Bedingungen zu H 2009 im Rahmen des versicherten Risikos für den Fall, dass der Versicherungsnehmer wegen eines während der Wirksamkeit der W2 eingetretenen Schadensereignisses, das einen Personen-, Sach- oder sich daraus ergebenden Vermögensschaden zur Folge hatte, aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts von einem Dritten auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird.

Im Rahmen der Umweltschadens-Basisversicherung war nach F.I.8 C 2009 W die nachprüfbare erste Feststellung des Umweltschadens durch den Versicherungsnehmer, die zuständige Behörde oder einen sonstigen Dritten. F.I.2.4 C 2009 bestimmte, dass Versicherungsschutz für die im Rahmen der Umwelt-Haftpflicht-Basisversicherung versicherten Risiken besteht bezüglich Abwasseranlagen des Versicherungsnehmers oder Einbringen oder Einleiten von Stoffen in ein Gewässer oder Einwirken auf ein Gewässer derart, dass die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Wassers verändert wird, durch den Versicherungsnehmer (Abwasseranlagen- und Einwirkungsrisiko).

D.5.1 C 2009 bestimmte, dass der Versicherer, auch ohne dass W eingetreten ist, nach einer Störung des Betriebes oder aufgrund behördlicher Anordnung Aufwendungen des Versicherungsnehmers ersetzt für Maßnahmen zur Abwendung oder Minderung eines sonst unvermeidbar eintretenden Personen, Sach- oder eines mitversicherten Vermögensschadens.

Nach D.5.2.1 C 2009 war der Versicherungsnehmer verpflichtet, dem Versicherer die Feststellung einer derartigen Störung des Betriebes oder eine behördliche Anordnung unverzüglich anzuzeigen und alles zu tun, was erforderlich ist, die Aufwendungen auf den Umfang zu begrenzen, der notwendig und objektiv geeignet ist, den Schadenseintritt zu verhindern oder den Schadensumfang zu mindern.

Nach F.I.1.1 C 2009 war die gesetzliche Pflicht öffentlich-rechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers gemäß Umweltschadensgesetz zur Sanierung von Umweltschäden versichert. Als Umweltschaden definiert war unter anderem die Schädigung von Gewässern. F.I.4.1 C 2009 regelte den Versicherungsschutz dahin, dass er die Prüfung der gesetzlichen Verpflichtung, die Abwehr unberechtigter Inanspruchnahme und die Freistellung des Versicherungsnehmers von berechtigten Sanierungs- und Kostentragungsverpflichtungen gegenüber der Behörde oder einem sonstigen Dritten umfasse. Berechtigt seien diese Verpflichtungen unter anderem dann, wenn der Versicherungsnehmer aufgrund Gesetzes zur Sanierung verpflichtet und der Versicherer hierdurch gebunden sei. Versicherte Kosten waren nach F.I.5.1 C 2009 im Rahmen des in F.I.4.1 C 2009 geregelten Leistungsumfangs auch die Kosten für die Sanierung von Schäden an Gewässern.

Im November 2013 wurde die Klägerin von der L GmbH beauftragt, beim Neubauvorhaben S2 in B eine Innenreinigung und den Systemschutz der gesamten Heizungsanlage vor Inbetriebnahme auszuführen. In der Zeit vom 18.11. bis zum 20.11.2013 führte die Klägerin eine erste Systembehandlung durch, wobei zunächst eine physikalische Spülung (ohne Zusätze von Reinigungsmitteln) zur Beseitigung von losen Rückständen (Öle, Fette etc.) vorgenommen wurde. Die Entsorgung des Spülwassers erfolgte nach Hinweis des für die Außenanlagen des Bauvorhabens zuständigen örtlichen Bauleiters durch einen Schacht auf der Rückseite des Gebäudes. Dieser Schacht, der auch zur Abführung des auf der Baustelle anfallenden Oberflächenwassers diente, entwässerte in den T2 genannten Steinacher Graben. Nach Abschluss der ersten Behandlung wurde das Heizungssystem wieder mit Wasser befüllt, das nunmehr Reinigungs- und Korrosionsschutzzusätze enthielt, die bis zur nächsten Behandlung im System verbleiben sollten. In der Zeit vom 03.12.2013 bis zum 05.12.2013 führte die Klägerin eine weitere Systembehandlung durch. Die Entsorgung des Spülwassers erfolgte wiederum über den schon vorher benutzten Einlaufschacht auf der Rückseite des Gebäudes.

Zur gleichen Zeit zeigten sich im Steinacher Graben Trübungen und oberflächennahe Rückstände, worauf die örtliche Bauleitung der L Projektentwicklungs- und C GmbH die Feuerwehr, das Ordnungsamt der Stadt B und das Wasserwirtschaftsamt der Stadt C2 informierte. Neben den von der Firma L eingeleiteten Sofortmaßnahmen beauftragte die Klägerin am 04.12.2013 die M GmbH (Firma M) mit dem Absaugen und der Entsorgung des im Steinacher Graben gestauten Wassers. Durch die Beauftragung der Firma M entstanden der Klägerin Kosten i.H.v. 3367,56 EUR.

Mit Schreiben vom 27.03.2014 lehnte die Beklagte es ab, diese Kosten zu übernehmen. Mit Anwaltsschreiben vom 01.04.2014 ließ die Klägerin der Beklagten mitteilen, dass es sich ihrer Ansicht nach bei der Beauftragung der Firma M und den dadurch verursachten Kosten um einen Haftpflichtschaden handele, was die Beklagte mit Schreiben vom 03.04.2014 zurückwies. Auch im Rahmen weiterer Korrespondenz verblieb die Beklagte bei dieser Auffassung.

Nachdem die Klägerin die Werklohnforderung der Firma M in der Zwischenzeit nicht beglich und von dieser verklagt worden war, erging gegen die Klägerin am 15.10.2014 ein rechtskräftig gewordenes Versäumnisurteil des Amtsgerichts K, mit welchem die Klägerin verurteilt wurde, an die Firma M 3367,46 EUR nebst Zinsen i.H.v. 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.01.2014 zu zahlen. Zusätzlich waren aufgrund des Kostenfestsetzungsbeschlusses vom 15.12.2014 von der Klägerin 1038,40 EUR an die Firma M zu erstatten.

Ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren gegen die Klägerin wurde im Juni 2016 gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt, da nicht ermittelt werden konnte, wer für den Wasserschaden verantwortlich war.

Die Klägerin ist der Ansicht gewesen, es handele sich bei der Beauftragung der Firma M und den dadurch entstandenen Kosten um einen Haftpflichtschaden, der von der Beklagten zu übernehmen sei. Sie habe die Firma M beauftragt, um ihrer Schadensminderungspflicht zu genügen. Sie hat gemeint, die Beklagte müsse auch die durch den Rechtsstreit vor dem Amtsgericht K entstandenen Kosten sowie die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten tragen.

Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie

1.) 3367,65 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.01.2014 sowie

2.) weitere 1038,40 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.11.2014 sowie

3.) vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten i.H.v. 347,60 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie hat die Auffassung vertreten, dass kW vorliege, denn Gegenstand des Urteils des Amtsgerichts K sei kein Schadensersatzanspruch, sondern ein Werklohnanspruch gewesen.

Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen.

Zur Begründung hat es unter anderem ausgeführt:

Bei dem von der Firma M nach Beauftragung durch die Klägern geltend gemachten Anspruch habe es sich um eine Werklohnforderung gehandelt und damit um einen vertraglichen Erfüllungsanspruch und keinen Schadensersatzanspruch. Auch habe die Klägerin nicht dargelegt, dass sie im Sinne der Versicherungsbedingungen auf Schadensersatz in Anspruch genommen worden sei. Weiterhin ergebe sich aus dem Sachvortrag der Klägerin nicht, dass die Entsorgung des Spülwassers über den Schacht in den Steinacher Graben überhaupt ursächlich für die Wasserverschmutzung des Steinacher Grabens gewesen sei, denn das Ermittlungsverfahren sei nach § 170 Abs. 2 StPO deshalb eingestellt worden, weil nicht festgestellt habe werden können, wer den Schaden verursacht habe.

Einen Anspruch hat das Amtsgericht auch hinsichtlich der von der Klägerin geltend gemachten 1038,40 EUR verneint, denn es sei nicht zu erkennen, wieso die Klägerin Kosten auf die Beklagte abwälzen dürfen solle, die allein dadurch entstanden seien, dass sie sich von der Firma M auf Zahlung der unzweifelhaft bestehenden Werklohnforderung habe verklagen lassen anstatt diese vorab zu begleichen.

Dagegen richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin.

Die Klägerin macht geltend, dass das Amtsgericht die Bedingungen nur teilweise berücksichtigt habe. T2 sei der Versicherungsnehmer, wie es Ziffer D.5.1 C 2009 ausdrücklich regele, verpflichtet, die Feststellung einer Störung des Betriebs oder einer behördlichen Anordnung unverzüglich anzuzeigen und darüber hinaus alles zu tun, was erforderlich sei, die Aufwendungen auf den Umfang zu begrenzen, der notwendig und objektiv geeignet sei, den Schadeneintritt zu verhindern oder den Schadensumfang zu mindern. Zwar handele es sich bei der im Streit stehenden Forderung um eine Werklohnforderung, die im Ergebnis einen vertraglichen Erfüllungsanspruch, gleichzeitig aber auch im Sinne der vereinbarten Schadensminderungspflicht einen Schadensersatzanspruch darstelle. Zudem ergebe sich aus einer Bescheinigung des zuständigen Amts vom 30.01.2018 (Anlage B1, Bl. 102 GA), dass die Klägerin Verursacherin der Verunreinigung sei und dementsprechend auch zur Beseitigung verpflichtet gewesen sei. Das Amt habe auf eine behördliche Anordnung verzichten können, da sie, die Klägerin, ihrer Beseitigungspflicht freiwillig nachgekommen sei. Lediglich wegen des notwendigen unverzüglichen Handelns sei ein entsprechender öffentlich-rechtlicher Verwaltungsakt nicht ergangen. Zudem meint die Klägerin, dass das Amtsgericht die Hinweispflicht nach § 139 ZPO nicht ausreichend beachtet habe.

Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Abänderung des amtsgerichtlichen Urteils nach den erstinstanzlichen Anträgen zu verurteilen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Sie vertritt weiterhin die Auffassung, dass die Klägerin ihre Aufwendungen von ihr nicht erstattet verlangen könne. Insbesondere fehle es an der Inanspruchnahme der Klägerin durch einen Dritten. T2 sei eine Anordnung einer Behörde an die Klägerin nicht existent. Soweit die Klägerin sich darauf beziehe, dass unter bestimmten Voraussetzungen auch die Erstattung von Aufwendungen vor dem W beansprucht werden könne, gelte, dass eine behördliche Anordnung vorliegen müsse. Zudem fehle es an einer ersten nachprüfbaren Feststellung eines Umweltschadens durch die Klägerin. Nach dem Behördenschreiben vom 30.1.2018 sei vielmehr das Planungsbüro X aufgefordert worden, die notwendigen Maßnahmen zu veranlassen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst den diesen beigefügten Anlagen verwiesen.

II.

Die Berufung hat in der Sache teilweise Erfolg.

Zu Unrecht hat sich die Beklagte in ihrer Klageerwiderung auf die Begriffsbestimmung des Versicherungsfalls in Ziffer 1.1 AHB bezogen, auf welcher auch das angegriffene Urteil fußt. W ist nach der für die hier streitgegenständliche Umweltschadenhaftpflichtversicherung maßgeblichen Bestimmung in F.8 C 2009 die nachprüfbare erste Feststellung des Umweltschadens durch den Versicherungsnehmer, die zuständige Behörde oder einen Dritten. W nach diesen Voraussetzungen trat zwischen dem 3.12. und dem 5.12.2013 ein.

Die Wendung „nachprüfbare erste Feststellung“ ist nach den maßgeblichen Erkenntnismöglichkeiten des durchschnittlichen Versicherungsnehmers dahin zu verstehen, dass auf der Grundlage von Tatsachen die Verursachung eines Schadens durch den Versicherungsnehmer feststellbar ist. Die Bedingungen verlangen keine zeitlich unbefristete Nachprüfbarkeit im Sinne einer Dokumentation oder Archivierung von Beweismitteln. Vielmehr reicht die Überprüfbarkeit eines gegebenen Zustands zu einem bestimmten Zeitpunkt aus.

Nachprüfbarkeit in diesem Sinne war gegeben: Es zeigten sich Trübungen und oberflächennahe Rückstände im Steinacher Graben. Im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang dazu erfolgte die Einleitung von Reinigungs- und Korrosionszusätzen enthaltendem Spülwasser in den Steinacher Graben. Schon zu jenem Zeitpunkt war der Ursachenzusammenhang zwischen dem Einleiten des Spülwassers und der Veränderung des Gewässers nachprüfbar. Erst recht lag die Nachprüfbarkeit im Sinne der Bedingungen nach der Wasseranalyse durch das Wasserwirtschaftsamt C2 mit dem Ergebnis der Feststellung auch in dem Spülwasser enthaltenen umwelt- und gesundheitsrelevanten, biologisch nicht abbaubaren Benzotriazols vor, welches langfristig das Gewässer mit den darin enthaltenen Lebewesen schädigen könne. Die Richtigkeit der diesen Ablauf dokumentierenden Stellungnahme (Anlage B1, Bl. 201 GA) des Amtes für Umwelt, Ordnung und Verbraucherschutz der Stadt B hat die Beklagte nicht in Abrede gestellt. Darüber hinaus ergibt sich aus dem von der Beklagten eingeholten Privatgutachten des Sachverständigen-Service K.&.W. Langrehr (Anlage A1, Bl. 16 GA) gleichfalls aus Sedimentproben, welche nach der Entfernung des verunreinigten Wassers genommen wurden, eine damals noch gegebene geringfügige bis mäßige Belastung mit Benzotriazol. Die Einstellung des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens stellt diese Umstände nicht in Frage.

Die Klägerin war im Sinne von F.I.1.1 C 2009 zur Sanierung verpflichtet. Soweit die Bedingungen auf das Umweltschadensgesetz Bezug nehmen, ergab sich die Verpflichtung der Klägerin aus dessen §§ 6 und 8. Allerdings bestimmt § 1 USchadG, dass dieses Gesetz nur Anwendung finde, soweit Rechtsvorschriften des Bundes oder der Länder die Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden nicht näher bestimmten oder in ihren Anforderungen dem Umweltschadensgesetz nicht entsprächen. Auf den vorliegenden Fall findet damit Art. 55 BayWG als vorrangige Rechtsvorschrift eines Landes Anwendung. Darauf, dass Versicherungsschutz nur im Falle unmittelbaren Eingreifens des Umweltschadensgesetzes wegen Fehlens anderer Bundes- oder Ländervorschriften eingreift, kann das Leistungsversprechen der Beklagten nach den maßgeblichen Verständnismöglichkeiten des durchschnittlichen Versicherungsnehmers nicht reduziert werden, denn eine solche Verengung führte zur Aushöhlung des Versicherungsschutzes. Der vereinbarte Versicherungsschutz griffe beim Vorliegen speziellerer bundes- oder landesrechtlicher Vorschriften und damit in vielen Fällen nicht. Es liegt auf der Hand, dass dies von den Vertragsparteien nicht beabsichtigt war und die fehlende Berücksichtigung des § 1 USchadG nur auf einem offensichtlichen Redaktionsfehler bei der Abfassung der Bedingungen beruhen kann. Eine andere Betrachtung führte zu einer lokal unterschiedlichen Ausprägung des Versicherungsschutzes: Beim Fehlen landesrechtlicher Regelungen wäre er in Folge der direkten Anwendbarkeit des USchadG gegeben; in Bundesländern mit eigenem Regelwerk bliebe der Versicherungsnehmer schutzlos.

Bei der streitgegenständlichen Kostentragungsverpflichtung der Klägerin gegenüber der Firma M handelt es sich um eine solche gegenüber einem Dritten im Sinne von F.I.4.1 C 2009. Die Klägerin war unmittelbar aufgrund Gesetzes – Art. 55 Abs. 1 Satz 1 BayWG – zur Sanierung verpflichtet und ist deshalb gegenüber der Fa. M die Verpflichtung zur Zahlung von Werklohn für die Sanierung eingegangen. Die genannte Klausel beschränkt den „Dritten“ nicht auf die Person des Geschädigten und umfasst damit auch die Kosten des mit der Sanierung beauftragten Unternehmers. Es ist entgegen der Auffassung der Beklagten auch gleichgültig, dass nach dem Schreiben des Amtes für Umwelt, Ordnung und Verbraucherschutz der Stadt B vom 30.1.2018 das mit der Bauleitung beauftragte Planungsbüro X als Ansprechpartner zur Durchführung der notwendigen Maßnahmen aufgefordert wurde, denn in demselben Schreiben wird dazu ausgeführt, dass es sich bei der Klägerin um die Verursacherin der Wasserverunreinigung im Sinne des Art. 55 BayWG handele.

Die Notwendigkeit einer ausdrücklichen behördlichen Anordnung ergibt sich aus dem Bedingungswerk der Beklagten nicht. Vielmehr knüpft F.I.4.1 C 2009 ausdrücklich an die Verpflichtung des Versicherungsnehmers zur Sanierung „aufgrund Gesetzes“ an.

Die streitigen Kosten sind schließlich auch nach F.I.5.1 C 2009 versichert, da es sich um Kosten für die Sanierung eines Gewässers handelt.

Der ursprüngliche Freistellungsanspruch hat sich, nachdem die Beklagte den Ausgleich der Forderung der Firma M endgültig ablehnte, nach §§ 280 Abs. 1 und 3, 281 Abs. 1 Satz 1 BGB in einen Zahlungsanspruch umgewandelt.

Der Klägerin steht bezüglich des genannten Betrags ein Anspruch auf Prozesszinsen zu. Zu dem im Klageantrag als Verzugszeitpunkt genannten 2.1.2014 hatte die Klägerin gegen die Beklagte nur einen Anspruch auf Freistellung von dem von der Firma M in Rechnung gestellten Betrag, denn die Zahlung an die Firma M, die zur Umwandlung des Freistellungsanspruchs in einen Zahlungsanspruch führte, erfolgte erst am 24.11.2014 (Bl. 14 GA). Dass danach bis zum Einreichen der Klage Verzug begründet wurde, hat die Klägerin nicht dargelegt.

Soweit die Klägerin die Verurteilung der Beklagten zur Erstattung der durch das Gerichtsverfahren beim Amtsgericht K entstandenen Kosten von 1.308,40 EUR erstrebt, bleibt die Berufung erfolglos. Etwaige Schadensersatzansprüche der Klägerin sind jedenfalls nach § 254 Abs. 1 BGB ausgeschlossen. Die Klägerin hat sich sehenden Auges in Kenntnis der Berechtigung der Forderung der Fa. M verklagen lassen und dadurch den Schaden überhaupt erst entstehen lassen. Es fehlt auch an Anhaltspunkten dafür, dass ihr die Begleichung der Forderung der Fa. M aus finanziellen Gründen nicht möglich war. Vielmehr spricht für ihre Leistungsfähigkeit die Zahlung am 24.11.2014. Dahin stehen bleiben kann, ob die Klägerin bei unzulänglicher Leistungsfähigkeit, anstatt sich verklagen zu lassen, um Kredit hätte nachsuchen müssen.

Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Zahlung außergerichtlicher Kosten, die durch die Beauftragung des Prozessbevollmächtigten entstanden, dargelegt. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass sich die Beklagte im Zeitpunkt der Beauftragung des Anwalts in Schuldnerverzug befand, denn den klägerischen Ausführungen ist schon nicht zu entnehmen, wann die Beauftragung erstmals erfolgte. In der Klageschrift heißt es dazu nur, dass der Prozessbevollmächtigte sich unter dem 1. April 2014 gegenüber der Beklagten für die Klägerin legitimiert habe. Erkenntnisse zum Zeitpunkt der Mandatierung ergeben sich daraus nicht.

Soweit Nebenforderungen betroffen sind, sind Hinweise nicht veranlasst (§ 139 Abs. 2 ZPO).

Die prozessualen Nebenentscheidungen ergeben sich aus §§ 92 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO, § 26 Nr. 8 EGZPO.

Der Streitwert wird auf 4.405,96 EUR festgesetzt.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision sind nicht gegeben, da weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Unsere Hilfe im Versicherungsrecht

Egal ob Ihre Versicherung die Zahlung verweigert oder Sie Unterstützung bei der Schadensregulierung benötigen. Wir stehen Ihnen zur Seite.

 

Rechtsanwälte Kotz - Kreuztal

Wissenswertes aus dem Versicherungsrecht

Urteile aus dem Versicherungsrecht

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!