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Verjährungsbeginn – Auskunfts- und Rückerstattungsansprüche Rechtsschutzversicherer

LG Frankfurt – Az.: 2-27 O 138/12 – Teilurteil vom 14.09.2012

Der Beklagte wird verurteilt,

1. den auf das Schreiben vom 5.12.2005 erhaltenen Kostenvorschuss in Höhe von 4.595,80 € in der Angelegenheit Eheleuten A/B./. C (Amtsgericht Frankfurt am Main, … WEG, Reg-Nr. …) ordnungsgemäß abzurechnen;

2. Auskunft zu erteilen, ob, wann und in welcher Höhe Zahlungen auf den Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Frankfurt am Main, … WEG, Reg-Nr. …, vom 18.9.2006 erfolgt sind.

Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung von 2.000,00 € vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin, die Rechtschutzversicherung der Mandanten des Beklagten war, verlangt von dem Beklagten die Rückzahlung eines Betrages, den der Beklagte als Vorschuss auf die Vorschussrechnung vom 5.12.2005 erhalten hat. Der Beklagte vertrat als Rechtsanwalt die Versicherungsnehmer der Klägerin, die Eheleute A und B in Stadt1 in einer Wohnungseigentumssache. Dieses Verfahren wurde beim Amtsgericht Frankfurt am Main geführt.

Der Beklagte hat den erhaltenen Vorschuss nicht gegenüber der Klägerin abgerechnet und diese nicht über das Ergebnis der Kostenausgleichung informiert. Die Klägerin hat mehrere Sachstandsanfragen an den Beklagten gerichtet, die unbeantwortet blieben.

In dem Rechtsstreit ist am 18.9.2006 ein Kostenfestsetzungsbeschluss ergangen, wonach die damalige Gegenseite an die Versicherungsnehmer der Klägerin 4.173,10 € nebst Zinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz seit dem 24.3.2006 zahlen hatte.

Die Klägerin trägt vor, dass der Beklagte, der die ganze Korrespondenz mit der Klägerin geführt habe und sämtliche Zahlungen erhalten habe, verpflichtet sei, gegenüber der Klägerin Auskunft zu erteilen, ob die damalige Gegenseite Zahlungen auf den Kostenfestsetzung Beschluss geleistet habe. Die Klägerin begehrt mit dem Klageantrag zu 1 Rückzahlung des erhaltenen Vorschusses in Höhe des oben genannten Betrages. Mit dem Klageantrag zu 2 verlangt die Klägerin von dem Beklagten Auskunft darüber, ob, wann und in welcher Höhe Zahlungen auf den Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Frankfurt am Main erfolgt sind.

Die Klägerin trägt weiter vor, dass von der Auskunftserteilung des Beklagten die weitere Antragstellung abhängig sei. Wenn der Beklagte Zahlung von der damaligen Gegenseite erhalten habe, folge ein Zahlungsanspruch hinsichtlich des erhaltenen Betrages sowie der zwischenzeitlich aufgelaufenen Zinsen. Habe die Gegenseite auf den Kostenfestsetzungsbeschluss nicht gezahlt, sei der Beklagte verpflichtet, die vollstreckbare Ausfertigung des Kostenfestsetzungsbeschlusses an die Klägerin auszuhändigen, damit diese eigenständige Maßnahmen gegen die damaligen Prozessgegner ergreifen könne.

Aufgrund der zahlreichen Aufforderungen mit Fristsetzungen sei der Beklagte mit der ordnungsgemäßen Abrechnung des Vorgangs in Verzug.

Verjährung sei nicht eingetreten, da es für den Beginn der Verjährung nicht darauf ankomme, wie lange der Rechtsanwalt einen Zahlungseingang vor seinen Mandanten oder vor einem gesetzlichen Rechtsnachfolger verheimliche. Für die Frage der Verjährung sei entscheidend, ob der Rechtsanwalt erhaltene Fremdgelder ordnungsgemäß abgerechnet habe. Eine solche Abrechnung habe der Beklagte ihr gegenüber der Klägerin bis heute nicht erstellt, so dass die Einrede der Verjährung leer laufe.

Der Kläger beantragt im Wege der Stufenklage,

1. den Beklagten zu verurteilen, den auf das Schreiben vom 5.12.2005 erhaltenen Kostenvorschuss in Höhe von 4.595,80 € in der Angelegenheit Eheleuten A/B ./. C (Amtsgericht Frankfurt am Main, … WEG, Reg-Nr. …) ordnungsgemäß abzurechnen;

2. den Beklagten zu verurteilen, Auskunft zu erteilen, ob, wann und in welcher Höhezahlungen auf den Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Frankfurt am Main, … WEG, Reg-Nr. … erfolgt sind;

3. nach Erteilung der Auskunft gemäß den Anträgen zu 1. und 2. wird beantragt zu erkennen, den Beklagten zu verurteilen, entweder die eventuellen Erstattung der Gegenseite auf den Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Frankfurt am Main, … WEG, Reg-Nr. …, an die Klägerin zu erstatten oder aber die vollstreckbare Ausfertigung dieses Titels an die Klägerin auszuhändigen;

4. den Beklagten zu verurteilen, die Klägerin von außergerichtlichen Anwaltsgebühren in Höhe von 489,45 € freizustellen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Der Beklagte trägt vor, dass die Einrede der Verjährung erhoben wird. Erstattungsansprüche aus dem Jahr 2006 seien spätestens mit dem Jahr 2009 verjährt.

Auf den seinerzeit im Jahr 2005 erhaltenen Vorschuss von 4.595,80 € habe die Klägerin gegen den Beklagten keinen Anspruch auf eigene Abrechnung, Herausgabe der Zahlung oder Zahlung des von ihr an den Beklagten als anwaltlichen Vertreter des Versicherungsnehmers überwiesenen Betrages. Der Beklagte habe in eigenem Namen keine Leistung der Klägerin erhalten. Ein vertraglicher Anspruch ergebe sich nicht, da die Parteien in keinem Vertragsverhältnis zueinander gestanden hätten. Die Klägerin habe ihren Versicherungsnehmern bereits 2006 den Rechtsschutzvertrag aufgekündigt.

Die Abrechnung habe nur mit der Mandantschaft zu erfolgen, dies sei ebenfalls bereits 2006 geschehen.

Es sei keine Leistung an den Beklagten erfolgt. Die Klägerin habe mit Rechtsgrund das Vermögen ihres Versicherungsnehmers zweckgerichtet vermehrt, indem sie dessen Schuld, die in der Begleichung der Kostennote vom 5.12.2005 bestanden habe, beglichen hat. Der Beklagte habe die Zahlung auf sein Konto lediglich als Empfangsbevollmächtigter für seinen Mandanten als Versicherungsnehmer der Klägerin in Empfang genommen.

Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der von den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist begründet. Die Klägerin kann die begehrte Abrechnung des Vorschusses und die verlangte Auskunft von dem Beklagten verlangen.

Die Klägerin kann die auf sie von den Versicherungsnehmern übergegangenen Ansprüche auf Abrechnung des Vorschusses und Auskunftserteilung gegenüber dem Beklagten geltend machen. Aufgrund des bestehenden Mandatsverhältnisses haben die Mandanten, das heißt die Versicherungsnehmer der Klägerin gegenüber dem Beklagten einen entsprechenden Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch bezüglich des erhaltenen Vorschusses und der etwa von der Gegenseite eingegangenen Gelder (§ 666 BGB). Der Beklagte hat den Vorschuss gegenüber der Klägerin nicht abgerechnet. Auch der Auskunftsanspruch ist begründet. Der Beklagte hat zwar in der mündlichen Verhandlung mitgeteilt, dass eine Zahlung auf den Kostenfestsetzungsbeschluss erfolgt sei. Nähere Angaben über genaue Höhe des eingenommenen Betrages und Zahlungszeitpunkt sind jedoch nicht erfolgt.

Der Beklagte war als Rechtsanwalt für die Versicherungsnehmer der Klägerin in einer WEG-Sache tätig. In diesem Rahmen zahlte die Klägerin in mehreren Teilbeträgen einen Gesamtbetrag von 4.595,80 EUR an den Beklagten. Dadurch erfüllte die Klägerin ihre Verpflichtung gegenüber ihrem Versicherungsnehmer auf dessen Schuld aus dem Anwaltsvertrag mit dem Beklagten in dieser Höhe (vgl.Gerold/Schmidt/v.Eicken/Madert, Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung, § 17 Rn. 15). Diesen Zahlungen kam gemäß § 362 Abs. 1 BGB auch Erfüllungswirkung zu, ungeachtet dessen, ob der Anspruch des Beklagten gegen den Versicherungsnehmer bereits fällig war. Nach § 271 Abs. 2 BGB kann ein Anspruch vor Eintritt der Fälligkeit erfüllt werden, wenn die Leistungszeit bestimmt ist. Bei dem vorliegenden Anwaltsvertrag zwischen dem Beklagten und dem Versicherungsnehmer handelt es sich um einen Dienstvertrag (vgl. Palandt-Putzo, Einf. vor § 611 Rn. 21). Daher ist die Fälligkeit der Vergütung nach § 614 BGB eine Bestimmung der Leistungszeit im Sinne von § 271 Abs. 2 BGB (vgl. Palandt-Heinrichs, a.a.O., § 271 Rn. 8).

Am 18.9.2006 ist ein Kostenfestsetzungsbeschluss gegen die Gegenseite des WEG Verfahrens ergangen, wonach diese 4.173,10 € an die Versicherungsnehmer der Klägerin zu erstatten hat.

Da die Kostenerstattung der Gegenseite insoweit an den Beklagten erfolgt ist, haben dessen Versicherungsnehmer einen Auszahlungsanspruch, da die Anwaltsvergütung bereits durch die Vorschusszahlung ausglichen ist. Nach §§ 667, 675 BGB war der Beklagte verpflichtet, den von der Gegenseite erhaltenen Betrag an den Versicherungsnehmer herauszugeben, da dieser Gläubiger der Forderung war und die Leistung somit nicht an den Beklagten erfolgte. Nach § § 67 VVG a. F., 86 VVG n.F. ist der Anspruch des Versicherungsnehmers gegen den Beklagten auf Herausgabe der von der Gegenseite an den Beklagten ausgezahlten notwendigen Kosten und Auslagen auf die Klägerin übergegangen, da diese die Rechnung des Beklagten beglichen hatte (siehe dazu auch § 20 Abs. 2 ARB 75 und § 17 Abs. 8 ARB 94). Danach gehen Ansprüche des Versicherungsnehmers gegen andere auf Erstattung von Kosten, die der Versicherer getragen hat mit ihrer Entstehung auf diesen über. Die für die Geltendmachung der Ansprüche notwendigen Unterlagen hat der Versicherungsnehmer dem Versicherer auszuhändigen und bei dessen Maßnahmen gegen die anderen auf Verlangen mitzuwirken.

Ein eigener Auskunfts- und Abrechnungsanspruch der Klägerin gegenüber dem Beklagten ist nicht ersichtlich. Ein Auskunftsanspruch der Versicherungsnehmer der Klägerin ist auf die Klägerin aber dann übergegangen.

Der Beklagte hat vorgetragen, eine Abrechnung mit der Mandantschaft sei im Jahr 2006 erfolgt. Dies ist aber unerheblich. Das der Abrechnungs- und Auskunftsanspruch mit seiner Entstehung auf die Klägerin übergegangen war, kommt es auf die Abrechnung des Vorschusses gegenüber der Klägerin an. Der Beklagte hat zwar mitgeteilt, dass er den Betrag von 4.173,10 € vereinnahmt hat. Sollte der Beklagte die Erstattung von der Gegenseite an die Mandantschaft ausgekehrt oder mit Forderungen aus einem anderen Mandatsverhältnis verrechnet haben, wirkt dies nicht schuldbefreiend für ihn, da mit der Zahlung seitens der Rechtschutzversicherung und der Entstehung des Rückerstattungsanspruchs, dieser bei der Klägerin aus übergegangenem Recht und nicht mehr bei der Versicherungsnehmern entstanden war.

Die geltend gemachten Ansprüche sind nicht verjährt. Auf die Klägerin sind vertragliche Auskunfts- und Rückerstattungsansprüche ihrer Versicherungsnehmer übergegangen. Der Kostenfestsetzungsbeschluss datiert vom 18.9.2006. Die vollstreckbare Ausfertigung ist in dem Beklagten am 25.6.2006 erteilt worden.

Die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne Fahrlässigkeit erlangen müsste. Hier ist nicht näher vorgetragen, wann die Versicherungsnehmer der Klägerin, um deren Ansprüche es hier geht, Kenntnis davon erlangt haben, dass der Kostenfestsetzungsbeschluss vom 18.9.2006 ergangen ist und ob aufgrund dessen Zahlungen an den Beklagten geleistet worden sind.

Die Verjährung des übergegangenen Anspruchs kann grundsätzlich geltend gemacht werden. Da der Beklagte nach eigenem Vortrag mit den Versicherungsnehmern im Jahr 2006 abgerechnet hat, müssten diese am Ende des Jahres 2006 Kenntnis von etwaigen Rückforderungsansprüchen ihm gegenübergehabt haben, sofern er einen Erstattungsbetrag der Gegenseite vereinnahmt hat und diesen nicht an sie ausgekehrt hat. Ein etwaiger Rückerstattungsanspruch der Versicherungsnehmer wäre danach verjährt.

Auf die Abrechnung gegenüber dem Mandanten kommt es aber nach der Rechtsprechung nicht an, wenn die Forderung auf Rückerstattung etwaiger von der Gegenseite zu erlangender Beträge bereits zuvor durch die Zahlung der Rechtsschutzversicherung auf diese übergegangen war. Gemäß dem Urteil des Amtsgerichts Hamburg vom 14.2.2006 beginnt die Verjährungsfrist in einem solchen Fall nicht mit der Abrechnung gegenüber dem Versicherungsnehmer, da dessen Forderung auf die Rechtschutzversicherung übergegangen war, sondern erst mit der Abrechnung gegenüber der Rechtsschutzversicherung. Diese ist hier nicht erfolgt. Nach dieser Ansicht, der das Gericht folgt, durfte die Rechtsschutzversicherung darauf vertrauen, dass der Beklagte sie nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens über dessen Ausgang aufklärt und ihr gegenüber abrechnet. Ihr stand insofern ein Auskunftsanspruch aus §§ 675 und 666 BGB in Verbindung mit § 67 VVG a.F. zur Seite, der als Nebenrecht gemäß § 401 BGB dem Anspruch auf Kostenerstattung folgt (AG Hamburg, Urt v. 14.2.2006 Az.: 13a C 100/05, zit n. juris).

Dem steht das Vorbringen des Beklagten im Schriftsatz vom 24.8.2012 nicht entgegen. Der von ihm vorgetragene Umstand, dass die aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss eingegangenen, für den Mandanten vereinnahmten Gelder vom Beklagten im Einverständnis mit den Mandanten direkt auf bereits bestehende Gebührenforderungen des Beklagten verrechnet worden seien, führt, wie oben ausgeführt, nicht zu einem Erlöschen des Rückforderungsanspruchs der Klägerin gegenüber dem Beklagten. Die aufgrund des Rechtsschutzversicherungsvertrages für die Kosten des konkreten vom Beklagten geführten Wohnungsrechtsstreits eingetretene Klägerin hat gegenüber ihren Versicherungsnehmern einen Anspruch auf Rückerstattung der von ihr gezahlten Vorschüsse auf die Anwaltsvergütung, wenn eine Kostenerstattung in diesem Verfahren von anderer Seite erfolgt. Dieser Anspruch ist bereits mit der von ihr geleisteten Honorarvorschusszahlung an den Beklagten entstanden. Der von dem Beklagten von der Gegenseite eingenommene Betrag stand der Klägerin zu. Für eine Verrechnung mit anderen Gebührenforderungen des Beklagten war daher kein Raum.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.

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