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Verkehrsunfallflucht – vorsätzlicher Verstoß gegen bestehende Aufklärungspflicht – Regress

AG Hamburg, Az.: 35a C 487/14, Urteil vom 13.07.2015

1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.500,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 21.05.2014 zu zahlen.

2. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin verlangt von dem Beklagten einen Ausgleichsanspruch im Wege des Regresses nach einem Verkehrsunfall in Hamburg.

Am 9.4.2013 berührte der Beklagte bei dem Versuch im … weg rückwärts einzuparken mit seinem bei der Klägerin haftpflichtversicherten Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen … ein anderes Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen … . Der Kläger stieg aus seinem Fahrzeug aus und besah sich das andere Fahrzeug. Dann entfernte er sich, ohne die Klägerin, die Halterin des anderen Fahrzeugs oder die Polizei zu informieren.

Der Vorgang wurde von einem unbeteiligten Dritten beobachtet und der Polizei gemeldet. Das Verkehrsgeschehen wurde polizeilich aufgenommen. Das gegen den Beklagten eingeleitete Strafverfahren wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort gemäß § 142 StGB wurde gegen Auflage gemäß § 153 a StPO eingestellt (Beschluss des Amtsgericht Hamburg-Altona vom 14.2.2014, Az. 329 Ds 429/139).

Mit Schreiben vom 6.5.2014 (Anlage K 2) teilte die Klägerin dem Beklagten mit, dass er durch ein unerlaubtes Entfernen vom Unfallort gegen seine Aufklärungspflicht aus dem Versicherungsverhältnis verstoßen habe, was die Leistungsfreiheit der Klägerin bis zu einem Betrag von 2500 EUR zur Folge habe. Dem Beklagten werde der Versicherungsschutz bis zu dieser Höhe entzogen. Die Klägerin forderte den Beklagten zur Rückerstattung dieses Betrags bis zum 20.5.2014 auf.

Mit Schreiben vom 10.6.2013 und 25.6.2013 an die Rechtsanwälte der Geschädigten regulierte die Klägerin gegenüber der Geschädigten einen Schaden in Höhe insgesamt 3252,50 EUR, bestehend aus 2111,74 EUR Sachschaden, 759,59 EUR Sachverständigenkosten, 20 EUR Kostenpauschale und 361,17 EUR vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren (Anlagenkonvolut K 1).

Mit Schreiben vom August 2014 teilte die Klägerin dem Beklagten mit, dass er ab 1.10.2014 in die SF-Klasse 2 mit einem Beitragssatz von 85 % eingestuft werde. Der vierteljährliche Beitrag belaufe sich nunmehr auf 272,18 EUR, anstatt wie zuvor 60 % zu 188,84 EUR (Anlagen B 5 und B6).

Die Klägerin ist der Meinung, der Beklagte habe vorsätzlich gegen die ihm obliegende Aufklärungspflicht verstoßen. Ein Verstoß gegen E.1.3 AKB setze nicht zwingend einen Verstoß gegen § 142 StGB voraus sondern normiere eine eigenständige versicherungsrechtliche Warte- und Aufklärungspflicht. Entscheidend sei, dass der Beklagte einen Unfall verursacht und dieses bemerkt habe. Sinn der Norm der AKB sei es gerade, eine Überprüfung des Schadensumfangs zu ermöglichen, um ggf. Zweifel klären zu können. Der Beklagte könne nicht einerseits den Schaden kleinreden und andererseits behaupten, eine frühere Aufklärung hätte keinen Einfluss auf die Schadenshöhe gehabt.

Die Klägerin beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 2.500 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.5.2014 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Er behauptet, er habe an dem anderen Fahrzeug lediglich Schmutzabrieb auf der Höhe entdeckt, auf der sich bei seinem Fahrzeug die gummiverkleidete Stoßstange befinde. Er ist der Ansicht, der für § 142 StGB erforderliche Vorsatz liege nicht vor. Zudem liege keine Obliegenheitsverletzung darin, dass der Klägerin die Prüfung einer Fahruntüchtigkeit des Beklagten verwehrt worden sei, da es keine Anhaltspunkte für eine Fahruntüchtigkeit gegeben habe. Ein früheres Einschreiten des Beklagten hätte im Übrigen keinen Einfluss auf die Schadenshöhe gehabt, da die Klägerin offensichtlich keine Zweifel an der Richtigkeit des Schadensgutachtens gehabt habe, da sie anstandslos reguliert habe ohne die Schadenshöhe zu prüfen, obwohl sie hierzu ausreichend Gelegenheit gehabt habe. Auch die Polizei habe den Schaden zunächst deutlich geringer eingeschätzt.

Der Beklagte erklärt die Aufrechnung mit einer Forderung aus der Rückstufung des Beklagten in der Versicherung von 60 % mit einem vierteljährlichen Betrag in Höhe von 188,84 EUR auf 85 % mit einem vierteljährlichen Betrag in Höhe von 272,18 EUR im 4. Quartal 2014 und in Höhe von 226,15 EUR ab dem ersten Quartal 2015, hilfsweise bis zur Höhe der Klagforderung für den Fall, dass sich die Rückstufung der Schadensfreiheitsklasse über mehrere Jahre auswirkt.

Unstreitig ist der Beklagte nach dem Schadensfall auf SF-Klasse 2, Beitragssatz 85 %, hochgestuft worden mit einem vierteljährlichen Gesamtbeitrag von 272,18 EUR für das 4. Quartal 2014 und 226,15 EUR ab dem 1. Quartal 2015. Zuvor belief sich der Tarif auf 60 % zu einem vierteljährlichen Betrag in Höhe von 188,84 EUR.

Der Beklagte ist der Ansicht, es habe eine Verrechnung der durch die Rückstufung in der Schadensfreiheitsklasse erzielten Vorteile zu erfolgen, da es für deren Nichtberücksichtigung keine gesetzliche Grundlage gebe.

Die Klägerin ist der Ansicht, die tarifgemäß erfolgte Rückstufung des Beklagten sei nicht zu berücksichtigen, da sie ausschließlich an der Regulierung eines Schadensfalls hänge und unabhängig von dem Regressanspruch bestehe.

Das Gericht hat den Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 16.4.2015 persönlich angehört. Zudem hat das Gericht die Akte des strafrechtlichen Verfahrens gegen den Beklagten bei dem Amtsgericht Hamburg-Altona, Az. 329 Ds 429/13, beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht.

Wegen der weiteren Einzelheiten und des Ergebnisses der persönlichen Anhörung des Beklagten wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 16.4.2015 verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist auch begründet.

1. Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen in Höhe von 2500 EUR aus dem zwischen den Parteien bestehenden Versicherungsvertrag gemäß §§ 115Abs. 1 S. 4, 116 Abs. 1 S. 3 VVG i. V. m. Ziffer E 7.3 AKB.

Gemäß § 116 Abs. 1 S. 3 VVG kann der Versicherer vom Versicherungsnehmer Ersatz der Aufwendungen verlangen, die er den Umständen nach für erforderlich halten durfte, wenn und soweit der Versicherungsnehmer im Innenverhältnis gegenüber der Versicherung allein zur Leistung verpflichtet ist, vgl. § 115 Abs. 1 S. 4 VVG.

a. Diese Voraussetzungen liegen hier vor, da die Klägerin gemäß § 28 Abs. 2 VVG dem Beklagten gegenüber in Höhe der Klagforderung leistungsfrei ist. Gemäß § 28 Abs. 2 VVG ist der Versicherer leistungsfrei, wenn in dem Versicherungsvertrag vorgesehen ist, dass der Versicherer bei Verletzung einer vom Versicherungsnehmer zu erfüllenden vertraglichen Obliegenheit nicht zur Leistung verpflichtet ist, und der Versicherungsnehmer die Obliegenheit vorsätzlich verletzt hat. Die Obliegenheiten des Beklagten als Versicherungsnehmer und die Rechtsfolgen ihrer Verletzung bestimmen sich hier nach den AKB der Klägerin, welche in den zwischen den Parteien vereinbarten Vertrag einbezogen sind (vgl. BGH, Urteil vom 21.11.2012, IV ZR 97/11, juris Rn. 12).

Gemäß E 7.1 AKB entfällt der Versicherungsschutz bei einer vorsätzlichen Verletzung einer der in E.1 bis E.5 geregelten Pflichten. Gemäß E 1.2 AKB muss der Versicherte alles tun, was zur Feststellung des Schadenfalls und des Umfangs der Leistungspflicht der Versicherung erforderlich ist, insbesondere darf der Versicherte den Unfallort nicht verlassen, ohne die erforderlichen Feststellungen zu ermöglichen.

aa. Der Beklagte hat diese Obliegenheit verletzt, indem er einen Unfall verursachte und dann nicht eine angemessene Zeit am Unfallort wartete, um die erforderlichen Feststellungen zu ermöglichen. Mangels rechtzeitiger Mitteilung des Schadensfalls durch den Beklagten an die Klägerin war diese nicht in der Lage, rechtzeitig Maßnahmen für eine vollständige Aufklärung des Schadensfalls einschließlich Feststellungen zur Schadenshöhe, zu treffen. Zudem waren Feststellungen zu einer etwaigen Fahruntüchtigkeit des Beklagten nicht mehr möglich.

Unstreitig berührte der Beklagte bei dem Einparkversuch am 9.4.2013 im Woyrschweg mit seinem Fahrzeug den dort geparkten Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen … . In seiner Anhörung in der mündlichen Verhandlung vom 16.4.2015 hat der Beklagte angegeben, er habe beim Einparken einen Widerstand gespürt, sei dann weggefahren und habe sein Auto in der Nähe abgestellt und sei dann zurückgekehrt, um sich das andere Fahrzeug anzusehen. Unstreitig entfernte sich der Beklagte dann, ohne Feststellungen zu seiner Person und dem Schadensfall zu ermöglichen. Auch später informierte der Beklagte weder die Klägerin, noch die Geschädigte oder die Polizei, sondern reagierte nach seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung vom 16.4.2015 erst auf ein Schreiben der Klägerin, in dem er um Angaben zu dem Schadensfall gebeten wurde.

bb. Der Beklagte handelte auch vorsätzlich. Vorsatz erfordert nach den allgemeinen Regeln das Wollen der Obliegenheitsverletzung im Bewusstsein des Vorhandenseins der Verhaltensnorm und umfasst auch bedingten Vorsatz, der gegeben ist, wenn der Betroffene die Obliegenheitsverletzung für möglich hält und billigend in Kauf nimmt (LG Detmold, Beschluss vom 30.12.2012, 10 S 143/12, juris, Rn. 3). Dabei geht das Gericht mangels entgegenstehender Anhaltspunkte davon aus, dass dem Beklagten bekannt war, dass er als Kraftfahrer verpflichtet ist, die Klägerin bei der Aufklärung des Sachverhalts zu unterstützen und dass er durch das unerlaubte Entfernen vom Unfallort gegen diese Verpflichtung verstoßen würde (vgl. AG Potsdam, Urteil vom 4.5.2007, 33 C 228/06, juris Rn. 29). Dabei entfernte sich der Beklagte im Wissen um die Verursachung eines Schadens vom Unfallort. Auch nach den Schilderungen des Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 16.4.2015 waren an dem anderen Fahrzeugs Spuren erkennbar, die der Beklagte als „Wischspuren“ bzw. als „Gummiabrieb“ bezeichnete. Er gab an, am Lack gerieben zu haben um zu sehen, ob dieser beschädigt sei, und festgestellt, dass dies nicht der Fall war. Er habe sich aufgrund dessen, was er erlebt habe, nur erklären können dass die Gummileiste an seiner Stoßstange gegen das andere Fahrzeug gekommen sei. Für den Beklagten war aufgrund der erkennbaren Spuren des Anstoßes zumindest möglich, dass ein Schaden entstanden war, und er nahm durch sein Entfernen vom Unfallort in Kauf, dass Feststellungen hierzu nicht getroffen werden würden. Denn es ist allgemein bekannt, dass Kfz-Schäden auch über die mit bloßem Auge erkennbaren Schäden oder Spuren hinausgehen können, sodass ein Laie bei Vorliegen erkennbarer Spuren nicht selbst das Vorliegen eines Schadens ausschließen kann. Dies gilt hier umso mehr, als dass der Beklagte angegeben hat, das gegnerische Fahrzeug sei sehr staubig gewesen, da in diesem Fall die Art und der Umfang der Schäden nicht sicher bestimmt werden konnten.

Im Übrigen nahm der Beklagte auch deswegen in Kauf, dass er den Interessen der Klägerin an einer Aufklärung des Vorfalls und damit der vertraglichen Obliegenheit zuwider handelte, weil er selbst angegeben hat, er sei durch den Fahrer eines entgegenkommenden Fahrzeugs beobachtet worden. Dieser habe auch gesehen, dass der Beklagte ausgestiegen war um das andere Fahrzeug zu betrachten. Der Beklagte erkannte somit und nahm in Kauf, dass diese Person den Vorfall bei der Polizei oder dem Geschädigten melden könnte. In diesem Fall musste sich selbst bei geringen Schäden oder Spuren eine unverzügliche Mitteilung an die Klägerin aufdrängen, um durch Feststellungen zu Art und Umfang des Schadens ggf. etwaige unberechtigte Ansprüche des Geschädigten abwehren zu können.

b. Dem Beklagten steht gemäß § 28 Abs. 3 S. 2 VVG auch nicht der Kausalitätsgegenbeweis zu. Indem der Beklagte im Wissen um die Verursachung eines Schadens, jedenfalls aber erkennbarer Spuren und eines Zeugen für den Vorfall den Unfallort verließ, handelte er arglistig, da er wusste, dass sein Versicherer bei einem Schadensfall ebenso wie bei einer durch einen Zeugen beobachteten Berührung eines anderen Fahrzeugs stets ein Interesse an der vollständigen Aufklärung des Unfallhergangs und der Unfallursachen hat, und dass sein Verhalten den Versicherer bei der Schadensregulierung möglicherweise beeinflussen kann (vgl. BGH, Urteil vom 1.12.1999, IV ZR 71/99, juris Rn. 9 LG Detmold, Beschluss vom 30.12.2012, 10 S 143/12, juris, Rn. 4). Im Übrigen wäre der Kausalitätsgegenbeweis hier nicht geglückt, da der Beklagte nicht ausreichend substantiiert vorgetragen und unter Beweis gestellt hat, warum sich sein Entfernen vom Unfallort nicht auf den Eintritt des Versicherungsfalles ausgewirkt haben sollte. Dass die Klägerin das von der Geschädigten vorgelegte Schadensgutachten letztlich nicht moniert hat, genügt für einen Kausalitätsgegenbeweis nicht. Dies könnte gerade Folge dessen sein, dass ihr frühzeitige Feststellungen zu Art und Umfang des Schadens und damit begründeter Einwände mangels Mitteilung durch den Beklagten nicht möglich waren.

c. Die Leistungsfreiheit der Klägerin ist gemäß E 7.3 AKB der Höhe nach auf 2.500 EUR beschränkt. Auf diesen Betrag richtet sich die Klage.

d. Der Anspruch der Klägerin ist nicht (teilweise) durch eine Aufrechnung des Beklagten gemäß §§ 387, 389 BGB erloschen. Dem Beklagten steht keine Forderung gegen die Klägerin zu, mit der er aufrechnen könnte. Es ist weder vorgetragen, noch ersichtlich, dass die Rückstufung des Beklagten in eine nachteilige Schadensfreiheitsklasse unzulässig war und dem Beklagten daraus ein Anspruch entstanden wäre. Die Rückstufung war nach I.3.5 AKB tarifgemäß für einen Schadensfall vorgesehen, unabhängig von der Frage, ob eine Obliegenheitsverletzung vorlag. Die Rückstufung war auch zulässig, da keine freiwillige Entschädigungsleistung des Beklagten gemäß I.5 AKB vorliegt (vgl. LG Dortmund, Urteil vom 24.5.2007, 2 S 43/06, juris Rn. 22 ff.; AG Schwelm, Urteil vom 10.7.2009, 21 C 57/08, juris Rn. 10 f.). Eine solche ist bei einer Entschädigungsleistung des Versicherten ohne gesetzliche oder vertragliche Verpflichtung gegeben. Hier ergibt sich die Pflicht des Beklagten zur Entschädigung in Höhe von 2.500 EUR jedoch aus dem Versicherungsvertrag, d. h. aus §§ 115Abs. 1 S. 4, 116 Abs. 1 S. 3 VVG i. V. m. Ziffer E 7.3 AKB.

Soweit dem Argument der Beklagtenseite, der Klaganspruch müsste mit den erhöhten Versicherungsbeiträgen aufgrund der Rückstufung verrechnet werden, der Gedanke zugrunde liegt, der Versicherer, hier die Klägerin, dürfe an dem Schadensfall „nicht verdienen“, kann dem nicht gefolgt werden. Die Höherstufung bzw. Rückstufung im Schadensfall und die Regressmöglichkeit des Versicherers bei einer Obliegenheitsverletzung stehen unabhängig nebeneinander; die Rückstufung schließt einen Regressanspruch des Versicherers nicht aus (vgl. AG Krefeld, Urteil vom 23.11.2011, 7 C 208/11, juris Rn. 21; AG Potsdam, Urteil vom 4.5.2007, 33 C 228/06, juris Rn. 30 f.). Sinn der Rückstufung ist es, unter anderem den Aufwand des Versicherers bei der Abwicklung des Schadensfalls aufzufangen; sie erfolgt in allen Schadensfällen, wenn nicht der Versicherungsnehmer freiwillig zahlt (vgl. Höld, VersR 2012, 284, 290 m. w. N.). Demgegenüber folgt der Regressanspruch aus der Leistungsfreiheit des Versicherers wegen Verletzung einer Obliegenheit aus dem Vertrag.

2. Der Zinsanspruch folgt als Verzugsschaden aus §§ 286, 288 BGB, nachdem die Klägerin dem Beklagten im Schreiben vom 6.5.2014 eine Frist zur Zahlung bis zum 20.5.2014 gesetzt hatte und der Beklagte nach Ablauf der Frist in Verzug war.

3. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 S. 1,2 ZPO.

 

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