Eine Unterversicherung bei einem Brandschaden führt in Brandenburg dazu, dass ein Versicherer die Entschädigung für ein abgebranntes Wohnhaus massiv kürzen will. Kurioserweise beruht die falsche Summe auf einem Rechenfehler im Wertermittlungsbogen der Versicherung, weshalb nun über den Ersatz der durch Verzug gestiegenen Baukosten gestritten wird.
Übersicht
- Das Wichtigste im Überblick
- Wer muss zahlen, wenn das Haus unterversichert ist?
- Was bedeutet der Einwand der Unterversicherung rechtlich?
- Warum stritten die Parteien über einen alten Rechenfehler?
- Wie entschied das Oberlandesgericht Brandenburg?
- Was bedeutet das Urteil für die Praxis?
- Experten Kommentar
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Erstattet die Versicherung die gestiegenen Materialkosten, wenn sich die Regulierung über Jahre hingezogen hat?
- Haftet der Versicherer für Rechenfehler in seinen Formularen auch dann, wenn ich einen Makler habe?
- Was muss ich tun, wenn die Dreijahresfrist für den Wiederaufbau wegen Handwerkermangels abzulaufen droht?
- Wie wehre ich mich, wenn der Versicherer trotz vereinbartem Unterversicherungsverzicht die Leistung kürzen will?
- Verliere ich den Schutz vor Unterversicherung, wenn ich wertsteigernde Modernisierungen nicht rechtzeitig nachmelde?
- Das vorliegende Urteil
Zum vorliegenden Urteilstext springen: 11 U 46/25
Das Wichtigste im Überblick
- Gericht: Oberlandesgericht Brandenburg
- Datum: 24.11.2025
- Aktenzeichen: 11 U 46/25
- Verfahren: Berufungsverfahren
- Rechtsbereiche: Versicherungsrecht
- Relevant für: Versicherungsnehmer, Versicherer, Immobilienbesitzer
Versicherer müssen trotz Rechenfehlern voll zahlen, wenn sie offensichtliche Fehler im Antrag übersehen.
- Versicherer haften, wenn sie einfache Rechenfehler in ihren eigenen Formularen übersehen.
- Das Unternehmen muss Anträge prüfen, auch wenn ein Makler den Kunden betreut.
- Änderungen am Vertrag löschen alte Rechenfehler des Versicherers in der Regel nicht.
- Die Versicherung zahlt den Schaden und übernimmt zusätzlich Kosten für Preissteigerungen.
- Der Kunde bekommt Geld für den kompletten Wiederaufbau des zerstörten Gebäudes.
Wer muss zahlen, wenn das Haus unterversichert ist?
Ein Brand ist für jeden Hauseigentümer der absolute Albtraum. Doch der Schrecken endet oft nicht mit dem Löschen der Flammen. Wenn die Versicherung anschließend die Regulierung verweigert oder kürzt, weil die Versicherungssumme angeblich zu niedrig angesetzt war, beginnt ein langer juristischer Kampf. Genau diesen musste eine Versicherungsnehmerin aus Brandenburg führen, nachdem ihr Wohngebäude durch ein Feuer schwer beschädigt worden war.

Der Fall, den das Oberlandesgericht Brandenburg nun final entschied, dreht sich um eine zentrale Frage: Darf sich ein Wohngebäudeversicherer auf eine Unterversicherung berufen, wenn der Fehler in der Berechnung der Versicherungssumme auf einem offensichtlichen Rechenfehler im eigenen Formular beruht? Und muss er für die enormen Preissteigerungen aufkommen, die während der jahrelangen Zahlungsverweigerung im Bausektor entstanden sind?
Am 5. Januar 2020 brach in dem Wohnhaus der Eigentümerin ein Feuer aus. Der Schaden war immens. Die Frau meldete den Vorfall umgehend ihrer Versicherung, bei der sie seit 2018 eine Wohngebäudeversicherung unterhielt. Doch statt einer schnellen Zusage zur Übernahme der Wiederaufbaukosten erhielt sie Post mit einer unangenehmen Nachricht: Der Versicherer warf ihr eine Unterversicherung vor. Die im Vertrag genannte Versicherungssumme sei viel zu niedrig bemessen, um den tatsächlichen Wert des Hauses abzudecken.
Das Unternehmen argumentierte, es müsse die Leistung daher drastisch kürzen. Für die Eigentümerin ging es um ihre Existenz: Sie forderte nicht nur die sofortige Zahlung von über 23.000 Euro, sondern vor allem die Zusage, dass die Versicherung die rund 155.000 Euro für den Wiederaufbau übernimmt. Zudem verlangte sie Schadenersatz für die Baukostensteigerungen, die durch die jahrelange Verzögerung entstanden waren.
Was bedeutet der Einwand der Unterversicherung rechtlich?
In der Gebäudeversicherung ist die korrekte Ermittlung der Versicherungssumme das Fundament des Vertrages. Ist diese Summe niedriger als der tatsächliche Wert des Gebäudes (Versicherungswert), liegt eine Unterversicherung vor. Im Schadensfall darf der Versicherer die Entschädigung dann im gleichen Verhältnis kürzen, wie die Versicherungssumme zum tatsächlichen Wert steht.
Um dieses Risiko für Kunden zu minimieren, enthalten viele Verträge einen sogenannten Unterversicherungsverzicht. Das bedeutet: Wenn der Kunde die Fragen zur Größe und Ausstattung des Hauses korrekt beantwortet, verzichtet der Versicherer im Schadensfall darauf, eine Unterversicherung geltend zu machen – selbst wenn der Wert rechnerisch zu niedrig angesetzt war.
Viele Versicherte wiegen sich durch den „Unterversicherungsverzicht“ in falscher Sicherheit. Dieser Schutz greift in der Praxis nur, wenn Sie die Antragsfragen (z. B. Wohnfläche, Ausstattung) ursprünglich korrekt beantwortet haben. Verschweigen Sie – auch unbewusst – wertsteigernde Details wie einen ausgebauten Keller oder Wintergarten, kann der Versicherer den Verzicht anfechten und die Leistung im Ernstfall empfindlich kürzen.
In diesem Fall berief sich die Eigentümerin auf einen solchen Verzicht (Ziffer 11.1 VGB 2008). Zudem argumentierte sie mit einer Verletzung der Prüfpflicht des Versicherers. Nach § 280 Abs. 1 BGB macht sich eine Vertragspartei schadensersatzpflichtig, wenn sie Pflichten aus dem Schuldverhältnis verletzt. Die Versicherungsnehmerin vertrat die Ansicht, das Unternehmen hätte bei der Antragsprüfung erkennen müssen, dass die berechnete Summe auf einem simplen Rechenfehler basierte.
Die Rolle der Wiederherstellungsklausel
Ein weiterer rechtlicher Aspekt betraf den Anspruch auf eine Neuwertentschädigung. In der Gebäudeversicherung erhalten Kunden oft erst den Zeitwert erstattet. Den Differenzbetrag zum Neuwert (die sogenannte Neuwertspitze) zahlt die Versicherung erst aus, wenn sichergestellt ist, dass das Geld tatsächlich für die Reparatur oder den Wiederaufbau verwendet wird. Dies muss meist innerhalb einer bestimmten Frist geschehen. Die Eigentümerin wollte gerichtlich feststellen lassen, dass ihr diese Summe zusteht, sobald sie den Wiederaufbau sicherstellt.
Die Auszahlung des Differenzbetrages zum Neuwert ist an strenge Fristen gebunden (in vielen Verträgen 3 Jahre nach Schadensfall). Häufig scheitert die rechtzeitige Wiederherstellung an fehlenden Baugenehmigungen oder Handwerkermangel. Wichtig: Droht die Zeit knapp zu werden, müssen Sie zwingend vor Ablauf der Frist eine schriftliche Verlängerung beim Versicherer beantragen, sonst verfällt der Anspruch auf die Neuwertspitze unwiderruflich.
Warum stritten die Parteien über einen alten Rechenfehler?
Der Kern des Streits lag in der Vergangenheit. Die Berechnung der Versicherungssumme basierte auf einem Wertermittlungsbogen, der bereits Jahre zuvor – ursprünglich 1999 – erstellt und später als Basis genutzt worden war.
Die Versicherungsnehmerin wies darauf hin, dass in diesem Bogen ein offensichtlicher Additions- oder Multiplikationsfehler enthalten war. Ein Kalkulationsirrtum bei dem Versicherungsantrag habe dazu geführt, dass ein falscher Wert in den Vertrag übernommen wurde. Da dieser Fehler im Formular des Versicherers selbst steckte und bei einer simplen Prüfung sofort hätte auffallen müssen, sah sie die Verantwortung beim Unternehmen.
Das Versicherungsunternehmen wehrte sich vehement gegen diese Darstellung. Es führte zwei Hauptargumente ins Feld:
Erstens sei die Kundin durch einen Versicherungsmakler betreut worden. In diesem Fall, so die Argumentation des Konzerns, entfalle die eigene Prüfpflicht weitgehend, da der Makler als Sachwalter des Kunden fungiere. Der Versicherer müsse sich nicht jeden Antrag im Detail ansehen, wenn ein Profi dazwischengeschaltet sei.
Zweitens habe es im Jahr 2017 eine Vertragsanpassung gegeben. Damals sei die Versicherungssumme durch den Makler der Eigentümerin auf „25.000 Mark Wert 1914“ angepasst worden. Der Versicherer behauptete, durch diese Neubestimmung sei der ursprüngliche Rechenfehler irrelevant geworden. Die Kette der Kausalität sei unterbrochen.
Zudem bestritt das Unternehmen, dass die Voraussetzungen für den Verzicht auf den Unterversicherungseinwand vorlägen. Es behauptete pauschal, die Angaben zu Größe und Ausstattung des Hauses seien nicht korrekt gewesen, ohne jedoch konkrete Abweichungen zu beweisen.
Wie entschied das Oberlandesgericht Brandenburg?
Das Oberlandesgericht Brandenburg (OLG) wies die Berufung des Versicherers vollständig zurück und bestätigte das Urteil des Landgerichts Neuruppin. Die Richter fällten ein deutliches Urteil zugunsten der Hauseigentümerin und verpflichteten das Unternehmen zur Zahlung.
Muss der Versicherer trotz Makler prüfen?
Das Gericht stellte klar: Ein Versicherer darf nicht blind sein. Auch wenn ein Makler involviert ist, bleibt eine grundlegende Plausibilitätsprüfung Pflicht des Unternehmens, insbesondere wenn es um die eigenen Formulare geht.
Die Beklagte hat ihre Prüfpflicht verletzt, indem sie den offenkundigen Rechenfehler im Wertermittlungsbogen nicht erkannte und korrigierte. Ein solcher Fehler war bei einer nur überschlägigen Prüfung erkennbar.
Der Senat betonte, dass es hier nicht um eine umfassende „Doppelberatung“ ging, die dem Makler oblegen hätte. Es ging schlicht um die Kontrolle von Daten, die auf einem Rechenfehler im Wertermittlungsbogen der Versicherung beruhten. Da der Fehler „offenkundig“ war (also ins Auge sprang), hätte der Sachbearbeiter des Konzerns stutzig werden müssen.
Da das Unternehmen diesen Fehler übersah (oder ignorierte), machte es sich schadensersatzpflichtig. Der Schadenersatz wegen einer Beratungspflichtverletzung führt dazu, dass die Versicherungsnehmerin so gestellt werden muss, als wäre die Versicherungssumme korrekt berechnet worden. Faktisch läuft dies auf den Ausschluss der Unterversicherung hinaus.
Unterbrach die Anpassung 2017 die Haftung?
Das Argument des Versicherers, die Anpassung der Summe im Jahr 2017 habe das Problem „geheilt“, ließen die Richter nicht gelten.
Für eine solche Unterbrechung der Kausalität bei einer fehlerhaften Versicherungssumme hätte das Unternehmen beweisen müssen, dass bei der Anpassung 2017 der ursprüngliche Rechenfehler tatsächlich korrigiert wurde. Bloß eine neue Summe festzulegen, reicht nicht aus, wenn diese neue Summe möglicherweise immer noch auf den falschen Basiswerten aus der Vergangenheit beruht. Der Versicherer blieb den Beweis schuldig, dass die Neuberechnung den Fehler beseitigt hatte.
Gilt der Unterversicherungsverzicht?
Auch beim Thema Unterversicherungsverzicht (Ziffer 11.1 VGB 2008) scheiterte die Verteidigung. Die Klausel besagt, dass kein Abzug wegen Unterversicherung erfolgt, wenn die Gebäudebeschreibung korrekt ist.
Das Gericht stellte fest: Die Beschreibung des Gebäudes durch die Eigentümerin war zutreffend. Das Unternehmen hatte zwar behauptet, die Angaben seien falsch, konnte dies aber nicht substantiieren. Wer sich als Versicherer auf eine Ausnahme vom Verzicht berufen will, muss konkret darlegen, welche Angabe (Quadratmeter, Ausstattungstyp) falsch war. Pauschale Bestreiten reicht vor Gericht nicht aus.
Wer zahlt für die Preissteigerungen?
Ein besonders wichtiger Punkt für viele Geschädigte ist die Inflation am Bau. Zwischen dem Brand im Januar 2020 und dem Urteil Ende 2025 sind die Baukosten explodiert. Die Eigentümerin forderte daher die Erstattung der Preissteigerungen beim Wiederaufbau, die allein durch die Weigerungshaltung der Versicherung entstanden waren.
Das Gericht gab ihr recht. Da die Versicherung zu Unrecht die Zahlung verweigert hatte, befand sie sich im Verzug. Alle Schäden, die aus diesem Verzug resultieren – also auch die Mehrkosten, weil Handwerker und Material heute teurer sind als 2020 –, muss der Versicherer tragen.
Der Klägerin steht ein Anspruch auf Erstattung sämtlicher durch die verzögerte Auszahlung entstandener Preissteigerungen zu. Dies ist eine direkte Folge des Verzugs der Beklagten.
Was bedeutet das Urteil für die Praxis?
Mit dem Beschluss vom 24.11.2025 (Az. 11 U 46/25) hat das Oberlandesgericht Brandenburg die Rechte von Versicherungsnehmern massiv gestärkt.
Zunächst muss die Versicherung nun tief in die Tasche greifen. Das Urteil bestätigt die Zahlung von sofort 23.421,44 Euro zuzüglich Zinsen seit März 2021. Darüber hinaus wurde festgestellt, dass die Eigentümerin Anspruch auf weitere rund 7.800 Euro für Restwertarbeiten und vor allem auf weitere 155.375,57 Euro für den Wiederaufbau hat.
Voraussetzung für die Auszahlung der großen Summe ist die Sicherstellung der Wiederherstellung innerhalb von 18 Monaten nach Rechtskraft des Urteils. Dies entspricht der üblichen Wiederherstellungsklausel in der Gebäudeversicherung.
Keine Flucht aus der Verantwortung
Für die Versicherungswirtschaft ist das Signal klar: Sie kann sich bei offensichtlichen Fehlern in ihren eigenen Antragsformularen nicht hinter den Maklern verstecken. Die Plausibilitätsprüfung durch den Versicherer ist keine leere Hülse. Werden offensichtliche Rechenfehler durchgewunken, haftet der Versicherer für die daraus resultierende Unterversicherungslücke.
Besonders bitter für das Unternehmen: Es muss auch die Anwaltskosten der Gegenseite (über 3.300 Euro) und die gesamten Gerichtskosten tragen. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde auf satte 230.000 Euro festgesetzt.
Das Urteil zeigt, dass es sich für Geschädigte lohnen kann, die Berechnungsgrundlagen alter Verträge genau zu prüfen. War schon im Antrag – vielleicht vor Jahrzehnten – der Wurm drin? Wenn dieser Fehler für den Sachbearbeiter erkennbar war, ist der Einwand der Unterversicherung bei einem Brandschaden oft hinfällig. Die Eigentümerin kann nun, fast sechs Jahre nach dem Brand, endlich mit dem vollen finanziellen Rückhalt den Wiederaufbau ihres Hauses angehen.
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Experten Kommentar
Das Abschieben der Verantwortung auf den Makler ist ein klassisches Verzögerungsmanöver, um nicht für offensichtliche Rechenfehler im eigenen Haus geradezustehen. Oft wird darauf spekuliert, dass der Kunde im Zuständigkeits-Pingpong zermürbt aufgibt oder den Überblick verliert. Dieses Urteil ist ein wichtiges Signal: Wer die Formulare stellt, muss sie auch auf Plausibilität prüfen.
Der wahre Endgegner in solchen Fällen bleibt jedoch die Zeit. Sechs Jahre Prozessdauer bis zum OLG bedeuten für die meisten privaten Bauherren eine enorme psychische und finanzielle Belastung, die oft in schlechten Vergleichen endet. Die theoretisch zugesprochene Inflationsanpassung nützt wenig, wenn man die explodierenden Baukosten nicht jahrelang vorfinanzieren kann. In der Praxis gewinnt leider oft, wer den längeren finanziellen Atem hat.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Erstattet die Versicherung die gestiegenen Materialkosten, wenn sich die Regulierung über Jahre hingezogen hat?
JA. Die Versicherung ist gesetzlich dazu verpflichtet, sämtliche verzugsbedingten Preissteigerungen bei Material- und Handwerkerkosten vollständig zu erstatten, sofern sie die Auszahlung der Entschädigungssumme zu Unrecht verzögert hat. Das Oberlandesgericht Brandenburg bestätigte in seiner Rechtsprechung explizit, dass solche marktbedingten Baukostensteigerungen einen erstattungsfähigen Verzugsschaden darstellen, für den der Versicherer vollumfänglich einstehen muss.
Die rechtliche Grundlage für diesen weitreichenden Anspruch findet sich in den Regelungen zum Schadensersatz wegen Schuldnerverzugs gemäß § 280 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Wenn ein Versicherer eine berechtigte Forderung unberechtigt ablehnt oder die Bearbeitung unnötig in die Länge zieht, gerät er automatisch in den rechtlichen Verzug. Alle finanziellen Nachteile, die dem Versicherten erst durch diese schuldhafte Verzögerung entstehen, müssen im Rahmen der Schadenersatzpflicht durch die Versicherung ausgeglichen werden. In der Bauwirtschaft bedeutet dies konkret, dass marktübliche Preissteigerungen zwischen dem ursprünglichen Schadentag und der tatsächlichen Auszahlung als direkte Folgeschäden der Verzögerungstaktik anzusehen sind. Da der Versicherungsnehmer bei rechtzeitiger Zahlung deutlich günstigere Preise hätte realisieren können, stellt die Differenz zu den aktuellen Marktkosten einen erstattungsfähigen Schaden dar.
Dieser Anspruch besteht jedoch nur dann uneingeschränkt, wenn die zeitliche Verzögerung der Regulierung ausschließlich der Versicherung und nicht etwa dem eigenen Zögern des Versicherten zuzurechnen ist. Sollte der Versicherungsnehmer beispielsweise notwendige Unterlagen trotz Aufforderung über Jahre nicht eingereicht haben, könnte ein Mitverschulden die Erstattungspflicht für die gestiegenen Materialkosten erheblich mindern oder sogar ganz ausschließen.
Unser Tipp: Fordern Sie die Versicherung unter Fristsetzung schriftlich zur Bestätigung ihrer Haftung für Verzugsschäden auf und dokumentieren Sie die Preissteigerungen lückenlos durch Vergleichsangebote vom Schadentag sowie aktuelle Kostenvoranschläge. Vermeiden Sie es, ohne vorherige rechtliche Prüfung auf Pauschalangebote der Versicherung einzugehen, die keine Nachbesserungen für künftige Preissteigerungen vorsehen.
Haftet der Versicherer für Rechenfehler in seinen Formularen auch dann, wenn ich einen Makler habe?
JA. Der Versicherer haftet für offenkundige Rechenfehler in seinen Formularen auch dann, wenn ein Versicherungsmakler an der Vermittlung des Vertrages beteiligt war. Das OLG Brandenburg hat klargestellt, dass die Versicherung eine eigene Plausibilitätsprüfung durchführen muss, statt sich blind auf die Angaben des zwischengeschalteten Vermittlers zu verlassen.
Die rechtliche Verpflichtung zur Prüfung der Antragsunterlagen entfällt nicht deshalb, weil der Kunde einen Makler zur Unterstützung herangezogen hat, da der Versicherer für die Korrektheit seiner eigenen Arbeitsmaterialien verantwortlich bleibt. Wenn in einem Wertermittlungsbogen ein offenkundiger Fehler auftritt, der bei einer bloßen überschlägigen Kontrolle sofort ins Auge fallen müsste, liegt eine schuldhafte Verletzung der Prüfungspflicht vor. Der Versicherer darf nicht ignorieren, wenn mathematische Summen nicht aufgehen oder Quadratmeterzahlen in einem krassen Missverhältnis zum Objekttyp stehen, da dies eine grundlegende Anforderung an die ordnungsgemäße Sachbearbeitung darstellt. Es handelt sich hierbei nicht um eine unzulässige Doppelberatung durch den Versicherer, sondern vielmehr um eine notwendige interne Qualitätskontrolle zur Vermeidung von fehlerhaften Vertragsschlüssen.
Diese Haftung des Versicherungsunternehmens beschränkt sich jedoch auf solche Mängel, die ohne tiefgreifende Recherche erkennbar sind, während bei bewusst falschen Angaben zu versteckten Ausstattungsdetails weiterhin primär die Maklerhaftung greifen kann. Nur wenn der Fehler für den Sachbearbeiter trotz sorgfältiger Durchsicht unsichtbar bleibt, kann sich die Versicherung erfolgreich mit dem Hinweis auf die Verantwortlichkeit des Maklers gegen Schadensersatzansprüche verteidigen.
Unser Tipp: Kontrollieren Sie Ihre Versicherungsanträge mit einem Taschenrechner auf mathematische Plausibilität und dokumentieren Sie gefundene Rechenfehler sofort durch Fotografien der Originalunterlagen als Beweismittel. Lassen Sie sich keinesfalls mit pauschalen Verweisen auf eine Maklerhaftung abspeisen, wenn die Fehler in betriebseigenen Formularen liegen.
Was muss ich tun, wenn die Dreijahresfrist für den Wiederaufbau wegen Handwerkermangels abzulaufen droht?
Beantragen Sie zwingend vor Ablauf der Dreijahresfrist schriftlich eine Fristverlängerung bei Ihrem Versicherer und weisen Sie Ihre bisherigen Bemühungen zum Wiederaufbau durch Belege über den Handwerkermangel detailliert nach. Ohne einen solchen rechtzeitigen Antrag verfällt Ihr Anspruch auf die Neuwertspitze, also die Differenz zwischen dem Zeitwert und dem Neuwert des Gebäudes, nach Ablauf der drei Jahre unwiderruflich.
Die Versicherung zahlt die Neuwertspitze nur aus, wenn die Wiederherstellung des Objekts innerhalb von drei Jahren nach dem Schadeneintritt sichergestellt oder bereits durchgeführt worden ist. In der juristischen Praxis bedeutet Sicherstellung, dass Sie bereits verbindliche Aufträge erteilt haben oder die Umsetzung durch äußere Umstände wie den Fachkräftemangel objektiv verzögert wird. Ein verspäteter Antrag nach Ablauf der drei Jahre führt fast immer zum Verlust der Leistung, da Gerichte diese Frist als eine sehr strenge Ausschlussfrist betrachten. Sie müssen daher belegen, dass die Verzögerung nicht auf eigenem Verschulden beruht, sondern auf dem Handwerkermangel oder langwierigen behördlichen Entscheidungsprozessen an Ihrem Wohnort begründet ist.
Eine Besonderheit besteht dann, wenn die Verzögerung durch das Verhalten der Versicherung selbst verursacht wurde, etwa durch eine monatelange Verweigerung der grundsätzlichen Deckungszusage für den Schaden. In solchen Ausnahmefällen kann sich der Versicherer nach dem Grundsatz von Treu und Glauben gemäß Paragraf 242 BGB eventuell nicht auf den verspäteten Fristablauf berufen.
Unser Tipp: Senden Sie den Verlängerungsantrag drei Monate vor Ablauf der Frist per Einschreiben mit Rückschein und fügen Sie eine Liste aller kontaktierten Handwerksbetriebe als Nachweis bei. Vertrauen Sie niemals auf mündliche Zusagen Ihres Versicherungsvertreters, da diese im Falle eines späteren Rechtsstreits vor Gericht leider kaum rechtssicher beweisbar sein werden.
Wie wehre ich mich, wenn der Versicherer trotz vereinbartem Unterversicherungsverzicht die Leistung kürzen will?
Fordern Sie das Versicherungsunternehmen schriftlich dazu auf, die angeblichen Fehler in Ihren Antragsangaben detailliert zu benennen und mit entsprechenden Fakten zu belegen. Pauschale Behauptungen einer unzutreffenden Gebäudebeschreibung reichen rechtlich nicht aus, um den vereinbarten Unterversicherungsverzicht auszuhebeln, da der Versicherer die volle Beweislast für konkrete Falschangaben trägt. Damit bleibt der vertraglich zugesicherte Schutz vor Leistungskürzungen im Regelfall vollumfänglich bestehen.
Der Unterversicherungsverzicht stellt eine vertragliche Zusage dar, im Schadensfall auf die Prüfung einer möglichen Unterversicherung gemäß § 75 VVG (Versicherungsvertragsgesetz) zu verzichten. Die Versicherung kann sich von dieser Bindung nur befreien, wenn sie nachweist, dass der Versicherungsnehmer die Risikofragen im Antrag vorsätzlich oder grob fahrlässig falsch beantwortet hat. Nach der einschlägigen Rechtsprechung, unter anderem des OLG Brandenburg, muss der Versicherer hierzu substantiiert darlegen, welche spezifische Angabe zur Wohnfläche oder zum Ausstattungstyp faktisch von der Realität abweicht. Ein bloßes Bestreiten der Richtigkeit Ihrer Daten genügt den prozessualen Anforderungen nicht, da die Versicherung die Beweislast für die anspruchsvernichtende Einrede der fehlerhaften Risikobeschreibung trägt. Solange das Unternehmen keine exakten Differenzen zwischen Ihren Angaben und dem tatsächlichen Zustand nachweist, darf es keine Kürzung der Entschädigungsleistung vornehmen.
Diese Schutzwirkung entfällt jedoch ausnahmsweise dann, wenn Sie beispielsweise bauliche Veränderungen oder signifikante Wertsteigerungen nach Vertragsschluss nicht gemeldet haben, obwohl eine entsprechende Mitteilungspflicht bestand. Auch bei einer nachweisbaren arglistigen Täuschung über wesentliche Gebäudemerkmale kann sich der Versicherer trotz der Verzichtsklausel auf die tatsächliche Versicherungssumme berufen und die Leistung kürzen. In solchen Fällen ist eine sorgfältige Prüfung der Korrespondenz sowie der ursprünglichen Antragsunterlagen zwingend erforderlich, um die Wirksamkeit der Kürzung rechtlich fundiert zu bewerten.
Unser Tipp: Vergleichen Sie Ihre ursprünglichen Angaben im Versicherungsantrag akribisch mit den tatsächlichen Maßen sowie der Ausstattung Ihres Gebäudes und fordern Sie die Versicherung zur konkreten Fehlerbenennung auf. Vermeiden Sie es, vage Vorwürfe der Gegenseite ohne detaillierte schriftliche Begründung zu akzeptieren oder voreilige Vergleiche über reduzierte Entschädigungssummen zu unterzeichnen.
Verliere ich den Schutz vor Unterversicherung, wenn ich wertsteigernde Modernisierungen nicht rechtzeitig nachmelde?
JA. Sie gefährden Ihren Schutz vor Unterversicherung massiv, wenn Sie wertsteigernde Modernisierungen wie Anbauten oder Dachausbauten nicht zeitnah Ihrem Versicherer melden. Der vertraglich vereinbarte Unterversicherungsverzicht basiert rechtlich auf der ursprünglichen Richtigkeit Ihrer Angaben bei Vertragsschluss sowie der kontinuierlichen Meldung von wertsteigernden Veränderungen im Laufe der Jahre.
Der Unterversicherungsverzicht dient als rechtliche Vereinfachung, damit Versicherungsnehmer nicht laufend den exakten Gebäudewert ihres Hauses mühsam neu kalkulieren müssen. Diese Privilegierung entfällt jedoch bei einer sogenannten Gefahrenerhöhung gemäß § 23 VVG, sofern wertsteigernde Maßnahmen dem Versicherer gegenüber nicht zeitnah schriftlich angezeigt werden. Wenn Sie beispielsweise einen Wintergarten anbauen oder den Keller zu Wohnraum umgestalten, verändert sich die Risikobasis derart stark, dass die ursprüngliche Objektbeschreibung faktisch unrichtig wird. In der juristischen Praxis greift der Schutz nur, wenn die Angaben zur Wohnfläche und Ausstattung aktuell bleiben, da der Versicherer andernfalls den Verzicht rechtmäßig anfechten kann. Eine unterlassene Meldung führt dazu, dass die Versicherung im Schadensfall die Leistung anteilig kürzen darf, weil das Verhältnis zwischen Wert und Summe nicht mehr stimmt.
Ausgenommen von dieser Meldepflicht sind in der Regel reine Instandhaltungsmaßnahmen oder der gleichwertige Ersatz vorhandener Bauteile wie etwa der Austausch einer alten Heizung gegen ein modernes Modell. Erst wenn Maßnahmen den Gebäudewert merklich steigern, wobei die Rechtsprechung oft eine Wertgrenze von zehntausend Euro heranzieht, wird eine Anpassung der Versicherungssumme rechtlich zwingend notwendig.
Unser Tipp: Prüfen Sie alle baulichen Veränderungen der letzten Jahre systematisch auf ihre Wertsteigerung und melden Sie diese Liste vorsorglich per Einschreiben an Ihre Gebäudeversicherung. Vermeiden Sie es, sich allein auf den vereinbarten Verzicht zu verlassen, ohne bei Modernisierungen schriftlich um eine Bestätigung des fortbestehenden Schutzes zu bitten.
Hinweis/Disclaimer: Teile der Inhalte dieses Beitrags, einschließlich der FAQ, wurden unter Einsatz von Systemen künstlicher Intelligenz erstellt oder überarbeitet und anschließend redaktionell geprüft. Die bereitgestellten Informationen dienen ausschließlich der allgemeinen unverbindlichen Information und stellen keine Rechtsberatung im Einzelfall dar und können eine solche auch nicht ersetzen. Trotz sorgfältiger Bearbeitung kann keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität übernommen werden. Die Nutzung der Informationen erfolgt auf eigene Verantwortung; eine Haftung wird im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen.
Wenn Sie einen ähnlichen Fall haben und konkrete Fragen oder Anliegen klären möchten, kontaktieren Sie uns bitte für eine individuelle Prüfung Ihrer Situation und der aktuellen Rechtslage.
Das vorliegende Urteil
OLG Brandenburg – Az.: 11 U 46/25 – Beschluss vom 24.11.2025
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