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Versicherungsmakler – Schadensersatzansprüche wegen Pflichtverletzung aus Maklervertrag

LG Duisburg, Az.: 6 O 418/15, Urteil vom 10.02.2017

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Parteien streiten über Schadensersatzforderungen aus einem Maklervertrag.

Der Kläger ist freiberuflicher Architekt, die Beklagte Versicherungsmaklerin, die dem Kläger seit dem 01.01.2005 unter anderem eine Berufshaftpflichtversicherung vermittelte. Dem Maklervertrag liegen die allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten vom 01.01.2004 zugrunde, für deren Inhalt auf Anlage K24 Bezug genommen wird.

Durch Vermittlung der Beklagten wechselte der Kläger zum 01.01.2005 seine Berufshaftpflichtversicherung von der XX Allgemeine Versicherung AG (nachfolgend: XX) zur XXX. (nachfolgend: XXX). Der Vertrag wurde wiederum durch Vermittlung der Beklagten zum 31.12.2011 beendet und ein neuer Versicherungsvertrag mit dem XY ab dem 01.01.2012 abgeschlossen.

Für die dem Versicherungsverhältnis zur XX zugrundeliegenden Versicherungsbedingungen wird auf Anlage K27 Bezug genommen. Dieser Versicherungsvertrag war nicht durch die Beklagte vermittelt worden. In einem auf den 01.07.2004 datierenden Risikoerfassungsbogen hatte der Kläger der Beklagten den Namen der XX als seiner Vorversicherung mitgeteilt.

Der Kläger und seine Tochter, eine bei ihm angestellte Architektin, waren im Jahr 2004 von dem Bauherren B mit der Durchführung der Leistungsphasen 5-8 einschließlich der Tragwerksplanung bezüglich des Dachausbaus der Immobilie BA in C beauftragt. Die Arbeiten wurden im Jahr 2004 ausgeführt.

Mit Schreiben des Bauherren vom 27.12.2009 wurde dem Kläger ein an den damaligen Dachdecker gerichtetes Schreiben weitergeleitet, der von dem Bauherren auf Mängelgewährleistung in Anspruch genommen wurde. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf Anlage K2 Bezug genommen. Der Kläger reagierte auf dieses Schreiben des Bauherren nicht.

Versicherungsmakler - Schadensersatzansprüche wegen Pflichtverletzung aus Maklervertrag
Symbolbild: alexraths/Bigstock

Mit Schreiben der anwaltlichen Vertreter des Bauherren vom 01.02.2012, eingegangen bei dem Kläger am 02.02.2012, wurden gegenüber ihm sowie seiner Tochter Schadensersatzansprüche in Höhe von 15.175,47 EUR aus dem Bauvorhaben BA geltend gemacht. Für die Einzelheiten wird auf Anlage K3 Bezug genommen. Dem Schreiben war ein Sachverständigengutachten beigefügt, das nur zu ¾ lesbar war. Am 03.02.2012 forderte der Kläger bei den Anwälten der Bauherren eine erneute Durchschrift des Gutachtens an, die am 15.02.2012 bei ihm einging.

Am 03.02.2012 zeigte der Kläger gegenüber einem Mitarbeiter der Beklagten die Schadensmeldung telefonisch an. Am 07.02.2012 erreichte den Kläger das Formblatt „Schadensanzeige“ der Beklagten, welches auf den 06.02.2012 datierte und bestätigte, dass die telefonische Schadensmeldung eingegangen sei. Das Formblatt schickte er ausgefüllt und unterzeichnet am 20.02.2012 an die Beklagte zurück. Für den Inhalt der Schadensanzeige wird auf Anlage K7 Bezug genommen. Den Eingang des Formblatts bestätigte die Beklagte mit Schreiben vom 23.02.2012.

Die Beklagte leitete die Schadensanzeige an die XXX weiter. Mit E-Mail vom 12.03.2012 empfahl der Sachbearbeiter der XXX dem Kläger, den Schadensfall auch gegenüber seinem vormaligen Haftpflichtversicherer zu melden. Mit Schreiben vom 14.03.2012 informierte die Beklagte die XX.

Mit Schreiben vom 24.05.2012 lehnte die XX die Deckung mit der Begründung ab, dass eine Obliegenheitsverletzung des Klägers vorliege. Die Meldefrist sei nicht unverschuldet verstrichen, da der Kläger bereits im Jahr 2009 von entsprechenden Mängeln in Kenntnis gesetzt worden sei. Für die Einzelheiten des Schreibens wird auf Anlage K10 Bezug genommen.

Unter dem 12.10.2012 erhob der Bauherr unter dem Aktenzeichen 17 O 274/12 Klage gegen den Kläger vor dem Landgericht Essen. Insgesamt forderte er einen Betrag in Höhe von 21.429,19 EUR. Mit anwaltlichem Schreiben vom 14.01.2013 forderte der Kläger die VHV erneut zur Erteilung einer Deckungszusage auf. Mit Schreiben vom 18.01.2013 lehnte die XX die Übernahme der Deckung ab und berief sich auf den Ablauf der Fünfjahresfrist. Der Rechtsstreit gegen den Bauherren endete am 16.05.2014 durch einen gerichtlichen Vergleich der Parteien, wonach der Kläger einen Betrag in Höhe von 6.000,00 EUR zahlen musste und die Kosten des Rechtsstreits in einem Verhältnis 26 % zu 74 % zu Gunsten des Klägers verteilt wurden. Für die Einzelheiten wird auf Anlage K5 Bezug genommen.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 27.03.2013 forderte der Kläger die Beklagte unter Fristsetzung bis zum 11.02.2013 zur Erteilung einer Deckungszusage auf. Die XX wies dies mit Schreiben vom 02.04.2013 erneut zurück.

Der Kläger erhob unter dem Aktenzeichen 18 O 182/13 Deckungsklage gegen die XX vor dem Landgericht Essen, die mit Urteil vom 28.11.2013 abgewiesen wurde. Das Landgericht stützte seine Entscheidung darauf, dass die Anzeige des Schadensfalls nicht unverzüglich innerhalb der Wochenfrist des § 16 Nr. 2 AVB 2003 erfolgt sei und die fünfjährige Ausschlussfrist durch die nicht unverzügliche Anzeige nach Kenntnis des Schadensfall nach Erhalt des Schreibens vom 01.02.2012 versäumt worden sei. Für die Einzelheiten wird auf Anlage K16 Bezug genommen. Gegen das Urteil legte der Kläger Berufung bei dem Oberlandesgericht Hamm ein und verkündete der Beklagten den Streit. Der Rechtsstreit wurde durch Vergleich in der mündlichen Verhandlung vom 17.09.2014 erledigt, wonach die XX an den Kläger einen Betrag von 3.200,00 EUR zahlte und die Kosten des Rechtsstreits und des Vergleichs zu 55 % von dem Kläger und zu 45 % von der XX getragen wurden. Für die Einzelheiten wird auf Anlage K19 Bezug genommen.

Für das Verfahren vor dem Landgericht Essen und dem Oberlandesgericht Hamm wurden dem Kläger per Kostenfestsetzungsbeschluss und Gerichtskostenrechnung Kosten von insgesamt 5.481,44 EUR in Rechnung gestellt, für die Einzelheiten wird auf die Anlagen K20 – K23 Bezug genommen.

Der Kläger ist der Ansicht, die Beklagte habe es versäumt, seinen früheren Berufshaftpflichtversicherer, die XX, ordnungsgemäß, also rechtzeitig, über den Schadensfall zu informieren und seine Anzeige weiterzuleiten. Die Beklagte sei verpflichtet gewesen, eine unverzügliche Weiterleitung der Schadensanzeige an die XX zu veranlassen oder zumindest, den Kläger sofort darauf hinzuweisen, dass die von ihr vermittelten Versicherungen nicht zuständig seien. Ihr habe eine Prüfpflicht hinsichtlich der Angaben des Klägers in der Schadensmeldung oblegen. Bei rechtzeitiger Schadensmeldung wäre die XX einstandspflichtig gewesen.

Hätte die Berufshaftpflicht den Schaden übernommen, so wäre lediglich eine Selbstbeteiligung in Höhe von 500,00 EUR von ihm zu tragen gewesen. Unter Abzug des Vergleichsbetrages aus dem Vergleich vor dem Oberlandesgericht Hamm und der Selbstbeteiligung ergebe sich ein Schadensbetrag in Höhe von 2.700,00 EUR. Hinzuzurechnen seien die Kosten des Rechtsstreits gegen die XX Versicherung in Höhe von 5.481,44 EUR.

Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn einen Betrag in Höhe von 8.181,44 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte bestreitet die Aufwendung der Kosten im Rahmen des Gerichtsverfahrens vor dem Landgericht Essen bzw. Oberlandesgericht Hamm mit Nichtwissen.

Sie ist der Ansicht, ihr sei bereits keine Pflichtverletzung aus dem Maklervertrag vorzuwerfen, denn der Maklerauftrag beschränke sich regelmäßig auf die von dem Makler vermittelten Versicherungsverträge. Zudem sei dem Kläger kein auf einer etwaigen Pflichtverletzung beruhender Schaden entstanden, da ihm ein Anspruch gegen die XX entweder auch nach der Weiterleitung der Schadensmeldung am 14.03.2012 noch zugestanden hätte, weil insofern nicht von einer Obliegenheitsverletzung des Klägers auszugehen sei oder der Anspruch bereits im Jahr 2009 ausgeschlossen war, da der Kläger bereits zur Schadensanzeige aufgrund des Schreibens des Bauherrn vom 29.12.2009 verpflichtet gewesen sei und die Fristversäumung ausschließlich auf seinem Verschulden beruhe.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

I.

Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Schadensersatz in der beantragten Höhe aus §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB i.V.m. dem Maklervertrag.

Der Beklagten ist hinsichtlich des Umgangs mit der schriftlichen Schadensanzeige des Klägers vom 20.02.2012 keine Pflichtverletzung vorzuwerfen, die kausal für den Eintritt des geltend gemachten Schadens des Klägers ist.

1.

Eine vertragliche Leistungspflicht der Beklagten zur Weiterleitung der Schadensanzeige an die XX bestand nicht, da die Beklagte den Versicherungsvertrag zur XX nicht vermittelt hat. Eine vertragliche Pflicht zur Weiterleitung kann nur gegenüber den von ihr vermittelten Versicherungen bestehen, da die Beklagte nur hinsichtlich dieser Versicherungen von dem Kläger beauftragt wurde. Würde man eine Handlungspflicht der Beklagten gegenüber sämtlichen durch den Kläger und unabhängig von ihr abgeschlossenen Versicherungen annehmen, würde dies die für sie bestehenden Haftungsrisiken unvertretbar ausweiten. Dies gilt sowohl für Versicherungen, die sachlich nicht in den von der Beklagten gegenüber dem Kläger übernommenen Aufgabenbereich fallen, als auch für Versicherungen, die zeitlich nicht in den Rahmen ihrer Beauftragung fallen. Die Beklagte muss in beiden Fällen keine Kenntnis von den vereinbarten Versicherungsbedingungen der nicht von ihr vermittelten Versicherungen haben oder sich verschaffen. Sie verfügt insofern nicht zwangsläufig über überlegenes Wissen gegenüber dem Kläger und kann im Einzelnen nicht beurteilen, wann und unter welchen Voraussetzungen wem gegenüber eine Handlungspflicht des Klägers besteht. Zwischen ihr und den nicht von ihr vermittelten Versicherungen besteht außerdem keinerlei rechtliche Beziehung. Ohne expliziten Auftrag durch den Kläger ist ein Tätigwerden gegenüber einer nicht von ihr vermittelten Versicherung von der Beklagten daher nicht zu verlangen. Ein entsprechender Auftrag bestand vorliegend nicht.

2.

Sofern man eine vertragliche Nebenpflicht der Beklagten gem. § 241 Abs. 2 BGB dahingehend annimmt, dass sie den Kläger darauf hinweisen musste, dass die von ihr vermittelten Versicherungen nicht für den von ihm angezeigten Schadensfall zuständig sind, hat diese Pflichtverletzung nicht zu einem hierauf kausal beruhenden Schaden des Klägers geführt.

Eine Pflicht der Beklagten, auf die Unzuständigkeit der von ihr vermittelten Versicherungen hinzuweisen, bestand allenfalls ab dem Zeitpunkt, in dem sie selbst erkennen konnte, dass die von ihr vermittelten Versicherungen für den Schadensfall nicht zuständig sind. Gemäß dem Vortrag des Klägers hätte sie dies aus der schriftlichen Schadensanzeige vom 20.02.2012, die der Beklagten nicht vor dem Folgetag zugegangen sein kann, entnehmen können. Unstreitig ist in der Schadensanzeige der 13.12.2004 als Datum der Bauabnahme des Werks, aus dem der Kläger in Anspruch genommen wird, eingetragen. Insofern war für die Beklagte zu erkennen, dass nicht die von ihr vermittelte Berufshaftpflichtversicherung, die erst für Schäden aus dem Jahr 2005 oder später zuständig war, einstandspflichtig ist.

Selbst wenn die Beklagte daraufhin den Kläger unmittelbar am 21.02.2012 darauf hingewiesen hätte, dass die XX oder jedenfalls nicht die von ihr vermittelten Versicherungen für den angezeigten Schaden zuständig sind, hätte der Kläger zu diesem Zeitpunkt keinen Anspruch gegen die XX mehr geltend machen können. Bereits am 21.02.2012 wäre die Schadensanzeige gegenüber der XX nicht mehr unverzüglich nach Erlangung der Kenntnis des Klägers von dem Schadensereignis erfolgt.

Die Ausschlussfrist zur Anzeige von Schadensfällen innerhalb von fünf Jahren nach Ablauf der bei der XX bestehenden Versicherung war bereits am 31.12.2009 abgelaufen. Da der Kläger erstmals mit Erhalt des Schreibens vom 01.02.2012 Kenntnis von dem Schadensfall hatte und haben musste, trifft ihn jedoch kein Verschulden daran, dass er diese Ausschlussfrist nicht wahrte. Wird die Ausschlussfrist unverschuldet versäumt, kann sich der Versicherer nicht auf ihren Ablauf berufen (vgl. BGH, Urt. v. 20.07.2011, Az. IV ZR 209/10; OLG Frankfurt, Urt. v. 21.09.2012, Az. 3 U 140/11).

Auch nach unverschuldetem Ablauf der Ausschlussfrist ist ein Versicherungsnehmer verpflichtet, der Versicherung ein Schadensereignis unverzüglich i. S. d. § 121 BGB nach Kenntniserlangung anzuzeigen. Unverzüglich ist die Schadensanzeige, wenn sie ohne schuldhaftes Zögern erfolgt und noch innerhalb einer nach den Umständen des Einzelfalls zu bemessenden Prüfungs- und Überlegenszeit vorgenommen wird (OLG Karlsruhe, Urt. v. 15.01.2013, Az. 12 U 157/12).

Der Kläger hatte ab Erhalt des Schreibens vom 01.02.2012, also ab dem 02.02.2012, Kenntnis von dem Schadensfall. Die Weiterleitung am 21.02.2012 wäre nicht mehr unverzüglich erfolgt, da nach den Umständen des Einzelfalls keine knapp dreiwöchige Überlegenszeit angemessen erscheint. Dem Kläger war ab dem 02.02.2012 bekannt, dass ihm die Verursachung eines Schadens durch seine Berufstätigkeit aus dem Jahr 2004 vorgeworfen wird. Dies wurde im Schreiben vom 01.02.2012 hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht, auch ohne Beifügung einer vollständig lesbaren Kopie des im Schreiben erwähnten Sachverständigengutachtens. Dem Kläger musste auch bekannt sein, bei welcher Versicherung er bis zum 31.12.2004 seine Berufshaftpflichtversicherung unterhielt, da er den Versicherungsvertrag selbst abgeschlossen hatte. Eine Überlegenszeit von knapp 3 Wochen bis zur Anzeige des Schadens gegenüber der zuständigen Berufshaftpflichtversicherung erscheint daher nicht erforderlich. Aus diesem Grund hätte die Ausschlussfrist auch nicht mehr bei sofortigem Hinweis durch die Beklagte am 21.02.2012 gewahrt werden können. Das Unterlassen des Hinweises – unterstellt ein solcher wäre geschuldet gewesen – hat nicht zu einem kausalen Schaden des Klägers geführt.

II.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 709 S. 1, S. 2 ZPO.

III.

Der Schriftsatz des Klägers vom 01.02.2017 stellt keinen Grund zur Wiedereröffnung der Verhandlung gemäß § 156 ZPO dar, da er keinen neuen Sachvortrag, der es erfordert hätte, die Verhandlung wieder zu eröffnen, enthält.

IV.

Der Streitwert wird auf 8.181,44 EUR festgesetzt.

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