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Vermittlungsgebührenvereinbarung – Vermittlung Versicherungsverträge

AG Nürnberg – Az.: 36 C 1424/19 – Urteil vom 11.04.2019

1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.410,03 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 21.12.2018 sowie weitere 201,71 € vorgerichtliche Mahnauslagen zu zahlen.

2. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits tragen.

4. Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 1.490,73 € festgesetzt.

Tatbestand

Die Parteien streiten um Leistungen aus einer Vermittlungsgebührenvereinbarung.

Die Firma … vermittelte dem Beklagten eine fondsgebundenen Lebens- und Rentenversicherung mit Sparzielabsicherung der … .

Der Beklagte beantragte mit Antrag vom 07.04.2005 den Abschluss einerfondsgebundenen Lebens- und Rentenversicherung bei der … . Auf diesen Antrag kam gemäß Versicherungsschein-Nr.: … ein Versicherungsvertrag zwischen den Parteien zustande. Versicherungsbeginn war der 01.06.2005. Gleichzeitig vereinbarten die … und der Beklagte die Vermittlungsgebührenvereinbarung vom 07.04.2005, auf die der Beklagte über 60 Monate monatliche Raten von 33,43 €, zunächst reduziert auf 26,90 € auf die Vermittlungsgebühr zahlen sollte.

In der Vermittlungsgebührenvereinbarung vom 12.04.2005 wurde folgendes vereinbart:

„Widerrufsbelehrung

Widerrufsrecht

Sie können ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen (durchgestrichen und ersetzt durch 30 Tage) ohne Angaben von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an: …

Widerrufsfolgen

Im Falle eines wirksamen Widerufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und ggfs. gezogene Nutzungen (z.B. Zinsen) herauszugeben.

Ihre …“

Die Widerrufsbelehrung ist mit einer Umrandung versehen,

Durch den Beklagten wurden für den Zeitraum 06/05 bis 08/05 monatlich 26,90 € bezahlt.

Danach sind keine Zahlungen mehr erfolgt.

Mit Schreiben vom 11.04.2006 durch den Handlungsbevollmächtigten … unter der Adresse der … wurde erklärt, dass bestätigt wird, dass es für Herrn … keine wechselseitigen Verpflichtungen aus der Vermittlungsgebührenvereinbarung vom 07.04.2005 und vom 12.04.2005 gibt.

Mit Schriftsatz vom 12.03.2019 erklärten die Beklagtenvertreter des Beklagten den Widerruf.

Die Klägerin trägt vor, ihr stehe aus abgetretenem Recht der geltend gemachte Vermittlungsgebührenanspruch zu, da der Widerruf ohne übergebene ausdrückliche Vollmacht gemäß §§ 180, 174 BGB zurückzuweisen sei. Im Übrigen sei der Anspruch auch nicht verjährt, insbesondere im Hinblick auf §§ 501, 499 Abs. 2, 497 Abs. 3 Satz 3, 199 Abs. 1, 195 BGB a.F..

Im Falle eines Widerrufes habe der Beklagte jedenfalls Wertersatz zu leisten, wobei sich aus den vorgelegten Gutachten ergebe, dass dieser objektiv nicht über den üblichen Marktgebühren liege.

Die Klägerin beantragt daher, der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1490,73 € Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit 21.12.2018 zu bezahlen, sowie 201,71 € nebst 5,00 € vorgerichtliche Mahnauslagen.

Der Beklagte beantragt Klageabweisung.

Vermittlungsgebührenvereinbarung – Vermittlung Versicherungsverträge
(Symbolfoto: Von Rido /Shutterstock.com)

Der Widerruf sei rechtzeitig erfolgt, da mangels ordnungsgemäßer Widerrufsbelehrung eine Frist für den Widerruf nicht zu laufen begonnen habe.

Wertersatz sei nicht zu leisten, da dem Beklagten kein herauszugebender Wert zugeflossen sei.

Die Ansprüche der Klägerin seien verjährt.

Die Rüge der Vollmacht gemäß § 174 BGB sei nicht unverzüglich erfolgt.

Bezüglich der Einzelheiten des Parteienvorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Das Gericht hat keinen Beweis erhoben.

Entscheidungsgründe

Der Klägerin stehen Zahlungsansprüche gemäß § 652 Abs. 1 BGB aus der Vermittlungsvergütungsvereinbarung vom 12.04.2005 gegenüber dem Beklagten zu.

I.

Die Klägerin ist aktivlegitimiert.

Die Vergütungsvereinbarung wurde mit der … geschlossen. Aus der Abtretungsvereinbarung vom 31.03.2015 ergibt sich, dass die in der beigefügten Anlage ersichtlichen Ansprüche an die Firma … abgetreten wurden. Die streitgegenständliche Forderung ist unter Ziffer 8631 in der Anlage erkennbar.

Am 12.11.2018 wurde der Anspruch gegen den Beklagten … von der Firma … an die Klägerin abgetreten. Insoweit ist die Aktivlegitimation der Klägerin dargelegt und belegt.

II.

Der Beklagte hat seine Erklärung zum Abschluss einer Vermittlungsgebührenvereinbarung wirksam widerrufen.

Damit ist er an diese Erklärung nicht gebunden, § 355 Abs. 1 Satz 1 BGB.

1.

Die Widerrufsbelehrung im Schriftsatz vom 12.03.2019 ist wirksam, insbesondere ist diese nicht wegen gerügter fehlender vorgelegter ausdrücklicher Vollmacht gemäß §§ 174, 180 BGB unwirksam.

Es sind Erklärungen des Prozessbevollmächtigten innerhalb eines Prozesses insoweit auch ohne Vorlage einer konkreten Vollmacht wirksam, wenn sich die Erklärungen des Prozessbevollmächtigten auf den Prozessgegenstand beziehen (vgl. BGH, NJW 2003, 963).

Insoweit gehen die Vorschriften der ZPO vor, die die Frage der Vorlage einer Prozessvollmacht insgesamt in den §§ 80, 81, 88 ZPO regeln.

Vorliegend ist davon auszugehen, dass die Widerrufserklärung auch von der Prozessvollmacht umfasst ist, da es sich hier um einen betreffend den Prozessgegenstand handelnde ausdrückliche Erklärung des Prozessbevollmächtigten handelt. Diese wurde noch dazu innerhalb des Prozesses auch in der Klageerwiderung abgegeben.

Die Kläger haben auch ausdrücklich die fehlende Vollmacht gemäß §§ 180, 174 BGB gerügt. Eine Rüge gemäß § 88 ZPO ist vorliegend nicht gegeben. Grundsätzlich ist die Vorlage einer Prozessvollmacht nur dann in einem Anwaltsprozess gemäß §§ 80, 88 ZPO vorzunehmen, wenn dies von dem gegnerischen Anwalt ausdrücklich verlangt wird. Eine Rüge die sich ausdrücklich auf §§ 180, 174 BGB bezieht, kann nicht als Rüge im Sinne des § 88 ZPO angesehen werden, insbesondere dann nicht, wenn es sich bei den Klägern ebenfalls um rechtskundige Prozessvertreter handelt und nicht um Verbraucher.

Da der urkundliche Nachweis der Prozessvollmacht der Beklagtenvertreter von Klägerseite nicht verlangt wurde, ist insoweit eine ausreichende Vollmacht hinsichtlich der Widerufserklärung in der Klageerwiderung vom 12.03.2019 anzunehmen.

III.

Bei der zwischen den Parteien des Rechtsstreits abgeschlossenen Vergütungsvereinbarung handelt es sich um ein Teilzahlungsgeschäft, insoweit steht dem Beklagten somit ein Widerrufsrecht zu.

IV.

Der Widerruf ist rechtzeitig erfolgt, insbesondere begann die Frist für die Erklärung des Widerrufs von zwei Wochen nicht zu laufen, § 355 Abs. 3, Abs. 4 Satz 3 BGB.

Die Widerrufsbelehrung muss dem Verbraucher über sein Widerrufsrecht, die Widerrufsfrist und die Modalitäten seiner Erklärung informieren und auf die Rechtsfolgen der § 357 Abs. 1 und Abs. 3 hinweisen.

Dabei muss dem Verbraucher das Widerrufsrecht klar und deutlich vor Augen geführt werden, damit er die ihm eingeräumte Überlegungsfrist sachgerecht wahrnehmen kann (vgl. BGH III ZR 252/11, VIII ZR 219/08; BGH XI ZR 33/08).

Eine Widerrufsbelehrung, die ausführt, wann die Widerrufsfrist „frühestens“ beginnt ist unzureichend.

Entsprechend der Rechtsprechung des BGH ist eine derartige Belehrung unzureichend, da sie den Verbraucher nicht eindeutig über den Beginn der Widerrufsfrist belehrt. Nach den Ausführungen des BGH ist eine solche Belehrung nicht umfassend sondern irreführend. Dem Verbraucher wird es nicht möglich gemacht, den Fristbeginn ohne weiteres zu erkennen. Vielmehr kann der Verbraucher dieser Belehrung entnehmen, dass die Widerrufsfrist „jetzt oder auch später“ beginnt, der Beginn des Fristablaufes also gegebenenfalls noch von weiteren Voraussetzungen abhängen soll. Welche Voraussetzungen diese sind, bleibt für den Verbraucher im unklaren.

Soweit sich nach der Rechtsprechung des BGH ein Unternehmer auf die Schutzwirkung des § 14 Abs. 1 – Infoverordnung nur dann berufen kann, wenn er gegenüber dem Verbraucher ein Formular verwendet, das dem Muster der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 BGB – Infoverordnung in der jeweils maßgeblichen Fassung sowie inhaltlich als auch in der äußeren Gestaltung vollständig entspricht, ist dieser Umstand vorliegend nicht gegeben.

Die Widerrufsbelehrung wurde (vgl. Anlage K1 auf Blatt 17 der Akten) insoweit verändert, als über das Wort „Wochen“ ein Schrägstrich angesetzt wurde, über dieses Wort wurden 30 Tage gesetzt. Im Anschluss hierauf ist eine schriftliche Anmerkung gegeben, die eine Unterschrift sein kann, letztlich aber nicht lesbar ist. Diese befindet sich auf dem Wort „Angabe“.

In Ziffer 15 der Entscheidung BGH III ZR 252/11 führt der BGH aus, dass entscheidend allein ist „ob der Unternehmer den vom Verordnungsgeber entworfenen Text der Musterbelehrung einer eigenen inhaltlichen Bearbeitung unterzogen hat“. Greift er in den ihm zu Verfügung gestellten Mustertext ein, kann er sich schon deshalb auf eine etwa mit der unveränderten Übernahme der Musterbelehrung verbundene Schutzwirkung nicht berufen.

Dies gilt unabhängig vom konkreten Umfang der von ihm vorgenommenen Änderung, zumal sich schon mit Rücksicht auf die Vielgestaltigkeit möglicher individueller Veränderungen des Musters keine verallgemeinerungsfähige bestimmte Grenze erzielen lässt, bei deren Einhaltung eine Schutzwirkung noch gelten und bei deren Überschreitung sie bereits entfallen soll (vgl. BGH AAO mit weiteren Nachweisen).

V.

Der Klägerin steht aber Wertersatz in Höhe der vereinbarten Vermittlungsgebühren gemäß § 355 Abs. 1, Abs. 3, 75 Abs. 1 in Verbindung mit § 346 BGB zu.

Die Verweisung in § 357 Abs. 1 BGB auf § 346 Abs. 2 BGB darf zwar im Ergebnis nicht dazu führen, dass der Verbraucher trotz des Widerrufs letztlich doch zur Zahlung des vereinbarten Entgelts verpflichtet wird. Insoweit würde der Vertrag damit im Ergebnis immer aufrechterhalten werden, auch wenn der Verbraucher fristgerecht widerruft und der Zweck des Widerrufs, nämlich dem Verbraucher auch die Möglichkeit zu geben, sich gerade vom Vertrag zu lösen, verfehlt. Damit kann das Recht des Verbrauchers sinnvollerweise nur damit durchgesetzt werden, dass die Ausübung des Widerrufsrecht nicht dazu führt, dass er letztlich die im Vertrag vereinbarten Entgelte über die Bemessung des Wertesatzes weiterhin in der vereinbarten Höhe schuldet.

Zu erstatten hat der Beklagte allerdings den objektiven Wert, der sich nach der üblichen angemessenen Vergütung für die Vermittlung eines entsprechenden Hauptvertrages richtet, maximal bis zur Grenze des vereinbarten Wertes, ( vgl. BGH Urt. v. 19.07.2012 – III ZR 252/11).

Nur wenn der vermittelte Hauptvertrag nicht den individuellen Bedürfnissen des Auftraggebers liegt und damit eine Beratungspflichtverletzung vorliegt, kann dem Kunden auch ein Anspruch auf Schadenersatz nach § 280 BGB zustehen, die er dem Wertersatzanspruch entgegenhalten kann.

1.

Der Wertersatz wird nicht dadurch berührt, dass es letztlich zu einer Kündigung der Versicherungsverträge durch den Beklagten kam, jedenfalls ist unstreitig, dass zunächst ein Versicherungsvertrag beantragt und entsprechend den vorgelegten Policen auch von der Versicherungsgesellschaft angenommen wurde.

Auch ergibt sich aus der Mitteilung der … Lebensversicherung ein Rückkaufswert in Höhe von 92,12 €, der bei der Klägerin bei der Anspruchsberechnung berücksichtigt wurde, so dass es hier zu Einzahlungen des Beklagten in den Versicherungsvertrag gekommen sein muss.

Damit ist eine Maklerleistung jedenfalls gegeben.

2.

Der objektive Wert wurde durch die Klägerin ausführlich, (ergänzt mit Gutachten vom 28.03.2014 und 28.12.2015) schlüssig und umfangreich dargelegt. Insoweit erfolgte keine Sachverhaltsdarstellung durch die Beklagtenseite, insbesondere wurde nicht dargelegt, in welchen Punkten der umfangreiche und schlüssige Sachvortrag zur objektiven Höhe der klägerischen Forderung nicht angemessen wäre. In Anbetracht des ausführlichen Sachvortrages der Klägerseite war ein pauschales Bestreiten insgesamt nicht ausreichend.

Die vorgelegten Gutachten beschäftigen sich mit gleichartigen Fallfragen, wobei insbesondere bei den Gutachten Zeiträume dargelegt wurden, die auch den vorliegenden Zeitraum umfassen. Aus den beiden vorgelegten Gutachten ergibt sich, dass der von der Klägerseite aus der Vermittlungsgebührenvereinbarung geltend gemachte Betrag einer objektiven durchschnittlichen Vergütungsvereinbarung der Höhe nach auf dem allgemeinen Markt entspricht. Mangels konkretem Bestreiten durch die Beklagte ist vorliegend davon auszugehen, dass diese Berechnung der Klägerseite angemessen ist. Insoweit war ein erneutes Sachverständigengutachten auch nicht zu erholen.

VI.

Die Höhe des klägerischen Anspruches beträgt 1490,73 € nachdem zum einen die bereits gezahlten 3 Beiträge für die Zeit 06. 07.08./2005 zu berücksichtigen waren, wie auch die an die Klägerin abgetretene Gutschrift in Höhe von 42,57 €.

1.

Der Beklagte hat zwar das als Faxausdruck oder Kopie vorhandene Schreiben vom 11.04.2006 (Blatt 99 der Akten) des Herrn … vorgelegt, in dem bestätigt wird, dass es zwischen der Firma … und dem Beklagten aus den Vermittlungsgebührenvereinbarungen keine Ansprüche mehr gibt. Die Klägerin hat aber dieses Schreiben und auch die Berechtigung des Herrn … zur Abgabe dieser Erklärung ausdrücklich bestritten.

… wurde am 17.01.2012 in … umbenannt (Anlage K 7). Diese hat die Forderung aus der streitgegenständlichen Vermittlungsgebührenvereinbarung am 31.03.2015 an die Firma … abgetreten (Anlage K 5). Insoweit bestehen auch Bedenken zu, Schreiben vom 11.04.2006.

Die Beklagenseite hat hierzu weder weiter vorgetragen, noch Beweis angeboten, obwohl hierfür durch den Hinweisbeschluss vom 23.05.2019 und Wiedereintritt in die mündliche Verhandlung noch Gelegenheit bestanden hätte.

2.

Der Beklagte hat zwar pauschal vorgetragen, dass die Beratung nicht sachgerecht erfolgt sei. Dies hat die Klägerin aber ausdrücklich bestritten. Näherer Sachvortrag, insbesondere zu einem möglichen Schaden und eine Aufrechnungserklärung hiermit lagen nicht vor.

VII.

In Höhe von 80,70 € ist der Klageanspruch verjährt.

1.

Die Verjährung richtet sich grundsätzlich nach §§ 501, 499 und 497 Abs. 3 BGB in der Fassung geändert durch das Gesetz vom 23.07.2002 (A.F.). Insoweit ist davon auszugehen, dass grundsätzlich die Verjährung der Ansprüche vorliegend zunächst über einen Zeitraum von maximal 10 Jahren gehemmt sind, bevor Verjährung eintreten konnte. Es ergibt sich damit für die im Jahr 2005 fällig gewordenen Beiträge zur den Zeitraum 01.09. – 01.12.2005 eine Hemmung bis 01.09.2015. Die dreijährige Verjährungsfrist ist dann ab 01.01.2016 zu rechnen, das heißt Ende der Verjährungszeit war der 31.12.2018. Eine Unterbrechung der Verjährung durch den Mahnbescheid vom 03.01.2019 ist insoweit nicht eingetreten, da der Mahnantrag erst am 02.01.2019 eingereicht wurde.

2.

Hinsichtlich der im Jahr 2006 und später fällig gewordenen Raten, ist Verjährung nicht eingetreten.

VIII.

Die Zinsforderung beruht auf der Vereinbarung der Parteien gemäß § 286 Satz 1, Satz 2 BGB, nachdem die Zahlung gemäß § 286 Abs. 2 Nr. 1 auf jeweils den 1. jeden Monats kalendermäßig bestimmt war, befand sich der Beklagte bereits mit Nichtzahlung der einzelnen Raten in Verzug. Insoweit sind auch die vorgerichtlich angefallenen Mahngebühren für das Rechtsanwaltsschreiben vom 03.12.2018 vom Beklagten zu erstatten. Die Zinsforderung wird durch die möglicherweise verjährten geltend gemachten Ansprüche nicht berührt.

Soweit die Klägerin Kosten für Mahnauslagen in Höhe von 5,00 € geltend macht, ist dieses nicht für das Schreiben vom 03.12.2018 anzusetzen, da hierfür bereits Rechtsanwaltsgebühren verlangt wurden. Weitere Schreiben wurden weder zeitlich noch datenmäßig vorgetragen. Insoweit wurde auch der Zugang einer Mahnung durch die Klägerin ausdrücklich durch den Beklagten bestritten.

IX.

Die Kostenentscheidung erging gemäß § 92 Abs. 2 ZPO, die zur vorläufigen Vollstreckbarkeit gemäß § 709 ZPO.

 

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