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Versicherungsmakler – Pflicht zur Nachfrage zu Versicherung eines Diebstahlrisikos

Oberlandesgericht Schleswig-Holstein – Az.: 16 U 26/18 – Beschluss vom 15.11.2018

Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass die Berufung der Beklagten zu 1) aus derzeitiger Sicht nur sehr teilweise – allein wegen eines geringen Teils der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten – Erfolg haben kann.

Gründe

I. 1. Zu Recht hat in der Hauptsache der Einzelrichter der 12. Zivilkammer des Landgerichts Kiel festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger Schadensersatz in Höhe von 15.300,00 € nebst Zinsen zu zahlen. Die Berufung geht fehl; weder beruht das angefochtene Urteil auf einem Rechtsfehler, § 546 ZPO, noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung, § 513 Abs. 1 ZPO.

Insbesondere hat das Landgericht zu Recht angenommen, dass der Beklagten zu 1) als vom Kläger beauftragter Versicherungsmaklerin die Verletzung einer Beratungspflicht i. S. d. § 61 Abs. 1 VVG zur Last fällt, indem der Kläger nicht gefragt worden ist, ob er den später entwendeten Radlader gegen das Diebstahlsrisiko versichern möchte. Im Rahmen seiner persönlichen Anhörung durch das Landgericht hat der Beklagte zu 2) ausgeführt, dass der Kläger im Hinblick auf den gegenständlichen Radlader gerade nicht geäußert habe, ihm komme es lediglich auf einen Haftpflichtversicherungsschutz an. Die Art der Abdeckung (ob Haftpflicht- oder Diebstahlsversicherung) sei nicht zur Sprache gekommen. Die Frage, ob der Kläger (auch) eine Diebstahlsversicherung wünsche, hat die Beklagte zu 1) demnach nicht gestellt und den – mangels Dokumentation der streitgegenständlichen Beratung ihr obliegenden (vgl. BGHZ 203, 174, Rn. 18 nach juris, m. w. N.) – Beweis einer dahingehenden Beratung des Klägers nicht geführt. Gelingt dem Versicherungsvermittler dieser Beweis nicht, so ist zugunsten des Versicherungsnehmers davon auszugehen, dass der betreffende Hinweis nicht erteilt worden ist (BGH a. a. O.).

Es bestand auch Anlass für die Beklagte zu 1), den Kläger auf die Möglichkeit eines Diebstahlschutzes hinzuweisen. Aus den Ergebnissen der persönlichen Anhörung des Klägers durch das Landgericht geht gerade nicht hervor, dass dem Kläger der Unterschied zwischen einem Haftpflicht- und Kaskoversicherungsschutz spezifisch – und nur darauf kann es ankommen – hinsichtlich seines betrieblich genutzten Radladers bewusst war. Dahingehende Äußerungen des Klägers bezogen sich vielmehr auf dessen privaten Pkw und eine private Haftpflichtversicherung. Ohnehin enthebt eine allgemeine Kenntnis des Versicherungsnehmers über die Unterschiede von Haftpflicht- und Kaskoschutz bei Kraftfahrzeugen den Versicherungsmakler nicht von seinen Bedarfsermittlungs- und Beratungspflichten, solange etwa – wie hier – keine spezifischen berufsbedingten Kenntnisse des Versicherungsnehmers vorliegen oder der Versicherungsnehmer nicht ausdrücklich eingeschränkten Beratungsbedarf geäußert hat (vgl. nur Dörner, in: Prölss/Martin, VVG, 30. A. 2018, § 61 Rn. 7 ff.).

Versicherungsmakler - Pflicht zur Nachfrage zu Versicherung eines Diebstahlrisikos
(Symbolfoto: Von New Africa/Shutterstock.com)

Charakteristische Pflicht des Versicherungsmaklers ist im Ausgangspunkt eine Ermittlung des zu versichernden Risikos unabhängig vom spezifischen Kenntnisstand des Versicherungsnehmers. Bereits das typische und allgemeine Diebstahlsrisiko begründet – wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat – eine Beratungs- bzw. Nachfragepflicht, selbst wenn der Kläger lediglich einen Wunsch nach Haftpflichtversicherungsschutz geäußert hätte. Eine umfassende Bedarfsermittlungspflicht ist jedenfalls vordem Hintergrund anzunehmen, dass die Beklagte zu 1) auch die vorhandene Gewerbe-Inhaltsversicherung des Klägers auf hinreichenden Schutzumfang überprüfte; es liegt auf der Hand, dass damit auch die Überprüfung einer Absicherung allgemeiner Diebstahlsrisiken der gewerblich genutzten Fahrzeuge zu erfolgen hatte. Der Beklagte zu 2) hat im Rahmen seiner persönlichen Anhörung durch das Landgericht selbst eingeräumt, dass es ratsam sei, einen Radlader wie den gegenständlichen gegen Diebstahl zu versichern, allerdings dann, wenn er darauf angesprochen werde. Hiernach hat der Beklagte zu 2) als für die Beklagte zu 1) handelnder Mitarbeiter bereits im Ansatz verkannt, dass Hauptpflicht der Beklagten zu 1) eine eigeninitiative Bedarfsermittlung war. Der Kunde schaltet einen Versicherungsmakler gerade deshalb ein, weil er sich auf eine eigene Risikobeurteilung nicht verlassen möchte (Dörner a. a. O. Rn. 8), vorliegend ggf. auf eine Einschätzung, dass es (lediglich) eines Haftpflichtversicherungsschutzes bedürfe. Es ist nach alledem – entgegen dem Berufungsvorbringen – auch nicht erkennbar, dass Beratungspflichten lediglich im Falle eines außergewöhnlich großen Diebstahlsrisikos eingegriffen hätten.

Auch die weiteren Ausführungen des Landgerichts zur Kausalität der Pflichtverletzung der Beklagten zu 1) für den klägerseits eingetretenen Schaden und zu einem eventuellen Mitverschulden des Klägers sind zutreffend; ebenso, dass es auf die Behauptung des Klägers nicht mehr ankam, die Beklagte zu 1) habe das Bestehen eines Diebstahlsversicherungsschutzes ihm gegenüber ausdrücklich bestätigt.

2. Begründet ist die Berufung allerdings im Hinblick auf einen geringen Teil der zuerkannten vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten.

Das Landgericht hat insoweit einen Verzugsschaden in Höhe einer 1,3-fachen Geschäftsgebühr nach RVG nebst Auslagenpauschale auf einen Verfahrenswert von 20.000,00 € zugesprochen, der ursprünglich von Klägerseite behaupteten Schadenshöhe. Die zuzusprechende vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühr beläuft sich jedoch auf Basis des dem Kläger tatsächlich entstandenen Schadens von 15.300,00 € zuzüglich Auslagenpauschale auf lediglich 865,00 €.

II. Im Interesse einer kostengünstigen Erledigung schlägt der Senat den Parteien daher das Folgende vor:

1. Der Kläger erkennt den Berufungsantrag auf Klagabweisung an, soweit die Beklagte zu 1) zur Zahlung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 119,60 € verurteilt worden ist.

2. Hiernach nimmt die Beklagte die Berufung im Übrigen zurück.

Bei einem solchem Vorgehen könnte die – nicht revisible – Sache kostensparend mit einem Teil-Anerkenntnis und Schlussurteil abgeschlossen werden, wobei angesichts des nicht streitwerterhöhenden Charakters der Nebenforderungen die Beklagte zu 1) die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen hätte.

Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 3 Wochen.

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