Der Versicherer kann bei grob fahrlässiger Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit durch den Versicherungsnehmer in Ausnahmefällen die Leistung vollständig versagen bzw. auf Null kürzen (z.B. Kürzung auf null bei absoluter alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit und hierdurch verursachten Verkehrsunfall). Will der Versicherer die Leistung auf Null kürzen, bedarf es einer Abwägung der Umstände des Einzelfalles (BGH, Urteil vom 11.01.2012, Az: IV ZR 251/10).
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