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Verkehrsunfall mit Personenschaden – Einsichtsrecht in ärztliche Behandlungsunterlagen

Oberlandesgericht Brandenburg – Az.: 12 W 20/21 – Beschluss vom 29.06.2021

Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird die Verfügung zu 3. der 2. Zivilkammer – Einzelrichter – des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 02.06.2021, Az. 12 O 329/19, aufgehoben, soweit dadurch der Antrag der Beklagten auf Einsichtnahme in die dem Sachverständigen Dr. (X) übersandten 4 CDs zurückgewiesen worden ist.

Das Landgericht wird angewiesen, den Beklagten Einsicht in die dem Sachverständigen Dr. (X) zur Begutachtung überlassenen 4 CDs mit radiologischen Aufnahmen zu gewähren.

Die weitergehende sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.

1.1. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Das Landgericht hat mit Beschluss vom 25.01.2021 die Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens zu der Behauptung des Klägers, er habe bei dem streitgegenständlichen Verkehrsunfall verschiedene näher bezeichnete gesundheitliche Beeinträchtigungen erlitten, angeordnet und dem Kläger aufgegeben, dem Sachverständigen die Behandlungsunterlagen zu den streitgegenständlichen Verletzungen zur Verfügung zu stellen. Mit Schreiben vom 09.02.2021 hat die Klägervertreterin dem Sachverständigen verschiedene dort näher bezeichnete ärztliche Berichte sowie 4 CDs mit radiologischen Aufnahmen übersandt, die den Verlauf des subduralen Hämatoms als Folge des Unfalls dokumentieren sollen. Diese CDs waren bis dahin – anders als die der Klage als Anl. K2 bis K 10 beigefügten ärztlichen Berichte – nicht zu den Akten gereicht worden.

Verkehrsunfall mit Personenschaden - Einsichtsrecht in ärztliche Behandlungsunterlagen
(Symbolfoto: RossHelen/Shutterstock.com)

Mit Schriftsatz vom 10.03.2021 haben die Beklagten beantragt, ihnen sämtliche an den Sachverständigen übermittelten Befunde und CDs zur Verfügung zu stellen. Der Kläger hat dazu mit Schriftsatz vom 16.03.2021 mitgeteilt, dass die CDs im Original weitergeleitet wurden und Kopien nicht vorhanden seien.

Der Sachverständige hat mit Datum vom 27.04.2021 sein neurochirurgisches Sachverständigengutachten erstellt und dabei auch die ihm übersandten CDs ausgewertet. Die Beklagten haben mit Schriftsatz vom 11.05.2021 erneut beantragt, ihnen die radiologischen Aufnahmen, die der Sachverständige seiner Begutachtung zugrunde gelegt hat, zu übersenden. Mit Schriftsatz vom 25.05.2021 haben die Beklagten zum Gutachten Stellung genommen und Ergänzungsfragen formuliert. Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 26.05.2021 einer Übersendung der CDs an die Beklagten widersprochen.

Das Landgericht hat mit Verfügung vom 02.06.2021 Termin zur mündlichen Verhandlung und Beweisaufnahme bestimmt und zugleich darauf hingewiesen, dass eine Versendung der medizinischen Unterlagen nach dem Widerspruch des Klägers unterbleibe, zumal der Beklagtenvertreterin eine Stellungnahme zum Gutachten auch ohne die weiterführenden Unterlagen umfassend möglich gewesen sei.

Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Beklagten, mit der sie beantragen, ihnen Akteneinsicht in sämtliche Behandlungsdokumentationen einschließlich der CDs mit radiologischen Aufnahmen zu gewähren sowie dem Kläger aufzugeben, entsprechende Kopien zu fertigen und den Beklagten zu übermitteln. Zur Begründung führen die Beklagten aus, das in Art. 103 GG verankerte Gebot des rechtlichen Gehörs verlange, dass eine Prozesspartei sich zum gesamten dem Gericht zur Entscheidung unterbreiteten Vortrag des Parteigegners äußern könne. Das setze voraus, dass ihr alle Angriffs- oder Verteidigungsmittel des Gegners vollständig zugänglich gemacht würden. Dies umfasse gemäß § 299 ZPO auch dem Sachverständigen von Klägerseite zur Verfügung gestellte Behandlungsdokumentationen und CDs. Die Versagung der Akteneinsicht durch Übersendung der Behandlungsdokumentation nebst der radiologischen Aufnahmen auf CD stelle einen Eingriff in das Gebot des rechtlichen Gehörs dar, der weder durch den Widerspruch des Klägers noch mit Rücksicht auf ein etwaiges Geheimhaltungsinteresse des Klägers gerechtfertigt sei. Die Möglichkeit einer eigenen Begutachtung des Behandlungsgeschehens müsse auch für die Beklagten unabhängig von einer bereits erfolgten gerichtlich beauftragten Begutachtung möglich sein.

Das Landgericht hat mit Beschluss vom 09.06.2021 der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und diese dem Senat als Beschwerdegericht zur Entscheidung vorgelegt. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, das Einsichtsgesuch sei unzulässig, da die radiologischen Aufnahmen nicht zur Gerichtsakte gereicht worden und daher nicht Teil der Prozessakten geworden seien. Ein Recht zur Übersendung der Unterlagen oder Kopien ergebe sich auch nicht aus den §§ 131,133 ZPO sowie einer analogen Anwendung des § 299 ZPO, da die Unterlagen nicht durch das Gericht direkt angefordert worden, sondern vom Kläger direkt an den Sachverständigen übersandt worden seien.

II.

Die sofortige Beschwerde der Beklagten ist gemäß § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig.

Nach § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO ist die sofortige Beschwerde statthaft gegen eine mündliche Verhandlung nicht erfordernde Entscheidungen des erstinstanzlichen Gerichts, durch die ein das Verfahren betreffendes Gesuch zurückgewiesen worden ist. Hierzu gehören nach ganz überwiegender Auffassung in Rechtsprechung und Literatur auch ablehnende Entscheidungen der Gerichte betreffend Akteneinsichtsgesuche nach § 299 Abs. 1 ZPO, auch wenn der Vorsitzende über den Antrag entschieden hat (vgl. OLG Schleswig Rechtspfleger 1976,108; Brandenburgisches OLG – 7. Zivilsenat – NJW-RR 2000, 1454; OLG Celle, MDR 2012, 428; OLG Frankfurt, BeckRS 2005, 14041; OLG Koblenz, FamRZ 2015, 1422; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 25.04.2018 – I-2 W 8/18, juris Rn. 3; Münchner Kommentar/Prütting, ZPO 5. Aufl. § 299 Rn. 16; Musielak/Voit/Huber, ZPO, 15. Aufl. § 299 Rn. 2; Zöller/Heßler, ZPO 33. Aufl. § 567 Rn. 33). Soweit nach einer abweichenden Auffassung gegen die Akteneinsicht versagende Entscheidungen eines Vorsitzenden oder anderen Mitglieds eines Kollegiums zunächst nach § 140 ZPO die Entscheidung des Kollegiums herbeizuführen ist (so BGH MDR 1973, 580), greift diese Auffassung im vorliegenden Fall nicht, da eine Entscheidung der Einzelrichterin vorliegt, die bei voller Entscheidungsbefugnis ohne jede Beschränkung ihres Geschäftsauftrages handelt (vgl. OLG Celle a.a.O.).

Der Statthaftigkeit der sofortigen Beschwerde steht nicht entgegen, dass § 299 ZPO im Streitfall nicht unmittelbar anwendbar ist, weil es sich bei der Behandlungsdokumentation um Unterlagen handelt, die nicht Aktenbestandteile werden und deshalb der Regelung des § 299 ZPO nicht unmittelbar unterliegen (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 09.10.2012 – 1 W 56/12, juris Rn. 8). Für die Statthaftigkeit der sofortigen Beschwerde ist dies jedoch ohne Bedeutung, da es alleine darauf ankommt, dass ein das Verfahren betreffendes Gesuch des Beschwerdeführers zurückgewiesen worden ist.

Die sofortige Beschwerde ist auch begründet, soweit das Landgericht den Beklagten eine Einsichtnahme in die dem Sachverständigen zur Verfügung gestellten CDs verwehrt hat.

Ein Anspruch auf Einsichtnahme – sei es im Original oder durch die Anfertigung und Übersendung von Kopien – ergibt sich im Streitfall jedenfalls aus einer analogen Anwendung des § 299 ZPO unter Beachtung des Grundsatzes auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG sowie aus den Regelungen der §§ 131, 133 ZPO (vgl. OLG Karlsruhe NJW-RR 2013, 312). Danach steht dem Gegner der prozessführenden Partei ein Anspruch auf Ablichtung aller Schriftsätze und deren Anlagen sowie der vom Gericht gemäß 142 ZPO unmittelbar bei der Partei oder bei Dritten angeforderten Unterlagen zu, wenn diese als Beweismittel im Prozess verwendet werden. Hierzu gehören auch Augenscheinsobjekte wie Lichtbilder, Röntgenaufnahmen oder sonstige bildgebende Dokumente, wenn sie in irgendeiner Form zur Entscheidungsgrundlage werden können, sei es auch in Verbindung mit einem Sachverständigengutachten (vgl. OLG Schleswig, Beschluss vom 17.10.2006 – 7 W 39/06, BeckRS 2007,15810). So verhält es sich im Streitfall auch mit den an den Sachverständigen übersandten CDs, die der Sachverständige bei seiner Begutachtung ausgewertet hat. Eine Einsichtnahme lässt sich insbesondere nicht mit der Begründung verwehren, die CDs seien nicht vom Gericht angefordert worden, sondern direkt vom Kläger an den Sachverständigen übersandt worden. Denn bei der Aufforderung an den Kläger in den Beweisbeschluss vom 25.01.2021, die Unterlagen direkt an den Sachverständigen zu versenden, handelt es sich ersichtlich um eine Verkürzung des eigentlichen Weges zur Informationsbeschaffung, da im Normalfall die Partei die Unterlagen einschließlich der CDs zur Gerichtsakte reicht und das Gericht diese dann dem Sachverständigen zur Verfügung stellt.

Sonstige schützenswerte Interessen des Klägers, die einer Einsichtnahme durch die Beklagten entgegenstehen könnten, sind weder dargetan noch sonst ersichtlich. Vielmehr beruft sich der Kläger zum Beweis seiner infolge des Verkehrsunfalls eingetretenen Verletzungen auf die Auswertung der vorhandenen CDs und hat sie zu diesem Zwecke unmittelbar an den Sachverständigen übersandt. Damit hat er sich konkludent auch damit einverstanden erklärt, dass die Inhalte der CDs auch der Einsichtnahme durch die Gegenseite unterliegen.

Dem Antrag auf Einsichtnahme kann auch nicht entgegengehalten werden, dass die Beklagten mit Schriftsatz vom 25.05.2021 zum Gutachten Stellung genommen haben. Denn die Stellungnahme erfolgte ersichtlich vorbehaltlich einer Zurverfügungstellung sämtlicher auch dem Sachverständigen vorliegenden Behandlungsunterlagen, um damit sachgerecht und umfassend auf das Gutachten reagieren zu können. Dabei kann es den Beklagten nicht verwehrt werden, das Sachverständigengutachten durch eigene medizinisch sachkundige Gutachter überprüfen zu lassen, was voraussetzt, dass diesen die gleichen Unterlagen vorliegen wie dem gerichtlichen Sachverständigen.

Die angefochtene Verfügung war daher in diesem Punkt aufzuheben. Über das „Wie“ der Einsichtnahme (Übersendung der Originale oder Anfertigung von Kopien) wird das Landgericht ebenso wie über die weiteren Anträge des Klägers in der Beschwerdeschrift separat zu entscheiden haben.

Hinsichtlich der weiteren, dem Sachverständigen mit Schreiben vom 09.02.2021 übersandten Behandlungsunterlagen ist die sofortige Beschwerde hingegen unbegründet. Denn diese Unterlagen waren bereits der Klageschrift als Anlagen K2 bis K 10 beigefügt und liegen den Beklagten bereits vor, wie diese in dem Beschwerdeschriftsatz bestätigt haben.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Das Unterliegen der Beklagten ist nur geringfügig und keine besonderen Kosten verursacht.

Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 574 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf bis zu 1.500,00 € festgesetzt (10 % des Hauptsachewertes).

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