Skip to content

Verkehrsunfall – Anspruchsabtretung gegen Reparaturwerkstatt Zug um Zug gegen Zahlung

AG Pfaffenhofen – Az.: 1 C 189/21 – Urteil vom 28.01.2022

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 136,47 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 04.03.2021 zu bezahlen.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 83 % und die Beklagte 17 %.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 805,62 € festgesetzt.

Tatbestand

Die Klägerin macht Rückzahlung zu viel gezahlter Schadensersatzleistung im Wege des Rückgriffs geltend.

Die Klägerin war zum Zeitpunkt eines hier nicht gegenständlichen Unfalls vom 11.01.2020 Kfz- Haftpflichtversicherer des Fahrzeugs mit dem amtlichen Kennzeichen XYZ. Zwischen dem bei der Klägerin versicherten Fahrzeug und dem Fahrzeug des Geschädigten S ereignete sich ein Unfall. Die Haftung der Klägerin im Grunde nach war unstreitig.

Die D hatte mit Gutachten vom 18.01.2020 ein Schadensgutachten hinsichtlich des Fahrzeugs des Geschädigten S erstellt und kam insoweit auf Reparaturkosten in Höhe von 2.530,44 €.

Der Geschädigte beauftragte die Beklagte mit der Reparatur. Die Annahme des Unfallfahrzeugs bei der Beklagten erfolgte am 17.01.2020 und die Reparaturleistung am 27.02.2020.

Die Reparaturrechnung wurde am 05.03.2020 erstellt. Die Bruttoreparaturkosten betrugen danach 4.140,28 €. Die Klägerin zahlte den Rechnungsbetrag in voller Höhe an den Geschädigten. Dieser trat umgekehrt sodann seinen Anspruch gegen die Beklagte an die Klägerin ab. Die Klägerin nahm die Abtretung an.

Die Klägerin überprüfte die Bruttoreparaturkostenabrechnung und ließ einen Prüfbericht mit Datum vom 05.03.2020 hierüber erstellen. Danach kam es zu Beanstandungen hinsichtlich der Rechnungspositionen komplettes Rades ab- und anmontieren über 1 AW in Höhe von 13,90 €, Kotflügel vorne links erneuern über Arbeitslohn von 15 AW in Höhe von 208,50 €, Kotflügel vorne als Ersatzteil nicht erforderlich in Höhe von 339,91 € und Abzüge hinsichtlich der Lackierkosten in Höhe von 114,68 €. Dabei wurden die Lackierkosten laut der Reparaturkostenrechnung über 879,18 € in dieser Höhe nach unten korrigiert auf die Höhe lt. Lackierkostenkalkulation gemäß des D-Gutachtens.

Die Klägerin trägt vor, dass für das Komplettrad ab- und anmontieren laut Hersteller nur 3 AW vorgegeben seien. Darüber hinaus sei die Erneuerung des Kotflügels vorne nicht notwendig. Das Bauteil könne fachgerecht instandgesetzt werden, eine Lackierung des Neubauteils sei dementsprechend nicht erforderlich und die Lackierkosten deshalb anzupassen. Die Klägerin ist der Auffassung, dass die Beklagte vorstehende in Abzug gebrachte Arbeiten durchgeführt habe, obwohl diese zur Beseitigung der unfallbedingten Schäden nicht erforderlich und nicht nachvollziehbar war oder vom Hersteller nicht vorgesehen gewesen sei.

Die Klägerin beantragt zuletzt.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 805,62 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, Klageabweisung.

Die Beklagte trägt vor, dass sich in der Klage kein substantiierter Sachvortrag finden würde. Das bloße Kopieren des Rechnungsprüfungsberichts des Dienstleisters C. GmbH würde lediglich ein Behaupten ins Blaue hinein darstellen. Insoweit sei der Vortrag der Klagepartei unschlüssig. Zur fachgerechten Beseitigung des Unfallschadens sei die Erneuerung des Kotflügels vorne links erforderlich, da sich im Rahmen der Reparatur herausgestellt habe, dass dort auch ein Schaden vorhanden gewesen sei. Der Abzug der Lackierkosten sei darüber hinaus ohne Bezug einfach pauschal erfolgt. Die Beklagte habe gegenüber dem Kunden S keine Vertragspflichten verletzt. Der zwischen der Beklagten und den Geschädigten geschlossener Werkvertrag würde keine Schutzwirkungen zu Gunsten der Klägerin entfalten. Der Kunde S habe selbst gegen die Beklagte keinen Anspruch, sodass auch insoweit keine Ansprüche durch Abtretung übergegangen sein könnten. Der Aufschlag auf die Lackierkosten sei ein zulässiger Nachunternehmeraufschlag, hier von 15 %, auf die insoweit fremdvergebenen Lackierarbeiten, für die die Beklagte allerdings im Wege der Sachmängelhaftung einstehen würde. Dieser Zuschlag sei als Risikozuschlag für die Fremdleistung zulässig erhoben worden.

Im Übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien und deren dortigen Vortrag sowie auf die mit den Schriftsätzen übersandten Anlagen als auch auf das Protokoll vom 10.12.2021 und hier auf die Vernehmung des sachverständigen Zeugen HS sowie auf das schriftlich erholte gerichtliche Sachverständigengutachten des ES vom 11.10.2021 (Bl. 52/68 der Akten) und auf dessen mündliche Anhörung im Protokoll vom 10.12.2021 (Bl. 88/93 der Akten) vollinhaltlich Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage war nur im tenorierten Umfang begründet, im darüber hinaus geltend gemachten Ausmaß jedoch als unbegründet abzuweisen.

Die Klägerin hatte gegen die Beklagte letzten Endes lediglich einen Rückzahlungsanspruch in Höhe von 136,47 €.

I.

Entgegen der Auffassung der Beklagtenseite steht der Klägerin grundsätzlich aus abgetretenem Recht ein Regressanspruch gegen die Beklagte zu.

Ob auch Ansprüche aus Vertrag mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter bzw. Ansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag bestehen, kann insoweit offen bleiben, da im Ergebnis durch die Klägerin gegenüber der Beklagten nur Ansprüche im Umfang geltend gemacht werden können, soweit sie auch gegenüber dem ursprünglichen Auftraggeber, hier dem Geschädigten, gegenüber der Werkstatt, bestanden hätten.

Hintergrund dessen sind die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze des Werkstattrisikos.

Verkehrsunfall - Anspruchsabtretung gegen Reparaturwerkstatt Zug um Zug gegen Zahlung
(Symbolfoto: Jacob Lund/Shutterstock.com)

Gibt der Geschädigte, insbesondere nach Maßgabe eines Schadensgutachtens, das Unfallfahrzeug zur Reparatur in die Hände von Fachleuten, so würde es dem Sinn und Zweck des § 249 BGB widersprechen, wenn er bei der Wiederherstellung des vorherigen Zustands im Verhältnis zum ersatzpflichtigen Schädiger mit Mehraufwendungen der Schadensbeseitigung belastet bliebe, deren Entstehung seinem Einfluss entzogen sind und die Ihren Grund darin haben, dass die Schadensbeseitigung in einer fremden, vom Geschädigten nicht mehr kontrollierbaren Einflusssphäre stattfindet. Die Werkstatt ist insoweit auch nicht Erfüllungsgehilfe des Geschädigten, so dass aufgrund dessen das Werkstattrisiko insofern dann zu Lasten des Schädigers geht. Dies gilt auch, wenn die Werkstatt dem Geschädigten gegenüber unnötige Arbeiten in Rechnung stellt, überhöhte Preise oder Arbeitszeiten in Ansatz bringt oder Arbeiten berechnet, die nicht oder nicht in dieser Weise ausgeführt worden sind. Dabei ist die Klägerin als Versicherung jedoch nicht schadlos gestellt; denn diese kann nach den Grundsätzen der Vorteilsanrechnung die Abtretung der Ansprüche des Geschädigten gegen die Reparaturwerkstatt Zug um Zug gemäß § 255 BGB in analoger Anwendung verlangen (BGH, NJW 1975, 160; OLG Hamm, NZV 1995, 442; OLG Düsseldorf, NZV 2009, 42; LG Saarbrücken, NJW-RR 2013, 275).

Auf dieses Werkstattrisiko kann sich allerdings die Beklagte nicht berufen.

Die Beklagte als Dienstleister kann vielmehr nur den iSd. § 249 Abs. 2 BGB „erforderlichen“ Geldbetrag vom Schädiger verlangen und hat, soweit sie darüber hinaus abgerechnete hat, das Zuviel gezahlte aus abgetretenem Recht an die Klägerin als zunächst „Vorauszahlungspflichte“ zurückzuerstatten.

II.

Aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme hatte die Klägerin einen Regressanspruch gegen die Beklagte in Höhe von 136,47 € (114,68 € zzgl. 19 % MwSt.).

Aufgrund des schriftlichen Sachverständigengutachtens des ES vom 11.10.2021 sowie der Ausführungen des sachverständigen Zeugen HS und der mündlichen Anhörung des Sachverständigen, bei dem Termin vom 10.12.2021, stand zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die in der Reparaturrechnung durch die Beklagte abgerechneten Lackierkosten in Höhe von 879,18 € ohne MwSt. überhöht waren.

Insoweit hatte der gerichtlich bestellte Sachverständige bei seiner mündlichen Anhörung ausgeführt, dass die erforderlichen Lackierkosten lediglich 764,50 € ohne MwSt. betragen. Darüber hinaus hatte die Beweisaufnahme auch ergeben, dass die übrigen Kosten gerechtfertigt waren.

So hatte der gerichtlich bestellte Sachverständige in seinem Gutachten vom 11.10.2021 zunächst angegeben:

„1. Der Reparaturbetrieb verrechnete die Arbeitsposition „Komplettrad ab- und anmontieren entsprechend dem „ASRA“ Kalkulationssystem des Herstellers Mercedes – Benz Connect. Die unter der Arbeitspositionsnummer 40-1580 geführten Leistung weist einen Wert von 4 AW aus.

2. Die vorliegenden Lichtbilder des D – Gutachtens zeigen am Kotflügel keine Schäden, die dessen Erneuerung rechtfertigen würden. Auch nach aufzoomen der Bilder und genauer Betrachtung sind keine weitergehenden Stauchungen, die unter Umständen zum Zeitpunkt der Gutachtenserstellung unbeachtet blieben, zu erkennen. Insofern liegen dem Unterzeichner keine Gründe vor, weshalb der Kotflügel schlussendlich ersetzt wurde. Die textlichen als auch kalkulatorischen Ausführungen im D – Gutachten sind mit dem Schadensbild in Einklang zu bringen.

3. Im Rahmen der Reparatur entfällt die Arbeitsposition „Kotflügel vorne links erneuern“. Auch das entsprechende Neuteil „Kotflügel vorne“, zu 339,91 € ist nicht erforderlich.

4. Lackierkosten:

Bei Durchführung einer Reparaturlackierung des Kotflügels betragen die Kosten, unter Berücksichtigung des zugrunde gelegten Kostenniveaus von 13,90 € pro AW entsprechend der nachfolgend angeführten Kalkulation, als auch dem Kalkulationsergebnis laut D – Gutachten, 764,50 € inkl. Lackmaterial ohne Mehrwertsteuer.“

Das Gericht schließt sich insoweit den Feststellungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen an.

Im Weiteren wurde im Termin vom 10.12.2021 der Sachverständige Zeuge HS, Mechaniker bei der Beklagten, dort angestellt als Spengler, vernommen. Dieser hatte angegeben, dass sich nach säubern der Schadensstelle ergeben hatte, dass der Kotflügel vorne links stark verformt gewesen sei.

Im Einzelnen führte dieser aus: „Zu dem genannten Zeitpunkt, irgendwann letztes Jahr im Februar glaube ich (der Zeuge nimmt schriftliche Unterlagen zur Hand) im Januar 2020. Die Arbeiten wurden gleich eröffnet. Angefangen wurde dann im Februar. Da hat der Kunde einen Termin bekommen. Bei uns ist es so, dass die Kunden einen Leihwagen brauchen, wie dem auch sei. Das Fahrzeug war stark verschmutzt wo das Gutachten erstellt wurde. Ich habe meine Tätigkeiten aufgenommen, Stoßfänger offensichtlich beschädigt und repariert, zusammengebaut. Er wurde ringsrum sauber gemacht um zu sehen, ob noch irgendwas ist. Dann ist aufgefallen, dass der Kotflügel vorne links stark verformt ist. Wir machen an den Fahrzeugen, bevor wir sie rausgeben, die Grundreinigung. Soweit sichtbar vom Lack. Mit dem Reiniger wurde von außen mit dem Mikrofasertuch gereinigt, wie man einen Lack behandelt, nachbehandelt. Dann habe ich gesehen, dass er stark verformt war. Ich habe den Gutachter angerufen. Ich habe mit ihm abgesprochen, dass wir den Kotflügel neu machen, weil das eine zeitaufwendige Arbeit ist, um das Instand zu setzen. Das stand nicht im Verhältnis, einen neuen Kotflügel hinzubauen. Unter dem Lack habe ich nicht sehen können, ob da gerissen ist. Ich habe das dann abgeklärt und dann die Fotos geschickt und gesagt, er macht eine Rechnungsprüfung und gut ist es. Dann hat er die Sache für mich geklärt und erledigt. Den Kunden zufriedengestellt und rausgegeben. Wir haben das Gutachten, wenn es schon vorhanden ist, vorliegen. Ansonsten möchte der Gutachter alles zerlegt haben, weil man sieht nicht, ob da was beschädigt ist. In dem Fall dürfte das nicht gewesen sein. Nur bei Vor- und Nachkontrollen haben wir das feststellen können. Ich selber habe es nicht gesehen. Das war, bevor das Gutachten gemacht wurde, dann muss es der Gutachter nicht gesehen haben. (-..) Der Gutachter hat mich darauf angesprochen, ich soll Fotos machen. Er ist nicht vorbeigekommen. Ich glaube, ich hätte ihm Fotos per Email schicken sollen. Der Gutachter, der Herr Steinberger, ist nicht mehr vor Ort gewesen, sondern er hat gesagt, mach das rein und gut ist es. Das Auto war zu stark verschmutzt, deswegen hat er es wohl nicht gesehen. (…) Da wo der Knick ist. Ich konnte nicht sehen, ob da unter dem Lack, ob da was gerissen ist und da ist es auch lackiert, da geht es runter. Ich meine, der Kotflügel ist aus Alu. Man muss eine bestimmte Temperatur erreichen, um den Rückverformungsprozess durchzuführen. Da gibt es eine Kreide, die man aufträgt und erwärmt und dann kann man es zurückbiegen. Wenn der Kotflügel vorab gerissen ist, geht das nicht, jedenfalls nicht in dem Rahmen. Ich habe den Gutachter angerufen, bei erheblichem Zeitaufwand, es stand da nicht im Verhältnis einen Kotflügel hinzubauen. (…) Die beiden Fotos, B2, B3 habe ich gefertigt. Die anderen hat der Gutachter gefertigt. Das sieht nach einer E-Klasse 212 aus. Das ist das gegenständliche Fahrzeug. Anhand des Kennzeichens mache ich das fest, der Auftragskopie. Auf den Gutachtensfotos ist das drauf. Auf den beiden Fotos ist das Kennzeichen nicht drauf. Ich kann bezeugen, dass das streitgegenständliche Fahrzeug ist. Ja. (Der Zeuge nimmt schriftliche Unterlagen zur Hand.) Es muss vor dem 19.02. gewesen sein, da der Auftrag daraufhin erweitert worden ist. Ich habe keinen Kalender bei mir, da ich keinen Kalender mithabe. Ich weiß nicht, ob ich einen Nachtrag oder zur Rechnungsprüfung gegeben wurde. Das ist nicht mein Zuständigkeitsbereich. Ich habe nur mit dem Gutachter telefoniert. Er hat gesagt, ich soll es machen. Wir haben da drüber gesprochen. Ich habe ihm die Fotos geschickt mit den Daten vom Kundenfahrzeug und dann hat sich die Sache für mich geklärt. Das ist ein normaler Aufgabenbereich von mir, eine reine Routine, die ich dann absolviere, wenn zusätzlich noch zum Gutachten was ist. Die Fotos waren dann später, ein oder zwei Tage. Das Gutachten war vom 10.01. Die D müsste die Fotos gehabt haben. Ich habe dem Gutachter diese Fotos geschickt. (…) Das ist ein weiterer Schaden, den ich festgestellt habe, habe ich ihm zwei Bilder zugesandt. Genau das ist die Linie. Das ist richtig, dass am 19.02. erweitert wurde und erst am 25.02. die Fotos erst verschickt worden waren. Die Erweiterung vom Kotflügel war dann halt später. Es wurde dann später im Auftrag dokumentiert. Vor dem 19.02. habe ich mit den Arbeiten begonnen. Die Erweiterung von dem Kotflügel war dann halt später. So habe ich die Dokumentation hier. Das ist alles schon sehr lange her. Der Schaden ist nicht in unserer Werkstatt passiert. Aus welchem Grund soll ich einen Schaden produzieren.“

Der Zeuge machte nachvollziehbare und in sich schlüssige Angaben, die glaubhaft waren. Der Zeuge war auch glaubwürdig. Gegenteiliges war nicht erkennbar und wurde auch von keiner Seite vorgebracht.

Dementsprechend gab der gerichtlich bestellte Sachverständige ES bei seiner Anhörung ergänzend an: „Ausweislich der Datei von den Bildern geht hervor, dass es am 25.02., gegen 08.48 Uhr gemacht wurde. Dieses Datum korreliert mit der Email-Nachricht an die D hinsichtlich der Weitergabe der Fotos. Insofern ist aus meiner Sicht das abgelichtete Fahrzeug auch das streitgegenständliche Fahrzeug. Auf den Lichtbildern im Bereich des Radbogens ist eine Stauchung erkennbar, die es gegenständlich rechtfertigt, den Kotflügel zu erneuern. Auf den Lichtbildern ist auch erkennbar, dass oberhalb des Rades mittig im Kotflügel eine deutlich sichtbare Schramme sich befindet. Es muss sich dabei um einen Altschaden handeln, der mit Hinweis auf die Lichtbilder der D nicht erkennbar war. Die D-Lichtbilder zeigen den Kotflügel nur unterhalb des angesprochenen Altschadens. Der Altschaden ist so gestaltet, dass eine Reparaturlackierung für dessen Beseitigung erforderlich wäre. Die Instandsetzung durch SmartRepair scheidet an dieser Stelle aufgrund der deutlichen Sichtbarkeit aus. Die von der Fa. P verrechneten Instandsetzungskosten betreffen auch die Erneuerung des Kotflügels und ist zur Beseitigung des Unfallschadens insofern vollständig gerechtfertigt. (…) Die Lackierkosten der Fa. P ist ein werkstatteigenes Kalkulationssystem. Danach wird das errechnet. Üblicherweise wenden das System alle Mercedes-Betriebe an. Es verändert sich sinnbezogen auf die Anwendung dieses Abrechnungssystem, die verrechneten Beträge sind in Ordnung. Jetzt wird es eine Neuteillackierung, das ist bisher von mir noch nicht nachgerechnet worden. Unter Berücksichtigung der Verwendung des Lackiersystems des Herstellers Mercedes Benz mit einem AW-Verrechnungssatz von 13,90 € pro AW ergeben sich Gesamtlackierkosten von 764,50 €. Hierbei wird unterstellt, dass wie angegeben, der Lackierkostensatz inkl. Lackmaterial zu verstehen ist. (…) Für die weitere Lackierung wirft das System die Stufe 3 aus mit Vorgabe AW, die sind in diesem Zusammenhang gleich hoch als wie eine Reparaturlackierung. Vorderkotflügel Stufe 2 lackieren ist dadurch nur der Wert von 13 AW. Im Computersystem ist Kotflügel Stufe 3 lackieren mit demselben AW-Wert mit dem gleichen Ergebnis. Die Werkstätten sind in der unternehmerischen Entscheidung frei. Mir lag bei Erstellung des Gutachtens lediglich die Lichtbilder der D vor, entsprechend Seite 4 des Gutachtens (Blatt 55 der Akten). Zum Zeitpunkt der Gutachtenserstellung konnte auch von Seiten P keine anderen Fotos geliefert werden. Auch D konnte zu diesem Zeitpunkt keine weiteren Lichtbilder liefern. Ich bin durch das Schreiben des Gerichts vom 19.11. darauf aufmerksam gemacht worden, dass laut Schreiben vom 5. November 2021 Lichtbilder vorliegen, die ich dann über die Kanzlei-Email der Beklagtenseite erhalten habe.“

Das Gericht schließt sich insoweit den Feststellungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen an. Einwendungen hiergegen wurden nicht erhoben und waren auch sonst nicht ersichtlich.

Aufgrund dessen steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass sämtliche geltend gemachten Positionen bis auf die hier vorliegenden Lackierkosten berechtigt durch die Beklagte berechnet worden waren.

Die Beklagte meint zwar, dass ihr hier ein Anspruch auf einen Nachunternehmerzuschlag von 15% zustehen, da sie auch das Sachmängelrisiko insoweit für die Fremdleistung übernehme und trage.

Ein solcher Zuschlag war jedoch im Rahmen der Schadensbeseitigung aufgrund Unfallreparatur nicht iSd. § 249 BGB erforderlich, denn die Fremdleistung hatte sich die Beklagte aufgrund freier unternehmerischer Entscheidung selbst eingekauft, obwohl sie vertraglich gegenüber ihrem Auftraggeber zur vollständigen Reparatur selbst verpflichtet gewesen war. Wenn sie nunmehr die Lackierleistung durch einen Dritten vornehmen lässt, insoweit die selbst geschuldete Reparaturleistung fremdvergibt, so haftet sie dennoch bereits aus ihrer vertraglichen Vereinbarung gegenüber ihrem Kunden unmittelbar. Generiert sie hier durch einen Zuschlag einen weiteren Gewinn bzw. schafft sie sich durch diesen Zuschlag eine evtl. finanzielle Absicherung für den Fall einer Schlechtleistung durch ihren Subunternehmer, sind solche Kostenpositionen nicht mehr erforderlich iSd. § 249 BGB. Ein solcher Zuschlag im Rahmen der Unfallschadensreparatur war deshalb nicht gerechtfertigt und damit nicht notwendig und erforderlich zur Reparatur. Der Umstand einer Schadensbeseitigung aufgrund eines Verkehrsunfalls war der Beklagten aufgrund des Reparaturauftrags gegenüber ihrem ursprünglichen Auftraggeber hinlänglich bekannt, so dass in diesem Rahmen eine solcher „Nachunternehmerzuschlag“ von 15% nicht zulässig war, jedenfalls nunmehr durch die Beklagte zurückzuzahlen war.

Dementsprechend war hinsichtlich der Lackierkosten eine Rückerstattung im tenorierten Umfang vorzunehmen und die Beklagte zur Zahlung an die Klägerin zu verurteilen.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Unsere Hilfe im Versicherungsrecht

Egal ob Ihre Versicherung die Zahlung verweigert oder Sie Unterstützung bei der Schadensregulierung benötigen. Wir stehen Ihnen zur Seite.

 

Rechtsanwälte Kotz - Kreuztal

Wissenswertes aus dem Versicherungsrecht

Urteile aus dem Versicherungsrecht

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!