1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Meiningen vom 01.12.2021, Az. 3 O 388/21, wird zurückgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Meiningen ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
4. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.
Gründe
Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche wegen Schlechterfüllung eines Versicherungsmaklervertrages.
I.
Die Klägerin betreibt ein metallverarbeitendes Gewerbe. Der Beklagte ist Versicherungsmakler.
Am 13.12.2007 schlossen die Parteien einen Versicherungsmaklervertrag (vgl. Anlage K 1). Der Beklagte war seitdem für die Klägerin als Versicherungsmakler tätig. Noch im Dezember 2007 vermittelte der Beklagte der Klägerin eine Betriebshaftpflichtversicherung (vgl. Anlage K 19).
Im September 2011 kam es nach Beratung durch den Beklagten zu dem Abschluss eines neuen Sachversicherungsvertrags zwischen der Klägerin und der Berliner Versicherung Aktiengesellschaft (im Folgenden: BVAG) mit Versicherungsbeginn zum … („Betriebs-Vielschutz“, Versicherungsvertrag-Nr. …, vgl. Anlage K 4). In dieser Versicherung war das Risiko eines einfachen Diebstahls vom Außengelände nicht abgedeckt (vgl. Allgemeine Bedingungen für die Einbruchdiebstahl- und Raubversicherung (AERB 2008), Abschnitt A § 1 Ziff. 1 und Ziff. 2, vgl. Anlage K 4, S. 47). Versicherungsort war das Betriebsgelände der Klägerin mit der Anschrift „…, …“.
Die Klägerin war zuvor, jedenfalls im Jahr 2011, alleinige Versicherungsnehmerin der seit 2003 bei der … bestehenden betrieblichen Versicherung, der „R+V Universalpolice plus Gebäude- und Inhaltsversicherung“, Nr. … (vgl. Nachtrag Nr. 009 zur R+V Universalpolice plus Gebäude- und Inhaltsversicherung“, Anlage K 15). Diese deckte Einbruchdiebstähle aus Gebäuden und Behältnissen ab, nicht aber den Diebstahl von auf dem Betriebsgelände außerhalb von Gebäuden gelagerten Sachen (vgl. C.1 der Versicherungsbedingungen, Anlage K 15). Das Betriebsgelände „…, …“, war Versicherungsort (vgl. Anlage K 15). Ursprünglich war im Jahr 2003 die Firma E. GmbH Versicherungsnehmerin in zwei Versicherungsverträgen betreffend das Betriebsgelände „…, …“, und das Betriebsgelände „…, …“, gewesen (vgl. Anträge vom 02.06.2003, Anlage B 1, S. 1 und S. 5). Die Klägerin war bereits 2003 jeweils Mitversicherungsnehmerin (vgl. Versicherungsscheine, Anlage BK 3, S. 17 f.). Wann die Klägerin in die Stellung der Hauptversicherungsnehmerin eingerückt ist, geht aus dem Parteivortrag nicht hervor. Der Versicherungsvertrag betreffend das Betriebsgelände „…, …“ wurde 2011 von der Klägerin nach Beratung durch den Beklagten gekündigt.
Auf dem Betriebsgelände der Klägerin „…“ waren die mit der Klägerin durch ihre Gesellschafter verbundenen Firmen O…, H… und M. GmbH tätig. Die weitere Firma E. GmbH „ruhte“ zu diesem Zeitpunkt. Diese Firmen waren weder ausdrücklich als Vertragspartei in den Versicherungsmaklervertrag vom 13.12.2007 noch als Versicherungsnehmer bzw. versicherte Person in dem 2011 mit der BVAG abgeschlossenen Sachversicherungsvertrag aufgeführt.
Im November 2013 und Dezember 2013 zeigte die Klägerin telefonisch bei den Versicherungsmaklern E. & N. OHG, mit denen der Beklagte kooperierte, Diebstähle von außerhalb von Gebäuden gelagertem Material an (vgl. Anlage K 5). Mit Schreiben vom 10.12.2013 übermittelte die Firma O… der Polizeiinspektion A. eine Stehlgutliste (vgl. Anlage K 2). Die Täter wurden nicht ermittelt. Das Ermittlungsverfahren wurde eingestellt (vgl. Anlage K 3).
Die Jahresabschlüsse der BVAG, die erst mit dem Geschäftsjahr 2011 ihre bundesweite Tätigkeit als Maklerversicherer aufgenommen hatte, wiesen für die Geschäftsjahre 2012 und 2013 hohe Fehlbeträge auf. Mit Beschluss des Amtsgerichts Charlottenburg vom 01.07.2015 wurde auf Antrag der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht das Insolvenzverfahren über das Vermögen der BVAG eröffnet. Die Klägerin meldete im September 2015 Forderungen in Höhe von 46.480,02 EUR zur Insolvenztabelle an.
Die Klägerin behauptet, dass es auf ihrem Betriebsgelände „…“ zu zwei Diebstahlereignissen in den Zeiträumen vom 22.11.2013 bis zum 25.11.2013 und vom 29.11.2013 bis zum 30.11.2013 gekommen sei. Dabei sei Material, vor allem Edelstahlbleche, das auf dem Betriebsgelände, aber nicht in Gebäuden gelagert gewesen sei, im Wert von 41.687,50 € entwendet worden. Für die Reparatur des Zaunes hätten 200 EUR aufgewendet werden müssen.
Die Klägerin ist der Auffassung, dass das entwendete Material, das vollständig im Eigentum der Firma O. gestanden habe, in den Versicherungsvertrag mit der BVAG einbezogen sei. Davon sei sie jedenfalls ausgegangen, da bei der vom Beklagten im Jahr 2007 vermittelten Betriebshaftpflichtversicherung die verbundenen Unternehmen ebenfalls mitversichert worden seien (vgl. Anlage K 19). Im Übrigen seien die Ansprüche der Firma O. gegen den Beklagten nach dem Schadensereignis an die Klägerin abgetreten worden.
Bei dem Beratungsgespräch im September 2011, das zum Versicherungswechsel geführt habe, habe der Beklagte erklärt, dass die neue Versicherung besser und billiger sei. Der Beklagte habe das Betriebsgelände gut gekannt, weil er dieses mehrfach besichtigt habe. Dabei sei auch das gelagerte Material zu sehen gewesen. Wenn der Beklagte damals darauf hingewiesen hätte, dass Gegenstände im Außenbereich nicht versichert seien, so hätte die Klägerin auf diesen Hinweis reagiert. Sie hätte den alten Versicherungsvertrag aufrecht erhalten oder einen anderen Versicherungsvertrag abgeschlossen, der dieses Risiko abgedeckt hätte. Dies wäre auch möglich gewesen, da solche Risiken versicherbar seien. Als weitere Möglichkeit hätte sie das Material in Container lagern und auf diese Weise versichern können. Denkbar wäre es auch gewesen, das Material in den Gebäuden zu lagern.
Der Beklagte hätte auch, so die Klägerin weiter, für den Einbezug sämtlicher Firmen in den Versicherungsvertrag sorgen müssen. Es sei ihm nämlich seit 2007 bekannt gewesen, dass mehrere verbundene Unternehmen bestehen und dass das Betriebsgelände von diesen Firmen genutzt werde.
Die Klägerin meint, dass der Beklagte auf die zweifelhafte Finanzlage der BVAG hätte hinweisen müssen, was insbesondere auch für den Zeitraum nach dem Versicherungswechsel im September 2011 gelte. Der Beklagte hätte die Bonität der Versicherung prüfen müssen, weil sich von Anfang an Fehlbeträge angehäuft hätten, und diese erst seit 2011 auf dem Markt tätig gewesen sei. Zudem hätten sich 2012 der Mutterkonzern und der Rückversicherer „zurückgezogen“. Wenn die Klägerin von der schlechten Finanzlage der B… gewusst hätte, dann hätte sie die Verträge bei dieser entweder gar nicht erst abgeschlossen oder jedenfalls später wieder gekündigt und bei einem solventen Versicherer Versicherungsschutz beantragt.
Die Klägerin habe nach dem Versicherungsfall keine Obliegenheiten verletzt. Nach dem ersten Diebstahl habe der Beklagte auf Rückfrage erklärt, dass Versicherungsschutz für das auf dem Außengelände gelagerte Material bestehe. Im Übrigen habe man zu diesem Zeitpunkt das Material aus Platzgründen nicht sofort in die Gebäude umlagern können. Bei der Abwicklung des Versicherungsfalls habe der Beklagte darum gebeten, eine Stehlgutliste erst zu übersenden, nachdem mit ihm Rücksprache gehalten worden sei, was zur Verzögerung der Schadensbearbeitung geführt habe.
Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 41.887,50 € nebst Verzugszinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.
Hilfsweise:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 41.887,50 € nebst Verzugszinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen Zug um Zug gen Abtretung sämtlicher Rechte der Klägerin aus dem Versicherungsvertrag zur Betriebs-Vielschutz-Versicherung mit der Berliner Versicherungs AG, Versicherungsschein-Nr. ….
Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Eine Hinweispflicht des Beklagten auf den fehlenden Versicherungsschutz für Gegenstände auf dem Außengelände habe nicht bestanden. Bei dem Versicherungswechsel sei das Betriebsgelände nicht Beratungsgegenstand gewesen. Etwaig dort gelagertes Material habe der Beklagte nicht gesehen. Da bei der R+V Allgemeine Versicherung AG ein Diebstahl vom Außenbereich ebenfalls nicht versichert gewesen sei, sei nicht nachvollziehbar, warum die Klägerin nunmehr behaupte, dass sie bei der BVAG eine solche Versicherung hätte abschließen wollen, wenn sie darauf hingewiesen worden wäre. Der Beklagte behauptet, dass der Abschluss eines Vertrages, der auch einfachen Diebstahl im Außenbereich abgedeckt hätte, gar nicht möglich gewesen sei. Die Klägerin habe ihm nicht mitgeteilt, dass sie Versicherungsschutz auch für andere Unternehmen benötige. Er habe der Klägerin vielmehr eine günstigere Versicherung mit mehr Leistung vermittelt.
Der Beklagte meint, dass er zur Bonitätsprüfung einer Versicherung nicht verpflichtet gewesen sei. Dies sei Aufgabe der Versicherungsaufsicht.
Die BVAG sei im Übrigen wegen Obliegenheitspflichtverletzungen aufgrund eines Verstoßes gegen die Aufklärungsobliegenheit ohnehin leistungsfrei. Denn die Klägerin habe angeforderte Unterlagen zu den Diebstählen nach dem 19.12.2013 trotz Nachfrage nicht übersandt, was zur Leistungsfreiheit nach § 8 Ziffer 3a der AVB führe. Der angebliche zweite Diebstahl Ende November 2013 hätte zudem verhindert werden können, wenn die Klägerin zeitnah reagiert und das Material in Hallen verbracht oder in anderer Weise gesichert hätte.
Das Landgericht hat nach Anhörung der Parteien im Termin vom 10.11.2021 die Klage mit Urteil vom 01.12.2021 abgewiesen. Ein Verstoß gegen die Beratungspflicht eines Versicherungsmaklers sei nicht ersichtlich. Es bestehe keine Pflicht, die Bonität eines Versicherers zu prüfen und fortlaufend zu kontrollieren. Dies gelte auch dann, wenn der Versicherer neu auf dem Markt sei. Dies sei die Aufgabe der staatlichen Versicherungsaufsicht. Auch habe ein Makler keinen Zugang zu Informationen, die über die allgemeine Wirtschaftspresse hinausgingen.
Hinsichtlich der Absicherung der auf dem Außengelände gelagerten Materialien reiche die Kenntnis des Makler von dem Betriebsgelände nicht aus, um eine entsprechende Hinweispflicht auszulösen. Vielmehr habe die Klägerin eine solche Absicherung nicht angefragt. Dabei sei zu berücksichtigen, dass diese Materialien auch durch den vorangegangenen Versicherungsvertrag nicht gegen Diebstahl versichert gewesen seien. Die Kammer sei nach der Anhörung des Gesellschafters O. auch nicht überzeugt davon, dass die Klägerin den Versicherungsvertrag bei Kenntnis dieser Tatsache nicht abgeschlossen hätte. Die Klägerin habe auch nicht konkret vorgetragen, bei welcher Versicherung ein entsprechender Versicherungsschutz gewährt worden wäre.
Das Material, das im Eigentum der Firma O. gestanden habe, sei im Übrigen nach dem Versicherungsvertrag mit der BVAG nicht versichert gewesen, weil diese Firma nicht Vertragspartei und auch sonst nicht in den Versicherungsvertrag einbezogen gewesen sei. Das sei für die Klägerin erkennbar gewesen. Auch eine Abtretung von Schadensersatzansprüchen helfe der Klägerin nicht weiter, da die Firma O. nicht Vertragspartnerin des Maklervertrags gewesen sei.
Ferner habe der Beklagte ohne Hinweise der Klägerin nicht auf den fehlenden Einbezug Dritter in den Versicherungsvertrag hinweisen müssen. Von einem Gewerbetreibenden könne man entsprechende Angaben bei einem Beratungsgespräch erwarten. Der Beklagte habe selbst nicht erkennen können und müssen, dass das gelagerte Material im Eigentum Dritter stehe.
Das erstinstanzliche Urteil ist der Klägerin am 08.12.2021 zugestellt worden. Mit Schriftsatz vom 04.01.2022, der am selben Tag beim Thüringer Oberlandesgericht eingegangen ist, hat sie Berufung eingelegt. Diese hat sie mit am 19.01.2022 eingegangenem Schriftsatz vom 18.01.2022 begründet.
Die Klägerin rügt Rechtsverletzungen durch das Landgericht.
Das Landgericht habe verkannt, dass der Beklagte sich für die Beratung einen umfassenden Überblick über den betrieblichen Komplex, also die Gebäude und das Freigelände habe verschaffen müssen, um einen angemessenen Versicherungsschutz zu vermitteln. Die auf dem Gelände gelagerten Materialien seien bei den Besuchen des Beklagten nicht zu übersehen gewesen. Der Beklagte habe seit 2007 das Betriebsgelände mehrfach besichtigt und auch den Betriebshaftpflichtversicherungsvertrag im Jahr 2007 unter Einbezug der weiteren Firmen vermittelt. Wie sich aus der erstinstanzlichen Anhörung des Gesellschafters der Klägerin, O., ergebe, sei dem Beklagten das Betriebsgelände und die Lagerung von Material bekannt gewesen. Auch habe der Gesellschafter der Klägerin ausgeführt, dass der Beklagte telefonisch versichert habe, dass auch das Material im Außenbereich Versicherungsschutz genieße. Entweder habe der Beklagte also Kenntnis von der Situation auf dem Betriebsgelände gehabt oder er hätte sich diese beschaffen müssen, um eine pflichtgemäße Beratung zu gewährleisten. Gerade weil der Altvertrag diesen Schutz nicht umfasst habe, sei der Beklagte zu einem Hinweis verpflichtet gewesen. Im Übrigen habe sich dieser Altversicherungsvertrag auf ein anderes Betriebsgelände, nämlich in der …, …, bezogen. Jedenfalls hätte der Beklagte im Rahmen seiner Betreuungspflicht auf die Lücken im Versicherungsschutz hinweisen müssen. Ferner sei der Beklagte durch den Maklervertrag vom 13.12.2007, der durch den Auftrag der Klägerin aus dem Dezember 2007 (vgl. Anlage K 19) konkretisiert worden sei, zur umfassenden Beratung über einen ausreichenden Versicherungsschutz des Betriebsgeländes und der dort tätigen Unternehmen verpflichtet gewesen. Die fehlende Dokumentation nach § 61 VVG führe im Übrigen zur Umkehr der Beweislast.
Die Klägerin hätte sich bei entsprechender Beratung um einen anderweitigen Versicherungsschutz bemüht. Nach § 287 Abs. 1 ZPO spreche bei einem Beratungsfehler der Anscheinsbeweis dafür, dass die Klägerin sich dann beratungsgerecht verhalten hätte. Eine Alternative zu einem solchen Verhalten sei nicht naheliegend gewesen. Die Klägerin sei auch nicht gehalten, entsprechende konkrete Versicherungsmöglichkeiten darzutun. Dabei handele es sich nämlich um eine Behauptung des Beklagten, dem wegen seines Kenntnishorizonts insoweit eine Darlegungslast zukomme. Aber auch die Klägerin gehe zwischenzeitlich davon aus, dass ein entsprechender Versicherungsvertrag allenfalls mit einer unerträglich hohen Prämie zu erhalten gewesen wäre. Sie hätte aber bei entsprechender Beratung das Material in Stahlcontainern gelagert, wobei dieser Sachverhalt versicherbar gewesen wäre (vgl. Anlage BK 2: Erklärung der S I vom 21.12.2021 zu einer Geschäftsinhaltsversicherung der Firma O.), oder sie hätte das Material in Gebäuden gelagert.
Der Beklagte hätte auch dafür sorgen müssen, dass die verbundenen Unternehmen in den Versicherungsvertrag einbezogen werden. Dies ergebe sich bereits aus dem Auftrag vom Dezember 2007 (vgl. Anlage K 19). Auch im dem Altvertrag bei der R+V Versicherung sei die O. GmbH Versicherungsnehmerin gewesen, aber die Klägerin als Mitversicherungsnehmerin einbezogen worden (vgl. Anlage BK 3, B 1). Dem Beklagten sei die Tätigkeit mehrerer Firmen auf dem Betriebsgelände auch bekannt gewesen. Dies habe er der Sache nach bei seiner Anhörung eingeräumt, weil er ausgeführt habe, für diese Unternehmen Haftpflichtversicherungen abgeschlossen zu haben. Der Klägerin sei diese Versicherungslücke nicht aufgefallen.
Die Klägerin rügt mit der Berufung ausdrücklich nicht mehr, dass das Landgericht nicht von einer Hinweispflicht des Beklagten auf die wirtschaftliche Situation des Versicherers ausgegangen ist.
Die Klägerin hat mit der Berufungsbegründung zunächst beantragt:
1. Unter Abänderung des am 01.12.2021 verkündeten Urteils des Landgerichts Meiningen, Az.: 3 O 388/21, wird der Beklagte und Berufungsbeklagte verurteilt, an die Klägerin und Berufungsklägerin 40.887,50 € nebst Verzugszinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.
Hilfsweise:
Der Beklagte und Berufungsbeklagte wird verurteilt, an die Klägerin und Berufungsklägerin 40.887,50 € nebst Verzugszinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen Zug um Zug gegen Abtretung sämtlicher Rechte der Klägerin und Berufungsklägerin aus dem Versicherungsvertrag zur Betriebs-Vielschutz-Versicherung mit der Berliner Versicherungs AG, Versicherungsschein-Nr. ….
Auf Hinweis des Senats im Termin vom 26.01.2023 hat die Klägerin ausgeführt, dass ihr bei der Höhe des geltend gemachten Zahlungsanspruchs ein Schreibversehen unterlaufen sei, und beantragt nunmehr:
1. Unter Abänderung des am 01.12.2021 verkündeten Urteils des Landgerichts Meiningen, Az.: 3 O 388/21, wird der Beklagte und Berufungsbeklagte verurteilt, an die Klägerin und Berufungsklägerin 41.887,50 € nebst Verzugszinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.
Hilfsweise:
Der Beklagte und Berufungsbeklagte wird verurteilt, an die Klägerin und Berufungsklägerin 41.887,50 € nebst Verzugszinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen Zug um Zug gegen Abtretung sämtlicher Rechte der Klägerin und Berufungsklägerin aus dem Versicherungsvertrag zur Betriebs-Vielschutz-Versicherung mit der Berliner Versicherungs AG, Versicherungsschein-Nr. … .
Der Beklagte beantragt: Die Berufung wird zurückgewiesen.
Er verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Der Beklagte rügt, dass das Vorbringen der Klägerin zu dem Versicherungsvertrag bei der S I verspätet sei. Die Klägerin sei insoweit auch nicht Versicherungsnehmerin. Er bestreitet, dass das gestohlene Material vollumfänglich in Containern hätte gelagert werden können und dass die Klägerin diesen Weg beschritten hätte. Im Übrigen müsse sich die Klägerin in diesem Fall die Mehrbelastung durch höhere Prämien anrechnen lassen. Die Klägerin hätte zudem anhand des Versicherungsscheins einfach erkennen können, dass nur sie Versicherungsnehmerin sei. Sie habe die Prämien steuerlich auch nur als eigene Betriebsausgaben angesetzt. Es sei jedenfalls von einem Mitverschulden der Klägerin auszugehen.
II.
Die zulässige Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg.
1. Der von der Klägerin in der Berufungsbegründung vom 18.01.2022 formulierte Antrag (§ 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 ZPO) ist unter Berücksichtigung der Ausführungen in diesem Schriftsatz dahingehend auszulegen (vgl. Heßler in: Zöller, ZPO, 34. Aufl. 2022, § 520 ZPO, Rn. 30 m.w.N., § 528 ZPO Rn. 1), dass mit der Berufung die erstinstanzlich geltend gemachte Forderung vollumfänglich weiterverfolgt werden soll. Dies hat die Klägerin mit dem in der mündlichen Verhandlung vom 26.01.2023 gestellten Antrag klargestellt. Es ist aus ihrem Vorbringen in der Berufungsbegründung nicht ersichtlich, dass sie von der Geltendmachung eines Teilbetrags in Höhe von 1.000 EUR abrücken will. Sie wendet sich mit ihren Rügen vielmehr umfassend gegen das erstinstanzliche Urteil und schränkt ihre Angriffe nur im Hinblick auf eine konkrete Pflichtverletzung, nämlich die Beratung zu der wirtschaftlichen Situation der BVAG, ein, ohne aber daraus eine Veränderung der Forderungshöhe abzuleiten. Dem Berufungsbegehren steht daher nicht die Teilrechtskraft des erstinstanzlichen Urteils entgegen und der Streitgegenstand des Berufungsverfahrens (§ 528 ZPO) ist hinreichend bestimmt.
2. Der Klägerin steht aus eigenem Recht kein Anspruch aus §§ 63, 61 Abs, 1 Satz 1, § 59 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 VVG i.V.m. dem Maklervertrag vom 13.12.2007 zu.
a) § 63 Satz 1 VVG ist für die Haftung eines Maklers wegen Pflichtverletzungen bei der Vertragsanbahnung, die hier überwiegend Verfahrensgegenstand sind, lex specialis zu § 280 Abs. 1 BGB (vgl. Matusche-Beckmann, in: Beckmann/Matusche-Beckmann, Versicherungsrechts-Handbuch, 3. Aufl. 2015, § 5 Rn. 331). Die Regelungen der §§ 61, 63 VVG sind auch in zeitlicher Hinsicht anwendbar. Zwar ist der Maklervertrag am 13.12.2007, also vor dem Inkrafttreten dieser Normen am 01.01.2008, abgeschlossen worden. Zu diesem Zeitpunkt galten aber bereits seit dem 22.05.2007 die gleichlautenden §§ 42e ff. VVG a.F. (vgl. BGH, Urteil vom 10. März 2016 – I ZR 147/14 -, Rn. 16, juris). Die im Streit stehende Beratung hat im Herbst 2011 stattgefunden.
Mit ihrer Klage macht die Klägerin der Sache nach eine „Quasideckung“ geltend. Hat ein Versicherungsmakler es pflichtwidrig unterlassen, bei der Beratung auf die Abdeckung bestimmter Risiken hinzuwirken, so kann der Versicherungsnehmer von ihm verlangen, so gestellt zu werden, als hätte er den erforderlichen Versicherungsschutz erhalten (vgl. BGH, Urteil vom 26. März 2014 – IV ZR 422/12 -, Rn. 19; juris; OLG Köln, Urteil vom 30. Mai 2017 – 9 U 129/15 -, Rn. 110, juris; Dörner, in: Prölss/Martin, VVG, 31. Auflage 2015, § 63 VVG, Rn. 1).
b) Der Beklagte hat die ihm zukommenden Aufklärungs- und Beratungspflichten gegenüber der Klägerin verletzt.
aa) Aufgrund des Maklervertrags vom 13.12.2007 (vgl. Anlage K 1) war der Beklagte verpflichtet, „ausschließlich den vom Auftraggeber gewünschten geeigneten Versicherungsschutz gemäß den gesetzlichen Bestimmungen zu vermitteln“. Im Rahmen der Betreuung hat er „auf Anforderung des Auftraggebers“ u.a. die nachfolgende Leistung zu erbringen: „Anpassung des Versicherungsschutzes an geänderte Risiko-, Markt- und Rechtsverhältnisse“.
Ergänzend gelten für das Vertragsverhältnis die §§ 60 ff. VVG. Die insoweit bestehenden Pflichten des vom Versicherungsnehmer beauftragten Versicherungsmaklers gehen weit. Er wird als sein Interessen- oder sogar Abschlussvertreter angesehen. Wegen seiner umfassenden Pflichten kann der Versicherungsmakler für den Bereich des Versicherungsverhältnisses des von ihm betreuten Versicherungsnehmers als dessen treuhänderischer Sachwalter bezeichnet und insoweit mit sonstigen Beratern verglichen werden (vgl. BGH, Urteil vom 10. März 2016 – I ZR 147/14 -, Rn. 18; Urteil vom 26. März 2014 – IV ZR 422/12 -, Rn. 25; Urteil vom 22. Mai 1985 – IVa ZR 190/83 – Rn. 11, juris). Als Vertrauter und Berater des Versicherungsnehmers hat er dessen Interessen wahrzunehmen und individuellen, für das betreffende Objekt passenden Versicherungsschutz zu besorgen; er muss von sich aus das Risiko untersuchen und das Objekt prüfen (vgl. BGH, Urteil vom 26. März 2014 – IV ZR 422/12 -, Rn. 25, juris; Matusche-Beckmann, in: Beckmann/Matusche-Beckmann, Versicherungsrechts-Handbuch, 3. Aufl. 2015, § 5 Rn. 275). Den Versicherungsmakler treffen bei seiner Tätigkeit für seinen Auftraggeber generelle Pflichten, vor allem die Interessenwahrnehmungspflicht sowie die Aufklärungs- und Beratungspflicht (vgl. BGH, Urteil vom 10. März 2016 – I ZR 147/14 -, Rn. 25, juris). Der Umfang der Beratungspflicht ist dabei abhängig vom Beratungsbedarf des Versicherungsnehmers (vgl. BGH, Urteil vom 10. März 2016 – I ZR 147/14 -, Rn. 25, juris). Aufklärung und Beratung umfassen vor allem die Fragen, welche Risiken der Versicherungsnehmer absichern sollte, wie die effektivste Deckung erreicht werden kann, bei welchem Risikoträger die Absicherung vorgenommen werden soll und zu welcher Prämienhöhe welche Risikoabdeckung erhältlich ist (vgl. BGH, Urteil vom 10. März 2016 – I ZR 147/14 -, Rn. 25, juris). Der Versicherungsmakler schuldet also die Beschaffung und Aufrechterhaltung eines bestmöglichen Versicherungsschutzes und in diesem Rahmen Beratung und Betreuung seines Auftraggebers (vgl. OLG Köln, Urteil vom 30. Mai 2017 – 9 U 129/15 -, Rn. 90 m.w.N., juris). Grundsätzlich muss der Versicherungsmakler dabei im Rahmen der Vertragsgestaltung die optimale Absicherung des Versicherungsnehmers anstreben. Er trägt die Verantwortung dafür, dass die abzusichernden Risiken vollständig abgedeckt sind und hat dabei für eine klare, eindeutige Vertragsgestaltung zu sorgen, die bei Eintritt des Versicherungsfalls keine Zweifel aufkommen lässt (vgl. OLG Köln, a.a.O.)
Der den Schadensersatz begehrende Versicherungsnehmer hat in der Regel darzulegen und zu beweisen, dass der Versicherungsvermittler seine Beratungspflicht verletzt hat, wobei den Versicherungsvermittler in dieser Hinsicht eine sekundäre Darlegungslast trifft (vgl. BGH, Urteil vom 10. März 2016 – I ZR 147/14 -, Rn. 24, juris; Dörner, in: Prölss/Martin, VVG, 31. Aufl. 2021, § 63 VVG Rn. 12). Eine fehlende Dokumentation der Beratung nach § 61 Abs. 1 Satz 2 VVG kann zu weiteren Beweiserleichterungen führen (vgl. BT Drs. 16/1935, S. 25 f.; Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Urteil vom 26. Februar 2014 – 5 U 64/13 -, Rn. 31 m.w.N., juris; Dörner, a.a.O.).
bb) Da der Beklagte keine Beratungsdokumentation vorgelegt hat, hat er auf sonstige Weise darzulegen, wie er beraten haben will. Schon diesem Erfordernis ist der Beklagte nicht in hinreichender Weise nachgekommen. Denn er hat lediglich behauptet, der Klägerin zu einem mit der Altversicherung vergleichbaren, aber günstigeren Versicherungsschutz mit mehr Leistungen beraten zu haben.
(1) Ein Aufklärungs- und Beratungsfehler des Beklagten liegt zunächst darin, dass er die Klägerin nicht nach den mit ihr verbunden Unternehmen sowie nach deren Versicherungsstatus gefragt und entsprechend beraten hat.
Dieser Fehler bezieht sich zwar nicht darauf, dass der Beklagte die weiteren Unternehmen trotz einer ausdrücklichen Maßgabe der Klägerin nicht in den Versicherungsvertrag miteinbezogen hat. Einen solchen Vortrag hat die Klägerin nicht gehalten.
Das möglicherweise bestehende Bedürfnis des Einbezugs von mit der Klägerin verbundenen Unternehmen ergab sich für den Beklagten auch nicht auf Grundlage des Versicherungsvertrags bei der R+V Allgemeine Versicherung AG (“R+V-Universalpolice“). Die Firma O… GmbH hatte dafür am 02.06.2003 einmal für den Risikoort „…“ und einmal für den Risikoort „…“ Versicherungsschutz beantragt (vgl. Anlagen B 1, BK 3). In dem auf den Risikoort „…“ bezogenen Versicherungsschein Nr. … ist neben der Firma O… GmbH die Klägerin als Mitversicherungsnehmerin ausdrücklich aufgeführt (vgl. Anlage BK 3). Die gilt auch für den Versicherungsschein Nr. …, der sich auf den Risikoort „…“ bezieht (vgl. Anlage BK 3). Im Jahr 2011 war laut dem 9. Nachtrag zum Versicherungsschein Nr. … vom 13.12.2011 das Betriebsgelände „…“ versichert (vgl. Anlage K 15). Als Versicherungsnehmerin wird darin allein die Klägerin aufgeführt. Weitere Unternehmen sind in dem Nachtrag nicht benannt. Es ist daher in Ermangelung weiteren Vortrags der Klägerin davon auszugehen, dass weitere Unternehmen, insbesondere die „ruhende“ E. GmbH, zu diesem Zeitpunkt nicht mehr mitversichert waren. Aufgrund dieser Versicherungshistorie musste dem Beklagten daher im Jahr 2011 nicht ohne weitere Anhaltspunkte bekannt sein, dass in der Altversicherung ursprünglich ein weiteres Unternehmen mitversichert gewesen war. Denn die Vertragsgenese spricht dafür, dass die Klägerin den Versicherungsvertrag von der Firma O… GmbH „übernommen“ hatte und später auch kein Einbezug anderer Unternehmen erfolgte. Dafür sprechen auch die Ausführungen des Gesellschafters der Klägerin, O. E., der im Termin auf Nachfrage des Senats erklärt hat, dass die Firma O… GmbH „ruhe“. Das im Jahr 2011 bestehende Versicherungsvertragsverhältnis stellte daher bei isolierter Betrachtung keinen Anlass für den Beklagten dar, andere Unternehmen in einen neuen Versicherungsvertrag einzubeziehen.
Die Verletzung der Aufklärungs- und Beratungspflichten ergibt sich aber aus der Tatsache, dass der Beklagte bei einer Neuvermittlung die aktuell bestehenden Risiken auf dem zu versichernden Betriebsgelände nicht aufgeklärt und entsprechende Empfehlungen abgegeben hat. Unstreitig hatte der Beklagte nämlich bereits seit 2007 Kenntnis davon, dass die Klägerin über ihre Gesellschafter mit weiteren Unternehmen verbunden war. In diesem Jahr hatte der Beklagte eine Betriebshaftpflichtversicherung an die Klägerin vermittelt, in der die verbundenen Unternehmen auf Grundlage eines ausdrücklichen Auftrags der Klägerin einbezogen worden waren (vgl. Anlage K 19). Es ist naheliegend, dass Unternehmen, bei denen hinsichtlich der Inhaber bzw. der Gesellschafter Personenidentität besteht und die auf ähnlichen Geschäftsfeldern operieren, auch auf demselben Betriebsgelände tätig sind und dass sie dabei die zu versichernden Gebäude nutzen. Der Beklagte wäre daher gehalten gewesen, die Klägerin zu befragen, ob für diese Unternehmen bereits Versicherungsschutz bestehe und ob diese in eine neue Police einbezogen werden sollen. Der Beklagte hat insoweit schon nicht ansatzweise behauptet, dass er eine am Bedarf der Firmen oder jedenfalls am Betriebsgelände orientierte konkrete Risikoanalyse unternommen und entsprechende Vorschläge unterbreitet habe. Daran ändert auch die Behauptung des Beklagten nichts, die Klägerin habe ihn, nach seiner Anregung einen vergleichbaren Versicherungsschutz mit besseren Leistungen und geringeren Prämien abzuschließen, nicht um eine Überprüfung des Versicherungsschutzes bzw. um eine Erweiterung gebeten. Denn auch bei der Prüfung der Vergleichbarkeit der Alt- und Neuversicherung ist ein Versicherungsmakler gehalten, die Vor- und Nachteile beider Versicherungen zu analysieren und dem Versicherungsnehmer darzulegen. Gerade weil der Beklagte schon nach seiner eigenen Behauptung teilweise „bessere“ Leistungen zugesagt hat, suggeriert dies dem Versicherungsnehmer eine umfassende Prüfung der bestehenden Absicherung unter Berücksichtigung etwaiger neu hinzugekommener oder bislang übersehener Risiken. Es ist nicht ersichtlich, dass die Klägerin ausdrücklich auf eine solche Beratung verzichtet hat. Im Übrigen wäre ein Versicherungsmakler, der seiner sekundären Darlegungslast zur Erfüllung seiner Aufklärungs- und Beratungspflichten nicht genügt hat, für die Behauptung einer sach- und interessenwidrigen Weisung des Versicherungsnehmers und dessen Verzicht auf eine weitergehende Beratung darlegungs- und beweisbelastet (vgl. BGH, Urteil vom 10. März 2016 – I ZR 147/14 -, Rn. 37, juris).
Ferner entfällt die Beratungspflicht des Beklagten nicht, weil die Klägerin nicht schlüssig vorgetragen hat, dass sie den Beklagten bei der Beratung ausdrücklich auf die Tätigkeit weiterer Unternehmen am Versicherungsort hingewiesen habe. Ein fehlender Hinweis enthebt den Beklagten als Makler nicht von seiner Aufklärungspflicht in Bezug auf bestehende Risiken. Dass die Klägerin keine entsprechenden Angaben gemacht hat, vermag allenfalls ein Mitverschulden zu begründen. Denn ihr ging es um die Absicherung des Betriebsgeländes im Hinblick auf Feuer-, Einbruchs- und sonstige Sachrisiken. Dass mit der Versicherung dann aber nur solche Sachen vom Versicherungsschutz umfasst sind, die in ihrem Eigentum stehen (vgl. § 3 Abs. 2 Allgemeine Bedingungen für die Einbruchdiebstahl und Raubversicherung (AERB 2008)) oder sonst ausdrücklich aufgenommen worden sind (etwa Gebrauchsgegenstände von Betriebsangehörigen) war für sie nämlich nicht ohne Weiteres erkennbar.
(2) Auch der Nichteinbezug von außerhalb von Gebäuden gelagertem Material in die Beratung der Klägerin war pflichtwidrig.
Ein Beratungsfehler ist dem Beklagten aber nicht deswegen vorzuwerfen, weil die neue Versicherung hinter dem Versicherungsschutz der Vorversicherung zurückgeblieben ist. Dies ist unstreitig nicht der Fall. In beiden Versicherungen war nur das Risiko eines Einbruchsdiebstahls in Gebäude versichert.
Bei der Überprüfung des Versicherungsvertrags war der Beklagte aber gehalten, den Umfang des Versicherungsschutzes zu überprüfen und zu bestehenden Versicherungslücken zu beraten. Bei einem Betriebsgelände wie dem der Klägerin liegt es nahe, dass auch außerhalb von Gebäuden Betriebsmittel gelagert werden. Dies hätte der Beklagte in einfacher Weise erfragen können, ohne eine eingehende Betriebsbesichtigung durchführen zu müssen. Es kommt daher nicht darauf an, ob und wie oft der Beklagte das Betriebsgelände besichtigt oder betreten hat. Schon die fehlende Aufklärung dieses Risikos und der ausgebliebene Verweis auf Schutzlücken begründen eine Pflichtverletzung. Dabei ist zu berücksichtigen, dass in der Vergangenheit bundesweit Materialdiebstähle von Baustellen und Betriebsgrundstücken nicht nur in seltenen Fällen aufgetreten waren. Der Beklagte kann auch nicht damit gehört werden, dass bei Einbruchdiebstahlsversicherungen regelmäßig nur der Einbruch in Gebäude oder verschlossene Behältnisse versichert wird. Denn auch in diesem Fall hätte der Beklagte die Klägerin darauf hinweisen müssen, dass ein solches Risiko – wenn auch nur mit sehr hohen Prämien – oder in Verbindung mit einer veränderten Lagerung versicherbar sei. Dies hätte der Klägerin zumindest ermöglicht, diesen Risiken auf andere Weise zu begegnen.
Die weitere Behauptung der Klägerin, dass der Beklagte stets zugesichert habe, dass alles versichert sei, ist nicht hinreichend dargelegt und im Übrigen nicht bewiesen. Schon nach ihrem eigenen Vortrag soll eine solche Äußerung des Beklagten erst nach dem ersten Diebstahl gefallen sein.
(3) Die Klägerin ist im Berufungsverfahren von ihren erstinstanzlichen Behauptungen, dass der Beklagte seine Beratungspflicht auch wegen der wirtschaftlichen Situation des Versicherers verletzt habe, ausdrücklich abgerückt. Die Ausführungen des Landgerichts zu dieser Frage sind aus Sicht des Senats weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden.
c) Der Beklagte hat die vorgenannten Beratungspflichten aus dem Maklervertrag schuldhaft verletzt. Steht die Pflichtverletzung fest, so wird gemäß § 63 S. 2 VVG vermutet, dass der Versicherungsmakler diese auch zu vertreten hat (vgl. OLG Köln, Urteil vom 30. Mai 2017 – 9 U 129/15 -, Rn. 104, juris). Den ihm obliegenden Exkulpationsbeweis hat der Beklagte nicht geführt.
d) Der Klägerin ist aber kein eigener Schaden entstanden.
Die Klägerin ist als Vertragspartei des Maklervertrags die Person, der Schadensersatzansprüche nach § 63 VVG BGB dem Grunde nach zustehen können. Deshalb ist schadensersatzrechtlich nur auf ihr Vermögen abzustellen, weil sie die Geschädigte der Pflichtverletzung ist (vgl. BGH, Urteil vom 29. Juni 2022 – XII ZR 6/21 -, Rn. 16, juris). Als Gesellschaft des bürgerlichen Rechts ist ihr Gesellschaftsvermögen von dem Vermögen des Einzelunternehmens Olaf Eckardt Maschinenbau und vom Vermögen ihres Gesellschafters Olaf Eckardt zu trennen (vgl. Sprau, in: Grüneberg, BGB, 82. Aufl. 2023, § 718 BGB Rn. 1).
Die Klägerin ist zwar Vertragspartei des Maklervertrags mit dem Beklagten geworden, aber ihr ist durch den Diebstahl von dem Betriebsgelände bei einer schlichten Differenzbetrachtung kein Schaden entstanden. Denn das nach ihrer Behauptung entwendete Material war unstreitig im Eigentum der Firma O… . In wessen Eigentum der beschädigte Zaun gestanden hat, für den die Klägerin Schadensersatz in Höhe von 200 EUR geltend macht, ist nicht vorgetragen worden.
Auch das Ausbleiben der Versicherungsleistung führt nicht zu einem eigenen Schaden der Klägerin. Selbst bei dem Abschluss einer Versicherung unter Einschluss von im Außenbereich gelagertem Material, hätte der Klägerin kein eigener Anspruch auf eine Versicherungsleistung zugestanden, da nicht in ihrem Eigentum stehende bzw. in sonstiger Weise versicherte Sachen entwendet worden waren.
Wäre die Firma O… zusätzlich als Versicherter oder als weitere Versicherungsnehmerin in den Versicherungsvertrag einbezogen gewesen, hätte die Klägerin zwar möglicherweise die Zahlung des Versicherers an sich selbst verlangen können (vgl. Teil B § 12 Abs. 1 Satz 2 der Allgemeinen Bedingungen für die Einbruchdiebstahl und Raubversicherung (AERB 2008), Anlage K 4). Da es sich in diesem Fall aber um eine Versicherung für fremde Rechnung nach §§ 43 ff. VVG gehandelt hätte, stünde der Anspruch allein dem Versicherten zu (vgl. 44 Abs. 1 Satz 1 VVG). Die Klägerin, der lediglich ein Verfügungsrecht nach § 45 Abs. 1 VVG zugekommen wäre, hätte die Versicherungsleistung an den Versicherten auskehren müssen (vgl. Klimke, in: Prölss/Martin, VVG, 31. Aufl. 2021, § 46 VVG Rn. 5). Aus dem Ausbleiben der Versicherungsleistung kann der Klägerin in dieser Konstellation nur dann ein eigener Schaden entstanden sein, wenn sie die Versicherungsleistung im Innenverhältnis zu dem Versicherten aus rechtlichen Gründen hätte selbst behalten dürfen oder sich aus der Versicherungsleistung wegen eigener Ansprüche gegen den Versicherten hätte befriedigen dürfen (vgl. etwa § 46 VVG) oder aus sonstigen Gründen eigene Aufwendungen erspart hätte. Einen solchen Sachverhalt hat die Klägerin aber nicht behauptet, etwa, dass die Klägerin ihrerseits wegen des Abschlusses des Versicherungsvertrags oder wegen des Diebstahls gegenüber der Firma O. … schadensersatzpflichtig geworden sei. Daher stellt der ausgebliebene Vermögenszuwachs keinen eigenen Schaden der Klägerin dar.
e) Der Anspruch der Klägerin scheitert im Übrigen auch daran, dass ihr nicht der Nachweis gelungen ist, dass die Pflichtverletzungen des Beklagten adäquat kausal für einen etwaig bei ihr eingetretenen Schaden bzw. für eine konkrete (Mindest-)Schadenshöhe waren.
aa) Für den Schaden und die Kausalität der Pflichtverletzung ist grundsätzlich der Versicherungsnehmer beweisbelastet.
(1) Allerdings besteht eine Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens. Greift sie ein, muss der Aufklärungspflichtige beweisen, dass der zu Beratende auch bei richtiger Aufklärung das vorgeschlagene Produkt erworben hätte, er also den unterlassenen Hinweis unbeachtet gelassen hätte (vgl. OLG Köln, Urteil vom 30. Mai 2017 – 9 U 129/15 -, Rn. 105, juris; OLG Saarbrücken, Urteil vom 26. Februar 2014 – 5 U 64/13 -, Rn. 34, juris; Dörner, in: Prölss/Martin, VVG, 31. Auflage 2021, § 63 VVG Rn. 17). Der Vermutung beratungsgerechten Verhaltens kann aber entgegenstehen, wenn für den verständigen Versicherungsnehmer nicht nur eine einzige vernünftige Entschlussmöglichkeit bestanden hätte, sondern nach pflichtgemäßer Beratung verschiedene Handlungsweisen ernsthaft in Betracht gekommen wären, die unterschiedliche Vorteile und Risiken mit sich gebracht hätten (vgl. BGH, Urteil vom 30. November 2017 – I ZR 143/16 -, Rn. 17, juris; Saarländisches Oberlandesgericht, Urteil vom 26. Februar 2014 – 5 U 64/13 -, Rn. 34, juris). Wenn mehrere alternative, gleichermaßen vorstellbare Verhaltensweisen denkbar sind, zwischen denen sich der Versicherungsnehmer zunächst entscheiden muss, steht ihm die Beweiserleichterung nicht zur Seite (vgl. Saarländisches Oberlandesgericht, Urteil vom 05. März 2021 – 5 U 37/20 -, Rn. 21, juris). Die Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens hilft dem Versicherungsnehmer im Übrigen nur insoweit, als den Versicherungsmakler die Darlegungs- und Beweislast dafür trifft, dass der Versicherungsnehmer sich über die aus der Aufklärung und Beratung folgenden Verhaltensempfehlungen hinweggesetzt hätte und deshalb der Schaden auch bei pflichtgemäßer Aufklärung und Beratung eingetreten wäre; auf den Eintritt eines bestimmten, konkret darzulegenden Schadens erstreckt sich diese Vermutung nicht (vgl. Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Urteil vom 5. März 2021 – 5 U 37/20 -, Rn. 21 m.w.N., juris).
(2) Ein Vermittler haftet gemäß § 63 VVG für den Schaden, der kausal auf die Pflichtverletzung zurückgeht. Hat ein Versicherungsmakler es pflichtwidrig unterlassen, ein bestimmtes Risiko abzudecken, so kann der Versicherungsnehmer – wie bereits dargelegt – von ihm verlangen, so gestellt zu werden, als hätte er den erforderlichen Versicherungsschutz erhalten, sog. „Quasideckung“ (vgl. BGH, Urteil vom 26. März 2014 – IV ZR 422/12 -, Rn. 19, juris; OLG Köln, Urteil vom 30. Mai 2017 – 9 U 129/15 -, Rn. 110; Dörner, a.a.O. Rn. 16).
Ausgangspunkt der Schadensberechnung ist die Differenzhypothese. Hiernach beurteilt sich die Frage, ob und inwieweit ein nach den §§ 249 ff. BGB zu ersetzender Vermögensschaden vorliegt, nach einem Vergleich der infolge des haftungsbegründenden Ereignisses eingetretenen Vermögenslage mit derjenigen, die ohne jenes Ereignis eingetreten wäre (vgl. BGH, Urteil vom 29. Juni 2022 – XII ZR 6/21 -, Rn. 13, juris). Erforderlich ist ein Gesamtvermögensvergleich, der alle von dem haftungsbegründenden Ereignis betroffenen finanziellen Positionen umfasst (vgl. BGH, a.a.O.; Grüneberg, in: ders., BGB, 82. Aufl. 2023, vor § 249 BGB Rn. 10).
bb) Zwar kann hier davon ausgegangen werden, dass die Klägerin sich in vernünftiger Weise für den Einbezug der weiteren mit ihr verbundenen Unternehmen entschieden hätte. Dafür spricht bereits der anfängliche Einbezug der Klägerin in den Altversicherungsvertrag und die 2007 abgeschlossene Betriebshaftpflichtversicherung. Der Beklagte hat auch nicht behauptet, dass sich die Klägerin über einen solchen Rat hinweggesetzt oder dass dies zu einer nicht hinnehmbaren Prämienerhöhung geführt hätte.
Anders verhält es sich jedoch mit dem Einbezug der im Außenbereich gelagerten Materialien. Hier sind mehrere vernünftige Handlungsalternativen denkbar und von der Klägerin erstinstanzlich auch behauptet worden. Zunächst wäre es nach dem Vortrag der Klägerin nicht ausgeschlossen gewesen, dass auf dem Versicherungsmarkt Versicherungen auch für im Außenbereich gelagertes Material – allerdings zu höheren Prämien – erhältlich gewesen wären und sich die Klägerin für eine entsprechende Versicherung entschieden hätte. Diese Behauptung hat sie erst in der Berufungsinstanz wegen der damit verbundenen extrem hohen Prämien relativiert. Ferner hat die Klägerin erstinstanzlich behauptet, dass sie sich auch für eine Lagerung des Materials in abgeschlossenen Containern bei entsprechender Ausweitung des versicherten Risikos hätte entscheiden können. Auf diese Handlungsalternative stellt sie nun mit der Berufungsbegründung primär ab und legt eine entsprechende Versicherungsbestätigung der S I Gruppe vor (vgl. Anlage BK 2). Als weitere Variante wäre nach dem Vortrag der Klägerin die Lagerung in Gebäuden mit einem oder ohne einen neuen Versicherungsvertrag in Betracht gekommen. Nicht auszuschließen ist ferner, dass sich die Klägerin in Anbetracht des mit den einzelnen Varianten zwingend verbundenen Aufwands (etwa der Anschaffung von Containern, höhere Prämien) und wegen der begrenzten Aufnahmefähigkeit der Gebäude gegen einen erweiterten Versicherungsschutz unter Inkaufnahme des Risikos entschieden hätte. Dafür spricht die Vorversicherung bei der R+V Allgemeine Versicherung AG, bei der dieses Risiko ebenfalls nicht versichert war. Schließlich ist auch denkbar, dass die Vorversicherung beibehalten worden wäre, wie die Klägerin dies erstinstanzlich als Handlungsoption behauptet hat. Mit dieser Fülle der möglichen Handlungsoptionen kann der Klägerin die Vermutung eines beratungsgerechten Verhaltens nicht zur Seite stehen. Sie hat sich auch nicht auf eine der Handlungsoptionen festgelegt und diese bewiesen.
cc) Die soeben dargestellten Handlungsoptionen der Klägerin bei pflichtgemäßer Beratung durch den Beklagten führen dazu, dass ein kausal verursachter (Mindest-)Schaden selbst bei Anwendung des Beweismaßes des § 287 ZPO nicht festgestellt werden kann. Denn auch im Rahmen des § 287 ZPO kann nur auf Grundlage eines Sachverhalts geprüft werden, wie die Dinge sich weiterentwickelt hätten und in welchem Ausmaß eine andere Versicherung den Schadenseintritt in welchem Ausmaß verhindert hätte.
Diesen Vortrag hat die Klägerin, wie bereits dargelegt, nicht gehalten und nur teilweise Beweis für ihre Behauptungen angeboten. Trotz der Beratungspflichtverletzung kann daher nicht festgestellt werden, für welchen Versicherungsschutz bzw. für welche anderen Handlungsoptionen sich die Klägerin entschieden hätte. Damit kann weder der Schadenseintritt in Form einer bestimmten entgangenen Versicherungsleistung noch eine konkrete (Mindest-)Schadenshöhe bei Berücksichtigung von mit den jeweiligen Handlungsoptionen verbundenen höheren Aufwendungen festgestellt werden. Denn jede der Varianten würde zu einer anderen Schadenshöhe führen. Im Fall einer Mitversicherung des Außengeländes ohne weitere Sicherungsmaßnahmen wären nach dem übereinstimmenden Vortrag beider Parteien bei einer Gesamtvermögensbetrachtung wesentlich höhere Prämien in die Differenzbetrachtung einzustellen, zu deren konkreter Höhe die Klägerin aber nicht vorgetragen hat. Das in erster Instanz angekündigte Versicherungsangebot hat sie auch nach dem Bestreiten des Beklagten nicht vorgelegt. Dies gilt gleichermaßen im Fall der Versicherung von Material in abgeschlossenen Containern, wobei dabei die dadurch verursachten Mehrkosten für die Container zu berücksichtigen wären. Zu der Höhe der dann zu entrichtenden Prämien hat die Klägerin ebenfalls nicht vorgetragen. Ein solche geht auch nicht aus der Bestätigung des gegenwärtigen Versicherers, der S I Gruppe, hervor (vgl. Anlage BK 2). Ferner wäre die Versicherungsleistung in diesem Fall sehr wahrscheinlich durch eine Höchstsumme begrenzt worden, wie das in dem aktuellen Versicherungsvertrag der Klägerin mit der S I Gruppe der Fall (Höchstsumme von 25.000 EUR, vgl. Anlage BK 2) und bei Sachversicherungsverträgen allgemein üblich ist. Ob und in welcher Höhe eine solche Höchstsumme im Jahr 2011 vereinbart worden wäre, hat die Klägerin nicht vorgetragen. Soweit sie die Anhörung ihres Gesellschafters als Beweis für die Tatsache angeboten hat, dass bei entsprechender Beratung die alte Versicherung beibehalten worden wäre, wäre der Klägerin ohnehin kein Schaden entstanden. Denn nach diesem Vertrag hätte – nunmehr zwischen den Parteien unstreitig – die R+V Allgemeine Versicherung AG aus zwei Gründen keine Versicherungsleistung geschuldet. Zum einen war die Firma O. … in diesen Versicherungsvertrag nicht als Versicherte oder weitere Versicherungsnehmerin einbezogen, zum anderen war in diesem einfacher Diebstahl vom Außengelände ebenfalls nicht versichert. Ob und in welchem Umfang die Klägerin Material in den Gebäuden gelagert hätte, hat sie nicht im Einzelnen dargelegt.
Damit kann ein kausal auf die Pflichtverletzung zurückzuführender Schaden bzw. dessen Höhe nicht mit ausreichender Sicherheit festgestellt werden. Auf etwaige Obliegenheitsverletzungen der Klägerin bzw. der mit ihr verbundenen Unternehmen oder auf ein Mitverschulden der Klägerin nach § 254 Abs. 1 BGB kommt es daher nicht weiter an.
3. Der Beklagte haftet der Klägerin auch nicht nach § 280 Abs. 1 BGB für etwaige Pflichtverletzungen bei der Abwicklung des Versicherungsfalls.
Hierzu hat die Klägerin behauptet, dass der Beklagte nach dem ersten Diebstahlereignis zu dem Gesellschafter O. E. gesagt habe, dass sämtliches auf dem Außengelände gelagertes Material Versicherungsschutz genieße und ein etwaiger Verlust abgesichert sei. Soweit die Klägerin in der Berufung nun vorträgt, dass das Material bei einer richtigen Auskunft gesichert worden wäre, so widerspricht das ihrem erstinstanzlichen Vortrag. Dort hatte sie behauptet, dass ihr zu diesem Zeitpunkt weder die Lagerung in den Gebäuden aus Platzgründen noch die Beschaffung von Containern möglich gewesen sei und sie deswegen keine Obliegenheiten verletzt habe.
Die Klägerin hätte zudem auch beweisen müssen, dass eine entsprechende Aussage des Beklagten gefallen sei und für welche der Handlungsoptionen sie sich entschieden hätte. Entsprechende Beweisangebote liegen nicht vor. Die Anhörung des Gesellschafters der Klägerin hat nach deren Würdigung durch den Senats keine hinreichende Wahrscheinlichkeit für die Richtigkeit der streitigen Behauptung ergeben. Für eine Beweiserhebung nach § 448 ZPO bestand kein Anlass. Eine Parteivernehmung nach § 447 ZPO hat die Klägerin ohnehin nicht beantragt.
Ferner ist auf die Ausführungen unter II.2.d) zu verweisen, die auch hier dazu führen, dass der Klägerin kein eigener Schaden entstanden ist.
Der Anspruch scheitert zudem daran, dass kein durch die Pflichtverletzung kausal verursachter Schaden festgestellt werden kann. Denn, wie bereits dargelegt, standen der Klägerin nach ihrem eigenen Vortrag verschiedene Optionen zur Verfügung und es bleibt unklar, für welche sie sich entschieden hätte.
Schließlich kann ein Schaden, selbst bei Berücksichtigung des Beweismaßes nach § 287 ZPO, auch deshalb nicht beziffert oder geschätzt werden, weil die Stehlgutliste vom 10.12.2013 nicht zwischen den beiden Diebstahlereignissen unterscheidet. Auch auf Grundlage des schriftsätzlichen Vorbringens der Klägerin können entsprechende Feststellungen nicht getroffen werden, weil die Klägerin den bei der Firma O. … eingetretenen Schaden auch dort nicht den jeweiligen Vorkommnissen zuordnet.
4. Ein Anspruch gegen den Beklagten steht der Klägerin schließlich nicht in Gestalt einer von der Firma O. … abgetretenen Forderung gemäß §§ 63, 61 Abs, 1 Satz 1, § 59 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 VVG, § 280 Abs. 1, § 398 BGB i.V.m. dem Maklervertrag vom 13.12.2007 zu.
a) Nach dem Bestreiten ihrer Aktivlegitimation hat die Klägerin behauptet, dass ihr die Firma O. … unmittelbar nach dem Schadensereignis die dieser zustehenden Schadensersatzansprüche abgetreten habe. Die Beklagte hat diesen Vortrag bestritten und einer Vernehmung des Gesellschafters der Klägerin, O. E., nicht zugestimmt. Eine Parteivernehmung nach § 448 ZPO war nicht angezeigt. Die Klägerin hat den Beweis dieser Behauptung nicht durch die Vorlage entsprechender Urkunden geführt.
b) Auf die Abtretungserklärung kommt es aber auch nicht weiter an. Denn Voraussetzung für eine wirksame Abtretung nach § 398 BGB ist das Bestehen eigener Schadensersatzansprüche der Firma O. … gegen den Beklagten nach § 63 VVG oder gemäß § 280 Abs. 1 VVG. Solche Ansprüche bestehen aber nicht, da die Firma O. … weder Vertragspartei eines Maklervertrags gewesen ist noch der Vertrag vom 13.12.2007 Schutzwirkung für Dritte (§ 328 BGB) entfaltet.
aa) Der schriftliche Maklervertrag vom 13.12.2007 wurde lediglich von der Klägerin und dem Beklagten unterschrieben. Es ist aus dem Wortlaut des Vertrags auch nicht andeutungsweise ersichtlich, dass weitere Firmen in den Maklervertrag einbezogen werden sollten oder die Klägerin als Stellvertreterin von mit ihr verbundenen Unternehmen gehandelt hat (vgl. für eine solche Konstellation bei: BGH, Urteil vom 10. März 2016 – I ZR 147/14 -, Rn. 11, juris). Andere außerhalb der Vertragsurkunde liegende Umstände hat die Klägerin nicht weiter vorgetragen und nur auf ihren schriftlichen Auftrag vom Dezember 2007 verwiesen. Dieser Auftrag, in dem die verbundenen Unternehmen ausdrücklich als mitzuversichernde Unternehmen aufgeführt waren, bezog sich aber nur auf eine Betriebshaftpflichtversicherung, die zeitnah abgeschlossen wurde. Rückschlüsse auf eine konkludente Erweiterung des Maklervertrags auf diese Firmen lassen sich daraus ohne weitere Anhaltspunkte im Vertragstext oder andere außerhalb der Urkunde liegende Indizien nicht ziehen. Vielmehr wäre, wenn sich der Maklervertrag bereits auf alle verbundenen Unternehmen bezogen hätte, eine ausdrückliche Benennung der Firmen in dem Einzelauftrag vom Dezember 2017 nicht erforderlich gewesen. Die Klägerin hat auch nicht dargetan, dass vor Abschluss des neuen Versicherungsvertrags im Jahr 2011 ein neuer, gegebenenfalls mündlicher Maklervertrag unter Einbezug der Firma O. … geschlossen oder ein entsprechender Einzelauftrag im Hinblick auf den Sachversicherungsvertrag erteilt worden sei.
bb) Der Maklervertrag vom 13.12.2007 stellt weder einen Vertrag zugunsten Dritter (§ 328 Abs. 1 BGB) dar, noch entfaltet er eine Schutzwirkung zugunsten Dritter. Offensichtlich ist dies im Fall eines echten Vertrags zugunsten Dritter. Eine entsprechende Auslegung des Vertrags scheitert bereits an dessen Wortlaut. Aber auch die für eine Auslegung als Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte erforderlichen Voraussetzungen sind nicht gegeben. Bei der Prüfung sind dabei strenge Maßstäbe anzulegen (vgl. Grüneberg, in: ders., BGB, 82. Aufl. 2023, § 328 BGB Rn. 16). Für den Beklagten hätte zunächst erkennbar gewesen sein müssen, dass die Firma O. … dauerhaft in den Schutzbereich des Maklervertrags hätte einbezogen werden sollen (vgl. Grüneberg, a.a.O. Rn. 18). Dies ergibt sich schon nicht aus dem Wortlaut des Vertrags und auch nicht aus anderen konkreten Umständen des Vertragsschlusses. Der Auftrag aus dem Jahr 2007 war nur für die Betriebshaftpflichtversicherung erteilt worden. Ferner hätten eine Leistungsnähe sowie ein Einbeziehungsinteresse der Klägerin bestehen und die Firma O. … hätte ihrerseits schutzbedürftig gewesen sein müssen (vgl. Grüneberg, a.a.O. § 328 BGB Rn. 16 ff.). Die Firma O. … war aber nicht schutzbedürftig. Als gewerbetreibendes Unternehmen hätte sie sich ohne Weiteres an dem Maklervertrag beteiligen, einen eigenen Maklervertrag abschließen oder einen auf eine einzelne Versicherung bezogenen Vermittlungsauftrag erteilen können. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Klägerin trotz der Personenidentität zwischen ihrem Gesellschafter O. E. und dem Einzelunternehmer O. für das „Wohl und Wehe“ der Firma O. … mitverantwortlich war oder an deren Einbezug erkennbar ein besonderes Interesse hatte. Jedenfalls hat die Klägerin zu solchen Umständen nicht näher vorgetragen.
Im Übrigen würde selbst bei einem Einbezug der Firma O. … in den Schutzbereich des Maklervertrages ein Anspruch deswegen scheitern, weil ein kausal verursachter Schaden bzw. dessen Höhe nicht festgestellt werden kann.
Die Berufung der Klägerin hat daher insgesamt – auch im Hinblick auf den Hilfsantrag und die Nebenforderungen – keinen Erfolg.
III.
1. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO, weil das Rechtsmittel der Klägerin nicht erfolgreich war.
2. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 708 Nr. 10, §§ 711, 709 Satz 2 ZPO.
3. Die Revision war nicht zuzulassen, da Zulassungsgründe (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO) nicht vorliegen. Die rechtliche und tatsächliche Würdigung beruht auf den Umständen des Einzelfalls, ohne dass von der Rechtsprechung anderer Oberlandesgerichte oder der des Bundesgerichtshofs abgewichen wird.