Ein Bankkunde aus Gütersloh verlor am zweiten Weihnachtsfeiertag durch eine betrügerische Nachricht sein Geld und forderte danach den Versicherungsschutz bei einem SMS-Phishing ein. Obwohl seine Hausratversicherung mit einem Internetschutz warb, hing die Erstattung plötzlich an der juristischen Unterscheidung zwischen einer E-Mail und SMS.
Übersicht
- Das Wichtigste in Kürze
- Greift der Versicherungsschutz bei einem SMS-Phishing?
- Was deckt eine Hausratversicherung mit einem Internetschutz ab?
- Warum zählt eine SMS juristisch nicht als eine E-Mail?
- Wann liegt ein Fall von Pharming vor?
- Wer trägt die Beweislast für die technische Manipulation?
- Welche Rolle spielt die grobe Fahrlässigkeit?
- Wie begründete das Gericht die Zurückweisung der Berufung?
- Was bedeutet das Urteil für Bankkunden?
- Experten Kommentar
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Gilt der Phishing-Schutz der Versicherung auch für Betrug per SMS?
- Zahlt die Hausratversicherung bei einer Freigabe in der Banking-App?
- Muss ich für Pharming-Schutz eine technische Manipulation nachweisen?
- Zählt die Registrierung einer digitalen Karte als versicherter Zahlungsvorgang?
- Welche Begriffe im Vertrag garantieren Schutz bei SMS-Phishing?
- Das vorliegende Urteil
Den vorliegenden Urteilstext lesen: Urteil Az.: 22 S 81/25
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: Landgericht Bielefeld
- Datum: 25.09.2025
- Aktenzeichen: 22 S 81/25
- Verfahren: Beschluss über Berufung
- Rechtsbereiche: Versicherungsrecht, Vertragsrecht
Versicherung zahlt nicht bei Betrug per SMS, da Vertrag nur Datenklau per E-Mail abdeckt.
- SMS gilt rechtlich nicht als E-Mail und fällt daher aus dem Versicherungsschutz
- Versicherer dürfen den Schutz auf Nachrichten per E-Mail begrenzen und SMS ausschließen
- Betrug durch gefälschte Internetseiten erfordert für Entschädigung eine technische Umleitung der Adresse
- Die bloße Registrierung einer digitalen Karte zählt noch nicht als versicherter Zahlungsvorgang
Greift der Versicherungsschutz bei einem SMS-Phishing?
Es war der zweite Weihnachtsfeiertag des Jahres 2022, als das Smartphone eines Mannes aus dem Kreis Gütersloh einen vermeintlichen Notfall signalisierte. Eine kurze Textnachricht, angeblich von seiner Bank, forderte ihn dringend auf, eine Legitimation zu verlängern. In der entspannten Atmosphäre der Feiertage ließ sich der Bankkunde zu einer unbedachten Handlung hinreißen, die ihn später fast 5.000 Euro kosten sollte. Er folgte dem Link in der SMS, gab seine sensiblen Daten preis und bestätigte einen Vorgang in seiner Banking-App.

Was folgte, war ein juristisches Tauziehen, das exemplarisch für die Lücken im modernen Versicherungsschutz steht. Der Bestohlene glaubte sich durch eine Hausratversicherung mit einem speziellen Internetschutz abgesichert. Doch der Versicherer lehnte die Regulierung des Schadens ab. Der Grund: Die Täter hatten eine SMS geschickt, keine E-Mail. Dieser scheinbar kleine technische Unterschied führte zu einem Rechtsstreit, der vom Amtsgericht Halle (Westf.) bis vor das Landgericht Bielefeld ging.
Das Gericht musste klären, ob der Begriff „Phishing“ in den Versicherungsbedingungen auch betrügerische SMS umfasst und ob die Manipulation durch die Täter als „Pharming“ gelten kann. Das Urteil der Bielefelder Kammer vom 25. September 2025 (Az. 22 S 81/25) zeigt mit aller Härte, wie wörtlich Gerichte das Kleingedruckte nehmen und warum ein moderner Betrugsweg oft ins Leere der Versicherungsdeckung führt.
Der verhängnisvolle Klick am Weihnachtsfeiertag
Der Fall begann am 26. Dezember 2022. Der spätere Geschädigte erhielt auf seinem Mobiltelefon eine Nachricht, die vorgab, von seinem Kreditinstitut zu stammen. Der Inhalt wirkte plausibel: Eine Sicherheitsmaßnahme oder Legitimierung müsse erneuert werden. Ein Link führte zu der Webseite „vr-portal.online“ – eine Adresse, die auf den ersten Blick vertrauenswürdig erschien, tatsächlich aber von Kriminellen kontrolliert wurde.
Im Glauben, auf der echten Seite seiner Bank zu sein, gab der Mann seine Zugangsdaten für das Online-Banking ein. Kurz darauf meldete sich seine „SecureGO-App“ – die Sicherheitsanwendung der Bank zur Freigabe von Transaktionen. Auch hier vertraute der Kunde darauf, dass er lediglich die zuvor angekündigte Verlängerung bestätigte. Er gab den Vorgang frei.
Doch im Hintergrund geschah etwas völlig anderes. Die Täter nutzten die erschlichenen Daten und die Freigabe nicht für eine Formalität, sondern erstellten eine digitale Girocard auf dem Namen des Mannes. Mit dieser virtuellen Karte gingen die Betrüger in den Folgetagen auf Einkaufstour. Am 2. Januar 2023 registrierte das Konto zahlreiche Belastungen aus Lebensmittelmärkten. Der Gesamtschaden belief sich auf 4.860,10 Euro.
Die Weigerung der Versicherung
Nachdem der Kunde den Betrug bemerkt hatte, handelte er. Er informierte seine Bank, die eine Erstattung jedoch ablehnte und ihm grobe Fahrlässigkeit vorwarf. Daraufhin wandte er sich an seine Hausratversicherung. In seiner Police war ein sogenannter „Internetschutz“ enthalten, der ihn explizit gegen Vermögensschäden durch Online-Kriminalität absichern sollte.
In der Schadensmeldung vom 20. Januar 2023 schilderte er den Vorfall als „Pharming-Schaden“. Die Versicherung prüfte den Vorgang und wies die Ansprüche in mehreren Schreiben zurück. Ihre Argumentation war rein formaljuristisch: Die Klausel für „Phishing“ setze voraus, dass Dritte über eine „gefälschte E-Mail“ an Daten gelangen. Da hier eine SMS der Auslöser war, greife der Schutz nicht. Auch ein Fall von „Pharming“ liege nicht vor, da die Definitionen in den Bedingungen nicht erfüllt seien. Der Mann klagte daraufhin auf die Zahlung von 4.860,10 Euro sowie die Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten. Das Amtsgericht Halle (Westf.) wies die Klage am 9. April 2025 ab. Der Mann ging in Berufung, doch auch das Landgericht Bielefeld sah keine Chance auf Erfolg.
Was deckt eine Hausratversicherung mit einem Internetschutz ab?
Um die Entscheidung des Landgerichts Bielefeld in ihrer vollen Tragweite zu verstehen, ist ein genauer Blick auf die vertraglichen Grundlagen notwendig. Versicherungsbedingungen sind das Gesetz des Vertrages. Was dort nicht steht, ist meist nicht versichert. Im vorliegenden Fall war die Klausel Ziffer 2.3.2.1 unter der Überschrift „Zahlungsverkehr im Internet“ entscheidend.
Die Versicherung versprach Schutz gegen „ungewollte Zahlungen von Ihrem Konto aus“, wenn diese durch bestimmte, genau definierte Gefahren verursacht wurden. Zwei Begriffe standen im Zentrum:
- Phishing: Laut den Bedingungen liegt dieser Fall vor, wenn „Dritte über eine gefälschte E-Mail an die Zugangs- und Identifikationsdaten zu Ihrem Konto“ gelangen.
- Pharming: Dies ist definiert als Situation, in der „Dritte den Internetauftritt Ihres Geldinstituts/Online-Bezahldienstes nachahmen und dadurch Ihre Anfrage auf eine betrügerische Seite umleiten. Sie führen im Glauben an die Echtheit der Seite Zahlungsvorgänge aus.“
Die juristische Auslegungsmethode
Wie solche Klauseln zu verstehen sind, entscheiden Gerichte nicht nach technischer Fachliteratur, sondern nach dem Verständnis eines „durchschnittlichen Versicherungsnehmers“. Dies ist ein zentraler Grundsatz im Versicherungsrecht. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in wegweisenden Urteilen (etwa BGH, Urteil vom 22.01.2014 – IV ZR 201/13) festgelegt, dass Allgemeine Versicherungsbedingungen so auszulegen sind, wie ein verständiger Versicherungsnehmer sie bei aufmerksamer Durchsicht und unter Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen muss.
Das Landgericht Bielefeld musste also die Frage beantworten: Denkt ein normaler Mensch bei dem Wort „E-Mail“ automatisch auch an eine SMS? Und versteht er unter „Pharming“ jede Art von gefälschter Webseite?
Warum zählt eine SMS juristisch nicht als eine E-Mail?
Der Kernstreit des Verfahrens drehte sich um die Definition des Kommunikationsmittels. Der geschädigte Bankkunde vertrat die Ansicht, dass der Begriff „E-Mail“ in den Versicherungsbedingungen funktional zu verstehen sei. Für ihn war „E-Mail“ lediglich ein Oberbegriff für elektronische Nachrichten. In einer Zeit, in der Kommunikation fließend zwischen Messengern, SMS und Mails wechselt, dürfe ein Versicherer sich nicht auf technische Feinheiten zurückziehen. Eine SMS sei im modernen Sprachgebrauch nichts anderes als eine kurze elektronische Post. Auch die Funktion – das Übermitteln eines betrügerischen Links – sei identisch.
Die Kammer des Landgerichts Bielefeld erteilte dieser modernen Interpretation jedoch eine klare Absage. Sie bestätigte die enge Auslegung des Amtsgerichts. Für die Richter sind E-Mail und SMS zwei wesensverschiedene Dinge.
Die Unterschiede in der Übertragung
Das Gericht arbeitete drei wesentliche Unterschiede heraus, die gegen eine Gleichsetzung sprechen:
Erstens: Die technische Beschaffenheit.
Eine E-Mail ist in ihrem Textumfang theoretisch unbegrenzt und erlaubt das direkte Anhängen von Dateien (Attachments). Eine SMS hingegen ist traditionell auf eine bestimmte Zeichenzahl begrenzt (ursprünglich 160 Zeichen) und erlaubt keine klassischen Dateianhänge im selben Format.
Zweitens: Die Identifikation des Absenders.
Bei einer E-Mail sieht der Empfänger eine E-Mail-Adresse (z.B. service@bank.de), die Rückschlüsse auf den Absender zulässt – oder bei Betrug eben gefälscht wirkt. Bei einer SMS erscheint lediglich eine Rufnummer oder ein alphanumerischer Absenderkennung. Diese unterschiedliche Art der Adressierung macht es für den Nutzer auf andere Weise möglich oder unmöglich, den Absender zu prüfen.
Drittens: Der Nutzungskontext.
Das Gericht argumentierte, dass E-Mails im geschäftlichen und beruflichen Verkehr das dominierende Kommunikationsmittel sind. Die SMS hingegen wird im allgemeinen Bewusstsein stärker als Nachrichtendienst für kurze Informationen wahrgenommen.
Aufgrund dieser Unterschiede kam das Gericht zu dem Schluss:
„Nach allgemeiner Lebenserfahrung ist ‚E-Mail‘ nicht als Oberbegriff für alle elektronischen Nachrichten zu verstehen; vielmehr sind E-Mail, SMS und Nachrichten über Messengerdienste jeweils Unterkategorien des Oberbegriffs ‚elektronische Nachricht‘.“
Hätte die Versicherung auch SMS abdecken wollen, hätte sie den Begriff „elektronische Nachricht“ verwenden müssen. Da sie aber spezifisch „E-Mail“ schrieb, durfte der Versicherer sich darauf berufen, dass ein Angriff per SMS nicht versichert ist. Der durchschnittliche Versicherungsnehmer, so die Richter, kenne den Unterschied zwischen einer Mail in seinem Postfach und einer SMS auf seinem Handy sehr genau.
Wann liegt ein Fall von Pharming vor?
Nachdem der Argumentationsweg über das „Phishing“ (wegen der SMS) versperrt war, versuchte der anwaltlich vertretene Bankkunde, den Schaden über den Tatbestand des „Pharming“ geltend zu machen. Hier argumentierte er, er sei auf eine nachgeahmte Webseite umgeleitet worden. Das Anklicken des Links und die Eingabe der Daten sei genau das Szenario, das die Pharming-Klausel beschreibe.
Doch auch hier folgte das Landgericht Bielefeld der strengen Linie der Versicherungswirtschaft und zog klare Grenzen, was unter Pharming zu verstehen ist. Dabei stützte sich die Kammer auf die höchstrichterliche Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, insbesondere das Urteil vom 24.04.2012 (Az. XI ZR 96/11).
Die technische Manipulation ist entscheidend
Der Begriff Pharming bezeichnet technisch etwas anderes als das bloße Anlocken eines Opfers auf eine falsche Seite. Beim klassischen Phishing klickt das Opfer freiwillig auf einen Link, den es für echt hält. Beim Pharming hingegen gibt das Opfer die korrekte Webadresse seiner Bank ein (z.B. www.meinebank.de), landet aber trotzdem auf einer gefälschten Seite, weil die technische Wegweisung im Hintergrund manipuliert wurde.
Das Gericht erklärte:
„Unter Pharming ist nach der Rechtsprechung das technisch manipulative Umlenken des korrekten Aufrufs der Website auf eine betrügerische Seite zu verstehen (z. B. mittels veränderter Hosts-Datei oder korrumpiertem DNS-Server).“
Im vorliegenden Fall hatte der Mann aus Halle (Westf.) jedoch einen Link in einer SMS angeklickt. Es gab keine Manipulation an seinem Computer, keinen Virus, der die DNS-Einträge verbogen hatte, und keine Veränderung der Hosts-Datei. Er war schlicht einem falschen Link gefolgt. Das ist klassisches Phishing – aber eben per SMS, was nicht versichert war. Pharming als „Auffangtatbestand“ für gescheitertes Phishing zu nutzen, lehnte das Gericht strikt ab. Es handele sich um eigenständige Betrugsformen mit unterschiedlichen technischen Merkmalen.
Was bedeutet ein Zahlungsvorgang?
Ein zweiter Aspekt brachte die Argumentation des Geschädigten beim Punkt Pharming zu Fall. Die Versicherungsbedingungen verlangten für Pharming, dass der Kunde „im Glauben an die Echtheit der Seite Zahlungsvorgänge ausführt“.
Der Mann hatte in der SecureGO-App jedoch keine Überweisung bestätigt. Er hatte, ohne es zu wissen, die Erstellung einer digitalen Girocard autorisiert. Sein Anwalt argumentierte, dies sei funktional gleichbedeutend mit einer Zahlung. Die Registrierung der Karte schaffe unmittelbar die Möglichkeit, Geld auszugeben. Wer den Schlüssel zum Tresor übergibt, ermöglicht die Entnahme – also sei die Schlüsselübergabe wie die Entnahme selbst zu werten.
Das Landgericht Bielefeld ließ dieses funktionale Argument nicht gelten. Wortlaut ist Wortlaut. Eine Karte zu bestellen oder freizuschalten, ist kein „Zahlungsvorgang“. Ein Zahlungsvorgang ist der konkrete Transfer von Geld.
„Der Kläger hat nach seinem eigenen Vortrag keinen unmittelbaren Zahlungsvorgang ausgelöst; seine Bestätigung in der SecureGO-App diente demnach der Registrierung/Verlängerung der SecureGO-Funktion und nicht der unmittelbaren Durchführung von Zahlungen.“
Die eigentlichen Zahlungen – der Einkauf von Lebensmitteln und Waren im Wert von fast 5.000 Euro – wurden erst Tage später von den Tätern durchgeführt. Diese Zahlungen hatte der Kunde aber nicht selbst „im Glauben an die Echtheit der Seite“ ausgeführt. Er hatte nur das Werkzeug dafür bereitgestellt. Damit fehlte es an der Kausalität, die die Pharming-Klausel verlangt: Der Irrtum des Kunden muss direkt zur Zahlung führen, nicht nur zur Vorbereitung künftiger Betrügereien durch Dritte.
Wer trägt die Beweislast für die technische Manipulation?
Ein oft übersehener Aspekt in solchen Verfahren ist die Beweislast. Wer Geld von der Versicherung will, muss beweisen, dass der versicherte Fall eingetreten ist. Im Fall des Mannes aus dem Kreis Gütersloh bedeutete dies: Er hätte beweisen müssen, dass eine technische Manipulation (DNS-Spoofing etc.) vorlag, um Pharming zu begründen.
Sein eigener Vortrag widersprach dem jedoch. Er selbst schilderte den Klick auf den Link in der SMS. Damit lieferte er dem Gericht den Beweis gegen sich selbst: Er beschrieb den klassischen Ablauf eines Phishing-Angriffs (Social Engineering), nicht den eines Pharming-Angriffs (technische Umleitung). Da er keine Anhaltspunkte für eine Manipulation seines Rechners oder Routers vortragen konnte, war der Tatbestand des Pharming auch beweisrechtlich nicht haltbar.
Welche Rolle spielt die grobe Fahrlässigkeit?
In dem Verfahren spielte im Hintergrund auch die Frage der Fahrlässigkeit eine Rolle, auch wenn das Gericht diese am Ende gar nicht mehr entscheiden musste. Die Bank (im Prozess als Nebenintervenientin beteiligt) und die Versicherung hatten beide argumentiert, der Kunde habe grob fahrlässig gehandelt.
Nach § 81 Abs. 2 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) kann der Versicherer die Leistung kürzen oder ganz verweigern, wenn der Versicherungsnehmer den Schaden grob fahrlässig herbeigeführt hat. Die Argumente der Gegenseite waren gewichtig:
- Banken versenden in der Regel keine SMS mit Links zur Dateneingabe.
- Die Adresse „vr-portal.online“ ist keine offizielle Bankdomain.
- Die Freigabe in der SecureGO-App enthält meist Warnhinweise oder Beschreibungen des Vorgangs (z.B. „Aktivierung digitale Karte“), die man lesen muss, bevor man bestätigt.
Da das Gericht jedoch bereits entschied, dass gar kein versichertes Ereignis (weder Phishing per E-Mail noch Pharming) vorlag, kam es auf die Frage der Fahrlässigkeit nicht mehr an. Das Gericht konnte die Klage allein aufgrund der nicht erfüllten Begriffsdefinitionen abweisen. Für den Kunden ist das Ergebnis dasselbe: Er bekommt kein Geld. Wäre der Fall als „Phishing per E-Mail“ durchgegangen, hätte das Gericht im nächsten Schritt die grobe Fahrlässigkeit prüfen müssen – und die Chancen standen auch hier schlecht für den Betroffenen.
Wie begründete das Gericht die Zurückweisung der Berufung?
Das Landgericht Bielefeld wählte für seine Entscheidung einen prozessualen Weg, der die Aussichtslosigkeit der Klage unterstreicht: den Beschluss nach § 522 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO).
Diese Vorschrift erlaubt es dem Berufungsgericht, eine Berufung ohne mündliche Verhandlung sofort zurückzuweisen, wenn sie „offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg“ hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung besitzt und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung erfordern.
Das Gericht signalisierte damit: Die Rechtslage ist so klar, dass wir nicht einmal darüber verhandeln müssen. Die Auslegung der Begriffe „E-Mail“ und „Pharming“ ist durch die Rechtsprechung des BGH und den klaren Wortlaut so eindeutig festgelegt, dass die Argumente des Klägers keine Chance haben, das Urteil des Amtsgerichts zu kippen. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde auf die Klagesumme von 4.860,10 Euro festgesetzt.
Was bedeutet das Urteil für Bankkunden?
Die Entscheidung des Landgerichts Bielefeld ist ein Weckruf für alle Bankkunden, die sich auf ihren „Internetschutz“ verlassen. Sie zeigt, dass Versicherungspolicen oft statisch sind, während sich die Betrugsmethoden dynamisch entwickeln.
Das Problem der veralteten Begriffe:
Viele Versicherungsbedingungen stammen aus einer Zeit, als Phishing fast ausschließlich per E-Mail stattfand („Prinz aus Nigeria“). Heute nutzen Betrüger SMS („Smishing“), WhatsApp, Telegram oder Anrufe („Vishing“). Wenn in der Police explizit „E-Mail“ steht, sind all diese neuen Wege oft nicht versichert.
Die Gefahr der digitalen Karten:
Der Fall zeigt auch eine neue Qualität des Betrugs. Täter räumen Konten nicht mehr sofort leer, sondern installieren sich dauerhafte Zugänge (digitale Karten auf ihren eigenen Handys). Juristisch ist das Installieren dieses Zugangs oft noch kein „Zahlungsvorgang“, was den Versicherungsschutz bei eng gefassten Klauseln (wie beim Pharming) aushebelt.
Die Kostenfalle:
Der Mann aus Halle (Westf.) bleibt nicht nur auf dem Schaden von 4.860,10 Euro sitzen. Er muss auch die Kosten für zwei Gerichtsinstanzen (Amtsgericht und Landgericht) sowie die Anwaltskosten der Gegenseite und der Nebenintervenientin (Bank) tragen. Ein teurer Prozess, der zeigt, dass Recht haben (im moralischen Sinne eines Betrugsopfers) und Recht bekommen (im vertragsrechtlichen Sinne) zweierlei Dinge sind.
Praktische Konsequenz für Versicherte
Wer eine Cyber-Versicherung oder einen Hausrat-Internetschutz besitzt, sollte seine Bedingungen genau prüfen.
- Steht dort „E-Mail“ oder der breitere Begriff „elektronische Nachricht“?
- Sind nur bestimmte Formen des Phishing versichert oder wird generell Schutz bei „Identitätsdiebstahl“ gewährt?
- Greift der Schutz auch bei grober Fahrlässigkeit? (Viele gute Tarife verzichten auf den Einwand der groben Fahrlässigkeit bis zu einer bestimmten Summe).
Das Urteil macht deutlich: Im Zweifel kleben Richter am Wortlaut. Eine SMS ist keine E-Mail, und eine Kartenbestellung ist keine Überweisung. Wer diese Feinheiten ignoriert, wiegt sich in falscher Sicherheit.
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Experten Kommentar
Was oft übersehen wird: Die eigentliche Falle schnappt meist schon bei der Schadensmeldung zu, lange bevor ein Richter die Akte überhaupt aufschlägt. Geschädigte verwenden dort oft vorschnell technische Begriffe wie „Pharming“, ohne die exakten Klauseln zu kennen, und liefern der Versicherung damit unfreiwillig die perfekte Steilvorlage für eine Ablehnung.
Solche Klauseln sind oft Relikte aus einer Zeit, in der SMS-Betrug technisch noch keine Rolle spielte und E-Mails das einzige Angriffsmittel waren. Wer hier ohne fachanwaltliche Prüfung technische Details preisgibt, riskiert, dass der Versicherer sich auf den reinen Wortlaut zurückzieht und jede Regulierung verweigert. Mein Rat ist daher, den Hergang so neutral wie möglich zu schildern, statt sich in technischen Definitionen zu verstricken.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Gilt der Phishing-Schutz der Versicherung auch für Betrug per SMS?
Nein, im Regelfall nicht. Der Versicherungsschutz greift meist nicht bei SMS-Betrug, sofern die Bedingungen explizit nur das Medium „E-Mail“ aufführen. Gerichte legen diese Klauseln streng nach ihrem wörtlichen Inhalt aus. Eine automatische Ausweitung auf andere digitale Nachrichtentypen erfolgt rechtlich nicht.
Versicherungsbedingungen gelten als das Gesetz des Vertrages. Nach allgemeiner Lebenserfahrung ist „E-Mail“ nicht als Oberbegriff für alle elektronischen Nachrichten zu verstehen. Das Landgericht Bielefeld betonte die klare technische Unterscheidung zwischen E-Mails und SMS. Bei SMS fehlen typische Merkmale wie Dateianhänge oder Header. Daher sieht die Rechtsprechung hier keine vergleichbare Risikolage. Wenn Ihr Vertrag nur Phishing per E-Mail nennt, besteht für Smishing-Schäden mangels passender Definition meist kein Erstattungsanspruch.
Unser Tipp: Prüfen Sie in Ihrer Police genau, ob der Begriff „elektronische Nachricht“ verwendet wird. Nur diese Formulierung schließt SMS zuverlässig ein.
Zahlt die Hausratversicherung bei einer Freigabe in der Banking-App?
Nicht unbedingt. Der Versicherungsschutz greift nur, wenn Sie einen direkten Geldtransfer und keine bloße Vorbereitungshandlung autorisiert haben. Die Hausratversicherung deckt bei Pharming-Klauseln meist nur den unmittelbaren „Zahlungsvorgang“ ab. Die Registrierung einer digitalen Karte gilt rechtlich jedoch noch nicht als ein solcher.
Juristisch ist die Freigabe einer digitalen Karte in der App eine administrative Einrichtung. Es handelt sich um eine „Schlüsselübergabe“ an die Täter. Da die eigentliche Zahlung erst später ohne Mitwirkung des Opfers erfolgt, fehlt die nötige Kausalität. In vielen Versicherungsbedingungen muss der Kunde den konkreten Transfer im Glauben an die Echtheit selbst auslösen. Ohne diesen unmittelbaren Zusammenhang lehnen Versicherer die Regulierung oft ab. Der Schaden entsteht erst durch die spätere missbräuchliche Kartennutzung.
Unser Tipp: Prüfen Sie bei jeder App-Nachricht genau, ob Sie eine Zahlung oder eine Registrierung autorisieren. Bestätigen Sie niemals Vorgänge, die Sie nicht selbst angestoßen haben.
Muss ich für Pharming-Schutz eine technische Manipulation nachweisen?
JA, die Beweislast für eine technische Manipulation Ihres Endgeräts oder Routers liegt vollständig bei Ihnen. Sie müssen belegen, dass eine gezielte Umleitung durch einen DNS-Hack vorlag. Das bloße Erscheinen einer gefälschten Webseite genügt nicht als Nachweis für einen versicherten Pharming-Fall.
Der rechtliche Unterschied zwischen Phishing und Pharming entscheidet über Ihren Entschädigungsanspruch. Beim Pharming wird die technische Wegweisung verbogen. Geben Sie an, auf einen Link geklickt zu haben, liegt Phishing vor. Damit liefern Sie den Beweis gegen sich selbst. Im zitierten Fall scheiterte der Kläger an dieser Schilderung. Wer klickt, widerlegt die Annahme einer technischen Manipulation. Ohne Nachweis eines DNS-Eingriffs greift der Versicherungsschutz nicht.
Unser Tipp: Schildern Sie den Tathergang in der Schadensmeldung extrem präzise. Prüfen Sie, ob Sie die Webadresse getippt oder lediglich einen Link angeklickt haben.
Zählt die Registrierung einer digitalen Karte als versicherter Zahlungsvorgang?
Nein, die bloße Registrierung einer digitalen Karte gilt rechtlich nicht als ein versicherter Zahlungsvorgang. Gerichte werten diesen Aktivierungsschritt lediglich als technische Vorbereitungshandlung. Da hierbei noch kein Geld fließt, greifen Versicherungsklauseln für „ausgeführte Zahlungsvorgänge“ ins Leere. Es fehlt am unmittelbaren Vermögensabfluss durch den Kontoinhaber.
Die Rechtsprechung trennt strikt zwischen der Bereitstellung eines Werkzeugs und der eigentlichen Transaktion. Das Landgericht Bielefeld wies ein funktionales Argument zurück. Wer den Tresorschlüssel übergibt, ermöglicht zwar die Entnahme. Die Übergabe selbst ist jedoch keine Entnahme. Spätere Zahlungen durch Täter sind nicht versichert. Der Kunde hat diese nicht selbst gutgläubig autorisiert. Ohne diesen Kausalzusammenhang zwischen Irrtum und Überweisung fehlt der Versicherungsschutz.
Unser Tipp: Seien Sie extrem misstrauisch, wenn Sie eine App zur Digitalisierung oder Erneuerung Ihrer Karte auffordert. Prüfen Sie jede Anfrage direkt über das offizielle Portal Ihrer Bank.
Welche Begriffe im Vertrag garantieren Schutz bei SMS-Phishing?
Sie benötigen technologieneutrale Formulierungen wie „elektronische Nachricht“ in Ihren Versicherungsbedingungen. Der Begriff „E-Mail“ ist rechtlich zu eng gefasst. Er deckt moderne Betrugsmaschen per SMS oder Messenger oft nicht ab. Achten Sie auf Oberbegriffe für sämtliche digitale Kommunikationswege. Nur so ist umfassender Schutz rechtlich garantiert.
Das Gericht urteilte: „Hätte die Versicherung auch SMS abdecken wollen, hätte sie den Begriff ‚elektronische Nachricht‘ verwenden müssen.“ Im vorliegenden Fall scheiterte der Schutz an der zu engen Definition „E-Mail“. Ohne weite Begriffe wie „digitale Kommunikation“ riskieren Sie bei Smishing-Angriffen den Versicherungsschutz. Prüfen Sie zudem, ob der Einwand der groben Fahrlässigkeit ausgeschlossen ist. Viele Versicherer verweigern sonst bei unvorsichtigem Klickverhalten die Erstattung. Nur diese Kombination bietet echte Sicherheit.
Unser Tipp: Nutzen Sie die Suchfunktion (Strg+F) in Ihrem PDF-Vertrag und suchen Sie nach dem Wort „Nachricht“. Fehlt dieser Oberbegriff, passen Sie Ihren Tarif umgehend an.
Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung darstellt und ersetzen kann. Alle Angaben im gesamten Artikel sind ohne Gewähr. Haben Sie einen ähnlichen Fall und konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Wir klären Ihre individuelle Situation und die aktuelle Rechtslage.
Das vorliegende Urteil
Landgericht Bielefeld – Az.: 22 S 81/25 – Beschluss vom 25.09.2025
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