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Vermögensschadenshaftpflicht Immobilienmakler – Umfang Versicherungsschutz

Kann sich ein Immobilienmakler auf seine Berufshaftpflicht verlassen, wenn er Käufern von Denkmalschutzobjekten Steuervorteile nach § 7i EStG erläutert? Genau darum stritt ein Makler mit seiner Versicherung, als fehlerhafte Berechnungen zu Schäden bei den Kunden führten. Die Versicherung sah dies nicht als versicherte Maklertätigkeit an. Das Oberlandesgericht Sachsen-Anhalt stellte jetzt klar: Die Deckung muss greifen.

Zum vorliegenden Urteil Az.: 4 U 58/17 | Schlüsselerkenntnis | FAQ  | Glossar  | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Oberlandesgericht Sachsen-Anhalt
  • Datum: 14.03.2018
  • Aktenzeichen: 4 U 58/17
  • Verfahrensart: Berufung
  • Rechtsbereiche: Versicherungsrecht, Vertragsrecht, Haftungsrecht

Beteiligte Parteien:

Worum ging es in dem Fall?

  • Sachverhalt: Ein Immobilienmakler gab im Rahmen von Verkäufen denkmalgeschützter Immobilien Informationen und Berechnungen zu steuerlichen Abschreibungen nach § 7i EStG. Nachdem das Finanzamt die steuerliche Zuordnung änderte, forderten Käufer Schadensersatz vom Makler. Die Versicherung des Maklers lehnte die Deckung ab, da diese Tätigkeit angeblich nicht versichert sei.
  • Kern des Rechtsstreits: Die zentrale Frage war, ob die Berufshaftpflichtversicherung für Immobilienmakler auch Haftungsrisiken aus der Erteilung von Informationen und Berechnungen zu steuerlichen Abschreibungsmöglichkeiten abdeckt, selbst wenn diese Tätigkeiten im Rahmen eines umfassenderen Geschäftsbesorgungsvertrags erfolgten.

Was wurde entschieden?

  • Entscheidung: Die Berufung der Beklagten wurde zurückgewiesen. Das Gericht bestätigte das Urteil der Vorinstanz, wonach die Beklagte der Klägerin Versicherungsschutz gewähren muss.
  • Begründung: Das Gericht stellte fest, dass die streitige Tätigkeit des Maklers im Zusammenhang mit steuerlichen Aspekten im Rahmen der Verkaufsbemühungen vom Versicherungsschutz umfasst ist. Der versicherte Begriff des Immobilienmaklers ist praxisbezogen weit auszulegen und schließt solche Tätigkeiten ein, auch wenn sie in einem Geschäftsbesorgungsvertrag vereinbart wurden.

Der Fall vor Gericht


Immobilienmakler Berufshaftpflicht: Deckungsschutz für Beratung zu § 7i EStG bei Denkmalschutzobjekten – OLG Sachsen-Anhalt stärkt Rechte von Versicherungsnehmern

Ein wegweisendes Urteil des Oberlandesgerichts Sachsen-Anhalt (Az.: 4 U 58/17) vom 14. März 2018 hat wichtige Klarstellungen zur Reichweite der Berufshaftpflichtversicherung für Immobilienmakler getroffen.

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Im Kern ging es um die Frage, ob die Versicherung auch dann greift, wenn ein Makler im Rahmen des Verkaufs denkmalgeschützter Immobilien Informationen und Berechnungen zu steuerlichen Abschreibungsmöglichkeiten nach § 7i Einkommensteuergesetz (EStG) liefert. Das Gericht entschied zugunsten des Maklerunternehmens und bestätigte dessen Anspruch auf Versicherungsschutz.

Ausgangssituation: Der Streit um die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung und den Geschäftsbesorgungsvertrag

Ein Unternehmen, das unter anderem als Grundstücks- und Hypothekenmakler tätig ist, unterhielt bei einer Versicherungsgesellschaft eine Vermögensschaden-Haftpflicht-Versicherung. Diese Police, die seit dem 05. Juli 2005 bestand, sollte gesetzliche Haftpflichtansprüche für Vermögensschäden abdecken, die aus der Tätigkeit als Immobilienmakler entstehen. Die Versicherungssumme belief sich auf 150.000 Euro pro Versicherungsfall, bei einer Jahresmaximalleistung von 300.000 Euro und einer Selbstbeteiligung von bis zu 1.500 Euro. Vertragsgrundlage waren die Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) und die Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibung (VSH) für die Vermögensschadenhaftpflichtversicherung von Grundstücks- und Hypothekenmaklern. Diese VSH sicherten explizit die Tätigkeit als hauptberuflicher Haus-, Grundstücks- und Hypothekenmakler ab, insbesondere Haftpflichtansprüche aus dem Nachweis und der Vermittlung von unter anderem Grundstückskaufverträgen.

Am 26. April 2010 schloss das Maklerunternehmen mit einer Grundstücksgemeinschaft einen Geschäftsbesorgungsvertrag über ein Objekt in der L. Straße 28/29 in B. Das Ziel dieses Vertrages war eine umfassende Betreuung der Eigentümer in allen Belangen der Projektentwicklung, Sanierung und des Verkaufs der Immobilie, inklusive der kompletten Abwicklung. Zu den konkreten Aufgaben des Maklerunternehmens zählten die Erstellung von Verkaufsunterlagen, der Vertrieb der Einheiten und die Beratung potenzieller Kunden. Für diese Dienstleistungen erhielt das Unternehmen neben einer monatlichen Pauschalvergütung von 1.500 Euro netto auch eine erfolgsabhängige Vergütung. Diese betrug maximal 10% des erzielten Verkaufspreises (zuzüglich Mehrwertsteuer) und wurde fällig, sobald Kaufverträge abgeschlossen wurden.

Der Kern des Konflikts: Steuerliche Beratung zu § 7i EStG und die finanziellen Folgen für Käufer

Da es sich bei der Immobilie um ein denkmalgeschütztes Objekt handelte, konnten Käufer von den steuerlichen Vorteilen der Sonderabschreibungen nach § 7i EStG profitieren. Im Zuge seiner Verkaufsbemühungen wies das Maklerunternehmen aktiv auf diese steuerlichen Aspekte hin. Es erstellte Berechnungsbeispiele, die zur Illustration der Rentabilität des Investments die möglichen Sonderabschreibungen berücksichtigten. Die vom Maklerunternehmen angefertigten Verkaufsprospekte enthielten eine Preisliste, welche die für die Steuer relevante Aufteilung des Kaufpreises in Anteile für Grund und Boden, Altbausubstanz und Sanierungsaufwand detailliert darstellte.

Im Jahr 2013 kam es jedoch zu Problemen. Das zuständige Finanzamt führte eine Prüfung durch und kam zu dem Ergebnis, dass Teile des ursprünglich dem Sanierungsaufwand zugeordneten Betrags den Herstellungskosten der Altbausubstanz zugerechnet werden müssten. Diese Neubewertung hatte zur Folge, dass die steuerlichen Sonderabschreibungen für die Käufer geringer ausfielen als ursprünglich von ihnen erwartet. Dies führte zu steuerlichen Nachteilen für die Erwerber, die daraufhin Schadensersatzansprüche gegen das Maklerunternehmen geltend machten. Das Maklerunternehmen meldete diese Ansprüche seiner Versicherungsgesellschaft.

Die Haltung der Versicherung: Ablehnung des Deckungsschutzes und die strittige Auslegung der Maklertätigkeit

Die Versicherungsgesellschaft lehnte die Übernahme des Deckungsschutzes ab. Ihre Argumentation stützte sich darauf, dass die Tätigkeiten des Maklerunternehmens, die zu den Haftungsansprüchen führten – insbesondere die Erstellung von Finanzierungsmodellen und die Berechnung steuerlicher Abschreibungsmöglichkeiten – nicht zur versicherten, typischen oder klassischen Maklertätigkeit gehörten. Vielmehr seien diese Leistungen im Rahmen des Geschäftsbesorgungsvertrags als Erfüllungsgehilfin der Auftraggeber (der Grundstücksgemeinschaft) erbracht worden und somit nicht vom Versicherungsschutz der Berufshaftpflichtversicherung umfasst.

Das Landgericht Magdeburg hatte der Klage des Maklerunternehmens in erster Instanz teilweise stattgegeben und die Versicherung zur Deckung verpflichtet. Gegen dieses Urteil legte die Versicherungsgesellschaft Berufung ein, sodass der Fall vor dem Oberlandesgericht Sachsen-Anhalt landete.

Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Sachsen-Anhalt: Versicherung muss für Schäden aus § 7i EStG Beratung leisten

Das Oberlandesgericht Sachsen-Anhalt wies die Berufung der Versicherungsgesellschaft zurück und bestätigte damit das Urteil des Landgerichts Magdeburg. Die Versicherungsgesellschaft muss dem Maklerunternehmen demnach Versicherungsschutz für die geltend gemachten Schadensersatzansprüche gewähren. Die Kosten des Berufungsverfahrens wurden der Versicherungsgesellschaft auferlegt. Das Urteil ist, wie bereits die Entscheidung der Vorinstanz, vorläufig vollstreckbar, allerdings unter den üblichen gesetzlichen Bedingungen einer Sicherheitsleistung. Eine Revision zum Bundesgerichtshof wurde vom Senat nicht zugelassen.

Die ausführliche Begründung des Gerichts: Warum die Beratung zu § 7i EStG zur versicherten Maklertätigkeit gehört

Das Oberlandesgericht begründete seine Entscheidung umfassend und setzte sich dabei intensiv mit der Auslegung von Versicherungsbedingungen und dem modernen Berufsbild des Immobilienmaklers auseinander.

Zulässigkeit der Deckungsklage: Wann ein Versicherer handeln muss

Zunächst bestätigte das OLG die Zulässigkeit der Feststellungsklage auf Gewährung von Versicherungsschutz. Einem Versicherungsnehmer steht ein solcher Anspruch zu. Die Pflicht des Versicherers, Versicherungsschutz zu gewähren, wird fällig, sobald der Versicherungsnehmer von Dritten auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird – dies gilt auch für außergerichtliche Forderungen. Voraussetzung ist, dass der zugrunde liegende Sachverhalt potenziell unter den Schutzbereich des Versicherungsvertrages fällt. Entscheidend im Deckungsprozess ist dabei nicht, ob die gegen den Versicherungsnehmer gerichteten Ansprüche tatsächlich begründet sind. Es genügt, dass solche Ansprüche aus dem geschilderten Sachverhalt erwachsen können. Das OLG bejahte, dass Ansprüche der Käufer gegen das Maklerunternehmen denkbar seien, beispielsweise aus einer Haftung für in Anspruch genommenes besonderes Vertrauen (§§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 311 Abs. 3 Bürgerliches Gesetzbuch – BGB), aus einer Prospekthaftung im weiteren Sinne oder aus einem stillschweigend geschlossenen Beratungs- oder Auskunftsvertrag (§ 280 Abs. 1 BGB).

Auslegung des Versicherungsvertrags: Die Sicht des durchschnittlichen Versicherungsnehmers ist entscheidend

Die zentrale Frage war, ob die Tätigkeit des Maklerunternehmens, die zu den potenziellen Ansprüchen führte, unter den Versicherungsschutz für die Tätigkeit als Immobilienmakler fiel. Das Gericht stellte klar, dass die Auslegung von Versicherungsbedingungen objektiv aus der Perspektive eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers erfolgen muss. Dieser nimmt die Bedingungen zwar aufmerksam zur Kenntnis, verfügt aber typischerweise über keine versicherungsrechtlichen Spezialkenntnisse. Maßgeblich für das Verständnis sind der Wortlaut der Klauseln, die erkennbaren Interessen des Versicherungsnehmers sowie der Sinnzusammenhang der Regelungen.

Das moderne Berufsbild des Immobilienmaklers: Mehr als nur Vermittlung nach § 652 BGB

Ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer, der eine Berufshaftpflichtversicherung für seine Tätigkeit als Immobilienmakler abschließt, geht nach Auffassung des Gerichts typischerweise davon aus, dass der gesamte Bereich seiner beruflichen Ausübung abgedeckt ist. Zwar beschreibt das gesetzliche Leitbild des Maklers gemäß § 652 BGB eine eher enge, auf den Nachweis oder die Vermittlung von Vertragsgelegenheiten gerichtete und erfolgsabhängig vergütete Tätigkeit ohne vertragliche Hauptleistungspflicht. Die Praxis des Immobilienmaklers geht jedoch häufig darüber hinaus. Das Maklerrecht ist weitestgehend dispositiv, das heißt, die gesetzlichen Regelungen können durch vertragliche Vereinbarungen abgeändert werden. Daher kann ein Makler durchaus zusätzliche Leistungen wie Beratung, Verhandlungsführung, Mithilfe bei der Planung, Kalkulation oder Finanzierung übernehmen. Solche Erweiterungen können zu Mischformen mit anderen Vertragstypen führen, beispielsweise dem Maklerdienstvertrag oder dem Werkvertrag. Entscheidend für die Einordnung als Maklervertrag – auch aus Sicht des durchschnittlichen Versicherungsnehmers – ist nicht die formale Bezeichnung des Vertrags (im vorliegenden Fall „Geschäftsbesorgungsvertrag“), sondern das Vorliegen der wesentlichen Elemente: eine Nachweis- oder Vermittlungstätigkeit, eine zumindest teilweise erfolgsabhängige Vergütung (hier durch die 10%-Provision gegeben) und die Abschlussfreiheit des Auftraggebers.

Einordnung der strittigen Beratungsleistungen zu § 7i EStG: Teil der versicherten Maklertätigkeit

Unter der „Vermittlung“ eines Vertrages durch einen Makler versteht die höchstrichterliche Rechtsprechung die bewusste und aktive Einwirkung auf die Willensbildung des potenziellen Vertragspartners, um dessen Bereitschaft zum Abschluss des Hauptvertrages (hier des Immobilienkaufvertrags) zu fördern. Dazu können – je nach den Umständen und Bedürfnissen des Einzelfalls – auch die Erstellung von Vertragsentwürfen, Beratungen oder die Weitergabe von Informationen gehören. Das OLG stellte fest, dass dies die Verwendung eines Verkaufsprospekts, Angaben zur Kaufpreisaufteilung für steuerliche Zwecke oder die Unterbreitung von Rentabilitätsbetrachtungen unter Einbeziehung von Steuervorteilen wie der § 7i EStG-Abschreibung einschließt. Die Tatsache, dass sich das Maklerunternehmen hierzu in einem Geschäftsbesorgungsvertrag verpflichtet hatte, war für den Versicherungsschutz unerheblich. Es war weiterhin maklertypisch vermittelnd tätig und erhielt hierfür eine erfolgsabhängige Vergütungskomponente. In dieser Funktion handelte es als Immobilienmakler und durfte sich durch die abgeschlossene Berufshaftpflichtversicherung abgesichert fühlen.

Abgrenzung zum nicht versicherten Bereich: Wann ist die Grenze der Maklertätigkeit überschritten?

Aus Sicht des durchschnittlichen Versicherungsnehmers wird die Grenze zum nicht versicherten Bereich erst dann überschritten, wenn im Kern nicht mehr von einer erfolgsabhängig vergüteten Nachweis- oder Vermittlungstätigkeit gesprochen werden kann. Ein Beispiel hierfür wäre eine reine Kapitalanlageberatung ohne jeglichen Bezug zu einer konkreten Immobilienvermittlung. Dies war im vorliegenden Fall jedoch nicht gegeben; die Haupttätigkeit des Maklerunternehmens war klar auf die Vermarktung und den Verkauf der Wohneinheiten des Denkmalschutzobjekts ausgerichtet. Die Informationen zu § 7i EStG dienten der Verkaufsförderung dieser konkreten Immobilien.

Entkräftung der Argumente der Versicherung: Keine unzulässige Erweiterung des Versicherungsschutzes durch den Geschäftsbesorgungsvertrag

Das OLG wies das Argument der Versicherungsgesellschaft zurück, das Maklerunternehmen habe den Versicherungsschutz durch die Übernahme weitergehender Aufgaben im Geschäftsbesorgungsvertrag nachträglich zulasten des Versicherers erweitert. Vielmehr sei das Maklerunternehmen von vornherein gemäß dem Versicherungsvertrag und der Risikobeschreibung in dem Umfang versichert gewesen, der die hier in Rede stehenden Tätigkeiten – also Informationen und Berechnungen zu steuerlichen Aspekten im Rahmen der Verkaufsbemühungen für Denkmalschutzimmobilien – umfasse. Solche Leistungen seien als typische oder zumindest mögliche Erweiterungen der Maklertätigkeit aus Sicht des durchschnittlichen Versicherungsnehmers vom Versicherungsschutz erfasst. Das starre Abstellen der Versicherungsgesellschaft auf eine enge, „klassische“ Maklertätigkeit werde der gelebten Praxis und dem maßgeblichen Verständnis des Versicherungsnehmers nicht gerecht.

Folglich bestätigte das Oberlandesgericht Sachsen-Anhalt die Verpflichtung der Versicherungsgesellschaft, dem Maklerunternehmen Deckung für die im Raum stehenden Schadensersatzansprüche im Rahmen der vereinbarten Versicherungssummen zu gewähren. Dieses Urteil unterstreicht, dass der Versicherungsschutz einer Berufshaftpflicht für Immobilienmakler auch Beratungsleistungen zu steuerlichen Aspekten wie der § 7i EStG-Abschreibung umfassen kann, sofern diese im direkten Zusammenhang mit der Vermittlungstätigkeit stehen und dem modernen, erweiterten Berufsbild des Maklers entsprechen.


Die Schlüsselerkenntnisse

Das Urteil stärkt die Position von Immobilienmaklern, deren Berufshaftpflichtversicherung auch für Beratungen zu steuerlichen Abschreibungen bei Denkmalschutzobjekten (§ 7i EStG) eintreten muss, solange diese im Zusammenhang mit der Vermittlungstätigkeit stehen. Das Gericht bestätigt, dass zum modernen Berufsbild des Maklers mehr gehört als nur die reine Vermittlung – auch weitergehende Beratungsleistungen sind von der Versicherung zu decken, wenn sie der Verkaufsförderung dienen. Dies schafft Rechtssicherheit für Makler, die umfassende Dienstleistungen anbieten und sich auf ihren Versicherungsschutz verlassen möchten.

Häufig gestellte Fragen zu versicherungsrechtlichen Themen

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Welche Pflichten hat ein Immobilienmakler bei der Beratung zu Denkmalimmobilien?

Ein Immobilienmakler hat bei der Vermittlung von Denkmalimmobilien erweiterte Informationspflichten im Vergleich zu normalen Immobilien. Der Grund dafür liegt in den besonderen Eigenschaften und Regeln, die für denkmalgeschützte Gebäude gelten.

Generell hat ein Makler die Pflicht, den Interessenten über alle ihm bekannten wichtigen Umstände aufzuklären, die für die Entscheidung zum Kauf relevant sein könnten. Bei Denkmalimmobilien bedeutet das, er muss über den Denkmalstatus selbst informieren und über die damit verbundenen wesentlichen Beschränkungen oder Auflagen, die für Umbauten oder Renovierungen gelten. Auch auf mögliche Förderprogramme oder steuerliche Vorteile sollte er hinweisen, sofern ihm diese bekannt sind.

Grenzen der Maklerpflicht: Steuerthemen

Besonders bei Denkmalimmobilien spielen steuerliche Aspekte, wie die erhöhte steuerliche Abschreibung, eine große Rolle für Käufer. Hier ist wichtig zu wissen: Ein Immobilienmakler ist kein Steuerberater und darf auch keine individuelle Steuerberatung leisten.

Seine Pflicht in Bezug auf Steuerthemen beschränkt sich in der Regel darauf, auf die grundsätzliche Möglichkeit von Steuervorteilen hinzuweisen und eindringlich zu empfehlen, hierzu einen qualifizierten Steuerberater zu konsultieren. Er darf allgemeine Informationen weitergeben, die ihm vom Verkäufer oder anderen Quellen zur Verfügung gestellt wurden (z.B. zur prinzipiellen Möglichkeit der Denkmal-AfA), muss aber klarstellen, dass dies keine verbindliche steuerliche Beratung ist. Für Sie als Käufer bedeutet das: Verlassen Sie sich bei steuerlichen Fragen niemals ausschließlich auf die Angaben des Maklers, sondern suchen Sie unbedingt eigenen Expertenrat.

Richtigkeit der Informationen und Haftung

Der Makler ist für die Richtigkeit der Informationen verantwortlich, die er selbst einholt oder weitergibt. Wenn er Informationen erhält (z.B. vom Verkäufer) und diese ungeprüft als eigene ausgibt, obwohl er sie hätte prüfen müssen oder Zweifel an ihrer Richtigkeit haben musste, kann er dafür haftbar gemacht werden. Das gilt insbesondere für objektiv überprüfbare Fakten zur Immobilie selbst oder zum Denkmalstatus. Bei komplexen Themen wie den individuellen steuerlichen Auswirkungen schützt sich der Makler (und handelt korrekt), indem er auf die Notwendigkeit von Expertenrat hinweist und sich nicht selbst als Steuerexperte ausgibt.

Wenn der Makler seine Aufklärungspflicht verletzt oder bewusst oder grob fahrlässig falsche Informationen gibt, auf die Sie sich verlassen und dadurch einen Schaden erleiden (z.B. weil Sie mit falschen Informationen zu Steuervorteilen kalkuliert haben), kann dies zu Schadensersatzansprüchen gegen ihn führen.


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Was bedeutet „Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung“ für Immobilienmakler konkret?

Die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung ist für Immobilienmakler eine sehr wichtige Versicherung. Sie soll Schutz bieten, wenn dem Makler bei seiner beruflichen Tätigkeit ein Fehler unterläuft, der bei einem Kunden einen finanziellen Schaden verursacht.

Anders als bei einer normalen Haftpflichtversicherung geht es hier nicht um Schäden an Sachen (Sachschaden) oder um Verletzungen von Personen (Personenschaden). Die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung deckt reine Vermögensschäden ab. Das sind Geldverluste, die direkt durch das Handeln oder Unterlassen des Maklers entstehen, ohne dass dabei eine Sache beschädigt oder eine Person verletzt wurde.

Stellen Sie sich vor, ein Makler gibt versehentlich falsche Informationen zu einer Immobilie weiter, zum Beispiel zur genauen Wohnfläche, zu bestehenden Mietverträgen oder zu wichtigen rechtlichen Besonderheiten wie Denkmalschutzauflagen oder Bebaubarkeitsvorschriften. Wenn Sie sich als Kunde auf diese fehlerhaften Informationen verlassen und Ihnen dadurch ein finanzieller Schaden entsteht – zum Beispiel, weil Sie die Immobilie zu teuer kaufen oder bestimmte Fördermittel nicht erhalten, die Ihnen zugesagt wurden – dann kann dies ein Fall für die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung des Maklers sein.

Die Versicherung prüft in solchen Fällen, ob tatsächlich ein Fehler oder ein Versäumnis des Maklers vorlag, ob dieser Fehler den Schaden verursacht hat und ob der entstandene Schaden nach den Bedingungen des Versicherungsvertrages abgedeckt ist.

Wichtig zu wissen ist: Die Versicherung zahlt nicht in jedem Fall. Der genaue Umfang des Versicherungsschutzes hängt von den konkreten Versicherungsbedingungen ab. Es gibt oft sogenannte Ausschlüsse. Das bedeutet, für bestimmte Arten von Fehlern oder Schäden (zum Beispiel bei vorsätzlichem Handeln des Maklers oder bei Schäden aus sehr speziellen oder ungewöhnlichen Tätigkeiten) leistet die Versicherung möglicherweise nicht. Auch die Höhe der maximalen Zahlung (Deckungssumme) ist im Vertrag festgelegt.

Diese Versicherung ist für Immobilienmakler in Deutschland oft sogar gesetzlich vorgeschrieben, damit Kunden im Schadensfall nicht schutzlos dastehen. Sie dient also dazu, die finanziellen Folgen von beruflichen Fehlern für den Makler und dessen Kunden abzufedern.


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Unter welchen Umständen kann ein Immobilienmakler für fehlerhafte Beratung haftbar gemacht werden?

Ein Immobilienmakler hat gegenüber seinen Kunden bestimmte Pflichten. Dazu gehört, dass er den Kunden wahrheitsgemäß und vollständig über alle Umstände informiert, die für die Kauf- oder Verkaufsentscheidung wichtig sind. Wenn ein Makler diese Pflichten verletzt und dem Kunden dadurch ein Schaden entsteht, kann er dafür haftbar gemacht werden.

Was sind die Pflichten eines Maklers?

Die Kernpflicht des Maklers ist es, die Parteien (Käufer und Verkäufer) zusammenzuführen und den Abschluss eines Vertrages zu vermitteln. Darüber hinaus hat er Informations- und Aufklärungspflichten. Das bedeutet, er muss über wichtige Eigenschaften und Besonderheiten der Immobilie aufklären, die ihm bekannt sind oder die er bei sorgfältiger Arbeit erkennen müsste. Dazu gehören zum Beispiel Mängel am Gebäude, bestehende Mietverhältnisse oder öffentlich-rechtliche Beschränkungen.

Wann liegt eine fehlerhafte Beratung vor?

Eine fehlerhafte Beratung liegt vor, wenn der Makler wichtige Informationen vorenthält oder falsche Angaben macht. Dies kann aktiv geschehen (z.B. er sagt etwas Falsches) oder passiv (z.B. er verschweigt etwas Wichtiges).

Stellen Sie sich vor, ein Makler preist eine Immobilie stark mit bestimmten steuerlichen Vorteilen an, wie sie oft bei Denkmalimmobilien möglich sind. Er macht dazu konkrete Angaben oder Berechnungen. Grundsätzlich ist die steuerliche Beratung Sache von Steuerberatern oder Anwälten. Ein Makler ist nicht verpflichtet, eine umfassende Steuerberatung zu leisten. Aber: Wenn ein Makler freiwillig Angaben zu steuerlichen Aspekten macht, müssen diese richtig sein. Macht er hier falsche Angaben oder verschweigt er relevante Einschränkungen (z.B. dass die steuerlichen Vorteile an bestimmte Bedingungen geknüpft sind, über die er informiert sein müsste), kann das eine Pflichtverletzung darstellen.

Welche Folgen kann eine fehlerhafte Beratung haben?

Wenn durch die fehlerhafte Beratung des Maklers ein Schaden entsteht, kann der Makler zum Schadensersatz verpflichtet sein. Das bedeutet, er muss den finanziellen Nachteil ausgleichen, der dem Kunden durch die Falschinformation entstanden ist.

Im Beispiel der Denkmalimmobilie: Wenn der Kunde die Immobilie nur wegen der vom Makler dargestellten, aber tatsächlich nicht existierenden oder geringeren steuerlichen Vorteile gekauft hat und ihm dadurch ein finanzieller Nachteil (z.B. höhere Steuerlast als erwartet) entsteht, kann dieser Nachteil ein ersatzfähiger Schaden sein.

Damit der Makler haftet, müssen in der Regel folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Der Makler hat eine Pflicht verletzt (z.B. durch Falschinformation oder Vorenthalten von Infos).
  • Dem Kunden ist dadurch ein Schaden entstanden.
  • Der Schaden ist Ursache der Pflichtverletzung des Maklers.
  • Der Makler hat vorsätzlich (absichtlich) oder fahrlässig (er hätte die Falschinformation vermeiden oder die richtige Information geben müssen, wenn er sorgfältig gewesen wäre) gehandelt.

Fehlerhafte Angaben zu steuerlichen Aspekten einer Immobilie, die der Makler unaufgefordert und falsch erteilt hat, können also zu erheblichen steuerlichen Herausforderungen für den Käufer führen und eine Schadensersatzpflicht des Maklers begründen.

Es ist wichtig zu wissen, dass die Haftung von den Umständen des Einzelfalls abhängt und geprüft werden muss, welche Informationen der Makler genau gegeben hat und ob der Kunde sich darauf verlassen durfte.


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Welche steuerlichen Aspekte sind beim Kauf einer Denkmalimmobilie besonders wichtig?

Beim Kauf einer Denkmalimmobilie rücken bestimmte steuerliche Aspekte in den Vordergrund, die sich deutlich von denen einer „normalen“ Immobilie unterscheiden können. Der wichtigste Punkt ist hier die Möglichkeit einer besonderen steuerlichen Behandlung von Sanierungs- und Modernisierungskosten, die dazu dienen, den Denkmalcharakter der Immobilie zu erhalten.

Kernstück dieser Regelung ist meist der § 7i des Einkommensteuergesetzes (EStG). Dieser Paragraph ermöglicht es Eigentümern, bestimmte Kosten, die für die Erhaltung oder sinnvolle Nutzung des Denkmals anfallen, schneller und in höherem Maße steuerlich geltend zu machen als bei gewöhnlichen Gebäuden. Man spricht hier von einer erhöhten „Absetzung für Abnutzung“ (AfA) oder umgangssprachlich „Denkmalschutz-AfA“.

Wichtig ist die Unterscheidung, ob Sie die Denkmalimmobilie selbst bewohnen oder vermieten:

  • Bei Vermietung: Die Kosten für Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen, die nach § 7i EStG begünstigt sind, können Sie über einen Zeitraum von zwölf Jahren steuerlich geltend machen. Dabei können in den ersten acht Jahren jeweils 9 Prozent der begünstigten Kosten und in den darauffolgenden vier Jahren jeweils 7 Prozent der Kosten vom zu versteuernden Einkommen abgezogen werden. Dies kann Ihre Steuerlast erheblich senken.
  • Bei Eigennutzung: Auch wenn Sie die Denkmalimmobilie selbst bewohnen, können Sie einen Teil der Kosten für begünstigte Maßnahmen steuerlich absetzen. Hier ist der Zeitraum in der Regel zehn Jahre, in denen Sie jeweils 9 Prozent der förderfähigen Kosten steuerlich geltend machen können. Beachten Sie, dass diese Kosten nicht als Werbungskosten oder Betriebsausgaben gelten, sondern direkt von der persönlichen Einkommensteuerschuld abgezogen werden (§ 10f EStG).

Welche Kosten sind nach § 7i EStG begünstigt?

Entscheidend ist, dass nur die Kosten gefördert werden, die unmittelbar der Erhaltung, Reparatur oder sinnvollen Nutzung des Denkmals dienen und erforderlich sind, um dessen Zustand oder Nutzungsmöglichkeiten zu erhalten oder wiederherzustellen. Dazu gehören typischerweise Sanierungsarbeiten an Fassade, Dach, Fenstern, Haustechnik, sofern diese im Einklang mit den denkmalschutzrechtlichen Vorgaben stehen.

Nicht begünstigt sind in der Regel der reine Kaufpreis der Immobilie oder des Grundstücks sowie gewöhnliche laufende Instandhaltungskosten oder Luxussanierungen.

Nachweis und Bescheinigung sind entscheidend:

Um die steuerlichen Vorteile nach § 7i EStG nutzen zu können, benötigen Sie eine offizielle Bescheinigung der zuständigen Denkmalbehörde oder der Gemeinde. Diese Bescheinigung bestätigt, welche durchgeführten Baumaßnahmen nach Art und Umfang zur Erhaltung des Baudenkmals oder seiner sinnvollen Nutzung erforderlich waren und nach den denkmalschutzrechtlichen Vorschriften durchgeführt wurden. Ohne diese Bescheinigung erkennt das Finanzamt die erhöhte Abschreibung in der Regel nicht an. Es ist daher unerlässlich, die Maßnahmen im Vorfeld mit der Denkmalbehörde abzustimmen und die erforderlichen Genehmigungen einzuholen, bevor die Baumaßnahmen beginnen.

Für Sie bedeutet das: Die steuerlichen Vorteile einer Denkmalimmobilie können attraktiv sein, hängen aber stark von der Art der Kosten und der korrekten Abwicklung mit den Behörden ab. Eine sorgfältige Planung und Dokumentation aller Maßnahmen sind dabei besonders wichtig.


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Wie kann man sich als Käufer einer Denkmalimmobilie vor finanziellen Schäden durch fehlerhafte Beratung schützen?

Der Kauf einer Denkmalimmobilie ist oft mit besonderen Herausforderungen verbunden, da neben dem Zustand des Gebäudes auch denkmalrechtliche Auflagen und spezifische steuerliche Vorteile eine Rolle spielen. Informationen, die man von verschiedenen Seiten erhält, zum Beispiel von Maklern, Verkäufern oder Sanierungsberatern, sind wichtige Anhaltspunkte. Um sich vor möglichen finanziellen Nachteilen zu schützen, die durch unvollständige oder unzutreffende Angaben entstehen können (was sich später auf unerwartete Kosten, steuerliche Aspekte oder Versicherungsfragen auswirken kann), ist es hilfreich, sich breit aufzustellen und Informationen kritisch zu prüfen.

Informationen unabhängig prüfen

Verlassen Sie sich nicht ausschließlich auf eine Informationsquelle, auch wenn diese professionell erscheint. Prüfen Sie wichtige Angaben kritisch und versuchen Sie, Informationen aus verschiedenen Quellen zu verifizieren. Dies betrifft insbesondere Angaben zum Zustand des Gebäudes, zu notwendigen Sanierungsmaßnahmen, zu den Vorgaben des Denkmalschutzes und zu den potenziellen Steuervorteilen.

Zusätzliche Expertise hinzuziehen

Es kann sinnvoll sein, für verschiedene Bereiche spezialisierte Fachleute um deren Einschätzung zu bitten. Ihre unabhängige Perspektive kann helfen, ein vollständigeres Bild zu erhalten und Risiken besser einzuschätzen. Hier einige Beispiele für Bereiche, in denen zusätzliche Expertise nützlich sein kann:

  • Baulicher Zustand: Ein Sachverständiger für Baudenkmäler oder ein erfahrener Architekt kann den tatsächlichen Zustand der Bausubstanz beurteilen, notwendige Sanierungen einschätzen und mögliche versteckte Mängel aufdecken.
  • Denkmalrechtliche Auflagen: Die zuständige Denkmalschutzbehörde ist die offizielle Stelle für alle Fragen rund um Auflagen, Genehmigungen und mögliche Fördermittel. Ein direktes Gespräch oder die Einsicht in Akten kann Klarheit schaffen.
  • Steuerliche Aspekte: Ein Steuerberater mit Erfahrung im Bereich Denkmalimmobilien kann die Eignung der Immobilie für steuerliche Abschreibungen nach § 7i oder § 10f EStG prüfen und die potenziellen Steuervorteile realistisch einschätzen.
  • Rechtliche Rahmenbedingungen: Eine Überprüfung der Verträge und relevanten Dokumente durch einen auf Immobilienrecht spezialisierten Juristen kann aufzeigen, welche Zusicherungen gemacht werden und welche Regelungen für Sie als Käufer gelten.

Verträge sorgfältig gestalten

Der Kaufvertrag ist die Grundlage Ihrer Rechte und Pflichten. Achten Sie darauf, dass wichtige Vereinbarungen und Zusicherungen im Vertrag klar dokumentiert sind. Dies betrifft beispielsweise detaillierte Beschreibungen des Zustands, Vereinbarungen über durchzuführende oder bereits erfolgte Sanierungsarbeiten, Zusicherungen bezüglich denkmalrechtlicher Genehmigungen oder die Eignung für bestimmte steuerliche Förderungen. Was im Vertrag steht, bildet die Basis für spätere Bewertungen, falls Erwartungen nicht erfüllt werden.

Eine breite Informationsbasis, die Einbeziehung unabhängiger Fachexpertise und klare vertragliche Vereinbarungen sind wichtige Schritte, um die Komplexität einer Denkmalimmobilie besser zu durchdringen und potenzielle finanzielle Risiken zu minimieren.


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Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung darstellt und ersetzen kann. Alle Angaben im gesamten Artikel sind ohne Gewähr. Haben Sie einen ähnlichen Fall und konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – Fragen Sie unverbindlich unsere Ersteinschätzung an.


Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

Berufshaftpflichtversicherung

Die Berufshaftpflichtversicherung schützt Personen oder Unternehmen vor finanziellen Folgen, wenn ihnen bei der Ausübung ihres Berufs Fehler oder Pflichtverletzungen unterlaufen, die Dritten einen Schaden verursachen. Für Immobilienmakler bedeutet dies, dass sie gegen Schadensersatzansprüche abgesichert sind, die aus falschen oder unvollständigen Informationen oder Beratungen entstehen, wie zum Beispiel fehlerhafte Angaben zu einer Immobilie oder steuerlichen Vorteilen. Die Versicherung übernimmt in solchen Fällen die Kosten bis zur vereinbarten Deckungssumme. Sie ist besonders wichtig, da sie Makler vor finanziellen Risiken aus ihrer beruflichen Tätigkeit schützt.

Beispiel: Gibt ein Makler versehentlich falsche Informationen zu den steuerlichen Abschreibungsmöglichkeiten einer Immobilie und der Käufer erleidet dadurch einen finanziellen Verlust, greift die Berufshaftpflichtversicherung des Maklers.


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Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung

Die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung ist eine spezielle Form der Haftpflichtversicherung, die finanzielle Schäden abdeckt, die aus fehlerhaften Beratungen, falschen Auskünften oder sonstigen Vermögensschäden resultieren – ohne dass Sachen beschädigt oder Personen verletzt werden. Für Immobilienmakler ist sie relevant, weil viele Risiken, etwa bei fehlerhaften Angaben zu Kaufpreisen oder steuerlichen Aspekten, rein finanzielle Schäden bei Kunden verursachen können. Diese Versicherung schließt die Lücke zu der normalen Haftpflicht, die nur Sach- oder Personenschäden abdeckt.

Beispiel: Wird ein Käufer durch eine falsche Kaufpreisaufteilung finanziell benachteiligt, da er Steuerersparnisse nicht in Anspruch nehmen kann, schützt die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung den Makler vor Ansprüchen.


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§ 7i Einkommensteuergesetz (EStG)

§ 7i EStG regelt steuerliche Sonderabschreibungen für Modernisierungs- und Sanierungskosten an Denkmalimmobilien. Eigentümer können danach Teile der Kosten, die zur Erhaltung des Denkmals erforderlich sind, über einen bestimmten Zeitraum in erhöhtem Maße von der Steuer absetzen. Dies macht Denkmalimmobilien für Käufer finanziell attraktiv, birgt aber zugleich Risiken, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt oder falsch dargestellt werden. Im Fall ist die Beratung zu den Abschreibungen nach § 7i EStG für die Käufer maßgeblich, da falsche oder ungenaue Angaben finanzielle Nachteile zur Folge hatten.

Beispiel: Ein Käufer plant den Erwerb eines denkmalgeschützten Hauses und kann nach § 7i EStG die Sanierungskosten über zwölf Jahre steuerlich geltend machen. Wenn die Aufteilung der Kosten falsch ist, erkennt das Finanzamt die Abschreibungen nicht in voller Höhe an, was zu höheren Steuern führt.


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Geschäftsbesorgungsvertrag

Ein Geschäftsbesorgungsvertrag ist ein Vertrag, bei dem sich eine Partei verpflichtet, bestimmte Aufgaben für eine andere Partei zu besorgen oder zu erledigen, ohne dass ein Arbeitsverhältnis besteht. Im Immobilienbereich kann dies bedeuten, dass ein Makler nicht nur die Vermittlung übernimmt, sondern auch umfassende Betreuung, wie Projektentwicklung oder Verkaufsabwicklung. Im vorliegenden Fall schloss das Maklerunternehmen mit den Eigentümern einen solchen Vertrag, der über die klassische Vermittlung hinausging, machte es aber nicht automatisch zum reinen Dienstleister ohne Versicherungsschutz, da die wesentlichen Maklerleistungen (Nachweis, Vermittlung) weiterhin bestanden.

Beispiel: Ein Makler betreut Eigentümer einer Immobilie umfassend bei Verkauf, Sanierung und Verwaltung, erhält dafür eine Pauschal- und Erfolgsvergütung – das ist ein Geschäftsbesorgungsvertrag.


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Nachweis- und Vermittlungstätigkeit (§ 652 BGB)

Nach § 652 BGB ist die Hauptleistungspflicht eines Maklers der Nachweis oder die Vermittlung von Kaufinteressenten oder vertraglichen Möglichkeiten gegen eine erfolgsabhängige Provision. Der Makler bringt also Käufer und Verkäufer zusammen und sorgt für den Vertragsschluss, ist aber nicht vertraglich verpflichtet, den Vertrag selbst abzuschließen. Im Fall wurde entschieden, dass auch erweiterte Tätigkeiten wie Beratung zu steuerlichen Abschreibungen noch unter diese Tätigkeit fallen können, sofern sie dem Zweck der Vermittlung dienen und erfolgsabhängig vergütet werden.

Beispiel: Ein Immobilienmakler zeigt einem Kaufinteressenten ein Angebot, erklärt dabei die Vorzüge und unterstützt so den Kaufabschluss. Auch wenn er zusätzlich Informationen zu steuerlichen Vorteilen gibt, bleibt er nachweis- und vermittlungstätig.


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Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 7i Einkommensteuergesetz (EStG): Regelt die Sonderabschreibungen für Denkmalschutzobjekte, die Investoren steuerliche Vorteile gewähren, indem ihnen erhöhte Abschreibungen für Sanierungsmaßnahmen erlaubt werden. Diese Vorschrift ist zentral, da sie den steuerlichen Wert der Immobilie erheblich beeinflusst und somit für die Rentabilitätsberechnung und Kaufentscheidung entscheidend ist. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Die Beratungsleistungen des Maklers bezogen sich direkt auf die steuerlichen Vorteile nach § 7i EStG, die bei der Kaufentscheidung eine prominente Rolle spielten und Grundlage der Schadensersatzforderungen der Käufer sind.
  • § 652 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB): Definiert den Maklervertrag als Vertrag, bei dem der Makler verpflichtet ist, den Nachweis oder die Vermittlung eines Vertragsabschlusses zu erbringen, meist gegen erfolgsabhängige Vergütung. Diese Bestimmung bildet die gesetzliche Basis für die Zulässigkeit von Maklerleistungen und deren typischen Umfang. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Das Gericht wertete die im Geschäftsbesorgungsvertrag vereinbarten Tätigkeiten trotz weitergehender Beratungen als typische Maklertätigkeit im Sinne des § 652 BGB, was den Versicherungsschutz auslöste.
  • Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) und Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen (VSH) für Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung: Legen den Umfang des Versicherungsschutzes fest und verstehen unter versicherter Tätigkeit typischerweise die nachgewiesenen oder vermittelten Immobiliengeschäfte. Die genaue Auslegung dieser Bedingungen ist entscheidend für die Deckungspflicht der Versicherung. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Die Versicherungsbedingungen wurden vom OLG so ausgelegt, dass auch erweiterte und beratende Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Vermittlung als versicherte Leistungen gelten und somit die Versicherung zur Leistung verpflichtet ist.
  • § 280 Abs. 1, § 241 Abs. 2, § 311 Abs. 3 BGB: Reglen die Schadensersatzpflicht wegen Verletzung vertraglicher Pflichten, insbesondere wenn Vertrauen missbraucht wird oder Auskunftspflichten verletzt werden. Diese Normen bilden die rechtliche Grundlage für die Schadensersatzansprüche der Käufer gegen das Maklerunternehmen. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Die Käufer machten Ansprüche auf Schadenersatz geltend, da die steuerlichen Beratungen zu falschen Erwartungen und damit zu Vermögensschäden führten, was nach diesen Vorschriften eine Haftung auslösen kann.
  • Grundsatz der objektiven Auslegung von Versicherungsverträgen: Versicherungsbedingungen sind im Zweifel aus der Sicht eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers auszulegen, der keine fachspezifischen Kenntnisse besitzt, sondern die Police nach dem Wortlaut und Sinnzusammenhang versteht. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Das OLG entschied, dass ein Makler im vorliegenden Fall vernünftigerweise davon ausgehen durfte, dass Beratung zu steuerlichen Abschreibungen Teil des Versicherungsschutzes ist, da sie typischerweise zum erweiterten Berufsbild gehört.
  • Geschäftsbesorgungsvertrag (§ 675 BGB analog bzw. allgemeiner Vertragstypus): Regelung über die Erbringung von Dienstleistungen und Tätigkeiten für einen Auftraggeber, die über den klassischen Maklervertrag hinausgehen können. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Obwohl das Maklerunternehmen einen Geschäftsbesorgungsvertrag schloss, der Aufgaben über reine Vermittlertätigkeiten hinaus umfasste, wurde dies nicht als Ausschlussgrund für den Versicherungsschutz gewertet, da die Beratungen integraler Bestandteil der Vermittlungstätigkeit waren.

Das vorliegende Urteil


Oberlandesgericht Sachsen-Anhalt – Az.: 4 U 58/17 – Urteil vom 14.03.2018


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