Skip to content

Versicherungsbetrug – Ersatz der Ermittlungskosten

AG Hameln, Az.: 32 C 352/11, Urteil vom 04.01.2012

1.) Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 246,01 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.09.2009 zu zahlen.

2.) Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

3.) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß §§ 495a, 313a Abs. 1 S. 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe

I.

Die Klage ist zulässig und begründet.

Der Klägerin steht gegen den Beklagten ein Anspruch auf Zahlung von 246,01 Euro aus §§ 823 Abs. 2, 826 BGB zu.

Der Beklagte ist dem Vortrag der Klägerin innerhalb der von dem Gericht in dem Beschluß vom 21.11.2011 gesetzten Frist nicht entgegengetreten, so daß das Vorbringen der Klägerin gemäß § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden anzusehen ist. Die Klägerin hat auf Grundlage dieses Vorbringens einen Anspruch auf Zahlung von Schadenersatz in der geltend gemachten Höhe.

Versicherungsbetrug - Ersatz der Ermittlungskosten
Symbolfoto: Yastremska/Bigstock

Der Beklagte hat durch Verletzung eines Schutzgesetztes i.S.d. § 823 Abs. 2 BGB, nämlich der Begehung eines versuchten Betruges nach § 263 StGB, das Vermögen der Klägerin geschädigt und ihr gemäß § 826 BGB in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise vorsätzlich einen Schaden zugefügt. Er hat nach dem unbestrittenen Vortrag der Klägerin bei dieser Schadensersatzansprüche wegen der Zerstörung seiner Brille durch den bei der Klägerin haftpflichtversicherten … geltend gemacht. Dabei hat der Beklagte mit Schreiben von 23.02.2009 auf eine bereits von dem Versicherungsnehmer … eingereichte Rechnung der Firma … vom 29.06.2007 über 831,00 Euro Bezug genommen und behauptet, diese Brille sei bei dem Schadensfall zerstört worden. Dabei entfiel ein Betrag von 123,00 Euro auf das Gestell und der restliche Betrag auf die Gläser. Ausweislich des von der Klägerin eingeholten Gutachtens des Sachverständigen …, das der Beklagte nicht in Zweifel gezogen hat, entsprechen die in der Brille verwendeten Gläser ihrer Stärke nach nicht den in der Rechnung ausgewiesenen Gläsern. Der Beklagte hat demnach eine sich nicht auf die beschädigte Brille beziehende Rechnung vorgelegt und damit die Klägerin über wesentliche Umstände seines vermeintlichen Schadensersatzanspruchs getäuscht, um sich einen Vermögensvorteil zu verschaffen. Er hat damit objektiv einen versuchten Betrug begangen. Daß die Täuschung nicht vorsätzlich erfolgt ist, ist weder ersichtlich noch behauptet der Beklagte dies.

Der Beklagte ist der Klägerin danach zum Ersatz der dieser durch sein Verhalten entstandenen Schäden gemäß § 249 Abs. 1 BGB verpflichtet. Zwar ist der Aufwand für die Ermittlung der Eintrittspflicht grundsätzlich den allgemeinen Betriebskosten des Versicherers zuzurechnen. Anders liegt dies jedoch, wenn es sich wie vorliegend um die Geltendmachung eines Anspruchs in Kenntnis, daß dieser nicht besteht, handelt. In diesem Fall stellen sich die von dem Versicherer durchgeführten Ermittlungen nicht als im Rahmen des üblichen Geschäftsbetriebs liegende Tätigkeit, deren Kosten den allgemeinen Betriebskosten zuzurechnen sind, sondern als der Abwehr eines unbegründeten, in betrügerischer Absicht geltend gemachten Anspruchs dienende Tätigkeit dar. Diese Kosten sind nach allgemeinen schadensrechtlichen Grundsätzen zu ersetzen. Zu erstatten sind deshalb zunächst die Kosten für die Einholung des Gutachtens des Sachverständigen … in unstreitiger Höhe von 46,01 Euro. Des weiteren sind anteilige Sach- und Personalkosten von 200,00 Euro zu erstatten. Das Gericht schätzt insoweit die entstandenen Kosten gemäß § 287 ZPO auf der Grundlage der von der Klägerin in der Klageschrift, auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, dargelegten durchschnittlichen Bearbeitungszeiten und -kosten.

Der Zinsanspruch beruht auf §§ 280, 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB.

II.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.

Gegen dieses Urteil findet eine Berufung nicht statt, da weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung aufweist, noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert.

Der Streitwert wird festgesetzt auf 246,01 Euro.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Unsere Hilfe im Versicherungsrecht

Egal ob Ihre Versicherung die Zahlung verweigert oder Sie Unterstützung bei der Schadensregulierung benötigen. Wir stehen Ihnen zur Seite.

 

Rechtsanwälte Kotz - Kreuztal

Wissenswertes aus dem Versicherungsrecht

Urteile aus dem Versicherungsrecht

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!