Skip to content

Versicherungsnehmerunterschrift – Erhalt sämtlicher Informationen zum Versicherungsprodukt

AG Osnabrück, Az.: 6 C 1879/15, Urteil vom 11.01.2016

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Der Streitwert wird festgesetzt auf bis zu 3000 Euro.

Tatbestand

Der Kläger verlangt von dem Beklagten im Zusammenhang mit dem Abschluss eines Versicherungsvertrages Schadensersatz wegen einer behaupteten Falschberatung sowie Verletzung einer Dokumentationspflicht.

Der Kläger war selbständiger Handelsvertreter für die Versicherungsgesellschaft E. und unterhielt zu diesem Zweck eine Agentur mit einigen angestellten Mitarbeitern. Im Jahr 2012 ließ sich der Kläger telefonisch durch den Beklagten hinsichtlich des Abschlusses einer Rechtsschutzversicherung bei der A. SE beraten. Aufgrund der Vermittlung durch den Beklagten kam ein Versicherungsvertrag mit der A. SE zustande.

Im Juli 2013 kam es zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung zwischen dem Kläger und einer ehemals in seiner Agentur angestellten Mitarbeiterin. Für die dem Kläger entstandenen Kosten dieses Rechtsstreits verweigerte die A. SE den Versicherungsschutz mit der Begründung, dass der abgeschlossene Versicherungsvertrag keine beruflichen Rechtsstreitigkeiten eines Selbstständigen umfasse. Der Kläger erhob daraufhin beim Amtsgericht Düsseldorf Klage gegen die A. SE auf Erstattung der Kosten des Rechtsstreits mit seiner ehemaligen Mitarbeiterin. Dieses wies die Klage ab, da es nicht zu der Überzeugung gelangt war, dass auch gewerbliche Tätigkeiten des Klägers mitversichert waren.

Der Kläger behauptet, der Beklagte habe ihn bei der Vermittlung des Versicherungsvertrages mit der A. SE nicht korrekt beraten. Er habe dem Beklagten im Rahmen des Beratungsgespräches ausdrücklich mitgeteilt, dass er aufgrund seiner selbstständigen Tätigkeit mit angestellten Mitarbeitern gerade eine Absicherung im gewerblichen Bereich durch eine Rechtsschutzversicherung wünsche; durch die Falschberatung sei ihm auch ein Schaden entstanden, da er die Kosten des vermeintlich mitversicherten Rechtsstreits mit seiner ehemaligen Mitarbeiterin selbst tragen musste. Der Kläger behauptet weiter, der Beklagte habe eine erforderliche Dokumentation des Beratungsgesprächs nicht vorgenommen.

Der Kläger beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an ihn 2.586,03 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.11.2014 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Der Beklagte behauptet, der Kläger verfüge als Versicherungsmakler selbst über eine ausreichende Expertise auf dem Gebiet der Rechtsschutzversicherungen. Der Beklagte meint daher, dass aufgrund dieser gesteigerten Sachkunde des Klägers als Versicherungsnehmer überhaupt kein Beratungsbedürfnis und daraus resultierend auch keine Beratungs- und infolge dessen auch keine Dokumentationspflicht bestünde.

Versicherungsnehmerunterschrift – Erhalt sämtlicher Informationen zum Versicherungsprodukt
Symbolfoto: giggsy25/Bigstock

Der Beklagte behauptet weiter, er habe während des Beratungsgesprächs ausdrücklich klargestellt, dass gewerblicher Rechtsschutz für die selbstständige Tätigkeit des Klägers nicht von dem abgeschlossenen Versicherungsvertrag umfasst sei. Der Kläger habe die von ihm, dem Beklagten, empfohlene Rechtsschutzversicherung, die auch den gewerblichen Bereich umfasst hätte, aus Kostengründen abgelehnt.

Der Beklagte behauptet hilfsweise, der Kläger habe eine Beratungsdokumentation erhalten; dies gehe schon aus dem geschlossenen Versicherungsvertrag hervor, mit dessen Unterzeichnung der Kläger auch den Erhalt einer Beratungsdokumentation bestätigt habe.

Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Das Gericht hat die Parteien zum Sachverhalt persönlich angehört. Hierzu wird auf das Sitzungsprotokoll vom 24.8.2015 Bezug genommen. Die Akte des Amtsgerichts Düsseldorf zum Aktenzeichen 31 C 1140/14 wurde beigezogen und war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch gegen den Beklagten auf Schadensersatz gemäß § 63 VVG.

1)

Nach Auffassung des Gerichts bestanden grundsätzlich eine Beratungs- und dementsprechend auch eine Dokumentationspflicht gemäß § 61 I VVG. Der Beklagte hatte die Pflicht, den Kläger auf den fehlenden gewerblichen Rechtsschutz hinzuweisen. Die Beratungs- und Dokumentationspflicht war nicht aufgrund einer besonderen Expertise des Klägers auf dem Gebiet der gewerblichen Rechtsschutzversicherungen eingeschränkt. Die Übersicht über die in dem Versicherungsvertrag enthaltenen Leistungen vermittelt durch die Textzeilen „Tarifgruppe: Selbstständige“ und „Versicherte Bereiche: Rechtsschutz im beruflichen Bereich“ den Eindruck, als sei gewerblicher Rechtsschutz für Selbstständige umfasst. Der Beklagte konnte nicht hinreichend überzeugend darlegen, dass der Kläger diese Zeile aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit als Versicherungsvermittler anders deuten musste. Der Kläger war für eine andere Versicherungsgesellschaft tätig. Das Gericht hält es nicht für ausgeschlossen, dass die verwendeten Formulierungen bei verschiedenen Versicherungsgesellschaften voneinander abweichen.

Auch aufgrund der vergleichsweise niedrigen Prämienzahlung von monatlich 27,64 Euro hätte der Kläger nach Überzeugung des Gerichts nicht zwingend vom Fehlen des gewerblichen Rechtsschutzes ausgehen müssen. Wie bereits angeführt, war der Kläger für eine andere Versicherungsgesellschaft tätig und es erscheint dem Gericht denkbar, dass die monatliche Zahlungsverpflichtung eines Versicherungsnehmers stark variiert, abhängig jeweils von der Versicherungsgesellschaft und den individuellen persönlichen Kriterien, anhand derer die Prämien festgesetzt werden.

2)

Zur Überzeugung des Gerichts hat der Beklagte seine Pflicht zur Dokumentation der Beratung gemäß § 61 I 2 VVG nicht verletzt. Einen solchen Verstoß hätte der Kläger beweisen müssen (vgl. Looschelders/Pohlmann-Baumann, VVG, 2. Aufl. 2011, § 61, Rn. 34). Dieser Beweis ist ihm nicht gelungen. In dem Vertrag findet sich die Passage „Beratungsprotokoll: Ferner bestätigen Sie mit Ihrer Unterschrift bei Antragstellung über einen Vermittler, dass Sie ein Beratungsprotokoll erhalten haben. Der Beratungsverlauf ist richtig wiedergegeben.“. Der Kläger hat mit seiner Unterschrift unter diesem Versicherungsvertrag den Erhalt eines Beratungsprotokolls bestätigt. Insofern gilt die erhöhte Beweiskraft der Privaturkunde gemäß § 416 ZPO. Diese ist auch nicht dadurch erschüttert, dass das Gericht die Existenz eines solchen Protokolls nicht selbst durch eine Inaugenscheinnahme feststellen konnte. Die persönlich angehörten Parteien machten zu dieser Frage voneinander abweichende Angaben, wobei das Gericht nicht zu beurteilen vermag, wessen Angaben glaubhafter sind.

3)

Schließlich hat der Beklagte auch nicht gegen seine Pflicht zur korrekten Beratung des Klägers verstoßen. Das Gericht folgt den insoweit glaubhaften Angaben des Beklagten, der angab, er habe den Kläger auf den fehlenden gewerblichen Rechtsschutz hingewiesen.

Das Gericht hat dabei besonders maßgeblich berücksichtigt, dass sich die Angaben des Beklagten im hiesigen Rechtsstreit und im Rechtsstreit vor dem Amtsgericht Düsseldorf, in welchem der Beklagte als Zeuge aussagte, inhaltlich vollständig decken. Der Beklagte führte vor beiden Gerichten nachvollziehbar und plausibel aus, dass sich der Kläger aus Kostengründen für das günstigere der beiden vom Beklagten vorgeschlagenen Angebote entschied, das keinen gewerblichen Rechtsschutz umfasste. Vor dem Amtsgericht Düsseldorf erklärte der Beklagte mit Nachdruck und auch auf wiederholte Nachfragen inhaltlich konstant und schlüssig, dass er den Kläger im Beratungsgespräch auf den fehlenden gewerblichen Rechtsschutz mehrfach hingewiesen habe und dass es sich aus seiner Sicht um das falsche Produkt für den Kläger handele. Die Angaben des Beklagten erscheinen dem Gericht nachvollziehbar und widerspruchsfrei.

Denn es ist zu berücksichtigen, dass der Kläger selbst als Anspruchssteller ein erhebliches eigenes Interesse am Ausgang des Rechtsstreits nicht nur in diesem Rechtsstreit, sondern auch in dem vor dem Amtsgericht Düsseldorf hatte. Demgegenüber hatte der Beklagte im Rechtsstreit vor dem Amtsgericht Düsseldorf als bloßer Zeuge allenfalls ein eher untergeordnetes Interesse am Ausgang des Rechtsstreits, zumal er seinerseits von beiden Parteien als Zeuge benannt worden war. Bei der A. SE war der Beklagte zu diesem Zeitpunkt nicht mehr beschäftigt. Ihm war zwar vor der Beweisaufnahme der Streit verkündet worden, allerdings war er auf keiner Seite beigetreten.

Schließlich war auch als weiteres Indiz die Tatsache heranzuziehen, dass die vorherige Rechtsschutzversicherung des Klägers bei der D. eine „Privat – Rechtsschutz für Selbstständige“ mit einem monatlichen Beitrag von 24,14 € war, die somit in etwa der Prämie entsprach, die bei der A. SE anfiel (27,64 €). Der persönlich angehörte Kläger hatte hierzu ausgeführt, er sei insbesondere aufgrund des in den Vertragsunterlagen der A. SE aufgeführten Begriffs „selbstständig“ davon ausgegangen, dass es sich um einen gewerblichen Rechtsschutz handeln würde. Dieser Begriff findet sich jedoch auch in den Vertragsunterlagen der D.

Darüber hinaus gab der Kläger an, bei der D. sei eine gewerbliche Rechtsschutzversicherung nur mit einer Selbstbeteiligung – und damit mit Mehrkosten – möglich gewesen. Es erscheint dem Gericht nicht plausibel, dass der Kläger dann bei einer nahezu gleichen Prämie, aber ohne Selbstbeteiligung, davon ausging, dass es sich um eine gewerbliche Rechtsschutzversicherung handelt.

4)

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 I 1 ZPO.

5)

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Unsere Hilfe im Versicherungsrecht

Egal ob Ihre Versicherung die Zahlung verweigert oder Sie Unterstützung bei der Schadensregulierung benötigen. Wir stehen Ihnen zur Seite.

 

Rechtsanwälte Kotz - Kreuztal

Wissenswertes aus dem Versicherungsrecht

Urteile aus dem Versicherungsrecht

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!