OLG Karlsruhe – Az.: 9 W 14/14 – Beschluß vom 30.05.2014
1. Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Landgerichts Offenburg vom 03.02.2014 – 1 O 15/13 – aufgehoben. Dem Antragsteller wird Prozesskostenhilfe für den ersten Rechtszug bewilligt für die beabsichtigte Klage, soweit er Schadensersatzansprüche in Höhe von 6.411,40 EUR nebst Zinsen geltend macht. Dem Antragsteller wird Rechtsanwalt R., K., als Prozessbevollmächtigter beigeordnet zu den Bedingungen eines am Ort des Prozessgerichts ansässigen Rechtsanwalts. Der Antragsteller hat ab dem 01.08.2013 auf die Prozesskostenhilfe Raten in Höhe von 325,00 EUR pro Monat an die Landeskasse zu zahlen.
2. Im Übrigen wird der Prozesskostenhilfeantrag des Antragstellers zurückgewiesen.
3. Die weitergehende sofortige Beschwerde des Antragstellers wird zurückgewiesen.
4. Eine Gerichtsgebühr wird im Verfahren der sofortigen Beschwerde nicht erhoben.
Gründe
I.
Der Antragsteller begehrt im Verfahren vor dem Landgericht Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Schadensersatzklage gegen den Antragsgegner, der als Versicherungsmakler für den Antragsteller tätig war.
Im Jahr 2005 schloss der Antragsteller eine Rechtsschutzversicherung bei der C. Rechtsschutzversicherungs-AG (im Folgenden abgekürzt: C.) ab. Der Versicherungsvertrag wurde vom Antragsgegner vermittelt. In späteren Jahren versuchte der Antragsteller, Haftungsansprüche gegen einen Anwalt (Rechtsanwalt H.) durchzusetzen, da dieser im Rahmen eines mit dem Antragsteller bestehenden Mandats pflichtwidrig die Verjährung von Schadensersatzansprüchen gegen dritte Personen nicht verhindert habe. Unter anderem erwirkte der Antragsteller im Januar 2011 einen Mahnbescheid gegen Rechtsanwalt H. über einen Betrag von 200.000,00 EUR zuzüglich Zinsen.
Der Antragsteller versuchte, von der C. eine Deckungszusage bzw. eine Erstattung von Kosten zu erlangen wegen seiner Aufwendungen im Zusammenhang mit den Rechtsverfolgungsmaßnahmen gegen Rechtsanwalt H.. Die C. lehnte Leistungen im Rahmen des mit dem Antragsteller bestehenden Rechtsschutzversicherungsvertrages ab. Mit Schreiben vom 22.07.2011 (Anlage K 12) erklärte die C., sie fechte den Versicherungsvertrag mit dem Antragsteller wegen arglistiger Täuschung an. Denn dieser habe sie im Jahr 2005 bei Vertragsschluss nicht über das Bestehen einer Vorversicherung unterrichtet. Bei zutreffender Beantwortung der damals an den Antragsteller gerichteten Fragen hätte sie Nachforschungen gehalten. Sie hätte dann erfahren, dass beim Vorversicherer Rechtsschutzfälle in erheblicher Zahl geltend gemacht worden seien. In Kenntnis dieser Umstände hätte sie den Versicherungsantrag des Antragstellers nicht angenommen, da mit einer entsprechenden Häufigkeit von Rechtsschutzfällen auch für die Zukunft zu rechnen gewesen sei. Der Antragsteller versuchte nach dieser Ablehnung, eine Rechtsschutzgewährung durch die C. gerichtlich durchzusetzen. Seine diesbezüglichen Klagen wurden rechtskräftig abgewiesen (Beschluss des Oberlandesgerichts Celle – 8 U 253/12 – vom 14.02.2013, Anlage K 27, und Urteil des Amtsgerichts Hannover vom 14.06.2013 – 559 C 9956/11 -, Anlage K 28).
Der Antragsteller ist der Auffassung, für die erfolgreiche Anfechtung des Versicherungsvertrages durch die C. sei der Antragsgegner verantwortlich. Denn dieser habe im Rahmen des Maklermandats der C. falsche Auskünfte hinsichtlich der Frage einer Vorversicherung erteilt, obwohl er vom Antragsteller über die maßgeblichen Umstände zutreffend informiert gewesen sei. Wenn der Antragsgegner damals die C. zutreffend informiert hätte, wäre der Versicherungsantrag von dieser sofort abgelehnt worden. Der Antragsteller hätte von Anfang an gewusst, dass er keine Aussichten auf Leistungen aus einer Rechtsschutzversicherung hatte. Er hätte dann keine Unkosten aufgewendet, um Ansprüche gegen Rechtsanwalt H. durchzusetzen. Denn diese Aufwendungen habe er nur im Vertrauen darauf getätigt, dass die Kosten von der Rechtsschutzversicherung erstattet würden. Der Antragsteller hat diese Unkosten zunächst mit insgesamt 13.657,02 EUR beziffert (vgl. die Aufstellung im Schriftsatz vom 22.02.2013, Seite 10 ff., As. 23 ff.). Er hat die Gewährung von Prozesskostenhilfe für eine (beabsichtigte) Klage in dieser Höhe gegen den Antragsgegner beantragt.
Der Antragsgegner ist dem Prozesskostenhilfeantrag aus verschiedenen Gründen entgegengetreten. Er habe im Rahmen des Maklervertrags mit dem Antragsteller keine Pflichten verletzt. Die vom Antragsteller begonnene Rechtsverfolgung gegen Rechtsanwalt H. wäre ohnehin erfolglos geblieben. Außerdem hätte die C. – auch bei bestehender Rechtsschutzversicherung – die für die damalige Rechtsverfolgung vom Antragsteller aufgewendeten Kosten nicht erstattet.
Das Landgericht hat mit Beschluss vom 03.02.2014 den Prozesskostenhilfeantrag des Antragstellers zurückgewiesen. Zum einen seien die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht gegeben. Zum anderen biete die beabsichtigte Rechtsverfolgung auch keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Zwar sei von einer Pflichtverletzung des Antragsgegners nach dem schlüssigen Vorbringen des Antragstellers auszugehen. Denn der Antragsgegner hätte – unabhängig von den Informationen des Antragstellers – sich über eine eventuelle Vorversicherung erkundigen müssen, um die C. vor Abschluss einer neuen Rechtsschutzversicherung zutreffend informieren zu können, da die C. nach Vorversicherungen gefragt hatte. Wenn der Antragsgegner seinen Pflichten nachgekommen und die C. informiert hätte, wäre es zum Abschluss der Rechtsschutzversicherung nicht gekommen. Mithin sei der Antragsgegner verpflichtet, den Antragsteller so zu stellen, wie er ohne Abschluss der Rechtsschutzversicherung bei der C. gestanden wäre. Daraus ergebe sich für die Mehrzahl der vom Antragsteller geltend gemachten Schadenspositionen jedoch keine Ersatzpflicht. Denn auch bei einem bestehenden Versicherungsvertrag wären die geltend gemachten Unkosten dem Antragsteller von der Rechtsschutzversicherung nicht ersetzt worden. Ein vom Antragsgegner zu ersetzender Vermögensnachteil ergebe sich daher lediglich aus den vom Antragsteller in der Zeit von 2005 bis 2011 aufgewendeten Versicherungsprämien. Auch insoweit komme Prozesskostenhilfe jedoch nicht in Betracht, da dieser Betrag unter der Zuständigkeitsgrenze für das Landgericht (5.000,00 EUR) liege.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers. Er ergänzt die Ausführungen zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung sei entgegen der Auffassung des Landgerichts erfolgversprechend. Hilfsweise stützt der Antragsteller den Prozesskostenhilfeantrag auf eine verminderte Schadensabrechnung, die mit einem Betrag von 6.411,40 EUR (vgl. den Schriftsatz vom 07.03.2014, Seite 10) endet.
Das Landgericht hat mit Beschluss vom 26.03.2014 der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Gründe dieser Entscheidung verwiesen.
Der Antragsgegner tritt der sofortigen Beschwerde entgegen.
Im Übrigen wird auf die Schriftsätze der Parteien verwiesen.
Die Parteien hatten im Beschwerdeverfahren Gelegenheit zur Stellungnahme.
II.
Die zulässige sofortige Beschwerde des Antragstellers ist teilweise begründet. Die Voraussetzungen für eine Prozesskostenhilfebewilligung liegen vor, soweit der Antragsteller Schadensersatzansprüche in Höhe von 6.411,40 EUR nebst Zinsen geltend macht. Wegen der weitergehenden Ansprüche ist die sofortige Beschwerde hingegen nicht begründet.
1. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet insoweit hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 Satz 1 ZPO), als der Antragsteller Schadensersatz in Höhe von 6.411,40 EUR vom Antragsgegner verlangt. Es reicht aus, dass der Rechtsstandpunkt des Antragstellers auf Grund seiner Sachdarstellung und der vorhandenen Unterlagen mindestens vertretbar erscheint. Der Senat hält es zumindest für möglich, dass der Antragsteller – soweit Sachvortrag bestritten ist – den Nachweis für die erheblichen Tatsachen führen kann. Dies reicht für die Prozesskostenhilfebewilligung aus. Eine Entscheidung, ob die geltend gemachten Ansprüche dem Antragsteller tatsächlich zustehen, ist damit nicht verbunden (vgl. zur Prüfung der Erfolgsaussichten bei der Bewilligung von Prozesskostenhilfe Zöller/Geimer, ZPO, 30. Auflage 2014, § 114 ZPO, RdNr. 19).
2. Es besteht eine hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass der Antragsgegner dem Antragsteller zum Schadensersatz verpflichtet ist. Denn der Antragsgegner hätte – auch auf der Basis seines eigenen Vorbringens – im Rahmen des Maklermandats von sich aus ermitteln müssen, ob eine Vorversicherung bei dem Antragsteller bestand. Wäre er dieser Pflicht nachgekommen, wäre die C. vor Abschluss des Vertrages zutreffend über die Vorversicherung informiert worden. Nach dem beiderseitigen Vorbringen ist davon auszugehen, dass die C. dann durch Nachforschungen die hohe Anzahl von Rechtsschutzfällen in der Vergangenheit bei der Vorversicherung festgestellt hätte mit der Konsequenz, dass sie einen Vertragsschluss mit dem Antragsteller abgelehnt hätte. Dem Antragsteller ist durch das Verhalten des Antragsgegners mithin insoweit ein Schaden entstanden, als er im Hinblick auf den Abschluss der Rechtsschutzversicherung bestimmte Aufwendungen getätigt hat. Im Wege des Schadensersatzes hat der Antragsgegner Nachteile auszugleichen, die dem Antragsteller dadurch entstanden sind, dass er bis zur Anfechtungserklärung der C. im Juli 2011 auf das Bestehen einer Rechtsschutzversicherung vertraut hat. Der Senat folgt zum Haftungsgrund den überzeugenden Ausführungen des Landgerichts im Beschluss vom 03.02.2014.
3. Es besteht eine hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass der Antragsgegner auf der Grundlage der dargelegten Pflichtverletzung diejenigen Aufwendungen des Antragstellers zu erstatten hat, die dieser im Schriftsatz vom 07.03.2014 wie folgt geltend gemacht hat:
Versicherungsbeiträge 2005 bis 2011 1.396,12 EUR
Gerichtskosten für Mahnbescheid gegen RA H. 728,00 EUR
Mandatierung Kanzlei Hi./T. 420,02 EUR
Kosten Stichentscheid 1.034,11 EUR
Anwaltskosten RA R. in der Angelegenheit H. 2.833,15 EUR
Summe: 6.411,40 EUR
Die Höhe der vom Antragsteller gezahlten Versicherungsbeiträge in den Jahren 2005 bis 2011 ergibt sich aus den vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen. Im Übrigen besteht zwischen den Parteien kein Streit darüber, dass der Antragsteller die betreffenden Aufwendungen tatsächlich getätigt hat.
4. Für die Haftung des Antragsgegners kommt es darauf an, dass die dem Antragsteller entstandenen Unkosten auf der Pflichtverletzung des Antragsgegners beruhen. Entscheidend ist, dass die betreffenden Unkosten dem Antragsteller bei zutreffender Information der C. durch den Antragsgegner nicht entstanden wären. Es besteht eine hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass er die Aufwendungen nicht getätigt hätte, wenn schon von Anfang an seit 2005 keine Rechtsschutzversicherung mehr bestanden hätte, und sich der Antragsteller darüber auch im Klaren gewesen wäre.
a) Die Versicherungsbeiträge sind ein ersatzfähiger Schadensposten. Denn ohne das Bestehen einer Rechtsschutzversicherung hätte der Antragsteller die Prämien nicht geleistet.
b) Bei den übrigen Schadenspositionen in der obigen Aufstellung handelt es sich um Anwaltskosten und Gerichtskosten, welche der Antragsteller aufgewendet hat, um Ansprüche gegen Rechtsanwalt H. durchsetzen zu können. Sämtliche Unkosten sind vor der Anfechtungserklärung der C. im Juli 2011 entstanden. Es besteht eine hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass der Antragsteller bis zu diesem Zeitpunkt auf den Bestand der Rechtsschutzversicherung vertraut hat, und dass er bei einem schon anfänglichen Fehlen einer Rechtsschutzversicherung keine Aufwendungen zur Verfolgung von Ansprüchen gegen Rechtsanwalt H. getätigt hätte. Daraus ergibt sich die Ersatzfähigkeit der Schadenspositionen.
c) Entscheidend ist für die Schadensverursachung allein, dass der Antragsteller – wovon im Rahmen der Prozesskostenhilfebewilligung auszugehen ist – auf das Bestehen einer Rechtsschutzversicherung und die Erstattung der Kosten vertraut hat. Ob und inwieweit dieses Vertrauen unter den gegebenen Umständen zwingend oder vernünftig war, ist ohne Bedeutung. Für die Kausalität kommt es nur darauf an, dass sich der Antragsteller – wovon im Rahmen der Prozesskostenhilfebewilligung auszugehen ist – bei der Verfolgung möglicher Ansprüche gegen Rechtsanwalt H. anders verhalten hätte, wenn er von Anfang an gewusst hätte, dass ihm keine Rechtsschutzversicherung zur Verfügung stand.
d) Die Beweislast für die Kausalität – anderes Verhalten bei Kenntnis des Fehlens eine Rechtsschutzversicherung – obliegt dem Antragsteller. Die Beweiswürdigung obliegt dem Landgericht im Hauptsacheverfahren. Für die Prozesskostenhilfebewilligung reicht es aus, dass eine Beweisführung in diesem Punkt zumindest nicht unwahrscheinlich erscheint.
Es sprechen eine Reihe von Indizien dafür, dass der Antragsteller ohne ein Vertrauen auf die Rechtsschutzversicherung keine Unkosten für die Verfolgung von Ansprüchen gegen Rechtsanwalt H. aufgewendet hätte. Wer eine Rechtsschutzversicherung abschließt, macht dies nicht selten, um rechtliche Auseinandersetzungen führen zu können, deren Kosten er ohne Rechtsschutzversicherung nicht tragen könnte oder nicht tragen wollte. Im vorliegenden Fall spricht vieles dafür, dass die Realisierung von Ansprüchen gegen Rechtsanwalt H. aus verschiedenen Gründen außerordentlich zweifelhaft war. Auf solche Gesichtspunkte hat insbesondere der Prozessbevollmächtigte des Antragsgegners im Schriftsatz vom 09.04.2013 ausführlich hingewiesen. Die Zweifelhaftigkeit von Ansprüchen gegen Rechtsanwalt H. ist ein Indiz dafür, dass sich der Antragsteller ohne Vertrauen auf eine Rechtsschutzversicherung nicht ohne Weiteres zu einer Rechtsverfolgung entschlossen hätte. Gerade bei zweifelhaften Ansprüchen ist das Bestehen einer Rechtsschutzversicherung nicht selten ausschlaggebend für die Entscheidung zur Prozessführung. Für die Kausalität des Vertrauens auf eine Rechtsschutzversicherung sprechen zudem die Schreiben des Antragstellers vom 09.03.2011 (Anlage K 31) und vom 21.07.2011 (Anlage K 32). Die Schreiben sprechen dafür, dass der Antragsteller eine Tätigkeit seiner Anwälte generell von einer Deckungszusage der Rechtsschutzversicherung abhängig machen wollte. Wenn – wie vorliegend – bestimmte Indizien für eine Kausalität sprechen, erscheint es im Übrigen zumindest denkbar, dass im Hauptprozess eine ergänzende persönliche Anhörung des Antragstellers gemäß § 141 Abs. 1 ZPO oder eine Parteivernehmung gemäß § 448 ZPO zur Überzeugungsbildung des Gerichts in Betracht kommen kann.
e) Für die Haftung des Antragsgegners kommt es nicht darauf an, ob und inwieweit die C. im Rahmen eines bestehenden Rechtsschutzversicherungsvertrages dem Antragsteller hätte Deckung gewähren müssen. Denn es geht nicht um ein Erfüllungsinteresse des Antragstellers (Vermögenssituation im Falle eines bestehenden Rechtsschutzversicherungsvertrages), sondern um ein negatives Interesse. Dieses negative Interesse ist allein von einem Vergleich mit der Vermögenssituation geprägt, die für den Antragsteller bestehen würde, wenn er nicht auf den Bestand der Rechtsschutzversicherung vertraut hätte. Ein solches negatives Interesse kann grundsätzlich auch ein positives Interesse übersteigen (vgl. Palandt/Grüneberg, BGB, 73. Auflage 2014, vor § 249 BGB, RdNr. 17).
f) Die Frage, ob und inwieweit ein Vertrauen des Antragstellers auf Leistungen aus der Rechtsschutzversicherung „vernünftig“ war, kann eventuell im Rahmen von § 254 Abs. 1 BGB (Mitverschulden) eine Rolle spielen. Insoweit sind jedoch Umstände, die einen Anspruch des Antragstellers vermindern könnten, gegenwärtig nicht ersichtlich.
aa) Die Maßnahmen gegen Rechtsanwalt H. sind wohl im Wesentlichen auf Rat von Anwälten, insbesondere der derzeitigen Prozessbevollmächtigten des Antragstellers, erfolgt. Soweit ein Anwalt des Antragstellers die Verhältnisse, insbesondere die Erstattungsfähigkeit von Unkosten im Rahmen der Rechtsschutzversicherung, nicht zutreffend eingeschätzt haben sollte, ist dem Antragsteller ein eventueller Fehler seines Anwalts nicht zuzurechnen. Denn die Anwälte des Antragstellers sind keine Erfüllungsgehilfen im Sinne von § 278 BGB im Verhältnis zum Antragsgegner (vgl. zum Begriff des Erfüllungsgehilfen in ähnlichen Fällen Palandt/Grüneberg a. a. O., § 254 BGB, RdNr. 55).
bb) Mithin könnten sich im Rahmen von § 254 Abs. 1 BGB nur eigene Fehleinschätzungen des Antragstellers bei der Entstehung der geltend gemachten Unkosten zu seinen Lasten auswirken. Ein eigenes Verschulden des Antragstellers liegt jedoch fern, soweit die Verfolgung von Ansprüchen gegenüber Rechtsanwalt H. auf Rat von Anwälten erfolgt ist. (Vgl. im Übrigen zu einer möglichen Leistungspflicht der C. im Falle eines bestehenden Rechtsschutzversicherungsvertrages die Ausführungen des Oberlandesgerichts Celle im Beschluss vom 14.02.2013 – 8 U 253/12 -, Seite 14 ff., Anlage K 27.)
5. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet hingegen keine Aussicht auf Erfolg, soweit der Antragsteller Ansprüche geltend machen möchte, die über den Betrag von 6.411,40 EUR hinausgehen. Denn die höheren Beträge in der ursprünglichen Aufstellung im Schriftsatz vom 22.02.2013, Seite 11 ff., sind keine Unkosten, die der Antragsteller tatsächlich aufgewendet hat. Die weiteren Schadenspositionen sind vielmehr lediglich mögliche zusätzliche Kosten, die der Antragsteller hätte aufwenden müssen, wenn er die Rechtsverfolgung gegen Rechtsanwalt H. fortgesetzt hätte. Daraus ergibt sich jedoch kein Schadensersatzanspruch gegen den Antragsgegner. Denn es gibt aus den oben angeführten Gründen keine Grundlage dafür, dass der Antragsgegner den Antragsteller so stellen müsste, wie er – möglicherweise – bei einem wirksamen Rechtsschutzversicherungsvertrag stünde.
6. Die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für eine Prozesskostenhilfebewilligung sind vom Antragsteller im Beschwerdeverfahren ausreichend dargetan und glaubhaft gemacht. Gemäß § 115 Abs. 2 ZPO sind monatliche Raten in Höhe von 325,00 EUR zu zahlen.
7. Die Voraussetzungen für die Beiordnung eines Anwalts, der nicht am Ort des Prozessgerichts ansässig ist (§ 121 Abs. 3 ZPO), sind nicht dargetan. Daher ist die Beiordnung auf die Kosten zu begrenzen, die durch einen am Ort des Prozessgerichts ansässigen Anwalts entstehen würden.
8. Außergerichtliche Kosten im Beschwerdeverfahren werden nicht erstattet. Gemäß der Anmerkung zu KV 1812 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG ist von der Erhebung einer Gerichtsgebühr im Beschwerdeverfahren abzusehen.