Zwei grundsätzliche Unterschiede bei Unfallversicherungen
Bei den Unfallversicherungen gilt es zwischen der gesetzlichen und der privaten zu unterscheiden. Die gesetzlichen Versicherer werden ausschließlich vom Arbeitgeber, beziehungsweise den Kommunen oder Ländern bezahlt, während die private Unfallversicherung von dem zu tragen ist, der den Vertrag mit einem Versicherer abgeschlossen hat. Bei den gesetzlichen Trägern handelt es sich zumeist um Berufsgenossenschaften.
Was die gesetzliche Unfallversicherung abdeckt
Das Hauptaugenmerk der Berufsgenossenschaften liegt auf der Prävention. So unterstützen sie Arbeitgeber dabei, Sicherheitsmaßnahmen vor Ort zu verbessern oder bieten Kurse an, die Berufskrankheiten vermeiden helfen. Aber, die gesetzliche Unfallversicherung springt auch ein, wenn ein Arbeitnehmer einen Unfall, auf dem Weg zur Arbeit, von dort zurück oder im Betrieb erleidet. Der Arbeitsunfall im Betrieb muss beim Ausführen der Arbeit geschehen sein und darf nicht fahrlässig herbeigeführt worden sein. Stolpert jemand über einen stehengelassenen Rucksack, handelt es sich nicht um einen Arbeitsunfall. Dann muss die – hoffentlich vorhandene – Haftpflicht des Rucksackbesitzers zahlen.
Weiterhin sind Schüler auf dem Schulweg und in der Schule versichert, ebenso Kinder, die einen Kindergarten oder Hort besuchen. Die Berufsgenossenschaften kommen für die Behandlungen, Reha – Maßnahmen sowie Wiedereingliederungen auf. Diese Unterstützung erfahren auch jene, die an einer Berufskrankheit leiden. Für den Fall, das eine Rente gezahlt werden muss, haben die Berufsgenossenschaften ihre eigenen Gutachter. Diese können mit ihren Einschätzungen schon, hier und da, von denen der Ärzte abweichen, was immer wieder dazu führt, dass Versicherte sich jemanden suchen müssen, der sich mit Versicherungsrecht auskennt. Als Fachanwalt im Versicherungsrecht sind Sie bei uns in solchen Fragen bestens aufgehoben.
Wofür die private Unfallversicherung zahlt
Private Unfallversicherungen sind darauf ausgelegt, Invalidität abzudecken. Diese springen, im Grundvertrag, dann ein, wenn sich jemand – ganz gleich wo – an einer Extremität derart verletzt, dass eine Behinderung zurückbleibt. Hierbei ist es, anders als bei der gesetzlichen unerheblich, ob derjenige, der den Unfall erlitten hat, im Büro oder in der Fabrik arbeitet. Es geht rein um den Invaliditätsgrad. Dieser ist in der Gliedertaxe aufgeschlüsselt. Alle weiteren Leistungen, wie Krankenhaustagegeld, Bergungskosen, mit Beitragsrückgewähr etc. müssen „dazugebucht“ werden. Um die Jüngsten der Gesellschaft abzusichern, gibt es sie Kinderunfallversicherung.
Sinn und Unsinn
Während die gesetzliche Unfallversicherung, zum Schutz der Arbeitnehmer vor den Gefahren auf der Arbeit, gut und richtig ist, streiten sich die Gelehrten seit 1995 darum, ob es Verfassungskonform ist, dass diese Versicherungen kein Schmerzensgeld zahlen. Auch die Einschätzungen, ob es sich bei dem Hergang um einen Arbeitsunfall handelt oder nicht können hin und wieder den Gang zum Rechtsanwalt unumgänglich machen. Auch die privaten haben – meist im Kleingedruckten – Ausschlussklauseln. Zwar gibt es die private Unfallversicherung zumeist ohne Gesundheitsfragen, allerdings behalten die Versicherer sich vor, bei Bewusstseinsstörungen, Fahrlässigkeit, Alkoholmissbrauch, etc. die Zahlungen zu verweigern. Selbst beim Kündigen gilt es, Kleingedrucktes genau zu studieren. Auch dieser Umstand führt immer wieder dazu, dass ein Rechtsanwalt für Versicherungsrecht eingeschaltet werden muss. Nicht selten prallen die Auffassungen über Unfallhergänge aufeinander. Und auch, wenn die Versicherungsagenten gern mit der Angst der Bevölkerung spielen, gezahlt wird, ohne zusätzliche Vereinbarungen, nur, wenn ein bleibender Schaden auftritt. Die meisten Unfälle passieren in der Freizeit, aber die allermeisten Verletzungen heilen wieder vollständig aus …
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