Skip to content

Verletztengeld: Funktion, Voraussetzung und Anspruch

Wer hat Anspruch auf Verletztengeld und wie lange wird es gezahlt? Wir geben einen Überblick. Verletztengeld ist eine finanzielle Unterstützung für Arbeitnehmer, die sich aufgrund eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit verletzen. Die Zahlung des Verletztengeldes erfolgt durch den zuständigen Versicherungsträger. Die Dauer des Verletztengeldes ist abhängig von der Schwere der Verletzung. In diesem Artikel erfahren Sie, welche Voraussetzungen für die Zahlung des Verletztengeldes gelten, wie lange das Verletztengeld gezahlt wird und an wen Sie sich bei Fragen wenden können.

Anspruch auf Verletztengeld bei Arbeitsunfall oder einer Berufskrankheit

Verletztengeld bei Arbeitsunfall oder Berufskrankheit
Anspruch auf Verletztengeld bei Arbeitsunfall oder einer Berufskrankheit (Symbolfoto: irkus/Shutterstock.com)

Jede berufliche Tätigkeit birgt im Endeffekt auch das Risiko in sich, dass ein Arbeitnehmer einen Arbeitsunfall erleidet oder an einer beruflich bedingten Krankheit erkrankt. Wird der Arbeitnehmer infolge des Arbeitsunfalls oder der beruflich bedingten Krankheit arbeitsunfähig, so kann dies einen Anspruch auf das sogenannte Verletztengeld begründen. Dieser Umstand ist mit Sicherheit den wenigsten Arbeitnehmern bekannt, allerdings ist das Wissen um die genauen Rahmenumstände sowie die Höhe des Verletztengeldes enorm wichtig. Ebenso verhält es sich mit der Dauer der Auszahlung des Verletztengeldes sowie des Trägers, von dem dieses Geld ausgezahlt wird.

Der zuständige Unfallversicherungsträger ist der Ansprechpartner für das Verletztengeld. Sind die Voraussetzungen erfüllt, so erfolgt eine Auszahlung des Geldes für einen Maximalzeitraum von 78 Wochen.

Was genau steckt hinter dem Verletztengeld?

Dem reinen Grundsatz nach ist das Verletztengeld als eine Art Entgeltersatzleistung anzusehen, welches von der gesetzlichen Unfallversicherung an Anspruchsinhaber ausgezahlt wird. Die gesetzliche Grundlage hierfür findet sich in dem § 46 siebtes Sozialgesetzbuch (SGB 7) wieder. Dieser Paragraf besagt, dass jeder Arbeitnehmer als versicherte Person einen Anspruch auf das Verletztengeld hat, wenn die versicherte Person / der Arbeitnehmer infolge eines Arbeitsunfalls oder aufgrund einer Berufskrankheit arbeitsunfähig wird respektive, wenn eine Heilungsmaßnahme erforderlich wird, welche die ganztägige Berufstätigkeit nicht mehr erlaubt. Der Arbeitnehmer ist dabei über den Arbeitgeber pflichtversichert. Für Unternehmer oder auch Selbstständige gibt es diesbezüglich Sonderregelungen. Diese Berufsgruppen haben die Möglichkeit, eine private Unfallversicherung abzuschließen oder die gesetzliche Unfallversicherung in Anspruch zu nehmen.

Die Definition des Arbeitsunfalls sowie der Berufskrankheit

Die gesetzliche Grundlage für einen Arbeitsunfall findet sich in dem § 8 SGB 7 wieder. Ein Arbeitsunfall liegt demnach vor, wenn die versicherte Person / der Arbeitnehmer eine Verletzung im unmittelbaren Zusammenhang mit der Ausübung der beruflichen Tätigkeit erleidet. Der Weg zu der Arbeit ist hierbei ausdrücklich ebenfalls mitversichert. Gleichermaßen verhält es sich mit Erledigungen außerhalb des Arbeitgeberunternehmens, sofern sie auf Arbeitgeberanweisungen beruhen. Die Definition der Berufskrankheit findet sich in dem § 9 SGB 7 sowie in § 1 betriebliche Krankenversicherung (BKV) wieder. Die Berufskrankheit ist dementsprechend gegeben, wenn die versicherte Person / der Arbeitnehmer infolge der Ausübung der beruflichen Tätigkeit an einer Krankheit erkrankt, welche von dem Gesetzgeber als Berufskrankheit entsprechend anerkannt wurde.

Von wem erfolgt die Zahlung des Verletztengeldes?

Die Zuständigkeit der Zahlung liegt bei dem Unfallversicherungsträger. Maßgeblich hierfür ist die Art von dem Unternehmen, bei welchem die versicherte Person beruflich beschäftigt ist.

Die zuständigen Versicherungsträger im Überblick

  • für landwirtschaftliche Unternehmen: die LBG (landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft)
  • für gewerbliche Unternehmen, welche nicht als landwirtschaftlich gelten, gibt es insgesamt neun Berufsgenossenschaften gewerblicher Natur. Maßgeblich hierfür ist die Branche bzw. der Wirtschaftszweig, in dem das Unternehmen angesiedelt ist
  • für Arbeitgeber öffentlicher Natur gibt es Unfallkassen oder auch Gemeindeunfallversicherungsverbände respektive die Unfallversicherung für Bund sowie Bahn sowie Feuerwehr-Unfallkassen

Der Träger ist dazu verpflichtet, die Kosten zu tragen. Die Auszahlung muss jedoch nicht zwingend von dem Träger selbst vorgenommen werden. Gem. § 189 SGB 7 kann eine Krankenkasse damit betreut werden.

In der gängigen Praxis wird das Verletztengeld sehr gern mit dem Krankengeld verwechselt. Es gibt jedoch diesbezüglich Unterschiede. Verletztengeld wird beispielsweise lediglich dann gezahlt, wenn ein Arbeitsunfall respektive eine Berufskrankheit vorliegt. Das Krankengeld kann jedoch auch dann beantragt werden, wenn es keinen direkten Bezug zu der beruflichen Tätigkeit gibt. Unterschiede gibt es zudem auch in der Höhe von den Leistungen. Das Krankengeld wird in Höhe von 70 Prozent des Arbeitsentgelts ausgezahlt, während hingegen das Verletztengeld in Höhe von 80 Prozent des Arbeitsentgelts ausgezahlt wird. Maßgeblich hierfür ist das sogenannte Regelentgelt. Ein weiterer Unterschied liegt auch in der Zuständigkeit des Trägers. Das Krankengeld wird von der Krankenkasse gezahlt.

Der Arbeitsunfall / die Berufskrankheit muss anerkannt werden

Arbeitnehmer, die infolge eines Arbeitsunfalls / einer Berufskrankheit arbeitsunfähig werden, müssen eine gewisse Vorgehensweise einhalten, damit der Anspruch anerkannt wird. Zunächst muss der Unfall / die Krankheit in dem unternehmensinternen Verbandbuch entsprechend dokumentiert werden. Anschließend muss die Verletzung / Berufskrankheit von einem sogenannten Durchgangsarzt begutachtet und attestiert werden. Dies gilt dann, wenn die Arbeitsunfähigkeit länger andauert als der eigentliche Tag des Unfalls / der Erkrankung.

Durchgangsärzte unterscheiden sich von herkömmlichen Ärzten dahingehend, als dass Durchgangsärzte eine ganz besondere Zulassung haben und von der gesetzlichen Unfallversicherung anerkannt sind. Der Durchgangsarzt nimmt letztlich auch die Erstversorgung und auch die medizinische Diagnose vor. Der Unfallhergang wird untersucht und der Unfallbericht für den Versicherungsträger wird erstellt. Sollte die Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers für einen längeren Zeitraum als drei Tage anhalten, so muss der Arbeitgeber die Meldung an den Unfallversicherungsträger vornehmen.

Diese Punkte müssen in der Unfallmeldung enthalten sein

  • die Kontaktdaten der versicherten Person
  • die berufliche Tätigkeit der versicherten Person
  • die Arbeitszeiten der versicherten Person
  • der genaue Unfallort
  • der genaue Unfallzeitpunkt
  • der genaue Hergang des Unfalls
  • die Art der Verletzung
  • eventuell vorhandene Zeugen

Auf der Grundlage der Unfallmeldung sowie des Unfallberichts erfolgt die Entscheidung von dem Unfallversicherungsträger. Das Verletztengeld muss dabei nicht explizit durch die versicherte Person beantragt werden. Der Anspruch ergibt sich automatisch dann, wenn der Berufsunfall / die Berufskrankheit als solche anerkannt wird. Sollte keine Anerkennung erfolgen, so ergeht eine Mittelung des Unfallversicherungsträgers an die Krankenkasse, sodass dann ein Anspruch auf das Krankengeld für die versicherte Person entsteht.

Im Zusammenhang mit einer Berufskrankheit gibt es einige kleine Unterschiede zu dem Berufsunfall. Liegen Symptome vor, so muss sich die versicherte Person von dem Betriebsarzt oder alternativ dazu von dem Hausarzt untersuchen lassen. Sollte eine Berufskrankheit durchaus in Betracht kommen, so macht der untersuchende Arzt eine sogenannte Verdachtsmeldung, welche an den Unfallversicherungsträger übermittelt wird. Wenn der Arbeitgeber Kenntnis davon erhält, so muss auch vonseiten des Arbeitgebers eine Meldung binnen drei Tagen erfolgen. Im Zuge der Prüfung des Sachverhalts untersucht der Unfallversicherungsträger, ob die Berufskrankheit tatsächlich vorliegt. Die bisherige Krankengeschichte der versicherten Person sowie die in dem Unternehmen vorherrschenden Arbeitsbedingungen werden dafür geprüft.

Die Dauer des Verletztengeldes

Der Anspruch auf das Verletztengeld entsteht für die versicherte Person mit dem Zeitpunkt, an welchem eine ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit festgestellt wurde, respektive die eventuell erforderliche Heilbehandlungsmaßnahme gestartet wurde. Maßgeblich hierfür ist der § 46 Abs. 1 SGB 7. Die Zahlung wird jedoch seitens des Trägers erst nach Ablauf von 6 Wochen, da der Arbeitgeber für diesen Zeitraum noch zur Zahlung des Arbeitsentgelts verpflichtet ist. Diese Verpflichtung ergibt sich aus dem § 3 EntgFG.

Ein Anspruch auf das Verletztengeld endet gem. § 46 Abs. 3 SGB7 dann, wenn die versicherte Person / der Arbeitnehmer wieder als arbeitsfähig gilt respektive die Heilbehandlungsmaßnahme als abgeschlossen gilt. Sollte ein entsprechender Anspruch entstehen, so erfolgt eine Anrechnung desjenigen Einkommens, welche die versicherte Person während der Dauer des Anspruchs erzielt. Das Erwerbseinkommen sowie das Mutterschaftsgeld nebst eines eventuell vorhandenen Versorgungskrankengeldes und Unterhaltsgeldes wird ebenso angerechnet wir Kurzarbeitergeld und Arbeitslosengeld.

Während der Dauer der Verletztengeldzahlung werden die Beiträge für Pflege- sowie Krankenversicherung der vollen Höhe nach von dem Unfallversicherungsträger übernommen. Den hälftigen Beitrag von der Renten- sowie Arbeitslosenversicherung muss die versicherte Person tragen. Ein Abzug dieser Beiträge erfolgt dann von der Verletztengeldzahlung.

Unsere Hilfe im Versicherungsrecht

Viele Menschen wissen nicht, dass sie Anspruch auf Verletztengeld haben, wenn sie bei der Arbeit verletzt werden oder an einer Berufskrankheit leiden. Wir möchten Sie darüber informieren, dass Sie mit uns einen Fachanwalt für Versicherungsrecht konsultieren können, der Ihnen helfen kann, Ihren Anspruch geltend zu machen. Gerne stehen wir Ihnen auch bei allen anderen Fragen und rechtlichen Problemen im Versicherungsrecht zur Seite. Fordern Sie unsere Ersteinschätzung an.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Unsere Hilfe im Versicherungsrecht

Egal ob Ihre Versicherung die Zahlung verweigert oder Sie Unterstützung bei der Schadensregulierung benötigen. Wir stehen Ihnen zur Seite.

 

Rechtsanwälte Kotz - Kreuztal

Wissenswertes aus dem Versicherungsrecht

Urteile aus dem Versicherungsrecht

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!