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Unfallversicherung – Voraussetzungen der ärztlichen Feststellung von Invalidität

Eine Frau stürzte und verletzte sich am Knie – doch ihre Unfallversicherung weigert sich zu zahlen. Grund: Sie konnte nicht rechtzeitig und schriftlich nachweisen, dass ihre Verletzung dauerhaft ist. Das Landgericht Coburg wies ihre Klage auf 15.000 Euro ab und verdeutlicht damit, wie wichtig die korrekte Dokumentation von Unfallfolgen ist.

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Landgericht Coburg
  • Datum: 14.02.2024
  • Aktenzeichen: 12 O 362/23
  • Verfahrensart: Klageverfahren wegen Ansprüchen aus einer privaten Unfallversicherung
  • Rechtsbereiche: Versicherungsrecht, Vertragsrecht

Beteiligte Parteien:

  • Klägerin: Die Klägerin behauptet, am 12.05.2021 einen Unfall erlitten und dadurch eine dauerhafte Beeinträchtigung ihres rechten Knies erlitten zu haben. Sie fordert von der Beklagten die Zahlung aus einer privaten Unfallversicherung über 15.320,35 € und die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.134,55 €. Sie argumentiert, dass eine schriftliche ärztliche Invaliditätsfeststellung nach den vereinbarten AUB 95 nicht notwendig sei.
  • Beklagte: Die Versicherungsgesellschaft, die die Ansprüche der Klägerin ablehnt. Sie bestreitet das Unfallereignis, die behauptete Invalidität und die Einhaltung der Fristen zur ärztlichen Feststellung einer Invalidität durch die Klägerin. Sie spricht von einem unfallfremden Mitwirkungsanteil und fehlt den Nachweis eines unfallbedingten Dauerschadens.

Um was ging es?

  • Sachverhalt: Die Klägerin machte Ansprüche aus einem Unfallversicherungsvertrag geltend, nachdem sie behauptete, bei einem Unfall am 12.05.2021 Verletzungen am rechten Knie erlitten zu haben, die zu einer dauerhaften Beeinträchtigung führten. Die Versicherung verweigerte Leistungen mit der Begründung, dass der unfallbedingte Dauerschaden und die Invalidität nicht innerhalb der festgelegten FrIST gemäß § 7 I. (1) AUB 95 ärztlich festgestellt und geltend gemacht wurden.
  • Kern des Rechtsstreits: Der zentrale Punkt des Rechtsstreits ist die Frage, ob die Klägerin einen Anspruch auf Leistungen hat, obwohl die erforderliche ärztliche Invaliditätsfeststellung nicht fristgemäß schriftlich vorgelegt wurde.

Was wurde entschieden?

  • Entscheidung: Die Klage wurde abgewiesen.
  • Begründung: Das Gericht führte an, dass die notwendige ärztliche Invaliditätsfeststellung gemäß den Bedingungen der Allgemeinen Unfallversicherungsbedingungen (AUB 95) nicht vorliegt. Es wurde keine schriftliche Bestätigung eines unfallbedingten Dauerschadens zur angemessenen Zeit vorgelegt, welche die Voraussetzung für den Anspruch der Klägerin auf Leistungen aus dem Versicherungsvertrag ist.
  • Folgen: Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil zeigt die Wichtigkeit der Einhaltung formaler Anforderungen für die Geltendmachung von Versicherungsansprüchen und bestätigt, dass eine schriftliche Feststellung der Invalidität innerhalb der festgelegten Frist unerlässlich ist.

Unfallversicherung: Bedeutung der Invaliditätsfeststellung für Schadensansprüche

Die Unfallversicherung schützt Versicherte vor den finanziellen Folgen unfallbedingter Gesundheitsschäden. Um Versicherungsansprüche geltend zu machen, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein, insbesondere die ärztliche Feststellung der Invalidität. Diese Feststellung zieht eine Bewertung des Invaliditätsgrads nach sich, der entscheidend für die Höhe der Leistungen ist. Eine solide Arztdokumentation und medizinische Gutachten spielen dabei eine zentrale Rolle, um den Gesundheitszustand im Zusammenhang mit den Unfallfolgen zu beweisen.

Die Prüfung der Invalidität erfordert nicht nur die Dokumentation der gesundheitlichen Beeinträchtigung, sondern auch den Nachweis über die daraus resultierende Erwerbsunfähigkeit. In diesem Kontext ist es wichtig, die Anforderungen der Versicherungspolice zu kennen, um im Schadensfall optimal vorbereitet zu sein. Im Folgenden wird ein konkreter Fall vorgestellt, der diese Aspekte beleuchtet und analysiert.

Der Fall vor Gericht


Fristgerechte ärztliche Invaliditätsfeststellung in der Unfallversicherung unerlässlich

Frau verliert das Gleichgewicht auf normaler Treppe im Treppenhaus
Eine fristgerechte und schriftliche ärztliche Feststellung der Invalidität ist entscheidend für Ansprüche aus der privaten Unfallversicherung. (Symbolfoto: Flux gen.)

Ein aktuelles Urteil des Landgerichts Coburg (Az. 12 O 362/23) unterstreicht die strikte Handhabung der Invaliditätsfeststellung in der privaten Unfallversicherung. Im konkreten Fall scheiterte eine Versicherungsnehmerin mit ihrer Klage auf Zahlung von über 15.000 Euro aus einer privaten Unfallversicherung, weil die erforderliche schriftliche ärztliche Feststellung der Invalidität fehlte.

Strenge Anforderungen an Invaliditätsnachweis

Die Klägerin hatte nach einem behaupteten Sturz im Mai 2021 verschiedene Kniebeschwerden geltend gemacht. Laut Versicherungsbedingungen musste die Invalidität innerhalb eines Jahres nach dem Unfall eingetreten und spätestens drei Monate später ärztlich festgestellt sein. Diese Fristen dienen nach Auffassung des Gerichts dem berechtigten Interesse des Versicherers, schwer aufklärbare Spätschäden vom Versicherungsschutz auszunehmen und eine zeitnahe Klärung der Leistungspflicht zu ermöglichen.

Schriftliche Dokumentation zwingend erforderlich

Das Gericht betonte, dass die ärztliche Invaliditätsfeststellung schriftlich erfolgen muss. Eine spätere Zeugenvernehmung des behandelnden Arztes reicht nicht aus. In den vorgelegten ärztlichen Unterlagen, darunter Arztbriefe und Befundberichte, fehlten jedoch verbindliche Feststellungen zu einem unfallbedingten Dauerschaden. Weder die Dauerhaftigkeit der Beschwerden noch deren Ursächlichkeit durch den Unfall waren dokumentiert.

Keine Ausnahme durch Sachprüfung der Versicherung

Der Versicherung war es nicht verwehrt, sich auf die fehlende Invaliditätsfeststellung zu berufen, obwohl sie zunächst eine Sachprüfung vorgenommen hatte. Nach Ansicht des Gerichts ließ sich ihrem Verhalten kein Verzicht auf den Fristeinwand entnehmen. Auch traf die Versicherung keine Pflicht, die ärztliche Feststellung selbst zu veranlassen.

Bedeutung für Versicherungsnehmer

Die Entscheidung verdeutlicht die zentrale Bedeutung einer fristgerechten und formgerechten ärztlichen Feststellung für Ansprüche aus der privaten Unfallversicherung. An den Inhalt der Feststellung werden zwar keine übermäßig hohen Anforderungen gestellt. Es muss sich aber zumindest eine Prognose über eine bereits eingetretene oder zu erwartende Invalidität entnehmen lassen. Die bloße Dokumentation von Beschwerden oder Behandlungen genügt nicht.

Klare Fristenregelung ist wirksam

Das Gericht bestätigte die Wirksamkeit der Fristenregelung in den Versicherungsbedingungen. Diese verstoße weder gegen das Transparenzgebot noch gegen sonstige rechtliche Vorgaben. Der Versicherungsnehmer wird durch das Erfordernis einer schriftlichen Invaliditätsfeststellung auch nicht unzumutbar überfordert, da an deren Inhalt nur geringe Anforderungen zu stellen sind.


Die Schlüsselerkenntnisse


Das Urteil des LG Coburg stellt klar, dass für Ansprüche aus der privaten Unfallversicherung eine schriftliche ärztliche Invaliditätsfeststellung zwingend erforderlich ist – eine spätere Zeugenaussage des Arztes reicht nicht aus. Die Invalidität muss innerhalb eines Jahres nach dem Unfall eintreten und spätestens drei Monate später ärztlich dokumentiert sein. Die schriftliche Dokumentation muss dabei den unfallbedingten Dauerschaden und dessen Symptome konkret benennen. Eine bloße Behandlungsdokumentation oder mündliche Aussage genügt nicht.

Was bedeutet das Urteil für Sie?

Wenn Sie einen Unfall erleiden, müssen Sie zwingend innerhalb von 15 Monaten eine schriftliche ärztliche Bescheinigung einholen, die Ihre dauerhafte Beeinträchtigung konkret beschreibt und dokumentiert. Lassen Sie sich von Ihrem Arzt nicht nur die Diagnose und Behandlung, sondern auch die zu erwartenden bleibenden Folgen schriftlich bestätigen. Verlassen Sie sich nicht auf mündliche Zusagen oder darauf, dass der Arzt später als Zeuge aussagen könnte. Ohne diese formgerechte Dokumentation riskieren Sie den kompletten Verlust Ihrer Ansprüche – selbst wenn die Invalidität tatsächlich vorliegt. Lassen Sie sich am besten direkt von einem auf Versicherungsrecht spezialisierten Anwalt beraten.


Benötigen Sie Hilfe?

Die korrekte rechtliche Durchsetzung Ihrer Unfallversicherungsansprüche erfordert präzise Dokumentation und zeitkritisches Handeln. Unsere langjährige Expertise im Versicherungsrecht ermöglicht es uns, Sie bei der fristgerechten Sicherung Ihrer Ansprüche zu unterstützen und gemeinsam die bestmögliche Strategie für Ihren individuellen Fall zu entwickeln. In einem persönlichen Gespräch analysieren wir Ihre Situation und zeigen Ihnen die rechtlichen Möglichkeiten auf. ✅ Fordern Sie unsere Ersteinschätzung an!


Häufig gestellte Fragen zu versicherungsrechtlichen Themen

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Welche Fristen muss ich bei der Invaliditätsfeststellung nach einem Unfall zwingend einhalten?

Bei der Invaliditätsfeststellung nach einem Unfall gelten drei zentrale Fristen, die Sie unbedingt beachten müssen, da deren Versäumnis zum vollständigen Verlust Ihrer Ansprüche führen kann.

Eintritt der Invalidität

Die Invalidität muss innerhalb eines Jahres nach dem Unfall eingetreten sein. Dies ist eine echte Anspruchsvoraussetzung – tritt die Invalidität erst nach Ablauf dieser Frist ein, besteht kein Anspruch auf Versicherungsleistungen.

Ärztliche Feststellung

Ein Arzt muss die Invalidität innerhalb von 15 Monaten nach dem Unfall schriftlich feststellen. Die ärztliche Bescheinigung muss dabei konkret darlegen, dass ein unfallbedingter Dauerschaden vorliegt. Die Feststellung muss die Ursache und die Art der Auswirkungen der Invalidität enthalten.

Geltendmachung beim Versicherer

Sie müssen die Invalidität innerhalb von 15 Monaten nach dem Unfall beim Versicherer geltend machen. Bei dieser Frist handelt es sich um eine Ausschlussfrist.

Besonderheiten bei den Fristen

In manchen Versicherungsverträgen können abweichende Fristen vereinbart sein. So sehen einige Verträge eine Frist von 18 Monaten für den Eintritt der Invalidität und 24 Monate für die ärztliche Feststellung vor.

Die ärztliche Feststellung ist eine zwingende Anspruchsvoraussetzung, deren Versäumnis nicht entschuldigt werden kann. Die Bescheinigung muss während der Frist erfolgen – die Weiterleitung an den Versicherer kann auch kurz nach Fristablauf geschehen.


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Was muss die ärztliche Invaliditätsfeststellung konkret enthalten?

Eine ärztliche Invaliditätsfeststellung muss mehrere präzise definierte Elemente aufweisen, um den versicherungsrechtlichen Anforderungen zu genügen.

Grundlegende Anforderungen

Die ärztliche Feststellung muss einen konkreten, die Arbeitsfähigkeit beeinflussenden Dauerschaden beschreiben. Dabei ist es erforderlich, dass die Ursache und die Art der Auswirkungen der Invalidität klar benannt werden.

Inhaltliche Komponenten

Der Arzt muss in seiner Feststellung folgende Aspekte dokumentieren:

  • Eine eindeutige Beschreibung der körperlichen Beeinträchtigung und deren Zusammenhang mit dem konkreten Unfall
  • Die Bestätigung der Dauerhaftigkeit der Gesundheitsschäden ohne einschränkende Formulierungen wie „möglicherweise“ oder „eventuell“
  • Den zeitlichen Eintritt der Invalidität innerhalb der versicherungsvertraglich vereinbarten Frist

Formale Aspekte

Die Feststellung muss schriftlich erfolgen und von einem approbierten Arzt vorgenommen werden. Ein Bericht eines Neuropsychologen oder anderen nicht-ärztlichen Gesundheitsexperten genügt diesen Anforderungen nicht.

Besonderheiten

Die ärztliche Feststellung muss nicht zwingend Angaben zum konkreten Grad der Invalidität enthalten. Allerdings muss sie auf objektiven Befunden basieren und eine ärztliche Prognose des Dauerschadens beinhalten.


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Welche Folgen hat eine verspätete oder unvollständige Invaliditätsfeststellung?

Eine verspätete oder unvollständige Invaliditätsfeststellung führt in der Regel zum vollständigen Verlust des Anspruchs auf Invaliditätsleistungen. Die Frist von 15 Monaten nach dem Unfall gilt als objektive Anspruchsvoraussetzung, deren Nichteinhaltung nicht entschuldigt werden kann.

Formelle Anforderungen

Die ärztliche Feststellung muss schriftlich erfolgen und einen unfallbedingten Dauerschaden mit konkreten Symptomen bezeichnen. Der Arzt muss dabei sowohl die Ursache als auch die Art der dauerhaften Auswirkungen auf die Gesundheit dokumentieren. Eine bloß mündliche oder innere Feststellung des Arztes genügt nicht.

Inhaltliche Mängel

Bei einer unvollständigen Feststellung werden nur die Schäden berücksichtigt, die ausdrücklich in der Invaliditätsbescheinigung aufgeführt sind. Nachträglich festgestellte Schäden, die nicht in der ursprünglichen Bescheinigung genannt wurden, können nicht mehr geltend gemacht werden.

Ausnahmen

Eine Fristversäumnis kann in bestimmten Fällen unschädlich sein, wenn der Versicherer treuwidriges Verhalten zeigt. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn:

  • Der Versicherer selbst Gutachten zur Invaliditätsfeststellung einholt
  • Der Versicherer dem Versicherungsnehmer zu verstehen gibt, er kümmere sich um die Feststellung
  • Der Versicherer den Versicherungsnehmer nicht über notwendige Fristen informiert, obwohl konkrete Anhaltspunkte für einen Dauerschaden vorliegen

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Was sind die häufigsten Fehler bei der Invaliditätsfeststellung?

Bei der ärztlichen Feststellung der Invalidität in der privaten Unfallversicherung treten regelmäßig folgende kritische Fehler auf:

Formale Mängel

Die schriftliche Form wird nicht eingehalten. Eine mündliche Mitteilung des Arztes oder eine spätere Zeugenaussage reichen nicht aus. Die Feststellung muss zwingend innerhalb von 15 Monaten nach dem Unfall schriftlich dokumentiert sein.

Unzureichende Kausalitätsbeschreibung

Ein häufiger Fehler ist die ungenaue Beschreibung des Zusammenhangs zwischen Unfall und Invalidität. Der Arzt muss unmissverständlich attestieren, dass die aufgelisteten Verletzungen auf das konkrete Unfallereignis vom entsprechenden Datum zurückzuführen sind.

Fehlende Dauerhaftigkeitsprognose

Die Feststellung muss eine eindeutige Aussage zur Dauerhaftigkeit der Beeinträchtigung enthalten. Formulierungen wie „wahrscheinlich“ oder „möglicherweise“ sind nicht ausreichend. Die Beeinträchtigung gilt als dauerhaft, wenn sie voraussichtlich länger als drei Jahre bestehen wird.

Ungeeignete Attestierung

Die Invaliditätsfeststellung muss von einem approbierten Arzt vorgenommen werden. Bescheinigungen von anderen Heilberufen, wie etwa Neuropsychologen oder Physiotherapeuten, erfüllen die Anforderungen nicht. Der Arzt muss dabei die Art der dauerhaften Beschwerden konkret angeben und die Ursächlichkeit des Unfalls bestätigen.

Unvollständige Dokumentation

Die ärztliche Feststellung muss die Schädigung und den betroffenen Bereich so umreißen, dass der Versicherer bei seiner Leistungsprüfung den medizinischen Bereich erkennen kann. Eine bloße Bescheinigung der Invalidität ohne nähere Angaben zu Umfang und Auswirkungen genügt nicht.


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Welche Pflichten hat die Versicherung bei der Invaliditätsfeststellung?

Die Versicherung ist gesetzlich verpflichtet, Sie im Schadensformular über die Notwendigkeit einer ärztlichen Invaliditätsfeststellung und die dafür geltenden Fristen zu belehren. Diese Belehrungspflicht ist eine zentrale Aufgabe der Versicherung.

Umfang der Belehrungspflicht

Die Versicherung muss Sie über zwei wesentliche Fristen informieren: Die Frist für den Eintritt der Invalidität (in der Regel ein Jahr nach dem Unfall) sowie die Frist für die ärztliche Feststellung (meist 15 Monate nach dem Unfall). Eine Belehrung im Schadensformular ist dabei ausreichend, wie das OLG Dresden bestätigt hat.

Prüfungspflichten der Versicherung

Nach Eingang der ärztlichen Invaliditätsfeststellung muss die Versicherung diese auf ihre inhaltliche Vollständigkeit prüfen. Die Versicherung hat dabei das Recht, dem geltend gemachten Versicherungsfall nachzugehen und ihre Leistungspflicht zu überprüfen.

Grenzen der Versicherungspflichten

Die Versicherung ist nicht verpflichtet, selbst aktiv eine Invaliditätsfeststellung zu veranlassen oder den Versicherten bei der Beschaffung zu unterstützen. Auch eine erteilte Schweigepflichtentbindungserklärung entbindet Sie nicht von der Pflicht, selbst für eine fristgerechte ärztliche Invaliditätsfeststellung zu sorgen.

Die Versicherung muss die ärztliche Feststellung auch nicht innerhalb der Frist erhalten – entscheidend ist allein, dass die Feststellung fristgerecht durch einen Arzt getroffen wurde. Nach erfolgter Prüfung steht der Versicherung ein Rückforderungsrecht zu, falls sich später herausstellt, dass eine zu hohe Invaliditätsleistung erbracht wurde.


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Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.


Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

Invalidität

Eine dauerhafte gesundheitliche Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit. Im Kontext der privaten Unfallversicherung muss diese unfallbedingt sein und innerhalb bestimmter Fristen ärztlich festgestellt werden. Die Schwere der Invalidität wird in Prozent ausgedrückt und bestimmt die Höhe der Versicherungsleistung. Geregelt ist dies in §7 AUB (Allgemeine Unfallversicherungsbedingungen). Beispiel: Nach einem Unfall bleibt eine 20-prozentige Funktionseinschränkung des Knies bestehen, die ärztlich attestiert wurde.


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Versicherungspolice

Der schriftliche Vertrag zwischen Versicherung und Versicherungsnehmer, der alle wichtigen Bedingungen und Leistungen enthält. Darin sind insbesondere Fristen, Obliegenheiten und Leistungsumfang geregelt. Rechtliche Grundlage ist §3 VVG (Versicherungsvertragsgesetz). Besonders wichtig sind die enthaltenen Versicherungsbedingungen, die genau festlegen, wann und unter welchen Voraussetzungen die Versicherung zahlen muss.


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Invaliditätsfeststellung

Die ärztliche Untersuchung und schriftliche Dokumentation, die den Grad der dauerhaften gesundheitlichen Beeinträchtigung nach einem Unfall bestätigt. Sie muss gemäß den Versicherungsbedingungen innerhalb bestimmter Fristen erfolgen und den ursächlichen Zusammenhang zwischen Unfall und Schädigung nachweisen. Ein Arzt muss dabei konkret bescheinigen, dass die Beeinträchtigung voraussichtlich dauerhaft bestehen wird.


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Sachprüfung

Die detaillierte Prüfung eines Versicherungsfalls durch den Versicherer. Dabei wird untersucht, ob alle Voraussetzungen für eine Leistungspflicht vorliegen. Die Durchführung einer Sachprüfung bedeutet nicht automatisch, dass der Versicherer auf die Einhaltung von Fristen verzichtet. Geregelt in §14 VVG. Beispiel: Die Versicherung prüft Arztberichte und Unterlagen, um die Unfallfolgen zu bewerten.


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Transparenzgebot

Ein rechtliches Prinzip, nach dem Versicherungsbedingungen klar und verständlich formuliert sein müssen. Geregelt in §307 BGB. Die Rechte und Pflichten des Versicherungsnehmers müssen deutlich erkennbar sein. Klauseln dürfen nicht überraschend oder mehrdeutig sein. Verstöße gegen das Transparenzgebot können zur Unwirksamkeit der betreffenden Regelungen führen.


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Fristeinwand

Das Recht des Versicherers, Ansprüche wegen Nichteinhaltung vertraglicher Fristen abzulehnen. Im Versicherungsrecht ein wichtiges Instrument zur Durchsetzung von Meldefristen und Nachweispflichten. Der Versicherer muss sich ausdrücklich auf den Fristablauf berufen. Basis ist §186 BGB. Beispiel: Ablehnung von Leistungen, weil die Invaliditätsfeststellung nicht innerhalb der vereinbarten 15-Monatsfrist erfolgte.

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Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 7 I. (1) AUB 95: Diese Bestimmung regelt die Voraussetzungen für den Leistungsanspruch aus einem privaten Unfallversicherungsvertrag. Demnach ist eine dauerhafte Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit (Invalidität) erforderlich, die innerhalb eines Jahres nach dem Unfall eingetreten und minimal drei Monate später ärztlich festgestellt worden sein muss. Diese Regelung ist direkt relevant, da die Klägerin die Invalidität als Folge eines spezifischen Unfallereignisses geltend macht, jedoch nicht nachweisen konnte, dass die ärztliche Feststellung rechtzeitig erfolgte.
  • § 242 BGB (Treu und Glauben): Diese Vorschrift verlangt von den Parteien, dass sie sich treu und glaubwürdig verhalten. Im Kontext des Falls ist es wichtig, dass die Klägerin ihre Ansprüche auf Grundlage angemessener und nachvollziehbarer medizinischer Unterlagen stützt. Der Streit über die rechtzeitige ärztliche Feststellung könnte bedeuten, dass dies im Sinne von Treu und Glauben von der Beklagten als Argument gegen die Leistungsansprüche gewertet wird.
  • § 839 BGB (Haftung bei Verletzung öffentlicher Pflichten): Diese Norm behandelt die Haftung von Beamten, könnte jedoch im weiteren Sinne auch für die ärztlichen Verantwortlichkeiten im Rahmen der Beurteilung der Invalidität relevant sein. Im vorliegenden Fall könnte die Frage aufgeworfen werden, ob die behandelnden Ärzte die Fristen und Anforderungen richtig beurteilt und eingehalten haben, was potenziell die Geltendmachung von Ansprüchen beeinflusst.
  • § 276 BGB (Haftung für Verschulden): Diese Vorschrift stellt klar, dass man für eigenes Verschulden verantwortlich ist. Hier könnte untersucht werden, ob die Klägerin durch ihr Verhalten, insbesondere durch verzögerte ärztliche Konsultationen, zu der Ablehnung des Antrags beigetragen hat. Solch ein Verschulden könnte beeinflussen, ob sie ebenfalls Ansprüche gegen die Versicherung aufrechterhalten kann, weil sie die Fristen nicht eingehalten hat.
  • EU-Verordnung Nr. 524/2013: Diese Regelung bezieht sich auf die Online-Streitbeilegung in Verbrauchersachen und könnte für den Fall relevant sein, wenn die Klägerin entscheiden sollte, eine Beschwerde über die Ablehnung durch die Versicherung online einzureichen. Während sie nicht direkt das Kernproblem der medizinischen Feststellung löst, bietet sie der Klägerin einen rechtlichen Rahmen für eventuell notwendige Schritte zur Streitbeilegung.

Das vorliegende Urteil

LG Coburg – Az.: 12 O 362/23 – Endurteil vom 14.02.2024


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