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Unwirksame Klauseln in Altersvorsorgeverträgen: Schutz vor Negativzinsen und Kosten

Viele Sparer zahlten jahrelang in das Bankprodukt „VorsorgePlus“ ein, doch im Kleingedruckten fanden sich womöglich unwirksame Klauseln in Altersvorsorgeverträgen zur Zinsanpassung nach dem Referenzzinssatz. Obwohl die Kunden eine sichere Rente erwarteten, stellten unklare Kosten für eine Leibrente und potenzielle Negativzinsen bei einem Sparkonto das gesamte Sparguthaben infrage.

Den vorliegenden Urteilstext lesen: Urteil Az.: 27 O 230/20

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Landgericht München I
  • Datum: 15.03.2021
  • Aktenzeichen: 27 O 230/20
  • Verfahren: Klage auf Unterlassung von Vertragsklauseln
  • Rechtsbereiche: Bankrecht, Verbraucherschutz

Bank darf keine negativen Zinsen berechnen oder unklare Gebühren in Altersvorsorgeverträgen fordern.

  • Sparkonten für die Altersvorsorge dürfen das Guthaben der Kunden niemals negativ verzinsen.
  • Unklare Formeln zur Zinsberechnung benachteiligen Kunden unangemessen und sind deshalb rechtlich unwirksam.
  • Pauschale Hinweise auf mögliche Kosten bei Rentenauszahlung verstoßen gegen das gesetzliche Transparenzgebot.
  • Die Bank muss konkrete Kostenarten und deren Höhe bereits im Vertrag festlegen.
  • Ein bloßer Hinweis auf gesetzliche Informationspflichten rechtfertigt keine versteckten vertraglichen Belastungen.

Dürfen Banken Negativzinsen bei einem Sparkonto berechnen?

Die private Altersvorsorge soll Sicherheit bieten. Sparer legen Geld zurück, um im Ruhestand über ein finanzielles Polster zu verfügen. Das gesetzliche Leitbild eines solchen Sparvertrags scheint simpel: Der Kunde leiht der Bank Geld, und die Bank zahlt dafür Zinsen. Doch was passiert, wenn sich dieses Prinzip umkehrt? In einem richtungsweisenden Verfahren vor dem Landgericht München I stritt ein Verbraucherschutzverband gegen ein Finanzinstitut, das Klauseln verwendete, die theoretisch sogar zu einer Schrumpfung des Sparguthabens hätten führen können.

Ein Berater im Anzug zieht eine Münze vom Stapel weg und tippt auf Kleingedrucktes neben einer Lupe auf nüchternem Tisch.
Gerichtliche Urteile verbieten Banken die Erhebung von Negativzinsen auf Sparguthaben durch intransparente Vertragsklauseln. | Symbolbild: KI

Es ging um das Produkt „VorsorgePlus“, einen Altersvorsorgevertrag nach dem Altersvermögensgesetz. Der Streit drehte sich nicht nur um komplizierte Zinsformeln, sondern auch um versteckte Kostenfallen im Kleingedruckten. Am 15.03.2021 fällte die Kammer für Handelssachen unter dem Aktenzeichen 27 O 230/20 ein Urteil, das die Rechte von Verbrauchern erheblich stärkt und Banken klare Grenzen bei der Gestaltung ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) aufzeigt.

Wer trägt das Risiko bei einer Zinsanpassung?

In dem verhandelten Fall bot das beklagte Finanzinstitut einen Sparvertrag an, der mit einer variablen Verzinsung arbeitete. Das bedeutet, der Zinssatz war nicht über die gesamte Laufzeit festgeschrieben, sondern sollte sich den Marktgegebenheiten anpassen. Dies ist bei langlaufenden Verträgen durchaus üblich. Problematisch war jedoch die konkrete Ausgestaltung dieser Anpassung.

Ein qualifizierter Verbraucherschutzverband stieß sich an der komplexen mathematischen Formel, die das Institut zur Berechnung des sogenannten Referenzzinssatzes nutzte. Diese Formel war tief in den Vertragsanlagen versteckt und basierte auf der Umlaufrendite börsennotierter Bundeswertpapiere. Da diese Staatsanleihen in den vergangenen Jahren teilweise negative Renditen abwarfen, ergab die Prüfung der Verbraucherschützer ein alarmierendes Ergebnis: Die Formel schloss Negativzinsen bei einem Sparkonto nicht aus.

Der Verband mahnte das Unternehmen daraufhin ab. Da sich das Finanzinstitut weigerte, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben, landete der Fall vor dem Landgericht München I. Die zentrale Frage lautete: Darf eine Bank das Risiko negativer Marktzinsen über eine AGB-Klausel auf den privaten Altersvorsorgesparer abwälzen?

Was besagt das Transparenzgebot bei den AGB?

Um die Entscheidung des Gerichts zu verstehen, ist ein Blick in das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) notwendig. Der Gesetzgeber schützt Verbraucher vor dem „Kleingedruckten“ durch die §§ 305 ff. BGB. Ein Kernstück dieses Schutzes ist das Transparenzgebot gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB.

Vereinfacht gesagt müssen Vertragsklauseln klar und verständlich sein. Der durchschnittliche Kunde muss erkennen können, worauf er sich einlässt. Versteckte Risiken oder unklare Formulierungen gehen zu Lasten des Verwenders, in diesem Fall der Bank.

Noch wichtiger ist jedoch das Verbot der unangemessenen Benachteiligung. Eine Klausel ist dann unwirksam, wenn sie mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung nicht vereinbar ist. Bei einem Sparvertrag oder Darlehensvertrag gibt es ein solches gesetzliches Leitbild, verankert in § 488 BGB:

  1. Der Sparer (Darlehensgeber) überlässt der Bank Kapital.
  2. Die Bank (Darlehensnehmer) zahlt dafür einen Zins.

Kehrt eine Klausel dieses Prinzip um, sodass der Sparer plötzlich dafür zahlen muss, dass die Bank sein Geld nimmt („Verwahrungsentgelt“ oder Negativzins), weicht dies massiv vom gesetzlichen Leitbild ab. Solche Abweichungen unterliegen einer strengen gerichtlichen Inhaltskontrolle.

Wie argumentierte der Verbraucherschutzverband gegen die Bank?

Der Verbraucherschutzverband führte ins Feld, dass die verwendete Zinsklausel intransparent und benachteiligend sei. Die Anlage „Verfahren der Zinsanpassung“ definierte den Referenzzins als einen „gleitenden arithmetischen Durchschnitt der Umlaufrendite börsennotierter Bundeswertpapiere mit Restlaufzeit 5 Jahren über die letzten 60 Monate“.

Das Rechenbeispiel des Schreckens

Die Verbraucherschützer rechneten nach. Sie legten dar, dass bei einer isolierten Betrachtung dieser Rechenregel negative Ergebnisse möglich sind. Als konkretes Beispiel führten sie den Februar 2019 an. Wendete man die Formel der Bank auf die damaligen Marktdaten an, ergab sich ein Zinssatz von -0,15 %.

Das Argument des Verbands: Ein Altersvorsorgevertrag dient dem Vermögensaufbau. Wenn die Mechanik des Vertrags dazu führt, dass das Guthaben durch negative Zinsen aufgezehrt wird, wird der Vertragszweck konterkariert. Der Sparer müsste quasi eine „Strafe“ dafür zahlen, dass er für das Alter vorsorgt.

Die strittige Kostenklausel

Neben dem Zinsärgernis griff der Verband eine zweite Klausel an. In den Sonderbedingungen unter Ziffer 4.2 hieß es:

„Im Falle der Vereinbarung einer Leibrente werden dem Sparer ggf. Abschluss- und/oder Vermittlungskosten belastet.“

Hier sahen die Verbraucherschützer einen Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot. Was bedeutet „ggf.“ (gegebenenfalls)? Welche Kosten sind gemeint? Wie hoch können diese sein? Der Kunde sei hier der Willkür des Anbieters ausgesetzt, da nicht klar sei, ob die Bank nur fremde Kosten weiterreicht oder eigene Gebühren erfindet.

Wie verteidigte sich das Finanzinstitut?

Das beklagte Unternehmen versuchte, die Vorwürfe zu entkräften, indem es auf die Gesamtheit des Vertragswerks verwies.

Die Argumentationslinie der Bank lautete: Man dürfe die Zinsformel nicht isoliert betrachten. In der Gesamtschau aller Vertragsbedingungen sei eine negative Verzinsung ausgeschlossen. Zudem habe man in der Praxis noch nie negative Zinsen berechnet und habe dies auch nicht vor. Der Vertrag sei aus der Sicht eines verständigen Kunden so zu lesen, dass es immer mindestens 0,00 % Zinsen gebe.

Bezüglich der Kostenklausel für die Leibrente vertrat das Institut die Auffassung, es handele sich gar nicht um eine echte Vertragsklausel, sondern lediglich um einen gesetzlichen Hinweis. Nach dem Altersvorsorge-Zertifizierungsgesetz (AltZertG) sei man verpflichtet, über mögliche Kosten zu informieren. Ein bloßer Hinweis unterliege aber gar nicht der strengen AGB-Kontrolle.

Warum entschied das Landgericht München I gegen die Negativzinsen?

Das Landgericht München I folgte der Argumentation der Bank nicht und gab der Klage des Verbraucherschutzverbands vollumfänglich statt. Die Richter zerlegten die Verteidigung des Finanzinstituts Punkt für Punkt.

Die Mathematik der Benachteiligung

Das Gericht bestätigte zunächst die rechnerische Analyse des Verbands. Die Klausel zur Ermittlung von dem Referenzzins schloss negative Werte technisch nicht aus.

Das Gericht stellte fest:

„Die Zinsanpassungen während der Vertragslaufzeit erfolgen nach dem in der Anlage ‚Verfahren der Zinsanpassung‘ beschriebenen Verfahren. […] Bei isolierter Betrachtung der Rechenregel könne die Berechnung zu einem negativen Zinssatz führen (konkretes Beispiel: Februar 2019: -0,15 %).“

Eine solche Regelung verstößt gegen das Leitbild des Darlehensvertrags gemäß § 488 Abs. 1 S. 2 BGB. Bei einem Sparvertrag schuldet die Bank die Verzinsung. Eine „Verzinsung“ des Sparguthabens durch den Sparer (also ein Negativzins) kehrt dieses Verhältnis um. Das Gericht bezog sich hierbei explizit auf ein Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 27.03.2019 (Az. 4 U 184/18), welches bereits festgestellt hatte, dass Negativzinsen im Einlagegeschäft mit Privaten grundsätzlich problematisch sind.

Warum die „Gesamtschau“ nicht rettete

Das Argument der Bank, man müsse den Vertrag im Ganzen lesen, überzeugte die Kammer nicht. Zwar fanden sich an anderen Stellen Formulierungen wie „Zinsen werden gutgeschrieben“, doch diese waren nicht eindeutig genug, um die glasklare mathematische Formel der Anlage zu überschreiben.

Auch buchhalterisch können negative Beträge „gutgeschrieben“ (im Sinne von verbucht) werden. Zudem verwies die Bank auf ein Informationsblatt, in dem stand, dass keine Verwaltungskosten berechnet würden. Doch dieses Blatt war nach Ansicht der Richter nicht fest genug in den Vertrag integriert. Es war unklar, ob der Kunde dieses Blatt überhaupt als verbindlichen Vertragsbestandteil wahrnimmt.

Für den Kunden blieb also zumindest die Unklarheit bestehen. Und genau diese Unklarheit führt zur Intransparenz. Ein Kunde darf nicht rätseln müssen, ob die Bank nun die mathematische Formel anwendet (Negativzins) oder den vagen Werbetext (keine Kosten). Im Zweifel geht diese Unklarheit zu Lasten der Bank (§ 305c Abs. 2 BGB).

Das Risiko der Wiederholung

Dass die Bank beteuerte, bisher keine Negativzinsen verlangt zu haben, half ihr prozessual nicht. Für einen Unterlassungsanspruch gegen eine Bank genügt die sogenannte Wiederholungsgefahr. Da die Klausel im Vertrag stand, hätte die Bank sie jederzeit anwenden können. Nur eine strafbewehrte Unterlassungserklärung hätte diese Gefahr beseitigt – genau diese hatte das Institut aber verweigert.

Das Gericht zitierte hierzu auch Literatur (Nomos-BR/Walker, UklaG § 1 Rn 9), um zu untermauern, dass bloße Lippenbekenntnisse der Bank nicht ausreichen, um die Rechtsunsicherheit für die Verbraucher zu beseitigen.

Sind vage Kostenklauseln zulässig?

Auch bei der zweiten angegriffenen Klausel zur Belastung mit den Abschluss- und Vermittlungskosten gab das Gericht dem Verbraucherschutzverband recht.

Die Bank hatte argumentiert, der Satz „Im Falle der Vereinbarung einer Leibrente werden dem Sparer ggf. Abschluss- und/oder Vermittlungskosten belastet“ sei nur ein unverbindlicher Hinweis. Das Gericht sah das anders.

Die Macht der Überschrift

Die Klausel befand sich in einem Abschnitt mit der Überschrift „Sonderbedingungen“. Ein durchschnittlicher Kunde versteht unter „Bedingungen“ echte vertragliche Regeln, nicht bloße Unverbindlichkeiten. Zudem war die Formulierung „werden … belastet“ sehr bestimmt. Das klingt nach einer Zahlungsverpflichtung, nicht nach einer bloßen Info.

Das Gericht bezog sich hier auf eine Entscheidung des Landgerichts Dortmund vom 01.09.2020 (Az. 25 O 8/20), das ähnliche Maßstäbe für die Abgrenzung zwischen Hinweis und Regelung angelegt hatte.

Das Problem der Unbestimmtheit

Inhaltlich war die Klausel unwirksam, weil sie dem Kunden völlig im Unklaren ließ, was auf ihn zukommt.

  1. Ob: „ggf.“ (gegebenenfalls) lässt offen, wann Kosten anfallen.
  2. Höhe: Es gibt keine Deckelung oder Berechnungsgrundlage.
  3. Art: Es wird nicht unterschieden, ob die Bank nur Kosten Dritter (z.B. eines Versicherers) weiterreicht oder eigene Gebühren erhebt.

Die Bank hätte hier theoretisch Fantasiegebühren verlangen können. Eine solche Klausel benachteiligt den Verbraucher unangemessen.

Keine Rettung durch Auslegung

Interessant ist die juristische Feinheit der sogenannten geltungserhaltenden Reduktion. Die Bank hätte argumentieren können: „Okay, der Text ist weit gefasst, aber wir meinen damit nur die Weiterreichung echter Fremdkosten. Lest die Klausel doch einfach so, dann ist sie fair.“

Das deutsche AGB-Recht verbietet das jedoch strikt. Wenn eine Klausel so weit gefasst ist, dass sie auch unzulässige Dinge erlaubt (wie eigene Fantasiegebühren), dann ist sie komplett unwirksam. Das Gericht darf sie nicht auf das zulässige Maß „zurechtstutzen“. Der Grund: Banken sollen gezwungen werden, von Anfang an saubere Klauseln zu verwenden, statt es einfach mal mit überzogenen Regeln zu probieren in der Hoffnung, dass das Gericht sie im Ernstfall nur auf das erlaubte Maß reduziert.

Welche Auswirkungen hat das Urteil auf den Unterlassungsanspruch gegen eine Bank?

Das Urteil hat klare Konsequenzen für das beklagte Finanzinstitut und Signalwirkung für die gesamte Branche.

Das Verbot

Dem Finanzinstitut wurde untersagt, die beanstandeten Klauseln gegenüber Verbrauchern weiter zu verwenden oder sich auf sie zu berufen.

„Der Beklagten wird untersagt, sich gegenüber Verbrauchern […] auf die nachfolgenden oder inhaltsgleiche Klauseln in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Zusammenhang mit Altersvorsorgeverträgen […] zu berufen.“

Die Kosten

Das Institut muss die gesamten Kosten des Rechtsstreits tragen. Der Streitwert wurde auf 10.000 Euro festgesetzt.

Die Strafandrohung

Sollte die Bank gegen das Urteil verstoßen und die Klauseln weiterhin verwenden, droht ihr für jeden Einzelfall ein Ordnungsgeld bis zu 250.000 Euro oder ersatzweise Ordnungshaft gegen die Verantwortlichen.

Für Verbraucher bedeutet dies:

  • Klauseln, die in Altersvorsorgeverträgen theoretisch Negativzinsen ermöglichen, sind angreifbar und oft unwirksam.
  • Pauschale Kostenhinweise („ggf. Kosten“) im Kleingedruckten reichen nicht aus, um später Gebühren zu verlangen. Kunden müssen vorher wissen, was sie zahlen sollen.
  • Die bloße Behauptung einer Bank, eine Klausel nicht anzuwenden, schützt sie nicht vor einer Verurteilung.

Das Urteil stärkt somit die Position der Sparer massiv. Wer einen Riester-Vertrag oder ähnliche Sparprodukte besitzt, sollte bei Zinsabrechnungen und Kostenbelastungen genau hinsehen – insbesondere wenn die Marktzinsen niedrig sind oder ins Negative rutschen. Banken müssen Farbe bekennen und dürfen sich nicht hinter komplizierten Formeln verstecken.

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Das Urteil des Landgerichts München I verdeutlicht, dass Banken das Marktzinsrisiko nicht einseitig auf Sparer abwälzen dürfen. Wenn Ihre Altersvorsorge durch intransparente Klauseln oder versteckte Kosten belastet wird, sollten Sie diese Bedingungen rechtlich bewerten lassen. Unsere Rechtsanwälte prüfen Ihre Verträge auf Unwirksamkeit und unterstützen Sie dabei, Ihre Ansprüche gegenüber Finanzinstituten konsequent durchzusetzen.

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Experten Kommentar

Hier droht eine unterschätzte Hürde: Viele Institute passen ihre Verträge trotz solcher Urteile nicht automatisch für den gesamten Bestand an. Oft wird darauf spekuliert, dass der einzelne Kunde seine Abrechnung nicht im Detail prüft oder den juristischen Aufwand scheut. Ich erlebe regelmäßig, dass Banken erst dann einlenken, wenn man sie gezielt mit der Unwirksamkeit der Klausel konfrontiert.

Dass die Bank hier die Unterlassungserklärung verweigerte, ist taktisches Kalkül, um sich den Weg für ähnliche Gebührenmodelle offenzuhalten. Ein kurzer Blick ins Kleingedruckte alter Riester-Verträge lohnt sich fast immer, da die Verjährung von Rückforderungen gnadenlos läuft. Wer hier zu lange wartet, schenkt dem Finanzinstitut am Ende bares Geld.


FAQ Versicherungsrecht: Waage, Geld und Versicherungspolice unter Schirm mit Fragezeichen-Schild illustrieren häufige Rechtsfragen.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Gilt das Verbot auch wenn die Bank aktuell gar keine Negativzinsen berechnet?

Ja, das Verbot gilt rein präventiv und unabhängig von einer tatsächlichen Belastung Ihres Kontos. Das Gericht urteilte deutlich gegen das Finanzinstitut. Allein die theoretische Möglichkeit im Vertragstext begründet bereits die Rechtswidrigkeit der Klausel. Die Bank konnte sich nicht mit der bisherigen Nichtanwendung herausreden.

Die Bank verteidigte sich erfolglos mit dem Argument, sie habe in der Praxis noch nie negative Zinsen berechnet. Rechtlich genügt für einen Unterlassungsanspruch jedoch die bloße Wiederholungsgefahr durch die existierende Klausel. Solange diese Formel im Vertrag steht, hängt sie wie ein Damoklesschwert über Ihrem Guthaben. Nur die rechtliche Streichung bannt diese Gefahr. Dass die Bank beteuerte, bisher keine Negativzinsen verlangt zu haben, half ihr prozessual nicht. Der Rechtsverstoß liegt bereits in der Klausel.

Unser Tipp: Prüfen Sie Ihre Vertragsbedingungen auf Formeln, die an Staatsanleihen gekoppelt sind. Tun Sie dies auch bei einer aktuellen Zinsabrechnung von 0,00 %.


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Darf die Bank bei Rentenbeginn Gebühren abziehen die nicht klar beziffert sind?

Nein, Banken dürfen für die Auszahlungsphase keine Kosten verlangen, die nicht bereits bei Vertragsschluss konkret beziffert wurden. Solche Vorrats-Klauseln verstoßen gegen das gesetzliche Transparenzgebot. Der Bundesgerichtshof erklärte schwammige Klauseln mit Begriffen wie „gegebenenfalls“ bereits für unwirksam. Kunden müssen genau wissen, was ihre Rente mindert.

Das Bestimmtheitsgebot schützt Verbraucher vor unvorhersehbaren Gebühren am Ende der Laufzeit. Steht im Kleingedruckten etwa „ggf. Abschluss- und Vermittlungskosten“, bleibt unklar, ob, wann und wie viel gezahlt werden muss. Die Bank könnte so willkürliche Gebühren festlegen. Solche Klauseln sind rechtlich komplett unwirksam. Es erfolgt keine Heilung durch eine Reduktion auf ein faires Maß. Ohne klare Deckelung entfällt der Kostenanspruch für die Bank vollständig. Der Sparer behält seine volle vertragliche Rendite.

Unser Tipp: Suchen Sie in den Sonderbedingungen gezielt nach dem Kürzel „ggf.“. Widersprechen Sie unklaren Abzügen unter Verweis auf das Transparenzgebot.


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Kann ich bereits gezahlte Negativzinsen bei einer unwirksamen Vertragsklausel zurückfordern?

Ja, Sie können bereits gezahlte Beträge grundsätzlich zurückverlangen. Da das Gericht die entsprechenden Zinsklauseln für unwirksam erklärte, fehlte der Bank die rechtliche Grundlage für den Abzug. Die Unwirksamkeit führt dazu, dass die Klausel so behandelt wird, als hätte sie nie existiert. Dies begründet juristisch Ihren Anspruch auf Erstattung.

Eine solche Regelung verstößt gegen das gesetzliche Leitbild des Darlehensvertrags gemäß § 488 BGB. Solche Abweichungen unterliegen einer strengen gerichtlichen Inhaltskontrolle. Ohne gültige Klausel darf die Bank kein Verwahrungsentgelt einbehalten. Die Beträge müssen dem Sparguthaben wieder gutgeschrieben werden. Im Urteil Az. 27 O 230/20 wurde dies bestätigt. Ohne Rechtsgrundlage greift das Bereicherungsrecht. Jeder Einzelfall erfordert jedoch eine Prüfung.

Unser Tipp: Widersprechen Sie vergangenen Abrechnungen schriftlich und fordern Sie unter Berufung auf das Urteil (Az. 27 O 230/20) eine Neuberechnung. Prüfen Sie dabei unbedingt die dreijährige Verjährungsfrist.


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Muss ich Negativzinsen akzeptieren wenn die Bank auf eine AGB-Änderung verweist?

Nein, Sie müssen die Einführung von Negativzinsen durch eine bloße Änderung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen meist nicht akzeptieren. Banken versuchen oft, diese Kosten über Zustimmungsfiktionen einzuführen. Rechtlich ist dies meist unzulässig, da es den Kern Ihres Vertrages zum Nachteil verändert.

Das gesetzliche Leitbild nach § 488 BGB sieht vor, dass die Bank Zinsen an den Sparer zahlt. Negativzinsen kehren dieses Prinzip unzulässig um. Gerichte sehen darin eine unangemessene Benachteiligung der Kunden. Da diese Änderung den Vertragsinhalt berührt, können Banken sie nicht einfach per AGB durchsetzen. Die rechtliche Bindung an das Leitbild bleibt trotz Änderungswünschen bestehen. Ohne Einzelvereinbarung fehlt der Bank die Rechtsgrundlage.

Unser Tipp: Unterschreiben Sie keine Zustimmungsformulare ungeprüft. Verweisen Sie stattdessen schriftlich auf die Unvereinbarkeit mit dem gesetzlichen Leitbild gemäß § 488 BGB.


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Gilt das Urteil gegen Negativzinsen auch für bestehende alte Riester-Verträge?

Ja, das Urteil findet gerade auf laufende Riester-Verträge mit variabler Verzinsung direkte Anwendung. Es schützt langlaufende Sparverträge effektiv vor nachteiligen Zinsmechanismen. Das Gericht bezog sich explizit auf Produkte nach dem Altersvermögensgesetz. Der Bestandsschutz alter Verträge wird durch diese Rechtsprechung massiv gestärkt.

Im Streitfall ging es um das Produkt „VorsorgePlus“. Das Gericht betonte den primären Schutzzweck dieser Verträge. Dieser besteht im gezielten Vermögensaufbau für den Ruhestand. Wenn Negativzinsen das Guthaben aufzehren, wird dieser Vertragszweck konterkariert. Das Urteil betrifft Klauseln zur variablen Verzinsung in laufenden Verträgen. Banken dürfen das Zinsrisiko nicht einseitig auf Sparer abwälzen. Das gilt besonders bei Kopplungen an die staatliche Umlaufrendite. Solche Mechanismen gefährden die Rentabilität Ihrer Altersvorsorge.

Unser Tipp: Prüfen Sie Ihren Riester-Vertrag auf Klauseln zur variablen Verzinsung. Achten Sie dabei besonders auf Begriffe wie „Umlaufrendite“. Fordern Sie bei Unklarheiten eine schriftliche Bestätigung Ihrer Bank an.


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Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung darstellt und ersetzen kann. Alle Angaben im gesamten Artikel sind ohne Gewähr. Haben Sie einen ähnlichen Fall und konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Wir klären Ihre individuelle Situation und die aktuelle Rechtslage.


Das vorliegende Urteil


LG München I – Az.: 27 O 230/20 – Endurteil vom 15.03.2021


* Der vollständige Urteilstext wurde ausgeblendet, um die Lesbarkeit dieses Artikels zu verbessern. Klicken Sie auf den folgenden Link, um den vollständigen Text einzublenden.

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