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Versicherung – Leistungskürzung bei grober Fahrlässigkeit

Der Versicherer kann bei grob fahrlässiger Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit durch den Versicherungsnehmer in Ausnahmefällen die Leistung vollständig versagen bzw. auf Null kürzen (z.B. Kürzung auf null bei absoluter alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit und hierdurch verursachten Verkehrsunfall). Will der Versicherer die Leistung auf Null kürzen, bedarf es einer Abwägung der Umstände des Einzelfalles (BGH, Urteil vom 11.01.2012, Az: IV ZR 251/10).

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

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