Übersicht
- Das Wichtigste in Kürze
- Der Fall vor Gericht
- OLG Bremen Urteilt zu Versicherungsschutz bei Mangelhafter Werkleistung
- Hintergrund des Rechtsstreits: Fehlerhafte Duschrinnen Installation als Auslöser
- Streitpunkt: Umfang des Versicherungsschutzes und Bestehen des Vertrages
- Versicherungsbedingungen als Entscheidungsgrundlage: § 38 Nr. 16 im Fokus
- Entscheidung des Landgerichts Bremen: Ursprünglich Klageabweisung
- Das Urteil des OLG Bremen: Teilerfolg für den Kläger und Präzisierung des Versicherungsschutzes
- Begründung des OLG Bremen: Differenzierung zwischen Mangel und Folgeschaden entscheidend
- Kostenentscheidung und Vorläufige Vollstreckbarkeit: Kläger trägt Großteil der Kosten
- Bedeutung des Urteils für Betroffene: Klarheit bei Erfüllungsnebenschäden
- Die Schlüsselerkenntnisse
- Benötigen Sie Hilfe?
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Was sind Erfüllungsnebenschäden im Zusammenhang mit einer Betriebshaftpflichtversicherung?
- Unter welchen Umständen deckt eine Betriebshaftpflichtversicherung Schäden durch mangelhafte Werkleistungen ab?
- Was versteht man unter einem „Folgeschaden“ im Zusammenhang mit Erfüllungsnebenschäden und warum ist er wichtig für den Versicherungsschutz?
- Welche Kosten sind typischerweise durch eine Betriebshaftpflichtversicherung bei Erfüllungsnebenschäden gedeckt und welche nicht?
- Was kann ich tun, wenn meine Versicherung die Kostenübernahme für einen Erfüllungsnebenschaden ablehnt?
- Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt
- Wichtige Rechtsgrundlagen
- Das vorliegende Urteil
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: OLG Bremen
- Datum: 14.02.2025
- Aktenzeichen: 3 U 13/24
- Verfahrensart: Berufungsverfahren im Versicherungsrecht
- Rechtsbereiche: Versicherungsrecht, Werkvertragsrecht
- Beteiligte Parteien – Kläger:
- Der Kläger beantragt die Feststellung, dass der Beklagte aus seinem Betriebshaftpflichtversicherungsvertrag zur Deckung der Kosten verpflichtet ist, die zur Beseitigung der Mängel infolge des fehlerhaften Einbaus von Duschrinnen erforderlich sind.
- Beteiligte Parteien – Beklagter:
- Der Beklagte legte Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Bremen ein und wehrt sich gegen die Ausweitung des Versicherungsschutzes, der die Kosten der Schadensbeseitigung und Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands abdecken soll.
- Um was ging es?
- Sachverhalt: Im Bauvorhaben ### wurde bei der Montage der Duschrinnen in den Apartments oberhalb der Appartements 2.09, 3.09 und 3.14 ein Fehler gemacht. Dadurch sind Mängel entstanden, deren Behebung und die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands Kosten verursachen. Der Kläger machte geltend, dass der Beklagte aufgrund seines Betriebshaftpflichtversicherungsvertrags verpflichtet ist, diese Kosten zu übernehmen.
- Kern des Rechtsstreits: Es ging darum zu klären, ob der Beklagte aufgrund des Betriebshaftpflichtversicherungsvertrags verpflichtet ist, Versicherungsschutz in Höhe der zur Schadensbeseitigung und Wiederherstellung des vorherigen Zustands erforderlichen Kosten zu gewähren.
- Was wurde entschieden?
- Entscheidung: Das Urteil des Landgerichts Bremen wurde abgeändert. Es wurde festgestellt, dass der Beklagte dem Kläger Versicherungsschutz zu gewähren hat – und zwar in Höhe der Kosten, die erforderlich sind, um die Mangelhafte Werkleistung (fehlerhafter Einbau der Duschrinnen) für die Schadensbeseitigung zugänglich zu machen und den vorherigen Zustand wiederherzustellen. Im Übrigen wurde die Klage abgewiesen. Zudem trägt der Kläger die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen, das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar und die Revision wurde nicht zugelassen.
- Begründung: Die Entscheidung basierte darauf, dass der fehlerhafte Einbau der Duschrinnen als mangelhafte Werkleistung anzusehen ist, wodurch die Voraussetzungen für den in Anspruch genommenen Versicherungsschutz aus dem Betriebshaftpflichtversicherungsvertrag vorliegen.
- Folgen: Der Beklagte muss künftig den vereinbarten Versicherungsschutz leisten und damit die Kosten zur Schadensbeseitigung und Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands übernehmen. Gleichzeitig trägt der Kläger die Prozesskosten in beiden Instanzen. Die Vorläufige Vollstreckbarkeit und der Verzicht auf die Revision führen dazu, dass das Urteil weitgehend endgültig ist.
Der Fall vor Gericht
OLG Bremen Urteilt zu Versicherungsschutz bei Mangelhafter Werkleistung

Das Oberlandesgericht (OLG) Bremen hat in einem Urteil vom 14. Februar 2025 (Az.: 3 U 13/24) über einen Fall zur Betriebshaftpflichtversicherung entschieden, der die Kostenübernahme für Schäden durch mangelhaft eingebaute Duschrinnen betrifft. Im Zentrum stand die Frage, inwieweit eine Versicherung für sogenannte Erfüllungsnebenschäden aufkommen muss, wenn ein Handwerksbetrieb eine mangelhafte Leistung erbracht hat. Das Urteil präzisiert die Bedingungen für den Versicherungsschutz in solchen Fällen und setzt wichtige Leitlinien für die Praxis.
Hintergrund des Rechtsstreits: Fehlerhafte Duschrinnen Installation als Auslöser
Der Fall dreht sich um ein Bauvorhaben, bei dem eine Sanitärfirma, die spätere Gemeinschuldnerin ### GmbH, in den Jahren 2013 und 2014 in 118 Appartements Duschrinnen eingebaut hatte. Wie sich später herausstellte, wurden diese Duschrinnen mangelhaft installiert und an das Abwassersystem angeschlossen. Die ### GmbH ist inzwischen insolvent, und der Kläger in diesem Verfahren ist der Insolvenzverwalter. Er fordert von der beklagten Versicherung Leistungen aus einer Betriebshaftpflichtversicherung, die die ### GmbH im Jahr 2001 abgeschlossen hatte.
Streitpunkt: Umfang des Versicherungsschutzes und Bestehen des Vertrages
Kern des Streits war, ob die beklagte Versicherung für die durch die mangelhafte Installation entstandenen Schäden aufkommen muss. Die Versicherung bestritt zunächst, dass zum Zeitpunkt der Arbeiten überhaupt noch ein Vertragsverhältnis mit ihr bestanden habe. Darüber hinaus argumentierte sie, dass selbst wenn ein Vertrag bestanden hätte, kein versicherungspflichtiger Schaden vorliege. Sie monierte, dass es an einem sogenannten Folgeschaden fehle und die Kosten lediglich für die Nachbesserung der mangelhaften Werkleistung anfielen.
Versicherungsbedingungen als Entscheidungsgrundlage: § 38 Nr. 16 im Fokus
Entscheidend für die Beurteilung des Falls waren die Versicherungsbedingungen der Betriebshaftpflichtversicherung, insbesondere § 38 Nr. 16. Diese Klausel regelt die sogenannten Erfüllungsnebenschäden. Demnach sind Sachschäden versichert, die als Folge eines mangelhaften Werkes entstehen. Die Versicherung übernimmt dabei auch Kosten, die notwendig sind, um die mangelhafte Leistung für die Schadensbeseitigung zugänglich zu machen und den vorherigen Zustand wiederherzustellen. Nicht versichert sind jedoch Kosten, die nur für die reine Nachbesserung aufgewendet werden, ohne dass ein Folgeschaden eingetreten ist, sowie Kosten für die Beseitigung des Mangels an der Werkleistung selbst.
Entscheidung des Landgerichts Bremen: Ursprünglich Klageabweisung
In erster Instanz hatte das Landgericht Bremen die Klage zunächst abgewiesen. Das Landgericht war offenbar der Argumentation der Versicherung gefolgt und sah die Voraussetzungen für einen Versicherungsschutz nicht als gegeben an. Gegen dieses Urteil legte der Kläger jedoch Berufung zum Oberlandesgericht Bremen ein.
Das Urteil des OLG Bremen: Teilerfolg für den Kläger und Präzisierung des Versicherungsschutzes
Das OLG Bremen änderte das Urteil des Landgerichts ab und gab der Berufung des Klägers teilweise statt. Das Gericht stellte fest, dass die beklagte Versicherung grundsätzlich Versicherungsschutz gewähren muss. Allerdings präzisierte das OLG den Umfang des Versicherungsschutzes deutlich. Demnach ist die Versicherung verpflichtet, die Kosten zu übernehmen, die anfallen, um die mangelhafte Werkleistung zugänglich zu machen und den vorherigen Zustand wiederherzustellen.
Konkret bedeutet dies: Deckung für Freilegung und Wiederherstellung, aber nicht für die Mangelbeseitigung selbst
Konkret bedeutet dies im vorliegenden Fall, dass die Versicherung die Kosten für Maßnahmen wie die Demontage von Sanitäreinrichtungen, den Abbruch von Fliesen, die Entfernung durchnässter Gipskartonplatten und die anschließende Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands durch Fliesenarbeiten, Malerarbeiten und die erneute Montage der Sanitäreinrichtungen tragen muss. Nicht von der Deckung umfasst sind hingegen die Kosten für den Austausch der mangelhaften Duschrinnen selbst. Diese Kosten fallen unter die Kategorie der reinen Mangelbeseitigung, die gemäß den Versicherungsbedingungen nicht versichert ist.
Begründung des OLG Bremen: Differenzierung zwischen Mangel und Folgeschaden entscheidend
Das OLG Bremen begründete seine Entscheidung mit einer genauen Auslegung des § 38 Nr. 16 der Versicherungsbedingungen. Das Gericht betonte die Differenzierung zwischen dem ursprünglichen Mangel an der Werkleistung selbst und den Kosten, die entstehen, um diesen Mangel zu beheben. Die Klausel zu den Erfüllungsnebenschäden zielt darauf ab, Folgeschäden abzusichern, die durch den Mangel entstehen, und eben nicht die Kosten für die reine Beseitigung des Mangels selbst. Die Kosten für die Zugänglichmachung und Wiederherstellung werden jedoch als Folge des Mangels und nicht als Teil der reinen Mangelbeseitigung angesehen.
Kostenentscheidung und Vorläufige Vollstreckbarkeit: Kläger trägt Großteil der Kosten
Trotz des Teilerfolgs für den Kläger in der Sache, wurde er jedoch mit den Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen belastet. Dies dürfte daran liegen, dass die Klage im Wesentlichen abgewiesen wurde und nur ein vergleichsweise geringer Teil des geforderten Versicherungsschutzes zugesprochen wurde. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar, wobei dem Kläger die Möglichkeit eingeräumt wurde, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung abzuwenden. Die Revision wurde nicht zugelassen, was bedeutet, dass das Urteil des OLG Bremen rechtskräftig ist.
Bedeutung des Urteils für Betroffene: Klarheit bei Erfüllungsnebenschäden
Das Urteil des OLG Bremen hat erhebliche Bedeutung für Unternehmen und Versicherungsnehmer mit einer Betriebshaftpflichtversicherung, insbesondere im Baugewerbe und Handwerk. Es verdeutlicht die genaue Reichweite des Versicherungsschutzes bei Erfüllungsnebenschäden und präzisiert die Abgrenzung zwischen versicherten und nicht versicherten Kosten. Betroffene sollten aus diesem Urteil folgende zentrale Punkte ableiten:
- Versicherungsschutz für Zugangs- und Wiederherstellungskosten: Unternehmen können grundsätzlich davon ausgehen, dass ihre Betriebshaftpflichtversicherung die Kosten übernimmt, die notwendig sind, um mangelhafte Werkleistungen zugänglich zu machen und den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen. Dies ist ein wichtiger Schutz vor unerwarteten finanziellen Belastungen.
- Keine Deckung für reine Mangelbeseitigung: Die Kosten für die eigentliche Beseitigung des Mangels an der Werkleistung selbst, wie beispielsweise den Austausch mangelhafter Produkte, sind in der Regel nicht durch die Betriebshaftpflichtversicherung gedeckt. Hierfür sind Unternehmen weiterhin selbst verantwortlich.
- Sorgfältige Prüfung der Versicherungsbedingungen: Das Urteil unterstreicht die Notwendigkeit, die eigenen Versicherungsbedingungen genau zu kennen und zu verstehen, welche Leistungen im Detail abgedeckt sind und welche nicht. Insbesondere die Klausel zu den Erfüllungsnebenschäden sollte im Fokus stehen.
- Bedeutung der Dokumentation: Im Schadensfall ist eine umfassende Dokumentation der mangelhaften Werkleistung, der entstandenen Schäden und der erforderlichen Maßnahmen zur Schadensbeseitigung unerlässlich, um den Versicherungsschutz erfolgreich geltend machen zu können.
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass das Urteil des OLG Bremen für mehr Klarheit und Rechtssicherheit im Bereich der Betriebshaftpflichtversicherung und der Deckung von Erfüllungsnebenschäden sorgt. Es hilft Unternehmen, ihre Risiken besser einzuschätzen und ihren Versicherungsschutz optimal zu nutzen.
Die Schlüsselerkenntnisse
Das Urteil verdeutlicht, dass bei Baumängeln eine Betriebshaftpflichtversicherung nur für Mangelfolgeschäden (wie Durchfeuchtungen), nicht aber für die Kosten der reinen Mangelbeseitigung selbst haftet. Entscheidend ist dabei die klare Abgrenzung: Während die Versicherung die Kosten trägt, um an den Mangel heranzukommen und den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen, muss der Handwerksbetrieb die eigentlichen Nachbesserungskosten selbst tragen. Bei Versicherungsansprüchen muss zudem zweifelsfrei nachgewiesen werden, welches Unternehmen zum Schadenzeitpunkt tatsächlich der zuständige Versicherer war.
Benötigen Sie Hilfe?
Klare Perspektiven bei Versicherungsfragen
Ein mangelhafter Werkleistungsbereich kann zu komplexen Fragestellungen bezüglich des Versicherungsschutzes führen – insbesondere wenn es um Erfüllungsnebenschäden geht. Die Abgrenzung zwischen reiner Mangelbeseitigung und den tatsächlichen Folgeschäden wirft oft Unsicherheiten auf, die zu zusätzlichem Beratungsbedarf führen. Dabei stehen präzise Auslegungen der Versicherungsbedingungen und fundierte Vertragsprüfungen im Mittelpunkt, um Ihren Anspruch sachgerecht zu erfassen.
Unsere Kanzlei unterstützt Sie dabei, Ihre individuelle Situation zu durchleuchten und die relevanten Versicherungsaspekte differenziert zu bewerten. Mit einer klaren und verständlichen Beratung schaffen wir die Grundlage, um mögliche Fragestellungen zu klären und Ihnen eine verlässliche Einschätzung zukommen zu lassen.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Was sind Erfüllungsnebenschäden im Zusammenhang mit einer Betriebshaftpflichtversicherung?
Erfüllungsnebenschäden (auch als Mängelbeseitigungsnebenkosten bezeichnet) sind Kosten, die als Folge einer mangelhaften Werkleistung entstehen und zur Beseitigung eines dadurch verursachten Folgeschadens notwendig sind. Diese Schäden gehen über den eigentlichen Erfüllungsschaden hinaus und betreffen nicht die mangelhafte Leistung selbst, sondern zusätzliche Aufwendungen, die zur Behebung der Folgen dieser mangelhaften Leistung erforderlich sind.
Abgrenzung zum Erfüllungsschaden
Ein Erfüllungsschaden entsteht, wenn eine vertraglich vereinbarte Leistung nicht oder nicht ordnungsgemäß erfüllt wurde. Solche Schäden sind in der Regel nicht durch eine Betriebshaftpflichtversicherung abgedeckt. Wenn Sie beispielsweise als Handwerker eine Arbeit mangelhaft ausführen und diese wiederholen müssen, handelt es sich um einen reinen Erfüllungsschaden.
Erfüllungsnebenschäden hingegen umfassen die zusätzlichen Kosten, die entstehen, um an die mangelhafte Werkleistung heranzukommen und den Folgeschaden zu beseitigen. Diese Kosten können unter bestimmten Umständen durch die Betriebshaftpflichtversicherung gedeckt sein.
Praktisches Beispiel
Stellen Sie sich vor, Sie sind ein Installateur und haben ein Heizungsrohr unter Putz verlegt. Durch ein falsch eingebautes Verbindungsstück wird das Rohr undicht und verursacht einen Wasserschaden an der Wand des Auftraggebers. In diesem Fall wären:
- Die Kosten für die Reparatur des undichten Rohrs selbst (der eigentliche Mangel) nicht versichert – dies ist ein Erfüllungsschaden
- Die Kosten für das Aufstemmen der Wand, um an das Rohr zu gelangen, sowie die anschließende Trocknung, Verschließung und Tapezierung der Wand können versichert sein – dies sind Erfüllungsnebenschäden
Voraussetzungen für den Versicherungsschutz
Damit Erfüllungsnebenschäden durch die Betriebshaftpflichtversicherung gedeckt sind, müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:
- Es muss ein tatsächlicher Folgeschaden eingetreten sein (wie der Wasserschaden im Beispiel)
- Die Kosten müssen zur Beseitigung dieses Folgeschadens notwendig sein
- Es darf sich nicht um Kosten handeln, die nur zur Nachbesserung der mangelhaften Leistung selbst aufgewendet werden
Wenn Sie als Unternehmer tätig sind, sollten Sie die Bedingungen Ihrer Betriebshaftpflichtversicherung genau prüfen, da der Umfang des Versicherungsschutzes für Erfüllungsnebenschäden je nach Vertrag unterschiedlich sein kann. Manche Versicherungen bieten erweiterte Deckungen an, die speziell auf bestimmte Berufsgruppen wie Handwerker zugeschnitten sind.
Es ist wichtig zu verstehen, dass die Betriebshaftpflichtversicherung grundsätzlich nicht für die Qualität Ihrer Arbeit einsteht, sondern für unvorhergesehene Schäden, die durch Ihre Tätigkeit an fremdem Eigentum entstehen können.
Unter welchen Umständen deckt eine Betriebshaftpflichtversicherung Schäden durch mangelhafte Werkleistungen ab?
Eine Betriebshaftpflichtversicherung deckt Schäden durch mangelhafte Werkleistungen grundsätzlich nur unter bestimmten Voraussetzungen ab. Der Versicherungsschutz erstreckt sich dabei hauptsächlich auf Mangelfolgeschäden und Mängelbeseitigungsnebenkosten, während Erfüllungsschäden in der Regel ausgeschlossen sind.
Mangelfolgeschäden
Mangelfolgeschäden sind Schäden, die als Folge eines mangelhaften Werkes an anderen Rechtsgütern oder am Vermögen des Auftraggebers entstehen und durch eine Nacherfüllung der geschuldeten Werkleistung nicht beseitigt werden können. Diese Schäden werden in der Betriebshaftpflichtversicherung typischerweise durch eine entsprechende Klausel abgedeckt.
Ein klassisches Beispiel für einen Mangelfolgeschaden: Wenn ein undicht installiertes Dach dazu führt, dass Wasser in ein Gebäude eindringt und das Inventar oder die Bausubstanz beschädigt, ist der Mangel selbst das undichte Dach, aber der Folgeschaden ist der Wasserschaden an der darunter liegenden Bausubstanz.
Mängelbeseitigungsnebenkosten
Die Betriebshaftpflichtversicherung kann auch Mängelbeseitigungsnebenkosten abdecken. Diese umfassen die Kosten, die erforderlich sind, um:
- die mangelhafte Werkleistung zum Zwecke der Schadenbeseitigung zugänglich zu machen
- den vorherigen Zustand wiederherzustellen
Wichtig ist: Diese Kosten sind nur dann gedeckt, wenn ein Folgeschaden eingetreten ist. Werden sie nur zur Nachbesserung aufgewendet, ohne dass ein Folgeschaden vorliegt, besteht kein Versicherungsschutz.
Ein typisches Beispiel: Ein Heizungsinstallateur verlegt Leitungen für eine Fußbodenheizung fehlerhaft. Wenn dadurch ein Wasserschaden entsteht, müssen Fliesenboden und Estrich geöffnet werden. Die Kosten für die Öffnung und Wiederherstellung dieser Bauteile sind als Mängelbeseitigungsnebenkosten versichert.
Ausgeschlossene Schäden
Folgende Kosten sind in der Regel nicht von der Betriebshaftpflichtversicherung gedeckt:
- Kosten für die Beseitigung des Mangels selbst (Erfüllungsschäden)
- Nachbesserungskosten, wenn kein Folgeschaden eingetreten ist
- Erfüllungsschäden, also Ansprüche auf Erfüllung von Verträgen, Nacherfüllung oder Nachbesserung
Wenn Sie als Unternehmer beispielsweise eine fehlerhafte Verbindung bei einer Heizungsinstallation nachbessern müssen, sind die Kosten für diese Nachbesserung selbst nicht versichert, da es sich um einen Erfüllungsschaden handelt.
Besonderheiten für Generalunternehmer
Für Generalunternehmer gibt es besondere Regelungen: Nach der Rechtsprechung des OLG Karlsruhe können auch Schäden versichert sein, die infolge einer mangelhaften Leistung nach Abnahme oder Fertigstellung in einem anderen, vom Auftrag des Generalunternehmers ebenfalls umfassten Gewerk verursacht werden – allerdings nur, wenn die beiden Gewerke nicht in einem funktionalen Zusammenhang stehen.
Das OLG Rostock hat zudem entschieden, dass die Mangelbeseitigungsnebenkostenklausel auch Kosten erfasst, die dadurch entstehen, dass ein Generalunternehmer zur Beseitigung eines aufgetretenen Mangels seiner Werkleistungen in Bauleistungen eingreifen muss, die er selbst erstellt hat.
Wenn Sie als Generalunternehmer tätig sind, sollten Sie daher besonders auf den genauen Wortlaut Ihrer Versicherungsbedingungen achten, da die Auslegung der Deckungsklauseln entscheidend für Ihren Versicherungsschutz sein kann.
Was versteht man unter einem „Folgeschaden“ im Zusammenhang mit Erfüllungsnebenschäden und warum ist er wichtig für den Versicherungsschutz?
Ein Folgeschaden ist ein Schaden, der als direkte oder indirekte Folge eines zuvor eingetretenen Primärschadens entsteht. Im Kontext der Erfüllungsnebenschäden handelt es sich um Schäden, die als Folge eines mangelhaften Werkes auftreten und über den eigentlichen Mangel hinausgehen.
Definition und Abgrenzung
Bei Erfüllungsnebenschäden wird zwischen dem eigentlichen Mangel und den daraus resultierenden Folgeschäden unterschieden:
- Der Primärschaden ist der Mangel an der Werkleistung selbst (z.B. eine nicht richtig untermauerte Duschwanne)
- Der Folgeschaden ist der Schaden, der durch diesen Mangel verursacht wird (z.B. ein Wasserschaden in der darunterliegenden Wohnung)
Entscheidend ist, dass ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Mangel und dem Folgeschaden bestehen muss. Der Folgeschaden muss die unvermeidliche Folge des versicherten Ereignisses darstellen.
Bedeutung für den Versicherungsschutz
Der Folgeschaden ist für den Versicherungsschutz von zentraler Bedeutung, weil:
- Nur bei Vorliegen eines Folgeschadens besteht Versicherungsschutz für die Kosten, die erforderlich sind, um die mangelhafte Werkleistung zugänglich zu machen und den vorherigen Zustand wiederherzustellen.
- Die bloße Mangelhaftigkeit der Werkleistung ist nicht versichert. Wenn Sie beispielsweise eine fehlerhafte Installation nur nachbessern möchten, ohne dass ein Folgeschaden eingetreten ist, besteht kein Versicherungsschutz.
- Die Kosten für die Beseitigung des Mangels selbst sind in jedem Fall nicht gedeckt, sondern nur die Kosten für die Zugänglichmachung und Wiederherstellung.
Praxisbeispiel: Wasserschaden durch mangelhafte Duschinstallation
Stellen Sie sich vor, ein Installateur baut eine Duschwanne mangelhaft ein, indem er sie nicht richtig untermauert. Bei Belastung gibt die Wanne nach und die Silikonfugen lösen sich. Dadurch tritt Wasser aus und verursacht einen Wasserschaden in der darunterliegenden Wohnung, wo sogar die Badezimmerdecke herabstürzt.
In diesem Fall:
- Primärschaden/Mangel: Die nicht richtig untermauerte Duschwanne
- Folgeschaden: Der Wasserschaden und die eingestürzte Decke in der darunterliegenden Wohnung
Die Versicherung würde die Kosten übernehmen, die notwendig sind, um:
- Die mangelhafte Duschinstallation zugänglich zu machen
- Den Wasserschaden zu beseitigen
- Den vorherigen Zustand wiederherzustellen
Nicht übernommen würden hingegen die Kosten für die Beseitigung des eigentlichen Mangels (die fehlerhafte Unterkonstruktion der Duschwanne).
Arten von Folgeschäden
Folgeschäden können verschiedene Formen annehmen:
- Sachschäden an anderen Gegenständen oder Gebäudeteilen (z.B. durchnässte Wände, Schimmelbildung)
- Vermögensschäden wie Mietausfälle oder entgangene Gewinne
- Personenschäden, wenn durch den Mangel Personen zu Schaden kommen
Wenn Sie als Handwerker oder Dienstleister tätig sind, ist es wichtig zu verstehen, dass Ihre Berufshaftpflichtversicherung in der Regel nur dann für Erfüllungsnebenschäden aufkommt, wenn tatsächlich ein Folgeschaden eingetreten ist. Die reine Nachbesserung Ihrer mangelhaften Arbeit ist hingegen nicht versichert.
Welche Kosten sind typischerweise durch eine Betriebshaftpflichtversicherung bei Erfüllungsnebenschäden gedeckt und welche nicht?
Gedeckte Kosten bei Erfüllungsnebenschäden
Eine Betriebshaftpflichtversicherung deckt bei Erfüllungsnebenschäden typischerweise Mangelfolgeschäden ab. Dies sind Schäden, die als Folge eines mangelhaften Werkes an anderen Teilen oder Gütern entstehen, jedoch nicht den Mangel selbst betreffen. Konkret übernimmt die Versicherung:
- Kosten für die Beseitigung von Folgeschäden an fremdem Eigentum, die durch den Mangel verursacht wurden
- Kosten für die Wiederherstellung beschädigter Gegenstände oder Bauteile, die nicht Teil der eigenen Werkleistung sind
- Kosten für Zugänglichmachen der Schadstelle, wenn ein Folgeschaden eingetreten ist
Ein anschauliches Beispiel: Wenn ein undicht installiertes Dach zu einem Wasserschaden im Gebäude führt, übernimmt die Betriebshaftpflichtversicherung die Kosten für die Beseitigung der Wasserschäden an der Bausubstanz und am Inventar des Gebäudes.
Nicht gedeckte Kosten
Von der Betriebshaftpflichtversicherung sind in der Regel nicht gedeckt:
- Reine Erfüllungsschäden, also Kosten für die Nachbesserung oder Neuherstellung des mangelhaften Werks selbst
- Mängelbeseitigungskosten für die eigene fehlerhafte Leistung
- Nachbesserungskosten, wenn kein Folgeschaden eingetreten ist
- Kosten für die Beseitigung des Mangels an der Werkleistung selbst
Wenn Sie beispielsweise als Elektriker eine Elektroinstallation fehlerhaft montieren, wodurch die Sicherung immer wieder herausspringt, handelt es sich um einen Erfüllungsschaden. Die Kosten für die Korrektur dieser mangelhaften Installation werden nicht von der Betriebshaftpflichtversicherung übernommen.
Mängelbeseitigungsnebenkosten als Sonderfall
Besondere Aufmerksamkeit verdienen die sogenannten Mängelbeseitigungsnebenkosten. Diese fallen an, wenn zur Beseitigung eines Folgeschadens zunächst die mangelhafte Stelle zugänglich gemacht werden muss.
Ohne spezielle Vereinbarung sind diese Kosten grundsätzlich nicht versichert. Viele Versicherungen bieten jedoch die Möglichkeit, durch Aufnahme einer speziellen Klausel in den Versicherungsvertrag auch diese Kosten abzudecken.
Ein typisches Beispiel: Ein Heizungsmonteur bringt bei Reparaturarbeiten eine Dichtung nicht ordnungsgemäß an, wodurch ein Wasserschaden im Haus des Auftraggebers entsteht. Ohne spezielle Klausel müsste der Handwerksbetrieb nicht nur die reinen Mängelbeseitigungskosten selbst tragen, sondern auch die mit der Öffnung der schadensursächlichen Stelle und anschließender Wiederherstellung (z.B. des Boden- und Wandbelags) verbundenen Kosten.
Mit einer entsprechenden Klausel würden hingegen die Kosten für das Zugänglichmachen der Schadstelle und die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands übernommen – allerdings nur, wenn tatsächlich ein Folgeschaden eingetreten ist.
Was kann ich tun, wenn meine Versicherung die Kostenübernahme für einen Erfüllungsnebenschaden ablehnt?
Wenn Ihre Versicherung die Kostenübernahme für einen Erfüllungsnebenschaden ablehnt, stehen Ihnen mehrere Handlungsmöglichkeiten zur Verfügung:
Ablehnungsbescheid sorgfältig prüfen
Lesen Sie den Ablehnungsbescheid Ihrer Versicherung genau durch und verstehen Sie die angegebenen Gründe für die Ablehnung. Versicherungen sind verpflichtet, ihre Entscheidungen klar und nachvollziehbar zu begründen. Prüfen Sie, ob die Begründung mit den Bedingungen Ihres Versicherungsvertrags übereinstimmt. Achten Sie besonders auf die in Ihrem Vertrag aufgeführten Deckungsausschlüsse und Einschränkungen.
Widerspruch einlegen
Legen Sie schriftlich Widerspruch gegen die Ablehnung ein. Hierfür haben Sie in der Regel eine Monatsfrist. Die Frist beginnt am Tag, an dem das Schreiben der Versicherung bei Ihnen eingegangen ist. Der Widerspruch muss immer schriftlich erfolgen und sollte folgende Elemente enthalten:
- Ihre persönlichen Daten und Versicherungsnummer
- Datum des Ablehnungsschreibens
- Konkrete Bezugnahme auf die Ablehnungsgründe
- Sachliche und präzise Darlegung Ihrer Gegenargumente
Es empfiehlt sich, den Widerspruch per Einschreiben zu versenden, um den Zugang nachweisen zu können. Alternativ können Sie den Widerspruch auch persönlich bei einer Geschäftsstelle Ihrer Versicherung abgeben und sich eine Empfangsbestätigung ausstellen lassen.
Beweise sammeln und dokumentieren
Sammeln Sie alle relevanten Unterlagen und Beweise, die Ihren Fall unterstützen können:
- Fotos und Videos des Schadens
- Rechnungen für bereits durchgeführte Reparaturen
- Kostenvoranschläge für noch ausstehende Arbeiten
- Protokolle von Gesprächen mit Handwerkern oder Gutachtern
Eine lückenlose Dokumentation kann Ihre Position gegenüber der Versicherung erheblich stärken.
Unabhängiges Gutachten einholen
Erwägen Sie, ein unabhängiges Gutachten einzuholen. Ein neutraler Sachverständiger kann den Schaden und seine Ursachen objektiv bewerten. Dies kann besonders hilfreich sein, wenn die Versicherung die Schadensursache oder -höhe anzweifelt.
Beschwerde bei der Versicherungsombudsstelle
Sind Sie mit der Entscheidung Ihrer Versicherung nach dem Widerspruchsverfahren immer noch nicht einverstanden, können Sie sich bei der Versicherungsombudsstelle beschweren. Dieses Schlichtungsverfahren ist für Sie kostenlos und kann unter Umständen für die Versicherung bindend sein.
Klage einreichen
Als letztes Mittel können Sie eine Klage gegen die Versicherung einreichen. Nach Erhalt des Widerspruchsbescheids haben Sie in der Regel einen Monat Zeit, um Klage beim zuständigen Gericht einzureichen. Bei einer Untätigkeit der Versicherung (keine Reaktion innerhalb von drei Monaten nach Widerspruch) haben Sie die Möglichkeit, eine Untätigkeitsklage einzureichen.
Das Gerichtsverfahren bei Sozialgerichten ist grundsätzlich kostenlos, jedoch fallen möglicherweise Kosten für Rechtsbeistand an. Bedenken Sie, dass ein Gerichtsverfahren Zeit in Anspruch nehmen kann.
Fristen beachten
Bei allen Schritten ist es entscheidend, die geltenden Fristen einzuhalten:
- Widerspruch: in der Regel ein Monat nach Erhalt des Ablehnungsbescheids
- Klage: in der Regel ein Monat nach Erhalt des Widerspruchsbescheids
- Untätigkeitsklage: möglich nach drei Monaten ohne Reaktion der Versicherung auf Ihren Widerspruch
Beachten Sie, dass die Versicherung nach Eingang Ihres Widerspruchs normalerweise drei Monate Zeit hat, um über diesen zu entscheiden.
Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.
Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt
Betriebshaftpflichtversicherung
Die Betriebshaftpflichtversicherung ist eine spezielle Versicherung für Unternehmen, die Schäden abdeckt, die durch die betriebliche Tätigkeit Dritten gegenüber verursacht werden. Sie schützt vor finanziellen Folgen von Haftpflichtansprüchen und übernimmt berechtigte Forderungen oder wehrt unberechtigte ab. Grundlage ist das Versicherungsvertragsgesetz (VVG) in Verbindung mit den individuellen Versicherungsbedingungen.
Beispiel: Ein Handwerksbetrieb baut eine Duschrinne falsch ein, wodurch es zu Wasserschäden in darunterliegenden Wohnungen kommt. Die Betriebshaftpflichtversicherung würde die Kosten für die Beseitigung dieser Folgeschäden übernehmen, nicht aber die Kosten für die Reparatur der mangelhaften Arbeit selbst.
Mangelhafte Werkleistung
Eine mangelhafte Werkleistung liegt vor, wenn die Ausführung eines Werkes nicht den vereinbarten Eigenschaften, anerkannten Regeln der Technik oder dem vertraglich vorausgesetzten Verwendungszweck entspricht. Nach § 633 BGB schuldet der Werkunternehmer ein mangelfreies Werk. Der Mangel kann sich sowohl auf die Funktionalität als auch auf die Ästhetik beziehen.
Beispiel: Im vorliegenden Fall wurden die Duschrinnen fehlerhaft eingebaut, was den Anforderungen an eine fachgerechte Installation widersprach und somit eine mangelhafte Werkleistung darstellte. Die Folge waren Feuchtigkeitsschäden, die beseitigt werden mussten.
Mangelfolgeschäden
Mangelfolgeschäden sind Schäden, die als Folge eines Mangels an anderen Rechtsgütern entstehen, jedoch über den eigentlichen Mangel selbst hinausgehen. Sie unterscheiden sich vom unmittelbaren Mangelschaden und stellen eigenständige Schadensposten dar. Während die Beseitigung des Mangels selbst in der Regel nicht versichert ist, sind die Folgeschäden oft durch die Betriebshaftpflichtversicherung abgedeckt.
Beispiel: Der fehlerhafte Einbau von Duschrinnen (Mangel) führt zu Wasserdurchdringungen und Feuchtigkeitsschäden in darunterliegenden Wohnungen (Mangelfolgeschäden). Die Versicherung muss für die Beseitigung dieser Folgeschäden aufkommen, nicht aber für die Reparatur der Duschrinnen selbst.
Versicherungsschutz
Versicherungsschutz bezeichnet den Umfang der Leistungen, die eine Versicherung im Schadensfall erbringt. Er wird durch den Versicherungsvertrag und die Versicherungsbedingungen definiert, die festlegen, welche Risiken abgedeckt sind und welche Ausschlüsse bestehen. Die Grundlage bildet das Versicherungsvertragsgesetz (VVG).
Beispiel: Im vorliegenden Fall wurde entschieden, dass der Versicherungsschutz die Kosten umfasst, um an die mangelhafte Werkleistung (fehlerhafte Duschrinnen) heranzukommen und den vorherigen Zustand wiederherzustellen, nicht aber die Kosten für die Beseitigung des eigentlichen Mangels.
Berufungsverfahren
Das Berufungsverfahren ist ein Rechtsmittel gegen Urteile erster Instanz, das eine erneute Überprüfung der Sach- und Rechtslage ermöglicht. Es dient der Fehlerkontrolle und dem Rechtsschutz der unterlegenen Partei. Geregelt ist es in den §§ 511 ff. der Zivilprozessordnung (ZPO). Die Berufung wird bei dem im Instanzenzug übergeordneten Gericht eingelegt.
Beispiel: Im beschriebenen Fall legte der Beklagte (Versicherer) Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Bremen ein, wodurch der Fall vom Oberlandesgericht Bremen neu verhandelt wurde, das dann eine teilweise abweichende Entscheidung traf.
Vorläufige Vollstreckbarkeit
Die vorläufige Vollstreckbarkeit bezeichnet die Möglichkeit, ein Urteil bereits vor seiner Rechtskraft zu vollstrecken. Sie ist in den §§ 708 ff. ZPO geregelt und ermöglicht dem Gläubiger einen früheren Zugriff auf die zugesprochene Leistung. Als Schutz für den Schuldner kann die Vollstreckung von Sicherheitsleistungen abhängig gemacht werden.
Beispiel: Im OLG-Urteil wurde festgelegt, dass die Entscheidung hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar ist. Dies bedeutet, dass der Kläger die ihm auferlegten Verfahrenskosten bereits zahlen muss, selbst wenn das Urteil noch nicht rechtskräftig ist.
Wichtige Rechtsgrundlagen
- § 38 Nr. 16 der Versicherungsbedingungen (Erfüllungsnebenschäden): Diese Klausel in den Versicherungsbedingungen definiert, welche Schäden als „Erfüllungsnebenschäden“ gelten und somit von der Betriebshaftpflichtversicherung abgedeckt sein können. Erfasst sind Sachschäden als Folge eines mangelhaften Werkes, einschließlich der Kosten, um die mangelhafte Leistung für die Reparatur zugänglich zu machen und den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Diese Klausel ist zentral, da das Gericht hier prüft, ob die Kosten für das Freilegen und Wiederherstellen der Bereiche um die mangelhaft eingebauten Duschrinnen von der Versicherung übernommen werden müssen, während die Kosten für den reinen Austausch der Duschrinnen selbst nicht gedeckt sind.
- Prinzip der Trennung von Erfüllungsschaden und Mangelfolgeschaden im Werkvertragsrecht: Im Werkvertragsrecht wird grundsätzlich zwischen dem Schaden, der durch die mangelhafte Leistung selbst entsteht (Erfüllungsschaden), und Schäden, die als Folge des Mangels an anderen Rechtsgütern entstehen (Mangelfolgeschaden), unterschieden. Die Kosten zur reinen Mangelbeseitigung (Nacherfüllung) sind primär vom Werkunternehmer selbst zu tragen. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Das Urteil betont diese Unterscheidung, indem es feststellt, dass die Betriebshaftpflichtversicherung zwar für die Folgeschäden (Zugänglichmachung und Wiederherstellung) aufkommen muss, nicht aber für die Kosten, die unmittelbar der Beseitigung des mangelhaften Einbaus der Duschrinnen dienen.
- Betriebshaftpflichtversicherung als Schutz vor Haftpflichtansprüchen Dritter: Die Betriebshaftpflichtversicherung dient dazu, Unternehmen vor finanziellen Belastungen durch Haftpflichtansprüche Dritter zu schützen, die aus der betrieblichen Tätigkeit resultieren. Sie deckt typischerweise Schäden ab, die der Versicherungsnehmer anderen zufügt, jedoch nicht Schäden am eigenen Werkstück im Sinne der reinen Nachbesserungskosten. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Die Versicherung des beklagten Unternehmens greift hier insoweit, als durch den mangelhaften Einbau der Duschrinnen Folgeschäden entstanden sind, die über den reinen Mangel am Werkstück hinausgehen und Kosten für Dritte (hier den Bauherrn/Geschädigten) verursacht haben.
- Feststellungsinteresse des Klägers (§ 256 ZPO): Für eine Feststellungsklage vor Gericht ist ein Feststellungsinteresse erforderlich, d.h. die klagende Partei muss ein berechtigtes Interesse daran haben, dass das Gericht das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses feststellt. Dieses Interesse ist in der Regel gegeben, wenn Unsicherheit über die Rechtslage besteht und diese Unsicherheit durch das Urteil beseitigt werden kann. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Der Kläger als Insolvenzverwalter hat ein berechtigtes Interesse daran festzustellen, ob die Betriebshaftpflichtversicherung des insolventen Unternehmens für die entstandenen Schäden Deckungsschutz gewährt, um mögliche Ansprüche gegen die Versicherung geltend machen zu können und die Masse zu bedienen.
Das vorliegende Urteil
OLG Bremen – Az.: 3 U 13/24 – Urteil vom 14.02.2025
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