Übersicht
- Das Wichtigste in Kürze
- Verkehrsunfall: Schadensersatzansprüche für Mietwagenkosten im Fokus
- Der Fall vor Gericht
- Die Schlüsselerkenntnisse
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Welche Mietwagenkosten muss die gegnerische Versicherung nach einem Unfall übernehmen?
- Was ist bei der Anmietung eines Ersatzwagens nach Unfall zu beachten?
- Wie unterscheiden sich Werkstattersatzwagen und normale Mietwagen rechtlich?
- Welche Zusatzkosten werden bei einem Mietwagen nach Unfall übernommen?
- Wie lange darf ein Mietwagen nach Unfall genutzt werden?
- Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt
- Wichtige Rechtsgrundlagen
- Das vorliegende Urteil
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: Amtsgericht Aschaffenburg
- Datum: 25.03.2021
- Aktenzeichen: 22 S 2/19
- Verfahrensart: Berufungsverfahren
- Rechtsbereiche: Schadensersatzrecht, Mietrecht
Beteiligte Parteien:
- Kläger: Der Geschädigte, der für den Ersatz von Mietwagenkosten nach einem Unfall klagt. Er argumentiert, dass ihm die gesamten Mietkosten für die Anmietung eines Ersatzwagens zu erstatten sind.
- Beklagte: Die Partei, die zur Zahlung der Mietwagenkosten verurteilt wurde, bestreitet die Notwendigkeit und Höhe der geltend gemachten Kosten und argumentiert, dass die Kosten zu hoch seien, da kein Selbstfahrervermietfahrzeug angemietet wurde.
Um was ging es?
- Sachverhalt: Der Kläger mietete nach einem Unfall ein Ersatzfahrzeug bei einem Autohaus, das auch Werkstattersatzfahrzeuge anbietet, ohne vorherige Preisvereinbarung. Die Streitfrage drehte sich um die Angemessenheit der Mietkosten. Die Beklagte wurde zunächst zur Zahlung eines höheren Betrags verurteilt, wogegen sie Berufung einlegte.
- Kern des Rechtsstreits: Die zentrale Frage war, ob die vom Kläger beglichenen Mietkosten als erforderlich im Sinne von § 249 Abs. 2 BGB anzusehen sind, wenn keine konkrete Preisvereinbarung bei der Anmietung getroffen wurde, und wie die erforderlichen Kosten zu schätzen sind.
Was wurde entschieden?
- Entscheidung: Der Berufungsgerichtshof änderte das erstinstanzliche Urteil teilweise ab und reduzierte den erstattungsfähigen Betrag der Mietwagenkosten durch die Anwendung eines 50%igen Abschlags auf die Schwacke-Liste.
- Begründung: Das Gericht entschied, dass die einfache Zahlung der Rechnung durch den Geschädigten keine ausreichende Indizwirkung für die Erforderlichkeit der Kosten hat, wenn keine konkrete Preisvereinbarung bestand. Zur Schätzung der angemessenen Kosten wurde ein pauschaler Abschlag auf die Schwacke-Liste angewandt, da der Kläger keinen Selbstfahrervermietfahrzeug, sondern einen Werkstattersatzwagen angemietet hatte.
- Folgen: Der Kläger erhält einen deutlich reduzierten Betrag für die Mietwagenkosten. Die Entscheidung betont die Wichtigkeit konkreter Preisvereinbarungen und setzt Maßstäbe für die Schätzung erforderlicher Kosten bei der Anmietung von Ersatzfahrzeugen nach Unfällen. Weitere Rechtsmittel wurden nicht zugelassen.
Verkehrsunfall: Schadensersatzansprüche für Mietwagenkosten im Fokus
Ein Verkehrsunfall kann nicht nur emotional belastend sein, sondern auch finanzielle Fragen aufwerfen. Insbesondere die Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit Mietwagenkosten für einen Werkstattersatzwagen sind ein zentraler Punkt, den Geschädigte beachten müssen. Bei einem Kfz-Schaden stellt sich häufig die Frage, ob die Mietwagenversicherung oder die Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers die Kosten für einen Ersatzwagen während der Reparaturdauer übernimmt. Dabei sind auch Aspekte wie die Kostenminderung und die Ersatzwagen Regelung von großer Bedeutung.
Die rechtlichen Rahmenbedingungen bieten klare Leitlinien, welche Mietwagen Ansprüche und Entschädigungen im Falle eines Unfalls bestehen. Im Folgenden wird ein konkreter Fall betrachtet, der aufzeigt, wie ein Gericht in dieser speziellen Materie entschieden hat und welche Implikationen dies für Schadensmeldungen und Kostenrückerstattungen hat.
Der Fall vor Gericht
Mietwagenkosten nach Unfall: Gericht prüft Erforderlichkeit der Anmietung
Nach einem Verkehrsunfall mietete ein Geschädigter für 21 Tage einen Ersatzwagen bei einem Autohaus an. Die Versicherung des Unfallgegners übernahm jedoch nur einen Teil der Mietwagenkosten. Das Landgericht Aschaffenburg musste nun über die Erstattungsfähigkeit der restlichen Kosten entscheiden.
Blanko-Unterschrift verhindert Indizwirkung der Mietwagenrechnung
Eine zentrale Rolle spielte die Frage der Preisvereinbarung zwischen Geschädigtem und Vermieter. Der Kläger hatte den Mietvertrag ohne vorherige Absprache über die Kosten blanko unterschrieben. Das Gericht stellte klar: Eine vom Geschädigten bezahlte Mietwagenrechnung entfaltet nur dann eine Indizwirkung für die Erforderlichkeit der Kosten, wenn ihr eine konkrete Preisabsprache zugrunde liegt. Da diese fehlte, musste das Gericht die angemessenen Mietwagenkosten selbst schätzen.
Werkstattersatzwagen statt Selbstfahrermietwagen
Das Gericht betonte die grundsätzliche Unterscheidung zwischen Selbstfahrermietwagen und Werkstattersatzwagen. Für den Vermieter ist ein Werkstattersatzwagen kostengünstiger im Unterhalt, da geringere Versicherungsprämien anfallen und nur alle zwei Jahre eine Hauptuntersuchung erforderlich ist. Diese Unterschiede sind für einen Unfallgeschädigten bei Vertragsabschluss jedoch meist nicht erkennbar. Da der Kläger das Fahrzeug nicht bei einer klassischen Autovermietung, sondern einem Autohaus angemietet hatte und nicht nachweisen konnte, dass es sich um ein Selbstfahrermietfahrzeug handelte, stufte das Gericht den Wagen als Werkstattersatzfahrzeug ein.
Gericht kürzt Mietwagenkosten um 50 Prozent
Für die Berechnung der erstattungsfähigen Kosten zog das Gericht den Schwacke-Mietpreisspiegel heran und nahm einen pauschalen Abschlag von 50 Prozent vor. Zusätzlich kürzte es die Summe um 10 Prozent für Ersparte Eigenaufwendungen aufgrund der langen Mietdauer von 21 Tagen. Nebenkosten wie Winterreifen und Vollkaskoschutz waren bei einem Werkstattersatzwagen nicht erstattungsfähig. Nach Abzug der bereits von der Versicherung gezahlten Summe musste die Beklagte nur einen kleinen Teil der ursprünglich geforderten Mietwagenkosten nachzahlen.
Die Schlüsselerkenntnisse
„Eine bezahlte Mietwagenrechnung hat keine Indizwirkung für die Erforderlichkeit der Kosten, wenn der Geschädigte den Mietvertrag ohne konkrete Preisvereinbarung blanko unterschrieben hat. Bei einem Werkstattersatzwagen statt eines Selbstfahrermietwagens sind die erstattungsfähigen Kosten auf 50% der Schwacke-Liste zu reduzieren, da die Unterhaltskosten für den Vermieter geringer sind. Zusätzlich muss sich der Geschädigte bei längerer Mietdauer eine Eigenersparnis von 10% anrechnen lassen.“
Was bedeutet das Urteil für Sie?
Wenn Sie nach einem Unfall einen Mietwagen benötigen, sollten Sie vor der Unterschrift unbedingt eine konkrete Preisabsprache mit dem Vermieter treffen und diese schriftlich festhalten. Achten Sie darauf, ob Sie den Wagen bei einer regulären Autovermietung oder einem Autohaus als Werkstattersatzwagen anmieten – bei letzterem erstattet die gegnerische Versicherung nur etwa die Hälfte der üblichen Mietwagenkosten. Bei längeren Mietzeiten müssen Sie zudem mit einem zusätzlichen Abzug von 10% rechnen. Lassen Sie sich vor Vertragsabschluss die genauen Konditionen nennen und prüfen Sie, ob es günstigere Angebote gibt.
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Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Welche Mietwagenkosten muss die gegnerische Versicherung nach einem Unfall übernehmen?
Bei einem unverschuldeten Unfall übernimmt die gegnerische Versicherung die erforderlichen Mietwagenkosten während der Reparaturdauer oder bis zur Ersatzbeschaffung bei einem Totalschaden.
Voraussetzungen für die Kostenübernahme
Die Anmietung eines Ersatzfahrzeugs muss nachweislich erforderlich sein, etwa wegen eines längeren Arbeitswegs oder regelmäßiger Fahrten, die nicht anders zurückgelegt werden können.
Höhe der erstattungsfähigen Kosten
Die Versicherung erstattet die Kosten für ein vergleichbares Fahrzeug der gleichen Klasse wie das beschädigte Auto. Wenn Sie beispielsweise einen Mittelklassewagen fahren, steht Ihnen auch ein Mietwagen der Mittelklasse zu.
Zeitlicher Rahmen
Die Kostenübernahme erfolgt für den tatsächlich notwendigen Zeitraum der Reparatur oder Ersatzbeschaffung. Sämtliche Belege und Rechnungen der Werkstatt müssen aufbewahrt werden.
Praktische Abwicklung
In der Regel ist keine Vorleistung erforderlich. Der Mietwagenanbieter setzt sich direkt mit der gegnerischen Versicherung in Verbindung und klärt die Kostenübernahme.
Schadenminderungspflicht
Als Geschädigter haben Sie eine Schadenminderungspflicht. Das bedeutet, Sie dürfen keinen überteuerten Luxuswagen mieten und müssen die Kosten in einem angemessenen Rahmen halten.
Alternative zur Fahrzeuganmietung
Statt eines Mietwagens können Sie auch eine Nutzungsausfallentschädigung wählen. Diese beträgt je nach Fahrzeugklasse zwischen 23 und 175 Euro pro Tag.
Was ist bei der Anmietung eines Ersatzwagens nach Unfall zu beachten?
Bei einem unverschuldeten Unfall haben Sie grundsätzlich Anspruch auf einen Mietwagen für die Dauer der Reparatur oder des Wiederbeschaffungszeitraums. Allerdings müssen Sie bei der Anmietung einige wichtige Punkte beachten:
Fahrzeugklasse und Preisvergleich
Sie haben Anspruch auf ein klassengleiches Fahrzeug, das dem Wert Ihres beschädigten PKW entspricht. Aufgrund der gesetzlichen Schadenminderungspflicht müssen Sie vor der Anmietung Preisvergleiche bei verschiedenen Anbietern durchführen. Überhöhte Mietkosten werden von der gegnerischen Versicherung nicht vollständig erstattet.
Dokumentation und Abstimmung
Kontaktieren Sie vor der Anmietung die gegnerische Versicherung und klären Sie die Kostenübernahme ab. Dokumentieren Sie die tatsächliche Standzeit Ihres Fahrzeugs in der Werkstatt, am besten durch eine Kopie der Reparaturrechnung.
Nutzungsdauer und Berechtigung
Der Anspruch auf einen Mietwagen beginnt direkt nach dem Unfall und nicht erst bei Werkstatteinlieferung. Voraussetzung ist, dass Sie auf ein Fahrzeug angewiesen sind und täglich mindestens 20 Kilometer zurücklegen. Bei einem Totalschaden steht Ihnen der Mietwagen für den Wiederbeschaffungszeitraum zu, der üblicherweise 10-14 Tage beträgt.
Versicherungsschutz
Prüfen Sie den Versicherungsumfang des Mietwagens. Die Haftpflichtversicherung des Unfallgegners übernimmt die Mietwagenkosten nur bei unverschuldetem Unfall. Klären Sie mit dem Vermieter die Höhe einer eventuellen Selbstbeteiligung im Schadensfall.
Wie unterscheiden sich Werkstattersatzwagen und normale Mietwagen rechtlich?
Werkstattersatzwagen und normale Mietwagen weisen erhebliche rechtliche und kostentechnische Unterschiede auf, die sich direkt auf die Erstattungsfähigkeit der Kosten nach einem Unfall auswirken.
Kostenstruktur und Erstattungsfähigkeit
Bei Werkstattersatzwagen fallen deutlich geringere Vorhaltekosten an als bei gewerblichen Mietwagen. Dies liegt daran, dass die Versicherungsprämien niedriger sind und beim späteren Verkauf der Fahrzeuge geringere Wertabschläge zu verzeichnen sind.
Die Tarife für Werkstattersatzwagen liegen daher in der Regel erheblich unter denen klassischer Autovermietungen. Dies hat direkte Auswirkungen auf die Erstattungsfähigkeit der Kosten durch die gegnerische Versicherung.
Besonderheiten bei der Schadensberechnung
Bei der Berechnung der erstattungsfähigen Kosten für Werkstattersatzwagen können die üblichen Preislisten wie Schwacke oder Fraunhofer nicht ohne weiteres herangezogen werden. Diese Listen basieren ausschließlich auf Daten von Selbstfahrervermietfahrzeugen.
Wenn Sie einen Werkstattersatzwagen nutzen, müssen Sie beachten, dass die Gerichte bei der Kostenerstattung Abschläge von bis zu 50% gegenüber den üblichen Mietwagentarifen vornehmen können.
Nachweis- und Dokumentationspflichten
Bei der Nutzung eines Werkstattersatzwagens tragen Sie als Geschädigter die Beweislast für die Art des genutzten Fahrzeugs. Wenn Werkstatt und Mietunternehmen personenidentisch sind, müssen Sie nachweisen können, dass es sich nicht um einen Werkstattersatzwagen handelte, falls Sie die höheren Kosten eines normalen Mietwagens geltend machen möchten.
Welche Zusatzkosten werden bei einem Mietwagen nach Unfall übernommen?
Bei einem unverschuldeten Unfall übernimmt die gegnerische Haftpflichtversicherung neben den grundlegenden Mietwagenkosten auch bestimmte Zusatzkosten, sofern diese tatsächlich angefallen und erforderlich sind.
Erstattungsfähige Zusatzleistungen
Die Versicherung des Unfallgegners erstattet folgende Zusatzkosten, wenn sie nachweislich erforderlich waren:
Winterreifen: Etwa 10 Euro pro Tag, wenn während der Mietdauer mit winterlichen Straßenverhältnissen zu rechnen ist oder das beschädigte Fahrzeug bereits mit Winterreifen ausgestattet war.
Zusatzfahrer: Circa 11,60 Euro pro Tag, wenn auch das beschädigte Fahrzeug von mehreren Personen genutzt wurde und der Zusatzfahrer auf die Nutzung des Mietwagens angewiesen ist.
Navigationsgerät: Ungefähr 8,90 Euro pro Tag, allerdings nur dann, wenn auch im beschädigten Fahrzeug ein Navigationssystem vorhanden war.
Besonderheiten bei Werkstattersatzwagen
Bei der Nutzung eines Werkstattersatzwagens gelten niedrigere Tarife als bei gewöhnlichen Mietwagen. Die Kosten für die Vorhaltung sind hier geringer, da beispielsweise niedrigere Versicherungsprämien anfallen.
Voraussetzungen für die Kostenübernahme
Die Zusatzkosten müssen zweckgebunden sein und dürfen nur für tatsächlich in Anspruch genommene Leistungen berechnet werden. Sie unterliegen der Schadenminderungspflicht, das bedeutet, die Kosten müssen im Rahmen des Zumutbaren möglichst gering gehalten werden.
Die gegnerische Versicherung prüft die Erforderlichkeit der Zusatzkosten. Werden diese ungerechtfertigt gekürzt, können Sie diese mit anwaltlicher Hilfe einfordern.
Wie lange darf ein Mietwagen nach Unfall genutzt werden?
Die Nutzungsdauer eines Mietwagens nach einem unverschuldeten Unfall richtet sich nach der konkreten Situation des Schadensfalls. Bei einer Reparatur des beschädigten Fahrzeugs können Sie den Mietwagen für die gesamte Reparaturdauer plus die Zeit für das Unfallgutachten nutzen.
Nutzungsdauer bei Reparatur
Die Mietwagennutzung beginnt direkt nach dem Unfall und umfasst folgende Zeiträume:
- Erstellung des Unfallgutachtens
- Ein bis zwei Tage Entscheidungszeit für Reparatur oder Neuanschaffung
- Komplette Reparaturdauer bis zur Fahrtüchtigkeit des eigenen Fahrzeugs
Nutzungsdauer bei Totalschaden
Bei einem wirtschaftlichen Totalschaden steht Ihnen der Mietwagen für den Wiederbeschaffungszeitraum zu, der in der Regel 10-14 Tage beträgt.
Besondere Situationen
Wenn Sie vor dem Unfall bereits einen Neuwagen bestellt hatten, kann die Nutzungsdauer deutlich länger sein. Das OLG Koblenz bestätigte in einem Urteil sogar eine Erstattung für einen Zeitraum von 74 Tagen.
Bei einem geplanten Urlaub dürfen Sie den Mietwagen für die gesamte Urlaubsdauer nutzen, auch wenn Ihr eigenes Fahrzeug in dieser Zeit wieder nutzbar wäre. Eine Unterbrechung des Urlaubs zur Fahrzeugrückgabe ist nicht zumutbar.
Einschränkungen
Sie müssen die Schadenminderungspflicht beachten. Das bedeutet:
- Keine unnötigen Verzögerungen bei der Reparatur
- Angemessene Bemühungen um eine zeitnahe Ersatzbeschaffung
- Bei Totalschaden aktive Suche nach einem Ersatzfahrzeug
Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.
Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt
Erforderlichkeit
Ein rechtliches Kriterium bei der Kostenerstattung, das bestimmt, ob Aufwendungen notwendig und angemessen waren. Bei Mietwagenkosten nach einem Unfall prüfen Gerichte, ob die Anmietung und die Höhe der Kosten unter den gegebenen Umständen erforderlich waren. Die Erforderlichkeit ist in § 249 BGB verankert. Dies bedeutet, dass nur Kosten erstattet werden müssen, die ein verständiger und wirtschaftlich denkender Mensch in der Position des Geschädigten für zweckmäßig halten durfte. Beispielsweise wäre die Anmietung eines Luxuswagens als Ersatz für einen Kleinwagen meist nicht erforderlich.
Indizwirkung
Eine rechtliche Vermutung, die bestimmte Tatsachen als wahr unterstellt, bis das Gegenteil bewiesen wird. Im Kontext von Mietwagenkosten bedeutet die Indizwirkung einer bezahlten Rechnung, dass die Kosten als angemessen und erforderlich angesehen werden. Diese Vermutung greift nach § 287 ZPO aber nur, wenn eine konkrete Preisabsprache vor Vertragsschluss stattgefunden hat. Wenn beispielsweise ein Geschädigter einen Mietvertrag ohne Preisvereinbarung unterschreibt, entfällt diese Indizwirkung.
Werkstattersatzwagen
Ein spezielles Mietfahrzeug, das von Werkstätten oder Autohäusern zur Verfügung gestellt wird und sich rechtlich von gewöhnlichen Mietwagen unterscheidet. Diese Fahrzeuge unterliegen anderen regulatorischen Anforderungen (z.B. bei Versicherung und TÜV) und verursachen geringere Betriebskosten. Nach der Rechtsprechung des BGH sind die Kosten für Werkstattersatzwagen daher niedriger anzusetzen als bei klassischen Mietwagen. Ein typisches Beispiel ist ein Leihwagen, den eine Werkstatt während der Reparatur zur Verfügung stellt.
Schwacke-Mietpreisspiegel
Ein standardisiertes Instrument zur Ermittlung ortsüblicher Mietwagenpreise, das von Gerichten als Bemessungsgrundlage für angemessene Mietwagenkosten herangezogen wird. Der Preisspiegel wird von der Schwacke GmbH erstellt und enthält durchschnittliche Mietpreise für verschiedene Fahrzeugklassen in definierten geografischen Gebieten. Er dient als objektive Grundlage für die Beurteilung der Angemessenheit von Mietwagenkosten nach § 249 BGB. Gerichte nutzen ihn beispielsweise, um überhöhte Mietforderungen zu korrigieren.
Ersparte Eigenaufwendungen
Kosten, die dem Geschädigten während der Mietwagennutzung nicht entstehen, weil er sein eigenes Fahrzeug nicht nutzt. Nach § 249 BGB müssen diese eingesparten Kosten (z.B. für Kraftstoff, Verschleiß) von der Schadensersatzforderung abgezogen werden. Bei längerer Mietdauer (wie hier 21 Tage) setzen Gerichte meist einen pauschalen Abzug von 10% an. Dies verhindert eine ungerechtfertigte Bereicherung des Geschädigten durch den Schadensersatz.
Wichtige Rechtsgrundlagen
- § 249 BGB (Schadensersatz): Nach § 249 BGB ist der Geschädigte so zu stellen, als wäre der Schaden nicht eingetreten. Das bedeutet, dass er Anspruch auf den Ersatz der notwendigen Kosten hat, die durch den Unfall entstanden sind. Im vorliegenden Fall ist entscheidend, ob die Mietwagenkosten erforderlich und angemessen sind, was durch die Bewertung der Mietwagenrechnung in Bezug auf die Preisgestaltung und die Anmietdauer bestimmt wird.
- § 631 BGB (Vertragstypische Pflichten beim Mietvertrag): Dieser Paragraph regelt die Rechte und Pflichten aus einem Mietvertrag, einschließlich der Gebühren und der Rückgabe des Mietgegenstands. Im Fall war es relevant zu klären, ob die Anmietbedingung und die Preisgestaltung im Mietvertrag zwischen dem Kläger und dem Vermieter Herzstück der Diskussion über die Erforderlichkeit der Mietwagenkosten sind, insbesondere da die Mietwagenrechnung keine konkrete Preisvereinbarung aufweist.
- Schwacke-Liste: Diese Liste ist ein anerkanntes Mittel zur Schätzung der üblichen Mietwagenpreise und wird oft vor Gericht zur Bewertung der Angemessenheit von Mietaufwendungen herangezogen. Im vorliegenden Fall wurde entschieden, dass bei der Schätzung der Mietwagenkosten für einen Werkstattersatzwagen die Schwacke-Liste mit einem Abschlag von 50 % berücksichtigt werden kann, was die Erforderlichkeit der Kosten für den Kläger beeinflusst hat.
- § 286 BGB (Verzug): Dieser Paragraph legt fest, dass der Schuldner in Verzug gerät, wenn er eine fällige Leistung nicht rechtzeitig erbringt und er dies zu verantworten hat. Im Rechtstreit wurde auch der Aspekt der Zinsen angesprochen, die auf die mietwagenbedingten Forderungen zu zahlen sind, wenn die Beklagte im Verzug ist, was die finanziellen Ansprüche des Klägers im Falle eines Verschuldens der Beklagten betrifft.
- AGB-Recht gem. § 305 ff. BGB: Die Regelungen über allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) können Auswirkungen auf die Vertragsgestaltung im Mietrecht haben, insbesondere auf die Preisvereinbarungen und etwaige Vertragsklauseln, die die Kosten des Mietwagens betreffen. Im vorliegenden Fall muss darauf geachtet werden, ob es in den AGB des Mietwagenunternehmens Klauseln gibt, die die Zahlungsansprüche des Klägers beeinflussen könnten, besonders im Kontext von unklaren oder nicht transparenten Preisstrukturen.
Das vorliegende Urteil
AG Aschaffenburg – Az.: 22 S 2/19 – Endurteil vom 25.03.2021
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