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Unfallversicherung – Zuordnung von Schäden zu falschem Unfallereignis

OLG Frankfurt – Az.: 7 U 24/20 – Urteil vom 17.11.2021

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 19.12.2019 (2/23 O 471/14) wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Dieses Urteil und das mit der Berufung angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Der Kläger begehrt von der Beklagten Leistungen aus einer Unfallversicherung i.H.v. 23.400 € wegen eines behaupteten Unfallereignisses vom XX.01.2010 und daraus resultierender Verletzungen des linken Daumens.

Der Kläger unterhält bei der Beklagten eine Unfallversicherung, für die nach der zum Unfallzeitpunkt gültigen Ausfertigung Nr. 13 des Versicherungsscheins eine Invaliditätsgrundsumme von 195.000,- € mit progressiver Staffel galt. Dem Vertrag liegen die AL-AUB 2002 sowie besondere Bedingungen der Beklagten für die Bemessung des Invaliditätsgrades für Heilberufe zugrunde. Nach diesen beträgt der Daumenwert 60%.

Ziff. 2.1.1.1 AL-AUB 2002 („Voraussetzungen für die Leistung“) lautet:

Die versicherte Person ist durch den Unfall auf Dauer in ihrer körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit beeinträchtigt (Invalidität).

Die Invalidität ist

  • Innerhalb eines Jahres nach dem Unfall eingetreten und
  • Innerhalb von 21 Monaten nach dem Unfall von einem Arzt schriftlich festgestellt und von Ihnen bei uns geltend gemacht worden.

Der Kläger meldete den behaupteten Unfall vom XX.01.2010 mittels eines ausgefüllten Formulars der Beklagten, das die Ausschließlichkeitsvermittlerin der Beklagten Vorname1 X am 03.03.2010 an den Schadenservice der Beklagten weiterleitete. Wegen des näheren Inhalts wird auf die Anlage BLD 10, Bl. 92-94 d.A, Bezug genommen.

Mit Schreiben vom 03.03.2010 teilte die Beklagte dem Kläger daraufhin die dem Vorgang zugeordnete Schadennummer mit und führte zu den Invaliditätsfristen i.S.v. § 186 VVG unter Bezugnahme auf Ziff. 2.1.1.1 AL-AUB 2002 aus, dass die versicherte Person durch den Unfall auf Dauer in ihrer körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit beeinträchtigt sein müsse. Die Invalidität müsse innerhalb eines Jahres nach dem Unfall eingetreten sein und innerhalb von 21 Monaten nach dem Unfall von einem Arzt schriftlich festgestellt und vom Kläger bei der Beklagten geltend gemacht werden. Mit Schreiben vom 27.10.2010 erinnerte die Beklagte den Kläger mit gleichlautendem Hinweis an die Invaliditätsfristen. Mit weiterem Schreiben vom 15.11.2010 übersandte die Beklagte dem Kläger einen „Fragebogen Invalidität“, in dem die zuvor mitgeteilte Schadennummer und das Unfalldatum vorgegeben waren, und wiederholte den zuvor zweimalig erteilten Hinweis, allerdings ergänzt um den Satz „Werden diese Fristen nicht eingehalten, besteht kein Anspruch auf Invaliditätsleistung“. Am 29.12.2010 reichte der Kläger zwar ein handschriftlich ausgefülltes Formular „Fragebogen Invalidität“ bei der Beklagten ein. Dieses trägt allerdings eine andere Schadennummer und ein anderes Unfalldatum, nämlich die Schadendaten zu einem weiteren, nicht mehr streitgegenständlichen Unfall vom XX.04.2009, bei dem der Kläger sich an der Schulter verletzte. Bei den Angaben des Klägers zu den Unfallfolgen beschreibt dieser stichwortartig Schulterbeschwerden. Der zuletzt behandelnde Arzt führt darin handschriftlich als Dauerfolgen „Chronische Reizung ACG“ und eine Diagnose an, die trotz unklaren Schriftbilds, zumindest auch als „Instabilität Daumengrundgelenk“ gelesen werden kann. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlage BLD 6, Bl. 74 d.A., Bezug genommen. In der Folgezeit reichte der Kläger keine weiteren Unterlagen bei der Beklagten mit Bezug zu dem Unfallereignis vom XX.01.2010 mehr ein.

Der Kläger hat vorgetragen, er habe sich am XX.01.2010 am linken Daumen verletzt, indem er von einem Tennisschläger an der Hand getroffen worden sei. Es sei zu einer Bone Bruise, einer Impressionsfraktur des Kopfes des ersten Mittelhandknochens linksseits und einer Kapselsprengung des Daumengrundgelenks links gekommen. Aufgrund dessen habe er dauerhaft ein Instabilitätsgefühl sowie Schmerzen bei Ausübung von Druck über den Daumen. Feinmotorische Belastungen, wie sie der Kläger im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit als Beruf1 bzw. seiner fachspezifischen Tätigkeit im Bereich der ästhetischen Chirurgie vornehmen müsse, seien eingeschränkt. Die unfallbedingte Beeinträchtigung betrage 2/10 des Daumenwertes.

Die Beklagte hat vorgetragen, der Kläger habe die Feststellungsfrist versäumt und die Invalidität auch nicht binnen dieser Frist geltend gemacht.

Wegen der erstinstanzlichen gestellten Anträge sowie des weiteren Parteivortrags wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Unfallversicherung - Zuordnung von Schäden zu falschem Unfallereignis
(Symbolfoto: imageportal/Shutterstock.com)

Das Landgericht hat den Kläger persönlich zum Unfallhergang im Termin vom 21.05.2015 angehört. Mit dem angefochtenen Urteil vom 19.12.2019 hat das Landgericht der Klage, soweit sie sich auf das Unfallereignis XX.04.2009 bezogen hat, entsprochen und die Klage im Übrigen abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, hinsichtlich des behaupteten Unfallereignisses vom XX.01.2010 bestehe kein Anspruch, denn jedenfalls fehle es an der Einhaltung der Invaliditätsfeststellungsfrist nach Ziff. 2.1.1.1 AL-AUB 2002.

Hiergegen richtet sich Berufung des Klägers, mit der dieser sein Klageziel im Umfang der Abweisung weiterverfolgt. Zur Begründung trägt der Kläger vor, die im Büro der Ausschließlichkeitsvermittlerin der Beklagten Vorname1 X tätige Zeugin A, mit der er wegen der Regulierung in ständigem telefonischen Austausch gestanden habe, habe ihm mitgeteilt, dass alle erforderlichen Invaliditätsfeststellungen ordnungsgemäß zur Sachbearbeitung vorlägen. Ferner ändere der Umstand, dass die ärztlichen Ausführungen im „Fragebogen Invalidität“ zum falschen Unfall bzw. auf dem falschen Formular erfolgt seien, nichts an der Qualifizierung als Invaliditätsfeststellung. Die Beklagte sei auch zu einem Hinweis auf etwaige Unstimmigkeiten oder fehlende Angaben verpflichtet gewesen, ansonsten könne sie sich nicht auf ein Fristversäumnis berufen. Die Zeugin A habe ihm auch nach dem 29.12.2010 mitgeteilt, dass die ärztliche Feststellung fristgerecht und ordnungsgemäß vorgenommen worden sei und dies auch im Hause der Beklagten vorliege bzw. so eingeordnet sei.

Der Kläger beantragt,

1. Das am 19.12.2019 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main in Sachen B ./. Versicherung1, Aktenzeichen: 2-23 O 471/14 dahingehend abzuändern, indem die Beklagte auch dazu verurteilt wird, an den Kläger weitere 23.400,- € nebst Zinsen in Höhe von 5%- über dem Basiszins der Europäischen Zentralbank seit 19.01.2015 zu zahlen und den Kläger von dem Anspruch der weiteren nicht anrechenbaren außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten der Rechtsanwälte C in Stadt1 in Höhe von 535,27 € freizustellen.

2. hilfsweise, die Sache insoweit zur Beweisaufnahme und erneuten Verhandlung an das Landgericht zurückzuverweisen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil und hält die im Berufungsverfahren neu vorgetragene und mit der Berufungserwiderung bestrittene Tatsache, die Zeugin A habe ihm mitgeteilt, dass die Invaliditätsfeststellung vorliege, für materiell-rechtlich unbeachtlich, weil sie an der Ausschlussfrist nichts ändere, sowie für prozessual verspätet nach § 531 Abs. 2 S. 1 Nr. 3, § 282 Abs. 1 ZPO. Im Übrigen vertieft sie ihren Vortrag.

Der Senat hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin A. Wegen des Ergebnisses wird auf das Protokoll Bl. 522 ff. d.A. Bezug genommen.

II.

Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Landgericht hat die Klage zu Recht teilweise abgewiesen. Der Kläger ist mit der Leistung ausgeschlossen, weil die vertraglich vereinbarte Feststellungsfrist nicht gewahrt ist. Die Wirksamkeit der den AUB 2000 entsprechenden Fristenregelung in Ziff. 2.1.1.1 AL-AUB 2002 ist in der Rechtsprechung geklärt (Vgl. BGH, Urteil vom 20.06.2012 – IV ZR 39/11, VersR 2012, 1113).

Das Landgericht hat zunächst zutreffend festgestellt, als fristgerechte Invaliditätsfeststellung komme nur der „Fragebogen Invalidität“ vom 29.12.2010 in Betracht. Hierüber besteht auch kein rechtlicher Streit. Die Angaben im „Fragebogen Invalidität“ sind jedoch nicht ausreichend, um dem Sinn und Zweck der Fristenregelung in Ziff. 2.1.1.1 AL-AUB 2002 zu genügen. Die Invaliditätsbescheinigung soll dem Versicherer Gelegenheit geben, dem geltend gemachten Versicherungsfall nachzugehen und seine Leistungspflicht auf Grundlage der ärztlichen Feststellung zu prüfen (vgl. BGH, Urteil vom 07.03.2007 – IV ZR 137/06, VersR 2007, 1114 Rn. 11). Versicherungsfall ist bei der Unfallversicherung aber stets das bestimmte Unfallereignis, nicht der daraus resultierende Dauerschaden. Hierin unterscheidet sich die Unfallversicherung gerade von der Invaliditätsversicherung. Bei ersterer stellt der Unfall den Versicherungsfall dar und die Leistungspflicht wird durch die Unfallfolgen lediglich konkretisiert, während bei letzterer die Invalidität als solche die versicherte Gefahr darstellt (vgl. BGH, Urteil vom 18.12.1954 – II ZR 206/54, NJW 1955, 419 = BGHZ 16, 37; stRspr). Der Inhalt der Invaliditätsbescheinigung muss daher dem Versicherer eine Überprüfung ermöglichen, ob sich die Invalidität einem bestimmten Unfall zuordnen lässt.

Vorliegend erfüllten die Angaben im Fragebogen vom 29.12.2010 diesen Zweck nur insoweit, als sie dem Versicherer eine Überprüfung des Versicherungsfalles vom XX.04.2009 ermöglichten. Nur hierauf bezogen stellten die Angaben eine Verbindung zwischen einem bestimmten Unfallereignis mit den darin angegebenen Unfallfolgen her. Aufgrund der Angaben in dem Schadenformular hatte die Beklagte nur Anlass zur Prüfung, ob die angegebenen Unfallfolgen eine mögliche Folge des Unfallereignisses vom XX.04.2009 waren. Die Beklagte hatte jedoch anhand des Formulars keinen tatsächlichen Anhaltspunkt dafür, die angegebene Dauerfolge im Hinblick auf ein anderes Unfallereignis zu überprüfen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass ihr der weitere Unfall bereits bekannt war. Es ist nicht Sache der Versicherung, ihre Geschäftsprozesse so zu gestalten, dass sie unsortierte Angaben ihrer Versicherungsnehmer daraufhin überprüft, ob der Versicherungsnehmer sie dem richtigen Ereignis zugeordnet hat. Insoweit darf sie sich darauf beschränken, unfallunabhängige Schäden zu identifizieren und als nicht leistungsrelevant zu klassifizieren. So wie bei mehreren Unfällen, bei denen unklar ist, inwieweit der einzelne Unfall für den Eintritt der Invalidität ursächlich war, die ärztliche Feststellung auch dazu eine Aussage enthalten muss, inwieweit die Invalidität auf einen bestimmten Unfall zurückzuführen ist (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 12.01.2000 – 7 U 33/99, VersR 2002, 1139), muss sich der Versicherungsnehmer dann, wenn er einen bestimmten Schaden einem von mehreren Unfällen über die Schadennummer und das Unfalldatum eindeutig zuordnet, auch daran festhalten lassen.

Ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer kann sich den vorbeschriebenen Sinn und Zweck der Invaliditätsfeststellung auch anhand des Inhalts der Klauseln über den Versicherungsumfang, die stets vor Geltendmachung eines Anspruchs gelesen werden müssen (vgl. BGH, Urteil vom 20.06.212, VersR 2012, 1113 Rn. 24), erschließen. Die Invalidität muss danach „durch den Unfall“ und nicht aufgrund irgendeines Unfallereignisses eintreten und muss „nach dem Unfall“ binnen einer bestimmten Frist eintreten und festgestellt werden. Dem kann der Versicherungsnehmer hinreichend eindeutig entnehmen, dass es der Versicherung bei der Invaliditätsfeststellung stets auf ein bestimmtes Unfallereignis ankommt. Der konkrete Unfall ist nach der Klausel als Bezugspunkt für alle weiteren Regulierungsschritte erkennbar in Bezug genommen, schon deshalb, weil der Versicherer prüfen können muss, ob sich der Unfall in versicherter Zeit ereignete und die Invalidität binnen der Ausschlussfrist eingetreten ist.

Die richtige Zuordnung der Verletzungen zu den beiden Unfällen in den jeweils nach Unfalldaten gesondert bezeichneten Formularen „Fragebogen Invalidität“ war dem Kläger auch nach den Umständen des Falles möglich und zumutbar, da er für den Unfall vom XX.01.2010 mit dem Schreiben der Beklagten vom 15.11.2010 ebenfalls einen „Fragebogen Invalidität“ erhalten hat (Bl. 35R d.A.). Somit war für ihn erkennbar, dass für jedes Unfallereignis eine gesonderte ärztliche Stellungnahme einzureichen war.

Die Beklagte ist jedenfalls mit dem Schreiben vom 15.11.2010 auch ihren Belehrungspflichten nach § 186 VVG nachgekommen. Darin sind die Invaliditätsfrist, die Feststellungsfrist und die Frist zur Geltendmachung genannt. Gleichzeitig wird unmissverständlich auf den Anspruchsverlust hingewiesen, wenn die Fristen nicht eingehalten werden. Da im Tatbestand des landgerichtlichen Urteils (S. 4, 2. Absatz) als unstreitig festgehalten ist, dass der Kläger mit den Schreiben vom 03.03., 27.10. und 15.11.2010 belehrt wurde, steht dies im Berufungsverfahren bindend fest. Zusätzliche Belehrungspflichten trafen die Beklagte nicht, zumal sie bereits mit den Schreiben vom 03.03.2010 und vom 27.10.2010 auf die Fristen hingewiesen hatte. Anhaltspunkte dafür, dass der Hinweis vom 15.11.2010 vom Kläger nicht verstanden worden wäre, bestehen nicht, zumal der Kläger hinsichtlich des weiteren Unfallereignisses vom XX.04.2009 erkennbar in der Lage war, die verlangten Auskünfte fristgerecht zu erteilen und auch die Regulierung in Bezug auf zwei weitere, nicht streitgegenständliche Unfälle vom Kläger problemlos bewältigt wurde. Sofern sich der Kläger darauf berufen hat, die Regulierung zum Schadensfall vom 17.04.2009 sei chaotisch verlaufen und verwirrend gewesen, ergibt sich hieraus für den streitgegenständlichen Versicherungsfall kein durchgreifendes Argument, zumal der Kläger nach eigener Schilderung sogar in der Lage war, die Agentur der Beklagten auf Unstimmigkeiten aufmerksam zu machen. Ferner ergab sich aus der Begutachtung hinsichtlich eines weiteren, nicht streitgegenständlichen Unfalls, kein Anlass, anzunehmen, der Kläger hielte diese Begutachtung für umfassend. Unbeachtlich ist auch, dass der Kläger gemeint hat, die Beklagte habe auf ein anwaltliches Schreiben vom 21.10.2013 weitergehende Hinweise erteilen müssen. Zu diesem Zeitpunkt hatte sich die Beklagte bereits auf den Ablauf der Feststellungsfrist berufen, die tatsächlich auch schon abgelaufen war, sodass keine weitergehende Beratung mehr geschuldet war.

Auch aus dem unbestritten gebliebenen Vortrag, dass dem Kläger seitens des Büros X immer mitgeteilt wurde, dass er alle Formalitäten erfüllt habe und man sich um alles kümmere und den Kläger informiere, wobei er von der Agentur nie angehalten worden sei, mehr zu veranlassen als aktenkundig geschehen sei, kann der Kläger keinen Treuwidrigkeitseinwand oder Beratungsanlass ableiten. Da er mit dem Schreiben vom 15.11.2010 unmittelbar von der Beklagten aufgefordert worden war, hinsichtlich des Unfalles vom XX.01.2010 den „Fragebogen Invalidität“ auszufüllen, liegt darin die seitens der Vermittlerin angekündigte „Information“ und eine die Tätigkeitsaufforderung der Vermittlerin ersetzende Aufforderung der Beklagten selbst. Ein gegenteiliges Vertrauen war aus der allgemein gehaltenen Äußerung der Vermittlerin nicht abzuleiten, zumal sich diese eine weitergehende „Information“ des Klägers vorbehalten hatte. Die Beklagte musste aufgrund der beruflichen Tätigkeit des Klägers als praktizierender Mediziner und der weiteren Unfälle davon ausgehen, dass der Kläger im Umgang mit Versicherungsabrechnungen und medizinischen Feststellungen erfahren war und auch unter diesem Aspekt kein zusätzlicher Beratungsbedarf vorhanden war.

Schließlich kann sich der Kläger nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die im Vermittlerbüro X tätige Zeugin Vorname2 A ihm mitgeteilt habe, dass alle erforderlichen Invaliditätsfeststellungen ordnungsgemäß zur Sachbearbeitung vorlägen und ihm noch nach dem 29.12.2010 versichert habe, dass die ärztliche Feststellung fristgerecht und ordnungsgemäß vorgenommen worden sei. Die Beweisaufnahme hat den Vortrag des Klägers nicht bestätigt. Die Zeugin hat angegeben, dass ihr derartige Erklärungen durch eine Anordnung der Direktion verboten gewesen wären. Sie hätte eine derartige Äußerung auch schon deshalb nicht machen können, weil Invaliditätsschäden von der Direktion der Beklagten selbst und nicht von der Agentur bearbeitet worden seien. Rückfragen an den Kunden im Rahmen der Regulierung habe nur die Direktion gestellt.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 S. 1 ZPO nicht vorliegen.

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