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Versicherungsmaklerhaftung – Pflichtverletzung bei Anbahnung eines Versicherungsvertrages

Einem metallverarbeitenden Betrieb wurde Material im Wert von über 41.000 Euro gestohlen – doch die Versicherung zahlt nicht. Grund dafür ist eine Lücke im Versicherungsschutz, für die nun der Versicherungsmakler verantwortlich gemacht werden soll. Obwohl das Gericht dem Makler Versäumnisse in der Beratung attestiert, geht der Betrieb leer aus, da ihm das gestohlene Material gar nicht gehörte.

Das Wichtigste: Kurz & knapp

  • Der Rechtsstreit betraf Schadensersatzansprüche aufgrund einer unzureichenden Beratung durch einen Versicherungsmakler.
  • Die Klägerin, ein metallverarbeitendes Unternehmen, hatte einen Vertrag mit einem Versicherungsmakler abgeschlossen, der für sie aktive Versicherungen vermitteln sollte.
  • Der Beklagte vermittelte eine neue Sachversicherung, die wesentliche Risiken, wie Einbruchdiebstahl vom Außengelände, nicht abdeckte.
  • Diese unzureichende Deckung führte zu einem finanziellen Verlust für die Klägerin, was zur Klage führte.
  • Das Gericht wies die Berufung der Klägerin zurück und bestätigte die Entscheidung des Landgerichts.
  • Es stellte fest, dass die Klägerin nicht ausreichend nachweisen konnte, dass der Beklagte seine Beratungs- und Informationspflichten verletzt hatte.
  • Das Gericht entschied, dass der Versicherungsmakler nicht für den entstandenen Schaden haftbar gemacht werden kann, da kein Fehlverhalten erkennbar war.
  • Die Entscheidung hat zur Folge, dass die Klägerin die Kosten des Verfahrens tragen muss.
  • Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, was bedeutet, dass der Beklagte unter bestimmten Bedingungen gegen die Klägerin vollstrecken kann.
  • Die Revision wurde nicht zugelassen, wodurch der Rechtsstreit für die Klägerin endgültig entschieden ist.

Haftung von Versicherungsmaklern: Ein wegweisender Fall zu Beratungsfehlern

Die Versicherungsmaklerhaftung ist ein zentraler Aspekt im Versicherungsrecht, der insbesondere bei Pflichtverletzungen während der Anbahnung eines Versicherungsvertrages von Bedeutung ist. Versicherungsmakler tragen die Verantwortung, ihre Kunden umfassend zu beraten und über alle relevanten Risiken und Bedingungen aufzuklären. Hierbei sind sie nicht nur verpflichtet, die Bedürfnisse des Kunden zu ermitteln, sondern auch passende Angebote zu präsentieren. Verletzen sie diese Pflichten, kann es zu Beratungsfehlern kommen, die für den Kunden kostenintensive Folgen haben können. Schadensersatzansprüche gegenüber dem Makler können die Folge fehlerhafter Beratung oder unzureichender Risikoanalysen sein.

Eine wesentliche Grundlage der Maklerpflichten sind die Informationspflichten. Ein Makler muss sicherstellen, dass der Kunde alle notwendigen Informationen erhält, um eine informierte Entscheidung über einen Versicherungsvertrag treffen zu können. Zu den häufigsten Konflikten gehören auch Fragen des Vertrauensschutzes und der Aufklärungspflicht, die dem Kunden eine realistische Einschätzung seines Versicherungsbedarfs ermöglichen sollen. In der folgenden Betrachtung wird ein konkreter Fall vorgestellt, der exemplarisch auf diese Thematik eingeht und die damit verbundenen Haftungsansprüche näher beleuchtet.

Der Fall vor Gericht


Versicherungsmakler haftet nicht für fehlenden Einschluss verbundener Unternehmen in Sachversicherung

Versicherungsmaklerhaftung
(Symbolfoto: Flux gen.)

Das Thüringer Oberlandesgericht hat in einem Urteil vom 24.02.2023 die Haftung eines Versicherungsmaklers für eine unzureichende Beratung beim Abschluss einer Sachversicherung verneint.

Die Klägerin, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), betreibt ein metallverarbeitendes Gewerbe und hatte mit dem beklagten Versicherungsmakler 2007 einen Maklervertrag geschlossen. 2011 vermittelte der Makler der GbR eine neue Sachversicherung, die jedoch nicht das Risiko eines einfachen Diebstahls vom Außengelände abdeckte. 2013 kam es zu zwei Diebstählen von Material im Wert von über 41.000 Euro, das auf dem Betriebsgelände im Freien gelagert war. Dieses Material gehörte allerdings nicht der klagenden GbR, sondern einem mit ihr verbundenen Einzelunternehmen.

Die GbR verklagte daraufhin den Makler auf Schadensersatz wegen mangelhafter Beratung. Sie argumentierte, der Makler hätte auf die Versicherungslücke hinweisen und für den Einbezug der verbundenen Unternehmen in den Versicherungsschutz sorgen müssen.

Das OLG Thüringen sah zwar eine Pflichtverletzung des Maklers, da dieser die GbR nicht zu möglichen Risiken auf dem Außengelände und zum Einbezug verbundener Unternehmen beraten hatte. Allerdings sei der GbR selbst kein eigener Schaden entstanden, da das gestohlene Material nicht in ihrem Eigentum stand.

Zudem konnte die Klägerin nicht nachweisen, wie sie sich bei ordnungsgemäßer Beratung verhalten hätte. Es kamen mehrere Handlungsoptionen in Betracht, wie eine teurere Versicherung für Außenlagerung, die Lagerung in Containern oder in Gebäuden. Daher könne kein konkreter Schaden festgestellt werden.

Das Gericht betonte, dass der Maklervertrag auch keine Schutzwirkung für die verbundenen Unternehmen entfalte. Diese hätten sich ohne Weiteres selbst an dem Vertrag beteiligen oder einen eigenen Maklervertrag abschließen können.

Die Berufung der Klägerin gegen das erstinstanzliche Urteil wurde daher zurückgewiesen. Das Urteil verdeutlicht die Grenzen der Haftung von Versicherungsmaklern und die Notwendigkeit für Unternehmen, ihre Versicherungssituation genau zu prüfen.


Die Schlüsselerkenntnisse


Die Entscheidung verdeutlicht die Grenzen der Haftung von Versicherungsmaklern. Trotz Pflichtverletzung bei der Beratung scheitert ein Schadensersatzanspruch, wenn dem Versicherungsnehmer selbst kein Schaden entstanden ist und er nicht nachweisen kann, wie er sich bei ordnungsgemäßer Beratung verhalten hätte. Zudem erstreckt sich die Schutzwirkung eines Maklervertrags nicht automatisch auf verbundene Unternehmen. Dies unterstreicht die Eigenverantwortung von Unternehmen bei der Gestaltung ihres Versicherungsschutzes.


Was bedeutet das Urteil für Sie?

Als Unternehmer müssen Sie bei der Zusammenarbeit mit Versicherungsmaklern besonders wachsam sein. Obwohl der Makler in diesem Fall seine Beratungspflicht verletzt hat, konnte die klagende Firma keinen Schadensersatz durchsetzen. Für Sie bedeutet das: Verlassen Sie sich nicht blind auf Ihren Makler, sondern prüfen Sie aktiv Ihren Versicherungsschutz. Achten Sie besonders darauf, dass verbundene Unternehmen und Außenlager explizit mitversichert sind. Dokumentieren Sie außerdem genau, wie Sie sich bei ordnungsgemäßer Beratung verhalten hätten. Nur so können Sie im Schadensfall Ihre Ansprüche durchsetzen. Letztlich liegt die Verantwortung für einen adäquaten Versicherungsschutz bei Ihnen als Unternehmer.


Weiterführende Informationen

In unserer FAQ-Rubrik finden Sie Antworten auf die häufigsten Fragen rund um Versicherungsthemen. Besonders im Fokus steht dabei die Haftung des Versicherungsmaklers bei Beratungsfehlern, ein entscheidendes Thema für jeden, der auf professionelle Unterstützung angewiesen ist. Wir bieten Ihnen prägnante Informationen und nützliche Hinweise, um fundierte Entscheidungen treffen zu können.


Häufig gestellte Fragen (FAQ)


 

Welche Pflichten hat ein Versicherungsmakler bei der Beratung eines Unternehmens?

Ein Versicherungsmakler hat bei der Beratung eines Unternehmens umfangreiche Pflichten, die sich aus seiner Rolle als treuhänderähnlicher Sachwalter des Versicherungsnehmers ergeben.

Beratungs- und Analysepflicht

Der Makler muss eine gründliche Risikoanalyse des Unternehmens durchführen. Dabei erfasst er die individuelle Situation des Unternehmens und ermittelt den spezifischen Versicherungsbedarf. Er ist verpflichtet, eine Deckungsanalyse vorzunehmen, um die richtigen Versicherungsarten und angemessenen Versicherungssummen zu bestimmen.

Marktüberblick und Produktauswahl

Als Versicherungsmakler müssen Sie dem Unternehmen eine hinreichende Zahl von auf dem Markt angebotenen Versicherungsverträgen und Versicherern zur Auswahl stellen. Sie sind verpflichtet, aus der Vielzahl der Angebote die für das Unternehmen am besten geeigneten Versicherungslösungen auszuwählen und vorzuschlagen.

Aufklärungs- und Dokumentationspflicht

Sie müssen das Unternehmen umfassend über die empfohlenen Versicherungsprodukte aufklären und die Gründe für Ihre Empfehlungen nachvollziehbar dokumentieren. Wenn Sie als Makler auf eine eingeschränkte Versicherer- und Vertragsauswahl hinweisen, müssen Sie dem Unternehmen vor Vertragsabschluss mitteilen, auf welcher Markt- und Informationsgrundlage Sie Ihre Leistung erbringen.

Betreuungspflicht

Ihre Pflichten enden nicht mit dem Abschluss des Versicherungsvertrags. Sie sind zur laufenden Betreuung des vermittelten Vertrags verpflichtet. Das bedeutet, Sie müssen den Vertrag regelmäßig auf Anpassungsbedarf überprüfen und das Unternehmen unaufgefordert auf notwendige Änderungen hinweisen, etwa bei Gesetzesänderungen oder wenn der Vertrag ausläuft.

Unterstützung im Schadenfall

Im Schadenfall sind Sie verpflichtet, das Unternehmen sachkundig zu beraten, für eine korrekte Schadenanzeige zu sorgen und die Interessen des Unternehmens bei der Abwicklung zu wahren.

Wenn Sie diese Pflichten bei der Beratung eines Unternehmens beachten, stellen Sie sicher, dass Sie Ihrer Rolle als Versicherungsmakler gerecht werden und dem Unternehmen den bestmöglichen Versicherungsschutz bieten.


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Wann haftet ein Versicherungsmakler für Beratungsfehler?

Ein Versicherungsmakler haftet für Beratungsfehler, wenn er seine gesetzlichen und vertraglichen Pflichten schuldhaft verletzt und dem Kunden dadurch ein Schaden entsteht. Die Haftung basiert auf dem Maklervertrag in Verbindung mit § 280 BGB sowie § 63 VVG.

Voraussetzungen für die Haftung

Pflichtverletzung: Der Makler muss eine seiner Pflichten verletzt haben. Zu diesen Pflichten gehören:

  • Umfassende Risikoanalyse
  • Marktüberblick und Produktvergleich
  • Empfehlung des bestmöglichen Versicherungsschutzes
  • Aufklärung über Vor- und Nachteile verschiedener Angebote
  • Überwachung und Anpassung des Versicherungsschutzes

Wenn Sie beispielsweise dem Makler mitteilen, dass Sie eine neue berufliche Tätigkeit aufnehmen, und er daraufhin nicht prüft, ob Ihr bestehender Versicherungsschutz angepasst werden muss, könnte dies eine Pflichtverletzung darstellen.

Verschulden: Die Pflichtverletzung muss schuldhaft erfolgt sein. Dies umfasst sowohl Vorsatz als auch jede Form der Fahrlässigkeit. Stellen Sie sich vor, der Makler übersieht wichtige Informationen in Ihren Unterlagen, die auf ein erhöhtes Risiko hindeuten – dies könnte als fahrlässiges Handeln gewertet werden.

Schaden: Dem Kunden muss durch die Pflichtverletzung ein Schaden entstanden sein. Ein Schaden liegt vor, wenn Sie beispielsweise aufgrund einer Fehlberatung keinen oder unzureichenden Versicherungsschutz haben und im Schadensfall selbst für die Kosten aufkommen müssen.

Kausalität: Zwischen der Pflichtverletzung und dem entstandenen Schaden muss ein kausaler Zusammenhang bestehen. Wenn der Makler Sie nicht über eine wichtige Deckungserweiterung informiert und genau dieser nicht versicherte Schaden eintritt, ist die Kausalität gegeben.

Beweislast und Haftungsumfang

Beweislast: Grundsätzlich müssen Sie als Kunde die Pflichtverletzung, den Schaden und die Kausalität beweisen. Allerdings gilt bei fehlender oder unvollständiger Beratungsdokumentation eine Beweislastumkehr zugunsten des Kunden. Der Makler muss dann beweisen, dass er ordnungsgemäß beraten hat.

Haftungsumfang: Im Schadensfall haftet der Makler in der Regel unbegrenzt. Er muss Sie so stellen, als hätte er richtig beraten und Sie den optimalen Versicherungsschutz erhalten. Dies kann bedeuten, dass er die volle Schadensumme zu tragen hat, die ein passender Versicherungsvertrag abgedeckt hätte.

Besonderheiten der Maklerhaftung

Sachwalterstellung: Als Ihr treuhänderischer Sachwalter hat der Versicherungsmakler eine besonders weitreichende Haftung. Er muss Ihre Interessen umfassend wahren und Sie bestmöglich absichern.

Haftungsbegrenzung: Beachten Sie, dass Klauseln zur Haftungsbegrenzung in Maklerverträgen für Verletzungen der Beratungs- und Dokumentationspflichten nach §§ 60, 61, 63 VVG unwirksam sind. Der Makler kann seine Haftung für diese Kernpflichten nicht wirksam einschränken.

Verjährung: Ihre Ansprüche gegen den Makler verjähren in der Regel nach drei Jahren. Die Frist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und Sie von den anspruchsbegründenden Umständen Kenntnis erlangt haben.

Wenn Sie vermuten, dass Ihr Versicherungsmakler Sie fehlerhaft beraten hat, sollten Sie die Beratungsdokumentation und alle relevanten Unterlagen sorgfältig prüfen. Eine genaue Dokumentation Ihrer Kommunikation mit dem Makler kann in solchen Fällen sehr hilfreich sein.


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Welche Nachweise sind erforderlich, um Schadensersatz wegen mangelhafter Beratung geltend zu machen?

Um Schadensersatz wegen mangelhafter Beratung durch einen Versicherungsmakler geltend zu machen, müssen Sie drei wesentliche Elemente nachweisen:

Nachweis der Pflichtverletzung

Sie müssen belegen, dass der Versicherungsmakler seine Beratungspflichten verletzt hat. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn er Sie nicht ausreichend über wichtige Aspekte des Versicherungsvertrags informiert hat. Als Nachweis können Gesprächsprotokolle, E-Mails oder Zeugenaussagen dienen. Besonders wichtig ist das Beratungsprotokoll, das der Makler nach § 61 Abs. 1 VVG erstellen muss. Fehlt dieses oder ist es unvollständig, kann dies zu Ihren Gunsten ausgelegt werden.

Nachweis des Schadens

Sie müssen den konkreten finanziellen Schaden nachweisen, der Ihnen durch die mangelhafte Beratung entstanden ist. Dies kann beispielsweise ein Versicherungsfall sein, der nicht gedeckt ist, obwohl Sie davon ausgingen, versichert zu sein. Hier sind Rechnungen, Gutachten oder Sachverständigenberichte hilfreich, um die Schadenshöhe zu belegen.

Nachweis der Kausalität

Sie müssen darlegen, dass der Schaden direkt aus der mangelhaften Beratung resultiert. Dies bedeutet, Sie müssen zeigen, dass Sie bei korrekter Beratung eine andere Entscheidung getroffen hätten, die den Schaden verhindert hätte. Hierfür können schriftliche Erklärungen oder eidesstattliche Versicherungen nützlich sein, in denen Sie Ihr hypothetisches Verhalten bei ordnungsgemäßer Beratung darlegen.

Wenn Sie diese Nachweise erbringen, haben Sie gute Chancen, Ihren Schadensersatzanspruch durchzusetzen. Bedenken Sie, dass die Beweislast grundsätzlich bei Ihnen als Versicherungsnehmer liegt. Allerdings kann es zu Beweiserleichterungen kommen, insbesondere wenn der Makler seine Dokumentationspflichten verletzt hat.


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Kann ein Versicherungsmakler für Schäden haften, die verbundenen Unternehmen entstanden sind?

Ja, ein Versicherungsmakler kann unter bestimmten Umständen auch für Schäden haften, die verbundenen Unternehmen entstanden sind. Die Haftung des Versicherungsmaklers erstreckt sich grundsätzlich auf seinen Vertragspartner, kann aber in bestimmten Fällen auch auf verbundene Unternehmen ausgeweitet werden.

Grundlage der Maklerhaftung

Die Haftung des Versicherungsmaklers basiert auf dem Maklervertrag in Verbindung mit § 280 BGB. Der Makler ist verpflichtet, die Interessen seines Kunden umfassend zu wahren und ihn bestmöglich zu beraten. Wenn er diese Pflichten schuldhaft verletzt und dadurch ein Schaden entsteht, kann er haftbar gemacht werden.

Haftung gegenüber verbundenen Unternehmen

Bei verbundenen Unternehmen kann eine Haftung des Maklers in Betracht kommen, wenn der Maklervertrag eine Schutzwirkung zugunsten Dritter entfaltet. Dies ist der Fall, wenn:

  1. Das verbundene Unternehmen in den Schutzbereich des Maklervertrages einbezogen ist.
  2. Der Versicherungsnehmer ein berechtigtes Interesse am Schutz des verbundenen Unternehmens hat.
  3. Für den Makler erkennbar war, dass das verbundene Unternehmen in den Schutzbereich einbezogen werden sollte.

Beispiel: Wenn Sie als Muttergesellschaft einen Versicherungsmakler beauftragen, der auch die Versicherungsinteressen Ihrer Tochtergesellschaften berücksichtigen soll, könnte eine Haftung gegenüber den Tochtergesellschaften bestehen.

Voraussetzungen für die Haftung

Damit der Makler für Schäden bei verbundenen Unternehmen haftet, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  1. Eine Pflichtverletzung des Maklers muss vorliegen.
  2. Diese Pflichtverletzung muss kausal für den entstandenen Schaden sein.
  3. Der Makler muss die Pflichtverletzung zu vertreten haben (Verschulden).
  4. Das verbundene Unternehmen muss in den Schutzbereich des Maklervertrages einbezogen sein.

Praktische Bedeutung für Unternehmen

Wenn Sie als Unternehmen möchten, dass der Versicherungsschutz auch verbundene Unternehmen umfasst, sollten Sie dies explizit mit dem Makler vereinbaren. Informieren Sie den Makler über die Struktur Ihres Unternehmens und die zu berücksichtigenden verbundenen Unternehmen. So stellen Sie sicher, dass diese in den Schutzbereich des Maklervertrages einbezogen werden.

Wichtig: Die Haftung des Maklers für verbundene Unternehmen ist nicht automatisch gegeben. Sie hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab und muss im Streitfall gerichtlich geklärt werden.


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Was kann ich tun, wenn mein Versicherungsmakler seine Pflichten verletzt hat?

Wenn Sie den Verdacht haben, dass Ihr Versicherungsmakler seine Pflichten verletzt hat, können Sie mehrere Schritte unternehmen, um Ihre Interessen zu wahren und die Situation zu klären.

Dokumentation der Pflichtverletzung

Sammeln und sichern Sie alle relevanten Unterlagen und Beweise, die auf eine Pflichtverletzung hindeuten. Dazu gehören E-Mails, Briefe, Protokolle von Gesprächen und Beratungen sowie Versicherungspolicen. Notieren Sie sich auch Datum und Inhalt von Telefonaten oder persönlichen Gesprächen.

Kontaktaufnahme mit dem Versicherungsmakler

Sprechen Sie Ihren Versicherungsmakler direkt auf die vermutete Pflichtverletzung an. Erklären Sie ihm Ihre Sichtweise und geben Sie ihm die Möglichkeit zur Stellungnahme. Oft lassen sich Missverständnisse oder kleinere Probleme auf diesem Weg klären. Halten Sie den Inhalt dieses Gesprächs schriftlich fest.

Prüfung des Maklervertrags

Überprüfen Sie den Maklervertrag sorgfältig auf die darin festgelegten Pflichten und Leistungen des Versicherungsmaklers. Vergleichen Sie diese mit den tatsächlich erbrachten Leistungen, um mögliche Abweichungen zu identifizieren.

Einholung einer Zweitmeinung

Wenn Sie unsicher sind, ob tatsächlich eine Pflichtverletzung vorliegt, können Sie eine Zweitmeinung von einem anderen Versicherungsmakler oder einem Versicherungsberater einholen. Diese können Ihnen helfen, die Situation objektiv einzuschätzen.

Geltendmachung von Ansprüchen

Sollte sich herausstellen, dass tatsächlich eine Pflichtverletzung vorliegt, haben Sie möglicherweise Anspruch auf Schadensersatz. Versicherungsmakler sind in der Regel beruflich haftpflichtversichert, was die Durchsetzung von Ansprüchen erleichtern kann.

Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde

Bei schwerwiegenden Verstößen können Sie eine Beschwerde bei der zuständigen Aufsichtsbehörde einreichen. In Deutschland ist dies die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin). Die BaFin kann bei Bedarf aufsichtsrechtliche Maßnahmen ergreifen.

Kündigung des Maklervertrags

Wenn das Vertrauensverhältnis nachhaltig gestört ist, haben Sie die Möglichkeit, den Maklervertrag zu kündigen. Beachten Sie dabei die im Vertrag festgelegten Kündigungsfristen und -modalitäten.

Durch diese Schritte können Sie Ihre Rechte als Versicherungsnehmer wahren und angemessen auf eine mögliche Pflichtverletzung Ihres Versicherungsmaklers reagieren. Eine sorgfältige Dokumentation und sachliche Kommunikation sind dabei entscheidend für ein erfolgreiches Vorgehen.


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Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

Versicherungsmaklerhaftung

Versicherungsmaklerhaftung bezieht sich auf die Verantwortlichkeit eines Versicherungsmaklers, wenn dieser seine Pflichten verletzt, insbesondere während der Anbahnung eines Versicherungsvertrages. Der Makler muss den Kunden umfassend beraten und auf alle wesentlichen Risiken und Bedingungen hinweisen. Beispiel: Wenn ein Makler es versäumt, auf eine wichtige Deckungslücke in der Versicherung hinzuweisen, und dadurch ein Schaden entsteht, kann er haftbar gemacht werden.


Pflichtverletzung

Pflichtverletzung bedeutet das Nichterfüllen einer vertraglichen oder gesetzlichen Pflicht. Im Kontext von Versicherungsmaklern bezieht sich dies auf Versäumnisse bei der Beratung oder bei der Ermittlung des Versicherungsbedarfs eines Kunden. Beispiel: Ein Makler informiert nicht darüber, dass die Versicherung keinen Diebstahlschutz für Außenlager enthält, trotz ausdrücklicher Nachfrage des Kunden.


Informationspflichten

Informationspflichten sind die Pflichten des Versicherungsmaklers, den Kunden umfassend über alle relevanten Aspekte des Versicherungsvertrages zu informieren. Hierzu gehören Risiken, Bedingungen und Ausschlüsse des Versicherungsvertrags. Beispiel: Der Makler muss den Kunden darauf hinweisen, dass Diebstahl außerhalb von Gebäuden nicht durch die bestehende Police gedeckt ist, wenn dieser danach fragt.


Schadensersatzanspruch

Schadensersatzanspruch bedeutet das Recht eines Geschädigten, von dem Verursacher des Schadens finanziellen Ausgleich zu verlangen. Beispiel: Wenn ein Makler seine Pflicht verletzt und dadurch ein Kunde einen finanziellen Verlust erleidet, kann der Kunde einen Schadensersatzanspruch geltend machen, um diesen Verlust auszugleichen.


Eigenverantwortung

Eigenverantwortung bedeutet die Pflicht eines Unternehmens oder Einzelnen, selbst für seinen Versicherungsschutz zu sorgen und diesen regelmäßig zu überprüfen. Beispiel: Auch wenn ein Makler beauftragt wird, muss ein Unternehmer sicherstellen, dass alle relevanten Risiken abgedeckt sind, wie zum Beispiel der Schutz von Außenlagern.


Schutzwirkung

Schutzwirkung bezeichnet die Erweiterung der Rechtswirkungen eines Vertrags auf Dritte, die nicht Vertragspartei sind, aber ein berechtigtes Interesse haben. Beispiel: Ein Maklervertrag zwischen einer Firma und einem Makler wirkt nicht automatisch für verbundene Unternehmen. Diese müssen separat abgesichert werden, um im Schadensfall Ansprüche geltend machen zu können.


Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 76 VVG (Versicherungsvertragsgesetz): Dieser Paragraph regelt die Verpflichtungen des Versicherungsnehmers, insbesondere hinsichtlich der Anzeige von Risiken und Schadensfällen. Zudem sieht er vor, dass der Versicherer bei einer Verletzung dieser Pflichten unter Umständen leistungsfrei bleiben kann. Im vorliegenden Fall könnte eine Verletzung der Anzeigepflicht durch die Klägerin relevant sein, da sie möglicherweise nicht alle relevanten Informationen zu den Diebstählen außerhalb von Gebäuden dem Versicherer mitgeteilt hat.
  • § 62 VVG: Dieser Paragraph befasst sich mit der Leistungsfreiheit des Versicherers, wenn der Versicherungsnehmer bei Gefahrenerhöhung oder dem Eintritt eines Versicherungsfalles unzutreffende Angaben macht. Der Zusammenhang zu diesem Fall ergibt sich durch die möglichen fehlerhaften oder unvollständigen Informationen, die die Klägerin möglicherweise dem Beklagten und dem Versicherer über ihre Versicherungssituation und die tatsächlichen Risiken gegeben hat.
  • § 35 VVG: Hier wird die Informationspflicht des Versicherungsmaklers thematisiert. Der Makler ist verpflichtet, den Versicherungsnehmer über bestehende Risiken und die Erforderlichkeit eines Versicherungsschutzes aufzuklären. Im vorliegenden Fall könnte der Beklagte als Versicherungsmakler argumentieren, dass er die Klägerin nicht hinreichend bezüglich der Risiken und den Bedingungen der von ihm empfohlenen Versicherungen informiert hat.
  • § 675 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch): Dieser Paragraph behandelt den Auftrag und die Pflichten des Beauftragten. Ein Versicherungsmakler handelt im Auftrag des Versicherungsnehmers und muss dessen Interessen wahren. Die Frage ergäbe sich hier, ob der Beklagte seine Verpflichtungen aus dem Auftrag an die Klägerin verletzt hat, was für die Schadensersatzansprüche von Bedeutung sein könnte.
  • Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB): Diese bilden die vertraglichen Grundlagen, die zwischen der Klägerin und der Versicherungsgesellschaft bestehen. Die spezifischen Ausschlüsse für Diebstahl außerhalb von Gebäuden könnten zentral für die Beurteilung des Anspruchs der Klägerin auf Schadensersatz sein, sofern der Beklagte sie nicht über diese Ausschlüsse aufgeklärt hat und dies zu einem relevanten Schaden geführt hat.

Das vorliegende Urteil

Thüringer Oberlandesgericht – Az.: 4 U 4/22 – Urteil vom 24.02.2023


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