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Versicherungsschutz bei einem Hundebiss

Haftung wenn der Hund zugebissen hat

Eine landläufig weit verbreitete Weisheit besagt, dass Hunde die bellen, nicht beißen. Bedauerlicherweise handelt es sich hierbei nicht um eine wissenschaftlich fundierte Weisheit, sondern vielmehr nur um eine Redensart, die nicht immer zutreffend ist. Sollte es zu einem Hundebiss kommen, so gibt es für den Hundehalter einige Dinge zu beachten. Diesbezüglich gibt es jedoch noch sehr viel, was selbst erfahrene Hundehalter nicht wissen. Fakt ist jedoch, dass Hundehalter für sämtliche Schäden, die durch den Hund entstehen, haften. Diese Haftung bezieht sich auch auf den Hundebiss, denn eine durch den Biss geschädigte Person hat gegenüber dem Hundehalter verschiedene Ansprüche und mitunter kann auch das Ordnungsamt eingeschaltet werden, welche einen Wesenstest für den Hund anordnet. Zwar ist die Hundehaftpflichtversicherung eine Möglichkeit, die finanziellen Folgen eines Hundebisses für den Hundehalter abzufedern, allerdings hat auch der Versicherungsschutz für den Hund seine Grenzen.

Sollte ein Hundehalter von dem eigenen Hund gebissen werden, so haftet die Hundehaftpflichtversicherung nicht für den Biss.

Der rechtliche Aspekt bei einem Hundebiss

Grundsätzlich sagt der Gesetzgeber, dass ein Hundehalter die Verpflichtung hat, den eigenen Hund jederzeit unter seiner Kontrolle zu behalten. Kommt es trotzdem zu einem Hundebiss, so haftet der Hundehalter entsprechend.

Die Haftung bezieht sich dabei sowohl auf Personenschäden, Sachschäden, Vermögensschäden und weitere Kosten.

Versicherungsschutz bei einem Hundebiss
Symbolfoto: Von dimid_86/Shutterstock.com

Welche genauen rechtlichen Konsequenzen bei einem Hundebiss gezogen werden ist stark von der Art des Schadens sowie von der Person des Geschädigten abhängig zu machen!

Ein Hundehalter hat gesetzlich betrachtet die Pflicht, für den Schadensersatz sowie das Schmerzensgeld als auch für Entgeltschäden bzw. Entgeltschäden aufzukommen, welche durch den Hundebiss entstanden sind.

Kommt es durch den Hundebiss zu einer Personenverletzung, so hat die geschädigte Person auch einen entsprechenden Anspruch auf eine Schmerzensgeldzahlung seitens des Hundehalters. Die Höhe der Schmerzensgeldzahlung ist jedoch abhängig von der Intensität sowie der Art der Personenverletzung. Muss ein Hundebiss in einem Krankenhaus eine Behandlung erfordern oder sogar eine Infektion nach sich ziehen, so fällt das Schmerzensgeld natürlich größer aus als bei einem eher harmlosen Hundebiss.

Kommt es durch den Hundebiss zu Sachschäden, so muss der Hundehalter diese Schäden durch eine Zahlung begleichen. Beispiele für Sachschäden gibt es in der gängigen Praxis zu genüge:

  • zerstörte Bekleidung
  • zerstörte Gegenstände wie beispielsweise ein Fahrrad

Zusätzlich zu den Sachschäden muss der Hundehalter auch sämtliche Kosten für Heil- bzw. Hilfsmittel übernehmen, welche durch den Hundebiss erforderlich werden. Medikation sowie die Fahrtkosten zu einem Arzt zählen auch in diesen Bereich!

Sollte ein Hundebiss dazu führen, dass die geschädigte Person für einen Zeitraum von 6 Wochen oder sogar länger seiner Erwerbstätigkeit nicht mehr nachgehen kann, so ist der Hundehalter zu einer Zahlung des entgangenen Erwerbsentgelts verpflichtet. In der gängigen Praxis erfolgt jedoch eine Verrechnung dieses Postens mit einer Krankengeldzahlung, welche die geschädigte Person von der Krankenkasse erhält.

Zu den sogenannten weiteren Kosten zählen die Haushaltsführungsschäden, wenn die geschädigte Person infolge des Hundebisses den eigenen Haushalt aufgrund des Hundebisses nicht weiterführen kann.

Wann schaltet sich das Ordnungsamt ein?

Sollte es infolge eines Hundebisses auch zu einer Anzeige kommen, so schaltet sich automatisch auch das Ordnungsamt ein. Dem Ordnungsamt obliegt dann die Prüfung, ob der beißende Hund künftig als gefährlich anzusehen ist. Im Rahmen der Prüfung wird dem Hundehalter auch ein Anhörungsbogen übermittelt, welchen der Hundehalter ausfüllen muss. In dem Anhörungsbogen gibt der Hundehalter seine Sichtweise des Vorfalls zu Protokoll und benennt etwaige Zeugen. Auch der Umstand, ob der beißende Hund künftig mit einem Leinenzwang oder einem Maulkorb belegt wird, wird in diesem Vorgang geprüft.

Auch ein Wesenstest kann von dem Ordnungsamt angeordnet werden. In der Regel wird dies jedoch nur bei gewissen Hunden angeordnet!

Wie ist der Ablauf, wenn ein Hund eine andere Person gebissen hat?

Für gewöhnlich spielt der Umstand, welche Person von einem Hund gebissen wurde, für den Sachverhalt völlig unerheblich. Sei es der Briefträger oder der Besuch des Hundehalters – ein Hundehalter haftet immer. Muss die geschädigte Person infolge des Hundebisses einen Arzt aufsuchen, so wird der Sachverhalt auch auf jeden Fall aktenkundig. Dies liegt daran, dass Hundebisse in Deutschland meldepflichtig sind. Das Ordnungsamt wird eingeschaltet und ein Wesenstest kann angeordnet werden. Der Wesenstest ist dabei nicht bundesweit einheitlich gestaltet, es gibt von Bundesland zu Bundesland leichte Unterschiede.

Wenn ein Hund einen anderen Hund gebissen hat gibt es bezüglich der Haftung keinerlei Unterschiede zu einem Biss mit Personenschaden. Für gewöhnlich kann die Hundehaftpflichtversicherung für derartige Fälle in Anspruch genommen werden. Die Leistungspflicht der Hundehaftpflichtversicherung ist jedoch von gewissen Faktoren abhängig zu machen. Ein wichtiger Aspekt dabei ist, dass der Versicherungsnehmer nicht gegen aufgelegte Pflichten wie beispielsweise den Leinenzwang verstoßen hat. Auch eine sogenannte „sorglose“ Haltung des Hundehalters kann dazu führen, dass die Hundehaftpflichtversicherung die Leistung verweigert.

Für gewöhnlich haftet die Hundehaftpflichtversicherung

Jedoch sowohl für

  • Personenschäden
  • Sachschäden
  • Vermögensschäden

welche geschädigte Personen durch den Hundebiss erleiden. Hierbei muss jedoch gesagt werden, dass die reguläre Haftpflichtversicherung hierfür nicht ausreichend ist. Vielmehr sollte die Hundehaftpflichtversicherung auch auf die Hunderasse bzw. den Hundecharakter zugeschnitten sein, damit die Schäden der geschädigten Person auch wirklich von der Versicherung abgedeckt sind.

Hat der Hundehalter keine Hundehaftpflichtversicherung, so sind sämtliche Schäden in Eigenregie zu zahlen.

Die Frage, ob eine Hundehaftpflichtversicherung für einen Hundehalter als Zwang anzusehen ist, gilt bundesweit als nicht einheitlich geklärt. Vielmehr ist die Hundehaftpflichtversicherung lediglich in einigen Bundesländern als Pflichtversicherung für Hundehalter anzusehen, während andere Bundesländer es den Hundehaltern freistellen.

Eine entsprechende Pflicht für eine derartige Versicherung gilt in

  • Hamburg
  • Berlin
  • Sachsen-Anhalt
  • Thüringen
  • Niedersachsen
  • Schleswig-Holstein

Selbst wenn eine Hundehaftpflichtversicherung besteht, so ist die Abdeckung des entstandenen Schadens nicht immer garantiert. Vielmehr kommt es sehr stark darauf an, wie der Ablauf nach dem Hundebiss gestaltet wurde.

Ein zu spät gemeldeter Hundebiss kann dazu führen, dass der Versicherungsgeber die Leistung kürzt oder verweigert. Aus diesem Grund sollte der Versicherungsnehmer nach einem Hundebiss keine Zeit verlieren und den Sachverhalt sofort an den Versicherungsgeber melden.

Mitunter kann es auch zu Streitigkeiten zwischen dem Hundehalter und der geschädigten Person kommen, welche sich auf die Art des Schadens sowie die Höhe der Schäden bezieht. Es gibt durchaus Personen, die einen leichten Schaden überdramatisieren und daher auch völlig überzogene Schäden gegenüber dem Hundehalter geltend machen. Zwar ist ein Hundebiss keine harmlose Angelegenheit, allerdings sind die Folgen auch nicht immer dramatisch. Ein Hundehalter ist bei einem derartigen Sachverhalt stets in der rechtlich schwächeren Person, da gewisse Rahmenumstände durch den Hundehalter bewiesen werden müssen. Der Beweis, dass der Hund an der Leine geführt wurde oder einen Maulkorb trugt, ist für die Haftung der Hundehaftpflichtversicherung absolut grundlegend wichtig. Aus diesem Grund sollte der Hundehalter bei einem Hundebiss sämtliche Rahmenumstände sehr genau dokumentieren und sich im Zweifel auch der Hilfe eines Fachanwalts bedienen. Ein Fachanwalt kann die finanziellen Folgen, die durch einen Hundebiss für den Hundehalter entstehen, sehr viel wirksamer im Rahmen halten als ein Hundehalter selbst. Kommt es zu einer Anzeige ist auch stets ein weitergehendes Verfahren zu erwarten, welches nicht selten vor einem Gericht entschieden werden muss. Zwar gibt es diesbezüglich rechtlich betrachtet keinerlei Anwaltszwang, allerdings sollte der Hundehalter in einem derartigen Verfahren auf die kompetente und erfahrene Hilfe eines Fachanwalts auch nicht verzichten.

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