Skip to content

Unfallversicherung – Verlust oder Funktionsunfähigkeit einer Hand

OLG Düsseldorf – Az.: I-4 U 93/15 – Urteil vom 27.04.2017

Die Berufung der Klägerin gegen das am 30. April 2015 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.

Dieses Urteil und das landgerichtliche Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

A.

Die Klägerin begehrt weitere Leistungen aus einer privaten Unfallversicherung. Wegen der Einzelheiten des Vertragsverhältnisses wird auf den Versicherungsschein vom 30.07.2003 (Bl. 6 ff GA) sowie auf die maßgeblichen Bedingungen Multi Plus 06/02 (Bl. 26 ff GA) Bezug genommen.

Die Klägerin erlitt am 18.01.2008 einen Unfall. Sie rutschte beim Zuschließen der Tür einer Bäckerei, in der sie arbeitete, von einer Stufe, stützte sich auf ihr linkes Handgelenk ab und brach sich hierbei das Handgelenk. Es wurde ein dislozierter körperferner Speichenbruch diagnostiziert. Die Beklagte rechnete mit Schreiben vom 11.07.2009 (Bl. 35 GA) eine Invaliditätsleistung von 14 % ab und leistete über einen Vorschuss von 1.500 € hinaus einen weiteren Betrag von 8.790 €. Am 10.08.2009 übte die Klägerin ihr Recht auf Neubemessung nach Multi Plus 06/02 UV 9 Nr. 4 aus (Bl. 55 GA). Auf der Grundlage einer Begutachtung des Dr. V. vom 07.05.2011 (Bl. 36 ff GA) rechnete die Beklagte dann auf der Basis eines 5/20 Handwertes mit einem Invaliditätsgrad von 17,5 % entsprechend ihrem Schreiben vom 23.06.2011 (Bl. 47 GA) ab und zahlte an die Klägerin einen weiteren Betrag von 2.572,50 €.

Der Rechtsstreit war zunächst vor dem Amtsgericht Mönchengladbach Rheydt anhängig. Aufgrund des Beweisbeschlusses vom 04.05.2012 (Bl. 89 GA) hat das Amtsgericht durch Einholung eines schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen Dr. A. (Bl. 115 ff GA) Beweis erhoben, der Gutachter gelangte zu dem Ergebnis, dass zum Stichtag 18.01.2011 eine Invalidität nach der Gliedertaxe von 2/5 Handwert bestehe. Ausgehend hiervon hat die Klägerin unter Klageerhöhung die Verweisung an das Landgericht begehrt und nach Verweisung gemäß Verweisungsbeschluss vom 15.01.2013 (Bl. 182 GA) beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an sie 75.425,70 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf 4.368,90 € seit dem 13.07.2011 und auf weitere 71.056,80 € seit Zustellung des Klageerhöhungsschriftsatzes zu zahlen,

2. die Beklagte zu verurteilen, sie von der außergerichtlichen 1,3fachen Geschäftsgebühr der Rechtsanwälte St. – W. – S. aus dem Streitwert von 4.368,90 €, mithin in Höhe von 446,13 € freizustellen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie hat behauptet, bei der Klägerin bestehe eine Invalidität nur zu 17,5 %, zudem sei sie nicht in Verzug.

Das Landgericht hat gemäß Beweisbeschluss vom 08.08.2013 (Bl. 192 GA) Beweis durch Einholung eines neuen Gutachtens des Gutachtens Dr. S. erhoben. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Gutachten des Dr. S. vom 06.08.2014 (Bl. 226 ff GA) Bezug genommen.

Mit seinem am 30.04.2015 verkündeten Urteil, auf das für die weitere Sachdarstellung Bezug genommen wird (Bl. 296 ff GA), hat die 1. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach der Klage nur in geringem Umfang entsprochen und die Beklagte verurteilt, an die Klägerin für den Zeitraum vom 26.07.2009 bis zum 23.06.2011 Zinsen in Höhe von 5 % aus einem Betrag in Höhe von 2.572,50 € zu zahlen. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt:

Unfallversicherung - Verlust oder Funktionsunfähigkeit einer Hand
(Symbolfoto: Von ShutterStockStudio/Shutterstock.com)

Die Hauptforderung bestehe insgesamt nicht, der Klägerin stehe nur noch ein Teil der Zinsforderung zu. Der dem Grunde nach infolge des Unfallereignisses vom 18.01.2008 bestehende Leistungsanspruch der Klägerin sei durch die Zahlungen der Beklagten in Gesamthöhe von 12.862,50 € erloschen, ein weitergehender Anspruch auf Invaliditätsleistungen bestehe nicht. Nach der Beweisaufnahme stehe fest, dass bei der Klägerin nach Ablauf der im Rahmen der Neubemessung zugrunde legenden Dreijahresfrist, mithin am Stichtag 18.01.2011, von einer Invalidität von 17,5 % auszugehen sei. Das Gericht folge den Ausführungen des Sachverständigen Dr. S. in seinem Gutachten vom 06.08.2014, der einen Invaliditätsgrad von 5/20 Handwert ermittelt habe. Das Gutachten habe sich auch kritisch mit den Ausführungen der ärztlichen Kollegen auseinandergesetzt und insbesondere auf die Schwächen des Erstgutachtens des Sachverständigen Dr. A. hingewiesen. Dessen Gutachten habe sich insbesondere auch zu konkreten medizinischen Beschwerden der Klägerin kaum verhalten, Funktionsbeeinträchtigungen und deren Auswirkungen auf das tägliche Leben seien auf den konkreten Einzelfall bezogen dort nicht deutlich geworden. Im Hinblick auf die ungenügende Begutachtung des Sachverständigen Dr. A. sei das Gutachten des Sachverständigen Dr. S. eingeholt worden, das sich in überzeugender Weise mit den Funktionsbeeinträchtigungen auseinandergesetzt habe. Veranlassung, ein weiteres Gutachten einzuholen, habe nicht bestanden. Unter Zugrundelegung des vom Sachverständigen Dr. S. ermittelten Invaliditätsgrades von 5/20 Handwert betrage der Invaliditätsgrad unter Berücksichtigung der in Multi Plus 06/02 UV 6 Nr. 1.6 enthaltenen Regelung 17,5 %. Die in 1.6 enthaltene „Gliedertaxe“ verstoße nicht gegen § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB. Bezogen auf die maßgebliche Versicherungssumme von 23.500 € bestehe daher ein Leistungsanspruch von 12.862,50 €, den die Klägerin jedoch erhalten habe. Die vorgerichtlichen Anwaltskosten könne die Klägerin nicht verlangen, da die Prozessbevollmächtigten der Klägerin im Schreiben vom 13.07.2011 verzugsbegründend tätig geworden seien.

Gegen dieses dem Klägervertreter am 04.05.2015 zugestellte Urteil hat er mit einem beim Oberlandesgericht Düsseldorf am 29.05.2015 eingegangenen Schriftsatz die Berufung eingelegt und sie nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 06.08.2015 mit einem am 05.08.2015 eingegangenen Schriftsatz begründet.

Entgegen der Ansicht des Landgerichtes verstoße Multi plus 06/02 UV 1 Nr. 1.6 gegen § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB. Die Bestimmung regele nicht, wie man bei einem Teilverlust oder bei der Funktionsbeeinträchtigung des entsprechenden Körperteils oder Sinnesorgans zu dem Prozentsatz komme, der dann der Berechnung der Leistung zugrunde gelegt werde. Insbesondere bei einem so komplexen Körperteil wie einer Hand führe das zu einer für den Vertragspartner des Verwenders völlig unerträglichen Rechtsunsicherheit.

Aber selbst dann, wenn die Regelung der Gliedertaxe nicht zu beanstanden sei, sei die Entscheidung des Landgerichts fehlerhaft, da es sich ausschließlich auf das Gutachten des Sachverständigen Dr. S. gestützt und die Feststellungen des Sachverständigen Dr. A. unberücksichtigt gelassen habe. Die hierfür vom Landgericht angeführten Gründe überzeugten nicht, die beiden Sachverständigen Dr. S. und Dr. A. verfügten über die gleiche Ausbildung und über eine gleich hohe Qualifikation. Das Gutachten des Sachverständigen Dr. A. habe daher nicht übergangen werden dürfen. Aufgrund der Kritik der Klägerin an dem Gutachten Dr. S. sei das Landgericht gehalten gewesen, wenigstens eine Befragung des Sachverständigen anzuordnen, wobei dann zweckmäßigerweise auch der Sachverständige Dr. A. hätte geladen werden müssen. Den Ausführungen der Klägerin zur Einholung eines weiteren Gutachtens sei bei verständiger Auslegung zu entnehmen, dass sie jedenfalls keine Entscheidung ohne eine ergänzende Befragung des Sachverständigen Dr. S. gewünscht habe. Auch sei die Kammer dem Antrag der Klägerin, dass der Sachverständige zu dem Inhalt des zwischen ihm und der vormaligen Berichterstatterin geführten Telefonats Erläuterungen abgebe, nicht nachgekommen. Es sei daher festzuhalten, dass insgesamt keine verfahrensfehlerfreie Beweiserhebung stattgefunden habe. Richtigerweise hätte das Landgericht ein weiteres Gutachten einholen müssen, jedenfalls aber hätte eine Anhörung des Sachverständigen Dr. S. und des Sachverständigen Dr. A. stattfinden müsse. Zudem bestünden an der Neutralität des Sachverständigen Dr. S. erhebliche Zweifel.

Die Klägerin beantragt, unter teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagte zu verurteilen, einschließlich des schon durch das angefochtene Urteil titulierten Betrages an die Klägerin 75.425,70 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 4.368,90 € seit dem 13.07.2011 und aus weiteren 71.056,80 € seit dem 10.01.2013 zuzahlen, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 446,13 € nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus ab dem 11.08.2015 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.

Unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Sachvortrags verteidigt sie das landgerichtliche Urteil als zutreffend.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die Berufungsbegründung der Klägerin vom 04.08.2015 (Bl. 324 ff GA) sowie auf die Berufungserwiderung der Beklagten vom 28.11.2016 (Bl. 346 ff GA) Bezug genommen.

B.

Die zulässige Berufung der Klägerin ist unbegründet.

I.

Es bestehen keine konkreten Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der vom Landgericht festgestellten Tatsachen (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).

Der Klägerin steht über die bereits gezahlten 12.862,50 € kein weiterer Anspruch aus der Unfallversicherung anlässlich des Unfalls vom 18.01.2008 zu. Zutreffend ist das Landgericht ausgehend von der Begutachtung des Sachverständigen Dr. S. von einer Invalidität von 17,5 % ausgegangen aus der sich rechnerisch – von der Klägerin insoweit auch nicht angefochten – der von der Beklagten bereits geleistete Betrag ergibt.

1. Bemessungsgrundlage ist dabei der für eine Hand festgelegte feste Invaliditätsgrad gemäß UV 6 Nr. 1.6 (Bl. 28 GA). Dadurch wird als fester Invaliditätsgrad bei Verlust oder Funktionsunfähigkeit einer Hand ein solcher von 70 % festgelegt. Entgegen der Auffassung der Berufung ist diese Bestimmung keine unangemessene Benachteiligung des Versicherungsnehmers gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB. Dabei ist insbesondere die Rechtsprechung – auch des BGH – zu den älteren AUB’s enthaltenen Wendung „… Funktionsunfähigkeit … einer Hand im Handgelenk …“ (vgl. grundlegend BGH NJW-RR 2002, 1247) nicht anwendbar. Der Bundesgerichtshof hat zu dieser Klausel – die sich von der hier vorliegenden Klausel unterscheidet – entschieden, dass die Regelung unklar ist, weil ein Verständnis des Versicherungsnehmers möglich ist, dass es auf die Funktionsunfähigkeit des Gelenks selbst und nicht auf die Funktionsunfähigkeit des Teilgliedes Hand ankommen könne (BGH NJW-RR 2002, 1247). Als mehrdeutig wurde die Formulierung „Hand im Handgelenk“ angesehen. Diese Gedanken lassen sich auf die vorliegende Klausel nicht übertragen. Die Klausel 1.6 der Bedingungen stellt nicht auf ein Gelenk ab, sondern auf die Hand als solche. Damit kann aber nicht zweifelhaft sein, dass es um die Funktionsfähigkeit der Hand selbst geht, nicht aber auf die des Handgelenkes ankommt. Dabei stellen die Bedingungen der Unfallversicherung insbesondere nicht auf eine spezifische Tätigkeit ab, so dass ersichtlich auch die Funktionsunfähigkeit der Hand nach allgemeinen Kriterien zu beurteilen ist. Dass eine solche Einstufung außer in den Fällen der vollständigen Funktionsunfähigkeit immer mit gewissen Unsicherheiten einhergeht, weil bei Teilfunktionsfähigkeit eine rein mathematische Berechnung ausscheidet, bedeutet keine unerträgliche Rechtsunsicherheit für den Versicherungsnehmer, sondern ist eine allgemeine Problematik, wenn nur eine Teilinvalidität vorliegt. Der Grad der Teilinvalidität kann – jedenfalls für die Hand – grundsätzlich durchaus anhand anerkannter medizinischer Kriterien ermittelt werden, was zu einer ausreichenden Rechtssicherheit für den Versicherungsnehmer führt. Ohnehin ist nicht ersichtlich, wie die vielgestaltigen Möglichkeiten einer Funktionseinschränkung sämtlich klauselmäßig in einer präziseren Formulierung erfasst werden könnten.

Die Formulierung der Klausel führt daher nicht zu Auslegungszweifeln; es handelt sich vielmehr um allgemeine Schwierigkeiten der Teilinvaliditätsfeststellung.

2. Für das Landgericht bestand keine Veranlassung, den Gutachter Dr. S. bzw. – gegebenenfalls zusätzlich – den Gutachter Dr. A. von Amts wegen anzuhören. Ein ausdrücklicher Anhörungsantrag ist nicht gestellt worden. Ebenso bestand keine Veranlassung, ein neues Gutachten nach § 412 Abs. 1 ZPO einzuholen.

a) Entgegen der Auffassung der Berufung ist ein Antrag auf Anhörung des Sachverständigen Dr. S. in erster Instanz nicht gestellt worden. Ein solcher Antrag auf Anhörung des Gutachters verpflichtet das Gericht, den gerichtlichen Gutachter zur Erläuterung des Gutachtens zu laden (vgl. § 397 ZPO in Verbindung mit § 402 ZPO). Einen solchen Anhörungsantrag hat die Klägerin jedoch weder ausdrücklich noch konkludent gestellt. Mit Schriftsatz vom 12.09.2014 (Bl. 275 GA) hat sie die Einholung eines weiteren Gutachtens verlangt. Die Klägerin hat insoweit auch ausdrücklich ausführen lassen, dass es nach ihrer Auffassung keinen Sinn mache, den Sachverständigen ergänzend anzuhören (Bl. 278 GA). Das hat sie so auch noch einmal mit Schriftsatz vom 03.11.2014 (Bl. 285, 287) ausdrücklich zum Ausdruck gebracht. Soweit sie in diesem Zusammenhang ausgeführt hat, wenn dies überhaupt geschehen solle, möge Herr Dr. A. zu dem Termin ebenfalls geladen werden (Bl. 287 GA), stellt das keinen Antrag auf Anhörung des Sachverständigen dar, sondern eine Anregung, soweit das Gericht nach § 411 Abs. 3 ZPO vorgeht, dann auch den Erstgutachter zu laden.

Darüber hinaus hat das Landgericht im Termin vom 09.04.2015 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass nicht beabsichtigt sei, ein weiteres Gutachten einzuholen. Für die Klägerin war daher im Termin vom 09.04.2015 klar ersichtlich, dass das Landgericht ohne Anhörung und ohne Einholung eines weiteren Gutachtens entscheiden wird, so dass der Erlass eines Endurteils auf der Grundlage der bisherigen Beweiserhebung für die Klägerin keinesfalls überraschend war. Gleichwohl hat sie auch dann einen Antrag auf Anhörung des bzw. der beiden Sachverständigen nicht gestellt.

b) Das Landgericht war auch nicht von Amts wegen (§ 411 Abs. 3 Satz 1 ZPO) gehalten, von sich aus den Sachverständigen zur Erläuterung seines Gutachtens oder zu weiteren Ausführungen im Hinblick auf das Gutachten Dr. A. zu veranlassen.

Die Anordnung der mündlichen Erläuterung steht im eingeschränkten gerichtlichen Ermessen. Das Gutachten des Sachverständigen muss sorgfältig und kritisch auf Vollständigkeit und Widerspruchsfreiheit überprüft werden. Bestehen Unklarheiten oder Zweifel, ist das Gericht verpflichtet, von den weiteren Aufklärungsmöglichkeiten Gebrauch zu machen, insbesondere, die mündliche Erläuterung des Gutachtens durch den Sachverständigen zu veranlassen. Bestehen Widersprüche in den Äußerungen mehrerer Sachverständiger, so kann dies ein Grund sein, diesen durch Anhörung der Sachverständigen nachzugehen. Dies kann allerdings unterbleiben, wenn das Gericht durch eine einleuchtende und logisch nachvollziehbare Begründung darlegt, warum es einem der Gutachten den Vorzug gibt (vgl. BGH NJW 2011, 852). Unter Zugrundelegung dieses Maßstabes bestand für das Landgericht keine Veranlassung, eine weitere Aufklärung zu betreiben, insbesondere den Sachverständigen Dr. S. zur mündlichen Erläuterung seines Gutachtens zu laden. Das Landgericht hat in seinem Urteil vom 30.04.2015 ausführlich begründet, weshalb es dem Gutachten des Sachverständigen Dr. S. gefolgt ist. Dabei hat es nicht nur formelhaft auf in sich schlüssige, nachvollziehbare und widerspruchsfreie Ausführungen verwiesen, sondern im Einzelnen erläutert, dass der Gutachter sein Gutachten aufgrund einer eigenen gründlichen körperlichen Untersuchung der Klägerin erstellt habe, die von ihm durchgeführten Untersuchungen und zur Anwendung gelangten Methoden detailliert dargestellt habe und alles sorgfältig dokumentiert worden sei. Der Sachverständige habe unter Würdigung der einschlägigen Fachliteratur auch für den medizinischen Laien nachvollziehbar erklärt, wie er zur Bestimmung der Funktionsbeeinträchtigung gekommen sei. Der gesamte Akteninhalt sei erschöpfend einbezogen worden. Insbesondere habe der Gutachter sich auch kritisch mit den Ausführungen der ärztlichen Kollegen auseinander gesetzt, was das landgerichtliche Urteil im Einzelnen aufzeigt (S. 10). Diese Begründung des Landgerichts ist tragfähig. Dabei ist zunächst einmal zutreffend, dass das Gutachten des Sachverständigen Dr. A. über weite Strecken nur allgemeine Ausführungen enthält. Insbesondere ist dem Gutachten nicht nachvollziehbar zu entnehmen, wie der Gutachter auf einen Handwert von 2/5 gekommen ist. Er hat lediglich apodiktisch ausgeführt, dass „unter Berücksichtigung der Vorgaben in der PUV eine solche Invalidität nach der Gliedertaxe bestehe“. Dem geht eine allgemeine Beschreibung der Schadensfolgen voran (Bl. 139 GA), ohne dass diese konkreter dargestellt werden und insbesondere im Einzelnen ausgeführt wird, wie die jeweiligen Einschränkungen sich auf die Bestimmung des Handwertes ausgewirkt haben. So hat der Gutachter Dr. S. – anders als der Gutachter Dr. A. – insbesondere deutlich gemacht, nach welchen Empfehlungen zur Bemessung der Unfallfolgen er sich richtet (Bl. 260 GA). Dabei hat der Gutachter im Einzelnen erläutert, wie die einzelnen Funktionseinschränkungen zu bewerten sind, welche Invaliditätswerte in den entsprechenden Tabellen vorgeschlagen werden und wie der Sachverhalt bezogen auf den maßgeblichen Zeitpunkt Frühjahr 2011 zu bewerten ist (vgl. Bl. 260 – 266 GA). Der Gutachter hat daher anders als der Gutachter Dr. A. nicht apodiktisch ein Ergebnis ausgeworfen, sondern im Einzelnen und nachvollziehbar dargestellt, auf welcher Grundlage und mit welchen Bemessungskriterien er zur Bestimmung seines Invaliditätswertes gekommen ist. Dabei hat der Gutachter auch im Einzelnen begründet, weshalb die Begutachtung Dr. A. bereits von der Ermittlung der Faktenlage her kritisch zu betrachten ist. Er hat anhand der dortigen bildgebenden Dokumentation nachvollziehbar erläutert, dass diese insoweit nicht geeignet ist, eine Verschlankung der Unterarmmuskulatur links zu erklären (S. 31 des Gutachtens). Insbesondere hat der Gutachter aber auch nachvollziehbar ausgeführt, dass die von dem Gutachten Dr. A. erhobenen Messergebnisse im Hinblick auf den Untersuchungszeitraum 11.10.2012 deutlich weniger Aussagekraft entfalten als die des Dr. V., der die Klägerin am 19.04.2011 und damit recht zeitnah zum Stichtag 18.01.2011 begutachtet hat. Der Gutachter Dr. S. hat insbesondere nicht verkannt, dass die eigenen Untersuchungsergebnisse auf den Stichtag 18.01.2011 bezogen werden müssen und nur den Zustand 6 Jahre nach dem Unfallereignis darstellen(S. 28 unten des Gutachtens). Folgerichtig hat der Sachverständige in besonderem Maße die nunmehr von ihm erhobenen Werte denen des Dr. V. gegenüber gestellt und daraus entsprechende Schlussfolgerungen, insbesondere auch unter Berücksichtigung des bildgebenden Materials, das zeitnah zum Unfallzeitpunkt bzw. auch zum maßgeblichen Neubemessungszeitpunkt erhoben wurde, getroffen (vgl. Bl. 250, 251 GA = S. 24, 25 des Gutachtens). Zutreffend hat das Landgericht deshalb für das Gutachten Dr. S. festgestellt, dass die Abweichungen zu den vorangegangenen Gutachten aufgeklärt sind und deshalb das Gutachten ohne weitere Aufklärung als Entscheidungsgrundlage für den Prozess dienen kann.

Das Gutachten ist im Einzelnen nachvollziehbar und es wäre daher für die Klägerin ohne weiteres möglich gewesen, konkrete Einwände gegen die erhobenen Befunde bzw. Sachverständigeneinschätzungen vorzutragen, wenn sie denn anders als das Landgericht solche gehabt hätte. Auch dies ist erstinstanzlich nicht geschehen, so dass für das Landgericht keine Veranlassung bot, weitere Aufklärungsmaßnahmen zu betreiben. Mit Schriftsatz vom 12.09.2014 (Bl. 275 ff. GA) hat die Klägerin zwar die Einholung eines weiteren Gutachtens beantragt, dies jedoch in erster Linie darauf gestützt, dass der Sachverständige den Invaliditätsgrad nicht in Prozentzahlen ausgedrückt habe (Bl. 276 GA). Weiter ist gerügt worden, dass die Klägerin mit entblößtem Oberkörper vor dem Sachverständigen sitzen musste und die Handgelenke der Klägerin bei der Neutral-Null-Methode gedreht und gedehnt wurden und weitere schmerzhafte Handlungen vorgenommen wurden. Lediglich vermutend wird geäußert, dass dies geschehen sei, um bessere Werte zu erzielen. Welche konkreten Auswirkungen sich aus dem gerügten Vorgehen des Sachverständigen ergeben haben, hat die Klägerin nicht dargestellt. Insbesondere hat sie sich nicht damit auseinander gesetzt, dass der Sachverständige Dr. S. nicht nur seine eigenen Werte, sondern insbesondere auch die zeitnäheren Werte des Gutachters V. berücksichtigt hat.

Dass der Sachverständige nur den Handwert ermittelt hat, ist unerheblich, weil der Invaliditätsgrad (und damit letztlich die Versicherungsleistung) ohne weiteres als Rechtsfrage den vertraglichen Vereinbarungen der Parteien entnommen werden kann.

Soweit die Klägerin die Entblößung des Oberkörpers bei der Begutachtung durch Dr. S. gerügt hat, ist bereits nicht ersichtlich, welche Auswirkungen dies auf die Richtigkeit seiner Ergebnisse haben soll, zumal ausweislich des Lichtbildes Bl. 117 GA auch der Sachverständige Dr. A. die Klägerin entsprechend untersucht hat.

Auch der Schriftsatz vom 16.09.2014 enthält kein Vorbringen, das zu einer weiteren Beweisaufnahme Anlass bieten musste. Es ist insbesondere nicht ersichtlich, dass der Sachverständige Dr. S. eine geringere Beweglichkeit des Handgelenkes zum Zeitpunkt der Begutachtung Dr. V. verkannt hat, auf dessen Werte er maßgeblich abgestellt hat. Auch der Schriftsatz vom 03.11.2014 (Bl. 285 ff. GA) enthält keine konkreten Beanstandungen des Gutachtens des Sachverständigen Dr. S..

Insgesamt hat das Landgericht daher zutreffend den Rechtsstreit als durch das Gutachten Dr. S. in tatsächlicher Hinsicht geklärt ansehen und von weiteren Aufklärungsmaßnahmen von Amts wegen abgesehen.

c) Aus diesem Grunde war auch eine erneute Begutachtung nach § 412 Abs. 1 ZPO nicht veranlasst. Das Landgericht hat von dieser Vorschrift – insoweit zutreffend – Gebrauch gemacht, indem es seine Entscheidung nicht auf das Gutachten Dr. A. gestützt hat, sondern eine erneute Begutachtung durch den Sachverständigen Dr. S. angeordnet hat. Damit ist das Landgericht seinen Aufklärungspflichten nachgekommen.

d) Eine verfahrensfehlerhafte Vorgehensweise des Landgerichts ergibt sich auch nicht daraus, dass ausweislich des Vermerks Bl. 212 R die Berichterstatterin am 08.01.2014 ein Telefonat mit dem Sachverständigen geführt hat.

Der Inhalt des Gesprächs ist in dem Vermerk dokumentiert. Dem Vermerk lässt sich entnehmen, dass das Gutachten nicht nur nach der Aktenlage, sondern unter persönlichen Begutachtungen der Klägerin erstattet werden solle. Weiter ist ausgeführt worden, dass das Gutachten Ausführungen dazu enthalten soll, inwieweit die nunmehrige Untersuchung dann Rückschlüsse auf Vergangenes zulässt. Der Gesprächsinhalt ist damit ausreichend dokumentiert worden. Gründe, weshalb in diesem Zusammenhang eine Anhörung des Sachverständigen geboten sein soll, sind nicht ersichtlich. Insbesondere hat die Klägerin auch zu keinem Zeitpunkt gerügt, dass über die im Vermerk dokumentierten Umstände hinaus andere oder weitergehende Hinweise an den Sachverständigen gegeben wurden. Es war daher nicht geboten, eine Erklärung des Sachverständigen hierzu einzuholen. Grundsätzlich ist es nicht nur ein Recht, sondern eine Pflicht des Gerichtes, den Sachverständigen bei der Begutachtung anzuleiten (vgl. § 404a Abs. 1 ZPO). Eine entsprechende – zudem auch inhaltlich zutreffende – Anleitung hat das Gericht vorgenommen und über den Berichterstattervermerk ausreichend dokumentiert.

3. Mit der Berufung nicht angegriffen sind die Ausführungen des Landgerichts dazu, dass vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten nicht verlangt werden können. Die Berufung hat insoweit lediglich dargelegt, dass die Rechtsanwaltskosten gezahlt wurden. Die Feststellungen des Landgerichts, dass die Prozessbevollmächtigten der Klägerin mit Schreiben vom 13.07.2011 erst verzugsbegründend tätig geworden sind, sind damit nicht angegriffen worden. Sie sind im Übrigen auch inhaltlich zutreffend.

II.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Es bestehen keine Gründe für die Zulassung der Revision, § 543 Abs. 2 ZPO.

Streitwert für die Berufungsinstanz: 75.425,70 €.

 

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Unsere Hilfe im Versicherungsrecht

Egal ob Ihre Versicherung die Zahlung verweigert oder Sie Unterstützung bei der Schadensregulierung benötigen. Wir stehen Ihnen zur Seite.

 

Rechtsanwälte Kotz - Kreuztal

Wissenswertes aus dem Versicherungsrecht

Urteile aus dem Versicherungsrecht

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!